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D-5153/2025

D-5153/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-07-22 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 22. März 2019 in der Schweiz erst- mals um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 1. Mai 2019 trat das SEM auf jenes Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Spanien) weg. Dieser Entscheid er- wuchs am 13. Mai 2019 unangefochten in Rechtskraft. A.c Am 21. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführer nach Spanien zurück- geführt. B. Im Juni 2022 kehrte der Beschwerdeführer in die Schweiz zurück, wobei er sich im Jahr 2023 (vorübergehend) in Deutschland aufhielt. C. Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz mehrfach straffällig. Nach- dem gegen ihn im Jahr (…) mehrere Strafbefehle ergangen waren, wurde er unter anderem mit Urteil des Richteramtes (…) der Begehung von Tät- lichkeiten, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsan- lage, des mehrfachen einfachen Diebstahls, des versuchten einfachen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des mehrfachen Nicht- anzeigens eines Fundes, des unberechtigten Verwenden eines Fahrrads und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen und zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe sowie einer Busse ver- urteilt. Gleichzeitig wurde gegen ihn eine achtjährige Landesverweisung ausgesprochen. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D. Am 2. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein zweites Asylgesuch ein. E. Am 3. Juni 2025 wurde er aufgrund einer offenen Ausschreibung in Haft genommen. Er befindet sich seither im Strafvollzug im Regionalgefängnis B._______. F. Der Beschwerdeführer wurde vom SEM am 27. Juni 2025 in Anwesenheit

D-5153/2025 Seite 3 seiner ihm zugewiesenen Rechtsvertretung im Regionalgefängnis Burg- dorf zu seinen Asylgründen angehört. Er brachte dabei vor, er sei in C._______ (Algerien) geboren und habe auch dort gewohnt. Seine Eltern und Geschwister würden nach wie vor in Algerien leben. Er habe mit einer ehemaligen Partnerin eine zweijährige Tochter in Deutschland, jedoch keinen Kontakt zu ihnen. In D._______ habe er eine Freundin. Er habe unterschiedliche Drogen und Alkohol kon- sumiert und früher Medikamente gegen Epilepsie erhalten. Er habe erstmals im Jahr (…) versucht, Algerien zu verlassen. Er habe fa- miliäre Probleme gehabt und seine Eltern hätten viel gestritten. Zudem habe seine Mutter an einer schweren Krankheit gelitten. Es habe damals bei der Überfahrt nach Europa Probleme gegeben, und das Boot sei ge- kentert. Die Hälfte der Passagiere sei ertrunken, darunter auch ein Freund von ihm, der im gleichen Quartier gelebt habe. Er selbst sei unter den ge- retteten Passagieren gewesen und nach Hause zurückgekehrt. In der Folge sei er vom Bruder seines ertrunkenen Freundes für dessen Tod ver- antwortlich gemacht und bedroht worden. Deshalb habe er sich acht bis neun Monate lang bei seiner Schwester auf dem Land versteckt, bis er auf Anraten seines Vaters Algerien im Oktober (…) verlassen habe. Mit den algerischen Behörden habe er abgesehen von kleineren Schikanen und Personenkontrollen nie Probleme gehabt, und er sei in Algerien nie in Haft gewesen. Nach seiner Ausreise aus seinem Heimatland habe er sich in unterschiedlichen Ländern Europas aufgehalten, so in Spanien, Belgien (dort sei er im Gefängnis gewesen), in der Schweiz und in Deutschland. G. Mit Stellungnahme vom 7. Juli 2025 hielt der Beschwerdeführer zum Ent- scheidentwurf des SEM fest, er sei mit der in Aussicht gestellten Ablehnung seines Asylgesuchs nicht einverstanden. Er könne nicht nach Algerien zu- rückkehren, selbst der Tod sei besser für ihn. Er bitte die Schweiz um ent- sprechenden Schutz. H. Mit Verfügung vom 8. Juli 2025 (gleichentags an die damalige Rechtsver- tretung eröffnet) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers und lehnte das Asylgesuch ab. Überdies stellte es fest, der Entscheid über den Vollzug der Landesverweisung falle in die Zustän- digkeit der kantonalen Behörden.

D-5153/2025 Seite 4 I. Mit Schreiben vom 8. Juli 2025 teilte die damalige Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. J. Der Beschwerdeführer focht den Entscheid des SEM vom 8. Juli 2025 mit Beschwerde vom 11. Juli 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er be- antragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei aus huma- nitären Gründen die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) sowie um amt- liche Verbeiständung. Der Beschwerde lag die angefochtene Verfügung bei (in Kopie). K. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 14. Juli 2025 den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht gleichen- tags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31])

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfü- gungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung E. 7.2 – einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

D-5153/2025 Seite 5

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi- schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungs- gericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Da- rauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1).

E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Asylentscheids aus, es sei zwar nachvollziehbar, dass die Drohungen des Bruders des ertrunkenen Freundes eine Belastung für den Beschwerdeführer darstellen würden und ihn dazu veranlasst hätten, Algerien zu verlassen. Es lägen aber keine kon- kreten Hinweise auf eine unmittelbare Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG oder eine nachhaltige Gefährdung durch den Bruder seines ertrunkenen Freundes vor. Er habe keine Ereignisse geltend gemacht, wel- che darauf hinweisen würden, dass der Bruder seines Freundes nach ihm suche oder ein anhaltendes Verfolgungsinteresse an ihm hätte. Zudem verfüge Algerien über wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und der Be- schwerdeführer habe auch Zugang zu diesem Schutz. Es sei zudem von der Schutzwilligkeit der algerischen Behörden auszugehen, auch wenn es keinem Staat gelinge, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit

D-5153/2025 Seite 6 und überall zu garantieren. Laut den Angaben des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass die algerischen Behörden ihm rechtsstaatlichen Schutz gewährleisten könnten, sollte er diesen bei einer Rückkehr benöti- gen. Da seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht standhalten würden, könne auf eine vertiefe Überprüfung der Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG trotz gewisser Zweifel verzichtet werden. Die Flüchtlingseigenschaft sei zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer wiederholt in der Rechtsmittelschrift, er würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland von der Familie seines Freundes verfolgt. Er habe in Algerien grosse Probleme gehabt mit den Brüdern sei- nes ertrunkenen Freundes. Diese hätten ihm gedroht, sie würden sich an ihm rächen. Er habe keine Möglichkeit gehabt, sich gegen sie zu verteidi- gen. Er habe deshalb entschieden, sein Land zu verlassen, um Probleme

– so auch den Tod – zu vermeiden, auch wenn er mit anderen Personen oder den algerischen Behörden nie Probleme gehabt habe; er sei in sei- nem Heimatland auch nie im Gefängnis gewesen. Wenn die Schweiz ihm helfe, werde er sich hierzulande gut verhalten; er bedaure die von ihm in der Schweiz begangenen Delikte wirklich sehr. Eine Ausschaffung nach Al- gerien werde er aber nicht akzeptieren, da er dort in grosser Gefahr wäre.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingsei- genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht.

E. 6.2 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Per- son in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausreichend, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und diese dem Betroffenen zugänglich ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bür- ger eingreifen kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4; 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2).

E. 6.3 Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Be- schwerdeführers und des Fehlens von Hinweisen auf ein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt,

D-5153/2025 Seite 7 dass Algerien grundsätzlich über eine funktionierende Infrastruktur zur Ahndung von Verfolgungshandlungen verfügt und grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der dortigen Behörden im Sinne der obgenannten Schutztheorie auszugehen ist (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-2478/2021 vom 4. Juni 2021 E. 6.2; E-5977/2020 vom 17. März 2021 E. 6.1 ff.; E-3061/2020 vom 25. Juni 2020 E. 5.2 ff.). Der Beschwer- deführer hat seinen Angaben in der Anhörung zufolge (vgl. Anhörungspro- tokoll SEM act. 1419881-15) keinen Versuch unternommen, Schutz von den heimatlichen Behörden zu erlangen. Auch auf Beschwerdeebene bringt er nichts dergleichen vor, er macht vielmehr geltend, er habe mit den Brüdern seines ertrunkenen Freundes viele Probleme gehabt, da sie ihm gedroht hätten, sich zu rächen. Aus diesem Grund habe er keine Möglich- keit gehabt, sich zu verteidigen, und stattdessen sein Land verlassen. Da- mit hat er die Schutzsuche in Algerien offensichtlich nicht ausgeschöpft, wozu er jedoch gehalten gewesen wäre. Den Akten lassen sich sodann keine konkreten Hinweise für die Annahme entnehmen, die heimatlichen Behörden würden dem Beschwerdeführer bei Bedarf den erforderlichen Schutz verweigern, zumal auch keine Hinweise vorliegen, dass ihm die Hilfe aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe verweigert würde. Der geltend gemachten Gefahr von Nachstellungen durch Famili- enmitglieder seines im Jahr 2015 ertrunkenen Freundes ist daher – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – keine asylrechtliche Relevanz zu- zuerkennen.

E. 6.4 In Ermangelung weiterer relevanter Entgegnungen auf Beschwerde- ebene kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erörterungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, die insgesamt nicht zu beanstanden sind.

E. 6.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Für einen abgewiesenen Asylsuchenden wird nach der Ablehnung ei- nes Asylgesuches die Wegweisung durch das SEM nicht verfügt, wenn er von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Art. 66a StGB betroffen ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. d der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom

E. 7.2 Wegweisung und Wegweisungsvollzug sind damit nicht Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung, weshalb der Beschwerde diesbezüglich das Anfechtungsobjekt respektive dem Beschwerdeführer das Rechts- schutzinteresse fehlt. Auf den Eventualantrag, es sei die vorläufige Auf- nahme anzuordnen, ist daher nicht einzutreten. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 9. 9.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden, direkten Ent- scheid in der Hauptsache abgeschlossen, so dass das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist. 9.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung sind ungeachtet der geltend gemachten (nicht be- legten) prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerde- begehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von Vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 9.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

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E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

E. 9.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden, direkten Entscheid in der Hauptsache abgeschlossen, so dass das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist.

E. 9.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung sind ungeachtet der geltend gemachten (nicht belegten) prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von Vornherein als aussichtslos erwiesen haben.

E. 9.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E. 11 August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; Art. 44 AsylG). Ebenso wird im Fall einer rechtskräftigen Landesverweisung die vorläufige Aufnahme nicht

D-5153/2025 Seite 8 verfügt (Art. 83 Abs. 9 AIG [SR 142.20]). Vielmehr obliegt es der kantona- len Vollzugsbehörde, das Vorliegen von Vollzugshindernissen zu prüfen (vgl. Urteil des BVGer E-1127/2023 vom 9. März 2023 E. 7.2 m.w.H.; D-3919/2023 vom 7. August 2023 E. 8.1 ff.). Nachdem das Richteramt E._______ mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom (…) unter anderem eine achtjährige Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB ausge- sprochen hat, hat das SEM zu Recht auf die Anordnung der Wegweisung und Prüfung des Wegweisungsvollzugs verzichtet.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- liche Verbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5153/2025 Urteil vom 22. Juli 2025 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Chrystel Tornare Villanueva; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 8. Juli 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 22. März 2019 in der Schweiz erstmals um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 1. Mai 2019 trat das SEM auf jenes Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Spanien) weg. Dieser Entscheid erwuchs am 13. Mai 2019 unangefochten in Rechtskraft. A.c Am 21. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführer nach Spanien zurück-geführt. B. Im Juni 2022 kehrte der Beschwerdeführer in die Schweiz zurück, wobei er sich im Jahr 2023 (vorübergehend) in Deutschland aufhielt. C. Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz mehrfach straffällig. Nachdem gegen ihn im Jahr (...) mehrere Strafbefehle ergangen waren, wurde er unter anderem mit Urteil des Richteramtes (...) der Begehung von Tätlichkeiten, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, des mehrfachen einfachen Diebstahls, des versuchten einfachen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des mehrfachen Nichtanzeigens eines Fundes, des unberechtigten Verwenden eines Fahrrads und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen und zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe sowie einer Busse verurteilt. Gleichzeitig wurde gegen ihn eine achtjährige Landesverweisung ausgesprochen. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D. Am 2. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein zweites Asylgesuch ein. E. Am 3. Juni 2025 wurde er aufgrund einer offenen Ausschreibung in Haft genommen. Er befindet sich seither im Strafvollzug im Regionalgefängnis B._______. F. Der Beschwerdeführer wurde vom SEM am 27. Juni 2025 in Anwesenheit seiner ihm zugewiesenen Rechtsvertretung im Regionalgefängnis Burg-dorf zu seinen Asylgründen angehört. Er brachte dabei vor, er sei in C._______ (Algerien) geboren und habe auch dort gewohnt. Seine Eltern und Geschwister würden nach wie vor in Algerien leben. Er habe mit einer ehemaligen Partnerin eine zweijährige Tochter in Deutschland, jedoch keinen Kontakt zu ihnen. In D._______ habe er eine Freundin. Er habe unterschiedliche Drogen und Alkohol konsumiert und früher Medikamente gegen Epilepsie erhalten. Er habe erstmals im Jahr (...) versucht, Algerien zu verlassen. Er habe familiäre Probleme gehabt und seine Eltern hätten viel gestritten. Zudem habe seine Mutter an einer schweren Krankheit gelitten. Es habe damals bei der Überfahrt nach Europa Probleme gegeben, und das Boot sei gekentert. Die Hälfte der Passagiere sei ertrunken, darunter auch ein Freund von ihm, der im gleichen Quartier gelebt habe. Er selbst sei unter den geretteten Passagieren gewesen und nach Hause zurückgekehrt. In der Folge sei er vom Bruder seines ertrunkenen Freundes für dessen Tod verantwortlich gemacht und bedroht worden. Deshalb habe er sich acht bis neun Monate lang bei seiner Schwester auf dem Land versteckt, bis er auf Anraten seines Vaters Algerien im Oktober (...) verlassen habe. Mit den algerischen Behörden habe er abgesehen von kleineren Schikanen und Personenkontrollen nie Probleme gehabt, und er sei in Algerien nie in Haft gewesen. Nach seiner Ausreise aus seinem Heimatland habe er sich in unterschiedlichen Ländern Europas aufgehalten, so in Spanien, Belgien (dort sei er im Gefängnis gewesen), in der Schweiz und in Deutschland. G. Mit Stellungnahme vom 7. Juli 2025 hielt der Beschwerdeführer zum Entscheidentwurf des SEM fest, er sei mit der in Aussicht gestellten Ablehnung seines Asylgesuchs nicht einverstanden. Er könne nicht nach Algerien zurückkehren, selbst der Tod sei besser für ihn. Er bitte die Schweiz um entsprechenden Schutz. H. Mit Verfügung vom 8. Juli 2025 (gleichentags an die damalige Rechtsvertretung eröffnet) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte das Asylgesuch ab. Überdies stellte es fest, der Entscheid über den Vollzug der Landesverweisung falle in die Zuständigkeit der kantonalen Behörden. I. Mit Schreiben vom 8. Juli 2025 teilte die damalige Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. J. Der Beschwerdeführer focht den Entscheid des SEM vom 8. Juli 2025 mit Beschwerde vom 11. Juli 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei aus humanitären Gründen die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) sowie um amtliche Verbeiständung. Der Beschwerde lag die angefochtene Verfügung bei (in Kopie). K. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 14. Juli 2025 den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]) Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung E. 7.2 - einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Asylentscheids aus, es sei zwar nachvollziehbar, dass die Drohungen des Bruders des ertrunkenen Freundes eine Belastung für den Beschwerdeführer darstellen würden und ihn dazu veranlasst hätten, Algerien zu verlassen. Es lägen aber keine konkreten Hinweise auf eine unmittelbare Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG oder eine nachhaltige Gefährdung durch den Bruder seines ertrunkenen Freundes vor. Er habe keine Ereignisse geltend gemacht, welche darauf hinweisen würden, dass der Bruder seines Freundes nach ihm suche oder ein anhaltendes Verfolgungsinteresse an ihm hätte. Zudem verfüge Algerien über wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und der Beschwerdeführer habe auch Zugang zu diesem Schutz. Es sei zudem von der Schutzwilligkeit der algerischen Behörden auszugehen, auch wenn es keinem Staat gelinge, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Laut den Angaben des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass die algerischen Behörden ihm rechtsstaatlichen Schutz gewährleisten könnten, sollte er diesen bei einer Rückkehr benötigen. Da seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht standhalten würden, könne auf eine vertiefe Überprüfung der Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG trotz gewisser Zweifel verzichtet werden. Die Flüchtlingseigenschaft sei zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen. 5.2 Der Beschwerdeführer wiederholt in der Rechtsmittelschrift, er würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland von der Familie seines Freundes verfolgt. Er habe in Algerien grosse Probleme gehabt mit den Brüdern seines ertrunkenen Freundes. Diese hätten ihm gedroht, sie würden sich an ihm rächen. Er habe keine Möglichkeit gehabt, sich gegen sie zu verteidigen. Er habe deshalb entschieden, sein Land zu verlassen, um Probleme - so auch den Tod - zu vermeiden, auch wenn er mit anderen Personen oder den algerischen Behörden nie Probleme gehabt habe; er sei in seinem Heimatland auch nie im Gefängnis gewesen. Wenn die Schweiz ihm helfe, werde er sich hierzulande gut verhalten; er bedaure die von ihm in der Schweiz begangenen Delikte wirklich sehr. Eine Ausschaffung nach Algerien werde er aber nicht akzeptieren, da er dort in grosser Gefahr wäre. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. 6.2 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausreichend, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und diese dem Betroffenen zugänglich ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4; 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). 6.3 Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers und des Fehlens von Hinweisen auf ein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass Algerien grundsätzlich über eine funktionierende Infrastruktur zur Ahndung von Verfolgungshandlungen verfügt und grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der dortigen Behörden im Sinne der obgenannten Schutztheorie auszugehen ist (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-2478/2021 vom 4. Juni 2021 E. 6.2; E-5977/2020 vom 17. März 2021 E. 6.1 ff.; E-3061/2020 vom 25. Juni 2020 E. 5.2 ff.). Der Beschwerdeführer hat seinen Angaben in der Anhörung zufolge (vgl. Anhörungsprotokoll SEM act. 1419881-15) keinen Versuch unternommen, Schutz von den heimatlichen Behörden zu erlangen. Auch auf Beschwerdeebene bringt er nichts dergleichen vor, er macht vielmehr geltend, er habe mit den Brüdern seines ertrunkenen Freundes viele Probleme gehabt, da sie ihm gedroht hätten, sich zu rächen. Aus diesem Grund habe er keine Möglichkeit gehabt, sich zu verteidigen, und stattdessen sein Land verlassen. Damit hat er die Schutzsuche in Algerien offensichtlich nicht ausgeschöpft, wozu er jedoch gehalten gewesen wäre. Den Akten lassen sich sodann keine konkreten Hinweise für die Annahme entnehmen, die heimatlichen Behörden würden dem Beschwerdeführer bei Bedarf den erforderlichen Schutz verweigern, zumal auch keine Hinweise vorliegen, dass ihm die Hilfe aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe verweigert würde. Der geltend gemachten Gefahr von Nachstellungen durch Familienmitglieder seines im Jahr 2015 ertrunkenen Freundes ist daher - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - keine asylrechtliche Relevanz zuzuerkennen. 6.4 In Ermangelung weiterer relevanter Entgegnungen auf Beschwerdeebene kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erörterungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, die insgesamt nicht zu beanstanden sind. 6.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Für einen abgewiesenen Asylsuchenden wird nach der Ablehnung eines Asylgesuches die Wegweisung durch das SEM nicht verfügt, wenn er von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Art. 66a StGB betroffen ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. d der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; Art. 44 AsylG). Ebenso wird im Fall einer rechtskräftigen Landesverweisung die vorläufige Aufnahme nicht verfügt (Art. 83 Abs. 9 AIG [SR 142.20]). Vielmehr obliegt es der kantonalen Vollzugsbehörde, das Vorliegen von Vollzugshindernissen zu prüfen (vgl. Urteil des BVGer E-1127/2023 vom 9. März 2023 E. 7.2 m.w.H.; D-3919/2023 vom 7. August 2023 E. 8.1 ff.). Nachdem das Richteramt E._______ mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom (...) unter anderem eine achtjährige Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB ausgesprochen hat, hat das SEM zu Recht auf die Anordnung der Wegweisung und Prüfung des Wegweisungsvollzugs verzichtet. 7.2 Wegweisung und Wegweisungsvollzug sind damit nicht Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung, weshalb der Beschwerde diesbezüglich das Anfechtungsobjekt respektive dem Beschwerdeführer das Rechtsschutzinteresse fehlt. Auf den Eventualantrag, es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, ist daher nicht einzutreten.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 9. 9.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden, direkten Entscheid in der Hauptsache abgeschlossen, so dass das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist. 9.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung sind ungeachtet der geltend gemachten (nicht belegten) prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von Vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 9.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: