Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 17 April 2024 E. 8.1),
E-126/2026 Seite 6 dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen nie versuchte, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen und seine pauschalen Ausfüh- rungen in der Beschwerdeschrift zur mangelnden Schutzfähigkeit nicht zu überzeugen vermögen, dass dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, im Bedarfsfall den Schutz sei- nes Heimatstaates vor nichtstaatlicher Verfolgung auszuschöpfen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwer- deführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis- sen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis- standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Weg- weisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen vorliegend als zulässig er- weist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach den vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine kon- kreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswid- rige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
E-126/2026 Seite 7 dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts- staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer über ein ausgeprägtes familiäres und soziales Netzwerk in Algerien verfügt, auf das er bereits vor seiner Ausreise zurück- greifen konnte und er eine fundierte Ausbildung sowie Berufserfahrung vor- weisen kann, dass seine Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach seine Familie sich von ihm abgewendet habe, zu relativieren sind, da er offenbar noch immer Kontakt mit ihr hat und er neben seiner Familie zudem auf sein so- ziales Netzwerk zurückgreifen kann, dass er in gesundheitlicher Hinsicht ein Augenleiden vortrug, jedoch hierzu, trotz Ankündigung, keine medizinischen Unterlagen einreichte, dass der Beschwerdeführer weiter geltend machte, aufgrund von Medika- mentenmissbrauchs drogenabhängig zu sein, dass dies, wie bereits zutreffend von der Vorinstanz erläutert, kein Weg- weisungsvollzugshindernis darstellt und es ihm zuzumuten ist, in seiner Heimat eine entsprechende Behandlung in Anspruch zu nehmen, dass die Vorinstanz richtigerweise in antizipierender Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen zu den medizinischen Vorbringen verzichtete, da sie nicht geeignet wären, den Ausgang des Verfahrens zu ändern, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner, wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für die Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
E-126/2026 Seite 8 dass sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass die Begehren als aussichtslos zu erachten sind und damit eine der kumulativ zu erfüllen- den Voraussetzungen für die beantragte Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht gegeben ist, weshalb das entsprechende Gesuch – un- geachtet einer allfälligen Mittellosigkeit – abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer die Kos- ten – welche praxisgemäss auf Fr. 1’000.– zu bestimmen sind – aufzuerle- gen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-126/2026 Seite 9
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Mathias Lanz Lukas Rathgeber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-126/2026 Urteil vom 3. Februar 2026 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2025. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2025 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Bern zugewiesen wurde, dass die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen am 15. Dezember 2025 stattfand, dass der Beschwerdeführer geltend machte, er sei algerischer Staatsangehöriger, stamme aus B._______ und habe das Gymnasium bis ein Jahr vor der Abschlussprüfung besucht, dass seine Eltern, zwei Geschwister sowie diverse Freunde noch in B._______ leben würden und sich drei seiner Brüder in Europa aufhielten, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen die Verfolgung durch den Vater eines Mädchens beziehungsweise einer jungen Frau geltend machte, mit der er im Jahr 2020 oder 2021 unehelichen Geschlechtsverkehr gehabt habe, dass dieser Vater im Jahr 2021 wegen Drogenhandels für sieben Jahre ins Gefängnis gekommen sei und ihm gedroht habe, dass er ihn nach seiner Entlassung umbringe, dass er auch vom Cousin des Mädchens telefonisch bedroht worden sei, dass er im März oder April 2025 von Oran nach Almeria in die Europäische Union eingereist und am 6. Dezember 2025 in die Schweiz gelangt sei, dass er keine Identitätsdokumente oder sonstige Beweismittel zu den Akten reichte, dass der zum damaligen Zeitpunkt mandatierten Rechtsvertretung am 18. Dezember 2025 ein Entwurf des Asylentscheids zugestellt wurde und die Stellungnahme am darauffolgenden Tag bei der Vorinstanz einging, dass das SEM mit Verfügung vom 22. Dezember 2025 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Januar 2026 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass in dieser teilweise sinngemäss beantragt wird, es sei die angefochtene Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2025 aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und das SEM sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt, dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 9. Januar 2025 bestätigte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG), dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, dass es sich bei der geltend gemachten Bedrohung um eine Form von Bedrohung durch Dritte handle, die vom algerischen Staat weder unterstützt noch gebilligt werde, dass der Staat Algerien über wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen verfüge und der Beschwerdeführer grundsätzlich Zugang zu diesem Schutz habe, dass der Beschwerdeführer es unterlassen habe, sich an die heimatlichen Behörden zu wenden, obwohl ihm dies zuzumuten gewesen sei und nichts dagegenspreche, dass er sich zukünftig an die algerischen Behörden wenden und um Schutz ersuchen könne, dass keine Hinweise vorhanden seien, die darauf hindeuten würden, die Behörden seien in diesem Fall nicht schutzfähig und schutzwillig, dass der Beschwerdeführer selbst nie politisch aktiv gewesen sei, nie mit der algerischen Justiz zu tun und auch keine weiteren Probleme mit Drittpersonen gehabt habe, dass die vorgetragenen Bedrohungen im Übrigen auch keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität erreichen würden, dass schliesslich die erwähnten wirtschaftlichen Probleme seiner Familie asylrechtlich nicht relevant seien, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen die Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt, dass es sich bei der Familie des Mädchens um kriminelle und äusserst gefährliche Personen handle, die nicht von ihren Racheabsichten ablassen würden, dass die algerischen Behörden aufgrund von Korruption keinen wirksamen Schutz gewähren könnten, dass sich seine eigene Familie von ihm abgewendet habe, da sein Verhalten als Schande betrachtet werde und er bei einer Rückkehr daher keine Unterstützung seiner Familie erhalten würde, dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen, dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen Argumenten etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes voraussetzt, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann, dass der Schutz als ausreichend gilt, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und diese dem Betroffenen zugänglich ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4; 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). dass in Bezug auf die vorgebrachte drohende Verfolgung durch Dritte (Familie des Mädchens) darauf zu verweisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Praxis grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der algerischen Behörden im Sinne der obgenannten Schutztheorie ausgeht (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer D-5153/2025 vom 22. Juli 2025, E-2609/2024 vom 25. Juni 2024 und E-2097/2024 vom 17. April 2024 E. 8.1), dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen nie versuchte, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen und seine pauschalen Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur mangelnden Schutzfähigkeit nicht zu überzeugen vermögen, dass dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, im Bedarfsfall den Schutz seines Heimatstaates vor nichtstaatlicher Verfolgung auszuschöpfen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen vorliegend als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach den vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer über ein ausgeprägtes familiäres und soziales Netzwerk in Algerien verfügt, auf das er bereits vor seiner Ausreise zurückgreifen konnte und er eine fundierte Ausbildung sowie Berufserfahrung vorweisen kann, dass seine Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach seine Familie sich von ihm abgewendet habe, zu relativieren sind, da er offenbar noch immer Kontakt mit ihr hat und er neben seiner Familie zudem auf sein soziales Netzwerk zurückgreifen kann, dass er in gesundheitlicher Hinsicht ein Augenleiden vortrug, jedoch hierzu, trotz Ankündigung, keine medizinischen Unterlagen einreichte, dass der Beschwerdeführer weiter geltend machte, aufgrund von Medikamentenmissbrauchs drogenabhängig zu sein, dass dies, wie bereits zutreffend von der Vorinstanz erläutert, kein Wegweisungsvollzugshindernis darstellt und es ihm zuzumuten ist, in seiner Heimat eine entsprechende Behandlung in Anspruch zu nehmen, dass die Vorinstanz richtigerweise in antizipierender Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen zu den medizinischen Vorbringen verzichtete, da sie nicht geeignet wären, den Ausgang des Verfahrens zu ändern, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner, wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für die Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass die Begehren als aussichtslos zu erachten sind und damit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die beantragte Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht gegeben ist, weshalb das entsprechende Gesuch - ungeachtet einer allfälligen Mittellosigkeit - abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer die Kosten - welche praxisgemäss auf Fr. 1'000.- zu bestimmen sind - aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Mathias Lanz Lukas Rathgeber Versand: