Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 12. Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentralein- heit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2021 in Bulgarien und am 22. November 2021 in Österreich daktyloskopisch er- fasst worden war und um Asyl nachgesucht hatte. C. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 6. Januar 2022 wurde dem Be- schwerdeführer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Bulgariens und Österreichs sowie einer Wegweisung dorthin gewährt. Dabei gab er an, er sei in Bulgarien gezwungen worden, ein Asylgesuch zu stellen. Er sei von dort geflohen, da es ihm schlecht gegangen sei. Die Polizei habe Hunde auf ihn gehetzt, wovon er Verletzungen davongetragen habe. Auch sei er geschlagen worden und habe weder Zugang zu einem Arzt noch Essen erhalten. Erst in der Schweiz sei er medizinisch behandelt worden. D. Nachdem Übernahmeersuchen des SEM an Österreich von den dortigen Behörden abgelehnt worden waren, ersuchte die Vorinstanz am 10. Feb- ruar 2022 die bulgarischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit- gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen o- der Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio- nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dieses Gesuch blieb innert der in den Art. 22 Abs. 1 und 6 und Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. E. Mit Verfügung vom 1. März 2022 (eröffnet am 2. März 2022) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl- gesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Bulgarien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der
D-1128/2022 Seite 3 Wegweisung nach Bulgarien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Schreiben vom 2. März 2022 informierte die Rechtsvertretung das SEM über die Beendigung des Mandatsverhältnisses. G. Mit Beschwerde vom 9. März 2022 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 1. März 2022 sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Ferner sei ihm eine angemessene Nachfrist zwecks Beschwerdeergänzung zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung. H. Am 10. März 2022 verfügte die Instruktionsrichterin per sofort die einstwei- lige Aussetzung des Vollzugs der Überstellung. I. Mit Schreiben vom 10. März 2022 reichte der Beschwerdeführer die mate- rielle Begründung seiner Beschwerde nach. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
10. März 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
D-1128/2022 Seite 4
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet.
E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen aus, die Aussagen des Beschwerdeführers würden nichts an der grund- sätzlichen Zuständigkeit Bulgariens ändern. Zur Möglichkeit eines Selbst- eintrittes wurde dargelegt, Bulgarien sei ein Rechtsstaat und er könne sich bei Bedarf an die zuständigen Stellen wenden. Es sei ihm mit seinen Schil- derungen nicht gelungen, die Regelvermutung umzustossen, wonach Bul- garien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme. Betreffend seinen Gesundheitszustand wurde ausgeführt, das SEM erachte den me- dizinischen Sachverhalt aufgrund der vorliegenden ärztlichen Unterlagen als ausreichend erstellt. Es sei nicht davon auszugehen, dass im weiteren Verlauf bei ihm derart schwerwiegende Diagnosen gestellt würden, welche geeignet seien, an der Einschätzung des SEM etwas zu ändern. Dies gelte
D-1128/2022 Seite 5 insbesondere auch für die psychischen Beschwerden, deren definitive fachärztliche Beurteilung noch ausstehe. Bulgarien verfüge über eine aus- reichende medizinische Infrastruktur und sei verpflichtet, ihm medizinische Versorgung zu gewähren. Im Rahmen des Dublin-Systems sei davon aus- zugehen, dass der zuständige Dublin-Staat angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleiste. Weitere medizinische Behandlun- gen und weitere Abklärungen könnten auch in Bulgarien erfolgen.
E. 4.2 Dem entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeverbes- serung, in Bulgarien seien Hunde auf ihn gehetzt worden und er habe dadurch Verletzungen erlitten. Ausserdem sei bei ihm ein Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) festgestellt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz unter diesen Umständen den medizinischen Sachverhalt als ausreichend erstellt erachte. Es bestehe ein Verdacht auf eine PTBS, welche durch die bulgarischen Behörden verur- sacht worden sei. Der Umstand, dass er an den Folgen der Misshandlun- gen durch die dortigen Behörden leide, mache ihn zu einer besonders ver- letzlichen Person. Ihn in ein Land zu überstellen, wo sein Trauma ausgelöst worden sei, würde gegen die schweizerische Verpflichtung zum Non-Re- foulement verstossen. In Bulgarien bestehe ausserdem die Gefahr einer Kettenabschiebung. Das SEM hätte zumindest näher abklären müssen, ob der Zugang zum Asylsystem in seinem Fall gewährleistet sei oder ob die Gefahr drohe, nach Afghanistan abgeschoben zu werden.
E. 5 Der Beschwerdeführer ersuchte in seiner Beschwerde um die Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zwecks Beschwerdeergänzung. Am
E. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 6.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 6.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller oder eine andere Person gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 6.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 7 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 28. Oktober 2021 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die bulgarischen Behörden am 10. Februar 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 oder 24 Dublin-III-VO. Die bulgarischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Bulgariens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates blieb unbestritten. Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens ist somit gegeben.
E. 8.1 Gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, der Beschwerdeführer werde im Falle einer Überstellung nach Bulgarien menschenunwürdige Zustände sowie kein faires Asylverfahren zu erwarten haben, weil dasselbe und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende dort systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich brächten. Asylsuchende können gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts aus der Souveränitätsklausel keine unmittelbar rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten (vgl. BVGE 2010/45). Im Beschwerdeverfahren können sie sich jedoch auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des Völkerrechts oder einer Norm des Landesrechts - insbesondere auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) - berufen, die einer Überstellung entgegensteht. Ist die Rüge begründet, muss die Souveränitätsklausel angewendet werden, und die Schweiz ist gehalten, sich für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig zu erklären (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
E. 8.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Lage von Asylsuchenden in Bulgarien im Hinblick auf die Durchführung von Überstellungen im Rahmen von Dublin-Verfahren in einem länderspezifischen Koordinationsentscheid (vgl. Urteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 [als Referenzurteil publiziert]) einer einlässlichen Prüfung unterzogen.
E. 8.2.2 Dabei hat das Gericht unter anderem festgehalten, dass das dortige Asylverfahren (v.a. Übersetzung, Rechtsverbeiständung, diskriminierende Asylpraxis gegenüber Angehörigen bestimmter Staaten) sowie die Aufnahme- und Haftbedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden. Es gelangte aber zum Schluss, diese Mängel seien nicht systemischer Natur, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Insbesondere seien korrekte Asylverfahren in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote von Flüchtlingen gewisser Herkunftsländer rechtfertige es für sich alleine genommen nicht, keine Überstellungen nach Bulgarien mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten aber nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (vgl. a.a.O. E. 6.6.1 und E. 6.6.7; auch Urteile des BVGer F-971/2021 vom 10. März 2021 E. 4.2 und E. 4.3.1;D-818/2021 vom 25. Februar 2021 S. 7-9).
E. 8.2.3 In Bezug auf Bulgarien wurde angesichts der zahlreichen Probleme, mit denen besonders verletzliche Asylsuchende in diesem Land konfrontiert sind, im erwähnten Referenzurteil festgestellt, dass für Asylsuchende mit ernsthaften Erkrankungen gegebenenfalls die Einholung einer entsprechenden Zusicherung seitens der bulgarischen Behörden eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bildet (vgl. a.a.O. E. 7.4.1 f.).
E. 8.3 Der Beschwerdeführer brachte anlässlich seines Dublin-Gesprächs vor, er sei bereits einmal von Bulgarien nach Griechenland abgeschoben worden. Ausserdem sei er in Bulgarien schlecht behandelt worden - man habe dort Hunde auf ihn gehetzt, welche ihn gebissen hätten, und er sei von Mitgliedern der bulgarischen Behörden geschlagen worden. Bei der Abnahme der Fingerabdrücke habe man ihn fünf bis sechs Mal auf den Kopf geschlagen. Trotz seiner Verletzungen habe er keine medizinische Versorgung erhalten. Ferner gab er an, Albträume zu haben. Er habe deshalb in der Schweiz Tabletten erhalten. Er habe Albträume von den Hunden, die ihn und seine Freunde gebissen hätten, und von den Taliban. Er sei vergesslich geworden und könne in der Nacht nicht schlafen. Er könne nur als Leiche nach Bulgarien oder Afghanistan zurück. Der Überweisung des Allgemeinarztes an die Psychiatrischen Dienste ist zu entnehmen, «es bestehe sicherlich eine PTBS bei Zustand nach traumatisierenden Fluchterlebnissen».
E. 8.4 Angesichts der Vorbringen des Beschwerdeführers und der Hinweise aus den ärztlichen Kurzberichten auf das Vorliegen von psychischen Problemen des Beschwerdeführers, die seinen Angaben gemäss in Zusammenhang mit dem in Afghanistan Erlebten und den in Bulgarien erlittenen Misshandlungen stünden, erscheint der Sachverhalt in dieser Hinsicht als nicht hinreichend erstellt. Eine Erstkonsultation bei den Psychiatrischen Diensten konnte gemäss Schreiben der betroffenen Stelle erst am 29. März 2022 erfolgen, dies war dem SEM zum Zeitpunkt seines Entscheides bekannt (vgl. vorinstanzliche Akten act. 1118955-29/3). In Anbetracht der derzeitigen Aktenlage lässt sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht verlässlich einschätzen, zumal lediglich ärztliche Kurzberichte bei den Akten des SEM liegen. Angesichts dieser kann sodann nicht von einer Verbesserung oder Stabilisierung seines psychischen Zustands ausgegangen werden, da die bis zum Entscheidzeitpunkt verordnete Medikation offenbar keine entscheidende Verbesserung seines psychischen Zustands zeigte (vgl. Medizinisches Datenblatt der ors service AG, act. 1118955-29/3). Aufgrund der Aktenlage lässt sich die Behandelbarkeit der beim Beschwerdeführer festgestellten psychischen Probleme in Bulgarien nicht zuverlässig beurteilen. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der rechtserhebliche Sachverhalt in medizinischer Hinsicht als unvollständig abgeklärt zu beurteilen ist. Damit kann (noch) nicht entschieden werden, ob hinsichtlich des Beschwerdeführers die Einholung einer entsprechenden Zusicherung der medizinischen Behandlung bei den bulgarischen Behörden notwendig ist. Da die bulgarischen Behörden das Rückübernahmegesuch des SEM unbeantwortet liessen, ist über den Stand seines Asylverfahrens in Bulgarien nichts bekannt. Aus diesem Grund kann nicht beurteilt werden, in welchen Strukturen er dort untergebracht würde und wie sich für ihn die Aufenthaltsbedingungen - namentlich der Zugang zu medizinisch-psychiatrischer Behandlung -, die zumindest teilweise als sehr schwierig zu bezeichnen sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6), gestalten würden.
E. 8.5 Angesichts der vorstehenden Erwägungen kann sodann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Feststellung im Referenzurteil, die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren seien zwar prekär, könnten aber nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden, im Falle des Beschwerdeführers zutrifft. Dieser machte geltend, es seien Hunde auf ihn gehetzt und er sei geschlagen worden. Die entsprechenden Bisswunden sind nach wie vor sichtbar und wurden in der Schweiz behandelt. Er habe aufgrund dieser Vorkommnisse in Bulgarien Albträume und er könne nicht schlafen. Das SEM führte hierzu pauschal aus, es sei ihm mit seinen Schilderungen nicht gelungen, die Regelvermutung umzustossen, wonach Bulgarien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme. Überdies seien seine Aussagen unbelegt - aus den Fotografien ergebe sich nicht, wo und wann diese aufgenommen worden seien und unter welchen Umständen die Verletzungen entstanden seien. Gemäss den sich in den Akten befindenden medizinischen Unterlagen wurden multiple Hundebissverletzungen festgestellt, welche gut verheilt seien. Weiter leide der Beschwerdeführer an Schlafstörungen mit Flashbacks aufgrund traumatisierender Fluchterlebnisse. Unter diesen Umständen erscheint die pauschale Aussage, es würden keine Hinweise dafür vorliegen, wonach Bulgarien seine völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalte und Asylsuchende nicht unmenschlich behandle, dem Gericht vorliegend nicht nachvollziehbar. Auch bestehen in casu keine Gründe dafür, die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die Entstehung seiner Verletzungen anzuzweifeln, zumal es sich dabei gemäss medizinischer Einschätzung um Hundebisswunden handelt und von der Vorinstanz keine Glaubhaftigkeitsprüfung vorgenommen wurde. Diese hielt denn auch fest, Bulgarien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, weshalb sich der Beschwerdeführer im Bedarfsfall an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal wenden könne. Die Mitgliedstaaten seien verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). In ihrer Begründung und Einschätzung der Lage in Bulgarien versäumt es die Vorinstanz überdies, Bezug zum Ende Februar 2022 ausgebrochenen Krieg in der Ukraine zu nehmen. So stellt sich aufgrund der Richtung Westen strömenden Kriegsflüchtenden nicht nur die Frage einer Überlastung des ohnehin schon strapazierten Asylsystems in Bulgarien, sondern auch jene der Überlastung des dortigen Gesundheitssystems (vgl. a.a.O. E. 7.3.4). Dies gilt insbesondere betreffend die Möglichkeit von psychologischer oder psychiatrischer Behandlung, zumal auch bei den aus der Ukraine kommenden Asylsuchenden mit einem hohen Grad an Traumatisierung zu rechnen ist. In Anbetracht der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesverwaltungsgerichts ist der Sachverhalt auch im Hinblick auf die Frage ungenügend abgeklärt, ob eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien den völkerrechtlichen Vorgaben im Sinne von Art. 3 EMRK (unter dem Aspekt einer aufgrund seines Gesundheitszustands spezifischen Verletzlichkeit) zu genügen vermag.
E. 8.6 Somit erweist sich, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt ist.
E. 9.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb dessen Verletzung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Auswirkungen zur Aufhebung des betreffenden Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Vorliegend sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, mittels durch das Gericht vorzunehmender weiterer Sachverhaltsabklärungen eine Heilung der Gehörsverletzung vorzunehmen, zumal dem Beschwerdeführer dadurch eine Instanz verloren ginge und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz nicht mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann.
E. 9.2 Aufgrund des vorstehend Gesagten ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren vollständigen Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen. Das SEM wird - sollte es erneut die Fällung eines Nichteintretensentscheids beabsichtigen - die Erstellung eines ausführlichen fachärztlichen Berichtes in Auftrag zu geben haben, der eine Anamnese, eine Diagnose und eine Prognose, insbesondere für den Fall einer Rückkehr nach Bulgarien, wird enthalten müssen. Sollte der Beschwerdeführer auch nach der einlässlichen medizinisch-psychiatrischen Beurteilung als besonders vulnerabel erscheinen, hätte das SEM bei den bulgarischen Behörden die Zusicherung einzuholen, dass er in Bulgarien adäquat untergebracht und medizinisch behandelt würde.
E. 10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzu- heissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung sowie zur Neubeurtei- lung an das SEM zurückzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1128/2022 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
- Die Verfügung vom 1. März 2022 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurtei- lung an das SEM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1128/2022 Urteil vom 8. April 2022 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. März 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 12. Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2021 in Bulgarien und am 22. November 2021 in Österreich daktyloskopisch erfasst worden war und um Asyl nachgesucht hatte. C. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 6. Januar 2022 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Bulgariens und Österreichs sowie einer Wegweisung dorthin gewährt. Dabei gab er an, er sei in Bulgarien gezwungen worden, ein Asylgesuch zu stellen. Er sei von dort geflohen, da es ihm schlecht gegangen sei. Die Polizei habe Hunde auf ihn gehetzt, wovon er Verletzungen davongetragen habe. Auch sei er geschlagen worden und habe weder Zugang zu einem Arzt noch Essen erhalten. Erst in der Schweiz sei er medizinisch behandelt worden. D. Nachdem Übernahmeersuchen des SEM an Österreich von den dortigen Behörden abgelehnt worden waren, ersuchte die Vorinstanz am 10. Februar 2022 die bulgarischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dieses Gesuch blieb innert der in den Art. 22 Abs. 1 und 6 und Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. E. Mit Verfügung vom 1. März 2022 (eröffnet am 2. März 2022) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Bulgarien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Schreiben vom 2. März 2022 informierte die Rechtsvertretung das SEM über die Beendigung des Mandatsverhältnisses. G. Mit Beschwerde vom 9. März 2022 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 1. März 2022 sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Ferner sei ihm eine angemessene Nachfrist zwecks Beschwerdeergänzung zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung. H. Am 10. März 2022 verfügte die Instruktionsrichterin per sofort die einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Überstellung. I. Mit Schreiben vom 10. März 2022 reichte der Beschwerdeführer die materielle Begründung seiner Beschwerde nach. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 10. März 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen aus, die Aussagen des Beschwerdeführers würden nichts an der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens ändern. Zur Möglichkeit eines Selbsteintrittes wurde dargelegt, Bulgarien sei ein Rechtsstaat und er könne sich bei Bedarf an die zuständigen Stellen wenden. Es sei ihm mit seinen Schilderungen nicht gelungen, die Regelvermutung umzustossen, wonach Bulgarien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme. Betreffend seinen Gesundheitszustand wurde ausgeführt, das SEM erachte den medizinischen Sachverhalt aufgrund der vorliegenden ärztlichen Unterlagen als ausreichend erstellt. Es sei nicht davon auszugehen, dass im weiteren Verlauf bei ihm derart schwerwiegende Diagnosen gestellt würden, welche geeignet seien, an der Einschätzung des SEM etwas zu ändern. Dies gelte insbesondere auch für die psychischen Beschwerden, deren definitive fachärztliche Beurteilung noch ausstehe. Bulgarien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei verpflichtet, ihm medizinische Versorgung zu gewähren. Im Rahmen des Dublin-Systems sei davon auszugehen, dass der zuständige Dublin-Staat angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleiste. Weitere medizinische Behandlungen und weitere Abklärungen könnten auch in Bulgarien erfolgen. 4.2 Dem entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeverbesserung, in Bulgarien seien Hunde auf ihn gehetzt worden und er habe dadurch Verletzungen erlitten. Ausserdem sei bei ihm ein Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) festgestellt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz unter diesen Umständen den medizinischen Sachverhalt als ausreichend erstellt erachte. Es bestehe ein Verdacht auf eine PTBS, welche durch die bulgarischen Behörden verursacht worden sei. Der Umstand, dass er an den Folgen der Misshandlungen durch die dortigen Behörden leide, mache ihn zu einer besonders verletzlichen Person. Ihn in ein Land zu überstellen, wo sein Trauma ausgelöst worden sei, würde gegen die schweizerische Verpflichtung zum Non-Refoulement verstossen. In Bulgarien bestehe ausserdem die Gefahr einer Kettenabschiebung. Das SEM hätte zumindest näher abklären müssen, ob der Zugang zum Asylsystem in seinem Fall gewährleistet sei oder ob die Gefahr drohe, nach Afghanistan abgeschoben zu werden.
5. Der Beschwerdeführer ersuchte in seiner Beschwerde um die Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zwecks Beschwerdeergänzung. Am 10. März 2022 reichte er eine Beschwerdeergänzung ein. Der entsprechende Antrag wird somit als erledigt und damit gegenstandslos geworden angesehen. 6. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 6.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller oder eine andere Person gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 7. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 28. Oktober 2021 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die bulgarischen Behörden am 10. Februar 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 oder 24 Dublin-III-VO. Die bulgarischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Bulgariens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates blieb unbestritten. Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens ist somit gegeben. 8. 8.1 Gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, der Beschwerdeführer werde im Falle einer Überstellung nach Bulgarien menschenunwürdige Zustände sowie kein faires Asylverfahren zu erwarten haben, weil dasselbe und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende dort systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich brächten. Asylsuchende können gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts aus der Souveränitätsklausel keine unmittelbar rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten (vgl. BVGE 2010/45). Im Beschwerdeverfahren können sie sich jedoch auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des Völkerrechts oder einer Norm des Landesrechts - insbesondere auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) - berufen, die einer Überstellung entgegensteht. Ist die Rüge begründet, muss die Souveränitätsklausel angewendet werden, und die Schweiz ist gehalten, sich für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig zu erklären (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). 8.2 8.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Lage von Asylsuchenden in Bulgarien im Hinblick auf die Durchführung von Überstellungen im Rahmen von Dublin-Verfahren in einem länderspezifischen Koordinationsentscheid (vgl. Urteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 [als Referenzurteil publiziert]) einer einlässlichen Prüfung unterzogen. 8.2.2 Dabei hat das Gericht unter anderem festgehalten, dass das dortige Asylverfahren (v.a. Übersetzung, Rechtsverbeiständung, diskriminierende Asylpraxis gegenüber Angehörigen bestimmter Staaten) sowie die Aufnahme- und Haftbedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden. Es gelangte aber zum Schluss, diese Mängel seien nicht systemischer Natur, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Insbesondere seien korrekte Asylverfahren in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote von Flüchtlingen gewisser Herkunftsländer rechtfertige es für sich alleine genommen nicht, keine Überstellungen nach Bulgarien mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten aber nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (vgl. a.a.O. E. 6.6.1 und E. 6.6.7; auch Urteile des BVGer F-971/2021 vom 10. März 2021 E. 4.2 und E. 4.3.1;D-818/2021 vom 25. Februar 2021 S. 7-9). 8.2.3 In Bezug auf Bulgarien wurde angesichts der zahlreichen Probleme, mit denen besonders verletzliche Asylsuchende in diesem Land konfrontiert sind, im erwähnten Referenzurteil festgestellt, dass für Asylsuchende mit ernsthaften Erkrankungen gegebenenfalls die Einholung einer entsprechenden Zusicherung seitens der bulgarischen Behörden eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bildet (vgl. a.a.O. E. 7.4.1 f.). 8.3 Der Beschwerdeführer brachte anlässlich seines Dublin-Gesprächs vor, er sei bereits einmal von Bulgarien nach Griechenland abgeschoben worden. Ausserdem sei er in Bulgarien schlecht behandelt worden - man habe dort Hunde auf ihn gehetzt, welche ihn gebissen hätten, und er sei von Mitgliedern der bulgarischen Behörden geschlagen worden. Bei der Abnahme der Fingerabdrücke habe man ihn fünf bis sechs Mal auf den Kopf geschlagen. Trotz seiner Verletzungen habe er keine medizinische Versorgung erhalten. Ferner gab er an, Albträume zu haben. Er habe deshalb in der Schweiz Tabletten erhalten. Er habe Albträume von den Hunden, die ihn und seine Freunde gebissen hätten, und von den Taliban. Er sei vergesslich geworden und könne in der Nacht nicht schlafen. Er könne nur als Leiche nach Bulgarien oder Afghanistan zurück. Der Überweisung des Allgemeinarztes an die Psychiatrischen Dienste ist zu entnehmen, «es bestehe sicherlich eine PTBS bei Zustand nach traumatisierenden Fluchterlebnissen». 8.4 Angesichts der Vorbringen des Beschwerdeführers und der Hinweise aus den ärztlichen Kurzberichten auf das Vorliegen von psychischen Problemen des Beschwerdeführers, die seinen Angaben gemäss in Zusammenhang mit dem in Afghanistan Erlebten und den in Bulgarien erlittenen Misshandlungen stünden, erscheint der Sachverhalt in dieser Hinsicht als nicht hinreichend erstellt. Eine Erstkonsultation bei den Psychiatrischen Diensten konnte gemäss Schreiben der betroffenen Stelle erst am 29. März 2022 erfolgen, dies war dem SEM zum Zeitpunkt seines Entscheides bekannt (vgl. vorinstanzliche Akten act. 1118955-29/3). In Anbetracht der derzeitigen Aktenlage lässt sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht verlässlich einschätzen, zumal lediglich ärztliche Kurzberichte bei den Akten des SEM liegen. Angesichts dieser kann sodann nicht von einer Verbesserung oder Stabilisierung seines psychischen Zustands ausgegangen werden, da die bis zum Entscheidzeitpunkt verordnete Medikation offenbar keine entscheidende Verbesserung seines psychischen Zustands zeigte (vgl. Medizinisches Datenblatt der ors service AG, act. 1118955-29/3). Aufgrund der Aktenlage lässt sich die Behandelbarkeit der beim Beschwerdeführer festgestellten psychischen Probleme in Bulgarien nicht zuverlässig beurteilen. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der rechtserhebliche Sachverhalt in medizinischer Hinsicht als unvollständig abgeklärt zu beurteilen ist. Damit kann (noch) nicht entschieden werden, ob hinsichtlich des Beschwerdeführers die Einholung einer entsprechenden Zusicherung der medizinischen Behandlung bei den bulgarischen Behörden notwendig ist. Da die bulgarischen Behörden das Rückübernahmegesuch des SEM unbeantwortet liessen, ist über den Stand seines Asylverfahrens in Bulgarien nichts bekannt. Aus diesem Grund kann nicht beurteilt werden, in welchen Strukturen er dort untergebracht würde und wie sich für ihn die Aufenthaltsbedingungen - namentlich der Zugang zu medizinisch-psychiatrischer Behandlung -, die zumindest teilweise als sehr schwierig zu bezeichnen sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6), gestalten würden. 8.5 Angesichts der vorstehenden Erwägungen kann sodann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Feststellung im Referenzurteil, die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren seien zwar prekär, könnten aber nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden, im Falle des Beschwerdeführers zutrifft. Dieser machte geltend, es seien Hunde auf ihn gehetzt und er sei geschlagen worden. Die entsprechenden Bisswunden sind nach wie vor sichtbar und wurden in der Schweiz behandelt. Er habe aufgrund dieser Vorkommnisse in Bulgarien Albträume und er könne nicht schlafen. Das SEM führte hierzu pauschal aus, es sei ihm mit seinen Schilderungen nicht gelungen, die Regelvermutung umzustossen, wonach Bulgarien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme. Überdies seien seine Aussagen unbelegt - aus den Fotografien ergebe sich nicht, wo und wann diese aufgenommen worden seien und unter welchen Umständen die Verletzungen entstanden seien. Gemäss den sich in den Akten befindenden medizinischen Unterlagen wurden multiple Hundebissverletzungen festgestellt, welche gut verheilt seien. Weiter leide der Beschwerdeführer an Schlafstörungen mit Flashbacks aufgrund traumatisierender Fluchterlebnisse. Unter diesen Umständen erscheint die pauschale Aussage, es würden keine Hinweise dafür vorliegen, wonach Bulgarien seine völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalte und Asylsuchende nicht unmenschlich behandle, dem Gericht vorliegend nicht nachvollziehbar. Auch bestehen in casu keine Gründe dafür, die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die Entstehung seiner Verletzungen anzuzweifeln, zumal es sich dabei gemäss medizinischer Einschätzung um Hundebisswunden handelt und von der Vorinstanz keine Glaubhaftigkeitsprüfung vorgenommen wurde. Diese hielt denn auch fest, Bulgarien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, weshalb sich der Beschwerdeführer im Bedarfsfall an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal wenden könne. Die Mitgliedstaaten seien verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). In ihrer Begründung und Einschätzung der Lage in Bulgarien versäumt es die Vorinstanz überdies, Bezug zum Ende Februar 2022 ausgebrochenen Krieg in der Ukraine zu nehmen. So stellt sich aufgrund der Richtung Westen strömenden Kriegsflüchtenden nicht nur die Frage einer Überlastung des ohnehin schon strapazierten Asylsystems in Bulgarien, sondern auch jene der Überlastung des dortigen Gesundheitssystems (vgl. a.a.O. E. 7.3.4). Dies gilt insbesondere betreffend die Möglichkeit von psychologischer oder psychiatrischer Behandlung, zumal auch bei den aus der Ukraine kommenden Asylsuchenden mit einem hohen Grad an Traumatisierung zu rechnen ist. In Anbetracht der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesverwaltungsgerichts ist der Sachverhalt auch im Hinblick auf die Frage ungenügend abgeklärt, ob eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien den völkerrechtlichen Vorgaben im Sinne von Art. 3 EMRK (unter dem Aspekt einer aufgrund seines Gesundheitszustands spezifischen Verletzlichkeit) zu genügen vermag. 8.6 Somit erweist sich, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt ist. 9. 9.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb dessen Verletzung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Auswirkungen zur Aufhebung des betreffenden Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Vorliegend sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, mittels durch das Gericht vorzunehmender weiterer Sachverhaltsabklärungen eine Heilung der Gehörsverletzung vorzunehmen, zumal dem Beschwerdeführer dadurch eine Instanz verloren ginge und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz nicht mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann. 9.2 Aufgrund des vorstehend Gesagten ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren vollständigen Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen. Das SEM wird - sollte es erneut die Fällung eines Nichteintretensentscheids beabsichtigen - die Erstellung eines ausführlichen fachärztlichen Berichtes in Auftrag zu geben haben, der eine Anamnese, eine Diagnose und eine Prognose, insbesondere für den Fall einer Rückkehr nach Bulgarien, wird enthalten müssen. Sollte der Beschwerdeführer auch nach der einlässlichen medizinisch-psychiatrischen Beurteilung als besonders vulnerabel erscheinen, hätte das SEM bei den bulgarischen Behörden die Zusicherung einzuholen, dass er in Bulgarien adäquat untergebracht und medizinisch behandelt würde.
10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2. Die Verfügung vom 1. März 2022 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand: