Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
E. 3 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6965/2024 Urteil vom 9. Januar 2025 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Vito Fässler. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin am 12. September 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass die betagte Beschwerdeführerin am 22. Oktober 2024 im Beisein ihrer Tochter B._______ (N [...]) zu ihren Asylgründen angehört wurde, dass sie beziehungsweise ihre Tochter dabei im Wesentlichen geltend machten, sie würden von islamistischen Männern bedroht, da ihr Sohn beziehungsweise Bruder, der in der Schweiz Asyl erhalten habe, im Internet mit Videos und Facebook-Posts gegen Islamisten veröffentlicht habe, dass am 20. August 2023 vier Männer in die Wohnung der Familie eingedrungen seien und die Tochter geschlagen sowie mit der Ermordung und Vergewaltigung der Tochter sowie der Beschwerdeführerin gedroht hätten, dass die Tochter am nächsten Tag zur Polizei gegangen sei, um den Vorfall anzuzeigen, von dieser jedoch gar nicht gehört worden sei, dass die Männer im Dezember 2023 wieder gekommen und die Beschwerdeführerin und die Tochter erneut belästigt hätten, dass die Tochter wieder bei der Polizei gewesen sei, wo ihr der Polizeikommissar geraten habe, ein Kopftuch zu tragen, dass sie sich daraufhin entschieden hätten, in die Schweiz zu kommen, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 - eröffnet am selbigen Tag - ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da sie die Kriterien der Intensität gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllten und der algerische Staat im Zusammenhang mit Angriffen und Drohungen Dritter grundsätzlich Schutz gewähre, sie sich mithin an eine übergeordnete Stelle hätte wenden können, sollte die lokale Polizei tatsächlich auf ihr Schutzersuchen nicht reagiert haben, weshalb auch ihr Vorbringen der Reflexverfolgung aufgrund ihres Sohnes entkräftet werde, dass die Beschwerdeführerin mit durch ihren Sohn C._______ (N [...]) handschriftlich verfassten Eingabe vom 6. November 2024 (Datum Posteingang) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei in Wiedererwägung zu ziehen und ihr sei in der Schweiz Schutz zu gewähren, dass zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen vorgebracht wird, die Vorinstanz scheine zu vergessen, dass die Islamisten, welche die Beschwerdeführerin und ihre Tochter bedrohen würden, wüssten, dass ihr Sohn in die Schweiz geflohen sei, wegen seiner sehr kritisch wahrgenommenen journalistischen Arbeit, dass ferner die Ausführungen zu den erlebten Bedrohungen durch die Islamisten kohärent und glaubhaft seien, was bereits daraus ersichtlich sei, welch starken Zorn die beiden Videos des Sohnes vom 17. beziehungsweise 18. August 2023 und vom 1. Dezember 2023 provoziert hätten, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter schliesslich nicht in eine andere Stadt umziehen könnten, da dies zu gefährlich sei, zumal sie keine familiären Anknüpfungspunkte hätten, dass mit der Beschwerde mehrere Facebook-Auszüge des Sohnes sowie ein ärztliches Zeugnis betreffend die Beschwerdeführerin vom 15. Juli 2024 eingereicht wurden, dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2024 aufgefordert wurde, bis zum 17. Dezember 2024 einen Kostenvorschuss zu leisten, dass der verlangte Kostenvorschuss am 12. Dezember 2024 geleistet wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass bei der Prüfung der Ernsthaftigkeit solcher Nachteile den frauen-spezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Vorinstanz mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weswegen sie darauf verzichten durfte zu prüfen, ob die Vorbringen der Beschwerdeführerin glaubhaft sind, dass es der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift nicht gelingt, den vorinstanzlichen Argumenten Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft einen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG voraussetzt und die vorliegend geltend gemachte zweimalige Bedrohung die erforderliche Intensität nicht erreicht, dass an dieser Einschätzung auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen des Sohnes nichts zu ändern vermögen, dass aus dem blossen Hinweis auf negative Reaktionen im Internet bezüglich zweier Facebook-Videos des Sohnes vom August und Dezember 2023 nicht ohne Weiteres auf eine konkrete und ernsthafte Bedrohung der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter geschlossen werden kann, die über die geltend gemachten Einschüchterungsversuche hinausgeht, dass ferner bei einer Bedrohung durch Privatpersonen eine Prüfung des Schutzwillens und der Schutzfähigkeit des Staats vorzunehmen ist, wobei kein absoluter Schutz möglich ist und der algerische Staat praxisgemäss als grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig betrachtet wird (vgl. Urteile des BVGer E-2609/2024 vom 25. Juni 2024 und E-2097/2024 vom 17. April 2024 E. 8.1), dass vorliegend eine bloss zweimalige Vorsprache bei der örtlichen Polizei nicht als Beleg für einen fehlenden Schutzwillen oder die Schutzunfähigkeit des algerischen Staates genügt, dass es somit an den Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft fehlt und die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin somit zu Recht ablehnte, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), die vorinstanzliche Anordnung der Wegweisung gesetzes- und praxiskonform ist, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat und einen solchen auch nicht aus Art. 8 EMRK ableiten kann, zumal kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem hier ansässigen erwachsenen Sohn ersichtlich ist, dass selbst wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde, ferner erforderlich wäre, dass die Unterstützung nur von einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Angehörigen geleistet werden kann (vgl. Urteil des BGer 2C_867/2016 vom 30. März 2018 E. 2.2), dass diese Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt ist, zumal die Beschwerdeführerin angab, mit ihrer Tochter in Algerien zusammengelebt zu haben, und entsprechend davon auszugehen ist, dass die Tochter diese Unterstützung weiterhin wahrnehmen kann, dass die Wegweisung somit zu Recht angeordnet wurde, dass die Vorinstanz von der Anordnung des Wegweisungsvollzugs absieht und das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass die Vorinstanz vorliegend auch den Vollzug der Wegweisung zu Recht anordnete, dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach den vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sein kann, wenn eine schwerkranke Person, die durch die Rückführung mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR, Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, § 180-193 m.w.H.), dass die Beschwerdeführerin zwar betagt ist, aber durch eine Rückführung in ihr Heimatland nicht mit einem realen Risiko einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes im Sinne der obengenannten Rechtsprechung ausgesetzt wird, dass ferner dem eingereichten ärztlichen Zeugnis vom 15. Juli 2024 zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin seit dem 14. September 2024 (wieder) reisefähig ist, sie somit daraus für ihr Wegweisungsverfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, dass demzufolge der Vollzug der Wegweisung nicht unzulässig erscheint, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass die Beschwerdeführerin ihr ganzes Leben lang in Algerien gelebt hat, zwar betagt ist, aber gemäss Akten nicht an schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leidet, dass die Rückkehr nach Algerien voraussichtlich zusammen mit ihrer Tochter erfolgen wird, deren Beschwerde im Verfahren D-7337/2024 mit Urteil vom heutigen Tag ebenfalls abgewiesen wurde, und auf deren Unterstützung die Beschwerdeführerin demnach in ihrem Heimatland wieder wird zählen können, dass unter diesen Umständen von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, dass sich der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch als möglich erweist (Art. 83 Abs. 2 AIG), dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler