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D-1431/2025

D-1431/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-05-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 2. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl. B. Am 9. Mai 2023 fand die Personalienaufnahme statt. Am 11. September 2023 führte das SEM eine Befragung betreffend Menschenhandel und am

26. September 2023 eine einlässliche Anhörung durch. Nachdem es das Verfahren am 3. Oktober 2023 dem erweiterten Verfahren zugewiesen hatte, hörte es die Beschwerdeführerin am 7. Juni 2024 ergänzend an. Die Beschwerdeführerin brachte dabei vor, sie sei im Dorf B._______ auf- gewachsen und habe ab dem Alter von 16 Jahren in C._______, einem sehr traditionellen Ort in Algerien, gemeinsam mit ihren Eltern und vier Ge- schwistern gelebt. Zu ihrer älteren Schwester habe stets ein Vertrauens- verhältnis bestanden. Ihr Vater, ein ehemaliger Armeeangehöriger, sei sehr konservativ und zudem auch sehr gewalttätig gewesen. Er habe ihre Mut- ter während 30 Jahren misshandelt. Sie selbst habe stets einen Schleier tragen müssen und keine Hosen tragen dürfen. In C.______ sei es üblich, dass Frauen nicht arbeiteten und aufgrund der dort üblichen frühen Verhei- ratung auch nicht lange zur Schule gehen würden. Sie selbst habe zwar die Oberstufe der Schule abgeschlossen, hingegen die Mittelschule nicht besuchen können, weil ihr Vater es verboten habe. Sie habe aber einen Weg gefunden, heimlich per Fernstudium am Unterricht teilzunehmen, wo- von ausser ihrer Schwester niemand gewusst habe. Aufgrund der Präsenz- pflicht habe sie jedoch die Matura nicht absolvieren können. Sie habe aber ihren Vater dazu überreden können, sie in einem Kinderhort arbeiten zu lassen, nachdem er sich vergewissert hatte, dass dort ausschliesslich Frauen angestellt seien. Weil sie sich geweigert habe, einen vom Vater für sie ausgewählten Mann zu heiraten, habe sie aber nach kurzer Zeit nicht mehr arbeiten dürfen. Im Jahr 2022 sei sie schliesslich von zuhause ausgezogen und habe fortan in der Hauptstadt Algier gelebt. Dort habe sie der konservativen Lebens- weise den Rücken gekehrt und sei vom Islam zum Christentum konvertiert. Sie habe eine Kirche besucht, sich aber nicht taufen lassen können, weil die Kirche dies verweigert habe mit der Begründung, die Taufe einer Alge- rierin würde zu Problemen führen. Sie habe von einer Frau ein Zimmer gemietet. Zuerst habe sie in einer Fabrik und in einem Restaurant und spä- ter bei der (…) (…); Anmerkung des Gerichts) gearbeitet. Ihr Vater habe sie aber nach ungefähr sieben Monaten mit der Drohung, ihre Mutter

D-1431/2025 Seite 3 umzubringen, dazu gebracht, wieder nach Hause zurückzukehren. Nach ihrer Rückkehr, etwa im August 2022, sei sie erneut geschlagen worden, und nach wenigen Tagen habe ihr Vater sie überraschend und ohne Vor- warnung religiös mit einem über siebzigjährigen Mann verheiratet. Mit die- sem sei sie wieder nach Algier gereist und habe mit ihm dort für fünf bis sechs Monate gelebt. Sie habe zwar viele Freiheiten gehabt, jedoch sei ihr Ehemann manchmal verbal aggressiv geworden. Gegen ihre Abkehr vom Islam habe er hingegen nichts einzuwenden gehabt, solange sie bei ihm geblieben sei. Sie habe während dieser Zeit Geld gespart, weil sie vorge- habt habe, ihr bisheriges Leben aufzugeben und Algerien zu verlassen. Sie habe sich zu diesem Zweck je ein Visum für Italien und eines für Dubai besorgt und sei im Februar 2023 von Algerien nach Italien gereist. Nach ihrer Ausreise habe ihr Ehemann ihrem Vater Fotografien von ihr geschickt, die sie ohne Schleier und in westlicher Kleidung zeigten, und ihn über ihren Religionswechsel informiert. Ihre Schwester habe ihr mitgeteilt, dass ihr Vater sie deswegen umbringen wolle. In Italien habe ein älterer Mann ihr angeboten, sie zum Schein zu heiraten, damit sie einen Aufenthaltsstatus in Europa erhalten könnte. Nachdem sie mit ihm nach Hause gegangen sei, habe er sie vergewaltigt. Später habe er ihr angeboten, sie zu heiraten, wenn sie ihm dafür Geld bezahle. Sie habe dann von Italien fliehen können und sei mit dem Zug in die Schweiz gereist. Ihre Papiere und ihr Gepäck seien ihr am Bahnhof gestohlen wor- den. Zur Bekräftigung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin verschie- dene Auszüge aus den sozialen Medien mit Fotografien, einen Taufschein sowie ein Empfehlungsschreiben der evangelisch-methodistischen Kirche D._______ und verschiedene Arztberichte zu den Akten. C. Am 3. Oktober 2023 teilte das SEM das Verfahren dem erweiterten Verfah- ren zu und wies die Beschwerdeführerin dem Kanton Zürich zu. D. Mit Verfügung vom 31. Januar 2025 (eröffnet am 3. Februar 2025) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an (Ziff. 1–4).

D-1431/2025 Seite 4 E. Mit Eingabe vom 28. Februar 2025 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM sei in den Zif- fern 1–4 aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit anstatt der blos- sen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfah- rensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses. Der Beschwerde legte sie zwei Auszüge aus den sozialen Medien (Foto- grafien mit Kommentaren) bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2025 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. Dieser ging fristgereicht beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Ver- fügungsadressatin zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 und 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG.

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nach-

D-1431/2025 Seite 5 stehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, wes- halb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Eine Verfolgung durch Dritte ist nach der massgebenden Schutztheorie flüchtlingsrechtlich nur dann relevant, wenn der um Asyl nachsuchenden Person im Heimatstaat kein adäquater Schutz zur Verfügung steht. Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist dann als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktio- nierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruch- nahme eines solchen innerstaatlichen Schutzes individuell zumutbar ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 7 m.w.H.).

E. 5.1 Das SEM erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführerin als asyl- rechtlich nicht erheblich. Bei den Übergriffen des Vaters der Beschwerde- führerin handle es sich um eine private Verfolgung. Ihre Familie habe keine rechtlichen Schritte gegen den Vater unternommen. Deshalb könne den algerischen Behörden nicht vorgehalten werden, der Beschwerdeführerin nicht den erforderlichen Schutz gewährt zu haben. Die algerischen

D-1431/2025 Seite 6 Behörden könnten als grundsätzlich schutzfähig und -willig bezeichnet werden, und aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte, dass der Schutz der Beschwerdeführerin in Algerien durch die dortigen Behörden nicht gewährleistet wäre. Gegen möglicherweise fehlerhaftes Verhalten von algerischen Beamten könne sie sich mittels Ergreifens eines Rechts- mittels bei höheren Instanzen wehren. Zudem sei sie im Bedarfsfall an die in Algerien tätigen Hilfsorganisationen zu verweisen, die Frauen in Krisen- situationen Hilfe anbieten würden. Die Beschwerdeführerin habe sich ferner bereits vor ihrer Verheiratung dem Einflussbereich ihres Vaters entziehen können und sei in der Lage gewesen, während ungefähr acht Monaten eigenständig in Algier zu leben und ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Nachdem sie kurzzeitig nach Hause zurückgekehrt und verheiratet worden sei, habe sie beschlossen, nur noch für sich selbst zu sorgen, was zur Ausreise aus Algerien geführt habe. Sie habe selbständig ihre Ausreise organisieren können. Sie sei of- fensichtlich fähig, auch in schwierigen Situationen Lösungen zu finden. Trotz der geltend gemachten häuslichen Gewalt durch den Vater gegen sie und ihre Mutter könne sie an einem anderen Ort in Algerien Zuflucht finden und sowohl Arbeit als auch – sofern nötig – psychologische Unterstützung finden. Somit stehe ihr eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Zu ih- rem Ehemann bestehe keinerlei Kontakt mehr, und aus den Akten gehe auch kein Verfolgungsinteresse seinerseits hervor. Auch die geltend gemachte Konversion der Beschwerdeführerin führe nicht zur Annahme einer Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes, zumal ein Glau- benswechsel vom Islam zum Christentum in Algerien nicht verboten sei und die algerische Verfassung die Meinungs- und Gewissensfreiheit ge- währleiste. Deshalb sei aufgrund der religiösen Überzeugung der Be- schwerdeführerin keine Verfolgung durch den algerischen Staat zu erwar- ten.

E. 5.2 In der Beschwerde machte die Beschwerdeführerin geltend, dass das SEM die tatsächliche Situation in Algerien verkenne. Obwohl theoretisch Schutzmassnahmen existierten, sei faktisch kein wirksamer Schutz vor- handen, da die Behörden in patriarchalen Gesellschaften wie in Algerien bei innerfamiliären Problemen nur selten zu Gunsten der Frauen interve- nierten. Selbständig lebende Frauen würden in Algerien abgelehnt und seien stigmatisiert. Ihre Rückkehr zu der Familie nach ihrem ersten Aufent- halt in Algier sei nicht freiwillig, sondern unter Zwang erfolgt. Die zwischen- zeitliche Selbständigkeit unterstreiche vielmehr ihre strukturelle Abhängig-

D-1431/2025 Seite 7 keit von der Familie. Dass sie in der Lage gewesen sei, sich Visa zu orga- nisieren und zu arbeiten, stellte eine typische Überlebensstrategie dar. Ohne familiäre Unterstützung sei es für Frauen unmöglich, auf Dauer ein neues Leben aufzubauen. Ihr Vater könne aufgrund seiner militärischen Stellung landesweit nach ihr suchen lassen und Druck auf sie ausüben. Darum existiere für sie keine innerstaatliche Schutzalternative. Der Zugang zu lokalen Hilfswerken werde von der Vorinstanz überbewertet, da diese unterfinanziert, unter Druck und nur in grossen Städten präsent seien. Zudem werde den Frauen, die sich gegen die eigene Familie wenden würden, oftmals die Schuld an der jeweiligen Situation gegeben. Auch wenn die algerische Verfassung Religionsfreiheit garantiere, würden Konvertitinnen von der Gesellschaft ausgegrenzt und gelten als Verräterin- nen, womit sie Ziel von Bedrohungen und physischer Gewalt, insbeson- dere innerhalb der eigenen Familie, seien. Entsprechender Schutz vonsei- ten der Behörden bestünde nicht.

E. 6.1 Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen der Beschwerde- führerin den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Die Beschwerdevorbringen sind insgesamt nicht geeig- net, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Zur Vermeidung von Wieder- holungen kann daher mit den nachfolgenden Erwägungen auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ver- wiesen werden (vgl. oben E. 5.1, SEM-Akte A63 Ziff. II).

E. 6.2 Nach Erkenntnissen des Gerichts kann davon ausgegangen werden, dass die algerischen Sicherheitsbehörden in der Lage sind, hinreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung zu gewährleisten (vgl. Urteile des BVGer D-6965/2024 vom 9. Januar 2025 S. 5; E-1826/2019 vom 27. Mai 2019 E. 6.2). Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerde aus, sie könne angesichts der patriarchalen Gesellschaft in Algerien betreffend ihre innerfamiliären Schwierigkeiten, bestehend aus häuslicher Gewalt, der Ab- hängigkeit vom Vater und der Zwangsverheiratung mit einem ihr fremden, älteren Mann, keinen faktisch wirksamen Schutz durch die Behörden er- halten. Diese Argumentation verfängt nicht, denn im vorliegenden Fall deu- tet nichts auf eine Verweigerung nötigen Schutzes vor häuslicher Gewalt seitens des algerischen Staates und seiner Behörden hin. Vielmehr hat die

D-1431/2025 Seite 8 Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge keinerlei Schritte unternom- men, um sich schutzsuchend an die Behörden zu wenden und die gewalt- tätigen Handlungen ihres Vaters zur Anzeige zu bringen (SEM-Akten A41 F55, A58 F56 und F77). Dies wäre ihr aber zuzumuten gewesen, weshalb den algerischen Behörden im vorliegenden Fall keine frauenfeindlich moti- vierte Untätigkeit vorgeworfen werden kann. Den Akten sind somit keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Schutz der Beschwerdeführerin durch den algerischen Staat vor familiären Behelligungen nicht gewährleis- tet sein könnte.

E. 6.3 Ferner ist in diesem Zusammenhang mit dem SEM festzustellen, dass die Beschwerdeführerin – obwohl sie aufgrund des auf sie ausgeübten psy- chischen Drucks durch den Vater nach ihrem ersten Aufenthalt in Algier nachhause zurückgekehrt war – in der Lage war, selbständig und ohne fa- miliäre Unterstützung für ihr eigenes Einkommen zu sorgen (vgl. SEM-Ak- ten A58 F24). Bereits vor ihren beiden Aufenthalten in Algier hat sie ohne Unterstützung beziehungsweise ohne die Gutheissung ihrer Familie, eine Ausbildung absolviert – wenngleich sie diese auch nicht hat abschliessen können. Schliesslich ist sie den Akten zufolge auch in der Lage gewesen, sich der gegen ihren Willen geschlossenen Ehe zu entziehen. Offensicht- lich war sie immer wieder in der Lage, ihr Leben trotz der von ihr auf Be- schwerdeebene geltend gemachten Stigmatisierung von eigenständig le- benden Frauen auf eigenverantwortliche Weise zu gestalten, was entge- gen ihren Ausführungen gegen eine vollständige und strukturelle Abhän- gigkeit von ihrer Familie spricht. Das Gericht geht demnach aufgrund der aktenkundigen Biografie der Beschwerdeführerin davon aus, dass diese sich in Algerien langfristig ein eigenständiges Leben wird aufbauen kön- nen. Dass ihr Vater sie aufgrund seiner militärischen Stellung im ganzen Land aufspüren könne, wurde von der Beschwerdeführerin nicht weiter be- gründet und ist daher spekulativ.

E. 6.4 Zur geltend gemachten Konversion ist in Ergänzung der vorinstanzli- chen Ausführungen festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin diesbezüg- lich keine verbotenen Handlungen ausgeführt hat, aufgrund derer ihr eine Verfolgung seitens des Staates drohen könnte. Auch hat sie ihren Angaben zufolge – abgesehen davon, dass die von ihr angefragte Kirche sie nicht habe taufen wollen –, aufgrund ihrer Abwendung von islamischen Werten und ihrer Hinwendung zum Christentum keine konkreten Nachteile erlitten. Eine Ausgrenzung aus der Gesellschaft ist jedenfalls, entgegen des Vor- bringens auf Beschwerdeebene, nicht ersichtlich – im Gegenteil hat ihr

D-1431/2025 Seite 9 religiös angetrauter Ehemann ihren Glaubenswechsel offenbar vorbehalt- los akzeptiert und ihr diesbezüglich jegliche Freiheiten gelassen.

E. 6.5 Schliesslich vermögen auch die erlittenen Nachteile auf dem Reiseweg in die Schweiz nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen, da sich diese nicht im Heimatstaat der Beschwerdeführerin ereignet haben (vgl. Art. 3 Abs. 1 AsylG).

E. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine asylrechtlichen Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten hat. Folg- lich hat die Vorinstanz zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

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E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.

E. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs- sig.

E. 8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei- ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschie- bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen ge- lingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei- matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei- sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun- gen zulässig.

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E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 In Algerien herrschst aktuell weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Si- tuation allgemeiner Gewalt, weshalb eine generelle Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nicht anzunehmen ist (vgl. Urteil des BVGer E-1022/2025 vom 5. März 2025 E. 8.5).

E. 8.3.3 Auch individuelle Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Natur lassen nicht auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin in ihrem Hei- matstaat schliessen. Ihre aktenkundigen gesundheitlichen Beschwerden (darunter Asthma […], Knie- und Kopfverletzung nach einem Fahrradsturz in der Schweiz, Panikattacken, rezidivierende depressive Störung, post- traumatische Belastungsstörung [vgl. SEM-Akten A15–17, A20, A21, Aus- trittsbericht des {…}, {…}, vom 2. April 2024, letzterer abgelegt bei den Be- weismitteln der Vorinstanz]) sind – sofern zum Urteilszeitpunkt noch beste- hend – in Algerien insbesondere in den Spitälern in grösseren Städten be- handelbar (vgl. Urteil des BVGer E-4509/2020 vom 18. Mai 2021 E. 6.3.4 m.w.H.). Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Algerien in eine medizinische Notlage geraten würde respektive ihre geltend gemachten Beschwerden zu einer raschen und le- bensbedrohlichen Beeinträchtigung führen würden (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2, je m.w.H.). Die Beschwerdeführerin verfügt des Weiteren über Arbeitserfahrung in verschiedenen Tätigkeitsfeldern. Her- vorzuheben ist, dass es ihr während zwei mehrmonatiger Aufenthalte in der Hauptstadt gelungen ist, ihren Lebensunterhalt selbständig zu bestrei- ten und ihre Ausreise zu finanzieren. Mit ihrer Schwester sowie ihrer Be- kannten in Algier, mit deren Hilfe sie nach eigenen Angaben mehrere Male eine Arbeitsstelle finden konnte, verfügt sie über soziale Anknüpfungs- punkte, auf die sie im Bedarfsfall im Hinblick auf Wohnungs- und Arbeits- suche (erneut) zurückgreifen kann. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Algerien in eine existenzbedrohende Si- tuation geraten würde. Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

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E. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für deren Begleichung ist der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1431/2025 Urteil vom 12. Mai 2025 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richter Mathias Lanz, Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, vertreten durch Mazin Alasaad, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Januar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 2. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl. B. Am 9. Mai 2023 fand die Personalienaufnahme statt. Am 11. September 2023 führte das SEM eine Befragung betreffend Menschenhandel und am 26. September 2023 eine einlässliche Anhörung durch. Nachdem es das Verfahren am 3. Oktober 2023 dem erweiterten Verfahren zugewiesen hatte, hörte es die Beschwerdeführerin am 7. Juni 2024 ergänzend an. Die Beschwerdeführerin brachte dabei vor, sie sei im Dorf B._______ aufgewachsen und habe ab dem Alter von 16 Jahren in C._______, einem sehr traditionellen Ort in Algerien, gemeinsam mit ihren Eltern und vier Geschwistern gelebt. Zu ihrer älteren Schwester habe stets ein Vertrauensverhältnis bestanden. Ihr Vater, ein ehemaliger Armeeangehöriger, sei sehr konservativ und zudem auch sehr gewalttätig gewesen. Er habe ihre Mutter während 30 Jahren misshandelt. Sie selbst habe stets einen Schleier tragen müssen und keine Hosen tragen dürfen. In C.______ sei es üblich, dass Frauen nicht arbeiteten und aufgrund der dort üblichen frühen Verheiratung auch nicht lange zur Schule gehen würden. Sie selbst habe zwar die Oberstufe der Schule abgeschlossen, hingegen die Mittelschule nicht besuchen können, weil ihr Vater es verboten habe. Sie habe aber einen Weg gefunden, heimlich per Fernstudium am Unterricht teilzunehmen, wovon ausser ihrer Schwester niemand gewusst habe. Aufgrund der Präsenzpflicht habe sie jedoch die Matura nicht absolvieren können. Sie habe aber ihren Vater dazu überreden können, sie in einem Kinderhort arbeiten zu lassen, nachdem er sich vergewissert hatte, dass dort ausschliesslich Frauen angestellt seien. Weil sie sich geweigert habe, einen vom Vater für sie ausgewählten Mann zu heiraten, habe sie aber nach kurzer Zeit nicht mehr arbeiten dürfen. Im Jahr 2022 sei sie schliesslich von zuhause ausgezogen und habe fortan in der Hauptstadt Algier gelebt. Dort habe sie der konservativen Lebensweise den Rücken gekehrt und sei vom Islam zum Christentum konvertiert. Sie habe eine Kirche besucht, sich aber nicht taufen lassen können, weil die Kirche dies verweigert habe mit der Begründung, die Taufe einer Algerierin würde zu Problemen führen. Sie habe von einer Frau ein Zimmer gemietet. Zuerst habe sie in einer Fabrik und in einem Restaurant und später bei der (...) (...); Anmerkung des Gerichts) gearbeitet. Ihr Vater habe sie aber nach ungefähr sieben Monaten mit der Drohung, ihre Mutter umzubringen, dazu gebracht, wieder nach Hause zurückzukehren. Nach ihrer Rückkehr, etwa im August 2022, sei sie erneut geschlagen worden, und nach wenigen Tagen habe ihr Vater sie überraschend und ohne Vorwarnung religiös mit einem über siebzigjährigen Mann verheiratet. Mit diesem sei sie wieder nach Algier gereist und habe mit ihm dort für fünf bis sechs Monate gelebt. Sie habe zwar viele Freiheiten gehabt, jedoch sei ihr Ehemann manchmal verbal aggressiv geworden. Gegen ihre Abkehr vom Islam habe er hingegen nichts einzuwenden gehabt, solange sie bei ihm geblieben sei. Sie habe während dieser Zeit Geld gespart, weil sie vorgehabt habe, ihr bisheriges Leben aufzugeben und Algerien zu verlassen. Sie habe sich zu diesem Zweck je ein Visum für Italien und eines für Dubai besorgt und sei im Februar 2023 von Algerien nach Italien gereist. Nach ihrer Ausreise habe ihr Ehemann ihrem Vater Fotografien von ihr geschickt, die sie ohne Schleier und in westlicher Kleidung zeigten, und ihn über ihren Religionswechsel informiert. Ihre Schwester habe ihr mitgeteilt, dass ihr Vater sie deswegen umbringen wolle. In Italien habe ein älterer Mann ihr angeboten, sie zum Schein zu heiraten, damit sie einen Aufenthaltsstatus in Europa erhalten könnte. Nachdem sie mit ihm nach Hause gegangen sei, habe er sie vergewaltigt. Später habe er ihr angeboten, sie zu heiraten, wenn sie ihm dafür Geld bezahle. Sie habe dann von Italien fliehen können und sei mit dem Zug in die Schweiz gereist. Ihre Papiere und ihr Gepäck seien ihr am Bahnhof gestohlen worden. Zur Bekräftigung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Auszüge aus den sozialen Medien mit Fotografien, einen Taufschein sowie ein Empfehlungsschreiben der evangelisch-methodistischen Kirche D._______ und verschiedene Arztberichte zu den Akten. C. Am 3. Oktober 2023 teilte das SEM das Verfahren dem erweiterten Verfahren zu und wies die Beschwerdeführerin dem Kanton Zürich zu. D. Mit Verfügung vom 31. Januar 2025 (eröffnet am 3. Februar 2025) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an (Ziff. 1-4). E. Mit Eingabe vom 28. Februar 2025 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM sei in den Ziffern 1-4 aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit anstatt der blossen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde legte sie zwei Auszüge aus den sozialen Medien (Fotografien mit Kommentaren) bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2025 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. Dieser ging fristgereicht beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 und 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG.

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nach-stehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Eine Verfolgung durch Dritte ist nach der massgebenden Schutztheorie flüchtlingsrechtlich nur dann relevant, wenn der um Asyl nachsuchenden Person im Heimatstaat kein adäquater Schutz zur Verfügung steht. Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist dann als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzes individuell zumutbar ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 7 m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführerin als asylrechtlich nicht erheblich. Bei den Übergriffen des Vaters der Beschwerdeführerin handle es sich um eine private Verfolgung. Ihre Familie habe keine rechtlichen Schritte gegen den Vater unternommen. Deshalb könne den algerischen Behörden nicht vorgehalten werden, der Beschwerdeführerin nicht den erforderlichen Schutz gewährt zu haben. Die algerischen Behörden könnten als grundsätzlich schutzfähig und -willig bezeichnet werden, und aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte, dass der Schutz der Beschwerdeführerin in Algerien durch die dortigen Behörden nicht gewährleistet wäre. Gegen möglicherweise fehlerhaftes Verhalten von algerischen Beamten könne sie sich mittels Ergreifens eines Rechtsmittels bei höheren Instanzen wehren. Zudem sei sie im Bedarfsfall an die in Algerien tätigen Hilfsorganisationen zu verweisen, die Frauen in Krisensituationen Hilfe anbieten würden. Die Beschwerdeführerin habe sich ferner bereits vor ihrer Verheiratung dem Einflussbereich ihres Vaters entziehen können und sei in der Lage gewesen, während ungefähr acht Monaten eigenständig in Algier zu leben und ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Nachdem sie kurzzeitig nach Hause zurückgekehrt und verheiratet worden sei, habe sie beschlossen, nur noch für sich selbst zu sorgen, was zur Ausreise aus Algerien geführt habe. Sie habe selbständig ihre Ausreise organisieren können. Sie sei offensichtlich fähig, auch in schwierigen Situationen Lösungen zu finden. Trotz der geltend gemachten häuslichen Gewalt durch den Vater gegen sie und ihre Mutter könne sie an einem anderen Ort in Algerien Zuflucht finden und sowohl Arbeit als auch - sofern nötig - psychologische Unterstützung finden. Somit stehe ihr eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Zu ihrem Ehemann bestehe keinerlei Kontakt mehr, und aus den Akten gehe auch kein Verfolgungsinteresse seinerseits hervor. Auch die geltend gemachte Konversion der Beschwerdeführerin führe nicht zur Annahme einer Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes, zumal ein Glaubenswechsel vom Islam zum Christentum in Algerien nicht verboten sei und die algerische Verfassung die Meinungs- und Gewissensfreiheit gewährleiste. Deshalb sei aufgrund der religiösen Überzeugung der Beschwerdeführerin keine Verfolgung durch den algerischen Staat zu erwarten. 5.2 In der Beschwerde machte die Beschwerdeführerin geltend, dass das SEM die tatsächliche Situation in Algerien verkenne. Obwohl theoretisch Schutzmassnahmen existierten, sei faktisch kein wirksamer Schutz vorhanden, da die Behörden in patriarchalen Gesellschaften wie in Algerien bei innerfamiliären Problemen nur selten zu Gunsten der Frauen intervenierten. Selbständig lebende Frauen würden in Algerien abgelehnt und seien stigmatisiert. Ihre Rückkehr zu der Familie nach ihrem ersten Aufenthalt in Algier sei nicht freiwillig, sondern unter Zwang erfolgt. Die zwischenzeitliche Selbständigkeit unterstreiche vielmehr ihre strukturelle Abhängig-keit von der Familie. Dass sie in der Lage gewesen sei, sich Visa zu organisieren und zu arbeiten, stellte eine typische Überlebensstrategie dar. Ohne familiäre Unterstützung sei es für Frauen unmöglich, auf Dauer ein neues Leben aufzubauen. Ihr Vater könne aufgrund seiner militärischen Stellung landesweit nach ihr suchen lassen und Druck auf sie ausüben. Darum existiere für sie keine innerstaatliche Schutzalternative. Der Zugang zu lokalen Hilfswerken werde von der Vorinstanz überbewertet, da diese unterfinanziert, unter Druck und nur in grossen Städten präsent seien. Zudem werde den Frauen, die sich gegen die eigene Familie wenden würden, oftmals die Schuld an der jeweiligen Situation gegeben. Auch wenn die algerische Verfassung Religionsfreiheit garantiere, würden Konvertitinnen von der Gesellschaft ausgegrenzt und gelten als Verräterinnen, womit sie Ziel von Bedrohungen und physischer Gewalt, insbesondere innerhalb der eigenen Familie, seien. Entsprechender Schutz vonseiten der Behörden bestünde nicht. 6. 6.1 Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Die Beschwerdevorbringen sind insgesamt nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher mit den nachfolgenden Erwägungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. oben E. 5.1, SEM-Akte A63 Ziff. II). 6.2 Nach Erkenntnissen des Gerichts kann davon ausgegangen werden, dass die algerischen Sicherheitsbehörden in der Lage sind, hinreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung zu gewährleisten (vgl. Urteile des BVGer D-6965/2024 vom 9. Januar 2025 S. 5; E-1826/2019 vom 27. Mai 2019 E. 6.2). Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerde aus, sie könne angesichts der patriarchalen Gesellschaft in Algerien betreffend ihre innerfamiliären Schwierigkeiten, bestehend aus häuslicher Gewalt, der Abhängigkeit vom Vater und der Zwangsverheiratung mit einem ihr fremden, älteren Mann, keinen faktisch wirksamen Schutz durch die Behörden erhalten. Diese Argumentation verfängt nicht, denn im vorliegenden Fall deutet nichts auf eine Verweigerung nötigen Schutzes vor häuslicher Gewalt seitens des algerischen Staates und seiner Behörden hin. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge keinerlei Schritte unternommen, um sich schutzsuchend an die Behörden zu wenden und die gewalttätigen Handlungen ihres Vaters zur Anzeige zu bringen (SEM-Akten A41 F55, A58 F56 und F77). Dies wäre ihr aber zuzumuten gewesen, weshalb den algerischen Behörden im vorliegenden Fall keine frauenfeindlich motivierte Untätigkeit vorgeworfen werden kann. Den Akten sind somit keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Schutz der Beschwerdeführerin durch den algerischen Staat vor familiären Behelligungen nicht gewährleistet sein könnte. 6.3 Ferner ist in diesem Zusammenhang mit dem SEM festzustellen, dass die Beschwerdeführerin - obwohl sie aufgrund des auf sie ausgeübten psychischen Drucks durch den Vater nach ihrem ersten Aufenthalt in Algier nachhause zurückgekehrt war - in der Lage war, selbständig und ohne familiäre Unterstützung für ihr eigenes Einkommen zu sorgen (vgl. SEM-Akten A58 F24). Bereits vor ihren beiden Aufenthalten in Algier hat sie ohne Unterstützung beziehungsweise ohne die Gutheissung ihrer Familie, eine Ausbildung absolviert - wenngleich sie diese auch nicht hat abschliessen können. Schliesslich ist sie den Akten zufolge auch in der Lage gewesen, sich der gegen ihren Willen geschlossenen Ehe zu entziehen. Offensichtlich war sie immer wieder in der Lage, ihr Leben trotz der von ihr auf Beschwerdeebene geltend gemachten Stigmatisierung von eigenständig lebenden Frauen auf eigenverantwortliche Weise zu gestalten, was entgegen ihren Ausführungen gegen eine vollständige und strukturelle Abhängigkeit von ihrer Familie spricht. Das Gericht geht demnach aufgrund der aktenkundigen Biografie der Beschwerdeführerin davon aus, dass diese sich in Algerien langfristig ein eigenständiges Leben wird aufbauen können. Dass ihr Vater sie aufgrund seiner militärischen Stellung im ganzen Land aufspüren könne, wurde von der Beschwerdeführerin nicht weiter begründet und ist daher spekulativ. 6.4 Zur geltend gemachten Konversion ist in Ergänzung der vorinstanzlichen Ausführungen festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich keine verbotenen Handlungen ausgeführt hat, aufgrund derer ihr eine Verfolgung seitens des Staates drohen könnte. Auch hat sie ihren Angaben zufolge - abgesehen davon, dass die von ihr angefragte Kirche sie nicht habe taufen wollen -, aufgrund ihrer Abwendung von islamischen Werten und ihrer Hinwendung zum Christentum keine konkreten Nachteile erlitten. Eine Ausgrenzung aus der Gesellschaft ist jedenfalls, entgegen des Vorbringens auf Beschwerdeebene, nicht ersichtlich - im Gegenteil hat ihr religiös angetrauter Ehemann ihren Glaubenswechsel offenbar vorbehaltlos akzeptiert und ihr diesbezüglich jegliche Freiheiten gelassen. 6.5 Schliesslich vermögen auch die erlittenen Nachteile auf dem Reiseweg in die Schweiz nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen, da sich diese nicht im Heimatstaat der Beschwerdeführerin ereignet haben (vgl. Art. 3 Abs. 1 AsylG). 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine asylrechtlichen Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten hat. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 In Algerien herrschst aktuell weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb eine generelle Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nicht anzunehmen ist (vgl. Urteil des BVGer E-1022/2025 vom 5. März 2025 E. 8.5). 8.3.3 Auch individuelle Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Natur lassen nicht auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat schliessen. Ihre aktenkundigen gesundheitlichen Beschwerden (darunter Asthma [...], Knie- und Kopfverletzung nach einem Fahrradsturz in der Schweiz, Panikattacken, rezidivierende depressive Störung, posttraumatische Belastungsstörung [vgl. SEM-Akten A15-17, A20, A21, Austrittsbericht des {...}, {...}, vom 2. April 2024, letzterer abgelegt bei den Beweismitteln der Vorinstanz]) sind - sofern zum Urteilszeitpunkt noch bestehend - in Algerien insbesondere in den Spitälern in grösseren Städten behandelbar (vgl. Urteil des BVGer E-4509/2020 vom 18. Mai 2021 E. 6.3.4 m.w.H.). Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Algerien in eine medizinische Notlage geraten würde respektive ihre geltend gemachten Beschwerden zu einer raschen und lebensbedrohlichen Beeinträchtigung führen würden (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2, je m.w.H.). Die Beschwerdeführerin verfügt des Weiteren über Arbeitserfahrung in verschiedenen Tätigkeitsfeldern. Hervorzuheben ist, dass es ihr während zwei mehrmonatiger Aufenthalte in der Hauptstadt gelungen ist, ihren Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten und ihre Ausreise zu finanzieren. Mit ihrer Schwester sowie ihrer Bekannten in Algier, mit deren Hilfe sie nach eigenen Angaben mehrere Male eine Arbeitsstelle finden konnte, verfügt sie über soziale Anknüpfungspunkte, auf die sie im Bedarfsfall im Hinblick auf Wohnungs- und Arbeitssuche (erneut) zurückgreifen kann. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Algerien in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für deren Begleichung ist der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss Versand: