opencaselaw.ch

E-1826/2019

E-1826/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-05-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - algerischer Staatsangehöriger - verliess eigenen Angaben zufolge am 15. Januar 2019 seinen Heimatstaat. Mit einem Boot sei er nach Spanien gereist und über Frankreich am 24. Januar 2019 in die Schweiz gelangt, wo er tags darauf im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) um Asyl nachsuchte. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 8. Februar 2019 sowie der Anhörung vom 6. März 2019 trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgenden Sachverhalt vor: Er stamme aus B._______ und habe dort dreizehn Jahre lang die Schule besucht, welche er mit der Matura abgeschlossen habe. Danach sei er während zweier Jahre als (...) tätig gewesen, bevor er ein (...)studium mit Bachelorabschluss absolviert habe. Im Jahr 2017 habe er im Rahmen eines Erasmus-Programms ein Semester in [europäischer Staat] studiert. Dabei sei er mit Personen unterschiedlicher Glaubensrichtungen in Kontakt gekommen und sei zur Überzeugung gelangt, man müsse nicht einer Religion angehören, um eine gute Person zu sein. Er sei zwar als Moslem geboren, habe sich aber fortan als konfessionslos gesehen. Sein Vater sei hingegen ein gläubiger Moslem und habe nicht gebilligt, dass er Alkohol trinke und nicht bete. Am 16. Juni 2018 habe sein Vater ihn beim Alkohol trinken erwischt und ihn daraufhin mit einer Metallstange geschlagen und gedroht, ihn zu töten. Der Vater habe ihm dabei den Arm gebrochen. Infolgedessen habe sich der Beschwerdeführer mehreren Operationen am Arm unterziehen müssen und sei bis am 15. November 2018 im Spital stationiert gewesen. Im Spital sei er von zwei Onkeln väterlicherseits mit dem Tode bedroht worden, sollte er seinen Vater anzeigen, weshalb er dies unterlassen habe. Ausserdem hätte er Schwierigkeiten mit den Behörden erhalten, hätte er ihnen den Grund für den Streit mit dem Vater angegeben und ihnen gesagt, dass er ungläubig sei. Seinen Vater habe er seit dem Vorfall im Juni 2018 nicht mehr gesehen, seine Mutter habe ihn hingegen regelmässig im Spital besucht. Nachdem er aus dem Spital entlassen worden sei, habe er sich während etwa zweier Monate bei einem Freund aufgehalten, bevor er Algerien verlassen habe. C. Mit Verfügung vom 19. März 2019 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Den ablehnenden Asylentscheid begründetet es im Wesentlichen mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. April 2019 (Poststempel 16. April 2019) beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes, sowie eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. E. Mit Instruktionsverfügung vom 18. April 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. F. Mit Eingabe vom 26. April 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Fotografie der Narbe auf seinem Arm sowie eine Echographie seines Armes des Universitätsspitals (...) ein. Ausserdem wies er darauf hin, dass wegen seiner Schmerzen am Arm weitere Termine am Universitätsspitals (...) bevorstünden.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt folgender Erwägung - einzutreten.

E. 1.4 Der Beschwerde wurde in der angefochtenen Verfügung die aufschiebende Wirkung nicht entzogen, weshalb auf das Eventualbegehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die Vorbingen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Bei dem geltend gemachten Angriff seines Vaters handle es sich um einen Übergriff durch eine Drittperson, welcher nur dann asylrechtlich relevant sei, wenn die heimatlichen Behörden ihrer Schutzpflicht nicht nachkommen würden oder nicht in der Lage seien, Schutz zu gewährleisten. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern und wenn Antragssteller Zugang zu diesem Schutz hätten. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er habe keine Anzeige erstattet, da er von seinen Onkeln bedroht worden sei, dies zu unterlassen. Ausserdem wäre er eigenen Angaben zufolge ins Gefängnis gekommen, hätten die Behörden den Grund für den Angriff des Vaters erfahren. Das SEM hielt diesbezüglich fest, dass die algerische Verfassung die Meinungs- und Gewissensfreiheit sowie die freie Religionsausübung garantiere. Gewisse Aktivitäten, wie beispielsweise solche, welche auf die Verbreitung eines nicht-muslimischen Glaubens und die Konversion von Muslimen hinzielen würden, seien hingegen verboten. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und aus den Akten seien indes keine Hinweise zu entnehmen, dass er verbotene Tätigkeiten im Zusammenhang mit seinem Glauben unternommen habe. Es bestünde somit kein Grund zur Annahme, dass er mit den Behörden Probleme erhalten hätte, hätte er eine Anzeige erstattet. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er den Schutz der Behörden hätte in Anspruch nehmen können. Grundsätzlich sei der algerische Staat schutzfähig und schutzwillig. In Bezug auf die Aussagen des Beschwerdeführers, ihm drohe Gefahr durch islamistische Gruppierungen getötet zu werden, da er ungläubig sei und alle Bewohner der Stadt davon erfahren hätten, hielt die Vorinstanz fest, dass es sich dabei lediglich um eine Vermutung seinerseits handle. Er mache keine konkreten Probleme mit einer entsprechenden Gruppierung geltend und es bestünde kein begründeter Anlass zur Annahme, dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Zukunft eine Verfolgung drohe. Ausserdem sei der Staat auch diesbezüglich schutzfähig und schutzwillig. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft nicht und das Asylgesuch sei abzulehnen.

E. 5.2 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass eine Rückkehr nach Algerien eine erhebliche Gefahr für den Beschwerdeführer darstelle. Seine Familie sei extrem religiös und er werde als abtrünniger Moslem betrachtet. Sein Vater habe ihn bereits vor seiner Ausreise deswegen tätlich angegriffen und er sei durch seine Onkel mit dem Tode bedroht worden. Die algerische Verfassung garantiere zwar die Religionsfreiheit. In der Realität seien jedoch Personen, welche sich vom Islam abwenden, oftmals Diskriminierungen ausgesetzt, und der Staat schütze diese Personen kaum vor ihren Familien. Diesbezüglich verwies der Beschwerdeführer auf einen Bericht des Deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) sowie auf einen Bericht des US Department of State (USDOS) aus welchen hervorgehe, dass eine grosse Diskrepanz zwischen der legalen und faktischen Religionsfreiheit in Algerien bestehe. Konvertiten würden von ihren Familien bedroht, und auch moderate Imame würden von islamischen "Hardlinern" angegriffen. Ausserdem sei zu beachten, dass der Abtritt des langjährigen Präsidenten Bouteflika im April 2019 ein Machtvakuum hinterlassen habe und die Gefahr bestünde, dass zukünftig gegenüber Andersgläubigen weniger Toleranz gezeigt werde. Er könne somit in Algerien nicht den auf den Schutz der Behörden zählen und wäre den Gewalthandlungen durch seine Familie schutzlos ausgeliefert, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die gesuchbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen.

E. 6.2 Hinsichtlich der vorgebrachten Furcht vor Verfolgung durch seinen Vater beziehungsweise durch seine Onkel ist festzuhalten, dass - wie von der Vorinstanz korrekt aufgeführt wurde - eine Verfolgung durch Dritte nach der massgebenden Schutztheorie dann flüchtlingsrechtlich relevant ist, wenn der um Asyl nachsuchenden Person im Heimatland kein adäquater Schutz zur Verfügung steht. Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 7 m.w.H.). Nach den Erkenntnissen des Gerichts kann davon ausgegangen werden, dass die algerischen Sicherheitsbehörden in der Lage sind, hinreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung zu gewährleisten. Mit dem SEM ist deshalb festzustellen, dass die algerischen Behörden als grundsätzlich schutzfähig und -willig bezeichnet werden können. Aus den Akten ergeben sich somit auch keine Anhaltspunkte, dass der Schutz des Beschwerdeführers in Algerien durch die dortigen Behörden nicht gewährleistet sein könnte. Dem SEM ist sodann zuzustimmen, dass keine Hinweise ersichtlich sind, wonach der Beschwerdeführer verbotene Tätigkeiten im Zusammenhang mit seinem Glauben unternommen hat, welche ihm durch die Behörden vorgehalten werden und ihm deswegen staatlicher Schutz verwehrt werden könnte. Auch der Verweis des Beschwerdeführers auf die Berichte des BAMF und USDOS führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Aus dem allgemeinen Hinweis auf die faktisch beschränkte Religionsfreiheit in Algerien lässt sich keine konkrete Gefahr für den Beschwerdeführer ableiten. Der in der Rechtsmitteleingabe erwähnte Abtritt des ehemaligen Präsidenten Bouteflika vermag ebenfalls nichts an der Einschätzung der Asylrelevanz seiner Vorbringen zu ändern. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Abtritts des ehemaligen Präsidenten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevante Diskriminierungen aufgrund seines Glaubens bei einer Rückkehr nach Algerien zu gewärtigen hätte, beziehungsweise er den Schutz der heimatlichen Behörden nicht in Anspruch nehmen könnte. Die geltend gemachten Probleme mit seiner Familie sind somit nicht asylrelevant im Sinne des Art. 3 AsylG.

E. 6.3 Hinsichtlich der vorgebrachten Furcht vor Verfolgung durch islamistische Gruppierungen kann auf die obigen Erwägungen verwiesen werden, wonach eine Verfolgung durch Dritte in casu flüchtlingsrechtlich nicht relevant ist, da grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des algerischen Staates auszugehen ist. Im Übrigen ist dem SEM beizustimmen, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Probleme mit solchen Gruppierungen geltend gemacht hat und kein Anlass zur Annahme besteht, dass ihm eine asylrechtlich relevante Verfolgung aufgrund seines Glaubens drohen könnte.

E. 6.4 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, in nachvollziehbarer Weise eine asylrechtlich relevante Gefährdung im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Algerien glaubhaft zu machen. Folglich hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.2 Vorab ist festzuhalten, dass unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Algerien weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der Wegweisungsvollzug diesbezüglich als zumutbar zu bezeichnen ist.

E. 8.4.3 Das SEM kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass vorliegend auch keine individuellen Gründe gegen eine Wegweisung des Beschwerdeführers nach Algerien sprechen würden. Es führt hierzu aus, der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder Mann und verfüge über einen Universitätsabschluss. Es sei somit davon auszugehen, dass er eine Stelle finden werde und für seinen Lebensunterhalt aufkommen könne. Seine Mutter habe ihn ausserdem regelmässig im Spital besucht und auch seit seiner Ankunft in der Schweiz stehe er in Kontakt mit ihr. Es sei sodann anzunehmen, dass seine Mutter ihn trotz der Auseinandersetzung mit dem Vater nach ihren Möglichkeiten unterstützen werde. Ausserdem habe er auch entfernte Verwandte und Freunde, welche ihn wenn nötig zumindest vorübergehend bei der sozialen und finanziellen Wiedereingliederung in Algerien unterstützen könnten.

E. 8.4.4 Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen entgegen, dass es für ihn schwierig sein werde, ohne jegliche Hilfe durch seine Familie für seinen Lebensunterhalt in Algerien aufkommen zu können. Die Arbeitslosenquote in Algerien sei sehr hoch und ohne familiäres Beziehungsnetz sei es kaum möglich, wirtschaftlich unabhängig zu sein. Seine Mutter könne ihn finanziell nicht unterstützen und es bestehe die Gefahr, dass er in grosser Armut leben müsste.

E. 8.4.5 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich an. Es deutet nichts darauf hin, dass der junge Beschwerdeführer aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Bei den Verletzungen am Arm des Beschwerdeführers handelt es sich um keine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung, welche der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen könnte. Der Beschwerdeführer hat im Laufe seines Asylverfahrens geltend gemacht, er sei in Algerien stationär in einem Spital behandelt und mehrfach operiert worden, weshalb davon auszugehen ist, dass die gemäss Schreiben des Beschwerdeführers vom 26. April 2019 weiteren benötigten Termine auch in Algerien erfolgen können.

E. 8.4.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist, soweit auf diese einzutreten ist, abzuweisen.

E. 10 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, womit die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist das Gesuch um amtliche Verbeiständung im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 Bst. a ebenfalls abzuweisen.

E. 11 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Tina Zumbühl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1826/2019 Urteil vom 27. Mai 2019 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. März 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - algerischer Staatsangehöriger - verliess eigenen Angaben zufolge am 15. Januar 2019 seinen Heimatstaat. Mit einem Boot sei er nach Spanien gereist und über Frankreich am 24. Januar 2019 in die Schweiz gelangt, wo er tags darauf im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) um Asyl nachsuchte. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 8. Februar 2019 sowie der Anhörung vom 6. März 2019 trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgenden Sachverhalt vor: Er stamme aus B._______ und habe dort dreizehn Jahre lang die Schule besucht, welche er mit der Matura abgeschlossen habe. Danach sei er während zweier Jahre als (...) tätig gewesen, bevor er ein (...)studium mit Bachelorabschluss absolviert habe. Im Jahr 2017 habe er im Rahmen eines Erasmus-Programms ein Semester in [europäischer Staat] studiert. Dabei sei er mit Personen unterschiedlicher Glaubensrichtungen in Kontakt gekommen und sei zur Überzeugung gelangt, man müsse nicht einer Religion angehören, um eine gute Person zu sein. Er sei zwar als Moslem geboren, habe sich aber fortan als konfessionslos gesehen. Sein Vater sei hingegen ein gläubiger Moslem und habe nicht gebilligt, dass er Alkohol trinke und nicht bete. Am 16. Juni 2018 habe sein Vater ihn beim Alkohol trinken erwischt und ihn daraufhin mit einer Metallstange geschlagen und gedroht, ihn zu töten. Der Vater habe ihm dabei den Arm gebrochen. Infolgedessen habe sich der Beschwerdeführer mehreren Operationen am Arm unterziehen müssen und sei bis am 15. November 2018 im Spital stationiert gewesen. Im Spital sei er von zwei Onkeln väterlicherseits mit dem Tode bedroht worden, sollte er seinen Vater anzeigen, weshalb er dies unterlassen habe. Ausserdem hätte er Schwierigkeiten mit den Behörden erhalten, hätte er ihnen den Grund für den Streit mit dem Vater angegeben und ihnen gesagt, dass er ungläubig sei. Seinen Vater habe er seit dem Vorfall im Juni 2018 nicht mehr gesehen, seine Mutter habe ihn hingegen regelmässig im Spital besucht. Nachdem er aus dem Spital entlassen worden sei, habe er sich während etwa zweier Monate bei einem Freund aufgehalten, bevor er Algerien verlassen habe. C. Mit Verfügung vom 19. März 2019 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Den ablehnenden Asylentscheid begründetet es im Wesentlichen mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. April 2019 (Poststempel 16. April 2019) beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes, sowie eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. E. Mit Instruktionsverfügung vom 18. April 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. F. Mit Eingabe vom 26. April 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Fotografie der Narbe auf seinem Arm sowie eine Echographie seines Armes des Universitätsspitals (...) ein. Ausserdem wies er darauf hin, dass wegen seiner Schmerzen am Arm weitere Termine am Universitätsspitals (...) bevorstünden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt folgender Erwägung - einzutreten. 1.4 Der Beschwerde wurde in der angefochtenen Verfügung die aufschiebende Wirkung nicht entzogen, weshalb auf das Eventualbegehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die Vorbingen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Bei dem geltend gemachten Angriff seines Vaters handle es sich um einen Übergriff durch eine Drittperson, welcher nur dann asylrechtlich relevant sei, wenn die heimatlichen Behörden ihrer Schutzpflicht nicht nachkommen würden oder nicht in der Lage seien, Schutz zu gewährleisten. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern und wenn Antragssteller Zugang zu diesem Schutz hätten. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er habe keine Anzeige erstattet, da er von seinen Onkeln bedroht worden sei, dies zu unterlassen. Ausserdem wäre er eigenen Angaben zufolge ins Gefängnis gekommen, hätten die Behörden den Grund für den Angriff des Vaters erfahren. Das SEM hielt diesbezüglich fest, dass die algerische Verfassung die Meinungs- und Gewissensfreiheit sowie die freie Religionsausübung garantiere. Gewisse Aktivitäten, wie beispielsweise solche, welche auf die Verbreitung eines nicht-muslimischen Glaubens und die Konversion von Muslimen hinzielen würden, seien hingegen verboten. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und aus den Akten seien indes keine Hinweise zu entnehmen, dass er verbotene Tätigkeiten im Zusammenhang mit seinem Glauben unternommen habe. Es bestünde somit kein Grund zur Annahme, dass er mit den Behörden Probleme erhalten hätte, hätte er eine Anzeige erstattet. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er den Schutz der Behörden hätte in Anspruch nehmen können. Grundsätzlich sei der algerische Staat schutzfähig und schutzwillig. In Bezug auf die Aussagen des Beschwerdeführers, ihm drohe Gefahr durch islamistische Gruppierungen getötet zu werden, da er ungläubig sei und alle Bewohner der Stadt davon erfahren hätten, hielt die Vorinstanz fest, dass es sich dabei lediglich um eine Vermutung seinerseits handle. Er mache keine konkreten Probleme mit einer entsprechenden Gruppierung geltend und es bestünde kein begründeter Anlass zur Annahme, dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Zukunft eine Verfolgung drohe. Ausserdem sei der Staat auch diesbezüglich schutzfähig und schutzwillig. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft nicht und das Asylgesuch sei abzulehnen. 5.2 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass eine Rückkehr nach Algerien eine erhebliche Gefahr für den Beschwerdeführer darstelle. Seine Familie sei extrem religiös und er werde als abtrünniger Moslem betrachtet. Sein Vater habe ihn bereits vor seiner Ausreise deswegen tätlich angegriffen und er sei durch seine Onkel mit dem Tode bedroht worden. Die algerische Verfassung garantiere zwar die Religionsfreiheit. In der Realität seien jedoch Personen, welche sich vom Islam abwenden, oftmals Diskriminierungen ausgesetzt, und der Staat schütze diese Personen kaum vor ihren Familien. Diesbezüglich verwies der Beschwerdeführer auf einen Bericht des Deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) sowie auf einen Bericht des US Department of State (USDOS) aus welchen hervorgehe, dass eine grosse Diskrepanz zwischen der legalen und faktischen Religionsfreiheit in Algerien bestehe. Konvertiten würden von ihren Familien bedroht, und auch moderate Imame würden von islamischen "Hardlinern" angegriffen. Ausserdem sei zu beachten, dass der Abtritt des langjährigen Präsidenten Bouteflika im April 2019 ein Machtvakuum hinterlassen habe und die Gefahr bestünde, dass zukünftig gegenüber Andersgläubigen weniger Toleranz gezeigt werde. Er könne somit in Algerien nicht den auf den Schutz der Behörden zählen und wäre den Gewalthandlungen durch seine Familie schutzlos ausgeliefert, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die gesuchbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. 6.2 Hinsichtlich der vorgebrachten Furcht vor Verfolgung durch seinen Vater beziehungsweise durch seine Onkel ist festzuhalten, dass - wie von der Vorinstanz korrekt aufgeführt wurde - eine Verfolgung durch Dritte nach der massgebenden Schutztheorie dann flüchtlingsrechtlich relevant ist, wenn der um Asyl nachsuchenden Person im Heimatland kein adäquater Schutz zur Verfügung steht. Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 7 m.w.H.). Nach den Erkenntnissen des Gerichts kann davon ausgegangen werden, dass die algerischen Sicherheitsbehörden in der Lage sind, hinreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung zu gewährleisten. Mit dem SEM ist deshalb festzustellen, dass die algerischen Behörden als grundsätzlich schutzfähig und -willig bezeichnet werden können. Aus den Akten ergeben sich somit auch keine Anhaltspunkte, dass der Schutz des Beschwerdeführers in Algerien durch die dortigen Behörden nicht gewährleistet sein könnte. Dem SEM ist sodann zuzustimmen, dass keine Hinweise ersichtlich sind, wonach der Beschwerdeführer verbotene Tätigkeiten im Zusammenhang mit seinem Glauben unternommen hat, welche ihm durch die Behörden vorgehalten werden und ihm deswegen staatlicher Schutz verwehrt werden könnte. Auch der Verweis des Beschwerdeführers auf die Berichte des BAMF und USDOS führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Aus dem allgemeinen Hinweis auf die faktisch beschränkte Religionsfreiheit in Algerien lässt sich keine konkrete Gefahr für den Beschwerdeführer ableiten. Der in der Rechtsmitteleingabe erwähnte Abtritt des ehemaligen Präsidenten Bouteflika vermag ebenfalls nichts an der Einschätzung der Asylrelevanz seiner Vorbringen zu ändern. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Abtritts des ehemaligen Präsidenten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevante Diskriminierungen aufgrund seines Glaubens bei einer Rückkehr nach Algerien zu gewärtigen hätte, beziehungsweise er den Schutz der heimatlichen Behörden nicht in Anspruch nehmen könnte. Die geltend gemachten Probleme mit seiner Familie sind somit nicht asylrelevant im Sinne des Art. 3 AsylG. 6.3 Hinsichtlich der vorgebrachten Furcht vor Verfolgung durch islamistische Gruppierungen kann auf die obigen Erwägungen verwiesen werden, wonach eine Verfolgung durch Dritte in casu flüchtlingsrechtlich nicht relevant ist, da grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des algerischen Staates auszugehen ist. Im Übrigen ist dem SEM beizustimmen, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Probleme mit solchen Gruppierungen geltend gemacht hat und kein Anlass zur Annahme besteht, dass ihm eine asylrechtlich relevante Verfolgung aufgrund seines Glaubens drohen könnte. 6.4 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, in nachvollziehbarer Weise eine asylrechtlich relevante Gefährdung im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Algerien glaubhaft zu machen. Folglich hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 Vorab ist festzuhalten, dass unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Algerien weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der Wegweisungsvollzug diesbezüglich als zumutbar zu bezeichnen ist. 8.4.3 Das SEM kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass vorliegend auch keine individuellen Gründe gegen eine Wegweisung des Beschwerdeführers nach Algerien sprechen würden. Es führt hierzu aus, der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder Mann und verfüge über einen Universitätsabschluss. Es sei somit davon auszugehen, dass er eine Stelle finden werde und für seinen Lebensunterhalt aufkommen könne. Seine Mutter habe ihn ausserdem regelmässig im Spital besucht und auch seit seiner Ankunft in der Schweiz stehe er in Kontakt mit ihr. Es sei sodann anzunehmen, dass seine Mutter ihn trotz der Auseinandersetzung mit dem Vater nach ihren Möglichkeiten unterstützen werde. Ausserdem habe er auch entfernte Verwandte und Freunde, welche ihn wenn nötig zumindest vorübergehend bei der sozialen und finanziellen Wiedereingliederung in Algerien unterstützen könnten. 8.4.4 Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen entgegen, dass es für ihn schwierig sein werde, ohne jegliche Hilfe durch seine Familie für seinen Lebensunterhalt in Algerien aufkommen zu können. Die Arbeitslosenquote in Algerien sei sehr hoch und ohne familiäres Beziehungsnetz sei es kaum möglich, wirtschaftlich unabhängig zu sein. Seine Mutter könne ihn finanziell nicht unterstützen und es bestehe die Gefahr, dass er in grosser Armut leben müsste. 8.4.5 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich an. Es deutet nichts darauf hin, dass der junge Beschwerdeführer aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Bei den Verletzungen am Arm des Beschwerdeführers handelt es sich um keine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung, welche der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen könnte. Der Beschwerdeführer hat im Laufe seines Asylverfahrens geltend gemacht, er sei in Algerien stationär in einem Spital behandelt und mehrfach operiert worden, weshalb davon auszugehen ist, dass die gemäss Schreiben des Beschwerdeführers vom 26. April 2019 weiteren benötigten Termine auch in Algerien erfolgen können. 8.4.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist, soweit auf diese einzutreten ist, abzuweisen.

10. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, womit die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist das Gesuch um amtliche Verbeiständung im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 Bst. a ebenfalls abzuweisen.

11. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Tina Zumbühl Versand: