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D-3547/2022

D-3547/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-08-25 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2 je m.w.H.).

E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie der Begründungspflicht. So habe die Vorinstanz nicht abgeklärt, ob das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Bulgarien weiterhin hängig sei und ob er im Falle seiner Überstellung dorthin Zugang zu entsprechenden Unterstützungsleistungen habe. Ohnehin habe das SEM die neuesten Entwicklungen in Bulgarien - insbesondere die Auswirkungen der Kriegsereignisse in der Ukraine - nicht gebührend berücksichtigt und eine unzureichende Prüfung der humanitären Gründe für einen Selbsteintritt vorgenommen.

E. 4.2.1 Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16).

E. 4.2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) umfasst als Mitwirkungsrecht sodann alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich dagegen ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 4.3.1 Die Einwände in der Beschwerdeschrift sind unbegründet. Der Beschwerdeführer gab anlässlich des Dublin-Gesprächs an, in Bulgarien daktyloskopiert worden zu sein (vgl. A18/3) und die bulgarischen Behörden stimmten seiner Übernahme zu (vgl. A26/1). Bezüglich der dortigen Lebensbedingungen machte er lediglich pauschal geltend, diese seien gemäss seinen eigenen Erfahrungen sowie den Erzählungen von Freunden schlecht. Zudem möge er weder das dortige Essen noch die Bulgaren (vgl. A18/3). Konkrete Angaben zu seiner Unterbringung und seiner Versorgung machte er hingegen nicht, zumal er sich gemäss seinen eigenen Angaben auch lediglich 24 Stunden in Bulgarien aufhielt (vgl. A18/3). Bei dieser Ausgangslage ist nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz diesbezüglich weitere Abklärungen hätte vornehmen müssen. Ebenfalls nicht zu beanstanden sind die Ausführungen zum Selbsteintritt. Allein aus dem Umstand, dass das SEM bei der Würdigung des Sachverhalts zu einem anderen Schluss gelangt, als vom Beschwerdeführer beziehungsweise seiner Rechtsvertreterin erhofft, lässt sich keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder eine Verletzung der Begründungspflicht ableiten.

E. 4.3.2 Soweit in der Beschwerde gerügt wird, die Vorinstanz sei nicht auf die neuesten Entwicklungen in Bulgarien eingegangen und habe diese nicht in ihren Entscheid einfliessen lassen, ist festzuhalten, dass diese Rüge im Zusammenhang mit der Umsetzung der Aufnahmebedingungen steht (vgl. Urteil des BVGer D-1406/2022 vom 31. März 2022 E. 5.3). Es kann daher auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen werden.

E. 4.4 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz ihrer Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), in rechtsgenüglicher Weise nachgekommen. Eine Verletzung der Begründungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 35 Abs. 1 VwVG) kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Das Eventualbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist demnach abzuweisen.

E. 5.1 Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 5.3 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO) oder seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat (Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO), nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen. Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 5.4 Der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank vom 5. Juli 2022 ergab, dass dieser am 4. Mai 2022 in Bulgarien um Asyl nachgesucht hatte (vgl. A8/1). Dementsprechend ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden am 6. Juli 2022 respektive 22. Juli 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (vgl. A9/5 und A20/3). Die bulgarischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 3. August 2022 ausdrücklich zu, nachdem ihnen die Schweizer Behörden mitgeteilt hatten, dass der Beschwerdeführer eingestanden habe, volljährig zu sein (vgl. A26/1). Der Einwand des Beschwerdeführers im Dublin-Gespräch, er habe in Bulgarien kein Asylgesuch stellen wollen, ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren und vermag bezüglich der Zuständigkeitsfrage nichts zu ändern. Gleiches gilt für die Argumentation in der Beschwerdeschrift, die Vorinstanz habe mit ihrem Übernahmegesuch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben in den zwischenstaatlichen Beziehungen verstossen, geht doch aus den Akten klar hervor, dass sie sich bei ihrem wiedererwägungsweisen Ersuchen um Rückübernahme des Beschwerdeführers auf dessen Aussagen im Dublin-Gespräch sowie die eingereichten Beweismittel stützte und nicht wie in der Beschwerdeschrift behauptet auf ein mangelhaft ausgefülltes Formular Questionnaire Europa. Ebenso wenig zu überzeugen vermag die Argumentation, dass, da die bulgarischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin III-VO zugestimmt hätten, anzunehmen sei, das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Bulgarien sei nicht mehr hängig. Ohnehin begründete bereits die vom Beschwerdeführer unbestrittene Einreise in das Hoheitsgebiet des Dublin-Staates Bulgarien dessen Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Überdies räumt die Dublin-III-VO Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst zu wählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 5.5 Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben.

E. 6 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen vor, zahlreiche Quellen äusserten sich kritisch zur Lage in Bulgarien. In den vergangenen Monaten seien tausende Asylsuchende aus der Ukraine in Bulgarien empfangen worden, was zu einer Überlastung des Systems führe. So seien die Unterbringungsmöglichkeiten und der Zugang zu Nahrung mangelhaft. Zudem würden afghanische Staatsangehörige systematisch diskriminiert. Der Beschwerdeführer fürchte, bei einer Rückkehr nach Bulgarien in Haft genommen zu werden. Ohnehin sei es fraglich, ob er überhaupt Zugang zum dortigen Asylsystem und im Bedarfsfall zu einer Rechtsvertretung habe.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren seien zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (vgl. a.a.O. E. 6.6.1 und 6.6.7). Auch heute angesichts des Krieges in der Ukraine geht das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus (vgl. Urteil des BVGer F-3099/2022 vom 25. Juli 2022 E. 6.4 f.).

E. 7.2 Bulgarien kommt somit seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK (SR 0.101), dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) grundsätzlich nach. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, Bulgarien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 7.3 Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist demnach nicht gerechtfertigt.

E. 8.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2).

E. 8.2 Auch unter diesem Aspekt vermag der Beschwerdeführer aus den in der Rechtmitteleingabe zitierten Quellen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, hat er doch kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die bulgarischen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Bulgarien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Bulgarien wären derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Bulgarien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung ist er im Übrigen gehalten, sich nötigenfalls an die bulgarischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Gleiches gilt für seine gegenüber den bulgarischen Behörden pauschal erhobenen Vorwürfe der Gewaltanwendung. Es ist ihm zumutbar, sich an das Justizwesen Bulgariens, dortige Aufsichtsbehörden oder zivilgesellschaftliche Hilfsangebote zu wenden, wenn er in Bulgarien rechtswidrig behandelt werden sollte. Der Vollständigkeit halber ist denn auch festzuhalten, dass es sich bei den Befürchtungen des Beschwerdeführers, infolge der Ereignisse in der Ukraine, würden seine Aufnahme- und Betreuungsmöglichkeiten in Bulgarien durch ukrainische Kriegsflüchtlinge eingeschränkt oder gar ganz wegfallen, um nicht belegte und pauschale Mutmassungen handelt (vgl. Urteil des BVGer E-2392/2022 vom 3. Juni 2022 und D-1406/2022 vom 31. März 2022 E. 9.5).

E. 8.3.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten dürfte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 8.3.2 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Es ist aus den Akten lediglich ersichtlich, dass der Beschwerdeführer wegen eines kariösen Zahnes eine Füllung benötigte (vgl. A15/3). Die Behandlung scheint denn auch erfolgreich gewesen zu sein, gab der Beschwerdeführer doch an, gesund und beschwerdefrei zu sein (vgl. A15/3 und A18/3). Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren. Es liegen keine Hinweise vor, dass Bulgarien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden allfälligen medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die bulgarischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).

E. 8.4 Insgesamt liegen somit keine zwingenden Gründe für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO vor.

E. 9.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt die Überprüfung des vorinstanzlichen Verzichts der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).

E. 9.2 Auch unter diesem Blickwinkel ist die angefochtene Verfügung (wie bereits in E. 4.3.1 festgehalten) nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen.

E. 10 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat zu Recht die Überstellung nach Bulgarien angeordnet. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gesuche um Anordnung superprovisorischer Massnahmen, um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden.

E. 11.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3547/2022 Urteil vom 25. August 2022 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin, Rechtsschutz der Region Tessin-Zentralschweiz Caritas Schweiz und SOS Ticino, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 8. August 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. Juli 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 4. Mai 2022 in Bulgarien um Asyl nachgesucht hatte. B. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 14. Juli 2022 das rechtliche Gehör (Dublin-Gespräch) zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Überstellung nach Bulgarien. Zu einer Überstellung nach Bulgarien äusserte er sich ablehnend. Er begründete dies damit, dass er dort nicht habe um Asyl nachsuchen wollen und sich dementsprechend gegenüber den bulgarischen Behörden als «B._______» ausgegeben habe. Er könne sich nicht mehr daran erinnern, welches Geburtsdatum er in Bulgarien angegeben habe, bestätige jedoch, dass er tatsächlich am (...) geboren worden sei. Ohnehin habe er lediglich eine Nacht und einen Tag in Bulgarien verbracht, denn dort seien die Lebensbedingungen schlecht und man kümmere sich nicht um ihn. C. Am 6. Juli 2022 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Das Übernahmegesuch vom 6. Juli 2022 lehnten die bulgarischen Behörden am 20. Juli 2022 mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer sei in Bulgarien unter dem Namen B._______, geboren am (...), registriert worden. Sofern es sich beim Beschwerdeführer tatsächlich um eine unbegleitete minderjährige Person handle, sei die Schweiz für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig. E. Am 22. Juli 2022 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um wiedererwägungsweise Übernahme des Beschwerdeführers. Es wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Gesprächs eingestanden habe, die bulgarischen Behörden bewusst über seine Identität getäuscht zu haben. Die Kopie seiner zu den Akten gereichten Tazkira, bestätige seine im Dublin-Gespräch gemachten Aussagen sowie seine Volljährigkeit. F. Dem Übernahmegesuch vom 22. Juli 2022 stimmten die bulgarischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO am 3. August 2022 zu. G. Mit Verfügung vom 8. August 2022 (eröffnet am 9. August 2022) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Überstellung nach Bulgarien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. H. Mit Beschwerde vom 17. August 2022 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und das Asylgesuch materiell zu prüfen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Erlass eines Vollzugsstopps im Sinne einer vorsorglichen Massnahme. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2 je m.w.H.).

3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie der Begründungspflicht. So habe die Vorinstanz nicht abgeklärt, ob das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Bulgarien weiterhin hängig sei und ob er im Falle seiner Überstellung dorthin Zugang zu entsprechenden Unterstützungsleistungen habe. Ohnehin habe das SEM die neuesten Entwicklungen in Bulgarien - insbesondere die Auswirkungen der Kriegsereignisse in der Ukraine - nicht gebührend berücksichtigt und eine unzureichende Prüfung der humanitären Gründe für einen Selbsteintritt vorgenommen. 4.2 4.2.1 Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). 4.2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) umfasst als Mitwirkungsrecht sodann alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich dagegen ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.3 4.3.1 Die Einwände in der Beschwerdeschrift sind unbegründet. Der Beschwerdeführer gab anlässlich des Dublin-Gesprächs an, in Bulgarien daktyloskopiert worden zu sein (vgl. A18/3) und die bulgarischen Behörden stimmten seiner Übernahme zu (vgl. A26/1). Bezüglich der dortigen Lebensbedingungen machte er lediglich pauschal geltend, diese seien gemäss seinen eigenen Erfahrungen sowie den Erzählungen von Freunden schlecht. Zudem möge er weder das dortige Essen noch die Bulgaren (vgl. A18/3). Konkrete Angaben zu seiner Unterbringung und seiner Versorgung machte er hingegen nicht, zumal er sich gemäss seinen eigenen Angaben auch lediglich 24 Stunden in Bulgarien aufhielt (vgl. A18/3). Bei dieser Ausgangslage ist nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz diesbezüglich weitere Abklärungen hätte vornehmen müssen. Ebenfalls nicht zu beanstanden sind die Ausführungen zum Selbsteintritt. Allein aus dem Umstand, dass das SEM bei der Würdigung des Sachverhalts zu einem anderen Schluss gelangt, als vom Beschwerdeführer beziehungsweise seiner Rechtsvertreterin erhofft, lässt sich keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder eine Verletzung der Begründungspflicht ableiten. 4.3.2 Soweit in der Beschwerde gerügt wird, die Vorinstanz sei nicht auf die neuesten Entwicklungen in Bulgarien eingegangen und habe diese nicht in ihren Entscheid einfliessen lassen, ist festzuhalten, dass diese Rüge im Zusammenhang mit der Umsetzung der Aufnahmebedingungen steht (vgl. Urteil des BVGer D-1406/2022 vom 31. März 2022 E. 5.3). Es kann daher auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen werden. 4.4 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz ihrer Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), in rechtsgenüglicher Weise nachgekommen. Eine Verletzung der Begründungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 35 Abs. 1 VwVG) kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Das Eventualbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist demnach abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5.3 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO) oder seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat (Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO), nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen. Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 5.4 Der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank vom 5. Juli 2022 ergab, dass dieser am 4. Mai 2022 in Bulgarien um Asyl nachgesucht hatte (vgl. A8/1). Dementsprechend ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden am 6. Juli 2022 respektive 22. Juli 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (vgl. A9/5 und A20/3). Die bulgarischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 3. August 2022 ausdrücklich zu, nachdem ihnen die Schweizer Behörden mitgeteilt hatten, dass der Beschwerdeführer eingestanden habe, volljährig zu sein (vgl. A26/1). Der Einwand des Beschwerdeführers im Dublin-Gespräch, er habe in Bulgarien kein Asylgesuch stellen wollen, ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren und vermag bezüglich der Zuständigkeitsfrage nichts zu ändern. Gleiches gilt für die Argumentation in der Beschwerdeschrift, die Vorinstanz habe mit ihrem Übernahmegesuch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben in den zwischenstaatlichen Beziehungen verstossen, geht doch aus den Akten klar hervor, dass sie sich bei ihrem wiedererwägungsweisen Ersuchen um Rückübernahme des Beschwerdeführers auf dessen Aussagen im Dublin-Gespräch sowie die eingereichten Beweismittel stützte und nicht wie in der Beschwerdeschrift behauptet auf ein mangelhaft ausgefülltes Formular Questionnaire Europa. Ebenso wenig zu überzeugen vermag die Argumentation, dass, da die bulgarischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin III-VO zugestimmt hätten, anzunehmen sei, das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Bulgarien sei nicht mehr hängig. Ohnehin begründete bereits die vom Beschwerdeführer unbestrittene Einreise in das Hoheitsgebiet des Dublin-Staates Bulgarien dessen Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Überdies räumt die Dublin-III-VO Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst zu wählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 5.5 Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben.

6. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen vor, zahlreiche Quellen äusserten sich kritisch zur Lage in Bulgarien. In den vergangenen Monaten seien tausende Asylsuchende aus der Ukraine in Bulgarien empfangen worden, was zu einer Überlastung des Systems führe. So seien die Unterbringungsmöglichkeiten und der Zugang zu Nahrung mangelhaft. Zudem würden afghanische Staatsangehörige systematisch diskriminiert. Der Beschwerdeführer fürchte, bei einer Rückkehr nach Bulgarien in Haft genommen zu werden. Ohnehin sei es fraglich, ob er überhaupt Zugang zum dortigen Asylsystem und im Bedarfsfall zu einer Rechtsvertretung habe. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren seien zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (vgl. a.a.O. E. 6.6.1 und 6.6.7). Auch heute angesichts des Krieges in der Ukraine geht das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus (vgl. Urteil des BVGer F-3099/2022 vom 25. Juli 2022 E. 6.4 f.). 7.2 Bulgarien kommt somit seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK (SR 0.101), dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) grundsätzlich nach. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, Bulgarien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 7.3 Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist demnach nicht gerechtfertigt. 8. 8.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2). 8.2 Auch unter diesem Aspekt vermag der Beschwerdeführer aus den in der Rechtmitteleingabe zitierten Quellen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, hat er doch kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die bulgarischen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Bulgarien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Bulgarien wären derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Bulgarien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung ist er im Übrigen gehalten, sich nötigenfalls an die bulgarischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Gleiches gilt für seine gegenüber den bulgarischen Behörden pauschal erhobenen Vorwürfe der Gewaltanwendung. Es ist ihm zumutbar, sich an das Justizwesen Bulgariens, dortige Aufsichtsbehörden oder zivilgesellschaftliche Hilfsangebote zu wenden, wenn er in Bulgarien rechtswidrig behandelt werden sollte. Der Vollständigkeit halber ist denn auch festzuhalten, dass es sich bei den Befürchtungen des Beschwerdeführers, infolge der Ereignisse in der Ukraine, würden seine Aufnahme- und Betreuungsmöglichkeiten in Bulgarien durch ukrainische Kriegsflüchtlinge eingeschränkt oder gar ganz wegfallen, um nicht belegte und pauschale Mutmassungen handelt (vgl. Urteil des BVGer E-2392/2022 vom 3. Juni 2022 und D-1406/2022 vom 31. März 2022 E. 9.5). 8.3 8.3.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten dürfte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 8.3.2 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Es ist aus den Akten lediglich ersichtlich, dass der Beschwerdeführer wegen eines kariösen Zahnes eine Füllung benötigte (vgl. A15/3). Die Behandlung scheint denn auch erfolgreich gewesen zu sein, gab der Beschwerdeführer doch an, gesund und beschwerdefrei zu sein (vgl. A15/3 und A18/3). Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren. Es liegen keine Hinweise vor, dass Bulgarien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden allfälligen medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die bulgarischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 8.4 Insgesamt liegen somit keine zwingenden Gründe für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO vor. 9. 9.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt die Überprüfung des vorinstanzlichen Verzichts der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 9.2 Auch unter diesem Blickwinkel ist die angefochtene Verfügung (wie bereits in E. 4.3.1 festgehalten) nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen.

10. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat zu Recht die Überstellung nach Bulgarien angeordnet. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gesuche um Anordnung superprovisorischer Massnahmen, um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden. 11. 11.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: