Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Bulgarien hat der Wiederaufnahme (engl.: take back) des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO vorbehaltlos zugestimmt. Seine grundsätzliche Zuständigkeit ist damit und gestützt auf den entsprechenden Eurodac-Eintrag gegeben. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 3.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, das bulgarische Asylsystem weise rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel auf (vgl. Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7; jüngst Urteil des BVGer F-8100/2024 vom 8. Januar 2025 E. 3), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge. Weiter seien keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat die Vorinstanz insbesondere die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Situation in Bulgarien, vor dem Hintergrund seiner Tätigkeit und der vorgebrachten schwierigen Lebensumstände in den Camps berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt (vgl. jüngst Urteil des BVGer F-7799/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 2). Sie hat zutreffend festgestellt, dass keine Hinweise dafür vorlägen, wonach Bulgarien das Asylverfahren nicht korrekt durchgeführt hätte, und dass das Land weiterhin zuständig bleibe bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug oder einer Regelung des Aufenthalts. Ferner seien allfällige Asylgründe im Rahmen des Zuständigkeitsverfahrens nicht zu prüfen. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung nach Bulgarien angeordnet.
E. 3.2 Die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Wiederholungen vermögen an der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz nichts zu ändern. Entgegen dem Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe lag es nicht an der Vorinstanz Informationen zum Asylverfahren in Bulgarien einzuholen, sondern wäre der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gehalten gewesen, die drei negativen Entscheide vorzulegen, zumal er sogar geltend macht, den letzten Entscheid erhalten zu haben, als er sich bereits in der Schweiz aufhielt. Weiter ist nicht ersichtlich inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt ungenügend festgestellt und die Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt haben sollte. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das eventualiter gestellte Rückweisungsbegehren ist abzuweisen.
E. 4 Die Beschwerde ist abzuweisen. Der am 14. Januar 2025 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.
E. 5.1 Wie vorstehend erwogen, erweisen sich die Rechtsbegehren in der Beschwerdeeingabe als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist.
E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-221/2025 Urteil vom 16. Januar 2025 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Nathalie Kux, HEKS Rechtsschutz Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. November 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 20. Juli 2023 bereits in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Im Rahmen der Erstbefragung gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Bulgariens für sein Asyl- und Wegweisungsverfahren. Dabei brachte er vor, er habe sich ungefähr eineinhalb Jahre in Bulgarien aufgehalten und dort drei negative Entscheide erhalten - den letzten, als er bereits in der Schweiz gewesen sei. Wenn er nun nach Bulgarien zurück müsste, käme er für sechs Monate ins Gefängnis. Er sei (...) und auf sozialen Medien aktiv. Bulgarien sei keine gute Umgebung für seine Arbeit und auch seine in den letzten Monaten geschriebenen Bücher könne er dort nicht veröffentlichen. Die Schmuggler an der Grenze seien «pro-Taliban» und hätten zudem Einfluss in den Camps, weshalb er als Kritiker dort in Gefahr sei. Angesprochen auf die medizinische Situation gab er an, gesund zu sein. Es gehe ihm aber psychisch nicht gut, wenn er daran denke, nach Bulgarien zurückgehen zu müssen. C. Die bulgarischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz am 19. Dezember 2024 zu gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2024 (eröffnet am 6. Januar 2025) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte sie den Kanton B._______ mit dem Vollzug und stellte fest, eine allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung. E. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 13. Januar 2025 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung beantragen, die vorstehend erwähnte Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde vorsorglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Vollzug am 14. Januar 2025 per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Bulgarien hat der Wiederaufnahme (engl.: take back) des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO vorbehaltlos zugestimmt. Seine grundsätzliche Zuständigkeit ist damit und gestützt auf den entsprechenden Eurodac-Eintrag gegeben. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 3. 3.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, das bulgarische Asylsystem weise rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel auf (vgl. Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7; jüngst Urteil des BVGer F-8100/2024 vom 8. Januar 2025 E. 3), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge. Weiter seien keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat die Vorinstanz insbesondere die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Situation in Bulgarien, vor dem Hintergrund seiner Tätigkeit und der vorgebrachten schwierigen Lebensumstände in den Camps berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt (vgl. jüngst Urteil des BVGer F-7799/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 2). Sie hat zutreffend festgestellt, dass keine Hinweise dafür vorlägen, wonach Bulgarien das Asylverfahren nicht korrekt durchgeführt hätte, und dass das Land weiterhin zuständig bleibe bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug oder einer Regelung des Aufenthalts. Ferner seien allfällige Asylgründe im Rahmen des Zuständigkeitsverfahrens nicht zu prüfen. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung nach Bulgarien angeordnet. 3.2. Die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Wiederholungen vermögen an der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz nichts zu ändern. Entgegen dem Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe lag es nicht an der Vorinstanz Informationen zum Asylverfahren in Bulgarien einzuholen, sondern wäre der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gehalten gewesen, die drei negativen Entscheide vorzulegen, zumal er sogar geltend macht, den letzten Entscheid erhalten zu haben, als er sich bereits in der Schweiz aufhielt. Weiter ist nicht ersichtlich inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt ungenügend festgestellt und die Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt haben sollte. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das eventualiter gestellte Rückweisungsbegehren ist abzuweisen.
4. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der am 14. Januar 2025 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden. 5. 5.1. Wie vorstehend erwogen, erweisen sich die Rechtsbegehren in der Beschwerdeeingabe als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist. 5.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Evelyn Heiniger Versand: