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E-6310/2019

E-6310/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-12-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine korrekte Ausreisefrist anzusetzen.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
  4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreibern: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6310/2019 Urteil vom 5. Dezember 2019 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 22. November 2019 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat Algerien am 18. Dezember 2018 auf dem Luftweg verliess, über mehrere Länder nach Italien gelangte und mit der Bahn am 9. Oktober 2019 in die Schweiz einreiste, wo er am 11. Oktober 2019 um Asyl nachsuchte, dass er am 17. Oktober 2019 summarisch zu seinen Personalien (Personalienaufnahme; PA) und zum Reiseweg befragt wurde (vgl. SEM-Akte 1053729-9/6, nachfolgend: Akte 9/6), dass er anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 22. Oktober 2019 zum medizinischen Sachverhalt ausführte, er leide an keinen gesundheitlichen Problemen und es gehe ihm gut (vgl. SEM-Akte 1053729-11/1, nachfolgend Akte 11/1), dass der Beschwerdeführer am 8. November 2019 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört wurde (vgl. SEM-Akte 1053729-15/17, nachfolgend Akte 15/17), dass er zur Begründung seines Asylgesuches vortrug, er habe bis zur Ausreise mit seiner Familie (Eltern, drei Brüder und eine Schwester) im Dorf B._______ gelebt, dass er die Primarschule und drei Jahre lang die Sekundarschule besucht habe, die Schule jedoch wegen familiären und finanziellen Problemen habe abbrechen müssen, dass er ein Diplom als (...) erhalten und in der Folge als solcher einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, seine Arbeitstätigkeit jedoch im Juli/August 2017 abgebrochen und im angelernten Beruf keine Stelle gefunden habe, nachdem sein Arbeitgeber sein eigenes Geschäft geschlossen habe, dass der Beschwerdeführer anschliessend mit seinem Bruder auf dem (...) gearbeitet und dabei Geld gespart und auf Abruf auf Montage gearbeitet habe, dass seine Eltern während etwa vier Jahren Eheschwierigkeiten gehabt hätten, sein Vater die Mutter und die Kinder - den Beschwerdeführer und seine Geschwister - geschlagen habe und sich seine Eltern hätten scheiden wollen, dass sein Vater sich 18 Monate lang getrennt von der Familie ausserhalb der Familienwohnung aufgehalten habe und nicht mehr für den Unterhalt seiner Angehörigen aufgekommen sei, worauf der Bruder des Beschwerdeführers die Unterhaltskosten bestritten habe, dass es während dieser Zeit dem Beschwerdeführer psychisch schlecht gegangen sei, dass sich die Familienverhältnisse dann aber verbessert hätten, der Vater etwa im November 2018 wieder in die Familienwohnung zurückgekehrt sei, keine häusliche Gewalt gegen seine Familienangehörigen mehr angewandt habe, seinen Unterhaltspflichten wieder nachgekommen sei und sich die Eltern versöhnt hätten, dass sich sein Vater wegen seinen mentalen Problemen in Algerien behandeln lasse, dass der Beschwerdeführer nach diesen Vorfällen, das heisst nach November 2018, «normal» weitergelebt habe, glücklich über die Rückkehr seines Vaters gewesen sei und keine Angst vor seinem Vater empfunden habe, dass die befragende Fachspezialistin des SEM den Beschwerdeführer während der Anhörung mehrfach darauf hinwies, dass er im Bundesasylzentrum um psychologische Unterstützung nachfragen könne und dass mit der Rechtsvertretung vereinbart worden sei, dass ein Arztbericht zu den Akten gereicht werden solle (Akte 15/17 Antworten 149, 163 und 164), dass ein Arztbericht vom 15. November 2019 zu den Akten gereicht wurde, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am 15. November 2019 untersucht worden sei, er über Schmerzen am (...) und eine kleine Wunde am (...) berichtet habe, und ein (...) diagnostiziert worden sei, welche weiter abgeklärt werde, dass das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Entscheidentwurf vom 20. November 2019 gleichentags zur Stellungnahme übergab, dass die Rechtsvertretung mit Eingabe vom 21. November 2019 ausführte, der Beschwerdeführer könne seitens seiner Familie keine finanzielle Hilfe in Anspruch nehmen; er leide zusätzlich zu den diagnostizierten Problemen an einem eingeklemmten Nerv (...); er könne sich nicht in Algerien behandeln lassen, dass im Weiteren vorgetragen wurde, es sei während der Anhörung vereinbart worden, einen Arztbericht einzuholen, wobei aus dem Kontext dieser Vereinbarung hervorgehe, dass ein psychiatrischer Bericht gemeint gewesen sei; es liege zurzeit nur ein infektiologischer Bericht vor, in welchem mit keinem Wort auf die Psyche des Beschwerdeführers eingegangen werde; der medizinische Sachverhalt sei als nicht vollständig abgeklärt zu betrachten; im Weiteren würden die Laborergebnisse bezüglich des diagnostizierten Verdachts auf (...) noch nicht vorliegen, weshalb der medizinische Sachverhalt auch in diesem Zusammenhang nicht hinreichend erstellt sei; es werde darum ersucht, den Entscheid erst nach Vorliegen der vollständigen Sachverhaltserstellung zu fällen, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 22. November 2019, gleichentags eröffnet, ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die häusliche Gewalt, welcher er, seine Mutter und Geschwister mehrere Jahre lang ausgesetzt gewesen seien, seien mangels asylrelevantem Motiv nicht asylbeachtlich, dass auch die schwierigen Lebensbedingungen im Heimatland des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz entfalten würden, sondern vielmehr die Folgen der allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in Algerien darstellen würden, von denen bedauerlicherweise ein Grossteil der Bevölkerung in ähnlicher Weise betroffen sei, dass der Beschwerdeführer während der Anhörung wiederholt darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass er sich bei der Pflege (im Bundes-asylzentrum) melden könne, um dort allfällige psychologische Probleme anzusprechen und gegebenenfalls psychologische Unterstützung zu erhalten, dass die Anamnese im Arztbericht des Pflegedienstes des Bundesasylzentrums nicht nur die somatische Situation der zu untersuchenden Person, sondern auch Fragen nach deren psychischer Befindlichkeit umfasse, dass die Zentrumsärzte nebst der medizinischen Qualifikation auch auf migrationsspezifische und transkulturelle Themen sensibilisiert seien und bei der Untersuchung auch allfällige psychische Probleme hätten festgestellt werden können, was vorliegend jedoch offensichtlich nicht der Fall sei, dass keine weiteren Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden seien, welche eine Änderung dieser Einschätzung rechtfertigen könnten, dass der Wegweisungsvollzug vom SEM als zulässig, zumutbar und möglich eingestuft wurde, wobei auf das familiäre Beziehungsnetz und die gesicherte Wohnsituation des Beschwerdeführers verwiesen wurde, dass das SEM weiter festhielt, aus dem von der zuständigen Ärztin erstellten Bericht gehe hervor, dass beim Beschwerdeführer Schmerzen am (...), eine Wunde am (...) und (...) festgestellt worden seien, dass die (...) aktuell keiner weiteren Behandlung bedürfe, das entsprechende Abklärungsergebnis jedoch noch ausstehe, wobei die (...) gemäss Ärztin (...) seien, dass der diagnostizierte Befund darauf hindeute, dass die beim Beschwerdeführer diagnostizierten Beschwerden nicht als lebensbedrohend bezeichnet werden könnten, dass in Algerien grundsätzlich ein grosszügiges Sozialversicherungssystem bestehe, welches den Versicherten einen Anspruch auf medizinische Behandlung gewähre, wobei die staatliche medizinische Betreuung auch Nichtversicherten mehr oder weniger kostenfrei zur Verfügung stehe, Medikamente staatlich subventioniert würden und es zudem in jeder grösseren Stadt Algeriens Krankenhäuser gebe, so dass der Beschwerdeführer bei Bedarf eine medizinische Behandlung in Anspruch nehmen könne, wozu auf den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-3765/2019 vom 5. August 2019 verwiesen wurde, dass ferner auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe hingewiesen wurde, dass das SEM im Dispositiv seiner Verfügung vom 22. November 2019 festhielt, der Beschwerdeführer müsse «die Schweiz bis verlassen», wobei kein Ausreisedatum eingesetzt wurde, dass die Rechtsvertretung ihr Mandat mit Schreiben vom 22. November 2019 beendete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. November 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie sinngemäss eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme beantragte, dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive -verbeiständung, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und eventualiter um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersuchte, dass er zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen um eine nochmalige, genaue Prüfung seiner Asylvorbringen nachsuchte und dazu auf seine schwierige und komplizierte Situation verwies, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 2. Dezember 2019 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht angesichts der fehlenden Ausreisefrist in der SEM-Verfügung vom 22. November 2019 mit Verfügung vom 2. Dezember 2019 festhielt, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Verfügung des SEM am 22. November 2019 eröffnet wurde und mit der Beschwerde vom 29. November 2019 die Beschwerdefrist von sieben Arbeitstagen (vgl. Art. 108 Abs. 1 AsylG) eingehalten wurde, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass im Weiteren die vorliegende Beschwerde aufschiebende Wirkung entfaltete, weshalb der in der Beschwerde erhobene Eventualantrag, es sei die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen, obsolet ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die ausführlichen und überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich zu bestätigen sind und zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann, dass den vorinstanzlichen Erwägungen in der Beschwerde nichts Wesentliches und Stichhaltiges entgegengehalten wird und sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, eine nochmalige Prüfung seiner Asylvorbringen zu verlangen und auf seine schwierige persönliche Situation hinzuweisen, dass er keine konkreten Beanstandungen an den vorinstanzlichen Erwägungen vorträgt, dass das SEM in seiner Verfügung vom 22. November 2019 zu Recht und mit zutreffender Begründung dargelegt hat, weshalb dem vom Beschwerdeführer deponierten Sachverhaltsvortrag die Asylrelevanz abgesprochen werden muss, dass sowohl die vom Beschwerdeführer geltend gemachte schwierige familiäre Situation (häusliche Gewalt des Vaters, Trennung des Vaters von der Familie während rund vier Jahren) als auch die in Algerien herrschende wirtschaftliche und soziale Lage keine Asylrelevanz entfalten, zumal allen diesen Schwierigkeiten kein asylrechtliches Motiv zugrunde liegt, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung im Übrigen explizit vortrug, er sei nach der Rückkehr seines Vaters zur Familie glücklich gewesen, er habe mit seiner Familie normal weiter leben können und sein Vater sei seiner familiären Unterstützungspflicht wieder nachgekommen (vgl. Akte 15/17, Antwort 131, 132 und 136), dass der Beschwerdeführer abgesehen von den wirtschaftlich schwierigen Verhältnissen, insbesondere den Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche, keine weiteren Gründe für die Ausreise aus Algerien vortrug, weshalb festzuhalten ist, dass seine Ausreise keinerlei asylrechtlich motivierte Hintergründe hat, dass der Sachverhalt vom SEM korrekt und vollständig erstellt worden ist, dass auf Beschwerdeebene nichts Wesentliches darlegt wurde, was zu einer Änderung der vorliegenden Einschätzung führen könnte, dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Algerien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in Algerien seine Eltern, mehrere Geschwister sowie diverse Tanten und Onkel hat (vgl. Akte 15/17, Antworten 27, 46 und 47), die ihn bei einer Rückkehr unterstützen können, dass er ausserdem über ein Diplom als (...) verfügt, entsprechende Berufserfahrung erlangt hat und zudem mit seinem Bruder zusammen (...) gearbeitet hat, weshalb davon auszugehen ist, dass er trotz der in Algerien herrschenden allgemeinen wirtschaftlichen Schwierigkeiten wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann, dass in gesundheitlicher Hinsicht den Akten zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer Schmerzen (...), eine Wunde (...) und eine (...) hat, dass er die entsprechenden Beschwerden auch in Algerien bei weiterem Bedarf problemlos behandeln lassen kann, dass hierzu auf die zutreffenden Erwägungen des SEM sowie auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3765/2019 vom 5. August 2019 (E. 8.4.4) verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahme vom 21. November 2019 zwar Beschwerden psychischer Natur vortrug, jedoch keine weiteren Anstalten traf, um diese im Bundesasylzentrum untersuchen oder behandeln zu lassen, dass ferner darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des persönlichen Gesprächs vom 22. Oktober 2019 erklärte, er habe keine gesundheitlichen Probleme und es gehe ihm gut (vgl. Akte 11/1), und auch in der Anhörung zu Protokoll gab, er habe keine gesundheitlichen Beschwerden (vgl. Akte A15/17 Antwort 86), dass deshalb insgesamt keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass es sich bei den psychischen Problemen um ein ernsthaftes Krankheitsbild handelt, welches notwendigerweise in der Schweiz behandelt werden müsste, dass nach dem Gesagten keine Umstände vorliegen, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fällt, womit das SEM zu Recht den Vollzug der Wegweisung angeordnet hat, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung vollumfänglich zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das SEM in seiner Verfügung irrtümlicherweise kein Datum als Ausreisefrist angesetzt hat (vgl. Dispositivziffer 4) und anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer eine korrekte Ausreisefrist anzusetzen, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 102m Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 AsylG abzuweisen ist, da die Beschwerde von Anfang an aussichtslos war, dass das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Einsetzung eines amtlichen Beistands angesichts der offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerdebegehen ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine korrekte Ausreisefrist anzusetzen.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreibern: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand: