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E-2392/2022

E-2392/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-06-03 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Erwägungen (1 Absätze)

E. 21 Februar 2022 E. 4.2.2) und daher eine Einzelfallprüfung durch die Vo- rinstanz nicht erforderlich ist, dass Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Bulgarien keine syste- mischen Mängel aufweisen (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Feb- ruar 2020 E. 6.6.1 und 6.6.7) und es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine vulnerable Person handelt, dass letztlich auch das aktuelle Kriegsgeschehen in der Ukraine an dieser Einschätzung keine Veränderung zeitigt, dass demzufolge weder völkerrechtliche noch humanitäre Gründe vorlie- gen, die einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III- Verordnung nahelegen würden, dass der angefochtene Entscheid somit keine die Schweiz bindende völ- kerrechtliche Bestimmung verletzt und die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO das ihr zustehende Ermessen gesetzeskonform ausgeübt hat (vgl. BVGE 2015/9 E. 8), weshalb Bulgarien zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO bleibt und verpflichtet ist, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen, dass das SEM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei- sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der

E-2392/2022 Seite 6 Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An- spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über- stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi- gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass- nahmen im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AIG, dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. BVGE 2010/45 E. 10) und daher auf vorstehende Erwägungen zu verweisen ist, dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab- zuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun- gen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass die Verfahrenskosten somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä- digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-2392/2022 Seite 7

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– werden dem Beschwerde- führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vor- liegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2392/2022 Urteil vom 3. Juni 2022 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Merve Yavuz, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. Mai 2022 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 3. April 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass dieser am 7. März 2022 in Bulgarien und am 29. März 2022 in Österreich um Asyl ersucht hatte, dass am 14. April 2022 das persönliche Gespräch (nachfolgend: Dublin-Gespräch) gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), stattfand, dass dem Beschwerdeführer dabei das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einer Überstellung dorthin gewährt wurde, dass die bulgarischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM vom 14. April 2022 keine Stellung nahmen, dass das SEM mit - am 19. Mai 2022 eröffneter - Verfügung vom 18. Mai 2022 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 3. April 2022 nicht eintrat und ihn in Anwendung der Dublin-III-Verordnung nach Bulgarien wegwies, wobei es festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 27. Mai 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, dass in prozessualer Hinsicht unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ersucht wurde, dass der zuständige Instruktionsrichter am 30. Mai 2022 gestützt auf Art. 56 VwVG als vorsorgliche Massnahme den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 30. Mai 2022 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM in der Regel - so auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist und auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG) die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass die bulgarischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM vom 14. April 2022 keine Stellung nahmen, womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO) und das SEM zu Recht von der Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asylverfahrens ausging, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs (anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 14. April 2022 und in der ergänzenden Eingabe der Rechtsvertretung vom 22. April 2022) zur allfälligen Wegweisung nach Bulgarien im Wesentlichen geltend machte, im Camp habe ihm die Polizei die Nase gebrochen und die dortigen Lebensbedingungen seien sehr schlecht (kein Essen, keine medizinische Versorgung), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung in diesem Zusammenhang festhielt, dass Bulgarien ein Rechtsstaat sei, welcher über eine funktionierende Polizei- und Justizbehörde verfüge, die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelte und der Beschwerdeführer daher über die Möglichkeit verfüge, sich bei strafrechtlich relevanten Übergriffen durch einzelne Behördenvertreter an die zuständigen staatlichen Stellen zu wenden, dass keine systemischen Mängel in Bulgariens Asyl- und Aufnahmesystem vorlägen und nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Bulgarien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage gerate oder ohne Prüfung des Asylgesuches und unter Verletzung des Non-Refoulments-Gebots in seinen Heimatstaat überstellt werde, dass schliesslich ein Wegweisungsvollzug nach Bulgarien auch in Berücksichtigung der gesundheitlichen Beschwerden (Nasenbruch, Atemprobleme) angesichts der ausreichenden medizinischen Infrastruktur in Bulgarien keine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle, weshalb die Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht angezeigt erscheine, dass es hierbei entgegen der Ansicht in der Beschwerde die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs und die gesundheitlichen Beschwerden berücksichtigt und mit hinreichender Begründung dargelegt hat, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, nachzuweisen, in Bulgarien wegen fehlenden Zugangs zum Asylverfahren oder ungenügenden Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Not zu geraten, dass sich daher die Rügen der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise der Begründungspflicht als unbegründet erweisen, dass in materieller Hinsicht bestätigend festzuhalten ist, dass kein konkretes und ernsthaftes Risiko ersichtlich ist, die bulgarischen Behörden könnten sich weigern, dem Beschwerdeführer nach der Rücküberstellung Zugang zum Asylverfahren zu gewähren oder seinen Antrag unter Einhaltung der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer als Dublin-Rückkehrer von allfälligen Push-Backs betroffen sein wird (statt vieler: Urteil des BVGer D-1406/2022 vom 31. März 2022 E. 9.3; D-729/2022 vom 21. Februar 2022 E. 4.2.2) und daher eine Einzelfallprüfung durch die Vorinstanz nicht erforderlich ist, dass Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Bulgarien keine systemischen Mängel aufweisen (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.1 und 6.6.7) und es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine vulnerable Person handelt, dass letztlich auch das aktuelle Kriegsgeschehen in der Ukraine an dieser Einschätzung keine Veränderung zeitigt, dass demzufolge weder völkerrechtliche noch humanitäre Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung nahelegen würden, dass der angefochtene Entscheid somit keine die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung verletzt und die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO das ihr zustehende Ermessen gesetzeskonform ausgeübt hat (vgl. BVGE 2015/9 E. 8), weshalb Bulgarien zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO bleibt und verpflichtet ist, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen, dass das SEM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi-gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-nahmen im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AIG, dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. BVGE 2010/45 E. 10) und daher auf vorstehende Erwägungen zu verweisen ist, dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass die Verfahrenskosten somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: