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E-3150/2022

E-3150/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-09-30 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) - wie vorliegend - findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.)

E. 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 3.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 3.5 Vorliegend stimmten die bulgarischen Behörden dem Gesuch des SEM um Übernahme des Beschwerdeführers am 14. März 2022 zu. Die Zuständigkeit Bulgariens ist somit grundsätzlich gegeben und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt gegen eine Überstellung nach Bulgarien vor, die Aufnahmebedingungen in Bulgarien würden erhebliche Mängel aufweisen. Die Lebensbedingungen der Asylsuchenden seien prekär. Speziell sei ihre medizinische Versorgung nicht gewährleistet. Zudem komme es zu Polizeigewalt und illegalen Push-Backs. In unzähligen Berichten seien Völkerrechtsverletzungen dokumentiert. Die Vorinstanz habe die neuesten Entwicklungen in Bulgarien nicht berücksichtigt, wobei auf verschiedene Berichte verwiesen wird. Der Beschwerdeführer sei Opfer von Gewalt geworden und leide nun an psychischen Problemen. Eine Wegweisung nach Bulgarien würde eine Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK bedeuten.

E. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in diesem Land auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Überstellungen mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 6.6.1 und 6.6.7). Auch heute geht das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-3163/2022 vom 4. August 2022 E. 6.3; D-3152/2022 vom 28. Juli 2022 E. 6.4; F-2956/2022 vom 14. Juli 2022 E. 6.3; E-2756/2022 vom 29. Juni 2022 E. 5.5 je m.w.H).

E. 4.3 Bulgarien kommt somit seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) grundsätzlich nach. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, Bulgarien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Prinzipiell ist davon auszugehen, dass der Zugang zu einer Asylunterkunft, zu Nahrungsmitteln sowie medizinischer Grundversorgung und psychologischer Betreuung für Asylsuchende gewährleistet ist.

E. 4.4 Systemische Mängel liegen in Bulgarien demnach nicht vor und eine Übernahme der Zuständigkeit zur Behandlung des Asylgesuchs durch die Schweiz in Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO fällt nicht in Betracht.

E. 4.5 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müssen. Zwar kann die Vermutung, Bulgarien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.).

E. 4.5.1 Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen auf Beschwerdeebene und den von ihm zitierten Quellen sowie den eingereichten Beweismitteln (Fotos und Bericht der SFH vom 13. September 2022) nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung nach Bulgarien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta beziehungsweise Art. 3 EMRK führen könnten, auch wenn angesichts der anerkannterweise teils schwierigen Bedingungen in Bulgarien nicht ausgeschlossen werden kann, dass er dort bei seiner Ankunft auf schwierige Umstände traf.

E. 4.5.2 Es besteht auch kein Grund zur Annahme, die bulgarischen Behörden würden dem Beschwerdeführer nach einer Überstellung den Zugang zum Asyl- respektive zu einem allfälligen Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern. Allein aus der auf Beschwerdeebene aufgeführten tiefen Gutheissungsquote für asylsuchende Personen aus Afghanistan lässt sich nicht ableiten, das dortige Asylverfahren würde nicht korrekt durchgeführt werden, zumal sich aus den vorliegenden Akten keine konkreten Hinweise hierfür ergeben. Der Beschwerdeführer hat sich gemäss Eurodac knapp sechs Wochen in Bulgarien aufgehalten, weshalb er auch nicht erwarten konnte, bereits einen Asylentscheid zu erhalten. Ebenso wenig lässt sich daraus ableiten, dass seine Überstellung nach Bulgarien zu einer Kettenabschiebung in Verletzung des Grundsatzes des Non-Refoulement führen würde.

E. 4.5.3 Der Beschwerdeführer vermag mit dem Hinweis auf den Einsatz von Gewalt durch die bulgarischen Behörden gegenüber Geflüchteten auch nicht darzutun, er laufe ernsthafte Gefahr bei einer Rückkehr nach Bulgarien diesbezüglich unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Auch in diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die bulgarischen Behörden gemäss ihrer Mitteilung an das SEM vom 15. Juli 2022 das Asylverfahren des Beschwerdeführers nach seiner Überstellung wiederaufnehmen und fortsetzen werden und er sich damit in einer anderen Situation als bei seiner ersten Einreise nach Bulgarien befinden wird. Sodann hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass Bulgarien als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Dies gilt auch in Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedrohungen seitens Dritter (Schleuser). Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung oder ungerechten Behandlung durch eine Behörde ist er im Übrigen gehalten, sich nötigenfalls an die bulgarischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Es ist ihm zuzumuten, sich an das Justizwesen Bulgariens, dortige Aufsichtsbehörden oder eine dorttätige NGO zu wenden, wenn er rechtswidrig behandelt werden sollte. Schliesslich ist festzuhalten, dass es sich bei den Befürchtungen des Beschwerdeführers, wonach sich die Auswirkungen des Krieges in der Ukraine auf die Kapazitätsgrenzen der bulgarischen Behörden ausgewirkt hätten und es in der Praxis schon Fälle gegeben habe, in welchen Asylsuchende mit rechtskräftigem Nichteintretensentscheid nicht nach Bulgarien hätten überstellt werden können, um nicht belegte und pauschale Mutmassungen handelt (vgl. Urteile des BVGer D-3140/2022 vom 27. Juli 2022; E-2392/2022 vom 3. Juni 2022, u.a.).

E. 4.5.4 Schliesslich sprechen auch keine medizinischen Gründe gegen eine Überstellung nach Bulgarien. Die Annahme eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK ist an hohe Voraussetzungen geknüpft; ein Verstoss kann vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Wie weiter oben erwähnt worden ist (Sachverhalt Bst. E), wurden beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion diagnostiziert, wobei aktuell kein Bedarf an psychiatrisch psychotherapeutische Begleitung bestehe. Gemäss Aktennotiz vom 18. Juli 2022 waren keine weiteren Arzttermine geplant. In der Replik wird zwar angeführt, der Beschwerdeführer habe sich im Zentrum mehrmals nach der Möglichkeit psychologischer und psychiatrischer Behandlung erkundigt, bisher jedoch keinen Termin erhalten. Indessen geht aus der erwähnten Aktennotiz auch hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem 13. Mai 2022 keine Medikamente mehr bezogen habe. Es ergeben sich bei ihm insgesamt keine Hinweise auf eine schwerwiegende Erkrankung im oben erwähnten Sinn. Im Übrigen verfügt Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Bulgarien ihm eine allenfalls notwendige Behandlung verweigern würde.

E. 4.6 Zusammenfassend ist kein Grund für eine zwingende Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO ersichtlich. Auch ist den Akten nicht zu entnehmen, dass das SEM sein Ermessen bei der Prüfung von allfälligen Überstellungshindernissen im Sinne von Art. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht korrekt ausgeübt hätte. Das Eventualbegehren auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz ist unter diesen Umständen abzuweisen, zumal keine falsche Sachverhaltserhebung festzustellen ist.

E. 5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM zutreffend gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 6 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von solchen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Der provisorische Vollzugsstopp vom 21. Juli 2022 fällt mit diesem Entscheid dahin.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser beantragte indessen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Dieses Gesuch ist gutzuheissen, da die Begehren nicht von vornherein aussichtslos waren und aufgrund der Aktenlage von seiner Mittellosigkeit auszugehen ist. Auf die Erhebung der Verfahrenskosten ist zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3150/2022 Urteil vom 30. September 2022 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Elena Liechti, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. Juli 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 26. Januar 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2021 in Bulgarien und am 16. Januar 2022 in Österreich um Asyl nachgesucht hatte. C. Am 2. Februar 2022 erfolgte seine Personalienaufnahme (PA). D. Anlässlich des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), vom 10. Februar 2022 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Bulgarien oder Österreich gewährt. Dabei gab er an, Schleuser hätten ihn in Bulgarien bedroht, seien ihm nach Österreich gefolgt und hätten ihm dort mit dem Tod gedroht. Sein Leben sei deshalb in beiden Ländern in Gefahr. Zu seiner Gesundheit gab er an, er habe keine psychischen Probleme, mache sich aber grosse Sorgen und könne deshalb nicht gut schlafen. Am 16. Februar 2022 habe er einen Arzttermin wegen Problemen mit der Gallenblase. E. Das SEM ersuchte gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers und die im Eurodac verzeichneten Asylgesuche am 10. Februar 2022 die österreichischen und am 15. Februar 2022 die bulgarischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die österreichischen Behörden lehnten das Ersuchen am 11. Februar 2022 ab. Die bulgarischen Behörden hiessen das Gesuch nach einer zuvor innert Frist ausgebliebenen Antwort am 14. März 2022 gut. F. Gemäss einem Eintrag in den medizinischen Akten vom 6. April 2022 wurden dem Beschwerdeführer wegen psychischer Probleme (PTBS nach Gewalterfahrung in Afghanistan, Flashbacks und Albträumen) Medikamente verschrieben. In einem Arztbericht der (...) vom 4. Juli 2022 an den zuweisenden Arzt wurde ihm eine «Anpassungsstörung Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10:F43.22)» attestiert. Weiter wurde festgestellt, aufgrund der psychischen Stabilität bei nachvollziehbaren Zukunftsängsten bestehe aktuell kein Bedarf für psychiatrisch psychotherapeutische Begleitung. Das SEM hielt in einer Aktennotiz vom 18. Juli 2022 fest, gemäss telefonischer Auskunft des BAZ B._______ stünden keine Arzttermine mehr aus. Der Beschwerdeführer habe die ihm verschriebenen Medikamente seit dem 13. Mai 2022 nicht mehr bezogen. G. Am 22. Juni 2022 erkundigte sich das SEM bei den bulgarischen Behörden nach dem Stand des in Bulgarien hängigen Asylverfahrens. Diese teilten am 15. Juli 2022 mit, das Verfahren sei infolge Untertauchens des Beschwerdeführers am 16. Juni 2022 abgeschrieben worden. Sollte er wiederauftauchen, könne er eine Wiedereröffnung des Verfahrens beantragen. H. Mit Verfügung vom 18. Juli 2022 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Bulgarien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zudem wurde der zuständige Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt, die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt und festgehalten, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. I. Mit Eingabe vom 20. Juli 2022 (Poststempel) reichte der Beschwerdefüh-rer beim Bundesverwaltungsgericht eine fremdsprachige Formularbeschwerde ein. J. Am 21. Juli 2022 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor. K. Mit Eingabe vom 26. Juli 2022 beantragte der Beschwerdeführer durch seine neu mandatierte Rechtsvertreterin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und das Eintreten auf sein Asylgesuch, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um vollständige Edierung der vorinstanzlichen Akten und um Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde ersucht. L. Mit Verfügung vom 28. Juli 2022 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, seine Beschwerde zu ergänzen. Zudem wurde festgestellt, dass über die Gesuche der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. Im Weiteren wurden der Rechtsvertreterin Kopien der fremdsprachigen Eingabe sowie angeblich nicht edierter Arztberichte zugestellt. Schliesslich wurde festgestellt, dass davon ausgegangen werde, die in der fremdsprachigen Eingabe vom 20. Juli 2022 formulierten Anträge und Begründung würden nicht über diejenigen in der Eingabe vom 26. Juli 2022 hinausgehen. M. Mit Eingabe vom 9. August 2022 reichte der Beschwerdeführer durch eine neu substituierte Rechtsvertreterin eine Ergänzung seiner Beschwerde ein. Gleichzeitig wurden zur Stützung seiner Vorbringen Fotos sowie eine Substitutionsvollmacht eingereicht. N. Mit Vernehmlassung vom 31. August 2022 hielt das Staatssekretariat an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zudem wies sie darauf hin, dass die Vollmacht der Rechtsvertretung Ungereimtheiten aufweise. O. Mit Verfügung vom 6. September 2022 gab die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit, eine Replik einzureichen. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, das Original der Vollmacht seiner Rechtsvertreterin zu den Akten zu reichen. P. Mit Eingabe vom 20. September 2022 wurde eine Replik samt einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 13. September 2022 eingereicht. Q. Mit einer weiteren Eingabe vom 20. September 2022 wurde nebst der bereits in Kopie vorliegenden Vollmacht vom 26. Juli 2022 eine Originalvollmacht vom 20. September 2022 eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) - wie vorliegend - findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.) 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 3.5 Vorliegend stimmten die bulgarischen Behörden dem Gesuch des SEM um Übernahme des Beschwerdeführers am 14. März 2022 zu. Die Zuständigkeit Bulgariens ist somit grundsätzlich gegeben und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt gegen eine Überstellung nach Bulgarien vor, die Aufnahmebedingungen in Bulgarien würden erhebliche Mängel aufweisen. Die Lebensbedingungen der Asylsuchenden seien prekär. Speziell sei ihre medizinische Versorgung nicht gewährleistet. Zudem komme es zu Polizeigewalt und illegalen Push-Backs. In unzähligen Berichten seien Völkerrechtsverletzungen dokumentiert. Die Vorinstanz habe die neuesten Entwicklungen in Bulgarien nicht berücksichtigt, wobei auf verschiedene Berichte verwiesen wird. Der Beschwerdeführer sei Opfer von Gewalt geworden und leide nun an psychischen Problemen. Eine Wegweisung nach Bulgarien würde eine Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK bedeuten. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in diesem Land auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Überstellungen mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 6.6.1 und 6.6.7). Auch heute geht das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-3163/2022 vom 4. August 2022 E. 6.3; D-3152/2022 vom 28. Juli 2022 E. 6.4; F-2956/2022 vom 14. Juli 2022 E. 6.3; E-2756/2022 vom 29. Juni 2022 E. 5.5 je m.w.H). 4.3 Bulgarien kommt somit seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) grundsätzlich nach. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, Bulgarien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Prinzipiell ist davon auszugehen, dass der Zugang zu einer Asylunterkunft, zu Nahrungsmitteln sowie medizinischer Grundversorgung und psychologischer Betreuung für Asylsuchende gewährleistet ist. 4.4 Systemische Mängel liegen in Bulgarien demnach nicht vor und eine Übernahme der Zuständigkeit zur Behandlung des Asylgesuchs durch die Schweiz in Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO fällt nicht in Betracht. 4.5 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müssen. Zwar kann die Vermutung, Bulgarien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). 4.5.1 Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen auf Beschwerdeebene und den von ihm zitierten Quellen sowie den eingereichten Beweismitteln (Fotos und Bericht der SFH vom 13. September 2022) nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung nach Bulgarien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta beziehungsweise Art. 3 EMRK führen könnten, auch wenn angesichts der anerkannterweise teils schwierigen Bedingungen in Bulgarien nicht ausgeschlossen werden kann, dass er dort bei seiner Ankunft auf schwierige Umstände traf. 4.5.2 Es besteht auch kein Grund zur Annahme, die bulgarischen Behörden würden dem Beschwerdeführer nach einer Überstellung den Zugang zum Asyl- respektive zu einem allfälligen Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern. Allein aus der auf Beschwerdeebene aufgeführten tiefen Gutheissungsquote für asylsuchende Personen aus Afghanistan lässt sich nicht ableiten, das dortige Asylverfahren würde nicht korrekt durchgeführt werden, zumal sich aus den vorliegenden Akten keine konkreten Hinweise hierfür ergeben. Der Beschwerdeführer hat sich gemäss Eurodac knapp sechs Wochen in Bulgarien aufgehalten, weshalb er auch nicht erwarten konnte, bereits einen Asylentscheid zu erhalten. Ebenso wenig lässt sich daraus ableiten, dass seine Überstellung nach Bulgarien zu einer Kettenabschiebung in Verletzung des Grundsatzes des Non-Refoulement führen würde. 4.5.3 Der Beschwerdeführer vermag mit dem Hinweis auf den Einsatz von Gewalt durch die bulgarischen Behörden gegenüber Geflüchteten auch nicht darzutun, er laufe ernsthafte Gefahr bei einer Rückkehr nach Bulgarien diesbezüglich unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Auch in diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die bulgarischen Behörden gemäss ihrer Mitteilung an das SEM vom 15. Juli 2022 das Asylverfahren des Beschwerdeführers nach seiner Überstellung wiederaufnehmen und fortsetzen werden und er sich damit in einer anderen Situation als bei seiner ersten Einreise nach Bulgarien befinden wird. Sodann hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass Bulgarien als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Dies gilt auch in Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedrohungen seitens Dritter (Schleuser). Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung oder ungerechten Behandlung durch eine Behörde ist er im Übrigen gehalten, sich nötigenfalls an die bulgarischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Es ist ihm zuzumuten, sich an das Justizwesen Bulgariens, dortige Aufsichtsbehörden oder eine dorttätige NGO zu wenden, wenn er rechtswidrig behandelt werden sollte. Schliesslich ist festzuhalten, dass es sich bei den Befürchtungen des Beschwerdeführers, wonach sich die Auswirkungen des Krieges in der Ukraine auf die Kapazitätsgrenzen der bulgarischen Behörden ausgewirkt hätten und es in der Praxis schon Fälle gegeben habe, in welchen Asylsuchende mit rechtskräftigem Nichteintretensentscheid nicht nach Bulgarien hätten überstellt werden können, um nicht belegte und pauschale Mutmassungen handelt (vgl. Urteile des BVGer D-3140/2022 vom 27. Juli 2022; E-2392/2022 vom 3. Juni 2022, u.a.). 4.5.4 Schliesslich sprechen auch keine medizinischen Gründe gegen eine Überstellung nach Bulgarien. Die Annahme eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK ist an hohe Voraussetzungen geknüpft; ein Verstoss kann vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Wie weiter oben erwähnt worden ist (Sachverhalt Bst. E), wurden beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion diagnostiziert, wobei aktuell kein Bedarf an psychiatrisch psychotherapeutische Begleitung bestehe. Gemäss Aktennotiz vom 18. Juli 2022 waren keine weiteren Arzttermine geplant. In der Replik wird zwar angeführt, der Beschwerdeführer habe sich im Zentrum mehrmals nach der Möglichkeit psychologischer und psychiatrischer Behandlung erkundigt, bisher jedoch keinen Termin erhalten. Indessen geht aus der erwähnten Aktennotiz auch hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem 13. Mai 2022 keine Medikamente mehr bezogen habe. Es ergeben sich bei ihm insgesamt keine Hinweise auf eine schwerwiegende Erkrankung im oben erwähnten Sinn. Im Übrigen verfügt Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Bulgarien ihm eine allenfalls notwendige Behandlung verweigern würde. 4.6 Zusammenfassend ist kein Grund für eine zwingende Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO ersichtlich. Auch ist den Akten nicht zu entnehmen, dass das SEM sein Ermessen bei der Prüfung von allfälligen Überstellungshindernissen im Sinne von Art. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht korrekt ausgeübt hätte. Das Eventualbegehren auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz ist unter diesen Umständen abzuweisen, zumal keine falsche Sachverhaltserhebung festzustellen ist.

5. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM zutreffend gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

6. Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von solchen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Der provisorische Vollzugsstopp vom 21. Juli 2022 fällt mit diesem Entscheid dahin.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser beantragte indessen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Dieses Gesuch ist gutzuheissen, da die Begehren nicht von vornherein aussichtslos waren und aufgrund der Aktenlage von seiner Mittellosigkeit auszugehen ist. Auf die Erhebung der Verfahrenskosten ist zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: