Asyl und Wegweisung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Janine Sert Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Janine Sert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2609/2024 Urteil vom 25. Juni 2024 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. April 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am (...) 2022 verliess und am 24. Januar 2024 bei seiner Einreise in die Schweiz kontrolliert und - infolge einer früheren Verurteilung wegen Diebstahls und rechtswidrigen Aufenthalts - in Haft genommen wurde, von wo aus er am 14. Februar 2024 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) vom 21. März 2024 zu den Asylgründen im Wesentlichen geltend machte, er sei algerischer Staatsangehöriger und habe bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie in B._______ gewohnt, dass er eine intime Beziehung zu C._______ eigegangen sei, weswegen er von deren Brüder, die kriminell, im Drogenmilieu aktiv und mit dieser Beziehung nicht einverstanden gewesen seien, im Jahr 2015 mit dem Tod bedroht sowie körperlich angegriffen worden sei, wobei er (...) habe, weshalb er nun (...), dass er daraufhin die Beziehung zu C._______ beendet, im Jahr 2021 jedoch wiederaufgenommen habe, und in der Folge von deren Brüder entführt und mit einem Messer an der Hand verletzt worden sei, wobei er sich nach diesem zweiten Angriff, aus Angst vor noch Schlimmerem, zur Ausreise entschieden und Algerien im Juli 2022 verlassen habe, dass er beide Übergriffe nicht bei der Polizei gemeldet habe, aus Angst, dass sich die Brüder von C._______ an seinen Eltern rächen würden, und er deshalb seit seiner Ausreise aus Algerien auch keinen Kontakt mehr zu C._______ habe, dass seine Eltern nicht in den Konflikt miteinbezogen worden seien, weil die Brüder von C._______ im Wesentlichen die Beziehung zwischen C._______ und dem Beschwerdeführer hätten unterbrechen wollen und darüber informiert gewesen seien, dass er das Land verlassen und keine Beziehung zu C._______ mehr habe, dass eine Rückkehr nach Algerien für ihn nicht in Frage komme, weil er befürchte, die Brüder von C._______ würden ihm etwas antun oder ihm etwas anhängen, dass der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente oder Beweismittel zu den Akten reichte, dass das SEM mit Verfügung vom 2. April 2024 - eröffnet am 3. April 2024 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der algerische Staat sei grundsätzlich gewillt und in der Lage, Straftaten zu ahnden und Schutz zu gewähren, wobei der Beschwerdeführer nie Probleme mit den Behörden oder mit der Polizei gehabt habe und es ihm daher zumutbar und möglich gewesen wäre, die Polizei um Schutz zu ersuchen, dass er die Beziehung zu C._______ ferner abgebrochen habe, so dass nicht davon auszugehen sei, er werde von deren Brüder landesweit verfolgt, womit sich die von ihm geltend gemachten Nachteile ohnehin aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden, denen er sich - sofern er nicht gar unbehelligt in B._______ weiterleben könnte - durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen könne und er somit - gemäss dem Subsidiaritätsprinzip - nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, dass seine Vorbringen damit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. April 2024 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte, dass er zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, er habe sich zwei Mal an den Polizeiposten in B._______ gewendet, die Polizei habe, trotz der von ihm erlebten Gewalt und seinen Schilderungen, jedoch nichts unternommen und ihn nicht ernstgenommen, womöglich weil die Brüder von C._______ in kriminellen Kreisen in B._______ gut vernetzt und Teil einer Drogenmafia seien, womit ihm klar geworden sei, dass der algerische Staat ihn nicht vor dieser Gewalt schützen könne, dass sich die Vorinstanz in der Schilderung der allgemeinen Situation in Algerien auf veraltete Berichte aus dem Jahr 2013 stütze und damit den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt habe, dass die in der Beschwerde zitierten Berichte «Country Report on Human Rights Practices: Algeria» des U.S. Department of State und «The State of the World's Human Rights: Algeria» von Amnesty International, beide aus dem Jahr 2023, die prekäre Situation in Algerien aufzeigen und nahelegen würden, dass der algerische Staat nicht schutzfähig sei, womit die Aussagen der Vorinstanz zur Schutzfähigkeit Algeriens widerlegt würden, dass er weitere Gewalt durch die Brüder von C._______ und der Drogenmafia sowie um sein Leben fürchte, zumal die Brüder von C._______ früher oder später von seiner Rückkehr erfahren würden und der algerische Staat ihn nicht schützen könne beziehungsweise sein Schutzersuchen nicht ernstnehme, dass auch seine Familie von den kriminellen Mafia-Strukturen bedroht worden sei, dass die Gewalt seitens der Brüder von C._______ gestoppt habe, weil er geflohen sei, und nicht, weil sie sich nicht mehr getroffen hätten, und dass es nicht sein könne, dass er und C._______ ihre Beziehung nicht würden ausleben dürfen, um sich vor Gewalt zu schützen, dass der Bericht des EDA zur allgemeinen Sicherheitslage in Algerien verdeutliche, dass es für den Beschwerdeführer auch keine innerstaatliche Fluchtmöglichkeit gebe, wie dies die Vorinstanz behaupte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 29. April 2024 in elektronischer Form vorlagen, das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 29. April 2024 respektive - mit korrigierter Adresse - vom 6. Mai 2024 den Eingang der Beschwerde bestätigte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; zur vorliegend nicht erfüllten Ausnahme vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht bezüglich der formellen Rüge des nicht genügend abgeklärten Sachverhalts (vgl. Beschwerde, S. 4 ff.) zum Schluss gelangt, dass vorliegend der rechtserhebliche Sachverhalt korrekt und vollständig erhoben worden ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), dass neben dem von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zitierten Bericht aus dem Jahr 2013 zwar tatsächlich neuere Berichte verfügbar sein dürften, auf die sich die Vorinstanz hätte abstützen können, dass die Rechtsmitteleingabe indes nicht aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz damit den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig abgeklärt hat, dass, soweit der Beschwerdeführer mit Verweis auf die Berichte «Country Report on Human Rights Practices: Algeria» des U.S. Department of State und «The State of the World's Human Rights: Algeria» von Amnesty International, beide aus dem Jahr 2023, bezüglich der Würdigung seiner Vorbringen im Ergebnis eine andere Auffassung vertritt, dies vielmehr Gegenstand der nachfolgenden materiellen Beurteilung bildet, dass nach dem Gesagten keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb das entsprechende Subeventualbegehren abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht in materieller Hinsicht die vorinstanzliche Einschätzung teilt und - wie nachfolgend dargelegt - zum Schluss gelangt, dass aufgrund der Aktenlage tatsächlich nichts dafürspricht, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Asylrelevanz genügen würden, dass der Beschwerdeführer von Privatpersonen - den Brüdern von C._______ - ausgehende Verfolgungsmassnahmen geltend macht, dass Übergriffe von privaten Dritten nur dann flüchtlingsrechtlich relevant sind, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, im Heimatland Schutz zu finden, und der Schutz dann als ausreichend zu qualifizieren ist, wenn eine Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden staatlichen Infrastruktur hat und ihr deren Inanspruchnahme zumutbar ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in die Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann (vgl. Urteil des BVGer E-5640/2022 vom 16. März 2023 E. 7.1), dass die betroffene Person überdies einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein muss, das heisst nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates Schutz findet (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.1, sowie ferner BVGE 2008/4 E. 5.2), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung im Ergebnis zutreffend ausführte, es handle sich bei Algerien um einen grundsätzlich schutzfähigen und -willigen Staat (vgl. Urteile des BVGer E-2097/2024 vom 17. April 2024 E. 8.1 und E-5640/2022 vom 16. März 2023 E. 7.1, m.w.H.). dass an dieser Einschätzung auch die in der Beschwerde zitierten Berichte «Country Report on Human Rights Practices: Algeria» des U.S. Department of State und «The State of the World's Human Rights: Algeria» von Amnesty International, beide aus dem Jahr 2023, nichts zu ändern vermögen, da diesen nicht zu entnehmen ist, dass die algerischen Behörden nicht schutzwillig und schutzfähig wären, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift, wonach er zweimal vergeblich bei der Polizei um Schutz ersucht habe, als nachgeschoben zu qualifizieren ist und mithin nicht geglaubt werden kann, zumal er anlässlich der Anhörung explizit angab, die geschilderten Vorfälle nicht bei der Polizei gemeldet zu haben (vgl. SEM-Akte A10 F37), dass er anlässlich der Anhörung ebenfalls explizit verneint hat, dass seine Eltern in diesen Konflikt miteinbezogen wurden (vgl. SEM-Akte A10 F42), womit seine diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde, wonach seine Familie von den kriminellen Mafia-Strukturen bedroht worden sei (vgl. Beschwerde, S. 3), ebenfalls als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu qualifizieren sind, dass die Probleme mit den Brüdern von C._______ sodann - wie von der Vor-instanz zu Recht festgestellt - regional beschränkt sind, zumal weder den vorinstanzlichen Akten noch der Beschwerde Hinweise zu entnehmen sind, wonach der Beschwerdeführer landesweit verfolgt würde, dass der Bericht des EDA zur allgemeinen Sicherheitslage in Algerien, welcher sich insbesondere auf die Grenzregionen bezieht, an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, da daraus insbesondere nicht abgeleitet werden kann, dass sich der Beschwerdeführer nicht in einem anderen Landesteil, allenfalls sogar in einem anderen Teil von B._______ aufhalten kann, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ausreise aus Algerien vor zwei Jahren die Beziehung zu C._______ abgebrochen hat und seither nicht mehr in Kontakt zu ihr steht (vgl. SEM-Akte A10 F41), womit seine Aussage, wonach es nicht sein könne, dass er und C._______ ihre Beziehung nicht würden ausleben dürfen, um sich vor Gewalt zu schützen, zu keiner anderen Einschätzung der Vorbringen zu führen vermag, dass vielmehr davon auszugehen ist, dass seiner Ausreise aus Algerien ein finanzielles Motiv zugrunde liegt, zumal er selber angab, er sei gezwungen, für seine Eltern zu sorgen, weshalb er hier arbeiten wolle (vgl. SEM-Akte A10 F27 und F49), dass nach dem Gesagten die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrechtlich relevant sind und das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer weder über einen Aufenthaltstitel noch über einen Anspruch auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungshindernisse zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen sind (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte - auch nicht hinsichtlich der Gesundheit des Beschwerdeführers (vgl. hierzu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, § 183) - für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AIG), da weder die allgemeine Lage in der Heimat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass es sich beim Beschwerdeführer nach der Aktenlage um einen (...)-jährigen Mann handelt, welcher über eine Ausbildung als (...) und (...) mit mehrjähriger Arbeitserfahrung als (...) verfügt (vgl. SEM-Akte A10 F18 ff.), dass seine Eltern nach wie vor in Algerien leben (vgl. SEM-Akte A10 F16 f.), so dass er in seiner Heimat auch über persönliche Anknüpfungspunkte verfügt, wobei es ihm auch zumutbar ist, sich in einer anderen Region seines Heimatlandes niederzulassen, und davon auszugehen ist, dass ihn sein Bruder in D._______ bei Bedarf bei der wirtschaftlichen Wiedereingliederung in seinem Heimatstaat unterstützen kann (vgl. SEM-Akte A10 F20 und F27), dass auch die geltend gemachten physischen und psychischen Gesundheitsprobleme nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen, dass aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden kann, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der Weiterbehandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands führt, wobei Unzumutbarkeit nicht bereits dann vorliegt, wenn eine im Heimatstaat grundsätzlich mögliche Behandlung nicht dem schweizerischen Standard entspricht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2), dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers ([...]) nicht dergestalt sind, dass eine solche medizinische Notlage vorläge, die zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen würde, dass vielmehr angenommen werden kann, dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte (...) sowie allfällige psychische Probleme auch in Algerien behandelt werden können, zumal die medizinische Versorgung in Algerien - auch bei psychischen Problemen - grundsätzlich gewährleistet ist und auch für Personen ohne Krankenversicherung die Möglichkeit besteht, beinahe kostenfrei staatliche medizinische Betreuung in Anspruch zu nehmen; zudem werden Medikamente subventioniert (vgl. Urteil des BVGer E-5640/2022 vom 16. März 2023 E. 9.3.4, m.w.H.), dass der Beschwerdeführer daher, sollte er tatsächlich auf medizinische Behandlungen angewiesen sein, gehalten ist, diese im Heimatstaat in Anspruch zu nehmen, wobei ferner darauf hinzuweisen ist, dass er die Möglichkeit hat, gegebenenfalls medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG), dass der Wegweisungsvollzug schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), da es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der dafür zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens, welche praxisgemäss auf Fr. 750.- festzulegen sind, aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Janine Sert Versand: