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D-2156/2023

D-2156/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-05-26 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden (Art. 111 Bst. e AsylG), wobei der Entscheid nur summarisch begründet wird und auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu prüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Übernahme zugestimmt hat oder von dessen Zustimmung infolge unterlassener Antwort innerhalb der genannten Frist auszugehen ist, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO).

E. 4.4 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).

E. 4.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 5 Der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers ergab, dass er am 14. Oktober 2022 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Die bulgarischen Behörden hiessen das Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gut. Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens ist somit gegeben.

E. 6.1 Gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, der Beschwerdeführer werde im Falle einer Überstellung nach Bulgarien menschenunwürdige Zustände und kein faires Asylverfahren zu erwarten haben, weil dasselbe und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende dort systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich brächten.

E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Lage von Asylsuchenden in Bulgarien im Hinblick auf Überstellungen im Rahmen von Dublin-Verfahren im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 einer einlässlichen Prüfung unterzogen. Dabei hat das Gericht unter anderem festgehalten, dass das dortige Asylverfahren (v.a. Übersetzung, Rechtsverbeiständung, diskriminierende Asylpraxis gegenüber Angehörigen bestimmter Staaten) sowie die Aufnahme- und Haftbedingungen gewisse Mängel aufweisen würden. Es gelangte aber zum Schluss, diese Mängel seien nicht systemischer Natur, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Insbesondere seien korrekte Asylverfahren in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote von Flüchtlingen gewisser Herkunftsländer rechtfertige es für sich alleine genommen nicht, keine Überstellungen nach Bulgarien mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten aber nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (vgl. a.a.O., E. 6.6.1 und E. 6.6.7; auch Urteile des BVGer F-971/2021 vom 10. März 2021 E. 4.2 und E. 4.3.1; D-818/2021 vom 25. Februar 2021 S. 7-9). Indessen sei bei Vorliegen von Indizien, es könnte sich um eine besonders vulnerable Person handeln, abzuklären, ob tatsächlich eine solche Vulnerabilität bestehe, welches die konkreten Bedürfnisse der Betroffenen seien und ob diesen in Bulgarien angemessen entsprochen werden könne. Gegebenenfalls seien individuelle und konkrete Garantien von den bulgarischen Behörden einzuholen, um die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sicherzustellen (vgl. Urteil des BVGer F-7195/2018 E. 7.4.2.).

E. 6.3 Im vorangegangen Beschwerdeverfahren D-5948/2022 hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Januar 2023 festgestellt, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt in Bezug auf den physischen und psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die Umstände, unter denen er sich die Knochenbrüche zugezogen habe, nicht umfassend abgeklärt hatte. Es sei nicht auszuschliessen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine besonders vulnerable Person handle. Wegen der unterlassenen Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz sei die effektive Tragweite seiner physischen und psychischen Leiden nicht bekannt und auch nicht, ob die Knochenbrüche tatsächlich von Misshandlungen durch die bulgarischen Behörden stammten. Daher könne auch die Frage nach der Behandelbarkeit der Beschwerden in Bulgarien (noch) nicht beantwortet werden und ob gegebenenfalls eine Überstellung nach Bulgarien unter Einholung entsprechender Garantien zulässig sei. Neben der ungenügenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes wurde im Zusammenhang mit den Anforderungen an die Begründungspflicht darauf hingewiesen, das SEM habe in der Verfügung nur textbausteinartig ausgeführt, dass Bulgarien seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte. Es habe keine Auseinandersetzung mit den geltend gemachten Misshandlungen, Push-Backs und der Inhaftierung des Beschwerdeführers sowie seinen physischen und psychischen Leiden stattgefunden.

E. 7.1 In der im vorliegenden Verfahren angefochtenen Verfügung führte das SEM aus, Bulgarien sei ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem, weshalb der Beschwerdeführer, sollte er sich ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, bei der zuständigen Stelle Beschwerde einreichen könne. Gemäss den vorliegenden Erkenntnissen stünden die aktuell in den Medien besprochenen sogenannten Push-backs im bulgarischen Grenzgebiet nicht mit Rückführungen nach Bulgarien gestützt auf die Dublin-III-Verordnung in Verbindung. Es lägen keine wesentlichen Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung von Schutzsuchenden mit sich brächten. Es bestünden keine genügend konkreten Hinweise dafür, dass Schutzsuchende nicht Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren im Sinne des Dublin-Systems hätten. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Bulgarien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sei, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuches und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Herkunftsstaat zurückgeschickt würde. Es sei festzuhalten, dass die bulgarischen Behörden am 31. März 2023 schriftlich bestätigt hätten, dass der Beschwerdeführer nach der Überstellung in einem offenen Camp nahe G._______ untergebracht werde und der Zugang zur medizinischen Versorgung gemäss der Aufnahmerichtlinie sowie der nationalen Gesetzgebung gewährleistet sei. Ferner bestünden weder Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO noch solche gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO (Souveränitätsklausel), welche die Schweiz zur Prüfung des Asylgesuches verpflichten würden. Der Beschwerdeführer habe beim Dublin-Gespräch auf gesundheitliche Probleme hingewiesen. Auch seien verschiedene ärztliche Berichte eingereicht worden. Das SEM erachte den medizinischen Sachverhalt im vorliegenden als ausreichend erstellt. Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes sei nicht davon aus-zugehen, dass die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK überschritten werde. Es könne vorliegend ausgeschlossen werden, dass eine medizinische Notlage bestehe und sich der Gesundheitszustand bei einer Rückkehr nach Bulgarien drastisch verschlechtern werde. Auch sei festzuhalten, dass Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge. Es sei im Rahmen des Dublin-Systems davon auszugehen, dass der zuständige Dublin-Staat angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleiste. Die bulgarischen Behörden seien bereits explizit über den Gesundheitszustand informiert worden und hätten bestätigt, dass der Zugang zur Gesundheitsversorgung in Bulgarien gemäss der Aufnahmerichtlinie und der nationalen Gesetzgebung gewährleistet sei. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend. Diese werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Es lägen somit auch keine die Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen (Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) rechtfertigenden Umstände vor.

E. 7.2 In der Beschwerde wurde entgegnet, dass der Beschwerdeführer angesichts der vorliegenden medizinischen Berichte als höchst vulnerable Person zu betrachten sei. Die vom angerufenen Gericht aufgeworfene Frage zur Tragweite einer Überstellung nach Bulgarien für den psychischen Zustand sei mit dem am 1. März 2023 eingereichten Arztbericht vom 24. Februar 2023 beantwortet worden. Gemäss dem Bericht bestehe im Fall der Überstellung nach Bulgarien ein erhebliches Risiko für eine ernste, rasche und unwiederbringliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers. Es komme erschwerend hinzu, dass die bulgarischen Behördenvertreter zumindest mitverantwortlich für die schwerwiegende Traumatisierung des Beschwerdeführers seien. Der genannte Arztbericht sei in Kombination mit den in aktuellen Berichten ausgeführten Lücken im bulgarischen Asylsystem in Bezug auf die psychologisch-psychiatrische Versorgung zu würdigen, wonach Behördenmitarbeiter Geflüchtete an der Grenze systematisch misshandelten und die medizinische Versorgung der von den bulgarischen Staatsbediensteten verursachten physischen oder psychischen Wunden keinesfalls sichergestellt zu sein scheinen. Zusammenfassend ergebe sich, dass vorliegend von einem »real risk» für eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Sinne der Paposhvili-Rechtsprechung ausgegangen werden müsse und die Schweiz vom Selbsteintritt gemäss Art. 17Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 3 EMRK Gebrauch machen müsse. Auch läge zu der Schwester des Beschwerdeführers, die in der Schweiz als Flüchtling anerkannt sei und ihn hier dabei unterstütze, die einschneidenden Gewalterlebnisse aus Bulgarien zu verarbeiten, ein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis vor. Die Schweiz sei deshalb für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Sie sei zum Selbsteintritt verpflichtet gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO. Das SEM habe die Vorgaben des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2023 in Bezug auf die Sachverhaltsabklärung gemäss Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ignoriert, da es mutmasslich einzig gestützt auf die E-Mail aus Bulgarien und ohne jegliche Abklärungen im Einzelfall erneut einen Nichteintretensentscheid erlassen habe. Die Verfügung sei deshalb eventualiter erneut zur vollständigen Abklärung im Sinne des bereits ergangenen Urteils an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auch sei der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 29 Abs. 2 BV eklatant verletzt worden, da mehrere zentrale Sachverhaltselemente von der Vorinstanz gänzlich unberücksichtigt geblieben seien. Dies wiege umso schwerer, da bereits mit Urteil des angerufenen Gerichts auf die bereits damals wohl lückenhafte Begründungsdichte der letzten Verfügung hingewiesen worden sei. Auch der vorliegenden angefochtenen Verfügung sei wiederum keine einzelfallgerechte Auseinandersetzung mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu entnehmen, sondern nach Erwähnung des Arztberichtes vom 24. Februar 2023 lediglich textbausteinartige Erwägungen. Dies gelte auch in Bezug auf die Frage nach dem etwaigen Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses zur in der Schweiz lebenden Schwester. Hierbei habe sich die Vorinstanz erneut lediglich eines Standardsatzes bedient, ohne auf den Einzelfall einzugehen. Es entstehe insgesamt der Eindruck, dass sich die Vorinstanz nicht mit dem Einzelfall beschäftigen wolle, da eine Einzelfallbetrachtung zu einer Übernahme der Zuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuchs führen würde. Wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Untersuchungsgrundsatzes sei die Sache eventualiter zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur korrekten Begründung sowie erneuten Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 8.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtserheblichen Sachumstände berücksichtigt worden sind (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043).

E. 8.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen der Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Es müssen die wesentlichen Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2009/35 E. 6.4.1).

E. 9.1 Der Beschwerdeführer macht insbesondere eine Verletzung der Begründungspflicht in Bezug auf die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO geltend, da sich das SEM nicht zum Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Schwester äussere.

E. 9.2 Gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO entscheidet ein Mitgliedstaat in der Regel, die antragstellende Person nicht von ihren Kindern, Geschwistern oder einem Elternteil zu trennen, wenn sie wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf deren Unterstützung angewiesen ist und sich diese rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhalten. Die familiäre Bindung muss bereits im Herkunftsland bestanden haben und die Kinder, Geschwister oder der Elternteil müssen in der Lage sein, die abhängige Person zu unterstützen. Die betroffenen Personen müssen ihren Zusammenführungswunsch schriftlich kundgetan haben. Die Nichtanwendung der Zuständigkeitsbestimmung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO kann im Einzelfall menschenrechtswidrig sein und einen Ermessensmissbrauch darstellen. Sind die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben und halten sich die betroffenen Personen in demselben Mitgliedstaat auf, hat sich die entscheidende Behörde, ausserordentliche Umstände vorbehalten, für zuständig zu erklären (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.3.3; Urteile des BVGer F-1030/2022 und F-1031/2022 vom 12. April 2022 E. 7.2; E-2142/2020 vom 28. April 2020 E. 6.4; F-445/2019 vom 14. Februar 2019 E. 5.1). Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO geht der Zuständigkeitsbestimmung von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO (vgl. oben E. 3.1) grundsätzlich vor. Der Beschwerdeführer hat schon im Dublin-Gespräch auf den Kontakt zur in der Schweiz lebenden Schwester aufmerksam gemacht (vgl. act. A11, S. 1). Sodann ergibt sich aus dem Arztbericht des Psychiatriezentrums D._______ vom 10. Januar 2023, dass dem Beschwerdeführer der Kontakt zur Schwester sehr helfe (vgl. Beschwerdedossier D-5948/2022, act. A3). Ebenso wird im Arztbericht von Arztbericht vom 22. Mai 2023 von Dr. F._______, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, betont, dass die Schwester seit Kindesjahren wie eine Mutter für ihn sei und auch in der Schweiz eine sehr wichtige Rolle einnehme. Der Kontakt zu ihr sei eine Ressource für den Beschwerdeführer und trage zu seiner psychischen Stabilisierung bei. Auch lassen sich dem Schreiben der Schwester vom 17. April 2023 Einzelheiten zum Näheverhältnis und zur Fürsorge entnehmen und der Zusammenführungswunsch ist schriftlich bestätigt worden. In der angefochtenen Verfügung ist jedoch nur der Standardsatz enthalten, wonach keine Gründe gemäss Art. 16 Abs.1 Dublin-III-VO vorlägen, welche die Schweiz verpflichten würden, das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu prüfen. Eine Begründung dieser Aussage fehlt gänzlich. Ob sich die Vorinstanz mit dem Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Schwester auseinandergesetzt hat ob dieses für eine Anrufung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO intensiv genug ist (vgl. dazu etwa BVGE 2017 VI/5 E. 8.3.5; Urteil des BVGer F-6463/2019 vom 7. September 2020 E. 6.6), lässt sich der Begründung der Vorinstanz nicht entnehmen. Damit hat die Vorinstanz die ihr obliegende Begründungspflicht verletzt (vgl. BGE 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; 129 I 232 E. 3.3).

E. 9.3 Auch in Bezug auf die Abklärungen und Ausführungen zum Gesundheitszustand wird die Verletzung formeller Verfahrensrechte geltend gemacht. Auch wenn der Sachverhalt in Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers angesichts der nachgereichten Arztberichte als erstellt erachtet werden darf, so drängen sich vorliegend Fragen auf in Bezug auf die Verletzung der Begründungspflicht bei der Würdigung des Gesundheitszustandes im Rahmen der Anwendung der Souveränitätsklausel und mögliche völkerrechtliche und humanitäre Gründe (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV1) und hinsichtlich der Ermessenausübung bei der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen. Das SEM hat die bei ihm und auf Beschwerdestufe eingereichten Arztberichte zwar erwähnt (vgl. Verfügung, S. 5). Aus den Standardsätzen, wonach die eingereichten Unterlagen und der Gesundheitszustand berücksichtigt worden seien und eine Verletzung von Art. 3 EMRK auszuschliessen sei (vgl. Verfügung, S. 6), erschliesst es sich jedoch nicht, ob eine einzelfallgerechte Auseinandersetzung mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vorgenommen worden ist. Auch ist unklar, ob insbesondere der psychiatrische Arztbericht vom 24. Februar 2023 gewürdigt wurde. Es fehlt insgesamt eine einzelfallspezifische Auseinandersetzung mit der Vulnerabilität des Beschwerdeführers, auch im Hinblick darauf, dass er massive Misshandlungen und Schläge in Bulgarien geltend gemacht hat, die zu seiner Traumatisierung geführt hätten. Das SEM hat sich nicht konkret mit der psychiatrischen Behandlung auseinandergesetzt (vgl. Austrittsbericht Psychiatriezentrum D._______ vom 19. Januar 2023, act. A33, S. 2) und dem Umstand, dass die Rückkehr nach Bulgarien gemäss den Schilderungen im Arztbericht vom 24. Februar 2023 für den Beschwerdeführer bedeuten würde, dass sich die Depression sowie PTBS-Symptomatik bis zur suizidalen Krise verschlechtern und zum Suizidversuch führen könnten (vgl. ärztlichen Bericht vom 24. Februar 2023, act. A33, S. 6). Das SEM hat in der Verfügung hingegen vielmehr pauschal festgehalten, es könne ausgeschlossen werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Rückkehr drastisch verschlechtern würde (vgl. Verfügung, S. 6). Eine Begründung für diese Annahme wird indessen nicht gegeben. Dazu, dass der Beschwerdeführer erklärt hat, in Bulgarien geschlagen und Knochenbrüche durch die erlebte Gewalt erlitten zu haben, wobei seine Ängste und Panikattacken zu einem Grossteil auf diese Gewalterlebnisse zurückzuführen seien, äussert sich das SEM ebenfalls nicht. Die Vorinstanz verweist lediglich darauf, dass eine angemessene medizinische Infrastruktur vorhanden sei und die bulgarischen Behörden den Zugang zur Gesundheitsversorgung bestätigt hätten (vgl. Verfügung, S. 6). Auch äussert sich das SEM nicht dazu, ob die individuellen Zusagen der bulgarischen Behörden vor dem Hintergrund, dass die erlebten Gewalt in Bulgarien zu den geltend gemachten psychischen Folgen führte, geeignet sind, die Bedenken gegen die Rückführung genau dorthin auszuräumen.

E. 9.4 Das SEM ist nicht nur - und trotz der bereits im Urteil D-5948/2022 (E. 7.3.3.) vom 25. Januar 2023 erwähnten Kritik an den textbausteinartigen Ausführungen - seiner Begründungspflicht ungenügend nachgekommen, sondern es hat auch sein Ermessen unterschritten. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bstn. a und b AsylG). Das Gericht stellt fest, dass die Vorinstanz keine vertiefte Ermessensabwägung hinsichtlich der individuellen Umstände vornahm, sondern sich auf textbausteinartige Standardsätze beschränkte, wonach keine Gründe zum humanitären Selbsteintritt vorlägen. Eine solche Abwägung wäre jedoch aufgrund der erlittenen Misshandlungen in Bulgarien, vor dem Hintergrund der bekannten Mängel des bulgarischen Asylsystems, wegen des fragilen gesundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers und angesichts der Tatsache, dass sich die Schwester des Beschwerdeführers befindet, angezeigt gewesen. Es erschliesst sich auch nicht, ob sich das SEM mit dem möglichen Abhängigkeitsverhältnis zur Schwester in der Schweiz auseinandergesetzt hat.

E. 10 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach dem Gesagten zum Schluss, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht entsprechend gewürdigt und somit die Begründungspflicht verletzt hat. Zudem wurde keine vertiefte Ermessensabwägung in Bezug auf einen möglichen Selbsteintritt vorgenommen.

E. 10.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb dessen Verletzung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Auswirkungen zur Aufhebung des betreffenden Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Vorliegend sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, eine Heilung der Gehörsverletzung vorzunehmen, zumal dem Beschwerdeführer dadurch eine Instanz verloren ginge. Das SEM ist angesichts der besonderen Fallumstände aufzufordern, eine sorgfältige und vertiefte Ermessensprüfung im Hinblick auf einen möglichen Selbsteintritt vorzunehmen.

E. 10.2 Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist gegenstandslos geworden.

E. 11.2 Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2156/2023 Urteil vom 26. Mai 2023 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch MLaw Thierry Büttiker, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. April 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fin-gerabdruck-Datenbank (Eurodac) vom 14. November 2022 ergab, dass er am 14. Oktober 2022 bereits in Bulgarien um Asyl ersucht hatte. B. Im Rahmen des Dublin-Gespräches vom 28. November 2022 erklärte der Beschwerdeführer, seine Schwester lebe in der Schweiz. Er habe Syrien am 1. Dezember 2021 verlassen und sei mit Hilfe eines Schleppers über verschiedene Länder in die Schweiz gereist. Er habe sich insgesamt einen Monat in Bulgarien in einer vom Schlepper organisierten Wohnung aufgehalten. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Bulgarien machte der Beschwerdeführer geltend, die Einreise nach Bulgarien sei sehr schwierig gewesen. Er habe sechs Mal versucht, nach Bulgarien einzureisen und sei jedes Mal wieder zurückgeschickt worden. Die bulgarischen Behörden hätten ihn geschlagen und seine Knochen an Hand und Bein gebrochen. Er sei auch auf den Kopf geschlagen worden. Nach der erfolgten Einreise sei er in einem Gefängnis inhaftiert worden. Er sei müde und psychisch angeschlagen und könne nicht nach Bulgarien zurückkehren. In Bezug auf den medizinischen Sachverhalt gab er zu Protokoll, er leide an Alpträumen und Schlafstörungen, bedingt durch Erlebnisse der Ausreise und durch die Gewalt und Schläge in Bulgarien. Er sei psychisch sehr müde und könne mit anderen Menschen nicht in Kontakt treten. Ihm seien Schlafmittel sowie weitere Medikamente verschrieben worden, deren Verschreibungszweck er nicht kenne. C. Am 29. November 2022 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Diesem Ersuchen stimmten die bulgarischen Behörden am 12. Dezember 2022 zu. D. Am 15. Dezember 2022 reichte der Beschwerdeführer ein Überweisungs-schreiben von Dr. med. B._______, Allgemeine Innere Medizin, an die Orthopädie des Spitalzentrums C._______ vom 7. Dezember 2022 zur Evaluation von Therapiemöglichkeiten ein. In seinem Begleitschreiben legte der Beschwerdeführer dar, aus dem Überweisungsschreiben gehe hervor, dass er in Bulgarien mehrfach Gewalt ausgesetzt gewesen sei. Er sei mit Metallstangen geschlagen und erheblich verletzt worden. Es werde darum ersucht, zur rechtsgenügenden Erstellung des medizinischen Sachverhaltes die weiteren Arztberichte abzuwarten. E. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Überstellung nach Bulgarien an. F. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerde lagen neben dem Schreiben vom 15. Dezember 2022 Röntgenbilder zum Nachweis der Frakturen und eine medizinische Dokumentation des Pflegediensts bei. G. Mit Schreiben vom 17. Januar 2023 reichte der Beschwerdeführer einen notärztlichen Bericht vom 29. Dezember 2022 (Schmerzen im Zusammenhang mit Nierensteinleiden) sowie einen ärztlichen Bericht des Psychiatriezentrums D._______ vom 10. Januar 2023 über die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers seit dem 3. Januar 2023 ein. H. Mit Urteil D-5948/2022 vom 25. Januar 2023 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. I. Am 1. März 2023 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verschiedene medizinische Unterlagen beim SEM ein, wobei er unter Hinweis insbesondere auf den psychiatrischen Bericht vom 24. Februar 2023 betonte, ein erneuter Erlass eines Nichteintretensenscheides sei nicht mit der Gerichtspraxis in Einklang zu bringen, weshalb ersucht werde, das nationale Verfahren durchzuführen. Bei den Arztberichten handelt es sich um den Austrittsbericht des Psychiatriezentrums D._______ vom 19. Januar 2023 über einen stationären Aufenthalt vom 3. Januar 2023 bis 19. Januar 2023 (Diagnose: unter anderem posttraumatische Belastungsstörung, wobei dem Beschwerdeführer Antidepressiva und angstlösende Medikamente verschrieben worden seien); einen Notfallbericht Chirurgie des Spitals E._______, Station Interdisziplinärer Notfall, über eine ambulante Notfallkonsultation vom 13. Februar 2023 und einen ärztlichen Bericht vom 24. Februar 2023 von Dr. F._______, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie (Diagnosen: posttraumatische Belastungsstörung, Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt, psychosoziale Belastungssituation mit Angst vor Wegweisung nach Bulgarien aufgrund des Erlebten, fehlende Zukunftsperspektive, andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung). J. Am 20. März 2023 informierte das SEM die bulgarischen Behörden über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (Knochenbrüche des Mittelhandknochens und Sprunggelenkes sowie posttraumatische Belastungsstörung) und wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien medizinische Hilfe und psychologische Behandlung benötige. Auch wurden Fragen zur Unterbringungsart und zum Namen der Unterbringung gestellt sowie um eine Bestätigung gebeten, dass der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung in Bulgarien die erforderliche Gesundheitsversorgung gemäss der Aufnahmerichtlinie erhalten werde. K. Am 31. März 2023 teilten die bulgarischen Behörden dem SEM den Namen des offenen Zentrums mit, in welchem der Beschwerdeführer nach der Überstellung untergebracht werde. Auch wurde bestätigt, dass er dort vollen Zugang zur Gesundheitsversorgung haben werde. L. Mit Verfügung vom 12. April 2023 - eröffnet am 14. April 2023 - trat das SEM erneut auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Bulgarien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. M. Mit Eingabe vom 20. April 2023 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die-se Verfügung und beantragte dabei, die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und eventualiter die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Auch beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lag ein Schreiben der Schwester des Beschwerdeführers vom 17. April 2023 mit einer Ausweiskopie (B-Bewilligung) bei. N. Am 21. April 2023 ordnete der Instruktionsrichter superprovisorisch einen einstweiligen Vollzugsstopp an. O. Am 23. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht vom 22. Mai 2023 von Dr. F._______, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, ein. Im Bericht wird ausgeführt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert habe, wobei die Verschlechterung als Ausprägung des Krankheitsbildes aufgrund der in Aussicht gestellten Konfrontation mit den das Trauma auslösenden Elementen (massive Gewalterfahrungen durch bulgarische Behördenmitglieder) zu verstehen sei. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass der Kontakt zu der in der Schweiz wohnhaften Schwester zu psychischen Stabilisierung des Beschwerdeführers beitrage. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden (Art. 111 Bst. e AsylG), wobei der Entscheid nur summarisch begründet wird und auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu prüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Übernahme zugestimmt hat oder von dessen Zustimmung infolge unterlassener Antwort innerhalb der genannten Frist auszugehen ist, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO). 4.4 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 4.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

5. Der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers ergab, dass er am 14. Oktober 2022 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Die bulgarischen Behörden hiessen das Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gut. Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens ist somit gegeben. 6. 6.1 Gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, der Beschwerdeführer werde im Falle einer Überstellung nach Bulgarien menschenunwürdige Zustände und kein faires Asylverfahren zu erwarten haben, weil dasselbe und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende dort systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich brächten. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Lage von Asylsuchenden in Bulgarien im Hinblick auf Überstellungen im Rahmen von Dublin-Verfahren im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 einer einlässlichen Prüfung unterzogen. Dabei hat das Gericht unter anderem festgehalten, dass das dortige Asylverfahren (v.a. Übersetzung, Rechtsverbeiständung, diskriminierende Asylpraxis gegenüber Angehörigen bestimmter Staaten) sowie die Aufnahme- und Haftbedingungen gewisse Mängel aufweisen würden. Es gelangte aber zum Schluss, diese Mängel seien nicht systemischer Natur, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Insbesondere seien korrekte Asylverfahren in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote von Flüchtlingen gewisser Herkunftsländer rechtfertige es für sich alleine genommen nicht, keine Überstellungen nach Bulgarien mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten aber nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (vgl. a.a.O., E. 6.6.1 und E. 6.6.7; auch Urteile des BVGer F-971/2021 vom 10. März 2021 E. 4.2 und E. 4.3.1; D-818/2021 vom 25. Februar 2021 S. 7-9). Indessen sei bei Vorliegen von Indizien, es könnte sich um eine besonders vulnerable Person handeln, abzuklären, ob tatsächlich eine solche Vulnerabilität bestehe, welches die konkreten Bedürfnisse der Betroffenen seien und ob diesen in Bulgarien angemessen entsprochen werden könne. Gegebenenfalls seien individuelle und konkrete Garantien von den bulgarischen Behörden einzuholen, um die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sicherzustellen (vgl. Urteil des BVGer F-7195/2018 E. 7.4.2.). 6.3 Im vorangegangen Beschwerdeverfahren D-5948/2022 hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Januar 2023 festgestellt, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt in Bezug auf den physischen und psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die Umstände, unter denen er sich die Knochenbrüche zugezogen habe, nicht umfassend abgeklärt hatte. Es sei nicht auszuschliessen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine besonders vulnerable Person handle. Wegen der unterlassenen Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz sei die effektive Tragweite seiner physischen und psychischen Leiden nicht bekannt und auch nicht, ob die Knochenbrüche tatsächlich von Misshandlungen durch die bulgarischen Behörden stammten. Daher könne auch die Frage nach der Behandelbarkeit der Beschwerden in Bulgarien (noch) nicht beantwortet werden und ob gegebenenfalls eine Überstellung nach Bulgarien unter Einholung entsprechender Garantien zulässig sei. Neben der ungenügenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes wurde im Zusammenhang mit den Anforderungen an die Begründungspflicht darauf hingewiesen, das SEM habe in der Verfügung nur textbausteinartig ausgeführt, dass Bulgarien seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte. Es habe keine Auseinandersetzung mit den geltend gemachten Misshandlungen, Push-Backs und der Inhaftierung des Beschwerdeführers sowie seinen physischen und psychischen Leiden stattgefunden. 7. 7.1 In der im vorliegenden Verfahren angefochtenen Verfügung führte das SEM aus, Bulgarien sei ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem, weshalb der Beschwerdeführer, sollte er sich ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, bei der zuständigen Stelle Beschwerde einreichen könne. Gemäss den vorliegenden Erkenntnissen stünden die aktuell in den Medien besprochenen sogenannten Push-backs im bulgarischen Grenzgebiet nicht mit Rückführungen nach Bulgarien gestützt auf die Dublin-III-Verordnung in Verbindung. Es lägen keine wesentlichen Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung von Schutzsuchenden mit sich brächten. Es bestünden keine genügend konkreten Hinweise dafür, dass Schutzsuchende nicht Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren im Sinne des Dublin-Systems hätten. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Bulgarien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sei, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuches und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Herkunftsstaat zurückgeschickt würde. Es sei festzuhalten, dass die bulgarischen Behörden am 31. März 2023 schriftlich bestätigt hätten, dass der Beschwerdeführer nach der Überstellung in einem offenen Camp nahe G._______ untergebracht werde und der Zugang zur medizinischen Versorgung gemäss der Aufnahmerichtlinie sowie der nationalen Gesetzgebung gewährleistet sei. Ferner bestünden weder Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO noch solche gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO (Souveränitätsklausel), welche die Schweiz zur Prüfung des Asylgesuches verpflichten würden. Der Beschwerdeführer habe beim Dublin-Gespräch auf gesundheitliche Probleme hingewiesen. Auch seien verschiedene ärztliche Berichte eingereicht worden. Das SEM erachte den medizinischen Sachverhalt im vorliegenden als ausreichend erstellt. Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes sei nicht davon aus-zugehen, dass die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK überschritten werde. Es könne vorliegend ausgeschlossen werden, dass eine medizinische Notlage bestehe und sich der Gesundheitszustand bei einer Rückkehr nach Bulgarien drastisch verschlechtern werde. Auch sei festzuhalten, dass Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge. Es sei im Rahmen des Dublin-Systems davon auszugehen, dass der zuständige Dublin-Staat angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleiste. Die bulgarischen Behörden seien bereits explizit über den Gesundheitszustand informiert worden und hätten bestätigt, dass der Zugang zur Gesundheitsversorgung in Bulgarien gemäss der Aufnahmerichtlinie und der nationalen Gesetzgebung gewährleistet sei. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend. Diese werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Es lägen somit auch keine die Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen (Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) rechtfertigenden Umstände vor. 7.2 In der Beschwerde wurde entgegnet, dass der Beschwerdeführer angesichts der vorliegenden medizinischen Berichte als höchst vulnerable Person zu betrachten sei. Die vom angerufenen Gericht aufgeworfene Frage zur Tragweite einer Überstellung nach Bulgarien für den psychischen Zustand sei mit dem am 1. März 2023 eingereichten Arztbericht vom 24. Februar 2023 beantwortet worden. Gemäss dem Bericht bestehe im Fall der Überstellung nach Bulgarien ein erhebliches Risiko für eine ernste, rasche und unwiederbringliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers. Es komme erschwerend hinzu, dass die bulgarischen Behördenvertreter zumindest mitverantwortlich für die schwerwiegende Traumatisierung des Beschwerdeführers seien. Der genannte Arztbericht sei in Kombination mit den in aktuellen Berichten ausgeführten Lücken im bulgarischen Asylsystem in Bezug auf die psychologisch-psychiatrische Versorgung zu würdigen, wonach Behördenmitarbeiter Geflüchtete an der Grenze systematisch misshandelten und die medizinische Versorgung der von den bulgarischen Staatsbediensteten verursachten physischen oder psychischen Wunden keinesfalls sichergestellt zu sein scheinen. Zusammenfassend ergebe sich, dass vorliegend von einem »real risk» für eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Sinne der Paposhvili-Rechtsprechung ausgegangen werden müsse und die Schweiz vom Selbsteintritt gemäss Art. 17Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 3 EMRK Gebrauch machen müsse. Auch läge zu der Schwester des Beschwerdeführers, die in der Schweiz als Flüchtling anerkannt sei und ihn hier dabei unterstütze, die einschneidenden Gewalterlebnisse aus Bulgarien zu verarbeiten, ein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis vor. Die Schweiz sei deshalb für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Sie sei zum Selbsteintritt verpflichtet gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO. Das SEM habe die Vorgaben des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2023 in Bezug auf die Sachverhaltsabklärung gemäss Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ignoriert, da es mutmasslich einzig gestützt auf die E-Mail aus Bulgarien und ohne jegliche Abklärungen im Einzelfall erneut einen Nichteintretensentscheid erlassen habe. Die Verfügung sei deshalb eventualiter erneut zur vollständigen Abklärung im Sinne des bereits ergangenen Urteils an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auch sei der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 29 Abs. 2 BV eklatant verletzt worden, da mehrere zentrale Sachverhaltselemente von der Vorinstanz gänzlich unberücksichtigt geblieben seien. Dies wiege umso schwerer, da bereits mit Urteil des angerufenen Gerichts auf die bereits damals wohl lückenhafte Begründungsdichte der letzten Verfügung hingewiesen worden sei. Auch der vorliegenden angefochtenen Verfügung sei wiederum keine einzelfallgerechte Auseinandersetzung mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu entnehmen, sondern nach Erwähnung des Arztberichtes vom 24. Februar 2023 lediglich textbausteinartige Erwägungen. Dies gelte auch in Bezug auf die Frage nach dem etwaigen Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses zur in der Schweiz lebenden Schwester. Hierbei habe sich die Vorinstanz erneut lediglich eines Standardsatzes bedient, ohne auf den Einzelfall einzugehen. Es entstehe insgesamt der Eindruck, dass sich die Vorinstanz nicht mit dem Einzelfall beschäftigen wolle, da eine Einzelfallbetrachtung zu einer Übernahme der Zuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuchs führen würde. Wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Untersuchungsgrundsatzes sei die Sache eventualiter zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur korrekten Begründung sowie erneuten Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. 8.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtserheblichen Sachumstände berücksichtigt worden sind (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043). 8.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen der Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Es müssen die wesentlichen Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2009/35 E. 6.4.1). 9. 9.1 Der Beschwerdeführer macht insbesondere eine Verletzung der Begründungspflicht in Bezug auf die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO geltend, da sich das SEM nicht zum Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Schwester äussere. 9.2 Gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO entscheidet ein Mitgliedstaat in der Regel, die antragstellende Person nicht von ihren Kindern, Geschwistern oder einem Elternteil zu trennen, wenn sie wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf deren Unterstützung angewiesen ist und sich diese rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhalten. Die familiäre Bindung muss bereits im Herkunftsland bestanden haben und die Kinder, Geschwister oder der Elternteil müssen in der Lage sein, die abhängige Person zu unterstützen. Die betroffenen Personen müssen ihren Zusammenführungswunsch schriftlich kundgetan haben. Die Nichtanwendung der Zuständigkeitsbestimmung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO kann im Einzelfall menschenrechtswidrig sein und einen Ermessensmissbrauch darstellen. Sind die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben und halten sich die betroffenen Personen in demselben Mitgliedstaat auf, hat sich die entscheidende Behörde, ausserordentliche Umstände vorbehalten, für zuständig zu erklären (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.3.3; Urteile des BVGer F-1030/2022 und F-1031/2022 vom 12. April 2022 E. 7.2; E-2142/2020 vom 28. April 2020 E. 6.4; F-445/2019 vom 14. Februar 2019 E. 5.1). Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO geht der Zuständigkeitsbestimmung von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO (vgl. oben E. 3.1) grundsätzlich vor. Der Beschwerdeführer hat schon im Dublin-Gespräch auf den Kontakt zur in der Schweiz lebenden Schwester aufmerksam gemacht (vgl. act. A11, S. 1). Sodann ergibt sich aus dem Arztbericht des Psychiatriezentrums D._______ vom 10. Januar 2023, dass dem Beschwerdeführer der Kontakt zur Schwester sehr helfe (vgl. Beschwerdedossier D-5948/2022, act. A3). Ebenso wird im Arztbericht von Arztbericht vom 22. Mai 2023 von Dr. F._______, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, betont, dass die Schwester seit Kindesjahren wie eine Mutter für ihn sei und auch in der Schweiz eine sehr wichtige Rolle einnehme. Der Kontakt zu ihr sei eine Ressource für den Beschwerdeführer und trage zu seiner psychischen Stabilisierung bei. Auch lassen sich dem Schreiben der Schwester vom 17. April 2023 Einzelheiten zum Näheverhältnis und zur Fürsorge entnehmen und der Zusammenführungswunsch ist schriftlich bestätigt worden. In der angefochtenen Verfügung ist jedoch nur der Standardsatz enthalten, wonach keine Gründe gemäss Art. 16 Abs.1 Dublin-III-VO vorlägen, welche die Schweiz verpflichten würden, das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu prüfen. Eine Begründung dieser Aussage fehlt gänzlich. Ob sich die Vorinstanz mit dem Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Schwester auseinandergesetzt hat ob dieses für eine Anrufung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO intensiv genug ist (vgl. dazu etwa BVGE 2017 VI/5 E. 8.3.5; Urteil des BVGer F-6463/2019 vom 7. September 2020 E. 6.6), lässt sich der Begründung der Vorinstanz nicht entnehmen. Damit hat die Vorinstanz die ihr obliegende Begründungspflicht verletzt (vgl. BGE 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; 129 I 232 E. 3.3). 9.3 Auch in Bezug auf die Abklärungen und Ausführungen zum Gesundheitszustand wird die Verletzung formeller Verfahrensrechte geltend gemacht. Auch wenn der Sachverhalt in Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers angesichts der nachgereichten Arztberichte als erstellt erachtet werden darf, so drängen sich vorliegend Fragen auf in Bezug auf die Verletzung der Begründungspflicht bei der Würdigung des Gesundheitszustandes im Rahmen der Anwendung der Souveränitätsklausel und mögliche völkerrechtliche und humanitäre Gründe (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV1) und hinsichtlich der Ermessenausübung bei der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen. Das SEM hat die bei ihm und auf Beschwerdestufe eingereichten Arztberichte zwar erwähnt (vgl. Verfügung, S. 5). Aus den Standardsätzen, wonach die eingereichten Unterlagen und der Gesundheitszustand berücksichtigt worden seien und eine Verletzung von Art. 3 EMRK auszuschliessen sei (vgl. Verfügung, S. 6), erschliesst es sich jedoch nicht, ob eine einzelfallgerechte Auseinandersetzung mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vorgenommen worden ist. Auch ist unklar, ob insbesondere der psychiatrische Arztbericht vom 24. Februar 2023 gewürdigt wurde. Es fehlt insgesamt eine einzelfallspezifische Auseinandersetzung mit der Vulnerabilität des Beschwerdeführers, auch im Hinblick darauf, dass er massive Misshandlungen und Schläge in Bulgarien geltend gemacht hat, die zu seiner Traumatisierung geführt hätten. Das SEM hat sich nicht konkret mit der psychiatrischen Behandlung auseinandergesetzt (vgl. Austrittsbericht Psychiatriezentrum D._______ vom 19. Januar 2023, act. A33, S. 2) und dem Umstand, dass die Rückkehr nach Bulgarien gemäss den Schilderungen im Arztbericht vom 24. Februar 2023 für den Beschwerdeführer bedeuten würde, dass sich die Depression sowie PTBS-Symptomatik bis zur suizidalen Krise verschlechtern und zum Suizidversuch führen könnten (vgl. ärztlichen Bericht vom 24. Februar 2023, act. A33, S. 6). Das SEM hat in der Verfügung hingegen vielmehr pauschal festgehalten, es könne ausgeschlossen werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Rückkehr drastisch verschlechtern würde (vgl. Verfügung, S. 6). Eine Begründung für diese Annahme wird indessen nicht gegeben. Dazu, dass der Beschwerdeführer erklärt hat, in Bulgarien geschlagen und Knochenbrüche durch die erlebte Gewalt erlitten zu haben, wobei seine Ängste und Panikattacken zu einem Grossteil auf diese Gewalterlebnisse zurückzuführen seien, äussert sich das SEM ebenfalls nicht. Die Vorinstanz verweist lediglich darauf, dass eine angemessene medizinische Infrastruktur vorhanden sei und die bulgarischen Behörden den Zugang zur Gesundheitsversorgung bestätigt hätten (vgl. Verfügung, S. 6). Auch äussert sich das SEM nicht dazu, ob die individuellen Zusagen der bulgarischen Behörden vor dem Hintergrund, dass die erlebten Gewalt in Bulgarien zu den geltend gemachten psychischen Folgen führte, geeignet sind, die Bedenken gegen die Rückführung genau dorthin auszuräumen. 9.4 Das SEM ist nicht nur - und trotz der bereits im Urteil D-5948/2022 (E. 7.3.3.) vom 25. Januar 2023 erwähnten Kritik an den textbausteinartigen Ausführungen - seiner Begründungspflicht ungenügend nachgekommen, sondern es hat auch sein Ermessen unterschritten. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bstn. a und b AsylG). Das Gericht stellt fest, dass die Vorinstanz keine vertiefte Ermessensabwägung hinsichtlich der individuellen Umstände vornahm, sondern sich auf textbausteinartige Standardsätze beschränkte, wonach keine Gründe zum humanitären Selbsteintritt vorlägen. Eine solche Abwägung wäre jedoch aufgrund der erlittenen Misshandlungen in Bulgarien, vor dem Hintergrund der bekannten Mängel des bulgarischen Asylsystems, wegen des fragilen gesundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers und angesichts der Tatsache, dass sich die Schwester des Beschwerdeführers befindet, angezeigt gewesen. Es erschliesst sich auch nicht, ob sich das SEM mit dem möglichen Abhängigkeitsverhältnis zur Schwester in der Schweiz auseinandergesetzt hat. 10. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach dem Gesagten zum Schluss, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht entsprechend gewürdigt und somit die Begründungspflicht verletzt hat. Zudem wurde keine vertiefte Ermessensabwägung in Bezug auf einen möglichen Selbsteintritt vorgenommen. 10.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb dessen Verletzung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Auswirkungen zur Aufhebung des betreffenden Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Vorliegend sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, eine Heilung der Gehörsverletzung vorzunehmen, zumal dem Beschwerdeführer dadurch eine Instanz verloren ginge. Das SEM ist angesichts der besonderen Fallumstände aufzufordern, eine sorgfältige und vertiefte Ermessensprüfung im Hinblick auf einen möglichen Selbsteintritt vorzunehmen. 10.2 Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist gegenstandslos geworden. 11.2 Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau Versand: