Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (45 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Der Beschwerdeführer beantragte explizit die Abänderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums ([...] 2004) auf den (...) 2005 (vgl. Rechtsbegehren 1 der Beschwerde). Die vorliegende Beschwerde richtet sich demnach sowohl gegen den Nichteintretensentscheid betreffend das Asylgesuch (Dispositivziffern 1 und 3-7 der angefochtenen Verfügung) als auch gegen die ZEMIS-Eintragung (Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung). Über das Begehren auf Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums ist nicht im vorliegenden Dublin-Verfahren zu entscheiden, weshalb bezüglich der beantragten Datenänderung im ZEMIS ein separates Verfahren unter der Geschäftsnummer D-4712/2022 zu führen ist (vgl. hierzu u.a. Urteil des BVGer D-2765/2021 vom 21. Juni 2021 E. 2). Auf das auch in diesem Zusammenhang gestellte Rechtsbegehren 5 (aufschiebende Wirkung der Beschwerde) ist demnach im vorliegenden Dublin-Verfahren nicht weiter einzugehen. Das Beschwerdeverfahren betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Überstellung in einen anderen Dublin-Mitgliedstaat ist angesichts der Dringlichkeit des Asylverfahrens (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG) vorzuziehen und das ZEMIS-Beschwerdeverfahren wird zu einem späteren Zeitpunkt weiterzuführen sein.
E. 3.1 Mit asylrechtlicher Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 4 Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
E. 5.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihrer Verfügung fest, der Beschwerdeführer sei als volljährige Person zu behandeln und sein Geburtsdatum auf den (...) 2004 mit Bestreitungsvermerk festzulegen. Seine Angaben in Bezug auf sein Alter anlässlich der EB UMA hätten nicht überzeugen können. Zudem sei er in Deutschland mit den Geburtsdaten (...) 2003, (...) 2005 und - wie auch in Bulgarien - (...) 2001 registriert worden. Sodann habe er zum Nachweis seiner Identität eine Kopie einer Tazkira zu den Akten gereicht, der gemäss Rechtsprechung nur ein sehr eingeschränkter Beweiswert zukomme. Sodann stelle das Altersgutachten des IRM der Universität D._______ vom 17. August 2022 ein starkes Indiz für seine Volljährigkeit dar. Der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Datenbank Eurodac weise nach, dass der Beschwerdeführer am (...) 2021 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht habe. Die bulgarischen Behörden hätten das Ersuchen der Vorinstanz um seine Übernahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO gutgeheissen, womit die Zuständigkeit bei Bulgarien liege, das weitere Verfahren durchzuführen. Bulgarien komme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach und es dürfe davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, welche sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergäben, anerkenne und schütze. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts würden keine wesentlichen Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien würden allgemein für Antragstellende systemische Schwachstellen aufweisen. Es bestünden - selbst unter Berücksichtigung einer allfällig angespannten Situation in Bulgarien - keine genügend konkreten Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer in diesem Land nicht Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren im Sinne des Dublin-Systems hätte. Ausserdem würden sich keine Hinweise darauf ergeben, Bulgarien würde dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Es sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Überstellung nach Bulgarien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- respektive Herkunftsstaat überstellt werden würde. Ferner lägen weder Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO noch solche gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, welche die Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs verpflichten würden. Aufgrund der Akten lägen auch keine die Anwendung der Souveränitäts-Klausel aus humanitären Gründen (Art. 29a Abs. 3 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1; SR 142.311]) rechtfertigenden Umstände vor. Weiter bestehe beim Beschwerdeführer kein Krankheitsbild, welches gegen eine Wegweisung spreche. Zudem verfüge Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei gemäss Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Es würden keine Hinweise dafür bestehen, dass Bulgarien ihm eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend, die erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt werde. Zudem trage das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Bulgarien Rechnung, indem es die bulgarischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vor der Überstellung über seinen Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informiere. Es sei nachvollziehbar, dass sich bei gewissen Personen eine suizidale Tendenz bemerkbar machen würde, wenn eine Wegweisung aus der Schweiz drohe. Es wäre aber stossend, wenn durch Berufung auf eine tatsächliche oder vermeintliche Selbstmordgefahr die Behörden zum Einlenken gezwungen werden könnten. Auch diesbezüglich könne der Beschwerdeführer medizinische Hilfe in Anspruch nehmen, die in Bulgarien zur Verfügung stehe.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer wendete in seiner Rechtsmittelschrift ein, der Einschätzung der Vorinstanz betreffend sein Alter könne nicht gefolgt werden. Seine Angaben seien schlüssig und widerspruchsfrei ausgefallen. Er sei ohne Tazkira oder andere Papiere gereist, weshalb die bulgarischen Behörden, ohne Rücksprache mit ihm, irgendein Geburtsdatum angenommen hätten. Damit stelle seine Registrierung in Bulgarien als Volljähriger kein Hinweis auf sein eigentliches Alter dar. Weiter könne ihm nicht angelastet werden, dass er die einzelnen Ereignisse nicht mit Jahresangaben in Verbindung setzen könne, da gerichtsnotorisch sei, dass Personen aus Afghanistan die Jahresangaben und das Alter nicht als wichtig erachten und oft nicht wissen würden, wann ein bestimmtes Ereignis stattgefunden habe. Ferner würden seine Altersangaben durch die Kopie der Tazkira bestätigt werden, welche nicht pauschal als gefälscht qualifiziert werden könne. Das Altersgutachten des IRM der Universität D._______ vom 17. August 2022 könne - entgegen der Einschätzung der Vorinstanz und in Übereinstimmung mit der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung - nur als sehr schwaches Indiz für die Volljährigkeit gewertet werden. Die sehr geringe Abweichung zwischen dem von ihm angegebenen Alter und dem Ergebnis des Gutachtens mit einem Jahr bis eineinhalb Jahren sei im Zweifel zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Da er als minderjährig zu betrachten sei, sei die Schweiz gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO für sein Asylverfahren zuständig. In Bezug auf das Asylsystem in Bulgarien wurden - mit Verweis auf verschiedene Quellen - die Ausführungen des SEM, wonach im bulgarischen Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Mängel vorliegen würden, für unrichtig befunden. Die Berichterstattung decke sich mit den Erlebnissen des Beschwerdeführers. Hinzu komme die Überlastung des Asyl- und Aufnahmesystems aufgrund des Ukrainekrieges. Es sei folglich glaubhaft, dass er eine menschenunwürdige Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharte und Art. 3 EMRK durch die bulgarischen Behörden erfahren habe, ihm eine solche bei einer Wegweisung nach Bulgarien wieder drohen und ihn kein faires Asylverfahren erwarten würde. Hinsichtlich der Argumentation der Vorinstanz, dass es sich bei der erlebten Polizeigewalt um einzelne Vergehen von Beamten handle, Bulgarien ein Rechtsstaat sei und der Rechtsweg beschritten werden könne, sei entgegenzuhalten, dass bei Gewaltanwendungen gegenüber Schutzsuchenden in einer vulnerablen Situation von einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausgegangen werden müsse und es sich dabei um einen Verstoss gegen zwingendes Völkerrecht handle. Überdies stehe fest, dass es sich bei ihm eine vulnerable Person handle. Aus dem Umstand, dass eigentlich weitere Behandlungstermine vorgesehen seien, ergebe sich seine Behandlungsbedürftigkeit. Aus den genannten Gründen sei im Sinne von Art. 17 Dublin-III-VO auf das Asylgesuch einzutreten oder die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich liege eine Verletzung von Art. 3 und Art. 19 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) seitens der bulgarischen Behörden vor, was entsprechend zu berücksichtigen sei.
E. 6.1 In der Beschwerde wurden hinsichtlich der Altersabklärung eine unrichtige beziehungsweise unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine Verletzung der Begründungspflicht gerügt. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie bei berechtigtem Vorbringen zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen können (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 6.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 und 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Aus der Begründungspflicht, als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, ergibt sich, dass die betroffene Person den Entscheid gestützt auf die Begründung sachgerecht anfechten kann und sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 und 2008/47 E. 3.2; vgl. ferner Lorenz Kneubühler/ Ramona Pedretti, in: Auer / Müller / Schindler [Hrsg.], a.a.O., N 5 ff. zu Art. 35 VwVG).
E. 6.2.2 Im Asylverfahren - wie in anderen Verwaltungsverfahren auch - gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 142; Patrick Krauskopf / Katrin Emmenegger/Fabio Babey, in: Waldmann / Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N 20 ff. zu Art. 12 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG, Art. 49 Bst. b VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer / Anja Martina Binder, in: Auer / Müller / Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, N 16 zu Art. 12 VwVG). Die Untersuchungspflicht der Behörden findet ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 13 Abs. 1 VwVG und Art. 8 AsylG).
E. 6.3 Eine Verletzung der Begründungspflicht ist vorliegend zu verneinen, weil es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen - wie die vorliegende Beschwerde zeigt - sachgerecht anzufechten. Nach Prüfung der Akten ergeben sich auch keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das SEM habe den Sachverhalt hinsichtlich der Beurteilung des Alters des Beschwerdeführers respektive seiner Einschätzung als Minderjähriger unrichtig oder unvollständig abgeklärt, mithin den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Zu Recht ging die Vorinstanz vorliegend aufgrund der Parteiauskünfte, der eingereichten Kopie seiner Tazkira und der getroffenen Abklärungen davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. Das SEM hat in seinem Entscheid auf die vorgebrachte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sowie auf die zum Nachweis derselben eingereichten Kopie seiner Tazkira Bezug genommen und sich mit diesen Sachverhaltselementen sowie mit dem eingeholten Altersgutachten des IRM der Universität D._______ auseinandergesetzt. Ebenso nahm es zu den Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Registrierung anlässlich seiner Aufenthalte in Bulgarien und Deutschland Stellung. Der Umstand, dass es nach einer gesamtheitlichen Würdigung der Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangte, stellt keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts dar.
E. 6.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag (vgl. Rechtsbegehren 4 der Beschwerde) ist demzufolge abzuweisen.
E. 7.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung.
E. 7.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 7.3 Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, die antragstellende Person, welche ihren Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen. Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller oder eine andere Person gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 7.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO).
E. 7.5 Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Als minderjährig gilt ein Drittstaatsangehöriger unter 18 Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d AsylV1). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Christian Filzwieser / Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K15 f. zu Art. 8 Dublin-III-VO, m.w.H.). Vorliegend bestünde deshalb bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Bulgariens vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. statt vieler Urteile des BVGer F-6213/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.4; F-5625/2020 vom 18. November 2020; F-3255/2020 vom 2. Juli 2020 E. 5.2).
E. 8.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die dargelegte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zutreffend verneint hat.
E. 8.2 Die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt grundsätzlich die asylsuchende Person (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und E. 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.).
E. 8.3.1 Der Beschwerdeführer gab auf dem Personalienblatt an, er sei am (...) 2005 geboren worden (vgl. SEM-Akte [...]-1/2). Wie sich der Auskunft gemäss Art. 34 Dublin-III-VO der deutschen Behörden entnehmen lässt, hatte er sich demgegenüber bei ihnen mit dem Geburtsdatum vom (...) 2003 respektive (...) 2005 und (...) 2001 registrieren lassen (vgl. SEM-Akte [...]-17/3). Bei den bulgarischen Behörden wurde er mit dem Geburtsdatum (...) 2001 erfasst (vgl. SEM-Akte [...]-36/1). Seine Behauptung, wonach die deutschen und bulgarischen Behörden ihn von sich aus mit anderen Geburtsdaten als von ihm angegeben registriert hätten (vgl. SEM-Akte [...] 19/17 [nachfolgend: SEM-Akte 19/17], Ziff. 2.06), vermag die Erfassung unterschiedlicher Daten nicht befriedigend zu erklären. Die Angabe jeweils unterschiedlicher Geburtsdaten lässt gewisse Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit aufkommen.
E. 8.3.2 Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung, vermag auch das Aussageverhalten des Beschwerdeführers das Gericht nicht von seiner Minderjährigkeit zu überzeugen. Anlässlich der EB UMA gab er zunächst zu Protokoll, 1.5 Jahre vor seiner Ausreise im Alter von (...) Jahren letztmals zur Schule gegangen zu sein (vgl. SEM-Akte 19/17, Ziff. 1.04). Bevor ihm jedoch die nächste Frage gestellt wurde, unterbrach er den Befrager und gab an, die Frage nicht richtig verstanden zu haben und erklärte, dass er davon ausgegangen sei, dass er nach seinem Alter im Ausreisezeitpunkt gefragt worden sei, und korrigierte sein Alter im Zeitpunkt, als er mit der Schule aufhörte, entsprechend auf (...) Jahre (vgl. SEM-Akte 19/17, Ziff. 1.04). Damit muss er sich in Bezug auf seine an dieser Stelle getätigten Altersangaben - entgegen den Behauptungen des SEM - keine Ungereimtheiten vorwerfen lassen. Demgegenüber fielen seine Jahresangaben insgesamt auffallend unbestimmt und ausweichend aus. Er war insbesondere nicht in der Lage, anzugeben, in welchem Jahr er sieben Jahre alt wurde (vgl. SEM-Akte 19/17, Ziff. 1.06), wann er in die Schule ein- und aus ihr austrat (vgl. SEM-Akte 19/17, Ziff. 1.17.04), er seinen Vater bei dessen Arbeit unterstützte (vgl. SEM-Akte 19/17, Ziff. 1.17.05) oder aus Afghanistan ausreiste (vgl. SEM-Akte 19/17, Ziff. 1.07), womit der Detailierungsgrad fehlt, welcher seine Aussagen überprüfbar und glaubhaft machen würde. Seine Erklärung, wonach er die Jahreszahlen nicht im Kopf behalten könne, da er an (...) Problemen leide (vgl. SEM-Akte 19/17, Ziff. 1.17.05), ist als Schutzbehauptung zu werten, zumal die protokollierten Aussagen nicht den Eindruck vermitteln, dass seine Aussagefähigkeit beeinträchtigt gewesen wäre. Bezeichnenderweise sah sich auch die anwesende Rechtsvertretung zu keinen diesbezüglichen Interventionen oder Bemerkungen veranlasst (vgl. SEM-Akte 19/17, Ziff. 9.01) und der Beschwerdeführer bestätigte nach der Rückübersetzung - ohne weitere Bemerkungen - unterschriftlich, dass das Protokoll seine Aussagen enthalte und der Wahrheit entspreche (vgl. SEM-Akte 19/17, Ziff. 9.03). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht lassen sich seine unsubstantiierten Angaben zu seinem Alter auch nicht allein mit dem soziokulturellen Kontext Afghanistans erklären, zumal er eigenen Angaben zufolge (...) Jahre lang die Schule besucht hat (vgl. SEM-Akte 19/17, Ziff. 1.17.04). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. dort E. II, S. 3 f. sowie deren Zusammenfassung in E. 5.1 hiervor).
E. 8.3.3 Die vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren zum Beleg seines Alters eingereichte Tazkira wurde nicht im Original vorgelegt, weshalb ihr Beweiswert von vornherein gering ist. Überdies ist festzuhalten, dass eine Tazkira keine Sicherheitsmerkmale enthält und deshalb einfach gefälscht werden kann. Selbst bei Annahme der Echtheit einer Tazkira besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Möglichkeit, dass die darin enthaltenen zeitlichen Angaben keinen zweifelsfreien Rückschluss auf das wirkliche Alter erlauben. Die Geburtsdaten werden je nach Ausstellungsort unterschiedlich eingetragen und oft basiert die Angabe auf einer Einschätzung des Alters aufgrund des Aussehens der Person im Zeitpunkt der Ausstellung (vgl. hierzu BVGE 2019 I/6 E. 6.2, bestätigt u.a. im Urteil des BVGer D-60/2020 vom 8. Februar 2021 E. 4.3.2). Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer aus dem blossen Umstand, dass das in der Tazkira festgehaltene Alter mit seinen Angaben übereinstimmt, nichts zu seinen Gunsten herzuleiten und die Kopie der eingereichten Tazkira stellt kein wesentliches Indiz für seine Minderjährigkeit zum Zeitpunkt des Asylgesuchs in der Schweiz dar.
E. 8.3.4 Gemäss dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2018 VI/3 sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Anhand der medizinischen Altersabklärung lässt sich keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt (vgl. ebenda E. 4.2.1 f.). Für das Gericht ergeben sich vorliegend keine Anhaltspunkte, welche geeignet sind, die Erkenntnisse des Gutachtens zur Altersabklärung des IRM der Universität D._______ vom 17. August 2022 in Frage zu stellen. Im Gutachten wird zunächst festgehalten, dass die körperliche Untersuchung aus medizinischer Sicht keine Hinweise auf das Vorliegen einer entwicklungsbeeinflussenden Erkrankung beziehungsweise einer manifesten Entwicklungsstörung ergeben habe. Die zahnärztliche Untersuchung habe einen vollständigen Abschluss des Wurzelwachstums ergeben, welcher ab einem Alter von (...) Jahren zur Beobachtung komme. Dies könne nur als Mittelwert und nicht als Minimum gewertet werden. Nach Untersuchung der Weisheitszähne könne kein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums festgestellt werden, weshalb nur noch ein Mindestalter angegeben werden könne, welches bei (...) Jahren liege. Die radiologische Altersschätzung des linken Handskeletts habe ein Knochenalter eines Jungen im Alter von (...) Jahren ergeben, die radiologische Altersschätzung der Brustbein-Schlüsselbein-Gelenke ein minimales Alter von (...) Jahren. Eine Zusammenschau der Befunde habe ein Mindestalter von (...) Jahren ergeben; das vom Beschwerdeführer angegebene Lebensalter von (...) Jahren und (...) Monat sei mit diesem Befund nicht zu vereinbaren. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit habe er das (...) Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht. Gestützt auf BVGE 2018 VI/3 ist ein starkes Indiz für die Volljährigkeit, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt und die sich anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen überlappen (vgl. ebenda E. 4.2.2). Gemäss dem Gutachten des IRM liegt das Mindestalter bei der Schlüsselbeinanalyse über 18 Jahren ([...] Jahre), bei der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren. Da bei der Mineralisation der Weisheitszähne lediglich ein Mindestalter von (...) Jahren festgestellt werden konnte und die zahnärztliche Untersuchung nur einen Mittelwert von (...) Jahren nannte, überlappen sich die Altersspannen zwar insofern tatsächlich nicht, als dass im Rahmen dieser Untersuchung keine konkrete Altersspanne angegeben wird. Die Ergebnisse stehen demgegenüber nicht im Widerspruch zueinander. Angesichts des Fazits des Gutachtens und insbesondere des Befunds am Schlüsselbein, hat das SEM das Gutachten im Rahmen der Gesamtwürdigung zu Recht als ein Indiz gewertet, welches ebenfalls für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers spricht.
E. 8.4 Nach dem Gesagten ist im Sinne einer Gesamtwürdigung aller Indizien des vorliegenden Falles davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragsstellung in der Schweiz mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits volljährig war. Das SEM hat in seiner Verfügung das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit überzeugender Begründung auf den (...) 2004 festgesetzt. Es erübrigt sich, auf die übrigen, in diesem Zusammenhang gestellten Anträge in der Beschwerdeschrift weiter einzugehen.
E. 8.5 Nachdem die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist, fällt Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO nicht als Kriterium zur Bestimmung des für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaats in Betracht.
E. 9.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank vom 7. Juli 2022 ergab, dass dieser am (...) 2021 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte (vgl. SEM-Akten [...]-9/2 und [...]-10/1). Das SEM ersuchte deshalb die bulgarischen Behörden am 30. August 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (vgl. SEM-Akte [...]-33/5). Die bulgarischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO am 10. September 2022 zu (vgl. SEM-Akte [...]-36/1). Damit signalisierten sie, dass der Beschwerdeführer sein Gesuch in Bulgarien zurückgezogen habe. Da Bulgarien seine Zustimmung zur Wiederaufnahme jedoch vorbehaltlos erteilte, ist nicht etwa vom Erlöschen seiner Zuständigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO auszugehen.
E. 9.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben und wurde vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht bestritten.
E. 10.1 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob es im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 10.2 Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ergeben. Prinzipiell ist davon auszugehen, dass der Zugang zu einer Asylunterkunft, zu Nahrungsmitteln sowie medizinischer Grundversorgung und psychologischer Betreuung für Asylsuchende gewährleistet ist.
E. 10.3 In seinem Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt und dabei unter anderem festgehalten, dass das dortige Asylsystem sowie die Aufnahme- und Haftbedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden. Es gelangte jedoch zum Schluss, dass diese Mängel nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Insbesondere seien korrekte Asylverfahren in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefen Anerkennungen der Flüchtlingseigenschaft gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es für sich alleine genommen nicht, keine Überstellungen nach Bulgarien mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (vgl. a.a.O. E. 6.6.1 und E. 6.6.7). Auch heute geht das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-3150/2022 vom 30. September 2022 E. 4.2; E-3181/2022 vom 20. September 2022 E. 5.2; D-3443/2022 vom 29. August 2022 E. 8.3.2, je m.w.H.).
E. 10.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 11.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müssen. Zwar kann die Vermutung, Bulgarien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.).
E. 11.2 Die im vorinstanzlichen Verfahren sowie auf Beschwerdeebene geübte Kritik des Beschwerdeführers am bulgarischen Asylsystem genügt nicht, um die grundsätzliche Vermutung umzustossen, wonach Bulgarien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 6.1; vgl. ferner Urteile des BVGer E-3280/2022 vom 4. August 2022 E. 6.3.1; E-3151/2022 vom 25. Juli 2022 E. 6.3.1, je m.w.H.), zumal die Schilderungen des rechtlich vertretenen Beschwerdeführers sowohl anlässlich der EB UMA als auch auf Beschwerdeebene relativ knapp und oberflächlich ausfielen. An dieser Einschätzung vermögen auch die Verweise auf diverse Länderberichte in der Rechtsmitteleingabe nichts zu ändern. Angesichts der teils schwierigen Bedingungen in Bulgarien kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er dort bei seiner Ankunft problematische Verhältnissen antraf. Er hat sich allerdings nur relativ kurze Zeit in Bulgarien aufgehalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die bulgarischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
E. 11.3 Auch mit seinen Vorbringen der wiederholt erlittenen Gewalt seitens bulgarischer Polizisten vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, er laufe ernsthafte Gefahr bei einer Rückkehr nach Bulgarien diesbezüglich unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Dublin-Überstellung in einer anderen Situation als bei seiner ersten Einreise nach Bulgarien, befinden wird. Sodann hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass Bulgarien als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer anlässlich der EB UMA angebotenen Videos, auf welchem zu sehen sein soll, wie er von bulgarischen Polizeibeamten verprügelt worden sei (vgl. SEM-Akte 19/17, Ziff. 2.06), ist festzuhalten, dass dieses - trotz ausdrücklicher Aufforderung seitens des SEM und obwohl es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG oblegen hätte, auch seiner Rechtsvertretung zweifellos bekannt ist - bis dato nicht zu den Akten gereicht wurde. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung oder ungerechten Behandlung durch eine Behörde ist er im Übrigen gehalten, sich nötigenfalls an die bulgarischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Es ist ihm zuzumuten, sich an das Justizwesen Bulgariens, dortige Aufsichtsbehörden oder eine in Bulgarien tätige NGO zu wenden, wenn er in Bulgarien rechtswidrig behandelt werden sollte. Bei den Befürchtungen des Beschwerdeführers, infolge der Ereignisse in der Ukraine würden seine Aufnahme- und Betreuungsmöglichkeiten in Bulgarien durch ukrainische Kriegsflüchtlinge eingeschränkt oder gar ganz wegfallen, handelt es sich um nicht belegte und pauschale Mutmassungen (vgl. Urteile des BVGer D-3181/2022 vom 20. September 2022 E. 4.3; D-3547/2022 vom 25. August 2022 E. 8.2, je m.w.H.).
E. 11.4 Schliesslich sprechen auch keine medizinischen Gründe gegen eine Überstellung nach Bulgarien. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Gemäss Verlaufsbericht vom 10. August 2022 wurde der Beschwerdeführer wegen (...), (...), (...), dem Verdacht auf (...) sowie (...) behandelt. Ihm wurden in der Folge zur Behandlung (...) zum (...) gezeigt, welche weiter evaluiert werden sollen; Medikamente (...) habe er abgelehnt. Weiter finde ein Monitoring der latent schlummernden Suizidgedanken statt, wobei er eingewilligt habe, bei erneutem Aufkommen solcher Gedanken, das Team zu verständigen (vgl. SEM-Akte [...]-28/5 [nachfolgend: SEM-Akte 28/5]). Ein aktuellerer Arztbericht liegt nicht vor und gemäss Abklärungen des SEM habe er sich bisher nicht an die Pflege des BAZ E._______ gewendet (vgl. SEM-Akten [...]-37/2 und [...]-38/2 [anonymisierte Version]). Offenbar erachtete er seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen selber nicht unbedingt als weiterhin behandlungsbedürftig. Ohne den psychischen Zustand des Beschwerdeführers verharmlosen zu wollen, ist gestützt auf die ärztlichen Berichte nicht auf einen dringlichen Handlungsbedarf zu schliessen (vgl. SEM-Akte 28/5). Es ist im heutigen Zeitpunkt demnach nicht von einer derart schwerwiegenden Erkrankung oder stark ausgeprägten und wiederholten Suizidalität auszugehen, die der Zumutbarkeit einer Überstellung entgegenstehen würde. Diesbezüglich ist auch auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach Suizidalität für sich allein kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 sowie statt vieler Urteil des BVGer E-3661/2022 vom 31. August 2022 E. 4.3.2 m.w.H.). In solchen Fällen sind die schweizerischen Behörden jedoch gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch sowie betreuungstechnisch sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der rückkehrpflichtigen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 a.a.O.). Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass er zumindest vorübergehend die medizinische Rückkehrhilfe, beispielsweise in Form der Mitgabe von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien, in Anspruch nehmen kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2; SR 142.312]). Dem psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist auch bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. Es kann davon ausgegangen werden, dass der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers somit für den Fall einer Überstellung nach Bulgarien im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK führt. Im Übrigen verfügt Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Bulgarien ihm eine allenfalls notwendige adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
E. 11.5 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Überstellung nach Bulgarien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte.
E. 11.6 Soweit der Beschwerdeführer eine unzureichende Prüfung der humanitären Gründe geltend macht, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 11.7 Zusammenfassend bestand und besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Bulgarien bleibt somit der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
E. 12 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
E. 13 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 14 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Nichteintretensentscheids auf das Asylgesuch und der Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Dublin-Verfahren) abgeschlossen, weshalb der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung nach Art. 107a Abs. 2 AsylG (vgl. Rechtsbegehren 5 der Beschwerde) gegenstandslos wird und der mit superprovisorischer Massnahme vom 18. Oktober 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt.
E. 15.1 Die Behandlung des Gesuchs um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG (vgl. Rechtsbegehren 6 der Beschwerde) erübrigt sich mit dem vorliegenden abschliessenden Urteil in der Sache.
E. 15.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG) und die Kosten wären dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Da die Rechtsbegehren im Zusammenhang mit dem Nichteintreten auf das Asylgesuch jedoch nicht als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs.1 VwVG zu betrachten waren und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und auf eine Kostenauflage zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4686/2022 Urteil vom 24. Oktober 2022 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Melek Kusoglu, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der afghanische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) reiste am 3. Juli 2022 in die Schweiz ein und suchte tags darauf um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt gab er an, er sei am (...) 2005 geboren worden. Damit bezeichnete er sich als minderjährig. A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am (...) 2022 in Deutschland, am (...) 2021 in Österreich und am (...) 2021 in Bulgarien Asylgesuche gestellt hatte. A.c Mit Vollmacht vom 20. Juli 2022 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region B._______. A.d Am 29. Juli 2022 stellte das Staatssekretariat für Migration (SEM) bei den deutschen Behörden betreffend den Beschwerdeführer ein Informationsersuchen nach Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). A.e Am 1. August 2022 beantworteten die deutschen Behörden das Ersuchen des SEM und teilten mit, der Beschwerdeführer sei bei ihnen unter den Personalien C._______, geboren am (...) 2003 und unterschiedlichen Alias, jeweils geboren am (...) 2003, (...) 2005 und (...) 2001, registriert. Weiter teilten sie mit, Bulgarien habe am (...) 2022 ihrem Übernahmeersuchen vom (...) 2022 im Rahmen der Dublin-III-VO zugestimmt. Infolgedessen sei der Beschwerdeführer am (...) 2022 von Deutschland dorthin überstellt worden. A.f Am 4. August 2022 führte das SEM - im Beisein der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers - eine Erstbefragung (Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender [EB UMA]) durch. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, am (...) 2005 respektive (...) 1384 geboren worden zu sein. Das Original seiner Tazkira sei ihm von türkischen Polizisten weggenommen worden. Weiter wisse er nicht, ob sein Impfausweis und seine Schulzeugnisse noch vorhanden seien. Unter den Taliban sei es ihm jedenfalls nicht möglich, weitere Dokumente zu beschaffen, welche sein Alter belegen könnten. Er sei im August 2021 aus Afghanistan geflohen und auf dem Landweg via Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien, Österreich nach Deutschland gelangt, von wo aus er wieder zurück nach Bulgarien geschickt worden sei. Anschliessend sei er von dort aus via Serbien, Bosnien, Kroatien, Slowenien und Italien in die Schweiz gereist. Zum medizinischen Sachverhalt befragt, gab er an, seit seiner Flucht an (...) Problemen zu leiden. Er habe in der Nacht (...) und (...). Ausserdem würden ihn manche Dinge an seine Fluchtreise erinnern und ihn verängstigen. A.g Entsprechend dem schriftlichen Auftrag des SEM vom 9. August 2022 wurde am 12. August 2022 durch das Institut für Rechtsmedizin (IRM) der Universität D._______ eine forensische Lebensaltersschätzung durchgeführt. Im Altersgutachten vom 17. August 2022 kamen die Ärzte zum Schluss, der Beschwerdeführer habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das (...) Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht. Das Mindestalter betrage (...) Jahre. A.h Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 24. August 2022 schriftlich das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Anpassung seines Alters im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) mit Geburtsdatum vom (...) 2004 sowie zur allfälligen Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31). A.i Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 24. August 2022 medizinische Berichte vom 5. August 2022 sowie vom 12. August 2022 zu den Akten reichen. A.j In seiner Stellungnahme vom 29. August 2022 hielt der Beschwerdeführer am geltend gemachten Geburtsdatum und an seiner Minderjährigkeit fest. Er beantragte, es sei von der geplanten Altersanpassung im ZEMIS abzusehen, es sei diesbezüglich umgehend eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen und er sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme bis zum Ausgang des Beschwerdeverfahrens als UMA zu behandeln beziehungsweise in den UMA-Strukturen zu belassen. Ferner sei mit der Einleitung eines Dublin-Verfahrens zumindest bis zum Ausgang des Beschwerdeverfahrens betreffend ZEMIS-Änderung abzuwarten. Hinsichtlich einer allfälligen Wegweisung nach Bulgarien führte er aus, als er das erste Mal eingereist sei, sei er von Polizisten tätlich angegriffen worden und sie hätten Hunde auf ihn losgelassen. Weiter seien die Umstände schlimm gewesen. So habe er kaum Essen erhalten, die Unterkunft sei heruntergekommen sowie unhygienisch gewesen und von der bulgarischen Bevölkerung sei er rassistisch beleidigt worden. Nach seiner Überstellung von Deutschland sei er bei Kontrollen durch die Polizei beschimpft und aufgefordert worden, das Land zu verlassen. Da sein Asylverfahren nicht aufgenommen worden sei, habe er seine Rechte nicht wahrnehmen können, weshalb er schliesslich Bulgarien erneut verlassen habe. Seine Erfahrungen würden sich denn auch mit den neusten Abklärungen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe decken, welche generell von Überstellungen nach Bulgarien abrate. Weiter handle es sich bei ihm um eine vulnerable Person. Er habe (...) und es bestehe der Verdacht auf (...) sowie (...). In diesem Zusammenhang müsse der medizinische Sachverhalt seitens des SEM ergänzend abgeklärt werden, bevor eine Wegweisung verfügt werden könne. Weiter ersuchte er die Vorinstanz darum, gemäss Art. 17 Dublin-III-VO aus humanitären Gründen auf sein Asylgesuch einzutreten. A.k Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers wurde am 30. August 2022 im ZEMIS - mit Bestreitungsvermerk - auf den (...) 2004 angepasst und er wurde für das restliche Verfahren als volljährig erachtet. A.l Am 30. August 2022 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. A.m Mit Schreiben vom 1. September 2022 beantragte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend ZEMIS-Änderung. Ferner ersuchte sie um eine psychologische Abklärung und Behandlung ihres Klienten. A.n Am 10. September 2022 stimmten die bulgarischen Behörden einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO zu. A.o Am 27. und 30. September 2022 erkundigte sich die Vorinstanz per E-Mail bei den Gesundheitsdiensten des BAZ E._______ und D._______ über den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. A.p Mit Eingabe vom 6. Oktober 2022 ersuchte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bezüglich der Altersanpassung erneut um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ansonsten eine Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gemacht werde. B. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2022 - eröffnet am 10. Oktober 2022 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, stellte fest, sein Geburtsdatum im ZEMIS laute auf den (...) 2004, mit Bestreitungsvermerk, verfügte die Wegweisung nach Bulgarien und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wurde der Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Zudem verfügte die Vorinstanz die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer und hielt schliesslich fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. C.a Mit Eingabe vom 17. Oktober 2022 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertretung - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht, die vorinstanzliche Verfügung vom 6. Oktober 2022 sei aufzuheben und sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) 2005 anzupassen. Im Sinne einer superprovisorischen Massnahme sei das SEM anzuweisen, bis zur Rechtskraft der angefochtenen Verfügung seine Personalien gemäss Ziffer 1 der Beschwerdeanträge im ZEMIS festzuhalten und er sei für die Zeit des hängigen Beschwerdeverfahrens in den Strukturen für UMA unterzubringen. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen Kopien der Vollmacht vom 20. Juli 2022, der angefochtenen Verfügung des SEM, des anonymisierten medizinischen Gutachtens des IRM der Universität D._______ vom 17. August 2022 sowie der Eingaben des Beschwerdeführers vom 29. August 2022, 1. September 2022 und 6. Oktober 2022 bei. C.b Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 18. Oktober 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags wurde der Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien mit superprovisorischer Massnahme gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1986 (VwVG; SR 172.021) per sofort einstweilen ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer beantragte explizit die Abänderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums ([...] 2004) auf den (...) 2005 (vgl. Rechtsbegehren 1 der Beschwerde). Die vorliegende Beschwerde richtet sich demnach sowohl gegen den Nichteintretensentscheid betreffend das Asylgesuch (Dispositivziffern 1 und 3-7 der angefochtenen Verfügung) als auch gegen die ZEMIS-Eintragung (Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung). Über das Begehren auf Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums ist nicht im vorliegenden Dublin-Verfahren zu entscheiden, weshalb bezüglich der beantragten Datenänderung im ZEMIS ein separates Verfahren unter der Geschäftsnummer D-4712/2022 zu führen ist (vgl. hierzu u.a. Urteil des BVGer D-2765/2021 vom 21. Juni 2021 E. 2). Auf das auch in diesem Zusammenhang gestellte Rechtsbegehren 5 (aufschiebende Wirkung der Beschwerde) ist demnach im vorliegenden Dublin-Verfahren nicht weiter einzugehen. Das Beschwerdeverfahren betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Überstellung in einen anderen Dublin-Mitgliedstaat ist angesichts der Dringlichkeit des Asylverfahrens (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG) vorzuziehen und das ZEMIS-Beschwerdeverfahren wird zu einem späteren Zeitpunkt weiterzuführen sein. 3. 3.1 Mit asylrechtlicher Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
4. Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 5. 5.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihrer Verfügung fest, der Beschwerdeführer sei als volljährige Person zu behandeln und sein Geburtsdatum auf den (...) 2004 mit Bestreitungsvermerk festzulegen. Seine Angaben in Bezug auf sein Alter anlässlich der EB UMA hätten nicht überzeugen können. Zudem sei er in Deutschland mit den Geburtsdaten (...) 2003, (...) 2005 und - wie auch in Bulgarien - (...) 2001 registriert worden. Sodann habe er zum Nachweis seiner Identität eine Kopie einer Tazkira zu den Akten gereicht, der gemäss Rechtsprechung nur ein sehr eingeschränkter Beweiswert zukomme. Sodann stelle das Altersgutachten des IRM der Universität D._______ vom 17. August 2022 ein starkes Indiz für seine Volljährigkeit dar. Der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Datenbank Eurodac weise nach, dass der Beschwerdeführer am (...) 2021 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht habe. Die bulgarischen Behörden hätten das Ersuchen der Vorinstanz um seine Übernahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO gutgeheissen, womit die Zuständigkeit bei Bulgarien liege, das weitere Verfahren durchzuführen. Bulgarien komme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach und es dürfe davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, welche sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergäben, anerkenne und schütze. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts würden keine wesentlichen Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien würden allgemein für Antragstellende systemische Schwachstellen aufweisen. Es bestünden - selbst unter Berücksichtigung einer allfällig angespannten Situation in Bulgarien - keine genügend konkreten Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer in diesem Land nicht Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren im Sinne des Dublin-Systems hätte. Ausserdem würden sich keine Hinweise darauf ergeben, Bulgarien würde dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Es sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Überstellung nach Bulgarien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- respektive Herkunftsstaat überstellt werden würde. Ferner lägen weder Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO noch solche gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, welche die Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs verpflichten würden. Aufgrund der Akten lägen auch keine die Anwendung der Souveränitäts-Klausel aus humanitären Gründen (Art. 29a Abs. 3 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1; SR 142.311]) rechtfertigenden Umstände vor. Weiter bestehe beim Beschwerdeführer kein Krankheitsbild, welches gegen eine Wegweisung spreche. Zudem verfüge Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei gemäss Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Es würden keine Hinweise dafür bestehen, dass Bulgarien ihm eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend, die erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt werde. Zudem trage das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Bulgarien Rechnung, indem es die bulgarischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vor der Überstellung über seinen Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informiere. Es sei nachvollziehbar, dass sich bei gewissen Personen eine suizidale Tendenz bemerkbar machen würde, wenn eine Wegweisung aus der Schweiz drohe. Es wäre aber stossend, wenn durch Berufung auf eine tatsächliche oder vermeintliche Selbstmordgefahr die Behörden zum Einlenken gezwungen werden könnten. Auch diesbezüglich könne der Beschwerdeführer medizinische Hilfe in Anspruch nehmen, die in Bulgarien zur Verfügung stehe. 5.2 Der Beschwerdeführer wendete in seiner Rechtsmittelschrift ein, der Einschätzung der Vorinstanz betreffend sein Alter könne nicht gefolgt werden. Seine Angaben seien schlüssig und widerspruchsfrei ausgefallen. Er sei ohne Tazkira oder andere Papiere gereist, weshalb die bulgarischen Behörden, ohne Rücksprache mit ihm, irgendein Geburtsdatum angenommen hätten. Damit stelle seine Registrierung in Bulgarien als Volljähriger kein Hinweis auf sein eigentliches Alter dar. Weiter könne ihm nicht angelastet werden, dass er die einzelnen Ereignisse nicht mit Jahresangaben in Verbindung setzen könne, da gerichtsnotorisch sei, dass Personen aus Afghanistan die Jahresangaben und das Alter nicht als wichtig erachten und oft nicht wissen würden, wann ein bestimmtes Ereignis stattgefunden habe. Ferner würden seine Altersangaben durch die Kopie der Tazkira bestätigt werden, welche nicht pauschal als gefälscht qualifiziert werden könne. Das Altersgutachten des IRM der Universität D._______ vom 17. August 2022 könne - entgegen der Einschätzung der Vorinstanz und in Übereinstimmung mit der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung - nur als sehr schwaches Indiz für die Volljährigkeit gewertet werden. Die sehr geringe Abweichung zwischen dem von ihm angegebenen Alter und dem Ergebnis des Gutachtens mit einem Jahr bis eineinhalb Jahren sei im Zweifel zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Da er als minderjährig zu betrachten sei, sei die Schweiz gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO für sein Asylverfahren zuständig. In Bezug auf das Asylsystem in Bulgarien wurden - mit Verweis auf verschiedene Quellen - die Ausführungen des SEM, wonach im bulgarischen Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Mängel vorliegen würden, für unrichtig befunden. Die Berichterstattung decke sich mit den Erlebnissen des Beschwerdeführers. Hinzu komme die Überlastung des Asyl- und Aufnahmesystems aufgrund des Ukrainekrieges. Es sei folglich glaubhaft, dass er eine menschenunwürdige Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharte und Art. 3 EMRK durch die bulgarischen Behörden erfahren habe, ihm eine solche bei einer Wegweisung nach Bulgarien wieder drohen und ihn kein faires Asylverfahren erwarten würde. Hinsichtlich der Argumentation der Vorinstanz, dass es sich bei der erlebten Polizeigewalt um einzelne Vergehen von Beamten handle, Bulgarien ein Rechtsstaat sei und der Rechtsweg beschritten werden könne, sei entgegenzuhalten, dass bei Gewaltanwendungen gegenüber Schutzsuchenden in einer vulnerablen Situation von einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausgegangen werden müsse und es sich dabei um einen Verstoss gegen zwingendes Völkerrecht handle. Überdies stehe fest, dass es sich bei ihm eine vulnerable Person handle. Aus dem Umstand, dass eigentlich weitere Behandlungstermine vorgesehen seien, ergebe sich seine Behandlungsbedürftigkeit. Aus den genannten Gründen sei im Sinne von Art. 17 Dublin-III-VO auf das Asylgesuch einzutreten oder die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich liege eine Verletzung von Art. 3 und Art. 19 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) seitens der bulgarischen Behörden vor, was entsprechend zu berücksichtigen sei. 6. 6.1 In der Beschwerde wurden hinsichtlich der Altersabklärung eine unrichtige beziehungsweise unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine Verletzung der Begründungspflicht gerügt. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie bei berechtigtem Vorbringen zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen können (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 6.2 6.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 und 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Aus der Begründungspflicht, als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, ergibt sich, dass die betroffene Person den Entscheid gestützt auf die Begründung sachgerecht anfechten kann und sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 und 2008/47 E. 3.2; vgl. ferner Lorenz Kneubühler/ Ramona Pedretti, in: Auer / Müller / Schindler [Hrsg.], a.a.O., N 5 ff. zu Art. 35 VwVG). 6.2.2 Im Asylverfahren - wie in anderen Verwaltungsverfahren auch - gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 142; Patrick Krauskopf / Katrin Emmenegger/Fabio Babey, in: Waldmann / Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N 20 ff. zu Art. 12 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG, Art. 49 Bst. b VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer / Anja Martina Binder, in: Auer / Müller / Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, N 16 zu Art. 12 VwVG). Die Untersuchungspflicht der Behörden findet ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 13 Abs. 1 VwVG und Art. 8 AsylG). 6.3 Eine Verletzung der Begründungspflicht ist vorliegend zu verneinen, weil es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen - wie die vorliegende Beschwerde zeigt - sachgerecht anzufechten. Nach Prüfung der Akten ergeben sich auch keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das SEM habe den Sachverhalt hinsichtlich der Beurteilung des Alters des Beschwerdeführers respektive seiner Einschätzung als Minderjähriger unrichtig oder unvollständig abgeklärt, mithin den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Zu Recht ging die Vorinstanz vorliegend aufgrund der Parteiauskünfte, der eingereichten Kopie seiner Tazkira und der getroffenen Abklärungen davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. Das SEM hat in seinem Entscheid auf die vorgebrachte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sowie auf die zum Nachweis derselben eingereichten Kopie seiner Tazkira Bezug genommen und sich mit diesen Sachverhaltselementen sowie mit dem eingeholten Altersgutachten des IRM der Universität D._______ auseinandergesetzt. Ebenso nahm es zu den Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Registrierung anlässlich seiner Aufenthalte in Bulgarien und Deutschland Stellung. Der Umstand, dass es nach einer gesamtheitlichen Würdigung der Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangte, stellt keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts dar. 6.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag (vgl. Rechtsbegehren 4 der Beschwerde) ist demzufolge abzuweisen. 7. 7.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. 7.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 7.3 Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, die antragstellende Person, welche ihren Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen. Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller oder eine andere Person gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). 7.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). 7.5 Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Als minderjährig gilt ein Drittstaatsangehöriger unter 18 Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d AsylV1). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Christian Filzwieser / Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K15 f. zu Art. 8 Dublin-III-VO, m.w.H.). Vorliegend bestünde deshalb bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Bulgariens vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. statt vieler Urteile des BVGer F-6213/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.4; F-5625/2020 vom 18. November 2020; F-3255/2020 vom 2. Juli 2020 E. 5.2). 8. 8.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die dargelegte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zutreffend verneint hat. 8.2 Die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt grundsätzlich die asylsuchende Person (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und E. 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 8.3 8.3.1 Der Beschwerdeführer gab auf dem Personalienblatt an, er sei am (...) 2005 geboren worden (vgl. SEM-Akte [...]-1/2). Wie sich der Auskunft gemäss Art. 34 Dublin-III-VO der deutschen Behörden entnehmen lässt, hatte er sich demgegenüber bei ihnen mit dem Geburtsdatum vom (...) 2003 respektive (...) 2005 und (...) 2001 registrieren lassen (vgl. SEM-Akte [...]-17/3). Bei den bulgarischen Behörden wurde er mit dem Geburtsdatum (...) 2001 erfasst (vgl. SEM-Akte [...]-36/1). Seine Behauptung, wonach die deutschen und bulgarischen Behörden ihn von sich aus mit anderen Geburtsdaten als von ihm angegeben registriert hätten (vgl. SEM-Akte [...] 19/17 [nachfolgend: SEM-Akte 19/17], Ziff. 2.06), vermag die Erfassung unterschiedlicher Daten nicht befriedigend zu erklären. Die Angabe jeweils unterschiedlicher Geburtsdaten lässt gewisse Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit aufkommen. 8.3.2 Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung, vermag auch das Aussageverhalten des Beschwerdeführers das Gericht nicht von seiner Minderjährigkeit zu überzeugen. Anlässlich der EB UMA gab er zunächst zu Protokoll, 1.5 Jahre vor seiner Ausreise im Alter von (...) Jahren letztmals zur Schule gegangen zu sein (vgl. SEM-Akte 19/17, Ziff. 1.04). Bevor ihm jedoch die nächste Frage gestellt wurde, unterbrach er den Befrager und gab an, die Frage nicht richtig verstanden zu haben und erklärte, dass er davon ausgegangen sei, dass er nach seinem Alter im Ausreisezeitpunkt gefragt worden sei, und korrigierte sein Alter im Zeitpunkt, als er mit der Schule aufhörte, entsprechend auf (...) Jahre (vgl. SEM-Akte 19/17, Ziff. 1.04). Damit muss er sich in Bezug auf seine an dieser Stelle getätigten Altersangaben - entgegen den Behauptungen des SEM - keine Ungereimtheiten vorwerfen lassen. Demgegenüber fielen seine Jahresangaben insgesamt auffallend unbestimmt und ausweichend aus. Er war insbesondere nicht in der Lage, anzugeben, in welchem Jahr er sieben Jahre alt wurde (vgl. SEM-Akte 19/17, Ziff. 1.06), wann er in die Schule ein- und aus ihr austrat (vgl. SEM-Akte 19/17, Ziff. 1.17.04), er seinen Vater bei dessen Arbeit unterstützte (vgl. SEM-Akte 19/17, Ziff. 1.17.05) oder aus Afghanistan ausreiste (vgl. SEM-Akte 19/17, Ziff. 1.07), womit der Detailierungsgrad fehlt, welcher seine Aussagen überprüfbar und glaubhaft machen würde. Seine Erklärung, wonach er die Jahreszahlen nicht im Kopf behalten könne, da er an (...) Problemen leide (vgl. SEM-Akte 19/17, Ziff. 1.17.05), ist als Schutzbehauptung zu werten, zumal die protokollierten Aussagen nicht den Eindruck vermitteln, dass seine Aussagefähigkeit beeinträchtigt gewesen wäre. Bezeichnenderweise sah sich auch die anwesende Rechtsvertretung zu keinen diesbezüglichen Interventionen oder Bemerkungen veranlasst (vgl. SEM-Akte 19/17, Ziff. 9.01) und der Beschwerdeführer bestätigte nach der Rückübersetzung - ohne weitere Bemerkungen - unterschriftlich, dass das Protokoll seine Aussagen enthalte und der Wahrheit entspreche (vgl. SEM-Akte 19/17, Ziff. 9.03). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht lassen sich seine unsubstantiierten Angaben zu seinem Alter auch nicht allein mit dem soziokulturellen Kontext Afghanistans erklären, zumal er eigenen Angaben zufolge (...) Jahre lang die Schule besucht hat (vgl. SEM-Akte 19/17, Ziff. 1.17.04). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. dort E. II, S. 3 f. sowie deren Zusammenfassung in E. 5.1 hiervor). 8.3.3 Die vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren zum Beleg seines Alters eingereichte Tazkira wurde nicht im Original vorgelegt, weshalb ihr Beweiswert von vornherein gering ist. Überdies ist festzuhalten, dass eine Tazkira keine Sicherheitsmerkmale enthält und deshalb einfach gefälscht werden kann. Selbst bei Annahme der Echtheit einer Tazkira besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Möglichkeit, dass die darin enthaltenen zeitlichen Angaben keinen zweifelsfreien Rückschluss auf das wirkliche Alter erlauben. Die Geburtsdaten werden je nach Ausstellungsort unterschiedlich eingetragen und oft basiert die Angabe auf einer Einschätzung des Alters aufgrund des Aussehens der Person im Zeitpunkt der Ausstellung (vgl. hierzu BVGE 2019 I/6 E. 6.2, bestätigt u.a. im Urteil des BVGer D-60/2020 vom 8. Februar 2021 E. 4.3.2). Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer aus dem blossen Umstand, dass das in der Tazkira festgehaltene Alter mit seinen Angaben übereinstimmt, nichts zu seinen Gunsten herzuleiten und die Kopie der eingereichten Tazkira stellt kein wesentliches Indiz für seine Minderjährigkeit zum Zeitpunkt des Asylgesuchs in der Schweiz dar. 8.3.4 Gemäss dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2018 VI/3 sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Anhand der medizinischen Altersabklärung lässt sich keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt (vgl. ebenda E. 4.2.1 f.). Für das Gericht ergeben sich vorliegend keine Anhaltspunkte, welche geeignet sind, die Erkenntnisse des Gutachtens zur Altersabklärung des IRM der Universität D._______ vom 17. August 2022 in Frage zu stellen. Im Gutachten wird zunächst festgehalten, dass die körperliche Untersuchung aus medizinischer Sicht keine Hinweise auf das Vorliegen einer entwicklungsbeeinflussenden Erkrankung beziehungsweise einer manifesten Entwicklungsstörung ergeben habe. Die zahnärztliche Untersuchung habe einen vollständigen Abschluss des Wurzelwachstums ergeben, welcher ab einem Alter von (...) Jahren zur Beobachtung komme. Dies könne nur als Mittelwert und nicht als Minimum gewertet werden. Nach Untersuchung der Weisheitszähne könne kein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums festgestellt werden, weshalb nur noch ein Mindestalter angegeben werden könne, welches bei (...) Jahren liege. Die radiologische Altersschätzung des linken Handskeletts habe ein Knochenalter eines Jungen im Alter von (...) Jahren ergeben, die radiologische Altersschätzung der Brustbein-Schlüsselbein-Gelenke ein minimales Alter von (...) Jahren. Eine Zusammenschau der Befunde habe ein Mindestalter von (...) Jahren ergeben; das vom Beschwerdeführer angegebene Lebensalter von (...) Jahren und (...) Monat sei mit diesem Befund nicht zu vereinbaren. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit habe er das (...) Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht. Gestützt auf BVGE 2018 VI/3 ist ein starkes Indiz für die Volljährigkeit, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt und die sich anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen überlappen (vgl. ebenda E. 4.2.2). Gemäss dem Gutachten des IRM liegt das Mindestalter bei der Schlüsselbeinanalyse über 18 Jahren ([...] Jahre), bei der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren. Da bei der Mineralisation der Weisheitszähne lediglich ein Mindestalter von (...) Jahren festgestellt werden konnte und die zahnärztliche Untersuchung nur einen Mittelwert von (...) Jahren nannte, überlappen sich die Altersspannen zwar insofern tatsächlich nicht, als dass im Rahmen dieser Untersuchung keine konkrete Altersspanne angegeben wird. Die Ergebnisse stehen demgegenüber nicht im Widerspruch zueinander. Angesichts des Fazits des Gutachtens und insbesondere des Befunds am Schlüsselbein, hat das SEM das Gutachten im Rahmen der Gesamtwürdigung zu Recht als ein Indiz gewertet, welches ebenfalls für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers spricht. 8.4 Nach dem Gesagten ist im Sinne einer Gesamtwürdigung aller Indizien des vorliegenden Falles davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragsstellung in der Schweiz mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits volljährig war. Das SEM hat in seiner Verfügung das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit überzeugender Begründung auf den (...) 2004 festgesetzt. Es erübrigt sich, auf die übrigen, in diesem Zusammenhang gestellten Anträge in der Beschwerdeschrift weiter einzugehen. 8.5 Nachdem die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist, fällt Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO nicht als Kriterium zur Bestimmung des für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaats in Betracht. 9. 9.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank vom 7. Juli 2022 ergab, dass dieser am (...) 2021 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte (vgl. SEM-Akten [...]-9/2 und [...]-10/1). Das SEM ersuchte deshalb die bulgarischen Behörden am 30. August 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (vgl. SEM-Akte [...]-33/5). Die bulgarischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO am 10. September 2022 zu (vgl. SEM-Akte [...]-36/1). Damit signalisierten sie, dass der Beschwerdeführer sein Gesuch in Bulgarien zurückgezogen habe. Da Bulgarien seine Zustimmung zur Wiederaufnahme jedoch vorbehaltlos erteilte, ist nicht etwa vom Erlöschen seiner Zuständigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO auszugehen. 9.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben und wurde vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht bestritten. 10. 10.1 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob es im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 10.2 Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ergeben. Prinzipiell ist davon auszugehen, dass der Zugang zu einer Asylunterkunft, zu Nahrungsmitteln sowie medizinischer Grundversorgung und psychologischer Betreuung für Asylsuchende gewährleistet ist. 10.3 In seinem Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt und dabei unter anderem festgehalten, dass das dortige Asylsystem sowie die Aufnahme- und Haftbedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden. Es gelangte jedoch zum Schluss, dass diese Mängel nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Insbesondere seien korrekte Asylverfahren in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefen Anerkennungen der Flüchtlingseigenschaft gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es für sich alleine genommen nicht, keine Überstellungen nach Bulgarien mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (vgl. a.a.O. E. 6.6.1 und E. 6.6.7). Auch heute geht das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-3150/2022 vom 30. September 2022 E. 4.2; E-3181/2022 vom 20. September 2022 E. 5.2; D-3443/2022 vom 29. August 2022 E. 8.3.2, je m.w.H.). 10.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 11. 11.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müssen. Zwar kann die Vermutung, Bulgarien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). 11.2 Die im vorinstanzlichen Verfahren sowie auf Beschwerdeebene geübte Kritik des Beschwerdeführers am bulgarischen Asylsystem genügt nicht, um die grundsätzliche Vermutung umzustossen, wonach Bulgarien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 6.1; vgl. ferner Urteile des BVGer E-3280/2022 vom 4. August 2022 E. 6.3.1; E-3151/2022 vom 25. Juli 2022 E. 6.3.1, je m.w.H.), zumal die Schilderungen des rechtlich vertretenen Beschwerdeführers sowohl anlässlich der EB UMA als auch auf Beschwerdeebene relativ knapp und oberflächlich ausfielen. An dieser Einschätzung vermögen auch die Verweise auf diverse Länderberichte in der Rechtsmitteleingabe nichts zu ändern. Angesichts der teils schwierigen Bedingungen in Bulgarien kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er dort bei seiner Ankunft problematische Verhältnissen antraf. Er hat sich allerdings nur relativ kurze Zeit in Bulgarien aufgehalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die bulgarischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 11.3 Auch mit seinen Vorbringen der wiederholt erlittenen Gewalt seitens bulgarischer Polizisten vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, er laufe ernsthafte Gefahr bei einer Rückkehr nach Bulgarien diesbezüglich unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Dublin-Überstellung in einer anderen Situation als bei seiner ersten Einreise nach Bulgarien, befinden wird. Sodann hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass Bulgarien als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer anlässlich der EB UMA angebotenen Videos, auf welchem zu sehen sein soll, wie er von bulgarischen Polizeibeamten verprügelt worden sei (vgl. SEM-Akte 19/17, Ziff. 2.06), ist festzuhalten, dass dieses - trotz ausdrücklicher Aufforderung seitens des SEM und obwohl es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG oblegen hätte, auch seiner Rechtsvertretung zweifellos bekannt ist - bis dato nicht zu den Akten gereicht wurde. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung oder ungerechten Behandlung durch eine Behörde ist er im Übrigen gehalten, sich nötigenfalls an die bulgarischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Es ist ihm zuzumuten, sich an das Justizwesen Bulgariens, dortige Aufsichtsbehörden oder eine in Bulgarien tätige NGO zu wenden, wenn er in Bulgarien rechtswidrig behandelt werden sollte. Bei den Befürchtungen des Beschwerdeführers, infolge der Ereignisse in der Ukraine würden seine Aufnahme- und Betreuungsmöglichkeiten in Bulgarien durch ukrainische Kriegsflüchtlinge eingeschränkt oder gar ganz wegfallen, handelt es sich um nicht belegte und pauschale Mutmassungen (vgl. Urteile des BVGer D-3181/2022 vom 20. September 2022 E. 4.3; D-3547/2022 vom 25. August 2022 E. 8.2, je m.w.H.). 11.4 Schliesslich sprechen auch keine medizinischen Gründe gegen eine Überstellung nach Bulgarien. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Gemäss Verlaufsbericht vom 10. August 2022 wurde der Beschwerdeführer wegen (...), (...), (...), dem Verdacht auf (...) sowie (...) behandelt. Ihm wurden in der Folge zur Behandlung (...) zum (...) gezeigt, welche weiter evaluiert werden sollen; Medikamente (...) habe er abgelehnt. Weiter finde ein Monitoring der latent schlummernden Suizidgedanken statt, wobei er eingewilligt habe, bei erneutem Aufkommen solcher Gedanken, das Team zu verständigen (vgl. SEM-Akte [...]-28/5 [nachfolgend: SEM-Akte 28/5]). Ein aktuellerer Arztbericht liegt nicht vor und gemäss Abklärungen des SEM habe er sich bisher nicht an die Pflege des BAZ E._______ gewendet (vgl. SEM-Akten [...]-37/2 und [...]-38/2 [anonymisierte Version]). Offenbar erachtete er seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen selber nicht unbedingt als weiterhin behandlungsbedürftig. Ohne den psychischen Zustand des Beschwerdeführers verharmlosen zu wollen, ist gestützt auf die ärztlichen Berichte nicht auf einen dringlichen Handlungsbedarf zu schliessen (vgl. SEM-Akte 28/5). Es ist im heutigen Zeitpunkt demnach nicht von einer derart schwerwiegenden Erkrankung oder stark ausgeprägten und wiederholten Suizidalität auszugehen, die der Zumutbarkeit einer Überstellung entgegenstehen würde. Diesbezüglich ist auch auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach Suizidalität für sich allein kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 sowie statt vieler Urteil des BVGer E-3661/2022 vom 31. August 2022 E. 4.3.2 m.w.H.). In solchen Fällen sind die schweizerischen Behörden jedoch gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch sowie betreuungstechnisch sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der rückkehrpflichtigen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 a.a.O.). Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass er zumindest vorübergehend die medizinische Rückkehrhilfe, beispielsweise in Form der Mitgabe von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien, in Anspruch nehmen kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2; SR 142.312]). Dem psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist auch bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. Es kann davon ausgegangen werden, dass der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers somit für den Fall einer Überstellung nach Bulgarien im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK führt. Im Übrigen verfügt Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Bulgarien ihm eine allenfalls notwendige adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 11.5 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Überstellung nach Bulgarien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. 11.6 Soweit der Beschwerdeführer eine unzureichende Prüfung der humanitären Gründe geltend macht, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 11.7 Zusammenfassend bestand und besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Bulgarien bleibt somit der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
12. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
13. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
14. Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Nichteintretensentscheids auf das Asylgesuch und der Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Dublin-Verfahren) abgeschlossen, weshalb der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung nach Art. 107a Abs. 2 AsylG (vgl. Rechtsbegehren 5 der Beschwerde) gegenstandslos wird und der mit superprovisorischer Massnahme vom 18. Oktober 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt. 15. 15.1 Die Behandlung des Gesuchs um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG (vgl. Rechtsbegehren 6 der Beschwerde) erübrigt sich mit dem vorliegenden abschliessenden Urteil in der Sache. 15.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG) und die Kosten wären dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Da die Rechtsbegehren im Zusammenhang mit dem Nichteintreten auf das Asylgesuch jedoch nicht als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs.1 VwVG zu betrachten waren und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und auf eine Kostenauflage zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Über die Begehren hinsichtlich der Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) wird im separaten Verfahren D-4712/2022 entschieden.
2. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Nichteintretensentscheids auf das Asylgesuch und der Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Dublin-Verfahren) abgewiesen.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird - was das vorliegende Beschwerdeverfahren betrifft - gutgeheissen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Kathrin Rohrer Versand: