opencaselaw.ch

F-7222/2024

F-7222/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-11-26 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und 52 VwVG).

E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a AsylG).

E. 2 In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin, ihr sei eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen, da sie aufgrund der kurzen Beschwerdefrist sowie der Niederlegung des Mandats durch die vorherige Rechtsvertretung nur wenig Zeit für die Anwaltssuche gehabt habe. Folglich sei es der Rechtsvertretung nicht möglich gewesen, vor Ablauf der Beschwerdefrist ein ausführliches Gespräch mit Übersetzung zu organisieren (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1 Rz. 27). Die Verfügung vom 8. November 2024 wurde der Beschwerdeführerin am 11. November 2024 eröffnet und ihr gleichentags durch die Vorinstanz Akteneinsicht gewährt (Vorakten [SEM-act.] 22 ff.). Sie konnte somit fristgerecht und in Kenntnis der vorinstanzlichen Akten Beschwerde erheben, was sie nach Mandatierung ihrer neuen Rechtsvertretung am 13. November 2024 auch tat (BVGer-act. 1). Darüber hinaus weist die vorliegende Angelegenheit keinen aussergewöhnlichen Umfang oder besondere Schwierigkeit auf (siehe E. 1.2 supra). Es besteht deshalb kein Anlass, ihr eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde im Sinne vom Art. 53 VwVG anzusetzen (vgl. BVGer Urteil F-113/2022 vom 3. Februar 2022 E. 4).

E. 3 In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz hätte die konkrete Situation in Bulgarien und ihren Gesundheitszustand näher abklären müssen (BVGer-act. 1 Rz. 24 f.). Sie legt jedoch nicht dar und es ergibt sich auch nicht aus den Akten, dass die angefochtene Verfügung diesbezüglich an formellen Fehlern leiden würde. Dass sie die Situation in Bulgarien und ihren Gesundheitszustand rechtlich anders würdigt, genügt nicht. Hinsichtlich ihres Gesundheitszustands ist überdies zu berücksichtigen, dass sie vorbrachte, an Verstopfungen und Hämorrhoiden, Angst und Albträumen zu leiden (SEM-act. 19 S. 2 f.), diesbezüglich jedoch nicht beim Gesundheitsdienst vorsprach (SEM-act. 21). Angesichts dessen durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen, dass von zusätzlichen medizinischen Abklärungen keine neuen, rechtserheblichen Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3, BGE 136 I 229 E. 5.3). Die Vorinstanz war nicht gehalten, weitergehende Abklärungen vorzunehmen, und durfte den Sachverhalt als vollständig erstellt betrachten. Folglich ist das Eventualbegehren, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzulehnen.

E. 4.1 Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass die Dublin-III-VO anwendbar ist (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass kein Grund besteht, an der Erfassung des bulgarischen Asylgesuchs der Beschwerdeführerin in der EURODAC-Datenbank zu zweifeln, und grundsätzlich Bulgarien das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu behandeln hat (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), zumal die bulgarischen Behörden ihre Zuständigkeit am 7. November 2024 explizit anerkannt haben (SEM-act. 17). Dabei hat die Vorinstanz insbesondere die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die erlebte Behandlung durch die bulgarischen Behörden und die vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden (Verstopfungen und Hämorrhoiden, Angst und Albträume) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Zudem hat sie korrekt festgehalten, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem mitgereisten, nun ebenfalls in der Schweiz befindlichen Bruder kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis (Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO) besteht und diese nicht als Familienangehörige (Art. 2 Bst. d Dublin-III-VO) gelten. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr zustehenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.31]). Gleichzeitig hat sie die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass ihr in Bulgarien der Zugang zu Unterkunft, Nahrung und allfällig notwendigen medizinischen Behandlungen offensteht, sie die dortigen Behörden und karitativen Organisationen um Unterstützung bitten und sich im Falle einer rechtswidrigen Behandlung durch die bulgarische Polizei an die zuständige übergeordnete Stelle wenden könne. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und hat deren Wegweisung nach Bulgarien angeordnet (Art. 44 AsylG). Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (SEM-act. 22).

E. 4.2 Was die Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht geht aktuell auch unter Würdigung der kritischen Berichte (inter-)nationaler Organisationen davon aus, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien keine systemischen Schwachstellen (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO) aufweisen. Demnach wird vermutet, dass Bulgarien die Sicherheit asylsuchender Personen garantiert und ihre Rechte gemäss dem internationalen Recht einhält (namentlich die EMRK, das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], das Übereinkommen vom 21. Dezember 1965 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung [SR 0.104], das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]; die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [Verfahrensrichtlinie] sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Die Ausführungen der Rechtsvertretung zur allgemeinen Situation in Bulgarien sowie die zitierten Berichte (u.a. Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 6. August 2023, Asylum Information Database [AIDA] Country Report: Bulgaria Update vom Januar 2019, Februar 2022 und März 2023) können den der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zugrundeliegenden Informationen zur Situation in Bulgarien keine neue Dimension hinzufügen (Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7, sowie statt vieler Urteile des BVGer F-6287/2024 vom 17. Oktober 2024 E. 7.3 f. und F-5429/2024 vom 6. September 2024 E. 7, je m.w.H.). Hinsichtlich ihrer Erlebnisse in Bulgarien, gesundheitlichen Situation und familiären Beziehungen macht die Beschwerdeführerin keine neuen substantiierten Ausführungen. Insbesondere genügen die pauschalen, nicht auf den konkreten Fall bezogenen Ausführungen ihrer Rechtsvertretung und die eingereichten Fotos (BVGer-act. 1 Rz. 5 f., 9 ff. und Beilagen: Bilder) nicht, um glaubhaft zu machen, dass sie in Bulgarien Opfer von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und Diskriminierung aufgrund ihrer Herkunft oder Ethnie geworden sei oder ihr dies im Falle einer Wegweisung nach Bulgarien reell drohe. Daraus resultierende psychische Beeinträchtigungen und besondere Vulnerabilität können auch nicht glaubhaft gemacht werden (vgl. BVGer-act. 1 Rz. 9 ff.). Folglich bestehen keine Gründe, die systemische Schwachstellen in Bulgarien (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO) oder einen Selbsteintritt der Schweiz aufdrängen würden (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1).

E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den bulgarischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen haben (Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 7.4.1 ff., sowie statt vieler Urteile des BVGer F-6287/2024 vom 17. Oktober 2024 E. 8.5 und F-5429/2024 vom 6. September 2024 E. 8.3, je m.w.H.). Mangels besonderer Vulnerabilität der Beschwerdeführerin bestehen vorliegend keine Gründe, die ein Abweichen von dieser Praxis aufdrängen würden. Folglich ist der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen.

E. 5 Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.

E. 6 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG, Art. 102m Abs. 1 AsylG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

E. 7 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in dieser Sache endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7222/2024 Urteil vom 26. November 2024 Besetzung Einzelrichter Yannick Antoniazza-Hafner, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Meike Pauletzki. Parteien A._______ vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Liliya Zinkovska, AsyLex, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 8. November 2024. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 29. Oktober 2024 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 8. November 2024 (eröffnet am 11. November 2024) trat die Vorinstanz in Anwendung des Dublin Abkommens auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Bulgarien an, forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und wies auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin. B. Dagegen gelangte die Beschwerdeführerin am 18. November 2024 ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, eine individuelle Zusicherung der bulgarischen Behörden bezüglich der Gewährleistung von Obdach, Nahrung, adäquater und regelmässiger medizinischer und psychologischer Behandlung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter beantragte sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Wegweisungsvollzug sei superprovisorisch auszusetzen. Überdies sei ihr eine Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde zu gewähren. Am 19. November 2024 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und 52 VwVG). 1.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a AsylG).

2. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin, ihr sei eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen, da sie aufgrund der kurzen Beschwerdefrist sowie der Niederlegung des Mandats durch die vorherige Rechtsvertretung nur wenig Zeit für die Anwaltssuche gehabt habe. Folglich sei es der Rechtsvertretung nicht möglich gewesen, vor Ablauf der Beschwerdefrist ein ausführliches Gespräch mit Übersetzung zu organisieren (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1 Rz. 27). Die Verfügung vom 8. November 2024 wurde der Beschwerdeführerin am 11. November 2024 eröffnet und ihr gleichentags durch die Vorinstanz Akteneinsicht gewährt (Vorakten [SEM-act.] 22 ff.). Sie konnte somit fristgerecht und in Kenntnis der vorinstanzlichen Akten Beschwerde erheben, was sie nach Mandatierung ihrer neuen Rechtsvertretung am 13. November 2024 auch tat (BVGer-act. 1). Darüber hinaus weist die vorliegende Angelegenheit keinen aussergewöhnlichen Umfang oder besondere Schwierigkeit auf (siehe E. 1.2 supra). Es besteht deshalb kein Anlass, ihr eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde im Sinne vom Art. 53 VwVG anzusetzen (vgl. BVGer Urteil F-113/2022 vom 3. Februar 2022 E. 4).

3. In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz hätte die konkrete Situation in Bulgarien und ihren Gesundheitszustand näher abklären müssen (BVGer-act. 1 Rz. 24 f.). Sie legt jedoch nicht dar und es ergibt sich auch nicht aus den Akten, dass die angefochtene Verfügung diesbezüglich an formellen Fehlern leiden würde. Dass sie die Situation in Bulgarien und ihren Gesundheitszustand rechtlich anders würdigt, genügt nicht. Hinsichtlich ihres Gesundheitszustands ist überdies zu berücksichtigen, dass sie vorbrachte, an Verstopfungen und Hämorrhoiden, Angst und Albträumen zu leiden (SEM-act. 19 S. 2 f.), diesbezüglich jedoch nicht beim Gesundheitsdienst vorsprach (SEM-act. 21). Angesichts dessen durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen, dass von zusätzlichen medizinischen Abklärungen keine neuen, rechtserheblichen Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3, BGE 136 I 229 E. 5.3). Die Vorinstanz war nicht gehalten, weitergehende Abklärungen vorzunehmen, und durfte den Sachverhalt als vollständig erstellt betrachten. Folglich ist das Eventualbegehren, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzulehnen. 4. 4.1. Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass die Dublin-III-VO anwendbar ist (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass kein Grund besteht, an der Erfassung des bulgarischen Asylgesuchs der Beschwerdeführerin in der EURODAC-Datenbank zu zweifeln, und grundsätzlich Bulgarien das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu behandeln hat (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), zumal die bulgarischen Behörden ihre Zuständigkeit am 7. November 2024 explizit anerkannt haben (SEM-act. 17). Dabei hat die Vorinstanz insbesondere die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die erlebte Behandlung durch die bulgarischen Behörden und die vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden (Verstopfungen und Hämorrhoiden, Angst und Albträume) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Zudem hat sie korrekt festgehalten, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem mitgereisten, nun ebenfalls in der Schweiz befindlichen Bruder kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis (Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO) besteht und diese nicht als Familienangehörige (Art. 2 Bst. d Dublin-III-VO) gelten. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr zustehenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.31]). Gleichzeitig hat sie die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass ihr in Bulgarien der Zugang zu Unterkunft, Nahrung und allfällig notwendigen medizinischen Behandlungen offensteht, sie die dortigen Behörden und karitativen Organisationen um Unterstützung bitten und sich im Falle einer rechtswidrigen Behandlung durch die bulgarische Polizei an die zuständige übergeordnete Stelle wenden könne. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und hat deren Wegweisung nach Bulgarien angeordnet (Art. 44 AsylG). Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (SEM-act. 22). 4.2. Was die Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht geht aktuell auch unter Würdigung der kritischen Berichte (inter-)nationaler Organisationen davon aus, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien keine systemischen Schwachstellen (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO) aufweisen. Demnach wird vermutet, dass Bulgarien die Sicherheit asylsuchender Personen garantiert und ihre Rechte gemäss dem internationalen Recht einhält (namentlich die EMRK, das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], das Übereinkommen vom 21. Dezember 1965 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung [SR 0.104], das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]; die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [Verfahrensrichtlinie] sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Die Ausführungen der Rechtsvertretung zur allgemeinen Situation in Bulgarien sowie die zitierten Berichte (u.a. Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 6. August 2023, Asylum Information Database [AIDA] Country Report: Bulgaria Update vom Januar 2019, Februar 2022 und März 2023) können den der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zugrundeliegenden Informationen zur Situation in Bulgarien keine neue Dimension hinzufügen (Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7, sowie statt vieler Urteile des BVGer F-6287/2024 vom 17. Oktober 2024 E. 7.3 f. und F-5429/2024 vom 6. September 2024 E. 7, je m.w.H.). Hinsichtlich ihrer Erlebnisse in Bulgarien, gesundheitlichen Situation und familiären Beziehungen macht die Beschwerdeführerin keine neuen substantiierten Ausführungen. Insbesondere genügen die pauschalen, nicht auf den konkreten Fall bezogenen Ausführungen ihrer Rechtsvertretung und die eingereichten Fotos (BVGer-act. 1 Rz. 5 f., 9 ff. und Beilagen: Bilder) nicht, um glaubhaft zu machen, dass sie in Bulgarien Opfer von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und Diskriminierung aufgrund ihrer Herkunft oder Ethnie geworden sei oder ihr dies im Falle einer Wegweisung nach Bulgarien reell drohe. Daraus resultierende psychische Beeinträchtigungen und besondere Vulnerabilität können auch nicht glaubhaft gemacht werden (vgl. BVGer-act. 1 Rz. 9 ff.). Folglich bestehen keine Gründe, die systemische Schwachstellen in Bulgarien (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO) oder einen Selbsteintritt der Schweiz aufdrängen würden (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1). 4.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den bulgarischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen haben (Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 7.4.1 ff., sowie statt vieler Urteile des BVGer F-6287/2024 vom 17. Oktober 2024 E. 8.5 und F-5429/2024 vom 6. September 2024 E. 8.3, je m.w.H.). Mangels besonderer Vulnerabilität der Beschwerdeführerin bestehen vorliegend keine Gründe, die ein Abweichen von dieser Praxis aufdrängen würden. Folglich ist der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen.

5. Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.

6. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG, Art. 102m Abs. 1 AsylG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

7. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in dieser Sache endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Meike Pauletzki Versand: Zustellung erfolgt an:

- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Rechnung)

- die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...], per Kurier)

- das Migrationsamt des Kantons B._______ (in Kopie)