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D-3919/2023

D-3919/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-08-07 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 28. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 11. Oktober 2022 erfolgte die Personalienaufnahme (PA), und am 27. Dezember 2022 hörte ihn das SEM zu seinen Asylgründen an. Die für den 10. Januar 2023 anberaumte ergänzende Anhörung musste im Anschluss an die vorgängige Rückübersetzung des Protokolls vom 27. De- zember 2022 abgebrochen werden, da sich der Beschwerdeführer ge- stresst fühlte; die ergänzende Anhörung fand daraufhin am 28. Februar 2023 statt. A.a Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus (…). Im Jahr 2016 habe die Polizei in (…) einen (…), welcher sich gegen die polizeiliche Beschlagnahme und Vernichtung seiner (…) gewehrt habe, getötet. Daraufhin habe es in der ganzen Region monatelang Demonstrationen gegeben. Er habe sich auch daran beteiligt, wobei er jeweils eine Fahne (…) respektive Plakate getragen und Parolen skandiert habe. Obwohl sie friedlich demonstriert hätten, seien sie von der Polizei geschlagen worden, davon zeugten mehrere Narben. Zudem sei er dreimal festgenommen, aber jeweils nach höchstens 48 Stunden wieder freigelassen worden. Einige seiner Freunde sowie die Anführer der Pro- testbewegung seien verhaftet, zu Freiheitsstrafen verurteilt und in der Haft misshandelt worden. Er habe befürchtet, ebenfalls verhaftet und gefoltert zu werden, und er sei sicher, dass sein Name auf einer Liste von gesuchten Personen stehe. Er habe sich daher zunächst ausserhalb der Stadt vor den Behörden versteckt und sei schliesslich im Jahr (…) (beziehungsweise […]) mit einem gefälschten Pass aus Marokko ausgereist. Vor der Einreise in die Schweiz am 27. September 2022 habe er sich in mehreren europäi- schen Ländern aufgehalten und dort teilweise ebenfalls Asylgesuche ge- stellt. A.b Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz mehrfach straffällig. Nachdem gegen ihn im Jahr (…) bereits mehrere Strafbefehle ergangen waren, wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts B._______ vom (…) des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der Übertretung des Eisenbahngesetzes schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe sowie einer Busse verurteilt. Zudem wurde gegen ihn eine fünfjährige Landesverweisung ausgesprochen. Dieses Urteil erwuchs un- angefochten in Rechtskraft.

D-3919/2023 Seite 3 B. Mit Verfügung vom 14. Juni 2023 – eröffnet am 16. Juni 2023 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte das Asylgesuch ab. Überdies stellte es fest, der Entscheid über den Vollzug der Landesverweisung falle in die Zuständigkeit der kantonalen Behörden. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 13. Juli 2023 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzu- stellen und Asyl zu gewähren. Eventuell sei infolge Unzulässigkeit, Unzu- mutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventuell sei die Sache an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) sowie amtliche Verbeiständung. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung sowie drei Fotos bei (alles in Kopie). D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 14. Juli 2023 den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht gleichen- tags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG [SR 142.31]).

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden ge- gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung E. 8.3 – einzutreten.

D-3919/2023 Seite 4

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Ur- teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, der medizinische Sachverhalt sei vom SEM ungenügend abgeklärt worden; denn die Vor- instanz habe seinen Gesundheitszustand nicht von einem Facharzt unter- suchen lassen, obwohl seine vormalige Rechtsvertretung dies beantragt und er selber wiederholt darauf hingewiesen habe, dass es ihm nicht gut gehe. Aus diesem Grund sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer wurde vom SEM im Verlauf des vorinstanzli- chen Verfahrens mehrfach nach seinem Gesundheitszustand gefragt. Da- bei gab er jeweils an, er sei grundsätzlich gesund beziehungsweise, es gehe ihm gut (vgl. A13 S. 2, A33 F3 ff.). Zwar ist mit Blick auf weitere Äusse- rungen davon auszugehen, dass er aufgrund seiner Situation (Asylverfah- ren, Verurteilung, Haft) gestresst und bedrückt war beziehungsweise ist (vgl. dazu A13 S. 2, A33 F22 und F154 ff., A33 S. 17, A44 F11), zudem hat er (…) Narben, welche seinen Angaben zufolge von Verletzungen aus dem Jahr (…) stammen. Konkrete Hinweise auf schwerwiegende medizinische Probleme physischer oder psychischer Art liegen indessen nicht vor. Es ist auch nicht aktenkundig, dass der Beschwerdeführer, welcher sich seit Ende September 2022 in der Schweiz befindet, je eine medizinische Be- handlung in Anspruch genommen respektive sich um eine Abklärung und/oder Behandlung seiner angeblich bestehenden Gesundheitsprob- leme bemüht hätte, sei es in den Asylstrukturen oder in der Hafteinrichtung. Bei dieser Sachlage sowie unter Berücksichtigung der dem Beschwerde- führer obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 AsylG) bestand für das SEM keine Veranlassung, den Gesundheitszustand des Beschwerde- führers von Amtes wegen abklären zu lassen; es konnte diesbezüglich zu

D-3919/2023 Seite 5 Recht von einem spruchreifen Sachverhalt ausgehen. Eine unzureichende Sachverhaltsfeststellung (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich, auch nicht zum aktuellen Zeitpunkt; die entsprechende Rüge erweist sich damit als unbegründet.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi- schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in ver- schiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).

E. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seines Asylentscheids aus, der Be- schwerdeführer habe seine Asylgründe betreffend teilweise faktisch un- mögliche und zudem mehrfach widersprüchliche Angaben gemacht. So seien beispielsweise seine Aussagen zum Beginn und Ende seiner De- monstrationstätigkeit im Zusammenhang mit dem Tod des (…) – vier bis fünf Monate vor Ramadan (…), d.h. Januar/Februar (…), bis August (…) – chronologisch unmöglich, da der (…) im Oktober (…) verstorben sei. Auf Vorhalt dieser Unstimmigkeit habe der Beschwerdeführer Konzentrations- schwierigkeiten geltend gemacht und um Vertagung der Rückübersetzung gebeten. Am nächsten Termin habe er dann erklärt, er habe erstmals am (…) an einer Demonstration teilgenommen. Gleichwohl habe er später aus- gesagt, es sei während des Ramadans (…) zu Festnahmen im Zusammen- hang mit den Demonstrationen gekommen. Ferner sei er nicht in der Lage

D-3919/2023 Seite 6 gewesen, die Fahne der (…) korrekt zu beschreiben. Sodann habe er zu- nächst ausgesagt, er habe niemals eine Begegnung mit Sicherheitskräften gehabt, da er sich versteckt habe, später dagegen vorgebracht, er sei ver- haftet und auf den Polizeiposten (…) gebracht worden. In der ergänzenden Anhörung habe er dann allerdings verneint, den Namen des Polizeipostens zu kennen. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, weshalb er freigelassen worden sei, während seine Kollegen zu Haftstrafen verurteilt worden seien. Für die von ihm erwähnte Liste habe er zudem keine Belege eingereicht. Die Asylvorbringen könnten aus diesen Gründen nicht geglaubt werden, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch ab- zulehnen sei.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnet, er bestreite nicht, dass seine Aussa- gen teilweise nicht schlüssig ausgefallen seien; er sei aber ein psychisches Wrack und könne sich schlecht konzentrieren, weil er mehrfach heftige Schläge auf den Kopf erlitten habe. Er habe kürzlich in der Haftanstalt so- gar versucht, sich das Leben zu nehmen. Anlässlich der ergänzenden An- hörung vom 28. Februar 2023 habe er wiederholt erklärt, er fühle sich nicht bereit für eine Anhörung. Seine damalige Rechtsvertretung habe darum gebeten, mit ihm ein Vorgespräch führen zu dürfen. Der SEM-Befrager habe dies jedoch abgelehnt. Die Anhörung habe sodann sehr lange gedau- ert. Pausen habe es in den letzten drei Stunden keine mehr gegeben. Der Befrager habe teilweise komische respektive suggestive Fragen gestellt, sich teilweise geweigert, Aussagen ins Protokoll aufzunehmen und die Rechtsvertretung angeschrien. Der Antrag der Rechtsvertretung, der Fall sei an eine andere Person zu übergeben, sei nicht behandelt worden. Aus diesen Gründen habe er (Beschwerdeführer) seine Asylgründe nicht schlüssig darlegen können, und es sei zu Widersprüchen gekommen. Er habe bei der Datierung der Ereignisse fälschlicherweise den Ramadan er- wähnt und alles durcheinandergebracht. Es falle ihm schwer, zeitliche Ge- gebenheiten einzuordnen. Er habe dann aber korrekterweise erklärt, dass der (…) Anfang Winter verstorben sei. Die Fahne der (…) habe er trotz Stress überwiegend korrekt beschrieben. Er habe inzwischen ein Foto zum Beleg seiner Teilnahme an den Demonstrationen erhalten. Wer in Marokko mit der (…)-Fahne in Verbindung gebracht werde, dem drohe eine hohe Strafe und Folter. Bei der protokollierten Aussage, er habe keine Begeg- nung mit der Polizei gehabt (vgl. A33 F112) handle es sich angesichts sei- ner späteren Vorbringen offensichtlich um ein Missverständnis. Beim Na- men der Polizeistation sei er sich nicht sicher gewesen. Möglicherweise sei es auch durch die Übersetzung zu Missverständnissen gekommen. Bei der Rückübersetzung habe er einige Fehler korrigiert, aber er sei sehr müde

D-3919/2023 Seite 7 gewesen. Er sei von der Polizei seiner politischen Haltung wegen bedroht und gefoltert worden (Verweis auf die eingereichten Fotos). Er sei sicher, dass sein Name auf einer Liste stehe, könne dies aber nicht belegen. Er werde von den heimatlichen Behörden gesucht und müsse im Falle einer Rückkehr ins Heimatland mit Verfolgung rechnen.

E. 7.1 Laut Vorbringen des Beschwerdeführers wurde er von den marokkani- schen Behörden im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an Kundgebun- gen im Nachgang an den Tod eines (…) in (,,,) verfolgt. Seine Aussagen enthalten indes zahlreiche Widersprüche und sind teilweise unplausibel beziehungsweise realitätsfremd und tatsachenwidrig.

E. 7.1.1 Er legte dar, die Demonstrationen hätten nach dem Tod eines (…) begonnen, wusste aber offensichtlich nicht, wann dieser verstorben war, denn er nannte als dessen Todeszeitpunkt den November (…) (vgl. A33 F99). Tatsächlich verstarb der genannte (…) bereits am (…) (vgl. die zahl- reichen Medienberichte dazu sowie auch der entsprechende Wikipedia- Eintrag unter […]). Ferner datierte er seine erstmalige Demonstrationsteil- nahme zunächst sinngemäss auf Januar/Februar (…) (vgl. A33 F78) und sagte überdies aus, letztmals habe er im August (…) demonstriert (vgl. A33 F108); diese Daten liegen jedoch allesamt vor dem Tod des (…). Als ihm dies vorgehalten wurde, bestand er darauf, dass die Demonstrationen An- fang (…) oder gar schon Ende (…) stattgefunden hätten (vgl. A33 F125 f.), was offensichtlich tatsachenwidrig ist. Anlässlich der Rückübersetzung am Folgetermin korrigierte er sich dann und erklärte, er habe am (…) zu de- monstrieren begonnen (vgl. A33 S. 17), nur um in der ergänzenden Anhö- rung vom 28. Februar 2023 (sinngemäss) auszuführen, er habe vor dem Ramadan (…) (welcher vom […] dauerte) demonstriert, und während des Ramadans seien viele Personen verhaftet worden (vgl. A44 F70 ff.).

E. 7.1.2 Der Beschwerdeführer widersprach sich im Weiteren auch insofern, als er zunächst aussagte, er habe keine Begegnung mit Polizisten gehabt und fliehen können, bevor er verhaftet worden sei (vgl. A33 67 und F112), später dagegen plötzlich erklärte, er sei dreimal verhaftet worden, wobei er allerdings keine Angaben zum Zeitpunkt der angeblichen Verhaftungen machen konnte (vgl. A33 131 ff.). In der Beschwerde machte er geltend, es handle sich offensichtlich nicht um einen Widerspruch, sondern um ein Missverständnis oder allenfalls um einen Übersetzungsfehler. Tatsache ist jedoch, dass er erst im letzten Drittel der Anhörung und erst, nachdem der Befrager Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung geäussert und ihm das

D-3919/2023 Seite 8 rechtliche Gehör gewährte hatte, die angeblichen Verhaftungen erwähnte, weshalb nicht von einem Missverständnis oder einem Übersetzungsfehler auszugehen ist. Widersprüchlich erscheint sodann auch sein Aussagever- halten in Bezug auf den Namen der Polizeistation: Dazu sagte der Be- schwerdeführer zunächst aus, er sei bei den drei Verhaftungen jeweils auf die Polizeistation (…) gebracht worden (vgl. A33 F134). In der ergänzen- den Anhörung konnte er dann aber nicht mehr sagen, wie der Polizeiposten hiess (vgl. A44 F50). Da er die erste Aussage ohne jegliche Andeutung von Unsicherheit machte, vermag die Erklärung in der Beschwerde, er sei sich bezüglich des Namens nicht sicher gewesen, nicht zu überzeugen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine angeblichen Furcht vor einer zukünftigen Inhaftierung und Folterung sind überdies als unplau- sibel zu erachten; da er ja angeblich bereits dreimal festgenommen worden sein will, ist davon auszugehen, dass ihn die Behörden nicht freigelassen, sondern – wie dies seinen Kollegen angeblich geschehen ist – bereits da- mals inhaftiert und angeklagt hätten, falls ein ernsthaftes Verfolgungsinte- resse bestanden hätte.

E. 7.1.3 Der Beschwerdeführer war sodann nicht in der Lage, die Fahne der (…), welche er bei den Demonstrationen getragen haben will, korrekt zu beschreiben (vgl. A33 F89 und F126). Eine plausible Erklärung für sein Un- vermögen vermag er nicht zu liefern. Soweit er auf Beschwerdeebene zum Beleg seiner Teilnahme an den Kundgebungen ein mit (…) untertiteltes Foto einreicht, welches eine Person (angeblich den Beschwerdeführer) zeigt, welche eine (…)-Fahne präsentiert, ist festzustellen, dass dieses Foto nicht beweistauglich ist. Zum einen ist nicht klar erkennbar, dass es sich dabei um den Beschwerdeführer handelt, zum andern ist unklar, wann und wo das Foto aufgenommen wurde. Überdies fällt auf, dass die Person die Flagge verkehrtherum hält.

E. 7.1.4 Ein weiterer Widerspruch betrifft das Ausreisedatum des Beschwer- deführers: Während er auf dem Formular „Questionnaire Europa“ (vgl. A4 S. 1) sowie bei der PA (vgl. A11 Ziff. 5.01) angab, er sei im Jahr (…) aus Marokko ausgereist, machte er in der Anhörung geltend, er sei im Mai des Jahres (…) ausgereist (vgl. A33 F30 und F118). Den Strafbehörden gegen- über nannte er als Ausreisezeitpunkt offenbar den Juli (…) (vgl. A19 S. 9). Der tatsächliche Ausreisezeitpunkt ist aufgrund dieser massiv widersprüch- lichen Angaben unklar. Aufgrund der Aktenlage ist sogar denkbar, dass der Beschwerdeführer erst im Jahr (…) aus Marokko ausgereist ist; denn seine Angaben auf dem Formular „Questionnaire Europa“ (vgl. A4 S. 1), wonach seine erstmalige Einreise nach Europa (in die Niederlande) im selben Jahr

D-3919/2023 Seite 9 erfolgt sei wie seine Ausreise aus Marokko, nämlich im Jahr (…), sind an- gesichts dessen, dass er gemäss EURODAC-Eintrag erstmals im Jahr (…) in den Niederlanden registriert wurde (vgl. A7), zu bezweifeln.

E. 7.2 Wie bereits vorstehend erwähnt (vgl. E. 4.2) bestehen keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer an ernsthaften medizini- schen Problemen leidet. Auch im Strafverfahren war sein mentaler Ge- sundheitszustand, soweit ersichtlich, kein Thema. Die dargelegten Unge- reimtheiten können daher nicht mit einem medizinisch relevanten Ausnah- mezustand erklärt werden, ebenso wenig mit dem in der Beschwerde be- mängelten Ablauf der Anhörung vom 28. Februar 2023. Zwar trifft es zu, dass die Anhörung relativ lange dauerte, dies war indes im Interesse der vollständigen Sachverhaltsermittlung angebracht. Dafür, dass der Befrager „komische“ oder suggestive Fragen gestellt und sich geweigert hätte, be- stimmte Anmerkungen ins Protokoll aufzunehmen, finden sich in den Akten keine Hinweise. Schliesslich vermag auch der Einwand des Beschwerde- führers, er sei bei den Anhörungen müde und unkonzentriert gewesen, die festgestellten Widersprüche nicht zu erklären, zumal der Beschwerdefüh- rer teilweise durchaus schlüssige Aussagen machte, beispielsweise betref- fend seine Familienverhältnisse (vgl. A33 F7 ff.), und eine Durchsicht der Protokolle keineswegs den Schluss zulässt, er sei anlässlich der Anhörun- gen in relevanter Weise kognitiv beeinträchtigt gewesen.

E. 7.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer selber an den Demonstrationen in (…) Ende (…)/An- fang (…) teilgenommen hat und deswegen von den marokkanischen Si- cherheitskräften verfolgt wurde respektive weiterhin gesucht wird. Auf- grund seiner Schilderungen sowie der belegten Verletzungen erscheint es zwar nicht völlig ausgeschlossen, dass er in der Vergangenheit Haftsitua- tionen und körperliche Misshandlungen erlebt hat; jedoch kann nicht ge- glaubt werden, dass sich diese in dem vom Beschwerdeführer dargelegten Kontext ereignet haben.

E. 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten und glaub- haften Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Marokko einer asylbeachtlichen Verfolgung ausgesetzt war oder dass er damals respektive im Falle seiner Rückkehr ins Heimat- land eine zukünftige asylbeachtliche Verfolgung zu befürchten hatte res- pektive hätte. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigen- schaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

D-3919/2023 Seite 10

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. d der Asylverordnung 1 über Verfahrensfra- gen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung je- doch nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person (u.a.) von einer rechts- kräftigen Landesverweisung nach Art. 66a StGB (SR 311.0) betroffen ist. Das Bezirksgericht B._______ hat in seinem Strafurteil vom (…) unter an- derem eine fünfjährige Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 Bst. d StGB ausgesprochen; das Urteil ist rechtskräftig. Das SEM hat dem- nach zu Recht auf die Anordnung der Wegweisung und Prüfung des Weg- weisungsvollzugs verzichtet (vgl. etwa Urteil des BVGer D-2156/2023 vom

E. 8.3 Wegweisung und Wegweisungsvollzug sind damit nicht Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung, weshalb der Beschwerde diesbezüglich das Anfechtungsobjekt respektive dem Beschwerdeführer das Rechts- schutzinteresse fehlt. Auf den Antrag, es sei die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuord- nen (vgl. Ziff. 3 der Rechtsbegehren), ist daher nicht einzutreten. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 10 Juni 2022).

E. 10.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden, direkten Ent- scheid in der Hauptsache abgeschlossen, so dass das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist.

E. 10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung sind ungeachtet der geltend gemachten pro- zessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von Vornherein als aus- sichtslos erwiesen haben.

E. 10.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des

D-3919/2023 Seite 11 Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3919/2023 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- liche Verbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3919/2023 Urteil vom 7. August 2023 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Deborah D'Aveni; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Marokko, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 14. Juni 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 28. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 11. Oktober 2022 erfolgte die Personalienaufnahme (PA), und am 27. Dezember 2022 hörte ihn das SEM zu seinen Asylgründen an. Die für den 10. Januar 2023 anberaumte ergänzende Anhörung musste im Anschluss an die vorgängige Rückübersetzung des Protokolls vom 27. Dezember 2022 abgebrochen werden, da sich der Beschwerdeführer gestresst fühlte; die ergänzende Anhörung fand daraufhin am 28. Februar 2023 statt. A.a Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus (...). Im Jahr 2016 habe die Polizei in (...) einen (...), welcher sich gegen die polizeiliche Beschlagnahme und Vernichtung seiner (...) gewehrt habe, getötet. Daraufhin habe es in der ganzen Region monatelang Demonstrationen gegeben. Er habe sich auch daran beteiligt, wobei er jeweils eine Fahne (...) respektive Plakate getragen und Parolen skandiert habe. Obwohl sie friedlich demonstriert hätten, seien sie von der Polizei geschlagen worden, davon zeugten mehrere Narben. Zudem sei er dreimal festgenommen, aber jeweils nach höchstens 48 Stunden wieder freigelassen worden. Einige seiner Freunde sowie die Anführer der Protestbewegung seien verhaftet, zu Freiheitsstrafen verurteilt und in der Haft misshandelt worden. Er habe befürchtet, ebenfalls verhaftet und gefoltert zu werden, und er sei sicher, dass sein Name auf einer Liste von gesuchten Personen stehe. Er habe sich daher zunächst ausserhalb der Stadt vor den Behörden versteckt und sei schliesslich im Jahr (...) (beziehungsweise [...]) mit einem gefälschten Pass aus Marokko ausgereist. Vor der Einreise in die Schweiz am 27. September 2022 habe er sich in mehreren europäischen Ländern aufgehalten und dort teilweise ebenfalls Asylgesuche gestellt. A.b Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz mehrfach straffällig. Nachdem gegen ihn im Jahr (...) bereits mehrere Strafbefehle ergangen waren, wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts B._______ vom (...) des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der Übertretung des Eisenbahngesetzes schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe sowie einer Busse verurteilt. Zudem wurde gegen ihn eine fünfjährige Landesverweisung ausgesprochen. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Verfügung vom 14. Juni 2023 - eröffnet am 16. Juni 2023 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte das Asylgesuch ab. Überdies stellte es fest, der Entscheid über den Vollzug der Landesverweisung falle in die Zuständigkeit der kantonalen Behörden. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 13. Juli 2023 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventuell sei infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) sowie amtliche Verbeiständung. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung sowie drei Fotos bei (alles in Kopie). D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 14. Juli 2023 den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung E. 8.3 - einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, der medizinische Sachverhalt sei vom SEM ungenügend abgeklärt worden; denn die Vorinstanz habe seinen Gesundheitszustand nicht von einem Facharzt untersuchen lassen, obwohl seine vormalige Rechtsvertretung dies beantragt und er selber wiederholt darauf hingewiesen habe, dass es ihm nicht gut gehe. Aus diesem Grund sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.2 Der Beschwerdeführer wurde vom SEM im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens mehrfach nach seinem Gesundheitszustand gefragt. Dabei gab er jeweils an, er sei grundsätzlich gesund beziehungsweise, es gehe ihm gut (vgl. A13 S. 2, A33 F3 ff.). Zwar ist mit Blick auf weitere Äusserungen davon auszugehen, dass er aufgrund seiner Situation (Asylverfahren, Verurteilung, Haft) gestresst und bedrückt war beziehungsweise ist (vgl. dazu A13 S. 2, A33 F22 und F154 ff., A33 S. 17, A44 F11), zudem hat er (...) Narben, welche seinen Angaben zufolge von Verletzungen aus dem Jahr (...) stammen. Konkrete Hinweise auf schwerwiegende medizinische Probleme physischer oder psychischer Art liegen indessen nicht vor. Es ist auch nicht aktenkundig, dass der Beschwerdeführer, welcher sich seit Ende September 2022 in der Schweiz befindet, je eine medizinische Behandlung in Anspruch genommen respektive sich um eine Abklärung und/oder Behandlung seiner angeblich bestehenden Gesundheitsprobleme bemüht hätte, sei es in den Asylstrukturen oder in der Hafteinrichtung. Bei dieser Sachlage sowie unter Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 AsylG) bestand für das SEM keine Veranlassung, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers von Amtes wegen abklären zu lassen; es konnte diesbezüglich zu Recht von einem spruchreifen Sachverhalt ausgehen. Eine unzureichende Sachverhaltsfeststellung (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich, auch nicht zum aktuellen Zeitpunkt; die entsprechende Rüge erweist sich damit als unbegründet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 6. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seines Asylentscheids aus, der Beschwerdeführer habe seine Asylgründe betreffend teilweise faktisch unmögliche und zudem mehrfach widersprüchliche Angaben gemacht. So seien beispielsweise seine Aussagen zum Beginn und Ende seiner Demonstrationstätigkeit im Zusammenhang mit dem Tod des (...) - vier bis fünf Monate vor Ramadan (...), d.h. Januar/Februar (...), bis August (...) - chronologisch unmöglich, da der (...) im Oktober (...) verstorben sei. Auf Vorhalt dieser Unstimmigkeit habe der Beschwerdeführer Konzentrationsschwierigkeiten geltend gemacht und um Vertagung der Rückübersetzung gebeten. Am nächsten Termin habe er dann erklärt, er habe erstmals am (...) an einer Demonstration teilgenommen. Gleichwohl habe er später ausgesagt, es sei während des Ramadans (...) zu Festnahmen im Zusammenhang mit den Demonstrationen gekommen. Ferner sei er nicht in der Lage gewesen, die Fahne der (...) korrekt zu beschreiben. Sodann habe er zunächst ausgesagt, er habe niemals eine Begegnung mit Sicherheitskräften gehabt, da er sich versteckt habe, später dagegen vorgebracht, er sei verhaftet und auf den Polizeiposten (...) gebracht worden. In der ergänzenden Anhörung habe er dann allerdings verneint, den Namen des Polizeipostens zu kennen. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, weshalb er freigelassen worden sei, während seine Kollegen zu Haftstrafen verurteilt worden seien. Für die von ihm erwähnte Liste habe er zudem keine Belege eingereicht. Die Asylvorbringen könnten aus diesen Gründen nicht geglaubt werden, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen sei. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnet, er bestreite nicht, dass seine Aussagen teilweise nicht schlüssig ausgefallen seien; er sei aber ein psychisches Wrack und könne sich schlecht konzentrieren, weil er mehrfach heftige Schläge auf den Kopf erlitten habe. Er habe kürzlich in der Haftanstalt sogar versucht, sich das Leben zu nehmen. Anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 28. Februar 2023 habe er wiederholt erklärt, er fühle sich nicht bereit für eine Anhörung. Seine damalige Rechtsvertretung habe darum gebeten, mit ihm ein Vorgespräch führen zu dürfen. Der SEM-Befrager habe dies jedoch abgelehnt. Die Anhörung habe sodann sehr lange gedauert. Pausen habe es in den letzten drei Stunden keine mehr gegeben. Der Befrager habe teilweise komische respektive suggestive Fragen gestellt, sich teilweise geweigert, Aussagen ins Protokoll aufzunehmen und die Rechtsvertretung angeschrien. Der Antrag der Rechtsvertretung, der Fall sei an eine andere Person zu übergeben, sei nicht behandelt worden. Aus diesen Gründen habe er (Beschwerdeführer) seine Asylgründe nicht schlüssig darlegen können, und es sei zu Widersprüchen gekommen. Er habe bei der Datierung der Ereignisse fälschlicherweise den Ramadan erwähnt und alles durcheinandergebracht. Es falle ihm schwer, zeitliche Gegebenheiten einzuordnen. Er habe dann aber korrekterweise erklärt, dass der (...) Anfang Winter verstorben sei. Die Fahne der (...) habe er trotz Stress überwiegend korrekt beschrieben. Er habe inzwischen ein Foto zum Beleg seiner Teilnahme an den Demonstrationen erhalten. Wer in Marokko mit der (...)-Fahne in Verbindung gebracht werde, dem drohe eine hohe Strafe und Folter. Bei der protokollierten Aussage, er habe keine Begegnung mit der Polizei gehabt (vgl. A33 F112) handle es sich angesichts seiner späteren Vorbringen offensichtlich um ein Missverständnis. Beim Namen der Polizeistation sei er sich nicht sicher gewesen. Möglicherweise sei es auch durch die Übersetzung zu Missverständnissen gekommen. Bei der Rückübersetzung habe er einige Fehler korrigiert, aber er sei sehr müde gewesen. Er sei von der Polizei seiner politischen Haltung wegen bedroht und gefoltert worden (Verweis auf die eingereichten Fotos). Er sei sicher, dass sein Name auf einer Liste stehe, könne dies aber nicht belegen. Er werde von den heimatlichen Behörden gesucht und müsse im Falle einer Rückkehr ins Heimatland mit Verfolgung rechnen. 7. 7.1 Laut Vorbringen des Beschwerdeführers wurde er von den marokkanischen Behörden im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an Kundgebungen im Nachgang an den Tod eines (...) in (,,,) verfolgt. Seine Aussagen enthalten indes zahlreiche Widersprüche und sind teilweise unplausibel beziehungsweise realitätsfremd und tatsachenwidrig. 7.1.1 Er legte dar, die Demonstrationen hätten nach dem Tod eines (...) begonnen, wusste aber offensichtlich nicht, wann dieser verstorben war, denn er nannte als dessen Todeszeitpunkt den November (...) (vgl. A33 F99). Tatsächlich verstarb der genannte (...) bereits am (...) (vgl. die zahlreichen Medienberichte dazu sowie auch der entsprechende Wikipedia-Eintrag unter [...]). Ferner datierte er seine erstmalige Demonstrationsteilnahme zunächst sinngemäss auf Januar/Februar (...) (vgl. A33 F78) und sagte überdies aus, letztmals habe er im August (...) demonstriert (vgl. A33 F108); diese Daten liegen jedoch allesamt vor dem Tod des (...). Als ihm dies vorgehalten wurde, bestand er darauf, dass die Demonstrationen Anfang (...) oder gar schon Ende (...) stattgefunden hätten (vgl. A33 F125 f.), was offensichtlich tatsachenwidrig ist. Anlässlich der Rückübersetzung am Folgetermin korrigierte er sich dann und erklärte, er habe am (...) zu demonstrieren begonnen (vgl. A33 S. 17), nur um in der ergänzenden Anhörung vom 28. Februar 2023 (sinngemäss) auszuführen, er habe vor dem Ramadan (...) (welcher vom [...] dauerte) demonstriert, und während des Ramadans seien viele Personen verhaftet worden (vgl. A44 F70 ff.). 7.1.2 Der Beschwerdeführer widersprach sich im Weiteren auch insofern, als er zunächst aussagte, er habe keine Begegnung mit Polizisten gehabt und fliehen können, bevor er verhaftet worden sei (vgl. A33 67 und F112), später dagegen plötzlich erklärte, er sei dreimal verhaftet worden, wobei er allerdings keine Angaben zum Zeitpunkt der angeblichen Verhaftungen machen konnte (vgl. A33 131 ff.). In der Beschwerde machte er geltend, es handle sich offensichtlich nicht um einen Widerspruch, sondern um ein Missverständnis oder allenfalls um einen Übersetzungsfehler. Tatsache ist jedoch, dass er erst im letzten Drittel der Anhörung und erst, nachdem der Befrager Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung geäussert und ihm das rechtliche Gehör gewährte hatte, die angeblichen Verhaftungen erwähnte, weshalb nicht von einem Missverständnis oder einem Übersetzungsfehler auszugehen ist. Widersprüchlich erscheint sodann auch sein Aussageverhalten in Bezug auf den Namen der Polizeistation: Dazu sagte der Beschwerdeführer zunächst aus, er sei bei den drei Verhaftungen jeweils auf die Polizeistation (...) gebracht worden (vgl. A33 F134). In der ergänzenden Anhörung konnte er dann aber nicht mehr sagen, wie der Polizeiposten hiess (vgl. A44 F50). Da er die erste Aussage ohne jegliche Andeutung von Unsicherheit machte, vermag die Erklärung in der Beschwerde, er sei sich bezüglich des Namens nicht sicher gewesen, nicht zu überzeugen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine angeblichen Furcht vor einer zukünftigen Inhaftierung und Folterung sind überdies als unplausibel zu erachten; da er ja angeblich bereits dreimal festgenommen worden sein will, ist davon auszugehen, dass ihn die Behörden nicht freigelassen, sondern - wie dies seinen Kollegen angeblich geschehen ist - bereits damals inhaftiert und angeklagt hätten, falls ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse bestanden hätte. 7.1.3 Der Beschwerdeführer war sodann nicht in der Lage, die Fahne der (...), welche er bei den Demonstrationen getragen haben will, korrekt zu beschreiben (vgl. A33 F89 und F126). Eine plausible Erklärung für sein Unvermögen vermag er nicht zu liefern. Soweit er auf Beschwerdeebene zum Beleg seiner Teilnahme an den Kundgebungen ein mit (...) untertiteltes Foto einreicht, welches eine Person (angeblich den Beschwerdeführer) zeigt, welche eine (...)-Fahne präsentiert, ist festzustellen, dass dieses Foto nicht beweistauglich ist. Zum einen ist nicht klar erkennbar, dass es sich dabei um den Beschwerdeführer handelt, zum andern ist unklar, wann und wo das Foto aufgenommen wurde. Überdies fällt auf, dass die Person die Flagge verkehrtherum hält. 7.1.4 Ein weiterer Widerspruch betrifft das Ausreisedatum des Beschwerdeführers: Während er auf dem Formular "Questionnaire Europa" (vgl. A4 S. 1) sowie bei der PA (vgl. A11 Ziff. 5.01) angab, er sei im Jahr (...) aus Marokko ausgereist, machte er in der Anhörung geltend, er sei im Mai des Jahres (...) ausgereist (vgl. A33 F30 und F118). Den Strafbehörden gegenüber nannte er als Ausreisezeitpunkt offenbar den Juli (...) (vgl. A19 S. 9). Der tatsächliche Ausreisezeitpunkt ist aufgrund dieser massiv widersprüchlichen Angaben unklar. Aufgrund der Aktenlage ist sogar denkbar, dass der Beschwerdeführer erst im Jahr (...) aus Marokko ausgereist ist; denn seine Angaben auf dem Formular "Questionnaire Europa" (vgl. A4 S. 1), wonach seine erstmalige Einreise nach Europa (in die Niederlande) im selben Jahr erfolgt sei wie seine Ausreise aus Marokko, nämlich im Jahr (...), sind angesichts dessen, dass er gemäss EURODAC-Eintrag erstmals im Jahr (...) in den Niederlanden registriert wurde (vgl. A7), zu bezweifeln. 7.2 Wie bereits vorstehend erwähnt (vgl. E. 4.2) bestehen keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer an ernsthaften medizinischen Problemen leidet. Auch im Strafverfahren war sein mentaler Gesundheitszustand, soweit ersichtlich, kein Thema. Die dargelegten Ungereimtheiten können daher nicht mit einem medizinisch relevanten Ausnahmezustand erklärt werden, ebenso wenig mit dem in der Beschwerde bemängelten Ablauf der Anhörung vom 28. Februar 2023. Zwar trifft es zu, dass die Anhörung relativ lange dauerte, dies war indes im Interesse der vollständigen Sachverhaltsermittlung angebracht. Dafür, dass der Befrager "komische" oder suggestive Fragen gestellt und sich geweigert hätte, bestimmte Anmerkungen ins Protokoll aufzunehmen, finden sich in den Akten keine Hinweise. Schliesslich vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers, er sei bei den Anhörungen müde und unkonzentriert gewesen, die festgestellten Widersprüche nicht zu erklären, zumal der Beschwerdeführer teilweise durchaus schlüssige Aussagen machte, beispielsweise betreffend seine Familienverhältnisse (vgl. A33 F7 ff.), und eine Durchsicht der Protokolle keineswegs den Schluss zulässt, er sei anlässlich der Anhörungen in relevanter Weise kognitiv beeinträchtigt gewesen. 7.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer selber an den Demonstrationen in (...) Ende (...)/Anfang (...) teilgenommen hat und deswegen von den marokkanischen Sicherheitskräften verfolgt wurde respektive weiterhin gesucht wird. Aufgrund seiner Schilderungen sowie der belegten Verletzungen erscheint es zwar nicht völlig ausgeschlossen, dass er in der Vergangenheit Haftsituationen und körperliche Misshandlungen erlebt hat; jedoch kann nicht geglaubt werden, dass sich diese in dem vom Beschwerdeführer dargelegten Kontext ereignet haben. 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten und glaubhaften Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Marokko einer asylbeachtlichen Verfolgung ausgesetzt war oder dass er damals respektive im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland eine zukünftige asylbeachtliche Verfolgung zu befürchten hatte respektive hätte. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. d der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung jedoch nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person (u.a.) von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Art. 66a StGB (SR 311.0) betroffen ist. Das Bezirksgericht B._______ hat in seinem Strafurteil vom (...) unter anderem eine fünfjährige Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 Bst. d StGB ausgesprochen; das Urteil ist rechtskräftig. Das SEM hat demnach zu Recht auf die Anordnung der Wegweisung und Prüfung des Wegweisungsvollzugs verzichtet (vgl. etwa Urteil des BVGer D-2156/2023 vom 10. Juni 2022). 8.3 Wegweisung und Wegweisungsvollzug sind damit nicht Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung, weshalb der Beschwerde diesbezüglich das Anfechtungsobjekt respektive dem Beschwerdeführer das Rechtsschutzinteresse fehlt. Auf den Antrag, es sei die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen (vgl. Ziff. 3 der Rechtsbegehren), ist daher nicht einzutreten.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden, direkten Entscheid in der Hauptsache abgeschlossen, so dass das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist. 10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung sind ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von Vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 10.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: