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F-3389/2022

F-3389/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-08-15 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer moniert, das SEM habe sich nicht mit der Glaubhaftigkeit seiner (widerspruchsfreien) Aussagen auseinandergesetzt, sondern sich mit einer verallgemeinerten Begründung begnügt. Damit macht er eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend.

E. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 II 427 E. 3.1). Dem Gehörsanspruch entspricht die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Vorinstanz in ihrer Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (Urteil des BGer 1C_272/2020 vom 22. Januar 2021 E. 3.2).

E. 3.3 Das SEM hat die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Mängel im bulgarischen Asylverfahren in seiner Verfügung erwähnt und als ungenügenden Beweis für die vorgebrachte unwürdige Behandlung erachtet. Unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs ist somit nichts zu beanstanden (zur materiellen Prüfung s. E. 6.3 und 7.3 infra).

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) wie im vorliegenden Fall findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).

E. 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dies gilt auch im Rahmen des take-back Verfahrens. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 5 Vorliegend ergab ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank, dass dieser im Mai 2022 je ein Asylgesuch in Österreich und Bulgarien gestellt hatte. Das SEM ersuchte deshalb zuerst die österreichischen Behörden und, nach deren Abweisung, mit Schreiben vom (...). Juli 2022 die bulgarischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diese stimmten dem Gesuch um Übernahme innert Frist mit Schreiben vom (...). Juli 2022 ausdrücklich zu (N-Akt. 27/2 und Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens ist somit gegeben, was der Beschwerdeführer denn auch nicht in Abrede stellt.

E. 6 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Bedingungen in Bulgarien seien schlecht. Er sei dort von der Polizei mehrmals geschlagen worden, worunter er heute noch leide, bei der illegalen Einreise seien Hunde auf ihn gehetzt worden und er habe etwa einen Monat in einem umzäunten Camp mit Gittern an den Fenstern eingeschlossen und mit wenig Essen ausharren müssen.

E. 6.1 Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt.

E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren seien zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (vgl. a.a.O. E. 6.6.1 und 6.6.7). Auch angesichts des Krieges in der Ukraine geht das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-3152/2022 vom 28. Juli 2022 E. 6.4.2 und D-3140/2022 vom 27. Juli 2022 E. 7.1 m.w.H). Dies schliesst aber nicht aus, dass im Einzelfall von der Überstellung abzusehen ist, weil für die betroffene Person eine konkrete und ernsthafte Gefahr besteht, bei einem Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 EU-Grundrechtecharta oder Art. 3 EMRK zu erleiden. Es ist somit im Einzelfall zu prüfen, ob Hinweise auf die Gefahr einer entsprechenden Rechtsverletzung bestehen (s. Urteil des BVGer D-1569/2022 vom 26. Juli 2022 E. 8.2.3).

E. 6.3 In Bezug auf Bulgarien wurde angesichts der zahlreichen Probleme, mit denen besonders verletzliche Asylsuchende in diesem Land konfrontiert sind, im erwähnten Referenzurteil festgestellt, dass für Asylsuchende mit ernsthaften Erkrankungen gegebenenfalls die Einholung einer entsprechenden Zusicherung seitens der bulgarischen Behörden eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bildet. Von dieser Rechtsprechung kann aber der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der alleinstehende Beschwerdeführer, hat keine gravierenden gesundheitlichen Einschränkungen (s. E. 7.3 infra), er ist keine besonders verletzliche oder vulnerable Person, für die besondere Zusicherungen einzuholen wären (vgl. dazu u.a Urteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.5 und 7.3.2ff.). Demnach vermag auch das Verhalten der bulgarischen Behörden, welche die Fragen des SEM im Wiederaufnahmebegehren betreffend medizinischer Grundversorgung oder Unterkunftsmöglichkeiten unbeantwortet liessen (N-Akt. 25 und 27), im vorliegenden Fall keine konkrete Gefährdung oder Rechtsverletzung zu begründen. Festzuhalten bleibt, dass der Beschwerdeführer sich gegebenenfalls an die zuständigen bulgarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern kann (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E. 6.4 Vor diesem Hintergrund ist es nicht angezeigt, dass die Schweiz in Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eintritt (s. auch E. 7.2 infra).

E. 7.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müssen.

E. 7.2 Zwar sind die Bedingungen in Bulgarien teilweise als schwierig anzusehen, weshalb es nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Be-schwerdeführer dort keine einfachen Umstände angetroffen hat. Nach sei-ner Rücküberstellung wird er indessen - nachdem sein Asylverfahren dort hängig ist und die bulgarischen Behörden seiner Übernahme ausdrücklich zugestimmt haben - nicht als Neuankömmling behandelt, sondern in die Asylstrukturen integriert, wo er alle ihm zustehenden Rechte wahrnehmen kann. Gegebenenfalls wird er sich an die zuständigen bulgarischen Behör-den zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern haben (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch für den Fall, dass er Gewalt durch Behörden oder kriminelle Banden erfahren respektive befürchten sollte. Weiter besteht kein Grund zur An-nahme, dass die bulgarischen Behörden ihm nach einer Überstellung den Zugang zum Asyl- respektive zu einem allfälligen Wiederaufnahmeverfah-ren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern wür-den.

E. 7.3 In Bezug auf den medizinischen Sachverhalt ist anzumerken, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Prob-lemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist dies bei schwerkranken Perso-nen der Fall, welche durch eine Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfron-tiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichem Verschlech-terung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensi-vem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung füh-ren würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. De-zember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 7.3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er leide nach wie vor unter ständigen starken Schmerzen in Kopf, Brust und Nieren sowie starkem Schwindel. In Bulgarien habe er keinen Zugang zur medizinischen Versorgung, welche er dringend benötige. Auch gehe es ihm als Folge seines physischen Zustandes, psychisch zunehmend schlechter (BVGer-Akt. 1 S. 2).

E. 7.3.2 Gemäss Arztbericht vom 28.Juli 2022 (N-Akt. 29), leidet der Beschwerdeführer unter chronischen Schmerzen am Thorax und an der Halswirbelsäule. Als Therapie wurde ihm täglich 4x500mg Novalgin, ein Analgetikum, bis am 8. August 2022 verschrieben. Die körperliche Untersuchung sei unauffällig, abgesehen von gewissen Druckschmerzen («etwas druckdolent») bei der Brustwirbelsäule und den Cervicalien. Zudem plage ihn einen Juckreiz infolge Scabiesbehandlung (parasitäre Hauterkrankung, durch Krätzmilben hervorgerufen) wofür er bei Bedarf eine Antidrysalbe benutze.

E. 7.3.3 Die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers können nicht als derart gravierend eingeschätzt werden, dass er im Falle einer Überstellung nach Bulgarien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes konfrontiert wäre (vgl. u.a Urteil des BVGer D-3152/2022 vom 28. Juli 2022 E. 6.5.3). Ferner hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und verpflichtet ist, ihm die erforderliche medizinische Versorgung zukommen zu lassen. Es gibt dabei keine Anhaltspunkte dafür, dass Bulgarien ihm eine allenfalls notwendige Behandlung verweigern könnte (s. u.a. Urteil des BVGer F-3083/2022 vom 20. Juli 2022 E. 6). Der Beschwerdeführer hat denn auch vom Arzt in Bulgarien (Schmerz-)Tabletten erhalten (N-Akt. 16 S. 2).

E. 7.3.4 Auch der Begründung des Eventualbegehrens (Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung) kann nicht gefolgt werden. Zwar liegt, wie der Beschwerdeführer geltend macht, nur ein einziger medizinischer Kurzbericht vor. Dieser enthält aber, anders als das in der Beschwerde zum Vergleich aufgeführte Urteil D-1128/2022 vom 8. April 2022, keinen Hinweis auf allfällige weitere oder erst im Keim bestehende und noch abzuklärende Beschwerden. Im jenem Urteil wurde der Sachverhalt als ungenügend erstellt erachtetet, da die medizinischen Kurzberichte Hinweise auf psychische Probleme und Schlafstörungen erhielten, die auf die in Bulgarien erfolgten Misshandlungen, namentlich mit Bisswunden, zurückzuführen waren. Ausserdem war eine psychiatrische Konsultation vereinbart worden. Somit liess sich die Behandelbarkeit der festgestellten psychischen Probleme in Bulgarien nicht zuverlässig beurteilen. Anders liegt der vorliegende Fall, der einzige medizinische Bericht vom 28. Juli 2022 enthält keinen Hinweis auf allfällige psychische Probleme, und das einzige Medikament war nur bis zum 8. August 2022 einzunehmen. Daran ändert nichts, dass, wie der Beschwerdeführer vorbringt, die Behandlung mit dem Medikament Brufen vom Arzt als unbefriedigend angesehen wurde, weshalb ein anderes Medikament mit einer anderen Zusammensetzung verordnet wurde. Überdies ist gemäss telefonischer Abklärung des SEM vom 29. Juli 2022 kein weiterer Arzttermin oder eine Konsultation beim Spezialisten geplant. Der Beschwerdeführer bringt denn auch nichts Gegenteiliges vor (vgl. N-Akt. 29 und 30).

E. 7.4 Zusammenfassend ist somit kein Grund ersichtlich für eine zwingende Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO sowie von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1.

E. 7.5 Die Schweiz ist somit zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht verpflichtet; auch humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (SR 142.311) liegen nicht vor. Schliesslich sei noch erwähnt, dass der Beschwerdeführer den zuständigen Mitgliedstaat, in welchem er sich registrieren und das Asylverfahren durchlaufen möchte, nicht selber bestimmen kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 8 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung nach Bulgarien angeordnet.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig so-wie vollständig festgestellt wurde (Art. 106 Abs. 1 AsylG) Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil werden die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-schusses gegenstandlos.

E. 10 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3389/2022 Urteil vom 15. August 2022 Besetzung Einzelrichterin Jenny de Coulon Scuntaro, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiberin Anna-Barbara Adank. Parteien (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom (...). Juli 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A._______(nachfolgend: Beschwerdeführer), afghanischer Staatsangehöriger geb. 2003, reiste am (...). Mai 2022 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer im selben Monat sowohl in Bulgarien als auch in Österreich bereits um Asyl ersucht hatte. B. Die österreichischen Behörden wiesen das Gesuch des Staatssekretariats für Migration (nachfolgend: SEM) um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ab. Die bulgarischen Behörden hiessen, mit Schreiben vom (...). Juli 2022, das Gesuch vom (...). Juli 2022 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), innert Frist gut. C. Nachdem dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer möglichen Zuständigkeit Bulgariens und einer Wegweisung dorthin bereits im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom (...). Juli 2022 gewährt worden war, trat das SEM mit Verfügung vom (...). Juli 2022 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung nach Bulgarien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Schreiben vom (...). August 2022 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend: BVGer oder Gericht) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylverfahren sei einzutreten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Ferner ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Am (...). August 2022 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG). 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer moniert, das SEM habe sich nicht mit der Glaubhaftigkeit seiner (widerspruchsfreien) Aussagen auseinandergesetzt, sondern sich mit einer verallgemeinerten Begründung begnügt. Damit macht er eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. 3.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 II 427 E. 3.1). Dem Gehörsanspruch entspricht die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Vorinstanz in ihrer Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (Urteil des BGer 1C_272/2020 vom 22. Januar 2021 E. 3.2). 3.3. Das SEM hat die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Mängel im bulgarischen Asylverfahren in seiner Verfügung erwähnt und als ungenügenden Beweis für die vorgebrachte unwürdige Behandlung erachtet. Unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs ist somit nichts zu beanstanden (zur materiellen Prüfung s. E. 6.3 und 7.3 infra). 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) wie im vorliegenden Fall findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.3. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 4.4. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dies gilt auch im Rahmen des take-back Verfahrens. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

5. Vorliegend ergab ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank, dass dieser im Mai 2022 je ein Asylgesuch in Österreich und Bulgarien gestellt hatte. Das SEM ersuchte deshalb zuerst die österreichischen Behörden und, nach deren Abweisung, mit Schreiben vom (...). Juli 2022 die bulgarischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diese stimmten dem Gesuch um Übernahme innert Frist mit Schreiben vom (...). Juli 2022 ausdrücklich zu (N-Akt. 27/2 und Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens ist somit gegeben, was der Beschwerdeführer denn auch nicht in Abrede stellt.

6. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Bedingungen in Bulgarien seien schlecht. Er sei dort von der Polizei mehrmals geschlagen worden, worunter er heute noch leide, bei der illegalen Einreise seien Hunde auf ihn gehetzt worden und er habe etwa einen Monat in einem umzäunten Camp mit Gittern an den Fenstern eingeschlossen und mit wenig Essen ausharren müssen. 6.1. Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. 6.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren seien zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (vgl. a.a.O. E. 6.6.1 und 6.6.7). Auch angesichts des Krieges in der Ukraine geht das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-3152/2022 vom 28. Juli 2022 E. 6.4.2 und D-3140/2022 vom 27. Juli 2022 E. 7.1 m.w.H). Dies schliesst aber nicht aus, dass im Einzelfall von der Überstellung abzusehen ist, weil für die betroffene Person eine konkrete und ernsthafte Gefahr besteht, bei einem Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 EU-Grundrechtecharta oder Art. 3 EMRK zu erleiden. Es ist somit im Einzelfall zu prüfen, ob Hinweise auf die Gefahr einer entsprechenden Rechtsverletzung bestehen (s. Urteil des BVGer D-1569/2022 vom 26. Juli 2022 E. 8.2.3). 6.3. In Bezug auf Bulgarien wurde angesichts der zahlreichen Probleme, mit denen besonders verletzliche Asylsuchende in diesem Land konfrontiert sind, im erwähnten Referenzurteil festgestellt, dass für Asylsuchende mit ernsthaften Erkrankungen gegebenenfalls die Einholung einer entsprechenden Zusicherung seitens der bulgarischen Behörden eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bildet. Von dieser Rechtsprechung kann aber der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der alleinstehende Beschwerdeführer, hat keine gravierenden gesundheitlichen Einschränkungen (s. E. 7.3 infra), er ist keine besonders verletzliche oder vulnerable Person, für die besondere Zusicherungen einzuholen wären (vgl. dazu u.a Urteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.5 und 7.3.2ff.). Demnach vermag auch das Verhalten der bulgarischen Behörden, welche die Fragen des SEM im Wiederaufnahmebegehren betreffend medizinischer Grundversorgung oder Unterkunftsmöglichkeiten unbeantwortet liessen (N-Akt. 25 und 27), im vorliegenden Fall keine konkrete Gefährdung oder Rechtsverletzung zu begründen. Festzuhalten bleibt, dass der Beschwerdeführer sich gegebenenfalls an die zuständigen bulgarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern kann (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 6.4. Vor diesem Hintergrund ist es nicht angezeigt, dass die Schweiz in Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eintritt (s. auch E. 7.2 infra). 7. 7.1. Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müssen. 7.2. Zwar sind die Bedingungen in Bulgarien teilweise als schwierig anzusehen, weshalb es nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Be-schwerdeführer dort keine einfachen Umstände angetroffen hat. Nach sei-ner Rücküberstellung wird er indessen - nachdem sein Asylverfahren dort hängig ist und die bulgarischen Behörden seiner Übernahme ausdrücklich zugestimmt haben - nicht als Neuankömmling behandelt, sondern in die Asylstrukturen integriert, wo er alle ihm zustehenden Rechte wahrnehmen kann. Gegebenenfalls wird er sich an die zuständigen bulgarischen Behör-den zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern haben (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch für den Fall, dass er Gewalt durch Behörden oder kriminelle Banden erfahren respektive befürchten sollte. Weiter besteht kein Grund zur An-nahme, dass die bulgarischen Behörden ihm nach einer Überstellung den Zugang zum Asyl- respektive zu einem allfälligen Wiederaufnahmeverfah-ren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern wür-den. 7.3. In Bezug auf den medizinischen Sachverhalt ist anzumerken, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Prob-lemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist dies bei schwerkranken Perso-nen der Fall, welche durch eine Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfron-tiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichem Verschlech-terung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensi-vem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung füh-ren würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. De-zember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 7.3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er leide nach wie vor unter ständigen starken Schmerzen in Kopf, Brust und Nieren sowie starkem Schwindel. In Bulgarien habe er keinen Zugang zur medizinischen Versorgung, welche er dringend benötige. Auch gehe es ihm als Folge seines physischen Zustandes, psychisch zunehmend schlechter (BVGer-Akt. 1 S. 2). 7.3.2. Gemäss Arztbericht vom 28.Juli 2022 (N-Akt. 29), leidet der Beschwerdeführer unter chronischen Schmerzen am Thorax und an der Halswirbelsäule. Als Therapie wurde ihm täglich 4x500mg Novalgin, ein Analgetikum, bis am 8. August 2022 verschrieben. Die körperliche Untersuchung sei unauffällig, abgesehen von gewissen Druckschmerzen («etwas druckdolent») bei der Brustwirbelsäule und den Cervicalien. Zudem plage ihn einen Juckreiz infolge Scabiesbehandlung (parasitäre Hauterkrankung, durch Krätzmilben hervorgerufen) wofür er bei Bedarf eine Antidrysalbe benutze. 7.3.3. Die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers können nicht als derart gravierend eingeschätzt werden, dass er im Falle einer Überstellung nach Bulgarien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes konfrontiert wäre (vgl. u.a Urteil des BVGer D-3152/2022 vom 28. Juli 2022 E. 6.5.3). Ferner hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und verpflichtet ist, ihm die erforderliche medizinische Versorgung zukommen zu lassen. Es gibt dabei keine Anhaltspunkte dafür, dass Bulgarien ihm eine allenfalls notwendige Behandlung verweigern könnte (s. u.a. Urteil des BVGer F-3083/2022 vom 20. Juli 2022 E. 6). Der Beschwerdeführer hat denn auch vom Arzt in Bulgarien (Schmerz-)Tabletten erhalten (N-Akt. 16 S. 2). 7.3.4. Auch der Begründung des Eventualbegehrens (Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung) kann nicht gefolgt werden. Zwar liegt, wie der Beschwerdeführer geltend macht, nur ein einziger medizinischer Kurzbericht vor. Dieser enthält aber, anders als das in der Beschwerde zum Vergleich aufgeführte Urteil D-1128/2022 vom 8. April 2022, keinen Hinweis auf allfällige weitere oder erst im Keim bestehende und noch abzuklärende Beschwerden. Im jenem Urteil wurde der Sachverhalt als ungenügend erstellt erachtetet, da die medizinischen Kurzberichte Hinweise auf psychische Probleme und Schlafstörungen erhielten, die auf die in Bulgarien erfolgten Misshandlungen, namentlich mit Bisswunden, zurückzuführen waren. Ausserdem war eine psychiatrische Konsultation vereinbart worden. Somit liess sich die Behandelbarkeit der festgestellten psychischen Probleme in Bulgarien nicht zuverlässig beurteilen. Anders liegt der vorliegende Fall, der einzige medizinische Bericht vom 28. Juli 2022 enthält keinen Hinweis auf allfällige psychische Probleme, und das einzige Medikament war nur bis zum 8. August 2022 einzunehmen. Daran ändert nichts, dass, wie der Beschwerdeführer vorbringt, die Behandlung mit dem Medikament Brufen vom Arzt als unbefriedigend angesehen wurde, weshalb ein anderes Medikament mit einer anderen Zusammensetzung verordnet wurde. Überdies ist gemäss telefonischer Abklärung des SEM vom 29. Juli 2022 kein weiterer Arzttermin oder eine Konsultation beim Spezialisten geplant. Der Beschwerdeführer bringt denn auch nichts Gegenteiliges vor (vgl. N-Akt. 29 und 30). 7.4. Zusammenfassend ist somit kein Grund ersichtlich für eine zwingende Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO sowie von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. 7.5. Die Schweiz ist somit zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht verpflichtet; auch humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (SR 142.311) liegen nicht vor. Schliesslich sei noch erwähnt, dass der Beschwerdeführer den zuständigen Mitgliedstaat, in welchem er sich registrieren und das Asylverfahren durchlaufen möchte, nicht selber bestimmen kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

8. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung nach Bulgarien angeordnet.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig so-wie vollständig festgestellt wurde (Art. 106 Abs. 1 AsylG) Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil werden die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-schusses gegenstandlos.

10. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jenny de Coulon Scuntaro Anna-Barbara Adank Versand: Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- das SEM, BAZ Zürich (ad N [...])

- das Migrationsamt des Kantons Zürich, Abteilung Asylkoordination (in Kopie)