Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist.
E. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO grundsätzlich Bulgarien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das bulgarische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, dass kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen zwei minderjährigen Neffen anzunehmen ist, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie namentlich die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf seinen dokumentierten Gesundheitszustand sowie die schlechten Lebensumstände in Bulgarien berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung keinen gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt oder unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimatsstaat überstellt würde, und dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass er bei einer Rückkehr nach Bulgarien in eine existenzielle Notlage geraten würde. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie hat den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hinreichend abgeklärt, seine Rückenschmerzen in den Überstellungsmodalitäten vom 2. Dezember 2024 aufgeführt und insbesondere berücksichtigt, dass dem Beschwerdeführer in Bulgarien der Zugang zu medizinischer Notfallversorgung und unbedingt erforderlichen Behandlungen von Krankheiten offensteht. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG dessen Wegweisung nach Bulgarien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen.
E. 2.2 Dass der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene unsubstantiiert vorbringt, in Bulgarien gebe es kein funktionierendes System, er sei einen Monat im Gefängnis festgehalten, misshandelt und gefoltert worden und die Lebensqualität, insbesondere das Essen und die medizinische Versorgung, seien schlecht, vermag an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung nichts zu ändern. Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann davon ausgegangen werden, dass Bulgarien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der sogenannten Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ergeben (Urteile des BVGer F-5523/2023 vom 31. Oktober 2023 E. 5.4; D-4686/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 10.2; F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.1 ff.). Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK zwischen dem Beschwerdeführer und seinen zwei Neffen ist sodann mit den unsubstantiierten diesbezüglichen Beschwerdevorbringen nicht rechtsgenügend dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr sprechen die von der Vorinstanz referenzierten Angaben des älteren der beiden Neffen, der den Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung nicht erwähnte, klar gegen ein solches Verhältnis. Die Neffen des Beschwerdeführers gelten nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO. Die dokumentierten gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers führen nicht zur Annahme, eine Rückweisung verstosse gegen Art. 3 EMRK und sind auch nicht geeignet, eine besondere Vulnerabilität zu begründen, aufgrund derer das Einholen individueller Garantien der bulgarischen Behörden angezeigt wäre (vgl. Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020).
E. 3 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Dezember 2024 nicht zu beanstanden und die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.
E. 4 Mit vorliegendem Urteil fällt der am 13. Dezember 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin.
E. 5 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7799/2024 Urteil vom 16. Dezember 2024 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Aisha Luisoni. Parteien A._______, geb. (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 3. November 2024 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er am 21. September 2024 in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs am 13. November 2024 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung nach Bulgarien und zu seinem Gesundheitszustand. C. Am 13. November 2024 ersuchte die Vorinstanz die bulgarischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Diese hiessen das Ersuchen am 20. November 2024 gestützt auf die von der Vorinstanz angerufene Bestimmung gut. D. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2024 - eröffnet am 4. Dezember 2024 - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Bulgarien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies sie auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Die damalige Rechtsvertreterin zeigte der Vorinstanz mit Schreiben vom 4. Dezember 2024 die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. F. Mit Beschwerde vom 11. Dezember 2024 gelangte der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 4. Dezember 2024 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte deren vollständige Aufhebung und die Anweisung an die Vorinstanz, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Am 13. Dezember 2024 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist. 2. 2.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO grundsätzlich Bulgarien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das bulgarische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, dass kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen zwei minderjährigen Neffen anzunehmen ist, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie namentlich die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf seinen dokumentierten Gesundheitszustand sowie die schlechten Lebensumstände in Bulgarien berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung keinen gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt oder unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimatsstaat überstellt würde, und dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass er bei einer Rückkehr nach Bulgarien in eine existenzielle Notlage geraten würde. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie hat den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hinreichend abgeklärt, seine Rückenschmerzen in den Überstellungsmodalitäten vom 2. Dezember 2024 aufgeführt und insbesondere berücksichtigt, dass dem Beschwerdeführer in Bulgarien der Zugang zu medizinischer Notfallversorgung und unbedingt erforderlichen Behandlungen von Krankheiten offensteht. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG dessen Wegweisung nach Bulgarien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen. 2.2. Dass der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene unsubstantiiert vorbringt, in Bulgarien gebe es kein funktionierendes System, er sei einen Monat im Gefängnis festgehalten, misshandelt und gefoltert worden und die Lebensqualität, insbesondere das Essen und die medizinische Versorgung, seien schlecht, vermag an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung nichts zu ändern. Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann davon ausgegangen werden, dass Bulgarien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der sogenannten Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ergeben (Urteile des BVGer F-5523/2023 vom 31. Oktober 2023 E. 5.4; D-4686/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 10.2; F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.1 ff.). Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK zwischen dem Beschwerdeführer und seinen zwei Neffen ist sodann mit den unsubstantiierten diesbezüglichen Beschwerdevorbringen nicht rechtsgenügend dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr sprechen die von der Vorinstanz referenzierten Angaben des älteren der beiden Neffen, der den Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung nicht erwähnte, klar gegen ein solches Verhältnis. Die Neffen des Beschwerdeführers gelten nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO. Die dokumentierten gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers führen nicht zur Annahme, eine Rückweisung verstosse gegen Art. 3 EMRK und sind auch nicht geeignet, eine besondere Vulnerabilität zu begründen, aufgrund derer das Einholen individueller Garantien der bulgarischen Behörden angezeigt wäre (vgl. Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020).
3. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Dezember 2024 nicht zu beanstanden und die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.
4. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 13. Dezember 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin.
5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Aisha Luisoni Versand: