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E-1142/2020

E-1142/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-03-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 17. Dezember 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Die Vorinstanz prüfte das Asylgesuch im beschleunigten Verfahren nach Art. 26c AsylG [SR 142.31]. Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 24. Dezember 2019 und der Anhörung vom 6. Februar 2020 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er stamme aus B._______, wo er bei seiner Mutter gelebt und als (...) zwei eigene (...) geführt habe, welche er jedoch rund vier oder fünf Monate vor seiner Ausreise zugemacht habe. Er habe sich überlegt, sich konfessionslos zu stellen oder sich gegebenenfalls auch zu einer anderen Religion zu bekennen. Er interessiere sich zurzeit für andere Religionen, insbesondere das Christentum. Deshalb sei er in Bekanntschaft mit einem christlichen Kollegen getreten, welcher ihm die positiven Seiten des Christentums habe aufzeigen wollen. Mitte August 2019 sei er mit ihm in die Stadt C._______ gefahren, um dort eine verborgene orthodoxe Kirche zu besuchen. Er habe jedoch weder an einem Gottesdienst teilgenommen, noch dies überhaupt beabsichtigt. Als er lediglich das hölzerne Kreuz in dem ansonsten vollkommen weiss gestrichenen Raum betrachtet habe, sei die Kirche von der Polizei gewaltsam gestürmt worden und habe ihn zusammen mit allen anderen anwesenden Personen auf den Polizeiposten gebracht. Der Polizei habe er angegeben, keiner Religion anzugehören. In der Folge sei er (...) lang in Polizeigewahrsam gewesen und nur deshalb freigelassen worden, weil sein Vater Geld bezahlt habe. Anschliessend habe er aufgrund seiner Abtrünnigkeit vom Islam eine Vorladung zu einem Gerichtstermin am (...) September respektive (...) November 2019 erhalten, welchen er jedoch nicht wahrgenommen habe. Stattdessen sei er nach der Haftentlassung direkt zum Meer gegangen, wo er auf einen Schlepper gewartet habe. Am (...) November 2019 sei er mit einem Boot nach Spanien gelangt, von wo er über Frankreich in die Schweiz gereist sei. Der Beschwerdeführer reichte eine Fotokopie seines algerischen Reisepasses zu den Akten. B. Am 13. Februar 2020 gab das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Die schriftliche Stellungnahme erfolgte gleichentags. C. Mit Verfügung vom 17. Februar 2020 - eröffnet gleichentags - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug sowie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an. D. Mit Beschwerde vom 25. Februar 2020 (Datum Poststempel: tags darauf) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung sowie eventualiter die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu können. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 27. Februar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Asylentscheid mit der Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgung aus Gründen der Abtrünnigkeit vom Islam. So garantiere die algerische Verfassung die Meinungs- und Gewissensfreiheit. Auch sei die Konversion vom Islam zum Christentum nicht gesetzlich verboten. Weiter sehe das algerische Gesetz bei einem Strafverfahren vor, dass die betreffende Person eine Vorladung der Kriminalpolizei erhalte und vor der Staatsanwaltschaft erscheinen müsse, wobei darin klar formuliert sein solle, dass die Person einem Strafverfahren unterliege und vor dem Staatsanwalt erscheinen solle. Es sei dabei trotz eines laufenden Strafverfahrens möglich, Algerien legal zu verlassen, solange kein Haftbefehl gegen die entsprechende Person vorliege. Vor diesem Hintergrund sei nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer von der Polizei in einer verborgenen Kirche festgenommen und für (...) in Polizeigewahrsam genommen worden sei. Unklar sei auch, weshalb er eine mehrere hundert Kilometer entfernte verborgene Kirche in C._______ habe aufsuchen müssen, da es in Algerien auch etliche offiziell genehmigte Kirchen gebe. Er habe doch nicht einmal die Absicht gehabt, an einem Gottesdienst teilzunehmen oder irgendwelche christlichen Schriften auszuleihen. Ebenfalls erstaunlich sei, wonach die von ihm beschriebene Kirche in keiner Art und Weise dem Aussehen einer orthodoxen Kirche entspreche, welche überaus reich bemalt und mit unzähligen Ikonen behangen seien. Seine Antworten hätten zudem auf eine absolute Unkenntnis des christlichen Glaubens wie auch auf eine geradezu augenscheinlich geringe Motivation, diesen Glauben überhaupt verstehen zu wollen, hingewiesen. Aufgrund dessen müsse auch seine Festnahme, die (...) in Polizeigewahrsam sowie die Gerichtsvorladung als unglaubhaft qualifiziert werden, habe er diese doch auf keine Art und Weise belegt. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er die Gerichtsvorladung hätte vorweisen können. Im Übrigen sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich.

E. 5.2 Zur Begründung seines Hauptbegehrens machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe vom 25. Februar 2020 zunächst geltend, dass sein Fall nicht geeignet sei, im Rahmen des beschleunigten Verfahrens beurteilt zu werden. Es seien weitere Abklärungen über die Lage von Atheisten und Christen in Algerien sowie eine ergänzende Anhörung notwendig. Das SEM sei seiner Untersuchungspflicht nicht nachgekommen, indem es ihn nicht explizit aufgefordert habe, die Gerichtsvorladung zu besorgen. Es sei ihm auch nicht hinreichend Zeit gewährt worden, diese zu beschaffen. Erschwerend komme hinzu, dass er sich seit dem (...) Februar 2020 in Haft befinde und somit bloss eingeschränkte Möglichkeiten gehabt habe, das erwähnte Beweismittel zu beschaffen. Im Weiteren habe das SEM sich zu wenig mit der tatsächlichen Situation von Christen und Atheisten in Algerien sowie der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Während Konvertiten in der algerischen Gesellschaft einigermassen akzeptiert seien, verhalte es sich mit Atheisten wohl anders. Die vom SEM angeführten Unglaubhaftigkeitselemente seien ihm ausserdem in der Anhörung nicht vorgehalten worden, womit sein rechtliches Gehör verletzt worden sei. Zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass sich das SEM im Asylentscheid darauf beschränkt habe, seinen Vorbringen anhand von subjektiven Interpretationen - wie seinen Kenntnissen über das Christentum oder das Aussehen einer orthodoxen Kirche - die Glaubhaftigkeit abzusprechen. Zudem hätte es sich mit der tatsächlichen Verfolgung von Christen und Atheisten in Algerien besser auseinandersetzen und nicht nur auf die gesetzliche Lage hinweisen müssen. Auch habe es seine mit Realkennzeichen versehene Schilderungen der Kirche in C._______ sowie der Festnahme nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt. Ihm drohten aufgrund seiner «Abtrünnigkeit» in Algerien ein Strafverfahren sowie möglicherweise eine Freiheitsstrafe. Es sei zweifelhaft, ob ein solches Verfahren rechtsstaatlichen Vorgaben genügen würde, womit er bei einer Rückkehr asylrelevante Nachteile zu befürchten habe.

E. 6 In einem ersten Schritt sind die formellen Rügen zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 6.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Hähner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 6.2.1 Der Argumentation des Beschwerdeführers, aufgrund seiner Haft keine Möglichkeit gehabt zu haben, das Beweismittel (gerichtliche Vorladung) zu organisieren, ist nicht zu folgen. Auch wenn durch die Haft die Kommunikationsmöglichkeiten des Beschwerdeführers eine Einschränkung erfahren haben, so wäre es seinem Rechtsvertreter dennoch problemlos möglich gewesen, an seiner statt die Person zu kontaktieren, welche angeblich im Besitz seiner Dokumente (eine Gerichtsvorladung sowie Identitätsdokumente im Original) sei. Dies ist eine der Kernfunktionen einer Rechtsvertretung, Handlungen in Vertretung des Vertretenen vorzunehmen und Beweismittel zu beschaffen. Im Weiteren ist mit aller Deutlichkeit darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer ohnehin bereits anlässlich der PA ausdrücklich belehrt wurde, Beweismittel unverzüglich zu beschaffen und abzugeben (vgl. vorinstanzliche Akte [...]-11/9 [nachfolgend Akte 11], Einleitende Fragen, Mitwirkungspflicht, S. 2). Entgegen seiner Ansicht ist es daher nicht Sache des SEM, ihn zusätzlich auch noch zu jedem Dokument gesondert ein weiteres Mal explizit darauf hinzuweisen, dass er allenfalls für seine Vorbringen zentrale Beweismittel einzureichen hat. Vielmehr wäre es mit Blick auf die ihm obliegende Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG an ihm gelegen, allfällige Beweismittel, welche seine Vorbringen untermauern könnten, vollständig zu bezeichnen, zu besorgen oder besorgen zu lassen und diese umgehend einzureichen. Angesichts dessen, dass er bereits an der PA am 24. Dezember 2019 darauf hingewiesen wurde, ist auch sein Argument unbehilflich, zwischen der Anhörung und dem Erlass des Entscheidentwurfs nicht genügend Zeit gehabt zu haben, dieses Beweismittel selber zu organisieren und einzureichen.

E. 6.2.2 Die Rüge der ungenügenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts ist ebenfalls nicht zu bestätigen. Es ist zwar mit dem Beschwerdeführer festzustellen, dass etliche Fragen zum Kerngeschehen, insbesondere der Festnahme, von seiner Rechtsvertretung gestellt wurden. Im Resultat ist dies jedoch irrelevant. Rechtserheblich ist lediglich, ob die Asylgründe hinreichend abgeklärt wurden (was vorliegend zu bejahen ist) und nicht, ob die der Sachverhaltsfeststellung dienenden Fragen von der die Befragung leitenden Person selbst oder von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers gestellt wurden. Weiter gab er betreffend seine religiöse respektive weltanschauliche Überzeugung mehrmals zu verstehen, sich derer noch gar nicht sicher respektive in der «Recherchephase» zu sein, beziehungsweise bezeichnete er sich selbst als konfessionslos (vgl. Akte 20, F34, F53, F71, F85). Es ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, inwiefern eine zusätzliche Anhörung hierzu eine Klärung hätte bringen sollen. Wie das SEM zudem in seinem Asylentscheid zur Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Entscheidentwurf zu Recht ausführt, ist der Beschwerdeführer gar nicht zum Christentum konvertiert, weshalb sich eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Situation der christlichen Minderheit in Algerien erübrigt. Im Weiteren ist aus seinen Aussagen zu schliessen, dass er in Algerien nach wie vor offiziell als Muslim registriert ist («Ich war Moslem und habe mir überlegt mich konfessionslos zu stellen», vgl. A20, F34). Das Vorgehen der Vorinstanz ist daher auch in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden.

E. 6.2.3 Auch seine Rüge, an der Anhörung nicht mit den vom SEM angeführten Unglaubhaftigkeitselementen konfrontiert worden zu sein, führt nicht zu einer Gehörsverletzung. So wurde ihm der komplette Entscheidentwurf vorgängig zur Stellungnahme zugestellt und er hätte damit Gelegenheit gehabt, sich zu den Erwägungen des SEM ausführlich zu äussern.

E. 6.3 Nach dem Ausgeführten besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auch der Entscheid des SEM, das Asylgesuch des Beschwerdeführers im beschleunigten Verfahren zu behandeln, ist nicht zu beanstanden.

E. 7.1 In materieller Hinsicht gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers korrekterweise für unglaubhaft befand und sein Asylgesuch ablehnte. Die Beschwerdeschrift vermag dem nichts Überzeugendes entgegenzusetzen. Mit den nachfolgenden Erwägungen kann daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die grundsätzlich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (dort E. II) und obiger Zusammenfassung (E. 5.1) verwiesen werden. Die Parteivorbringen des Beschwerdeführers sind hierbei in doppelter Hinsicht ungeeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu belegen. Zum einen erweisen sich seine Angaben - wie nachfolgend aufgezeigt wird - bereits als unglaubhaft (Art. 7 AsylG). Zum anderen wären diese indes selbst bei Wahrunterstellung im Resultat als asylirrelevant einzustufen (Art. 3 AsylG).

E. 7.2 In Bezug auf die Glaubhaftigkeit erweisen sich die Schilderungen des Beschwerdeführers selbst bei zurückhaltender Berücksichtigung von Plausibilitätsüberlegungen als wenig lebensnah und als auffallend substanzlos. So konnte er beispielsweise nicht einmal schlüssig erläutern, weshalb er von B._______ eigens in das (...) Kilometer weit entfernte C._______ gefahren sein will, um sich dort bloss eine Kirche anzuschauen. Vor dem Hintergrund, dass es direkt in B._______ - wie er selber einräumte - eine offizielle Kirche gegeben hätte (vgl. Akte 20, F34), ist dieses Vorgehen nicht sinnvoll nachvollziehbar. Angesichts dessen, dass er dort auch weder an einem Gottesdienst teilnehmen, noch sich mit der Liturgie auseinandersetzen, noch christliche Schriften ansehen oder sich anderweitig erkennbar vor Ort mit der christlichen Religion vertieft auseinandersetzten wollte, erscheint es kaum lebensnah, dass jemand volle (...) Kilometer fährt, um sich bloss einen weitgehend leeren, weiss gestrichenen Raum mit einem simplen Holzkreuz anzusehen. Auch in Bezug auf seine angebliche Auseinandersetzung mit dem Christentum wies die Vorinstanz zu Recht auf seine geradezu offenkundige Unkenntnis des christlichen Glaubens und seine fehlende Motivation hin, diesen überhaupt genauer zu verstehen. So zeichnen sich seine Antworten zu den entsprechenden Fragen nicht nur durch ihre Oberflächlichkeit und der Verwendung von Allgemeinplätzen aus. Vielmehr erweisen sich seine Aussagen hierzu teilweise auch als klar falsch; wie beispielsweise seine Behauptung, wonach im Christentum bloss einmal in der Woche gebetet werde (vgl. Akte 20, F68 ff.). Angesichts dessen, dass er sich behauptungsweise seit längerem vertieft mit seiner religiösen und weltanschaulichen Überzeugung auseinandersetzt und sich im Hinblick auf einen allfälligen Konfessionswechsel über den christlichen Glauben stetig informiert haben will, ist sein offenkundiges Unwissen mit seinen diesbezüglichen Behauptungen schlicht nicht zu vereinbaren. Weiter war er schliesslich auch nicht in der Lage, seine angebliche Festnahme mit der zu erwartenden Substanz zu beschreiben, obwohl ihm hierzu von seiner Rechtsvertretung mehrere Nachfragen gestellt wurden (vgl. Akte 20, F85 ff.). Seine knappen und mehrheitlich stereotypen Schilderungen erwecken nicht wirklich den Eindruck von Selbsterlebtem, sondern erscheinen vielmehr konstruiert und überzeichnet. In Bezug auf seine angebliche gerichtliche Vorladung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer hierzu keinerlei Beweismittel ins Recht gelegt hat und das entsprechende Vorbringen somit als unbewiesen gebliebene Parteibehauptung einzustufen ist. Zusätzlich erweist sich in Zusammenhang mit der behaupteten Vorladung als wenig nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer einerseits sorgsam und vorausschauend Fotografien von wichtigen heimatlichen Dokumenten (beispielsweise seinem Reisepass) angefertigt hat, demgegenüber aber gerade von dem für sein Asylverfahren zentralen Beweismittel - nämlich der angeblichen Gerichtsvorladung - nicht nur keine Fotografien oder Kopien angefertigt hat, sondern dieses zentrale Beweismittel behauptungsweise auch noch quasi einem Fremden anvertraut und dieses hierdurch gänzlich aus seinem Herrschaftsbereich gegeben haben will. Zusätzlich wecken auch seine inhaltlichen Angaben zu dem besagten Dokument massive Zweifel. Im Zusammenhang mit dieser Vorladung - welche behauptungsweise der zentrale Grund für seine Ausreise gewesen sein soll - erweist sich als lebensfremd, dass der Beschwerdeführer nicht einmal in der Lage ist, den Gerichtstermin zeitlich richtig einzuordnen oder auch nur den Monat richtig zu benennen, in welchem dieser zentrale Termin überhaupt hätte stattfinden sollte («Entweder im September oder im November, am (...).», Akte 20, F36). Weiter kommt hinzu, dass er sich hinsichtlich des Zeitpunkts der Ausreise auch in Widersprüche verstrickt hat. Während er zuvor angab, umgehend - d.h. zeitlich also noch vor dem Gerichtstermin - ausgereist zu sein, machte er an anderer Stelle geltend, das Land erst am (...) November 2019 und damit erst nach dem Gerichtstermin vom (...) November 2019 verlassen zu haben (vgl. Akte 20, F21). Mit diesem Widerspruch konfrontiert, korrigierte er seine Aussage dahingehend, dass er einfach vor der Gerichtsverhandlung sein Haus im September 2019 verlassen habe und danach bis zur Ausreise noch einige Zeit bei einem Schlepper geblieben sei (vgl. A20, F37 f.). Dass zusätzlich seine Mutter die fragliche Gerichtsvorladung zusammen mit seiner originalen Identitätskarte und seinem originalen Reisepass einer nicht näher spezifizierten, mit dem Beschwerdeführer auch nicht verwandten Person, welche bloss zufälligerweise in Algerien in den Ferien weilte, mitgegeben haben soll, erscheint lebensfremd. Es ist kaum anzunehmen, dass jemand solche wichtigen Originaldokumente einer Person anvertrauen würde, die er kaum kennt und über deren Zuverlässigkeit er keinerlei Kenntnisse hat. Vor diesem Hintergrund ist der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, es sei seines Wissens halt verboten, solche Dokumente per Post nach Europa zu schicken (vgl. Akte 20, F29, F40), weshalb man die Dokumente dieser Gelegenheitsbekanntschaft anvertraut habe, als augenscheinliche Schutzbehauptung zu qualifizieren. Die Sachverhaltsangaben erweisen sich letztlich auch in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geschilderte Ausreise als wenig glaubhaft. So ist nicht sinnvoll nachvollziehbar, weshalb er überhaupt wie von ihm behauptet auf die Dienste eines Schleppers hätte angewiesen sein sollen. Der Beschwerdeführer war zum relevante Zeitpunkt behauptungsweise in Besitz eines gültigen Reisepasses und einer Identitätskarte und hätte somit regulär ausreisen können. Gestützt auf die Aktenlage ist daher weder nachvollziehbar, weshalb er auf die Dienste eines Schleppers angewesen gewesen wäre, noch weshalb er sich darüber hinaus auch noch mehrere Wochen bei diesem «am Meer» hätte aufhalten sollen. Es ist widersprüchlich und erscheint unter der geltend gemachten Furcht vor Verfolgung («Ich sagte mir, lieber früher ausreisen [...]. Ich wollte nicht mehr in der Risikosituation bleiben.», vgl. Akte 20, F34) geradezu lebensfern, dass er, wie behauptet, vor seiner Ausreise zunächst den angeblich anstehenden Gerichtstermin wissentlich hat verstreichen lassen und sich stattdessen rund zwei Monate in der Nähe des Meeres respektive beim Schlepper aufgehalten habe. Durch ein solches Verhalten hätte er sich überhaupt erst einem allfälligen Verhaftungsrisiko ausgesetzt (vgl. Akte 20, F36 ff.). Die Schilderungen des Beschwerdeführers erweisen sich insgesamt als nicht glaubhaft. Die wenigen Aspekte, die zu Gunsten des Beschwerdeführers angeführt werden könnten (wie beispielsweise die gelegentliche Verwendung der direkten Rede [vgl. Akte 20, F34, F63, F67 und F85]) vermögen die festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente klar nicht aufzuwiegen.

E. 7.3 Zusätzlich ist festzuhalten, dass sich die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht nur als unglaubhaft erweisen, sondern dass diese selbst bei Wahrunterstellung ohnehin als nicht asylrelevant einzustufen wären. Aus seinem bloss allgemeinen Hinweis auf eine eingeschränkte Religionsfreiheit in Algerien liesse sich in casu keine konkrete Gefahr für eine asylrelevante Verfolgung für den Beschwerdeführer ableiten (vgl. hierzu: Urteil des BVGer E-1826/2019 vom 27. Mai 2019 E. 6.2). Aus der mit der Beschwerde eingereichten Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Situation von christlichen und atheistischen Menschen in Algerien könnte er ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal daraus nichts Gegenteiliges hervorgeht. Selbst bei Wahrunterstellung der behaupteten Verhaftung und Vorladung ergäben sich somit hieraus noch keine Hinweise, dass er aufgrund seines blossen «Interessens für das Christentum» oder eines allfälligen Konfessionswechsels beziehungsweise einer möglichen Konfessionslosigkeit bereits asylrelevante Nachteile befürchten müsste. In Algerien sind die Ausübung des christlichen Glaubens und der Besuch von christlichen Kirchen nicht untersagt. Vor diesem Hintergrund besteht kein Grund zu der Annahme, dass in casu bereits ein blosses «sich Interessieren» für christliche Werte zu einer asylrelevanten Reaktion durch die algerischen Behörden führen würde.

E. 7.4 Nach dem Ausgeführten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrechtlich relevante Gefährdung im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Algerien glaubhaft zu machen. Folglich hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Algerien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.5 Vorab ist festzuhalten, dass unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Algerien weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der Wegweisungsvollzug diesbezüglich als zumutbar zu bezeichnen ist. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zur individuellen Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers vollumfänglich an (dort E. III). Der junge und in der Heimat als (...) bereits sehr erfolgreich gewesene Beschwerdeführer wird aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr auch nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz wurden vom Beschwerdeführer auch nicht beanstandet. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, womit die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.

E. 12 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1142/2020 Urteil vom 10. März 2020 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Sascha Marcec, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 17. Februar 2020. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 17. Dezember 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Die Vorinstanz prüfte das Asylgesuch im beschleunigten Verfahren nach Art. 26c AsylG [SR 142.31]. Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 24. Dezember 2019 und der Anhörung vom 6. Februar 2020 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er stamme aus B._______, wo er bei seiner Mutter gelebt und als (...) zwei eigene (...) geführt habe, welche er jedoch rund vier oder fünf Monate vor seiner Ausreise zugemacht habe. Er habe sich überlegt, sich konfessionslos zu stellen oder sich gegebenenfalls auch zu einer anderen Religion zu bekennen. Er interessiere sich zurzeit für andere Religionen, insbesondere das Christentum. Deshalb sei er in Bekanntschaft mit einem christlichen Kollegen getreten, welcher ihm die positiven Seiten des Christentums habe aufzeigen wollen. Mitte August 2019 sei er mit ihm in die Stadt C._______ gefahren, um dort eine verborgene orthodoxe Kirche zu besuchen. Er habe jedoch weder an einem Gottesdienst teilgenommen, noch dies überhaupt beabsichtigt. Als er lediglich das hölzerne Kreuz in dem ansonsten vollkommen weiss gestrichenen Raum betrachtet habe, sei die Kirche von der Polizei gewaltsam gestürmt worden und habe ihn zusammen mit allen anderen anwesenden Personen auf den Polizeiposten gebracht. Der Polizei habe er angegeben, keiner Religion anzugehören. In der Folge sei er (...) lang in Polizeigewahrsam gewesen und nur deshalb freigelassen worden, weil sein Vater Geld bezahlt habe. Anschliessend habe er aufgrund seiner Abtrünnigkeit vom Islam eine Vorladung zu einem Gerichtstermin am (...) September respektive (...) November 2019 erhalten, welchen er jedoch nicht wahrgenommen habe. Stattdessen sei er nach der Haftentlassung direkt zum Meer gegangen, wo er auf einen Schlepper gewartet habe. Am (...) November 2019 sei er mit einem Boot nach Spanien gelangt, von wo er über Frankreich in die Schweiz gereist sei. Der Beschwerdeführer reichte eine Fotokopie seines algerischen Reisepasses zu den Akten. B. Am 13. Februar 2020 gab das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Die schriftliche Stellungnahme erfolgte gleichentags. C. Mit Verfügung vom 17. Februar 2020 - eröffnet gleichentags - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug sowie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an. D. Mit Beschwerde vom 25. Februar 2020 (Datum Poststempel: tags darauf) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung sowie eventualiter die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu können. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 27. Februar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Asylentscheid mit der Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgung aus Gründen der Abtrünnigkeit vom Islam. So garantiere die algerische Verfassung die Meinungs- und Gewissensfreiheit. Auch sei die Konversion vom Islam zum Christentum nicht gesetzlich verboten. Weiter sehe das algerische Gesetz bei einem Strafverfahren vor, dass die betreffende Person eine Vorladung der Kriminalpolizei erhalte und vor der Staatsanwaltschaft erscheinen müsse, wobei darin klar formuliert sein solle, dass die Person einem Strafverfahren unterliege und vor dem Staatsanwalt erscheinen solle. Es sei dabei trotz eines laufenden Strafverfahrens möglich, Algerien legal zu verlassen, solange kein Haftbefehl gegen die entsprechende Person vorliege. Vor diesem Hintergrund sei nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer von der Polizei in einer verborgenen Kirche festgenommen und für (...) in Polizeigewahrsam genommen worden sei. Unklar sei auch, weshalb er eine mehrere hundert Kilometer entfernte verborgene Kirche in C._______ habe aufsuchen müssen, da es in Algerien auch etliche offiziell genehmigte Kirchen gebe. Er habe doch nicht einmal die Absicht gehabt, an einem Gottesdienst teilzunehmen oder irgendwelche christlichen Schriften auszuleihen. Ebenfalls erstaunlich sei, wonach die von ihm beschriebene Kirche in keiner Art und Weise dem Aussehen einer orthodoxen Kirche entspreche, welche überaus reich bemalt und mit unzähligen Ikonen behangen seien. Seine Antworten hätten zudem auf eine absolute Unkenntnis des christlichen Glaubens wie auch auf eine geradezu augenscheinlich geringe Motivation, diesen Glauben überhaupt verstehen zu wollen, hingewiesen. Aufgrund dessen müsse auch seine Festnahme, die (...) in Polizeigewahrsam sowie die Gerichtsvorladung als unglaubhaft qualifiziert werden, habe er diese doch auf keine Art und Weise belegt. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er die Gerichtsvorladung hätte vorweisen können. Im Übrigen sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. 5.2 Zur Begründung seines Hauptbegehrens machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe vom 25. Februar 2020 zunächst geltend, dass sein Fall nicht geeignet sei, im Rahmen des beschleunigten Verfahrens beurteilt zu werden. Es seien weitere Abklärungen über die Lage von Atheisten und Christen in Algerien sowie eine ergänzende Anhörung notwendig. Das SEM sei seiner Untersuchungspflicht nicht nachgekommen, indem es ihn nicht explizit aufgefordert habe, die Gerichtsvorladung zu besorgen. Es sei ihm auch nicht hinreichend Zeit gewährt worden, diese zu beschaffen. Erschwerend komme hinzu, dass er sich seit dem (...) Februar 2020 in Haft befinde und somit bloss eingeschränkte Möglichkeiten gehabt habe, das erwähnte Beweismittel zu beschaffen. Im Weiteren habe das SEM sich zu wenig mit der tatsächlichen Situation von Christen und Atheisten in Algerien sowie der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Während Konvertiten in der algerischen Gesellschaft einigermassen akzeptiert seien, verhalte es sich mit Atheisten wohl anders. Die vom SEM angeführten Unglaubhaftigkeitselemente seien ihm ausserdem in der Anhörung nicht vorgehalten worden, womit sein rechtliches Gehör verletzt worden sei. Zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass sich das SEM im Asylentscheid darauf beschränkt habe, seinen Vorbringen anhand von subjektiven Interpretationen - wie seinen Kenntnissen über das Christentum oder das Aussehen einer orthodoxen Kirche - die Glaubhaftigkeit abzusprechen. Zudem hätte es sich mit der tatsächlichen Verfolgung von Christen und Atheisten in Algerien besser auseinandersetzen und nicht nur auf die gesetzliche Lage hinweisen müssen. Auch habe es seine mit Realkennzeichen versehene Schilderungen der Kirche in C._______ sowie der Festnahme nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt. Ihm drohten aufgrund seiner «Abtrünnigkeit» in Algerien ein Strafverfahren sowie möglicherweise eine Freiheitsstrafe. Es sei zweifelhaft, ob ein solches Verfahren rechtsstaatlichen Vorgaben genügen würde, womit er bei einer Rückkehr asylrelevante Nachteile zu befürchten habe.

6. In einem ersten Schritt sind die formellen Rügen zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 6.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Hähner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 6.2 6.2.1 Der Argumentation des Beschwerdeführers, aufgrund seiner Haft keine Möglichkeit gehabt zu haben, das Beweismittel (gerichtliche Vorladung) zu organisieren, ist nicht zu folgen. Auch wenn durch die Haft die Kommunikationsmöglichkeiten des Beschwerdeführers eine Einschränkung erfahren haben, so wäre es seinem Rechtsvertreter dennoch problemlos möglich gewesen, an seiner statt die Person zu kontaktieren, welche angeblich im Besitz seiner Dokumente (eine Gerichtsvorladung sowie Identitätsdokumente im Original) sei. Dies ist eine der Kernfunktionen einer Rechtsvertretung, Handlungen in Vertretung des Vertretenen vorzunehmen und Beweismittel zu beschaffen. Im Weiteren ist mit aller Deutlichkeit darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer ohnehin bereits anlässlich der PA ausdrücklich belehrt wurde, Beweismittel unverzüglich zu beschaffen und abzugeben (vgl. vorinstanzliche Akte [...]-11/9 [nachfolgend Akte 11], Einleitende Fragen, Mitwirkungspflicht, S. 2). Entgegen seiner Ansicht ist es daher nicht Sache des SEM, ihn zusätzlich auch noch zu jedem Dokument gesondert ein weiteres Mal explizit darauf hinzuweisen, dass er allenfalls für seine Vorbringen zentrale Beweismittel einzureichen hat. Vielmehr wäre es mit Blick auf die ihm obliegende Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG an ihm gelegen, allfällige Beweismittel, welche seine Vorbringen untermauern könnten, vollständig zu bezeichnen, zu besorgen oder besorgen zu lassen und diese umgehend einzureichen. Angesichts dessen, dass er bereits an der PA am 24. Dezember 2019 darauf hingewiesen wurde, ist auch sein Argument unbehilflich, zwischen der Anhörung und dem Erlass des Entscheidentwurfs nicht genügend Zeit gehabt zu haben, dieses Beweismittel selber zu organisieren und einzureichen. 6.2.2 Die Rüge der ungenügenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts ist ebenfalls nicht zu bestätigen. Es ist zwar mit dem Beschwerdeführer festzustellen, dass etliche Fragen zum Kerngeschehen, insbesondere der Festnahme, von seiner Rechtsvertretung gestellt wurden. Im Resultat ist dies jedoch irrelevant. Rechtserheblich ist lediglich, ob die Asylgründe hinreichend abgeklärt wurden (was vorliegend zu bejahen ist) und nicht, ob die der Sachverhaltsfeststellung dienenden Fragen von der die Befragung leitenden Person selbst oder von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers gestellt wurden. Weiter gab er betreffend seine religiöse respektive weltanschauliche Überzeugung mehrmals zu verstehen, sich derer noch gar nicht sicher respektive in der «Recherchephase» zu sein, beziehungsweise bezeichnete er sich selbst als konfessionslos (vgl. Akte 20, F34, F53, F71, F85). Es ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, inwiefern eine zusätzliche Anhörung hierzu eine Klärung hätte bringen sollen. Wie das SEM zudem in seinem Asylentscheid zur Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Entscheidentwurf zu Recht ausführt, ist der Beschwerdeführer gar nicht zum Christentum konvertiert, weshalb sich eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Situation der christlichen Minderheit in Algerien erübrigt. Im Weiteren ist aus seinen Aussagen zu schliessen, dass er in Algerien nach wie vor offiziell als Muslim registriert ist («Ich war Moslem und habe mir überlegt mich konfessionslos zu stellen», vgl. A20, F34). Das Vorgehen der Vorinstanz ist daher auch in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden. 6.2.3 Auch seine Rüge, an der Anhörung nicht mit den vom SEM angeführten Unglaubhaftigkeitselementen konfrontiert worden zu sein, führt nicht zu einer Gehörsverletzung. So wurde ihm der komplette Entscheidentwurf vorgängig zur Stellungnahme zugestellt und er hätte damit Gelegenheit gehabt, sich zu den Erwägungen des SEM ausführlich zu äussern. 6.3 Nach dem Ausgeführten besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auch der Entscheid des SEM, das Asylgesuch des Beschwerdeführers im beschleunigten Verfahren zu behandeln, ist nicht zu beanstanden. 7. 7.1 In materieller Hinsicht gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers korrekterweise für unglaubhaft befand und sein Asylgesuch ablehnte. Die Beschwerdeschrift vermag dem nichts Überzeugendes entgegenzusetzen. Mit den nachfolgenden Erwägungen kann daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die grundsätzlich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (dort E. II) und obiger Zusammenfassung (E. 5.1) verwiesen werden. Die Parteivorbringen des Beschwerdeführers sind hierbei in doppelter Hinsicht ungeeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu belegen. Zum einen erweisen sich seine Angaben - wie nachfolgend aufgezeigt wird - bereits als unglaubhaft (Art. 7 AsylG). Zum anderen wären diese indes selbst bei Wahrunterstellung im Resultat als asylirrelevant einzustufen (Art. 3 AsylG). 7.2 In Bezug auf die Glaubhaftigkeit erweisen sich die Schilderungen des Beschwerdeführers selbst bei zurückhaltender Berücksichtigung von Plausibilitätsüberlegungen als wenig lebensnah und als auffallend substanzlos. So konnte er beispielsweise nicht einmal schlüssig erläutern, weshalb er von B._______ eigens in das (...) Kilometer weit entfernte C._______ gefahren sein will, um sich dort bloss eine Kirche anzuschauen. Vor dem Hintergrund, dass es direkt in B._______ - wie er selber einräumte - eine offizielle Kirche gegeben hätte (vgl. Akte 20, F34), ist dieses Vorgehen nicht sinnvoll nachvollziehbar. Angesichts dessen, dass er dort auch weder an einem Gottesdienst teilnehmen, noch sich mit der Liturgie auseinandersetzen, noch christliche Schriften ansehen oder sich anderweitig erkennbar vor Ort mit der christlichen Religion vertieft auseinandersetzten wollte, erscheint es kaum lebensnah, dass jemand volle (...) Kilometer fährt, um sich bloss einen weitgehend leeren, weiss gestrichenen Raum mit einem simplen Holzkreuz anzusehen. Auch in Bezug auf seine angebliche Auseinandersetzung mit dem Christentum wies die Vorinstanz zu Recht auf seine geradezu offenkundige Unkenntnis des christlichen Glaubens und seine fehlende Motivation hin, diesen überhaupt genauer zu verstehen. So zeichnen sich seine Antworten zu den entsprechenden Fragen nicht nur durch ihre Oberflächlichkeit und der Verwendung von Allgemeinplätzen aus. Vielmehr erweisen sich seine Aussagen hierzu teilweise auch als klar falsch; wie beispielsweise seine Behauptung, wonach im Christentum bloss einmal in der Woche gebetet werde (vgl. Akte 20, F68 ff.). Angesichts dessen, dass er sich behauptungsweise seit längerem vertieft mit seiner religiösen und weltanschaulichen Überzeugung auseinandersetzt und sich im Hinblick auf einen allfälligen Konfessionswechsel über den christlichen Glauben stetig informiert haben will, ist sein offenkundiges Unwissen mit seinen diesbezüglichen Behauptungen schlicht nicht zu vereinbaren. Weiter war er schliesslich auch nicht in der Lage, seine angebliche Festnahme mit der zu erwartenden Substanz zu beschreiben, obwohl ihm hierzu von seiner Rechtsvertretung mehrere Nachfragen gestellt wurden (vgl. Akte 20, F85 ff.). Seine knappen und mehrheitlich stereotypen Schilderungen erwecken nicht wirklich den Eindruck von Selbsterlebtem, sondern erscheinen vielmehr konstruiert und überzeichnet. In Bezug auf seine angebliche gerichtliche Vorladung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer hierzu keinerlei Beweismittel ins Recht gelegt hat und das entsprechende Vorbringen somit als unbewiesen gebliebene Parteibehauptung einzustufen ist. Zusätzlich erweist sich in Zusammenhang mit der behaupteten Vorladung als wenig nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer einerseits sorgsam und vorausschauend Fotografien von wichtigen heimatlichen Dokumenten (beispielsweise seinem Reisepass) angefertigt hat, demgegenüber aber gerade von dem für sein Asylverfahren zentralen Beweismittel - nämlich der angeblichen Gerichtsvorladung - nicht nur keine Fotografien oder Kopien angefertigt hat, sondern dieses zentrale Beweismittel behauptungsweise auch noch quasi einem Fremden anvertraut und dieses hierdurch gänzlich aus seinem Herrschaftsbereich gegeben haben will. Zusätzlich wecken auch seine inhaltlichen Angaben zu dem besagten Dokument massive Zweifel. Im Zusammenhang mit dieser Vorladung - welche behauptungsweise der zentrale Grund für seine Ausreise gewesen sein soll - erweist sich als lebensfremd, dass der Beschwerdeführer nicht einmal in der Lage ist, den Gerichtstermin zeitlich richtig einzuordnen oder auch nur den Monat richtig zu benennen, in welchem dieser zentrale Termin überhaupt hätte stattfinden sollte («Entweder im September oder im November, am (...).», Akte 20, F36). Weiter kommt hinzu, dass er sich hinsichtlich des Zeitpunkts der Ausreise auch in Widersprüche verstrickt hat. Während er zuvor angab, umgehend - d.h. zeitlich also noch vor dem Gerichtstermin - ausgereist zu sein, machte er an anderer Stelle geltend, das Land erst am (...) November 2019 und damit erst nach dem Gerichtstermin vom (...) November 2019 verlassen zu haben (vgl. Akte 20, F21). Mit diesem Widerspruch konfrontiert, korrigierte er seine Aussage dahingehend, dass er einfach vor der Gerichtsverhandlung sein Haus im September 2019 verlassen habe und danach bis zur Ausreise noch einige Zeit bei einem Schlepper geblieben sei (vgl. A20, F37 f.). Dass zusätzlich seine Mutter die fragliche Gerichtsvorladung zusammen mit seiner originalen Identitätskarte und seinem originalen Reisepass einer nicht näher spezifizierten, mit dem Beschwerdeführer auch nicht verwandten Person, welche bloss zufälligerweise in Algerien in den Ferien weilte, mitgegeben haben soll, erscheint lebensfremd. Es ist kaum anzunehmen, dass jemand solche wichtigen Originaldokumente einer Person anvertrauen würde, die er kaum kennt und über deren Zuverlässigkeit er keinerlei Kenntnisse hat. Vor diesem Hintergrund ist der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, es sei seines Wissens halt verboten, solche Dokumente per Post nach Europa zu schicken (vgl. Akte 20, F29, F40), weshalb man die Dokumente dieser Gelegenheitsbekanntschaft anvertraut habe, als augenscheinliche Schutzbehauptung zu qualifizieren. Die Sachverhaltsangaben erweisen sich letztlich auch in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geschilderte Ausreise als wenig glaubhaft. So ist nicht sinnvoll nachvollziehbar, weshalb er überhaupt wie von ihm behauptet auf die Dienste eines Schleppers hätte angewiesen sein sollen. Der Beschwerdeführer war zum relevante Zeitpunkt behauptungsweise in Besitz eines gültigen Reisepasses und einer Identitätskarte und hätte somit regulär ausreisen können. Gestützt auf die Aktenlage ist daher weder nachvollziehbar, weshalb er auf die Dienste eines Schleppers angewesen gewesen wäre, noch weshalb er sich darüber hinaus auch noch mehrere Wochen bei diesem «am Meer» hätte aufhalten sollen. Es ist widersprüchlich und erscheint unter der geltend gemachten Furcht vor Verfolgung («Ich sagte mir, lieber früher ausreisen [...]. Ich wollte nicht mehr in der Risikosituation bleiben.», vgl. Akte 20, F34) geradezu lebensfern, dass er, wie behauptet, vor seiner Ausreise zunächst den angeblich anstehenden Gerichtstermin wissentlich hat verstreichen lassen und sich stattdessen rund zwei Monate in der Nähe des Meeres respektive beim Schlepper aufgehalten habe. Durch ein solches Verhalten hätte er sich überhaupt erst einem allfälligen Verhaftungsrisiko ausgesetzt (vgl. Akte 20, F36 ff.). Die Schilderungen des Beschwerdeführers erweisen sich insgesamt als nicht glaubhaft. Die wenigen Aspekte, die zu Gunsten des Beschwerdeführers angeführt werden könnten (wie beispielsweise die gelegentliche Verwendung der direkten Rede [vgl. Akte 20, F34, F63, F67 und F85]) vermögen die festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente klar nicht aufzuwiegen. 7.3 Zusätzlich ist festzuhalten, dass sich die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht nur als unglaubhaft erweisen, sondern dass diese selbst bei Wahrunterstellung ohnehin als nicht asylrelevant einzustufen wären. Aus seinem bloss allgemeinen Hinweis auf eine eingeschränkte Religionsfreiheit in Algerien liesse sich in casu keine konkrete Gefahr für eine asylrelevante Verfolgung für den Beschwerdeführer ableiten (vgl. hierzu: Urteil des BVGer E-1826/2019 vom 27. Mai 2019 E. 6.2). Aus der mit der Beschwerde eingereichten Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Situation von christlichen und atheistischen Menschen in Algerien könnte er ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal daraus nichts Gegenteiliges hervorgeht. Selbst bei Wahrunterstellung der behaupteten Verhaftung und Vorladung ergäben sich somit hieraus noch keine Hinweise, dass er aufgrund seines blossen «Interessens für das Christentum» oder eines allfälligen Konfessionswechsels beziehungsweise einer möglichen Konfessionslosigkeit bereits asylrelevante Nachteile befürchten müsste. In Algerien sind die Ausübung des christlichen Glaubens und der Besuch von christlichen Kirchen nicht untersagt. Vor diesem Hintergrund besteht kein Grund zu der Annahme, dass in casu bereits ein blosses «sich Interessieren» für christliche Werte zu einer asylrelevanten Reaktion durch die algerischen Behörden führen würde. 7.4 Nach dem Ausgeführten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrechtlich relevante Gefährdung im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Algerien glaubhaft zu machen. Folglich hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Algerien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.5 Vorab ist festzuhalten, dass unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Algerien weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der Wegweisungsvollzug diesbezüglich als zumutbar zu bezeichnen ist. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zur individuellen Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers vollumfänglich an (dort E. III). Der junge und in der Heimat als (...) bereits sehr erfolgreich gewesene Beschwerdeführer wird aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr auch nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz wurden vom Beschwerdeführer auch nicht beanstandet. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, womit die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.

12. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: