Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu prüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hebt deshalb die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an das SEM zurück, sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet (vgl. BVGE 2011/30 E. 3, 2011/9 E. 5).
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Übernahme zugestimmt hat oder von dessen Zustimmung infolge unterlassener Antwort innerhalb der genannten Frist auszugehen ist, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO).
E. 4.4 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
E. 4.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 5 Der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers ergab, dass er am 14. Oktober 2022 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Die bulgarischen Behörden hiessen das Übernahmeersuchen vom 29. November 2022 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist) am 12. Dezember 2022 gut. Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens ist somit gegeben.
E. 6.1 Gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, der Beschwerdeführer werde im Falle einer Überstellung nach Bulgarien menschenunwürdige Zustände sowie kein faires Asylverfahren zu erwarten haben, weil dasselbe und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende dort systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich brächten.
E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Lage von Asylsuchenden in Bulgarien im Hinblick auf die Durchführung von Überstellungen im Rahmen von Dublin-Verfahren in einem länderspezifischen Koordinationsentscheid (vgl. Urteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 [als Referenzurteil publiziert]) einer einlässlichen Prüfung unterzogen. Dabei hat das Gericht unter anderem festgehalten, dass das dortige Asylverfahren (v.a. Übersetzung, Rechtsverbeiständung, diskriminierende Asylpraxis gegenüber Angehörigen bestimmter Staaten) sowie die Aufnahme- und Haftbedingungen gewisse Mängel aufweisen würden. Es gelangte aber zum Schluss, diese Mängel seien nicht systemischer Natur, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Insbesondere seien korrekte Asylverfahren in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote von Flüchtlingen gewisser Herkunftsländer rechtfertige es für sich alleine genommen nicht, keine Überstellungen nach Bulgarien mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten aber nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (vgl. a.a.O., E. 6.6.1 und E. 6.6.7; auch Urteile des BVGer F-971/2021 vom 10. März 2021 E. 4.2 und E. 4.3.1; D-818/2021 vom 25. Februar 2021 S. 7-9). Indessen sei bei Vorliegen von Indizien, es könnte sich um eine besonders vulnerable Person handeln, abzuklären, ob tatsächlich eine solche Vulnerabilität bestehe, welches die konkreten Bedürfnisse der Betroffenen seien und ob diesen in Bulgarien angemessen entsprochen werden könne. Gegebenenfalls seien individuelle und konkrete Garantien von den bulgarischen Behörden einzuholen, um die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sicherzustellen (vgl. Urteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 7.4.2.).
E. 7.1 In der angefochtenen Verfügung führte das SEM aus, Bulgarien sei ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem, weshalb der Beschwerdeführer, sollte er sich ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, bei der zuständigen Stelle Beschwerde einreichen könne. Gemäss den dem SEM vorliegenden aktuellen Erkenntnissen stünden die aktuell in den Medien besprochenen sogenannten Push-backs im bulgarischen Grenzgebiet nicht mit Rückführungen nach Bulgarien gestützt auf die Dublin-III-Verordnung in Verbindung. Es lägen keine wesentlichen Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien würden allgemein systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung von Schutzsuchenden mit sich brächten. Es bestünden keine genügend konkreten Hinweise dafür, dass Schutzsuchende nicht Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren im Sinne des Dublin-Systems hätten. Es sei davon auszugehen, dass eine Überstellung nach Bulgarien keinen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstelle. Folglich bestehe keine Verpflichtung, die Souveränitätsklausel anzuwenden. In Bezug auf einen Selbsteintritt nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 aus humanitären Gründen hielt das SEM fest, es seien in Bezug auf den Gesundheitszustand bis dato keine medizinischen Unterlagen eingereicht worden. Auch sei festzuhalten, dass Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge. Es sei im Rahmen des Dublin-Systems davon auszugehen, dass der zuständige Dublin-Staat angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleiste. Es lägen keine Hinweise vor, wonach Bulgarien dem Beschwerdeführer eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde.
E. 7.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, in Bulgarien herrschten besorgniserregende Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen, wobei die Geflüchteten an der Grenze systematisch misshandelt würden und es bei Asylsuchenden zu Inhaftierungen komme. Es sei dort keine medizinische Versorgung beziehungsweise Behandlung der durch die bulgarischen Behörden verursachten psychischen und physischen Leiden gewährleistet. Das SEM habe durch seine fehlenden rechtsgenügenden Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Es sei der Aufforderung der Beschwerdeseite vom 15. Dezember 2022, mit dem Entscheid zuzuwarten zwecks Evaluierung der Therapiemöglichkeiten des in Bulgarien mit Metallstangen geschlagenen Beschwerdeführers, nicht nachgekommen. So sei das Ersuchen um Zuwarten und die Überweisung in der Verfügung gänzlich unberücksichtigt geblieben. Der mit der Beschwerde eingereichten medizinischen Dokumentation könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer psychisch unter der erlittenen Gewalt in Bulgarien leide. Auch sei es sehr fragwürdig, dass das Pflegepersonal von vorneherein wegen der möglichen Wartezeit auf eine Überweisung des Beschwerdeführers zum Psychologen oder Psychiater verzichtet habe. Das SEM sei seiner Pflicht zu gesetzeskonformen Ermessensausübung nicht nachgekommen, da es nicht geprüft und dargelegt habe, warum es vom Selbsteintritt keinen Gebrauch gemacht habe, sondern stattdessen bloss textbausteinartige Formulierungen in Bezug auf die vermeintlich gewährleistete medizinische Versorgung des Beschwerdeführers verwendet. Auch habe das SEM seine Begründungspflicht verletzt. Es habe zentrale Sachverhaltselemente wie den bereits aktenkundigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die erlebte Gewalt in Bulgarien und seinen medizinischen Behandlungsbedarf nicht gewürdigt und sich nicht näher mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass sich seine Schwester in der Schweiz befinde, welche ihm bei der Verarbeitung der erlittenen Gewalterfahrungen helfe.
E. 7.3.1 Aufgrund des Protokolls des Dublin-Gesprächs sowie der vorhandenen medizinischen Unterlagen kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine besonders vulnerable Person handelt. So machte er namentlich geltend, durch die bulgarischen Behörden misshandelt worden zu sein, mit der Folge von Knochenbrüchen, Schmerzen, Angstträumen und Schlafstörungen. Die Vorinstanz hat es jedoch bisher unterlassen, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die Umstände, unter denen er sich die Knochenbrüche zugezogen hat, weiter abzuklären. Mit dem auf Beschwerdeebene eingereichten Bericht des Psychiatriezentrums E._______ vom 10. Januar 2023, wonach er sich seit dem 3. Januar 2023 in stationärer Behandlung befinde und bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert worden sei, erscheint eine weitergehende Abklärung dieser Vorbringen umso mehr angezeigt. Vor der Entscheidfällung wurde dem Beschwerdeführer durch das BAZ D._______ eine psychiatrische Überweisung einzig aufgrund von langen Wartezeiten verwehrt (vgl. Beschwerde, Beilage 5). Da bis dato erst ein ärztlicher Kurzbericht vorliegt, kann die effektive Tragweite der psychischen Leiden (vgl. auch Beschwerde, Beilagen 4 und 5) zudem nicht abschliessend beurteilt werden. Gemäss dem Bericht vom 10. Januar 2023 wurde beim Beschwerdeführer eine PTBS diagnostiziert, wobei die Traumatisierung in Syrien und Bulgarien erfolgt sei und er von Alpträumen, Vermeidungsverhalten, Anspannung und einer erhöhten Schreckhaftigkeit berichte. Der Kontakt zur Schwester tue ihm gut. Gemäss dem obenerwähnten Bericht sei es mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich sein psychischer Zustand bei einer erhöhten Konfrontation mit traumaspezifischen Stimuli weiter verschlechtere. Wegen der noch ausstehenden orthopädischen Arztberichte ist auch das Ausmass der Verletzungsfolgen und der möglichen Therapien der Frakturen, welche der Beschwerdeführer seinen Angaben gemäss durch Schläge mit Metallstangen in Bulgarien erlitten habe, noch nicht bekannt.
E. 7.3.2 Auch wenn das SEM angesichts des Verfügungsdatums vom 15. Dezember 2022 vor der Entscheidfällung nicht mehr Kenntnis vom Schreiben der Rechtsvertretung gleichen Datums erlangt haben sollte, in welchem darum ersucht wurde, endgültige Arztberichte der Orthopädie abzuwarten, so hätte es doch von sich aus weitere Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt vornehmen müssen. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer im Dublin-Gespräch bereits von Misshandlungen und psychischen Belastungen berichtet hatte, hätte sich das SEM vor Erlass der Verfügung beim Pflegedienst des BAZ D._______ nach vorhandenen medizinischen Akten erkundigen müssen. Stattdessen wurde aber bereits am 16. Dezember 2022, wenige Tage nach Zustimmung der bulgarischen Behörden vom 12. Dezember, die angefochtene Verfügung eröffnet. Der Verzicht des SEM, noch ärztliche Berichte abzuwarten oder eigene Nachforschungen zu tätigen, wiegt umso schwerer, als die effektive Wahrnehmung der rechtlichen Beratungs- und Vertretungsaufgaben gemäss Art. 102g f. i.V.m. Art. 102k AsylG in der Vorbereitungsphase offenbar aufgrund organisatorischer Versäumnisse des SEM eingeschränkt war und der erste Kontakt des Beschwerdeführers zu der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung erst zu Beginn des Dublin-Gesprächs stattfinden konnte. Wegen der unterlassenen Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz ist derzeit nicht bekannt, welche effektive Tragweite seine physischen und psychischen Leiden haben und ob die Knochenbrüche tatsächlich von Misshandlungen durch die bulgarischen Behörden stammen. Entsprechend kann auch die Frage nach der Behandelbarkeit der Beschwerden in Bulgarien (noch) nicht beantwortet werden beziehungsweise ob im vorliegenden Fall eine Überstellung nach Bulgarien - allenfalls unter Einholung entsprechender Garantien, wie es Rechtsvertreter im Schreiben vom 17. Januar 2023 fordert - zulässig ist. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde demnach ungenügend abgeklärt (vgl. Urteile des BVGer F-2707/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 9; F-73/2022 vom 14. Juli 2022 E. 4, D-1128/2022 vom 8. April 2022 E. 8; F-2050/2021 vom 10. Mai 2021; F-1978/2021 vom 5. Mai 2021 E. 2; F-5156/2021 vom 3. Dezember 2021).
E. 7.3.3 Unter den gegebenen Umständen muss an dieser Stelle nicht abschliessend beantwortet werden, ob die angefochtene Verfügung den Anforderungen an die Begründungspflicht genügt. In diesem Zusammenhang ist immerhin festzuhalten, dass das SEM in der Verfügung nur textbausteinartig ausgeführt hat, Bulgarien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein. Eine Auseinandersetzung mit den angeblichen Misshandlungen, Push-Backs und der Inhaftierung des Beschwerdeführers sowie seinen physischen und psychischen Leiden fand hingegen nicht statt. Im Übrigen erstaunt es, dass es das SEM unterlassen hat, sich zu den Auswirkungen des russischen Angriffskriegs auf das Asylsystem in Bulgarien und das dortige Gesundheitswesen zu äussern (vgl. Urteile des BVGer F-2707/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 9; F-73/2022 vom 14. Juli 2022 E. 8.4.4; D-1128/2022 vom 8. April 2022 E. 8.5).
E. 8 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach dem Gesagten zum Schluss, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht vollständig erhoben hat. Mithin ist der Untersuchungsgrundsatz verletzt.
E. 8.1 Eine Klärung der in Frage stehenden Elemente würde den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen. Zudem ist der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur, weshalb dessen Verletzung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Auswirkungen zur Aufhebung des betreffenden Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Vorliegend sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, mittels eigener weiterer Sachverhaltsabklärungen eine Heilung der Gehörsverletzung vorzunehmen, zumal dem Beschwerdeführer dadurch eine Instanz verloren ginge und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz nicht mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist gegenstandslos geworden.
E. 9.2 Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5948/2022 Urteil vom 25. Januar 2023 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch MLaw Thierry Büttiker, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) vom 14. November 2022 ergab, dass er am 14. Oktober 2022 bereits in Bulgarien um Asyl ersucht hatte. B. Zu Beginn des Dublin-Gesprächs vom 28. November 2022 wurde das SEM von der zugewiesenen Rechtsvertretung darauf hingewiesen, dass das geplante Erstgespräch nicht habe durchgeführt werden können, weil dem Beschwerdeführer durch die Unterkunft nur der Termin für das Dublin-Gespräch mitgeteilt worden sei. In der Folge wurde ein kurzes Erstgespräch mit der Rechtsvertretung nachgeholt, bevor das Dublin-Gespräch weitergeführt wurde. Anlässlich des Dublin-Gesprächs erklärte der Beschwerdeführer, seine Schwester lebe in der Schweiz. Er habe Syrien am 1. Dezember 2021 verlassen und sei mit Hilfe eines Schleppers über die Türkei, Bulgarien, Serbien und Österreich in die Schweiz gereist. Er habe sich insgesamt einen Monat in Bulgarien in einer vom Schlepper organisierten Wohnung aufgehalten. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Bulgarien machte der Beschwerdeführer geltend, die Einreise nach Bulgarien sei sehr schwierig gewesen. Er habe sechs Mal versucht, nach Bulgarien einzureisen und sei jedes Mal wieder zurückgeschickt worden. Die bulgarischen Behörden hätten ihn geschlagen und seine Knochen an Hand und Bein gebrochen. Er sei auch auf den Kopf geschlagen worden. Nach der erfolgten Einreise sei er in einem Gefängnis inhaftiert worden. Er sei müde und psychisch angeschlagen und könne nicht nach Bulgarien zurückkehren. In Bezug auf den medizinischen Sachverhalt gab er zu Protokoll, er leide an Alpträumen und Schlafstörungen, bedingt durch Erlebnisse der Ausreise und durch die Gewalt und Schläge in Bulgarien. Er sei psychisch sehr müde und könne mit anderen Menschen nicht in Kontakt treten. Ihm seien Schlafmittel verschrieben worden sowie weitere Medikamente, deren Verschreibungszweck er nicht kenne. C. Am 29. November 2022 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Diesem Ersuchen stimmten die bulgarischen Behörden am 12. Dezember 2022 zu. D. Am 15. Dezember 2022 reichte der Beschwerdeführer ein gleichentags bei der zugewiesenen Rechtsvertretung eingegangenes Überweisungsschreiben von B._______, Allgemeine Innere Medizin, C._______ an die Orthopädie des (...) vom 7. Dezember 2022 zur Evaluation von Therapiemöglichkeiten ein. In seinem Begleitschreiben legt der Beschwerdeführer dar, aus dem Überweisungsschreiben gehe hervor, dass er in Bulgarien mehrfach Gewalt ausgesetzt gewesen sei. Er sei mit Metallstangen geschlagen und erheblich verletzt worden. Es werde darum ersucht, zur rechtsgenügenden Erstellung des medizinischen Sachverhaltes die weiteren Arztberichte abzuwarten. E. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 (eröffnet am 16. Dezember 2022) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Bulgarien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Am 22. Dezember 2022 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte dabei, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter die Angelegenheit zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen vorsorglicher Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Des Weiteren beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen neben dem Schreiben vom 15. Dezember 2022 Röntgenbilder zum Nachweis der Frakturen und eine medizinische Dokumentation des Pflegediensts des Bundesasylzentrums (BAZ) D._______ bei. G. Am 23. Dezember 2022 ordnete der Instruktionsrichter superprovisorisch einen einstweiligen Vollzugsstopp an. H. Mit Schreiben vom 17. Januar 2023 reichte der Beschwerdeführer einen notärztlichen Bericht vom 29. Dezember 2022 (Schmerzen im Zusammenhang mit Nierensteinleiden) sowie einen ärztlichen Bericht des Psychiatriezentrums E._______ vom 10. Januar 2023 über die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers seit dem 3. Januar 2023 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu prüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hebt deshalb die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an das SEM zurück, sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet (vgl. BVGE 2011/30 E. 3, 2011/9 E. 5). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Übernahme zugestimmt hat oder von dessen Zustimmung infolge unterlassener Antwort innerhalb der genannten Frist auszugehen ist, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO). 4.4 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 4.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
5. Der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers ergab, dass er am 14. Oktober 2022 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Die bulgarischen Behörden hiessen das Übernahmeersuchen vom 29. November 2022 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist) am 12. Dezember 2022 gut. Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens ist somit gegeben. 6. 6.1 Gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, der Beschwerdeführer werde im Falle einer Überstellung nach Bulgarien menschenunwürdige Zustände sowie kein faires Asylverfahren zu erwarten haben, weil dasselbe und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende dort systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich brächten. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Lage von Asylsuchenden in Bulgarien im Hinblick auf die Durchführung von Überstellungen im Rahmen von Dublin-Verfahren in einem länderspezifischen Koordinationsentscheid (vgl. Urteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 [als Referenzurteil publiziert]) einer einlässlichen Prüfung unterzogen. Dabei hat das Gericht unter anderem festgehalten, dass das dortige Asylverfahren (v.a. Übersetzung, Rechtsverbeiständung, diskriminierende Asylpraxis gegenüber Angehörigen bestimmter Staaten) sowie die Aufnahme- und Haftbedingungen gewisse Mängel aufweisen würden. Es gelangte aber zum Schluss, diese Mängel seien nicht systemischer Natur, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Insbesondere seien korrekte Asylverfahren in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote von Flüchtlingen gewisser Herkunftsländer rechtfertige es für sich alleine genommen nicht, keine Überstellungen nach Bulgarien mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten aber nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (vgl. a.a.O., E. 6.6.1 und E. 6.6.7; auch Urteile des BVGer F-971/2021 vom 10. März 2021 E. 4.2 und E. 4.3.1; D-818/2021 vom 25. Februar 2021 S. 7-9). Indessen sei bei Vorliegen von Indizien, es könnte sich um eine besonders vulnerable Person handeln, abzuklären, ob tatsächlich eine solche Vulnerabilität bestehe, welches die konkreten Bedürfnisse der Betroffenen seien und ob diesen in Bulgarien angemessen entsprochen werden könne. Gegebenenfalls seien individuelle und konkrete Garantien von den bulgarischen Behörden einzuholen, um die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sicherzustellen (vgl. Urteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 7.4.2.). 7. 7.1 In der angefochtenen Verfügung führte das SEM aus, Bulgarien sei ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem, weshalb der Beschwerdeführer, sollte er sich ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, bei der zuständigen Stelle Beschwerde einreichen könne. Gemäss den dem SEM vorliegenden aktuellen Erkenntnissen stünden die aktuell in den Medien besprochenen sogenannten Push-backs im bulgarischen Grenzgebiet nicht mit Rückführungen nach Bulgarien gestützt auf die Dublin-III-Verordnung in Verbindung. Es lägen keine wesentlichen Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien würden allgemein systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung von Schutzsuchenden mit sich brächten. Es bestünden keine genügend konkreten Hinweise dafür, dass Schutzsuchende nicht Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren im Sinne des Dublin-Systems hätten. Es sei davon auszugehen, dass eine Überstellung nach Bulgarien keinen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstelle. Folglich bestehe keine Verpflichtung, die Souveränitätsklausel anzuwenden. In Bezug auf einen Selbsteintritt nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 aus humanitären Gründen hielt das SEM fest, es seien in Bezug auf den Gesundheitszustand bis dato keine medizinischen Unterlagen eingereicht worden. Auch sei festzuhalten, dass Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge. Es sei im Rahmen des Dublin-Systems davon auszugehen, dass der zuständige Dublin-Staat angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleiste. Es lägen keine Hinweise vor, wonach Bulgarien dem Beschwerdeführer eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. 7.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, in Bulgarien herrschten besorgniserregende Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen, wobei die Geflüchteten an der Grenze systematisch misshandelt würden und es bei Asylsuchenden zu Inhaftierungen komme. Es sei dort keine medizinische Versorgung beziehungsweise Behandlung der durch die bulgarischen Behörden verursachten psychischen und physischen Leiden gewährleistet. Das SEM habe durch seine fehlenden rechtsgenügenden Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Es sei der Aufforderung der Beschwerdeseite vom 15. Dezember 2022, mit dem Entscheid zuzuwarten zwecks Evaluierung der Therapiemöglichkeiten des in Bulgarien mit Metallstangen geschlagenen Beschwerdeführers, nicht nachgekommen. So sei das Ersuchen um Zuwarten und die Überweisung in der Verfügung gänzlich unberücksichtigt geblieben. Der mit der Beschwerde eingereichten medizinischen Dokumentation könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer psychisch unter der erlittenen Gewalt in Bulgarien leide. Auch sei es sehr fragwürdig, dass das Pflegepersonal von vorneherein wegen der möglichen Wartezeit auf eine Überweisung des Beschwerdeführers zum Psychologen oder Psychiater verzichtet habe. Das SEM sei seiner Pflicht zu gesetzeskonformen Ermessensausübung nicht nachgekommen, da es nicht geprüft und dargelegt habe, warum es vom Selbsteintritt keinen Gebrauch gemacht habe, sondern stattdessen bloss textbausteinartige Formulierungen in Bezug auf die vermeintlich gewährleistete medizinische Versorgung des Beschwerdeführers verwendet. Auch habe das SEM seine Begründungspflicht verletzt. Es habe zentrale Sachverhaltselemente wie den bereits aktenkundigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die erlebte Gewalt in Bulgarien und seinen medizinischen Behandlungsbedarf nicht gewürdigt und sich nicht näher mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass sich seine Schwester in der Schweiz befinde, welche ihm bei der Verarbeitung der erlittenen Gewalterfahrungen helfe. 7.3 7.3.1 Aufgrund des Protokolls des Dublin-Gesprächs sowie der vorhandenen medizinischen Unterlagen kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine besonders vulnerable Person handelt. So machte er namentlich geltend, durch die bulgarischen Behörden misshandelt worden zu sein, mit der Folge von Knochenbrüchen, Schmerzen, Angstträumen und Schlafstörungen. Die Vorinstanz hat es jedoch bisher unterlassen, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die Umstände, unter denen er sich die Knochenbrüche zugezogen hat, weiter abzuklären. Mit dem auf Beschwerdeebene eingereichten Bericht des Psychiatriezentrums E._______ vom 10. Januar 2023, wonach er sich seit dem 3. Januar 2023 in stationärer Behandlung befinde und bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert worden sei, erscheint eine weitergehende Abklärung dieser Vorbringen umso mehr angezeigt. Vor der Entscheidfällung wurde dem Beschwerdeführer durch das BAZ D._______ eine psychiatrische Überweisung einzig aufgrund von langen Wartezeiten verwehrt (vgl. Beschwerde, Beilage 5). Da bis dato erst ein ärztlicher Kurzbericht vorliegt, kann die effektive Tragweite der psychischen Leiden (vgl. auch Beschwerde, Beilagen 4 und 5) zudem nicht abschliessend beurteilt werden. Gemäss dem Bericht vom 10. Januar 2023 wurde beim Beschwerdeführer eine PTBS diagnostiziert, wobei die Traumatisierung in Syrien und Bulgarien erfolgt sei und er von Alpträumen, Vermeidungsverhalten, Anspannung und einer erhöhten Schreckhaftigkeit berichte. Der Kontakt zur Schwester tue ihm gut. Gemäss dem obenerwähnten Bericht sei es mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich sein psychischer Zustand bei einer erhöhten Konfrontation mit traumaspezifischen Stimuli weiter verschlechtere. Wegen der noch ausstehenden orthopädischen Arztberichte ist auch das Ausmass der Verletzungsfolgen und der möglichen Therapien der Frakturen, welche der Beschwerdeführer seinen Angaben gemäss durch Schläge mit Metallstangen in Bulgarien erlitten habe, noch nicht bekannt. 7.3.2 Auch wenn das SEM angesichts des Verfügungsdatums vom 15. Dezember 2022 vor der Entscheidfällung nicht mehr Kenntnis vom Schreiben der Rechtsvertretung gleichen Datums erlangt haben sollte, in welchem darum ersucht wurde, endgültige Arztberichte der Orthopädie abzuwarten, so hätte es doch von sich aus weitere Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt vornehmen müssen. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer im Dublin-Gespräch bereits von Misshandlungen und psychischen Belastungen berichtet hatte, hätte sich das SEM vor Erlass der Verfügung beim Pflegedienst des BAZ D._______ nach vorhandenen medizinischen Akten erkundigen müssen. Stattdessen wurde aber bereits am 16. Dezember 2022, wenige Tage nach Zustimmung der bulgarischen Behörden vom 12. Dezember, die angefochtene Verfügung eröffnet. Der Verzicht des SEM, noch ärztliche Berichte abzuwarten oder eigene Nachforschungen zu tätigen, wiegt umso schwerer, als die effektive Wahrnehmung der rechtlichen Beratungs- und Vertretungsaufgaben gemäss Art. 102g f. i.V.m. Art. 102k AsylG in der Vorbereitungsphase offenbar aufgrund organisatorischer Versäumnisse des SEM eingeschränkt war und der erste Kontakt des Beschwerdeführers zu der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung erst zu Beginn des Dublin-Gesprächs stattfinden konnte. Wegen der unterlassenen Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz ist derzeit nicht bekannt, welche effektive Tragweite seine physischen und psychischen Leiden haben und ob die Knochenbrüche tatsächlich von Misshandlungen durch die bulgarischen Behörden stammen. Entsprechend kann auch die Frage nach der Behandelbarkeit der Beschwerden in Bulgarien (noch) nicht beantwortet werden beziehungsweise ob im vorliegenden Fall eine Überstellung nach Bulgarien - allenfalls unter Einholung entsprechender Garantien, wie es Rechtsvertreter im Schreiben vom 17. Januar 2023 fordert - zulässig ist. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde demnach ungenügend abgeklärt (vgl. Urteile des BVGer F-2707/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 9; F-73/2022 vom 14. Juli 2022 E. 4, D-1128/2022 vom 8. April 2022 E. 8; F-2050/2021 vom 10. Mai 2021; F-1978/2021 vom 5. Mai 2021 E. 2; F-5156/2021 vom 3. Dezember 2021). 7.3.3 Unter den gegebenen Umständen muss an dieser Stelle nicht abschliessend beantwortet werden, ob die angefochtene Verfügung den Anforderungen an die Begründungspflicht genügt. In diesem Zusammenhang ist immerhin festzuhalten, dass das SEM in der Verfügung nur textbausteinartig ausgeführt hat, Bulgarien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein. Eine Auseinandersetzung mit den angeblichen Misshandlungen, Push-Backs und der Inhaftierung des Beschwerdeführers sowie seinen physischen und psychischen Leiden fand hingegen nicht statt. Im Übrigen erstaunt es, dass es das SEM unterlassen hat, sich zu den Auswirkungen des russischen Angriffskriegs auf das Asylsystem in Bulgarien und das dortige Gesundheitswesen zu äussern (vgl. Urteile des BVGer F-2707/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 9; F-73/2022 vom 14. Juli 2022 E. 8.4.4; D-1128/2022 vom 8. April 2022 E. 8.5). 8. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach dem Gesagten zum Schluss, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht vollständig erhoben hat. Mithin ist der Untersuchungsgrundsatz verletzt. 8.1 Eine Klärung der in Frage stehenden Elemente würde den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen. Zudem ist der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur, weshalb dessen Verletzung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Auswirkungen zur Aufhebung des betreffenden Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Vorliegend sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, mittels eigener weiterer Sachverhaltsabklärungen eine Heilung der Gehörsverletzung vorzunehmen, zumal dem Beschwerdeführer dadurch eine Instanz verloren ginge und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz nicht mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist gegenstandslos geworden. 9.2 Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau Versand: