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F-3099/2022

F-3099/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-07-25 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) wie dem vorliegenden findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Stehen völkerrechtliche Vollzugshindernisse einer Überstellung entgegen, ist ein Selbsteintritt zwingend.

E. 4 In der relativ knapp gehaltenen Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er habe in Bulgarien schwere Polizeigewalt erlebt und ohne irgendwelche Unterstützung auf der Strasse leben müssen. Er habe noch heute Verletzungen von der Polizei. Ausserdem kenne er eine asylsuchende Person in Bulgarien, welche ihm gesagt habe, dass sie weder Zugang zum Verfahren noch Hilfe erhalte, weil viele Menschen aus der Ukraine dort seien. Diese dürften sich jetzt nicht mehr im Hotel aufhalten, sondern kämen ins Asylzentrum.

E. 5 Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 14. März 2022 in Bulgarien und am 18. Mai 2022 in C._______ um Asyl nachgesucht hatte. Die bulgarischen Behörden hiessen das Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 29. Juni 2022 am 12. Juli 2022 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gut. Vor diesem Hintergrund ist das SEM zu Recht von der Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausgegangen. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, sind die dargelegten Vorbringen nicht geeignet, an dieser Zuständigkeit etwas zu ändern. Sie begründen auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1).

E. 6.1 Bulgarien ist Vertragsstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in diesem Dublin-Mitgliedstaat auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, auf Überstellungen nach Bulgarien zu verzichten. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (E. 6.6.1 und E. 6.6.7). Trotz der Belastung Bulgariens durch ukrainische Kriegsflüchtlinge geht das Bundesverwaltungsgericht auch heute noch praxisgemäss nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus (vgl. etwa Urteile des BVGer F-2956/2022 vom 14. Juli 2022 E. 6.3; D-2725/2022 vom 1. Juli 2022 E. 9.2; E-2756/2022 vom 29. Juni 2022 E. 5.5; D-1123/2022 vom 27. Juni 2022 E. 5.7.1).

E. 6.3 Der Beschwerdeführer hat - schon angesichts der konkreten Wiederaufnahme-Zusicherung Bulgariens - kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die bulgarischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und in der Folge seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, das Land würde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Der Beschwerdeführer hat ebensowenig geltend gemacht, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Bulgarien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Im Weiteren gibt es auch keine konkreten Hinweise für die Annahme, das Land würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung steht es ihm offen, sich an die zuständigen bulgarischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Überstellung wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage. Bei allfälligen Schwierigkeiten, insbesondere auch für den Fall, dass er sich von den dortigen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen sollte, kann er die hierfür zuständigen Stellen kontaktieren. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass Bulgarien über eine funktionierende Polizeibehörde verfügt, welche sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gilt. Dass der Beschwerdeführer dort schwere Polizeigewalt erlebt habe, stellt eine Behauptung dar, die er nicht belegt hat.

E. 6.4 Im Zusammenhang mit der Flüchtlingsbewegung aus der Ukraine hielt das SEM in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf eine Auskunft der EDA-Vertretung bei der EU in Brüssel vom 10. Juni 2022 (vgl. SEM-act. 25/4) fest, dass gemäss Informationen des EU Migration Preparedness and Crisis Blueprint vom 9. Juni 2022 die Belegungsrate in den Aufnahmestrukturen in Bulgarien zum damaligen Zeitpunkt unter 50 Prozent betragen habe. Zudem hätten 18 Dublin-Mitgliedstaaten, darunter Bulgarien, mitgeteilt, sie könnten die Kapazitäten in den Aufnahmestrukturen erhöhen. Weiter wies das SEM darauf hin, dass Geflüchtete aus der Ukraine nicht in den bulgarischen Asylzentren untergebracht seien, es sei denn, sie ersuchten um internationalen Schutz. Gemäss Informationen des UNHCR werde die Mehrheit der Geflüchteten aus der Ukraine in Bulgarien in staatlichen und privaten Hotelanlagen untergebracht.

E. 6.5 In Anbetracht der Umstände vermag der Beschwerdeführer aus seinen Ausführungen zur Situation in Bulgarien und seiner Befürchtung, dort wegen der vielen Menschen aus der Ukraine weder Zugang zum Asylverfahren noch Hilfe zu erhalten, nichts für sich abzuleiten. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist nicht gerechtfertigt. Es sind ferner keine individuellen völkerrechtlichen Überstellungshindernisse gegeben.

E. 7.1 Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 28. Juni 2022 wurde der Beschwerdeführer auch zum medizinischen Sachverhalt befragt. Diesbezüglich erklärte er, aktuell habe er keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Nur in C._______, als er zusammengeschlagen worden sei, sei sein Finger verletzt worden. Daraufhin sei er in ein Camp gebracht worden und sein Finger und seine Hand seien behandelt worden. Mittlerweile habe er keine Probleme mehr. Nachdem keine medizinischen Probleme bekannt sind, ist davon auszugehen, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien keine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellt.

E. 7.2 Im oben erwähnten Referenzurteil F-7195/2018 hielt das Bundesverwaltungsgericht zur Lage von besonders vulnerablen Asylsuchenden fest, dass die detaillierte Prüfung eines jeden Einzelfalls auch das Einholen konkreter und vorgängiger Garantien von den bulgarischen Behörden umfassen könne (vgl. E. 7.4.1). Vor dem Hintergrund, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine besonders vulnerable Person handelt, erübrigt es sich, von den bulgarischen Behörden Garantien einzuholen. Der entsprechende Eventualantrag ist demzufolge abzuweisen.

E. 8 Der Beschwerdeführer möchte in der Schweiz bleiben. Mit seiner Begründung vermag er insgesamt nicht das gewünschte Verfahrensziel - die Behandlung seines Asylgesuchs in der Schweiz - zu erreichen, zumal die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen. An dieser Einschätzung kann der Wunsch, hier eine Ausbildung zu absolvieren und eine Zukunft aufzubauen, nichts ändern. Im Fall des Beschwerdeführers sind ebenso keine Gründe ersichtlich, welche die Vorinstanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 hätten verpflichten können.

E. 9 Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Überstellung verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 10 Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache sind der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 18. Juli 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.

E. 11.1 Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtliche Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) sind unbesehen der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3099/2022 Urteil vom 25. Juli 2022 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), alias B._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. Juli 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger - suchte am 29. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 14. März 2022 in Bulgarien und am 18. Mai 2022 in C._______ Asylgesuche eingereicht hatte. C. C.a. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 28. Juni 2022 (Akten der Vor-instanz [SEM-act.] 16/3) gab der Beschwerdeführer an, er sei in Bulgarien circa 17 Tage in Quarantäne gewesen. Die folgenden 10-12 Tage habe er damit verbracht, über die Grenze weiterzukommen. Von Bulgarien sei er nach D._______ gereist, wo er sich etwa einen Monat aufgehalten habe. Von dort habe er sich via E._______ nach C._______ begeben. Während der Zeit in Bulgarien habe er von den Behörden keinen Asylentscheid erhalten. Auch in C._______ habe man ihm nichts zum Stand seines Asylverfahrens gesagt. C.b. Im Rahmen des ihm von der Vorinstanz gleichzeitig gewährten rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) machte der Beschwerdeführer geltend, dass er nach der Ankunft in Bulgarien die ersten 17 Tage in einer Quarantäneeinrichtung verbracht habe, was aber eine Art Gefängnis gewesen sei. Er habe die Zeit mit schlimmen Straftätern verbringen müssen. Jeden Tag sei die Tür hinter ihm um 22.00 Uhr zugeschlossen worden und sie seien mehrere Personen in einem Raum gewesen. Anstelle von Toiletten habe es nur Flaschen gehabt. Überdies habe es kein richtiges Essen und nur schmutziges Wasser gegeben. Das Essen sei so gewesen, dass er damit gerade mal habe überleben können. Er sei täglich geschlagen worden und einige seiner Freunde seien sehr schwer verletzt worden, sodass sie nicht mehr hätten laufen können. Er selbst betrachte diese Zeit als eine der schlimmsten in seinem Leben. Nach dem Ende der Quarantäne sei er in ein Camp verlegt worden, wo der Umgang der Mitarbeiter mit den Flüchtlingen nicht besser gewesen sei. Sie seien nicht als Flüchtlinge angesehen worden, die gezwungenermassen ihre Länder hätten verlassen müssen, sondern als Tiere, welche man habe schlagen müssen. Nicht mal Tiere sollte man schlagen. Die Zustände dort seien unmenschlich gewesen. Aufgrund der Missstände habe er sich entschieden, nach D._______ weiterzureisen. In Bulgarien sei er auch gezwungen worden, die Fingerabdrücke abzugeben. Er sei vor die Wahl gestellt worden, entweder die Fingerabdrücke abzugeben oder (...) abgeschoben zu werden. Von dort hätte man ihn wiederum nach Afghanistan abgeschoben. Er habe sein Land unfreiwillig verlassen und habe vor, eine Ausbildung zu machen und eine Zukunft aufzubauen. Dies könne er in Bulgarien nicht tun. D. Gestützt auf den Eurodac-Treffer ersuchte die Vorinstanz die (...) Behörden am 28. Juni 2022 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO). Diese lehnten das Ersuchen gleichentags ab und verwiesen auf die Zuständigkeit Bulgariens. E. Gestützt darauf ersuchte die Vorinstanz die bulgarischen Behörden am 29. Juni 2022 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diese stimmten dem Ersuchen am 12. Juli 2022 zu. F. Mit Verfügung vom 13. Juli 2022 - eröffnet tags darauf - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Bulgarien, forderte ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. G. Mit Eingabe vom 13. Juli 2022 (Poststempel vom 15. Juli 2022) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, auf das Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter seien Garantien einzuholen, dass er in Bulgarien eine Unterkunft bekomme und von der Polizei nicht mehr geschlagen werde. Bis zum Entscheid des Gerichts sei von einer Ausschaffung abzusehen. In formeller Hinsicht wurde um Erlass der Verfahrenskosten, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung ersucht. H. Die zugewiesene Rechtsvertreterin erklärte ihr Mandat am 14. Juli 2022 als beendet. I. Die zuständige Instruktionsrichterin setzte am 18. Juli 2022 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) wie dem vorliegenden findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 3.3. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.4. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Stehen völkerrechtliche Vollzugshindernisse einer Überstellung entgegen, ist ein Selbsteintritt zwingend.

4. In der relativ knapp gehaltenen Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er habe in Bulgarien schwere Polizeigewalt erlebt und ohne irgendwelche Unterstützung auf der Strasse leben müssen. Er habe noch heute Verletzungen von der Polizei. Ausserdem kenne er eine asylsuchende Person in Bulgarien, welche ihm gesagt habe, dass sie weder Zugang zum Verfahren noch Hilfe erhalte, weil viele Menschen aus der Ukraine dort seien. Diese dürften sich jetzt nicht mehr im Hotel aufhalten, sondern kämen ins Asylzentrum.

5. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 14. März 2022 in Bulgarien und am 18. Mai 2022 in C._______ um Asyl nachgesucht hatte. Die bulgarischen Behörden hiessen das Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 29. Juni 2022 am 12. Juli 2022 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gut. Vor diesem Hintergrund ist das SEM zu Recht von der Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausgegangen. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, sind die dargelegten Vorbringen nicht geeignet, an dieser Zuständigkeit etwas zu ändern. Sie begründen auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1). 6. 6.1. Bulgarien ist Vertragsstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in diesem Dublin-Mitgliedstaat auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, auf Überstellungen nach Bulgarien zu verzichten. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (E. 6.6.1 und E. 6.6.7). Trotz der Belastung Bulgariens durch ukrainische Kriegsflüchtlinge geht das Bundesverwaltungsgericht auch heute noch praxisgemäss nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus (vgl. etwa Urteile des BVGer F-2956/2022 vom 14. Juli 2022 E. 6.3; D-2725/2022 vom 1. Juli 2022 E. 9.2; E-2756/2022 vom 29. Juni 2022 E. 5.5; D-1123/2022 vom 27. Juni 2022 E. 5.7.1). 6.3. Der Beschwerdeführer hat - schon angesichts der konkreten Wiederaufnahme-Zusicherung Bulgariens - kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die bulgarischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und in der Folge seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, das Land würde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Der Beschwerdeführer hat ebensowenig geltend gemacht, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Bulgarien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Im Weiteren gibt es auch keine konkreten Hinweise für die Annahme, das Land würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung steht es ihm offen, sich an die zuständigen bulgarischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Überstellung wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage. Bei allfälligen Schwierigkeiten, insbesondere auch für den Fall, dass er sich von den dortigen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen sollte, kann er die hierfür zuständigen Stellen kontaktieren. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass Bulgarien über eine funktionierende Polizeibehörde verfügt, welche sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gilt. Dass der Beschwerdeführer dort schwere Polizeigewalt erlebt habe, stellt eine Behauptung dar, die er nicht belegt hat. 6.4. Im Zusammenhang mit der Flüchtlingsbewegung aus der Ukraine hielt das SEM in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf eine Auskunft der EDA-Vertretung bei der EU in Brüssel vom 10. Juni 2022 (vgl. SEM-act. 25/4) fest, dass gemäss Informationen des EU Migration Preparedness and Crisis Blueprint vom 9. Juni 2022 die Belegungsrate in den Aufnahmestrukturen in Bulgarien zum damaligen Zeitpunkt unter 50 Prozent betragen habe. Zudem hätten 18 Dublin-Mitgliedstaaten, darunter Bulgarien, mitgeteilt, sie könnten die Kapazitäten in den Aufnahmestrukturen erhöhen. Weiter wies das SEM darauf hin, dass Geflüchtete aus der Ukraine nicht in den bulgarischen Asylzentren untergebracht seien, es sei denn, sie ersuchten um internationalen Schutz. Gemäss Informationen des UNHCR werde die Mehrheit der Geflüchteten aus der Ukraine in Bulgarien in staatlichen und privaten Hotelanlagen untergebracht. 6.5. In Anbetracht der Umstände vermag der Beschwerdeführer aus seinen Ausführungen zur Situation in Bulgarien und seiner Befürchtung, dort wegen der vielen Menschen aus der Ukraine weder Zugang zum Asylverfahren noch Hilfe zu erhalten, nichts für sich abzuleiten. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist nicht gerechtfertigt. Es sind ferner keine individuellen völkerrechtlichen Überstellungshindernisse gegeben. 7. 7.1. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 28. Juni 2022 wurde der Beschwerdeführer auch zum medizinischen Sachverhalt befragt. Diesbezüglich erklärte er, aktuell habe er keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Nur in C._______, als er zusammengeschlagen worden sei, sei sein Finger verletzt worden. Daraufhin sei er in ein Camp gebracht worden und sein Finger und seine Hand seien behandelt worden. Mittlerweile habe er keine Probleme mehr. Nachdem keine medizinischen Probleme bekannt sind, ist davon auszugehen, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien keine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellt. 7.2. Im oben erwähnten Referenzurteil F-7195/2018 hielt das Bundesverwaltungsgericht zur Lage von besonders vulnerablen Asylsuchenden fest, dass die detaillierte Prüfung eines jeden Einzelfalls auch das Einholen konkreter und vorgängiger Garantien von den bulgarischen Behörden umfassen könne (vgl. E. 7.4.1). Vor dem Hintergrund, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine besonders vulnerable Person handelt, erübrigt es sich, von den bulgarischen Behörden Garantien einzuholen. Der entsprechende Eventualantrag ist demzufolge abzuweisen.

8. Der Beschwerdeführer möchte in der Schweiz bleiben. Mit seiner Begründung vermag er insgesamt nicht das gewünschte Verfahrensziel - die Behandlung seines Asylgesuchs in der Schweiz - zu erreichen, zumal die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen. An dieser Einschätzung kann der Wunsch, hier eine Ausbildung zu absolvieren und eine Zukunft aufzubauen, nichts ändern. Im Fall des Beschwerdeführers sind ebenso keine Gründe ersichtlich, welche die Vorinstanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 hätten verpflichten können.

9. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Überstellung verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

10. Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache sind der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 18. Juli 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin. 11. 11.1. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtliche Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) sind unbesehen der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. 11.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Karin Schnidrig Versand: