Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer - ein algerischer Staatsangehöriger - seinen Heimatstaat etwa im Februar 2015 und gelangte am 1. Juni 2015 via C._______, D._______ und E._______ illegal in die Schweiz, wo er am 4. Juni 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ um Asyl nachsuchte. Am 15. Juni 2015 fand die Befragung zur Person statt und am 27. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung des Asylgesuchs wies er im Wesentlichen auf die allgemein schlechte wirtschaftliche Lage in seinem Heimatland hin. Seine Eltern, seine vier Geschwister und er hätten in grosser Armut gelebt, ohne eigene Unterkunft und ohne Arbeit. Seine Lage erlaube es ihm nicht einmal, die Behandlungskosten für seine an Blutarmut und Diabetes erkrankte Mutter zu bestreiten. Er sei seit elf Jahren arbeitslos. Auf dem Arbeitsamt habe man ihm zuletzt gesagt, er habe kein Recht auf Arbeit. Daraufhin sei eine Auseinandersetzung mit dem diensthabenden Beamten entbrannt, in deren Zuge dieser ihm einen Aschenbecher ins Gesicht geschlagen habe. Weder die Polizei noch das Gericht hätten ihm in dieser Angelegenheit weitergeholfen. Vor diesem Hintergrund habe er in Algerien für sich keine Zukunft gesehen. Ausserdem wünsche er sich, in der Schweiz seine Augenprobleme kurieren zu lassen. Aus diesen Gründen habe er sich zur Ausreise entschlossen. A.b Der Beschwerdeführer reichte dem SEM weder Ausweis- oder Reisepapiere noch sonstige Beweismittel ein. B. Mit Verfügung vom 30. November 2015 - eröffnet am 3. Dezember 2015 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 4. Juni 2015 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer dem Gericht eine Kopie seines Ausweises für Asylsuchende und eine Bestätigung der (...) vom 9. Dezember 2015, wonach er seit dem 29. Oktober 2015 in einer integrierten psychiatrischen Behandlung stehe, zu den Akten. E. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 10. Dezember 2015 beim Gericht ein.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116). Die Beschwerdeinstanz enthält sich demnach - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an dieVorinstanz zurück (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.). Da die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zu.
E. 5.1 Zur Begründung seines Nichteintretensentscheides führte das SEM im Wesentlichen aus, den Aussagen des Beschwerdeführers sei zu entnehmen, dass er Algerien in erster Linie aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe und sich zudem eine medizinische Behandlung in der Schweiz wünsche. Es fänden sich keine Hinweise, wonach er seine Heimat aufgrund einer Verfolgung verlassen hätte. Solche seien auch in der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Mitarbeiter des Arbeitsamtes nicht zu erblicken. Auch der Beschwerdeführer selbst mache nicht geltend, entsprechende weitere Nachteile zu befürchten. Gemäss Art. 31a Abs. 3 AsylG trete das SEM somit auf das Asylgesuch nicht ein. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung gelange, da sich vorliegend keine Hinweise auf die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ergäben. Ferner seien aus den Akten keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass ihm im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die in seinem Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit seiner Rückführung sprechen.Im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung seien grundsätzlich auch die vom Beschwerdeführer angetönten gesundheitlichen und psychischen Probleme zu berücksichtigen. Indessen trage - als Teilgehalt der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) - die asylsuchende Person die Substanziierungslast (Art. 7 AsylG), weshalb es ihre Obliegenheit sei, allfällige Wegweisungshindernisse mit entsprechenden Unterlagen zu untermauern. Entsprechend sei der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung mehrfach und explizit aufgefordert worden, seine gesundheitlichen respektive psychischen Probleme mit ärztlichen Zeugnissen zu belegen (Akte A17, S. 3, F7 f. sowie S. 9, F50 ff.). Bis zum Zeitpunkt der Verfügung, vier Monate nach der Anhörung, seien dem SEM jedoch keine entsprechenden Dokumente zugegangen. Daher könne ohne Weiteres vom Fehlen medizinischer Wegweisungshindernisse ausgegangen werden. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er habe in seinem Heimatland Probleme. Er habe keine Arbeit, keine Wohnung und seine Eltern seien sehr arm. Eine Arbeit habe er lange gesucht, aber nichts gefunden. Er habe dann versucht, sich selbstständig zu machen, und einen Kredit aufgenommen. Weil sein Unternehmen jedoch nicht gelaufen sei, habe er den Kredit nicht zurückzahlen können, weshalb der Kreditgeber bei der Polizei Anzeige erstattet habe. Sollte er nach Algerien zurückgehen müssen, werde er bestimmt ins Gefängnis kommen. In der Schweiz sei es ihm nicht viel besser gegangen, da er sehr mit der Psyche zu kämpfen habe. Er befinde sich in der (...) Psychiatrie in psychiatrischer Behandlung und habe am 9. Dezember 2015 einen weiteren Termin. Er brauche diese Therapie, weshalb er um etwas Zeit bitte, sie beenden zu können. Wenn er die Schweiz verlassen müsse, wisse er nicht, wohin er gehen solle.
E. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 3 AsylG wird auf ein Gesuch, welches die Vor-aussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllt, nicht eingetreten. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
E. 6.2 Nach Art. 18 AsylG gilt jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, als Asylgesuch. Der Begriff der Verfolgung umfasst dabei nicht nur eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG, sondern ist in einem weiten Sinne zu verstehen, der auch gewisse Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG (SR 142.20) umfasst. Allerdings setzt der Begriff einen menschlichen Akteur voraus, weshalb es sich um Schutz vor Gefahren handeln muss, die direkt oder indirekt von Menschen geschaffen wurden oder drohen. Die Verfolgung im Sinne von Art. 18 AsylG umfasst dementsprechend auch Gefahren, die von Bürgerkriegen, allgemeiner Gewalt oder drohenden Menschenrechtsverletzungen ausgehen (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführte Praxis gemäss EMARK 2003 Nr. 18 E. 5). Vom Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 18 AslyG ausgenommen sind hingegen Gefahren, die sich einzig aus der persönlichen Situation (Gesundheit, Alter, Geschlecht) und der Lebenssituation der asylsuchenden Person (Familiennetz, gute Integration im Aufnahmestaat) ergeben. Dazu gehören insbesondere gesundheitliche Probleme, auch wenn diese die (hohe) Schwelle des Schutzbereiches von Art. 3 EMRK überschreiten (EMARK 2003 Nr. 18 E. 5c). Ebenfalls ausgeschlossen sind Ereignisse höherer Gewalt, die nicht von Menschenhand verursacht wurden (Naturkatastrophe, Hungersnot, Dürre).
E. 7 Wie sich den vorliegenden Akten entnehmen lässt, hat der Beschwerdeführer sein Asylgesuch ausschliesslich aus medizinischen und wirtschaftlichen Gründen eingereicht. Weder aus den im erstinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen ergeben sich Hinweise, wonach er sein Heimatland aufgrund einer Verfolgungssituation verlassen hätte. Ausserdem lassen seine Aussagen nicht darauf schliessen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. Er erklärte denn auch, mit den algerischen Behörden keine Probleme zu haben (vgl. Anhörungsprotokoll vom 27. Juli 2015, A17 S. 7 F37). Sein Gesuch vermag nach dem Gesagten den Anforderungen von Art. 18 AsylG nicht zu genügen. Die Vorinstanz ist somit in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Algerien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Algerien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.1 In Algerien herrscht weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug diesbezüglich als zumutbar zu bezeichnen ist.
E. 9.3.2 Darüber hinaus sind keine Hinweise ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer im Heimatland aus individuellen Gründen einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnte. Hinsichtlich seiner psychischen Probleme ist darauf hinzuweisen, dass den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge in Algerien Krankenhäuser über psychiatrische Abteilungen verfügen und Medikamente erhältlich sind. Der Beschwerdeführer kann somit im Bedarfsfall die in der Schweiz begonnene integrierte psychiatrische Behandlung (vgl. Bestätigung der [...] vom 9. Dezember 2015) in seinem Heimatland fortsetzen. Auch was die bei der Vorinstanz geltend gemachten Augenprobleme anbelangt, steht es ihm offen, sich nötigenfalls an das in Algerien verfügbare Fachpersonal zu wenden. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs jedenfalls dann noch nicht vorliegt, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl.EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). Sodann werden dem Beschwerdeführer seine mehrjährige Schulbildung und seine Französischkenntnisse (vgl. Befragungsprotokoll vom 15. Juni 2015, A8 S. 3 Ziff. 1.17.03; A17 S. 5 F29) beim Aufbau einer neuen Existenz von Nutzen sein. In Anbetracht dessen, dass sich mehrere Angehörige in Algerien aufhalten (Mutter, Vater, Geschwister, Onkel mütter- und väterlicherseits [vgl. A8 S. 4/5 Ziff. 3.01; A17 S. 5]), darf im Weiteren von einem tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen werden, welches dem Beschwerdeführer bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann. Zudem hat er seit der Geburt bis zur Ausreise in Algerien gelebt (vgl. A8 S. 4 Ziff. 2.01), weshalb er mit diesem Umfeld bestens vertraut sein dürfte. Schliesslich gilt es festzuhalten, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2 S. 512 f., EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten auch unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7975/2015 Urteil vom 12. Januar 2016 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), alias B._______, geboren am (...), Algerien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. November 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer - ein algerischer Staatsangehöriger - seinen Heimatstaat etwa im Februar 2015 und gelangte am 1. Juni 2015 via C._______, D._______ und E._______ illegal in die Schweiz, wo er am 4. Juni 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ um Asyl nachsuchte. Am 15. Juni 2015 fand die Befragung zur Person statt und am 27. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung des Asylgesuchs wies er im Wesentlichen auf die allgemein schlechte wirtschaftliche Lage in seinem Heimatland hin. Seine Eltern, seine vier Geschwister und er hätten in grosser Armut gelebt, ohne eigene Unterkunft und ohne Arbeit. Seine Lage erlaube es ihm nicht einmal, die Behandlungskosten für seine an Blutarmut und Diabetes erkrankte Mutter zu bestreiten. Er sei seit elf Jahren arbeitslos. Auf dem Arbeitsamt habe man ihm zuletzt gesagt, er habe kein Recht auf Arbeit. Daraufhin sei eine Auseinandersetzung mit dem diensthabenden Beamten entbrannt, in deren Zuge dieser ihm einen Aschenbecher ins Gesicht geschlagen habe. Weder die Polizei noch das Gericht hätten ihm in dieser Angelegenheit weitergeholfen. Vor diesem Hintergrund habe er in Algerien für sich keine Zukunft gesehen. Ausserdem wünsche er sich, in der Schweiz seine Augenprobleme kurieren zu lassen. Aus diesen Gründen habe er sich zur Ausreise entschlossen. A.b Der Beschwerdeführer reichte dem SEM weder Ausweis- oder Reisepapiere noch sonstige Beweismittel ein. B. Mit Verfügung vom 30. November 2015 - eröffnet am 3. Dezember 2015 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 4. Juni 2015 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer dem Gericht eine Kopie seines Ausweises für Asylsuchende und eine Bestätigung der (...) vom 9. Dezember 2015, wonach er seit dem 29. Oktober 2015 in einer integrierten psychiatrischen Behandlung stehe, zu den Akten. E. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 10. Dezember 2015 beim Gericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116). Die Beschwerdeinstanz enthält sich demnach - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an dieVorinstanz zurück (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.). Da die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zu. 5. 5.1 Zur Begründung seines Nichteintretensentscheides führte das SEM im Wesentlichen aus, den Aussagen des Beschwerdeführers sei zu entnehmen, dass er Algerien in erster Linie aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe und sich zudem eine medizinische Behandlung in der Schweiz wünsche. Es fänden sich keine Hinweise, wonach er seine Heimat aufgrund einer Verfolgung verlassen hätte. Solche seien auch in der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Mitarbeiter des Arbeitsamtes nicht zu erblicken. Auch der Beschwerdeführer selbst mache nicht geltend, entsprechende weitere Nachteile zu befürchten. Gemäss Art. 31a Abs. 3 AsylG trete das SEM somit auf das Asylgesuch nicht ein. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung gelange, da sich vorliegend keine Hinweise auf die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ergäben. Ferner seien aus den Akten keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass ihm im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die in seinem Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit seiner Rückführung sprechen.Im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung seien grundsätzlich auch die vom Beschwerdeführer angetönten gesundheitlichen und psychischen Probleme zu berücksichtigen. Indessen trage - als Teilgehalt der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) - die asylsuchende Person die Substanziierungslast (Art. 7 AsylG), weshalb es ihre Obliegenheit sei, allfällige Wegweisungshindernisse mit entsprechenden Unterlagen zu untermauern. Entsprechend sei der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung mehrfach und explizit aufgefordert worden, seine gesundheitlichen respektive psychischen Probleme mit ärztlichen Zeugnissen zu belegen (Akte A17, S. 3, F7 f. sowie S. 9, F50 ff.). Bis zum Zeitpunkt der Verfügung, vier Monate nach der Anhörung, seien dem SEM jedoch keine entsprechenden Dokumente zugegangen. Daher könne ohne Weiteres vom Fehlen medizinischer Wegweisungshindernisse ausgegangen werden. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er habe in seinem Heimatland Probleme. Er habe keine Arbeit, keine Wohnung und seine Eltern seien sehr arm. Eine Arbeit habe er lange gesucht, aber nichts gefunden. Er habe dann versucht, sich selbstständig zu machen, und einen Kredit aufgenommen. Weil sein Unternehmen jedoch nicht gelaufen sei, habe er den Kredit nicht zurückzahlen können, weshalb der Kreditgeber bei der Polizei Anzeige erstattet habe. Sollte er nach Algerien zurückgehen müssen, werde er bestimmt ins Gefängnis kommen. In der Schweiz sei es ihm nicht viel besser gegangen, da er sehr mit der Psyche zu kämpfen habe. Er befinde sich in der (...) Psychiatrie in psychiatrischer Behandlung und habe am 9. Dezember 2015 einen weiteren Termin. Er brauche diese Therapie, weshalb er um etwas Zeit bitte, sie beenden zu können. Wenn er die Schweiz verlassen müsse, wisse er nicht, wohin er gehen solle. 6. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 3 AsylG wird auf ein Gesuch, welches die Vor-aussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllt, nicht eingetreten. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird. 6.2 Nach Art. 18 AsylG gilt jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, als Asylgesuch. Der Begriff der Verfolgung umfasst dabei nicht nur eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG, sondern ist in einem weiten Sinne zu verstehen, der auch gewisse Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG (SR 142.20) umfasst. Allerdings setzt der Begriff einen menschlichen Akteur voraus, weshalb es sich um Schutz vor Gefahren handeln muss, die direkt oder indirekt von Menschen geschaffen wurden oder drohen. Die Verfolgung im Sinne von Art. 18 AsylG umfasst dementsprechend auch Gefahren, die von Bürgerkriegen, allgemeiner Gewalt oder drohenden Menschenrechtsverletzungen ausgehen (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführte Praxis gemäss EMARK 2003 Nr. 18 E. 5). Vom Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 18 AslyG ausgenommen sind hingegen Gefahren, die sich einzig aus der persönlichen Situation (Gesundheit, Alter, Geschlecht) und der Lebenssituation der asylsuchenden Person (Familiennetz, gute Integration im Aufnahmestaat) ergeben. Dazu gehören insbesondere gesundheitliche Probleme, auch wenn diese die (hohe) Schwelle des Schutzbereiches von Art. 3 EMRK überschreiten (EMARK 2003 Nr. 18 E. 5c). Ebenfalls ausgeschlossen sind Ereignisse höherer Gewalt, die nicht von Menschenhand verursacht wurden (Naturkatastrophe, Hungersnot, Dürre).
7. Wie sich den vorliegenden Akten entnehmen lässt, hat der Beschwerdeführer sein Asylgesuch ausschliesslich aus medizinischen und wirtschaftlichen Gründen eingereicht. Weder aus den im erstinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen ergeben sich Hinweise, wonach er sein Heimatland aufgrund einer Verfolgungssituation verlassen hätte. Ausserdem lassen seine Aussagen nicht darauf schliessen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. Er erklärte denn auch, mit den algerischen Behörden keine Probleme zu haben (vgl. Anhörungsprotokoll vom 27. Juli 2015, A17 S. 7 F37). Sein Gesuch vermag nach dem Gesagten den Anforderungen von Art. 18 AsylG nicht zu genügen. Die Vorinstanz ist somit in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Algerien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Algerien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 In Algerien herrscht weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug diesbezüglich als zumutbar zu bezeichnen ist. 9.3.2 Darüber hinaus sind keine Hinweise ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer im Heimatland aus individuellen Gründen einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnte. Hinsichtlich seiner psychischen Probleme ist darauf hinzuweisen, dass den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge in Algerien Krankenhäuser über psychiatrische Abteilungen verfügen und Medikamente erhältlich sind. Der Beschwerdeführer kann somit im Bedarfsfall die in der Schweiz begonnene integrierte psychiatrische Behandlung (vgl. Bestätigung der [...] vom 9. Dezember 2015) in seinem Heimatland fortsetzen. Auch was die bei der Vorinstanz geltend gemachten Augenprobleme anbelangt, steht es ihm offen, sich nötigenfalls an das in Algerien verfügbare Fachpersonal zu wenden. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs jedenfalls dann noch nicht vorliegt, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl.EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). Sodann werden dem Beschwerdeführer seine mehrjährige Schulbildung und seine Französischkenntnisse (vgl. Befragungsprotokoll vom 15. Juni 2015, A8 S. 3 Ziff. 1.17.03; A17 S. 5 F29) beim Aufbau einer neuen Existenz von Nutzen sein. In Anbetracht dessen, dass sich mehrere Angehörige in Algerien aufhalten (Mutter, Vater, Geschwister, Onkel mütter- und väterlicherseits [vgl. A8 S. 4/5 Ziff. 3.01; A17 S. 5]), darf im Weiteren von einem tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen werden, welches dem Beschwerdeführer bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann. Zudem hat er seit der Geburt bis zur Ausreise in Algerien gelebt (vgl. A8 S. 4 Ziff. 2.01), weshalb er mit diesem Umfeld bestens vertraut sein dürfte. Schliesslich gilt es festzuhalten, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2 S. 512 f., EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten auch unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: