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E-3061/2020

E-3061/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-06-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste gemäss seinen Angaben am 6. Dezember 2019 in die Schweiz ein und suchte am gleichen Tag um Asyl nach. Am 16. Dezember 2019 fand die Personalienaufnahme im Bundesasylzentrum Region (...) statt. B. B.a Nachdem der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2019 verschwunden war, wurde sein Asylgesuch vom SEM mit Verfügung vom 13. Januar 2020 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. B.b Am 12. März 2020 wurde das Asylverfahren wiederaufgenommen, nachdem der Beschwerdeführer sich wieder beim Bundesasylzentrum gemeldet hatte. C. Am 6. Mai 2020 fand die Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) statt. C.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er stamme aus B._______, wo er zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt habe. Ende des Jahres 2017 habe er sich vom islamischen Glauben abgewendet, und ab Anfang 2018 habe er islamkritische Posts auf seinem Facebook-Account veröffentlicht. Als Reaktion darauf sei er sowohl auf Facebook als auch auf der Strasse kritisiert und beschimpft worden. Er habe befürchtet, dass die Leute die ihn beschimpft hätten, seine Familie über seine Haltung zum Islam informieren würden, was dazu geführt hätte, dass diese ihn verstossen hätte. Schliesslich habe er die kritisierten Posts auf seinem Facebook-Account wieder gelöscht; in der Folge habe er keine eigenen Kommentare mehr veröffentlicht, sondern nur noch Fotos mit Zitaten aus anderen Quellen. Er habe die algerischen Sicherheitskräfte nicht um Schutz vor den genannten Drohungen ersucht, weil er befürchtet habe, von diesen ebenfalls wegen seiner Einstellung zum Islam belangt zu werden. Er habe seine Lebensumstände nicht mehr ausgehalten und sich deshalb zur Ausreise entschlossen. Im (...) 2018 sei er legal per Flugzeug von Algerien in die Türkei gereist und von dort über Griechenland, die sogenannte Balkan-Route und Italien illegal in die Schweiz gelangt. C.b Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Ausdrucke von Posts auf seinem Facebook-Account ein. D. D.a Am 13. Mai 2020 stellte das SEM der zugewiesenen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers einen Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu. D.b Gleichentags teilte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit, dass auf eine Stellungnahme verzichtet werde. E. E.a Mit Verfügung vom 15. Mai 2020 (eröffnet am gleichen Tag) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E.b Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schikanen durch junge Männer aus seinem Quartier sowie die befürchteten Nachteile seitens seiner Familie seien asylrechtlich nicht relevant, da die algerischen Behörden grundsätzlich schutzwillig und -fähig seien und es ihm zuzumuten sei, sich im Falle einer allfälligen zukünftigen Bedrohung durch Drittpersonen an die heimatlichen Behörden zu wenden. Ferner würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er wegen seiner früheren, auf Facebook veröffentlichten Beiträge mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit staatlichen Verfolgungsmassnahmen rechnen müsse. Im Weiteren sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig und zumutbar zu bezeichnen. Namentlich verfüge der Beschwerdeführer über eine gute Ausbildung und Arbeitserfahrung; zudem habe er ein Beziehungsnetz auf dessen Unterstützung er zählen könne. Es bestünden somit keine Hinweise, dass er bei einer Rückkehr nach Algerien in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. F. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 12. Juni 2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, dieser Entscheid sei aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft allenfalls die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerde-führers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht standzuhalten vermögen. Es kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

E. 5.2 Die geltend gemachten Nachteile durch Drittpersonen stellen schon mangels hinreichender Intensität keine ernsthaften Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG dar. Überdies wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die algerischen Behörden grundsätzlich als schutzwillig und -fähig erachtet werden können (vgl. hierzu etwa Urteil des BVGer D-1785/2020 vom 25. Mai 2020 E. 9.1.6. mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat nicht überzeugend dargelegt, dass es ihm nicht zuzumuten wäre, diese im Falle von Behelligungen durch Drittpersonen um Schutz zu ersuchen. Den Akten sind ferner keine stichhaltigen Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit staatlichen Verfolgungsmassnahmen zu rechnen hat.

E. 5.3 Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Insbesondere kann der Beschwerdeführer aus seinem Vorbringen, dass Atheisten in Algerien eine Strafverfolgung zu befürchten hätten, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass seine islamkritische Haltung den algerischen Behörden bekannt geworden wäre oder in absehbarer Zukunft bekannt werden könnte, zumal er gemäss eigenen Aussagen die von ihm verfassten Kommentare in seinem Facebook-Account gelöscht hat und seit seiner Ausreise nicht mehr auf Facebook aktiv ist.

E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.1 Im jetzigen Zeitpunkt herrscht in Algerien weder Krieg oder Bürgerkrieg noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG vor. Somit sprechen weder die aktuelle politische Lage noch andere allgemeine Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung nach Algerien. Der Hinweis in der Beschwerdeeingabe auf die angespannte politische und wirtschaftliche Situation (vgl. Beschwerde S. 4) vermag keine andere Einschätzung zu rechtfertigen.

E. 7.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gemäss Aktenlage gesunden Mann, der über eine überdurchschnittlich gute Ausbildung sowie berufliche Erfahrung verfügt; er dürfte demnach in der Lage sein, seine wirtschaftliche Existenz selbstständig sicherzustellen. Im Weiteren ergeben sich aus seinen Vorbringen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass er damit rechnen müsste, von seiner Familie ver-stossen zu werden und nicht auf deren Unterstützung zählen könnte. Nach dem Gesagten liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde.

E. 7.3.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - aussichtlos waren, weshalb die Vor-aussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auf-erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3061/2020 Urteil vom 25. Juni 2020 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Mai 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste gemäss seinen Angaben am 6. Dezember 2019 in die Schweiz ein und suchte am gleichen Tag um Asyl nach. Am 16. Dezember 2019 fand die Personalienaufnahme im Bundesasylzentrum Region (...) statt. B. B.a Nachdem der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2019 verschwunden war, wurde sein Asylgesuch vom SEM mit Verfügung vom 13. Januar 2020 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. B.b Am 12. März 2020 wurde das Asylverfahren wiederaufgenommen, nachdem der Beschwerdeführer sich wieder beim Bundesasylzentrum gemeldet hatte. C. Am 6. Mai 2020 fand die Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) statt. C.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er stamme aus B._______, wo er zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt habe. Ende des Jahres 2017 habe er sich vom islamischen Glauben abgewendet, und ab Anfang 2018 habe er islamkritische Posts auf seinem Facebook-Account veröffentlicht. Als Reaktion darauf sei er sowohl auf Facebook als auch auf der Strasse kritisiert und beschimpft worden. Er habe befürchtet, dass die Leute die ihn beschimpft hätten, seine Familie über seine Haltung zum Islam informieren würden, was dazu geführt hätte, dass diese ihn verstossen hätte. Schliesslich habe er die kritisierten Posts auf seinem Facebook-Account wieder gelöscht; in der Folge habe er keine eigenen Kommentare mehr veröffentlicht, sondern nur noch Fotos mit Zitaten aus anderen Quellen. Er habe die algerischen Sicherheitskräfte nicht um Schutz vor den genannten Drohungen ersucht, weil er befürchtet habe, von diesen ebenfalls wegen seiner Einstellung zum Islam belangt zu werden. Er habe seine Lebensumstände nicht mehr ausgehalten und sich deshalb zur Ausreise entschlossen. Im (...) 2018 sei er legal per Flugzeug von Algerien in die Türkei gereist und von dort über Griechenland, die sogenannte Balkan-Route und Italien illegal in die Schweiz gelangt. C.b Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Ausdrucke von Posts auf seinem Facebook-Account ein. D. D.a Am 13. Mai 2020 stellte das SEM der zugewiesenen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers einen Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu. D.b Gleichentags teilte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit, dass auf eine Stellungnahme verzichtet werde. E. E.a Mit Verfügung vom 15. Mai 2020 (eröffnet am gleichen Tag) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E.b Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schikanen durch junge Männer aus seinem Quartier sowie die befürchteten Nachteile seitens seiner Familie seien asylrechtlich nicht relevant, da die algerischen Behörden grundsätzlich schutzwillig und -fähig seien und es ihm zuzumuten sei, sich im Falle einer allfälligen zukünftigen Bedrohung durch Drittpersonen an die heimatlichen Behörden zu wenden. Ferner würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er wegen seiner früheren, auf Facebook veröffentlichten Beiträge mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit staatlichen Verfolgungsmassnahmen rechnen müsse. Im Weiteren sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig und zumutbar zu bezeichnen. Namentlich verfüge der Beschwerdeführer über eine gute Ausbildung und Arbeitserfahrung; zudem habe er ein Beziehungsnetz auf dessen Unterstützung er zählen könne. Es bestünden somit keine Hinweise, dass er bei einer Rückkehr nach Algerien in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. F. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 12. Juni 2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, dieser Entscheid sei aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft allenfalls die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerde-führers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht standzuhalten vermögen. Es kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 5.2 Die geltend gemachten Nachteile durch Drittpersonen stellen schon mangels hinreichender Intensität keine ernsthaften Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG dar. Überdies wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die algerischen Behörden grundsätzlich als schutzwillig und -fähig erachtet werden können (vgl. hierzu etwa Urteil des BVGer D-1785/2020 vom 25. Mai 2020 E. 9.1.6. mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat nicht überzeugend dargelegt, dass es ihm nicht zuzumuten wäre, diese im Falle von Behelligungen durch Drittpersonen um Schutz zu ersuchen. Den Akten sind ferner keine stichhaltigen Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit staatlichen Verfolgungsmassnahmen zu rechnen hat. 5.3 Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Insbesondere kann der Beschwerdeführer aus seinem Vorbringen, dass Atheisten in Algerien eine Strafverfolgung zu befürchten hätten, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass seine islamkritische Haltung den algerischen Behörden bekannt geworden wäre oder in absehbarer Zukunft bekannt werden könnte, zumal er gemäss eigenen Aussagen die von ihm verfassten Kommentare in seinem Facebook-Account gelöscht hat und seit seiner Ausreise nicht mehr auf Facebook aktiv ist. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Im jetzigen Zeitpunkt herrscht in Algerien weder Krieg oder Bürgerkrieg noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG vor. Somit sprechen weder die aktuelle politische Lage noch andere allgemeine Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung nach Algerien. Der Hinweis in der Beschwerdeeingabe auf die angespannte politische und wirtschaftliche Situation (vgl. Beschwerde S. 4) vermag keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. 7.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gemäss Aktenlage gesunden Mann, der über eine überdurchschnittlich gute Ausbildung sowie berufliche Erfahrung verfügt; er dürfte demnach in der Lage sein, seine wirtschaftliche Existenz selbstständig sicherzustellen. Im Weiteren ergeben sich aus seinen Vorbringen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass er damit rechnen müsste, von seiner Familie ver-stossen zu werden und nicht auf deren Unterstützung zählen könnte. Nach dem Gesagten liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. 7.3.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - aussichtlos waren, weshalb die Vor-aussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auf-erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain