Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Bulgarien hat der Wiederaufnahme (engl.: take back) des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO vorbehaltlos zugestimmt. Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens ist damit gegeben.
E. 2.2 Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 3 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, das bulgarische Asylsystem weise rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel auf (vgl. Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7; jüngst Urteil des BVGer F-7595/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 2.1), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge und es seien keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie insbesondere die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Situation in Bulgarien berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt (vgl. jüngst Urteil des BVGer F-7222/2024 vom 26. November 2024 E. 4.2). Des Weiteren hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass sich in Bezug auf den volljährigen Beschwerdeführer aus der Anwesenheit eines Cousins keine Zuständigkeit der Schweiz ableiten lasse (vgl. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO; bezüglich Angehöriger ausserhalb der Kernfamilie vgl. D-5278/2024 vom 29. August 2024 E. 5). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann im Übrigen auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Insbesondere ist die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Aktenlage - mit der von ihr angeordneten medizinischen Altersabklärung - zurecht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen, was in der Rechtsmitteleingabe nicht beanstandet worden ist. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe, er wolle in der Schweiz bleiben, hier lernen und arbeiten, vermag an der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz nichts zu ändern.
E. 4 Die Vorinstanz hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG die Wegweisung nach Bulgarien angeordnet.
E. 5 Die Beschwerde ist abzuweisen. Der am 24. Dezember 2024 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.
E. 6.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlicher Rechtsverbeiständung abzuweisen ist.
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-8100/2024 Urteil vom 8. Januar 2025 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______ geboren am (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung vom 16. Dezember 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. September 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 13. September 2024 bereits in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt hatte und er dort mit dem Geburtsdatum (...) registriert worden war. B. Im Rahmen der Erstbefragung gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Bulgariens für sein Asylverfahren. Dabei macht er geltend, was er in Bulgarien erlebt habe, sei nicht menschenwürdig gewesen. C. Die bulgarischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz am 12. Dezember 2024 zu gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 - eröffnet tags darauf - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte sie den zuständigen Kanton mit dem Vollzug und stellte fest, das Geburtsdatum werde im ZEMIS auf den (...), mit Bestreitungsvermerk, angepasst und eine allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. Dezember 2024 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft im zuständigen Dublin-Mitgliedstaat umgehend Obdach, Nahrung sowie eine adäquate, regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehe. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. F. Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Vollzug am 24. Dezember 2024 per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Bulgarien hat der Wiederaufnahme (engl.: take back) des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO vorbehaltlos zugestimmt. Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens ist damit gegeben. 2.2 Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
3. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, das bulgarische Asylsystem weise rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel auf (vgl. Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7; jüngst Urteil des BVGer F-7595/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 2.1), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge und es seien keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie insbesondere die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Situation in Bulgarien berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt (vgl. jüngst Urteil des BVGer F-7222/2024 vom 26. November 2024 E. 4.2). Des Weiteren hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass sich in Bezug auf den volljährigen Beschwerdeführer aus der Anwesenheit eines Cousins keine Zuständigkeit der Schweiz ableiten lasse (vgl. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO; bezüglich Angehöriger ausserhalb der Kernfamilie vgl. D-5278/2024 vom 29. August 2024 E. 5). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann im Übrigen auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Insbesondere ist die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Aktenlage - mit der von ihr angeordneten medizinischen Altersabklärung - zurecht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen, was in der Rechtsmitteleingabe nicht beanstandet worden ist. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe, er wolle in der Schweiz bleiben, hier lernen und arbeiten, vermag an der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz nichts zu ändern.
4. Die Vorinstanz hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG die Wegweisung nach Bulgarien angeordnet.
5. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der am 24. Dezember 2024 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden. 6. 6.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlicher Rechtsverbeiständung abzuweisen ist. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlicher Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Evelyn Heiniger Versand: