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D-3725/2022

D-3725/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-09-09 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu prüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hebt deshalb die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an das SEM zurück, sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet (vgl. BVGE 2011/30 E. 3, 2011/9 E. 5).

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Übernahme zugestimmt hat oder von dessen Zustimmung infolge unterlassener Antwort innerhalb der genannten Frist auszugehen ist, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) wie dem Vorliegenden findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO).

E. 4.4 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).

E. 5.1 Der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers ergab, dass er am (...) in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten wurde, steht durch den Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac fest, dass er in Bulgarien als asylsuchende Person registriert worden ist. In der Beschwerde wird dies nicht bestritten. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Fingerabdrücke seien ihm unter Zwang abgenommen worden, ändert an der völkerrechtlichen Zuständigkeit nichts.

E. 5.2 Die bulgarischen Behörden haben dem Rückübernahmeersuchen des SEM vom 6. Juli 2022 bezüglich des Beschwerdeführers am 20. Juli 2022 zugestimmt (vgl. Bst. C und D), womit sie die Zuständigkeit Bulgariens für die Prüfung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens explizit anerkannten (Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 5.3 Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben.

E. 6.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, gestützt auf die Dublin-III-VO sei Bulgarien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Es gebe keine hinreichenden Gründe für die Annahme, dass es im bulgarischen Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylsuchende systemische Mängel gebe, die das Risiko einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich brächten. Es gebe keine konkreten Hinweise, wonach Bulgarien seine internationalen Verpflichtungen nicht erfüllen und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Es lägen sodann keine Gründe im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, welche die Schweiz verpflichteten, das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu prüfen. Vorliegend gebe es auch keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Gesundheitszustand habe der Beschwerdeführer am 22. Juli 2022 ausgesagt, nach einem (...) Fussmarsch mit Verletzungen an den (...) in Bulgarien angekommen zu sein, jedoch keinen Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten zu haben. Als er darum gebeten habe, von einem Arzt untersucht zu werden, sei er von Angestellten des Zentrums beleidigt worden. Sodann seien die Bedingungen in den bulgarischen Unterkünften sehr schlecht gewesen; die Zimmer seien voller Ungeziefer und die Toiletten verstopft gewesen. Zudem sei er einmal von der Polizei geschlagen und ein anderes Mal zur (...) gezwungen worden[TSB1]. Bezüglich der geltend gemachten Übergriffe der bulgarischen Polizei führte das SEM aus, dass dies einen Machtmissbrauch von einzelnen Polizisten darstelle und dieser nicht dem bulgarischen Staat zugerechnet werden könne. Bulgarien sei ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Polizeiwesen und sei bereit und fähig, adäquaten Schutz zu gewähren. Bei unrechtmässiger Behandlung liege es am Beschwerdeführer, sich auf dem Rechtsweg bei den zuständigen Behörden dagegen zur Wehr zu setzen. Es gebe keine Hinweise dafür, dass die bulgarischen Behörden ihm keinen Schutz gewähren beziehungsweise ein solcher den gesetzlichen Mindestanforderungen nicht entsprechen würde. Bezüglich der medizinischen Versorgung stellte das SEM fest, dass Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Behandlung von physischen und psychischen Krankheiten verfüge. In Bulgarien hätten Asylbewerber das gleiche Recht auf medizinische Versorgung wie bulgarische Staatsbürger. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Dublin-Gesprächs zu seinem Gesundheitszustand ausgesagt, dass es ihm im Allgemeinen gut gehe, er indessen aber Probleme mit den (...) habe. weil (...) implantiert worden seien. Aus den Akten sei ersichtlich, dass er am 19. Juli 2022 diesbezüglich untersucht worden sei und der behandelnde Arzt ein Röntgenbild angefordert habe, um den Stand der Konsolidierung zu beurteilen und eine allfällige Entfernung des (...) zu beurteilen. Basierend auf der am 21. Juli 2022 erfolgten Röntgenuntersuchung habe sich der folgende Arztbericht ergeben: (...). Die Diagnose sei die einer guten Konsolidierung des (...) im rechten (...) und es sei dem Beschwerdeführer sodann erklärt worden, dass keine Dringlichkeit zur Entfernung des (...) bestehe. Aus den weiteren, am 8. und 12. August 2022 durchgeführten Untersuchungen seien sodann keine für das Asylverfahren relevanten Erkenntnisse hervorgegangen. Sodann sei zu betonen, dass die Krankenstation des MedicHelp-Zentrums über die Notwendigkeit weiterer, vertiefter Untersuchungen entscheide. Im Fall des Beschwerdeführers sei diesbezüglich offensichtlich keine Notwendigkeit ausgewiesen gewesen. Im Rahmen der Überführung nach Bulgarien würden die bulgarischen Behörden sodann ordnungsgemäss über den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers informiert.

E. 6.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen gerügt, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung den Sachverhalt ungenügend eruiert, weshalb die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. So sei der medizinische Sachverhalt als nicht erstellt zu erachten, da es die Vorinstanz unterlassen habe, die noch ausstehende (...) abzuwarten, um beurteilen zu können, inwiefern eine Überstellung nach Bulgarien zulässig sei. Sodann habe es die Vorinstanz unterlassen, die neuesten Entwicklungen in Bulgarien - insbesondere die Auswirkungen der Kriegsereignisse in der Ukraine - in ihrem Entscheid zu berücksichtigen. Die Vorinstanz sei entsprechend anzuweisen, aktuelle Informationen einzuholen, um beurteilen zu können, inwiefern eine Überstellung nach Bulgarien rechtmässig sei. Sodann sei das Bundesverwaltungsgericht bereits vor zwei Jahren zum Ergebnis gelangt, dass im bulgarischen System Mängel bezüglich der Unterbringungsmöglichkeiten, der hygienischen Zustände und des Zugangs zu Nahrung herrschten. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer seitens der bulgarischen Behörden Gewalt erlitten habe. Entgegen der vorinstanzlichen Ausführungen handle es sich dabei nicht um Machtmissbrauch von Einzelpersonen, sondern um systematisch angewandte Gewalt, gegen die es kaum Möglichkeiten gebe, sich erfolgreich zu wehren. Zahlreiche Berichte würden bestätigen, dass unrechtmässige und gewalttätige Push-Backs an den Grenzen von Bulgarien an der Tagesordnung seien. Zudem sei die medizinische Betreuung in Bulgarien nicht gewährleistet. Der Beschwerdeführer sei nachweislich auf eine Entfernung des (...) in seinen (...) angewiesen. Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, welche Konsequenzen es für ihn haben würde, wenn er ebendiese Entfernung und Behandlung in Bulgarien nicht erhalten würde. Dies umso mehr, weil er nachweislich bereits jetzt an Schmerzen und einer eingeschränkten Beweglichkeit leide. Es drohte eine Verletzung von Art. 3 EMRK.

E. 7.1 In der Beschwerde wird eine formelle Rüge (Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts) erhoben, welche vorab zu behandeln ist, da diese gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 7.2.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt worden sind (vgl. dazu Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Auflage 2019, N 29 zu Art. 49 VwVG). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht der Behörde in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 13 Abs. 1 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG).

E. 7.2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3, 135 II 286 E. 5.1; vgl. auch BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 7.3 Es trifft zu, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht auf die - im Zusammenhang mit den Ereignissen in der Ukraine stehenden - neuesten Entwicklungen in Bulgarien eingegangen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zur entsprechenden Einschätzung des SEM jedoch bereits geäussert (vgl. etwa Urteile des BVGer F-3389/2022 vom 15. August 2022 E. 6.2 und F-3099/2022 vom 25. Juli 2022 E. 6.2 und 6.4). Weder liegt diesbezüglich eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör des vertretenen Beschwerdeführers vor. Im Übrigen kann auf die nachfolgenden Ausführungen in E. 8.3 verwiesen werden.

E. 7.4 Bezüglich der Rüge eines ungenügend erstellten medizinischen Sachverhalts ist festzustellen, dass sich aus den Akten keine diesbezüglichen Hinweise ergeben. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Dublin-Gesprächs erklärt, dass es ihm im Allgemeinen gut gehe, er jedoch Probleme mit seinen (...) habe, weil (...) implantiert worden seien. In der Schweiz erfolgten diesbezüglich mehrere medizinische Konsultationen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er habe sich vor (...) Monaten in Folge eines (...) nach einem (...) einer (...) unterziehen müssen. Der am 19. Juli 2022 vom behandelnden Arzt erstellten Diagnose ist sodann zu entnehmen, dass (...) zurückzuführen sei (vgl. A15/2). Am 21. Juli 2022 erfolgte eine Röntgenuntersuchung und am 9. August 2022 ist dem Beschwerdeführer vom behandelnden Arzt mitgeteilt worden, dass die Entfernung des (...) nicht dringend erforderlich sei. Zur weiteren Abklärung bezüglich Notwendigkeit der Entfernung des (...) wurde der Beschwerdeführer sodann gebeten, einen Termin beim (...) zu vereinbaren (vgl. A24/2). Das SEM hat dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers insgesamt Rechnung getragen und die Ausführungen des Beschwerdeführers sowie die ärztlichen Berichte in seine Erwägungen einfliessen lassen. Das SEM durfte sodann davon ausgehen, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht genügend gravierend oder akut sind, um eine ausschliessliche Behandlung in der Schweiz notwendig zu machen. Überdies würdigte die Vorinstanz die gesundheitlichen Vorbringen vor dem Hintergrund der medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Bulgarien, welches über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge. Bei dieser Ausgangslage war die Vorinstanz nicht gehalten, das Ergebnis einer (...) abzuwarten. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stellte die Aktenlage im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung eine hinreichende Beurteilungsgrundlage dar.

E. 7.5 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz ihrer Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), in rechtsgenüglicher Weise nachgekommen. Eine Verletzung der Begründungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 35 Abs. 1 VwVG) kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Das Eventualbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist demnach abzuweisen.

E. 8.1 In der Beschwerdeeingabe werden sodann Mängel im bulgarischen Asylsystem geltend gemacht (vom Beschwerdeführer erlittene Gewalt seitens eines bulgarischen Polizisten, fehlende Unterstützung, kein Zugang zu medizinischer Versorgung, schlechte Lebensumstände).

E. 8.2 Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt.

E. 8.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren seien zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (vgl. a.a.O. E. 6.6.1 und 6.6.7). Auch heute angesichts des Krieges in der Ukraine geht das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus (vgl. Urteil des BVGer F-3099/2022 vom 25. Juli 2022 E. 6.4 f.).

E. 8.4 In Bezug auf Bulgarien wurde angesichts der zahlreichen Probleme, mit denen besonders verletzliche Asylsuchende in diesem Land konfrontiert sind, im erwähnten Referenzurteil festgestellt, dass für Asylsuchende mit ernsthaften Erkrankungen gegebenenfalls die Einholung einer entsprechenden Zusicherung seitens der bulgarischen Behörden eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bildet. Aus dieser Rechtsprechung kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Seine gesundheitlichen Beschwerden vermögen die rechtlichen Anforderungen an eine besonders verletzliche oder vulnerable Person, für die besondere Zusicherungen einzuholen wären, nicht zu erfüllen (vgl. dazu u.a Urteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.5 und 7.3.2ff.). Demzufolge ist dem entsprechenden Antrag zur Einholung von «Garantien» nicht zu folgen. Festzuhalten bleibt, dass der Beschwerdeführer sich gegebenenfalls an die zuständigen bulgarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern kann (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E. 8.5 Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist demnach nicht gerechtfertigt.

E. 9.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), hätte ausüben müssen.

E. 9.2 Zwar sind die Bedingungen in Bulgarien teilweise als schwierig anzusehen, weshalb es nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Be-schwerdeführer dort keine einfachen Umstände angetroffen hat. Nach sei-ner Rücküberstellung wird er indessen - nachdem sein Asylverfahren dort hängig ist und die bulgarischen Behörden seiner Übernahme ausdrücklich zugestimmt haben - nicht als Neuankömmling behandelt, sondern in die Asylstrukturen integriert, wo er alle ihm zustehenden Rechte wahrnehmen kann. Gegebenenfalls wird er sich an die zuständigen bulgarischen Behör-den zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern haben (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch für den Fall, dass er Gewalt durch Behörden oder kriminelle Banden erfahren respektive befürchten sollte. Weiter besteht kein Grund zur An-nahme, dass die bulgarischen Behörden ihm nach einer Überstellung den Zugang zum Asyl- respektive zu einem allfälligen Wiederaufnahmeverfah-ren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern wür-den.

E. 9.3.1 In Bezug auf den medizinischen Sachverhalt ist anzumerken, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 9.3.2 Die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers können auch unter Berücksichtigung des mit der Beschwerde eingereichten ärztlichen Berichts nicht als derart gravierend eingeschätzt werden, dass er im Falle einer Überstellung nach Bulgarien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes konfrontiert wäre (vgl. u.a Urteil des BVGer D-3152/2022 vom 28. Juli 2022 E. 6.5.3). Ferner hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren. Es liegen keine Hinweise vor, dass Bulgarien dem Beschwerdeführer dauerhaft eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die bulgarischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).

E. 9.4 Insgesamt liegen somit keine zwingenden Gründe für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO vor.

E. 9.5 Die Schweiz ist somit zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht verpflichtet; auch sind in Bezug auf humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (SR 142.311) keine Ermessensfehler festzustellen. Schliesslich sei noch erwähnt, dass der Beschwerdeführer den zuständigen Mitgliedstaat, in welchem er sich registrieren und das Asylverfahren durchlaufen möchte, nicht selber bestimmen kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 9.6 Somit bleibt Bulgarien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

E. 10 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung nach Bulgarien angeordnet. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben und die eingereichten Beweismittel (bzw. Verweise in der Beschwerde) im Einzelnen einzugehen, da diese an der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen.

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig so-wie vollständig festgestellt wurde (Art. 106 Abs. 1 AsylG) Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil werden die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandlos.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser beantragte indessen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Dieses Gesuch ist gutzuheissen, da die Begehren nicht von vornherein aussichtslos waren und aufgrund der Aktenlage von seiner Mittellosigkeit auszugehen ist. Auf die Erhebung der Verfahrenskosten ist zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3725/2022 Urteil vom 9. September 2022 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin, SOS Ticino Protezione giuridica della Regione Ticino e Svizzera centrale - Caritas Svizzera, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 17. August 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der aus Afghanistan stammende Beschwerdeführer ersuchte am 4. Juli 2022 in der Schweiz um Asyl. B. Ein Abgleich mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er in Bulgarien daktyloskopisch erfasst worden war und am (...) einen Asylantrag gestellt hatte. C. Am 6. Juli 2022 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). D. Dieses Gesuch hiessen die bulgarischen Behörden am 20. Juli 2022 gut. E. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 22. Juli 2022 wurde dem Be-schwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Bulgarien gewährt, welches gemäss Dublin-III-VO grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Er gab dabei zusammengefasst an, er wolle nicht nach Bulgarien zurückkehren, da er dort schlecht behandelt worden sei, ihm die Fingerabdrücke unter Zwang abgenommen worden seien, er trotz seiner Schmerzen in den (...) keine medizinische Behandlung erhalten habe und die Unterbringungssituation schlecht gewesen sei. F. Mit Verfügung vom 17. August 2022 - eröffnet am 19. August 2022 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung nach Bulgarien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Mit Eingabe vom 26. August 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, die Zuständigkeit der Schweiz sei festzustellen und das Asylgesuch sei materiell zu behandeln. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid über dieselbe von Vollzugshandlungen abzusehen. Sodann sei er unter Gewährung der teilweisen unentgeltlichen Rechtspflege von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien, und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Mit der Beschwerde wurden unter anderem medizinische Unterlagen (Dokument vom 25. August 2022) sowie ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), Stand 4.5.22, eingereicht. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 29. August 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu prüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hebt deshalb die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an das SEM zurück, sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet (vgl. BVGE 2011/30 E. 3, 2011/9 E. 5). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Übernahme zugestimmt hat oder von dessen Zustimmung infolge unterlassener Antwort innerhalb der genannten Frist auszugehen ist, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) wie dem Vorliegenden findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO). 4.4 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 5. 5.1 Der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers ergab, dass er am (...) in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten wurde, steht durch den Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac fest, dass er in Bulgarien als asylsuchende Person registriert worden ist. In der Beschwerde wird dies nicht bestritten. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Fingerabdrücke seien ihm unter Zwang abgenommen worden, ändert an der völkerrechtlichen Zuständigkeit nichts. 5.2 Die bulgarischen Behörden haben dem Rückübernahmeersuchen des SEM vom 6. Juli 2022 bezüglich des Beschwerdeführers am 20. Juli 2022 zugestimmt (vgl. Bst. C und D), womit sie die Zuständigkeit Bulgariens für die Prüfung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens explizit anerkannten (Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5.3 Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben. 6. 6.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, gestützt auf die Dublin-III-VO sei Bulgarien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Es gebe keine hinreichenden Gründe für die Annahme, dass es im bulgarischen Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylsuchende systemische Mängel gebe, die das Risiko einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich brächten. Es gebe keine konkreten Hinweise, wonach Bulgarien seine internationalen Verpflichtungen nicht erfüllen und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Es lägen sodann keine Gründe im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, welche die Schweiz verpflichteten, das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu prüfen. Vorliegend gebe es auch keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Gesundheitszustand habe der Beschwerdeführer am 22. Juli 2022 ausgesagt, nach einem (...) Fussmarsch mit Verletzungen an den (...) in Bulgarien angekommen zu sein, jedoch keinen Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten zu haben. Als er darum gebeten habe, von einem Arzt untersucht zu werden, sei er von Angestellten des Zentrums beleidigt worden. Sodann seien die Bedingungen in den bulgarischen Unterkünften sehr schlecht gewesen; die Zimmer seien voller Ungeziefer und die Toiletten verstopft gewesen. Zudem sei er einmal von der Polizei geschlagen und ein anderes Mal zur (...) gezwungen worden[TSB1]. Bezüglich der geltend gemachten Übergriffe der bulgarischen Polizei führte das SEM aus, dass dies einen Machtmissbrauch von einzelnen Polizisten darstelle und dieser nicht dem bulgarischen Staat zugerechnet werden könne. Bulgarien sei ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Polizeiwesen und sei bereit und fähig, adäquaten Schutz zu gewähren. Bei unrechtmässiger Behandlung liege es am Beschwerdeführer, sich auf dem Rechtsweg bei den zuständigen Behörden dagegen zur Wehr zu setzen. Es gebe keine Hinweise dafür, dass die bulgarischen Behörden ihm keinen Schutz gewähren beziehungsweise ein solcher den gesetzlichen Mindestanforderungen nicht entsprechen würde. Bezüglich der medizinischen Versorgung stellte das SEM fest, dass Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Behandlung von physischen und psychischen Krankheiten verfüge. In Bulgarien hätten Asylbewerber das gleiche Recht auf medizinische Versorgung wie bulgarische Staatsbürger. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Dublin-Gesprächs zu seinem Gesundheitszustand ausgesagt, dass es ihm im Allgemeinen gut gehe, er indessen aber Probleme mit den (...) habe. weil (...) implantiert worden seien. Aus den Akten sei ersichtlich, dass er am 19. Juli 2022 diesbezüglich untersucht worden sei und der behandelnde Arzt ein Röntgenbild angefordert habe, um den Stand der Konsolidierung zu beurteilen und eine allfällige Entfernung des (...) zu beurteilen. Basierend auf der am 21. Juli 2022 erfolgten Röntgenuntersuchung habe sich der folgende Arztbericht ergeben: (...). Die Diagnose sei die einer guten Konsolidierung des (...) im rechten (...) und es sei dem Beschwerdeführer sodann erklärt worden, dass keine Dringlichkeit zur Entfernung des (...) bestehe. Aus den weiteren, am 8. und 12. August 2022 durchgeführten Untersuchungen seien sodann keine für das Asylverfahren relevanten Erkenntnisse hervorgegangen. Sodann sei zu betonen, dass die Krankenstation des MedicHelp-Zentrums über die Notwendigkeit weiterer, vertiefter Untersuchungen entscheide. Im Fall des Beschwerdeführers sei diesbezüglich offensichtlich keine Notwendigkeit ausgewiesen gewesen. Im Rahmen der Überführung nach Bulgarien würden die bulgarischen Behörden sodann ordnungsgemäss über den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers informiert. 6.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen gerügt, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung den Sachverhalt ungenügend eruiert, weshalb die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. So sei der medizinische Sachverhalt als nicht erstellt zu erachten, da es die Vorinstanz unterlassen habe, die noch ausstehende (...) abzuwarten, um beurteilen zu können, inwiefern eine Überstellung nach Bulgarien zulässig sei. Sodann habe es die Vorinstanz unterlassen, die neuesten Entwicklungen in Bulgarien - insbesondere die Auswirkungen der Kriegsereignisse in der Ukraine - in ihrem Entscheid zu berücksichtigen. Die Vorinstanz sei entsprechend anzuweisen, aktuelle Informationen einzuholen, um beurteilen zu können, inwiefern eine Überstellung nach Bulgarien rechtmässig sei. Sodann sei das Bundesverwaltungsgericht bereits vor zwei Jahren zum Ergebnis gelangt, dass im bulgarischen System Mängel bezüglich der Unterbringungsmöglichkeiten, der hygienischen Zustände und des Zugangs zu Nahrung herrschten. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer seitens der bulgarischen Behörden Gewalt erlitten habe. Entgegen der vorinstanzlichen Ausführungen handle es sich dabei nicht um Machtmissbrauch von Einzelpersonen, sondern um systematisch angewandte Gewalt, gegen die es kaum Möglichkeiten gebe, sich erfolgreich zu wehren. Zahlreiche Berichte würden bestätigen, dass unrechtmässige und gewalttätige Push-Backs an den Grenzen von Bulgarien an der Tagesordnung seien. Zudem sei die medizinische Betreuung in Bulgarien nicht gewährleistet. Der Beschwerdeführer sei nachweislich auf eine Entfernung des (...) in seinen (...) angewiesen. Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, welche Konsequenzen es für ihn haben würde, wenn er ebendiese Entfernung und Behandlung in Bulgarien nicht erhalten würde. Dies umso mehr, weil er nachweislich bereits jetzt an Schmerzen und einer eingeschränkten Beweglichkeit leide. Es drohte eine Verletzung von Art. 3 EMRK. 7. 7.1 In der Beschwerde wird eine formelle Rüge (Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts) erhoben, welche vorab zu behandeln ist, da diese gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 7.2 7.2.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt worden sind (vgl. dazu Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Auflage 2019, N 29 zu Art. 49 VwVG). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht der Behörde in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 13 Abs. 1 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG). 7.2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3, 135 II 286 E. 5.1; vgl. auch BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 7.3 Es trifft zu, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht auf die - im Zusammenhang mit den Ereignissen in der Ukraine stehenden - neuesten Entwicklungen in Bulgarien eingegangen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zur entsprechenden Einschätzung des SEM jedoch bereits geäussert (vgl. etwa Urteile des BVGer F-3389/2022 vom 15. August 2022 E. 6.2 und F-3099/2022 vom 25. Juli 2022 E. 6.2 und 6.4). Weder liegt diesbezüglich eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör des vertretenen Beschwerdeführers vor. Im Übrigen kann auf die nachfolgenden Ausführungen in E. 8.3 verwiesen werden. 7.4 Bezüglich der Rüge eines ungenügend erstellten medizinischen Sachverhalts ist festzustellen, dass sich aus den Akten keine diesbezüglichen Hinweise ergeben. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Dublin-Gesprächs erklärt, dass es ihm im Allgemeinen gut gehe, er jedoch Probleme mit seinen (...) habe, weil (...) implantiert worden seien. In der Schweiz erfolgten diesbezüglich mehrere medizinische Konsultationen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er habe sich vor (...) Monaten in Folge eines (...) nach einem (...) einer (...) unterziehen müssen. Der am 19. Juli 2022 vom behandelnden Arzt erstellten Diagnose ist sodann zu entnehmen, dass (...) zurückzuführen sei (vgl. A15/2). Am 21. Juli 2022 erfolgte eine Röntgenuntersuchung und am 9. August 2022 ist dem Beschwerdeführer vom behandelnden Arzt mitgeteilt worden, dass die Entfernung des (...) nicht dringend erforderlich sei. Zur weiteren Abklärung bezüglich Notwendigkeit der Entfernung des (...) wurde der Beschwerdeführer sodann gebeten, einen Termin beim (...) zu vereinbaren (vgl. A24/2). Das SEM hat dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers insgesamt Rechnung getragen und die Ausführungen des Beschwerdeführers sowie die ärztlichen Berichte in seine Erwägungen einfliessen lassen. Das SEM durfte sodann davon ausgehen, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht genügend gravierend oder akut sind, um eine ausschliessliche Behandlung in der Schweiz notwendig zu machen. Überdies würdigte die Vorinstanz die gesundheitlichen Vorbringen vor dem Hintergrund der medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Bulgarien, welches über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge. Bei dieser Ausgangslage war die Vorinstanz nicht gehalten, das Ergebnis einer (...) abzuwarten. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stellte die Aktenlage im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung eine hinreichende Beurteilungsgrundlage dar. 7.5 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz ihrer Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), in rechtsgenüglicher Weise nachgekommen. Eine Verletzung der Begründungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 35 Abs. 1 VwVG) kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Das Eventualbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist demnach abzuweisen. 8. 8.1 In der Beschwerdeeingabe werden sodann Mängel im bulgarischen Asylsystem geltend gemacht (vom Beschwerdeführer erlittene Gewalt seitens eines bulgarischen Polizisten, fehlende Unterstützung, kein Zugang zu medizinischer Versorgung, schlechte Lebensumstände). 8.2 Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. 8.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren seien zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (vgl. a.a.O. E. 6.6.1 und 6.6.7). Auch heute angesichts des Krieges in der Ukraine geht das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus (vgl. Urteil des BVGer F-3099/2022 vom 25. Juli 2022 E. 6.4 f.). 8.4 In Bezug auf Bulgarien wurde angesichts der zahlreichen Probleme, mit denen besonders verletzliche Asylsuchende in diesem Land konfrontiert sind, im erwähnten Referenzurteil festgestellt, dass für Asylsuchende mit ernsthaften Erkrankungen gegebenenfalls die Einholung einer entsprechenden Zusicherung seitens der bulgarischen Behörden eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bildet. Aus dieser Rechtsprechung kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Seine gesundheitlichen Beschwerden vermögen die rechtlichen Anforderungen an eine besonders verletzliche oder vulnerable Person, für die besondere Zusicherungen einzuholen wären, nicht zu erfüllen (vgl. dazu u.a Urteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.5 und 7.3.2ff.). Demzufolge ist dem entsprechenden Antrag zur Einholung von «Garantien» nicht zu folgen. Festzuhalten bleibt, dass der Beschwerdeführer sich gegebenenfalls an die zuständigen bulgarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern kann (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 8.5 Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist demnach nicht gerechtfertigt. 9. 9.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), hätte ausüben müssen. 9.2 Zwar sind die Bedingungen in Bulgarien teilweise als schwierig anzusehen, weshalb es nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Be-schwerdeführer dort keine einfachen Umstände angetroffen hat. Nach sei-ner Rücküberstellung wird er indessen - nachdem sein Asylverfahren dort hängig ist und die bulgarischen Behörden seiner Übernahme ausdrücklich zugestimmt haben - nicht als Neuankömmling behandelt, sondern in die Asylstrukturen integriert, wo er alle ihm zustehenden Rechte wahrnehmen kann. Gegebenenfalls wird er sich an die zuständigen bulgarischen Behör-den zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern haben (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch für den Fall, dass er Gewalt durch Behörden oder kriminelle Banden erfahren respektive befürchten sollte. Weiter besteht kein Grund zur An-nahme, dass die bulgarischen Behörden ihm nach einer Überstellung den Zugang zum Asyl- respektive zu einem allfälligen Wiederaufnahmeverfah-ren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern wür-den. 9.3 9.3.1 In Bezug auf den medizinischen Sachverhalt ist anzumerken, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 9.3.2 Die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers können auch unter Berücksichtigung des mit der Beschwerde eingereichten ärztlichen Berichts nicht als derart gravierend eingeschätzt werden, dass er im Falle einer Überstellung nach Bulgarien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes konfrontiert wäre (vgl. u.a Urteil des BVGer D-3152/2022 vom 28. Juli 2022 E. 6.5.3). Ferner hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren. Es liegen keine Hinweise vor, dass Bulgarien dem Beschwerdeführer dauerhaft eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die bulgarischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 9.4 Insgesamt liegen somit keine zwingenden Gründe für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO vor. 9.5 Die Schweiz ist somit zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht verpflichtet; auch sind in Bezug auf humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (SR 142.311) keine Ermessensfehler festzustellen. Schliesslich sei noch erwähnt, dass der Beschwerdeführer den zuständigen Mitgliedstaat, in welchem er sich registrieren und das Asylverfahren durchlaufen möchte, nicht selber bestimmen kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 9.6 Somit bleibt Bulgarien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

10. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung nach Bulgarien angeordnet. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben und die eingereichten Beweismittel (bzw. Verweise in der Beschwerde) im Einzelnen einzugehen, da diese an der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen.

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig so-wie vollständig festgestellt wurde (Art. 106 Abs. 1 AsylG) Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil werden die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandlos.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser beantragte indessen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Dieses Gesuch ist gutzuheissen, da die Begehren nicht von vornherein aussichtslos waren und aufgrund der Aktenlage von seiner Mittellosigkeit auszugehen ist. Auf die Erhebung der Verfahrenskosten ist zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand: [TSB1]Indirekter Rede innerhalb der indirekten Rede is ein wenig unübersichtlich. Ausserdem erscheint es aufbaumässig t gelungener, die Aussagen des Bf. in ener eigenen Unterwägung der Begründung der VI voranzustellen.