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E-2486/2019

E-2486/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-06-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reichte am 12. Februar 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch ein und wurde am 15. Februar 2019 zur Person befragt (BzP). Am 12. März 2019 wurde das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren beendet. Die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM folgte am 10. April 2019 (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe bis zu seiner Ausreise in B._______, Algerien, gelebt. Die Schule habe er nach der (...) Klasse abgeschlossen und sodann als (...), (...) und (...) gearbeitet. Die letzten zwei Monate vor seiner Ausreise sei er arbeitslos gewesen. Im Heimatland habe er keine Rechte gehabt und sei ungerecht behandelt worden. Einmal sei er zu (...) Gefängnis verurteilt, anschliessend jedoch freigesprochen worden. Ins Gefängnis sei er daher nicht gekommen. Manchmal sei ihm bei der Arbeit der Lohn nicht ausbezahlt worden. Schliesslich habe er es nicht mehr ausgehalten. Er habe B._______ im (...) 2018 verlassen und sei über Spanien und Frankreich in die Schweiz gelangt. Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätsdokumente oder Beweismittel zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 23. April 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Da sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt im Bundesasylzentrum C._______ aufhielt, wurde ihm die Verfügung gleichentags mit den erwähnten Beilagen persönlich ausgehändigt. Der Beschwerdeführer unterzeichnete eine entsprechende Empfangsbestätigung. Zur Begründung führte das SEM im Ergebnis aus, den Vorbringen des Beschwerdeführers sei keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu entnehmen. Der Vollzug der Wegweisung sei zudem zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe vom 23. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Sodann ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Schreiben vom 27. Mai 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Ausländerrecht nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde - ohne auf die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zur Flüchtlingseigenschaft und zum Asylpunkt einzugehen - lediglich eine mangelhafte Entscheideröffnung geltend. Die Zustellung von Verfügungen in Bundesasylzentren sei in Art. 12a AsylG speziell geregelt. Art. 12 Abs. 3 AsylG enthalte als weitere Regel, dass bei einer mündlichen Eröffnung ein Protokollauszug über diese Eröffnung und die Begründung des Entscheids auszuhändigen seien. Der Entscheid sei ihm mündlich eröffnet worden, er habe aber keinen Protokollauszug erhalten, auf dem zum Beispiel das Eröffnungsdatum vermerkt wäre.

E. 5.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer erwähnten Bestimmungen (Art. 12 Abs. 3 und 12a des teilrevidierten AsylG) nicht zur Anwendung kommen, da im vorliegenden Fall das bisherige Recht gilt (vgl. E. 1.1). Inhaltlich stimmen die genannten Artikel mit den bisherigen - soweit vorliegend relevant - aber mehrheitlich überein. Die Eröffnung und Zustellung von vorinstanzlichen Verfügungen bei einem Aufenthalt im Kanton erfolgte bisher nach aArt. 13 AsylG (neu nach Art. 12 AsylG). Diejenige in den Zentren des Bundes ist in Art. 13 der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) und für Verfahren nach neuem Recht in Art. 12a AsylG geregelt. Der Beschwerdeführer hielt sich zur Zeit der Eröffnung der vorinstanzlichen Verfügung - am 23. April 2019 - in einem Bundesasylzentrum auf. Entsprechend wurden ihm die Verfügung sowie die editionspflichtigen Asylakten mit Kopie des Aktenverzeichnisses, der Gesetzestext und ein Merkblatt der Rückkehrhilfe persönlich ausgehändigt (vgl. Art. 13 Abs. 1 TestV). Die Empfangsbestätigung diese Dokumente betreffend unterzeichnete der Beschwerdeführer gleichentags. Eine mündliche Eröffnung, bei der aArt. 13 Abs. 1 und 2 AsylG zur Anwendung gekommen und eine Abgabe eines Protokollauszugs vorgesehen gewesen wären, hat im vorliegenden Fall zu Recht nicht stattgefunden. Die Rüge einer mangelhaften Eröffnung der vorinstanzlichen Verfügung geht somit fehl.

E. 5.2 Nachdem sich die formelle Rüge als unbegründet erweist und sich die Beschwerde in materieller Hinsicht lediglich gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung des SEM vom 23. April 2019) richtet, ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist, soweit sie die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betrifft (Dispositivziffern 1 und 2). Praxisgemäss ist somit auch die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3) nicht mehr zu überprüfen. Demnach ist nachfolgend auf die Frage einzugehen, ob das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat oder ob allenfalls anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.1-7.7, m.w.H.; Urteile des BVGer E-7783/2016 vom 28. Juni 2018 E. 6.1 und D-6002/2015 vom 14. Oktober 2016 E. 7.3.1, je m.w.H.).

E. 6.4.1 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte die Vorinstanz aus, weder die im Heimatland herrschende politische Situation noch individuelle Gründe würden gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung sprechen. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund und verfüge über langjährige Berufserfahrung. Es sei davon auszugehen, dass er rasch wieder eine Arbeit finden und für seinen Unterhalt sorgen könne, zumal er nur die letzten zwei Monate vor seiner Ausreise keine Arbeit gehabt habe. Seine Mutter sowie Onkel und Tanten lebten in Algerien. Er habe mit seiner Mutter zusammengelebt, weshalb davon auszugehen sei, dass sie ihm bei der Rückkehr wieder eine Unterkunft bieten könne. Zudem habe er das Land vor (...) Monaten verlassen. Es könne daher angenommen werden, dass er dort über ein soziales Netz verfüge, welches ihm bei der Wiedereingliederung helfen könne.

E. 6.4.2 Der Beschwerdeführer wendete hiergegen ein, er habe mit seiner Mutter und weiteren Mitbewohnern in einem Haus gewohnt. Er habe von Gelegenheitsjobs und in prekären Verhältnissen gelebt. Ferner habe er oft auf der Strasse übernachtet. Statt Lohn zu erhalten, sei er von seinem letzten Arbeitgeber zusammengeschlagen und bedroht worden. Er habe es in Algerien nicht mehr ausgehalten, da er immer wieder an Grenzen gekommen sei und kein gutes Leben habe führen können. Die Arbeitslosenquote in Algerien sei sehr hoch und ohne Beziehungsnetz sei es kaum möglich, wirtschaftlich unabhängig zu sein. Ferner sei die politische Lage aufgrund von Neuwahlen im Juli 2019 gegenüber nichtislamischer oder moderater Muslime wenig tolerant. Daher habe er beschlossen, sein Glück im Ausland zu versuchen. Bei einer Rückkehr nach Algerien befürchte er ein unwürdiges Leben in grosser Armut.

E. 6.4.3 Zunächst ist festzuhalten, dass - unter Berücksichtigung der aktuellen und allgemeinen Lage - in Algerien weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der Wegweisungsvollzug diesbezüglich als zumutbar zu bezeichnen ist (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-1826/2019 vom 27. Mai 2019 E. 8.4.2; D-2110/2019 vom 14. Mai 2019; E-2048/2019 vom 10. Mai 2019 E. 6.3).

E. 6.4.4 Sodann ist den oberwähnten vorinstanzlichen Ausführungen in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers beizupflichten. Weder die allgemeine Lage in Algerien noch individuelle Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland schliessen. Mit dem Hinweis auf die politische Lage in Algerien vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, inwiefern er persönlich von allfälligen Neuwahlen betroffen sein könnte. Solches ist auch nicht ersichtlich. Des Weiteren handelt sich bei ihm um einen jungen Mann mit Schulbildung bis zur (...) Klasse und langjähriger Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen (SEM-Akte A19 F20 ff.). Vor seiner Ausreise im (...) 2018 vermochte der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt mit unterschiedlichen Tätigkeiten zu bestreiten. Mithin ist davon auszugehen, dass ihm das bei einer Rückkehr in die Heimat erneut gelingen wird. Dass er seine Lohnansprüche teilweise nicht habe durchsetzen können, vermag daran nichts zu ändern. Allfällige Reintegrationsschwierigkeiten stehen dem Vollzug zudem nicht entgegen, da soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (z.B. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-1825/2019 vom 2. Mai 2019 E. 9.3.2; D-4087/2016 vom 4. August 2016 E. 7.3.2; D-7975/2015 vom 12. Januar 2016 E. 9.3.2, je m.w.H.). Insbesondere mit seiner Mutter, mit der er stets zusammengelebt habe, verfügt der Beschwerdeführer ferner über familiären Rückhalt. Es ist anzunehmen, dass er bei seiner Rückkehr bei Bedarf wieder bei ihr wird wohnen können. Gesundheitliche Probleme, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen würden, gehen aus den Akten nicht hervor (vgl. z.B. SEM-Akte A19 F26 f.). Insgesamt ist daher festzuhalten, dass - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - keine Hinweise dafür ersichtlich sind, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzielle Notlage im Sinne der obgenannten Rechtsprechung geraten würde.

E. 6.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 110a Abs. 1 AsylG. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund obiger Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu bezeichnen waren. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden.

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2486/2019 Urteil vom 26. Juni 2019 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. April 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 12. Februar 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch ein und wurde am 15. Februar 2019 zur Person befragt (BzP). Am 12. März 2019 wurde das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren beendet. Die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM folgte am 10. April 2019 (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe bis zu seiner Ausreise in B._______, Algerien, gelebt. Die Schule habe er nach der (...) Klasse abgeschlossen und sodann als (...), (...) und (...) gearbeitet. Die letzten zwei Monate vor seiner Ausreise sei er arbeitslos gewesen. Im Heimatland habe er keine Rechte gehabt und sei ungerecht behandelt worden. Einmal sei er zu (...) Gefängnis verurteilt, anschliessend jedoch freigesprochen worden. Ins Gefängnis sei er daher nicht gekommen. Manchmal sei ihm bei der Arbeit der Lohn nicht ausbezahlt worden. Schliesslich habe er es nicht mehr ausgehalten. Er habe B._______ im (...) 2018 verlassen und sei über Spanien und Frankreich in die Schweiz gelangt. Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätsdokumente oder Beweismittel zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 23. April 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Da sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt im Bundesasylzentrum C._______ aufhielt, wurde ihm die Verfügung gleichentags mit den erwähnten Beilagen persönlich ausgehändigt. Der Beschwerdeführer unterzeichnete eine entsprechende Empfangsbestätigung. Zur Begründung führte das SEM im Ergebnis aus, den Vorbringen des Beschwerdeführers sei keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu entnehmen. Der Vollzug der Wegweisung sei zudem zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe vom 23. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Sodann ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Schreiben vom 27. Mai 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Ausländerrecht nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde - ohne auf die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zur Flüchtlingseigenschaft und zum Asylpunkt einzugehen - lediglich eine mangelhafte Entscheideröffnung geltend. Die Zustellung von Verfügungen in Bundesasylzentren sei in Art. 12a AsylG speziell geregelt. Art. 12 Abs. 3 AsylG enthalte als weitere Regel, dass bei einer mündlichen Eröffnung ein Protokollauszug über diese Eröffnung und die Begründung des Entscheids auszuhändigen seien. Der Entscheid sei ihm mündlich eröffnet worden, er habe aber keinen Protokollauszug erhalten, auf dem zum Beispiel das Eröffnungsdatum vermerkt wäre. 5. 5.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer erwähnten Bestimmungen (Art. 12 Abs. 3 und 12a des teilrevidierten AsylG) nicht zur Anwendung kommen, da im vorliegenden Fall das bisherige Recht gilt (vgl. E. 1.1). Inhaltlich stimmen die genannten Artikel mit den bisherigen - soweit vorliegend relevant - aber mehrheitlich überein. Die Eröffnung und Zustellung von vorinstanzlichen Verfügungen bei einem Aufenthalt im Kanton erfolgte bisher nach aArt. 13 AsylG (neu nach Art. 12 AsylG). Diejenige in den Zentren des Bundes ist in Art. 13 der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) und für Verfahren nach neuem Recht in Art. 12a AsylG geregelt. Der Beschwerdeführer hielt sich zur Zeit der Eröffnung der vorinstanzlichen Verfügung - am 23. April 2019 - in einem Bundesasylzentrum auf. Entsprechend wurden ihm die Verfügung sowie die editionspflichtigen Asylakten mit Kopie des Aktenverzeichnisses, der Gesetzestext und ein Merkblatt der Rückkehrhilfe persönlich ausgehändigt (vgl. Art. 13 Abs. 1 TestV). Die Empfangsbestätigung diese Dokumente betreffend unterzeichnete der Beschwerdeführer gleichentags. Eine mündliche Eröffnung, bei der aArt. 13 Abs. 1 und 2 AsylG zur Anwendung gekommen und eine Abgabe eines Protokollauszugs vorgesehen gewesen wären, hat im vorliegenden Fall zu Recht nicht stattgefunden. Die Rüge einer mangelhaften Eröffnung der vorinstanzlichen Verfügung geht somit fehl. 5.2 Nachdem sich die formelle Rüge als unbegründet erweist und sich die Beschwerde in materieller Hinsicht lediglich gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung des SEM vom 23. April 2019) richtet, ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist, soweit sie die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betrifft (Dispositivziffern 1 und 2). Praxisgemäss ist somit auch die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3) nicht mehr zu überprüfen. Demnach ist nachfolgend auf die Frage einzugehen, ob das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat oder ob allenfalls anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.1-7.7, m.w.H.; Urteile des BVGer E-7783/2016 vom 28. Juni 2018 E. 6.1 und D-6002/2015 vom 14. Oktober 2016 E. 7.3.1, je m.w.H.). 6.4.1 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte die Vorinstanz aus, weder die im Heimatland herrschende politische Situation noch individuelle Gründe würden gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung sprechen. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund und verfüge über langjährige Berufserfahrung. Es sei davon auszugehen, dass er rasch wieder eine Arbeit finden und für seinen Unterhalt sorgen könne, zumal er nur die letzten zwei Monate vor seiner Ausreise keine Arbeit gehabt habe. Seine Mutter sowie Onkel und Tanten lebten in Algerien. Er habe mit seiner Mutter zusammengelebt, weshalb davon auszugehen sei, dass sie ihm bei der Rückkehr wieder eine Unterkunft bieten könne. Zudem habe er das Land vor (...) Monaten verlassen. Es könne daher angenommen werden, dass er dort über ein soziales Netz verfüge, welches ihm bei der Wiedereingliederung helfen könne. 6.4.2 Der Beschwerdeführer wendete hiergegen ein, er habe mit seiner Mutter und weiteren Mitbewohnern in einem Haus gewohnt. Er habe von Gelegenheitsjobs und in prekären Verhältnissen gelebt. Ferner habe er oft auf der Strasse übernachtet. Statt Lohn zu erhalten, sei er von seinem letzten Arbeitgeber zusammengeschlagen und bedroht worden. Er habe es in Algerien nicht mehr ausgehalten, da er immer wieder an Grenzen gekommen sei und kein gutes Leben habe führen können. Die Arbeitslosenquote in Algerien sei sehr hoch und ohne Beziehungsnetz sei es kaum möglich, wirtschaftlich unabhängig zu sein. Ferner sei die politische Lage aufgrund von Neuwahlen im Juli 2019 gegenüber nichtislamischer oder moderater Muslime wenig tolerant. Daher habe er beschlossen, sein Glück im Ausland zu versuchen. Bei einer Rückkehr nach Algerien befürchte er ein unwürdiges Leben in grosser Armut. 6.4.3 Zunächst ist festzuhalten, dass - unter Berücksichtigung der aktuellen und allgemeinen Lage - in Algerien weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der Wegweisungsvollzug diesbezüglich als zumutbar zu bezeichnen ist (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-1826/2019 vom 27. Mai 2019 E. 8.4.2; D-2110/2019 vom 14. Mai 2019; E-2048/2019 vom 10. Mai 2019 E. 6.3). 6.4.4 Sodann ist den oberwähnten vorinstanzlichen Ausführungen in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers beizupflichten. Weder die allgemeine Lage in Algerien noch individuelle Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland schliessen. Mit dem Hinweis auf die politische Lage in Algerien vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, inwiefern er persönlich von allfälligen Neuwahlen betroffen sein könnte. Solches ist auch nicht ersichtlich. Des Weiteren handelt sich bei ihm um einen jungen Mann mit Schulbildung bis zur (...) Klasse und langjähriger Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen (SEM-Akte A19 F20 ff.). Vor seiner Ausreise im (...) 2018 vermochte der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt mit unterschiedlichen Tätigkeiten zu bestreiten. Mithin ist davon auszugehen, dass ihm das bei einer Rückkehr in die Heimat erneut gelingen wird. Dass er seine Lohnansprüche teilweise nicht habe durchsetzen können, vermag daran nichts zu ändern. Allfällige Reintegrationsschwierigkeiten stehen dem Vollzug zudem nicht entgegen, da soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (z.B. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-1825/2019 vom 2. Mai 2019 E. 9.3.2; D-4087/2016 vom 4. August 2016 E. 7.3.2; D-7975/2015 vom 12. Januar 2016 E. 9.3.2, je m.w.H.). Insbesondere mit seiner Mutter, mit der er stets zusammengelebt habe, verfügt der Beschwerdeführer ferner über familiären Rückhalt. Es ist anzunehmen, dass er bei seiner Rückkehr bei Bedarf wieder bei ihr wird wohnen können. Gesundheitliche Probleme, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen würden, gehen aus den Akten nicht hervor (vgl. z.B. SEM-Akte A19 F26 f.). Insgesamt ist daher festzuhalten, dass - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - keine Hinweise dafür ersichtlich sind, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzielle Notlage im Sinne der obgenannten Rechtsprechung geraten würde. 6.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 110a Abs. 1 AsylG. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund obiger Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu bezeichnen waren. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: