Wegweisung Dublin (Ausländerrecht)
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
E. 3 März 2025 in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Euro- dac) ergeben hat, dass der Beschwerdeführer am 10. Februar 2025 in Bul- garien um Asyl ersucht hatte, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom
14. März 2025 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des Asylverfahrens, zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG sowie zur Wegweisung nach Bulgarien ge- währt worden ist, dass die bulgarischen Behörden einem am 14. März 2025 gestellten Wie- deraufnahmeersuchen der Vorinstanz am 24. März 2025 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei- nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit- gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) zugestimmt haben, dass der Beschwerdeführer ab 14. März 2025 aus dem Bundesasylzent- rum Zürich-Duttweiler verschwunden ist, dass die Vorinstanz am 21. März 2025 das Asylgesuch des Beschwerde- führers gestützt auf Art. 8 Abs. 3bis AsylG als gegenstandslos abgeschrie- ben hat, dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers vom 24. März 2025 um Wiederaufnahme des Asylverfahrens mit Entscheid vom 8. April 2025 abgewiesen hat, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 8. April 2025 (eröffnet am 9. April
2025) die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Bulgarien angeord- net und ihn aufgefordert hat, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und festgehalten hat, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 64a Abs. 2 zweiter Satz AIG [SR 142.20]),
F-2695/2025 Seite 3 dass die nach Art. 102h AsylG dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung am 10. April 2025 das Mandat niedergelegt hat, dass der Beschwerdeführer gegen die Wegweisungsverfügung vom 8. Ap- ril 2025 am 15. April 2025 Beschwerde erhoben hat mit den Anträgen, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen; eventualiter sei die Verfügung vom 8. April 2025 aufzuhe- ben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neu- beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die Vo- rinstanz anzuweisen, individuelle und konkrete Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung und Unterbringung von den bulgarischen Behörden einzuholen, dass er beantragt hat, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei vorsorglich und superprovisorisch anzuweisen, von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe, dass er beantragt hat, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu ge- währen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei ihm eine amtliche Rechtsvertretung beizuordnen, dass die Instruktionsrichterin am 16. April 2025 einen superprovisorischen Vollzugsstopp angeordnet hat, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift nichts gegen den am
E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Jan Hoefliger Versand:
E. 8 Januar 2025 E. 7.1), dass entgegen dem Beschwerdeführer weder die Anwendung des Selbst- eintrittsrechts (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) noch der humanitären Klausel (Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO) zu prüfen ist, da deren Anwendung ein hän- giges Asylverfahren in der Schweiz voraussetzt,
F-2695/2025 Seite 6 dass zu prüfen bleibt, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 AIG entgegenstehen (Unzulässigkeit, Unzumut- barkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs), dass der Vollzug der Wegweisung sowohl möglich als auch zumutbar ist (Art. 83 Abs. 2 und 4 AIG), dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK vorliegt, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesund- heitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark
7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.), dass auch unter Berücksichtigung der ärztlich nicht belegten Behauptun- gen des Beschwerdeführers zu seiner Gesundheit (psychisches Ange- schlagensein, Schlafmangel) nicht ersichtlich ist, inwiefern durch die Über- stellung nach Bulgarien eine Verletzung von Art. 3 EMRK resultieren könnte, dass zur geltend gemachten Polizei- und Behördengewalt festzuhalten ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, ein konkretes und ernsthaf- tes Risiko darzutun, dass ihm eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK in Bulgarien droht, dass somit dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Bulgarien keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz entgegen- stehen (vgl. Art. 83 Abs. 3 AIG), dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt genügend abge- klärt hat, weshalb die formelle Rüge des Beschwerdeführers, die Vor- instanz habe ihre Untersuchungspflicht verletzt, unbegründet ist und der entsprechende Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vor- instanz abzuweisen ist, dass aus den Akten keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche es vorlie- gend als notwendig erscheinen liessen, von den bulgarischen Behörden vorab individuelle Zusicherungen hinsichtlich des Zugangs zum Asylver- fahren, der medizinischen Versorgung sowie des Zugangs zu adäquater
F-2695/2025 Seite 7 Unterbringung einzuholen, womit das entsprechende Subeventualbegeh- ren abzuweisen ist, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu be- anstanden und die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit vorliegendem Urteil der am 16. April 2025 angeordnete Vollzugs- stopp dahinfällt und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird, dass sich die Beschwerde als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 900.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
F-2695/2025 Seite 8
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Jan Hoefliger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2695/2025 Urteil vom 20. Juni 2025 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Sebastian Kempe, Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiber Jan Hoefliger. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung Dublin (Ausländerrecht); Verfügung vom 8. April 2025. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer (geb. [...], irakischer Staatsangehöriger) am 3. März 2025 in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergeben hat, dass der Beschwerdeführer am 10. Februar 2025 in Bulgarien um Asyl ersucht hatte, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 14. März 2025 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des Asylverfahrens, zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG sowie zur Wegweisung nach Bulgarien gewährt worden ist, dass die bulgarischen Behörden einem am 14. März 2025 gestellten Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz am 24. März 2025 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) zugestimmt haben, dass der Beschwerdeführer ab 14. März 2025 aus dem Bundesasylzentrum Zürich-Duttweiler verschwunden ist, dass die Vorinstanz am 21. März 2025 das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 8 Abs. 3bis AsylG als gegenstandslos abgeschrieben hat, dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers vom 24. März 2025 um Wiederaufnahme des Asylverfahrens mit Entscheid vom 8. April 2025 abgewiesen hat, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 8. April 2025 (eröffnet am 9. April 2025) die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Bulgarien angeordnet und ihn aufgefordert hat, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und festgehalten hat, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 64a Abs. 2 zweiter Satz AIG [SR 142.20]), dass die nach Art. 102h AsylG dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung am 10. April 2025 das Mandat niedergelegt hat, dass der Beschwerdeführer gegen die Wegweisungsverfügung vom 8. April 2025 am 15. April 2025 Beschwerde erhoben hat mit den Anträgen, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen; eventualiter sei die Verfügung vom 8. April 2025 aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle und konkrete Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung und Unterbringung von den bulgarischen Behörden einzuholen, dass er beantragt hat, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei vorsorglich und superprovisorisch anzuweisen, von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe, dass er beantragt hat, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei ihm eine amtliche Rechtsvertretung beizuordnen, dass die Instruktionsrichterin am 16. April 2025 einen superprovisorischen Vollzugsstopp angeordnet hat, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift nichts gegen den am 8. April 2025 separat ergangenen Entscheid der Vorinstanz zum Gesuch um Wiederaufnahme des Asylverfahrens ausführt, dass der Beschwerdeschrift zudem nur der Wegweisungsentscheid vom 8. April 2025 beiliegt (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerdeführer somit einzig den Wegweisungsentscheid vom 8. April 2025 angefochten hat, dass das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gegen Verfügungen des SEM betreffend Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen (Art. 64a AIG) zuständig ist (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG), dass es in der vorliegenden Materie endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG), dass sich das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AIG nichts anderes be-stimmen (Art. 37 VGG), dass auf den Antrag des Beschwerdeführers, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen, nicht einzutreten ist, da dieser über den Anfechtungsgegenstand (Wegweisungsverfügung vom 8. April 2025) hinausgeht und das Asylverfahren am 21. März 2025 formlos abgeschrieben worden ist, dass der Beschwerdeführer zur Anfechtung des Wegweisungsentscheids legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 64a Abs. 2 erster Satz AIG] und Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, soweit damit die Wegweisung angefochten wird, dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 49 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen anwendet und gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden ist und die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen kann, dass grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids massgebend ist (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2), dass sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als zum vornherein unbegründet erweist, weshalb gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG kein Schriftenwechsel durchgeführt worden ist, dass gemäss Art. 64a Abs. 1 AIG eine Wegweisungsverfügung gestützt auf diese Bestimmung den illegalen Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz und die Zuständigkeit eines anderen, an eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staats für die Durchführung des Asylverfahrens voraussetzt, dass ein illegaler Aufenthalt im Sinne von Art. 64a Abs. 1 AIG vorliegt, wenn zum Zeitpunkt der Wegweisung in der Schweiz kein Asylverfahren hängig ist (Art. 42 AsylG e contrario) und die betreffende Person über keine Anwesenheitsberechtigung verfügt, dass das Asylverfahren am 21. März 2025 formlos abgeschrieben worden ist und der Beschwerdeführer über keine Anwesenheitsberechtigung verfügt, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO der zuständige Mitgliedsstaat verpflichtet ist, einen Antragssteller, der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe von Art. 24 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen, dass Art. 24 Abs 2 Dublin-III-VO dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Drittstaatsangehörige illegal aufhält, erlaubt, statt nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie, ABl. L 348/98 vom 24.12.2008) vorzugehen, bei einem Eurodac-Treffer ein Wiederaufnahmeverfahren nach der Dublin-III-VO durchzuführen (Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, Art. 24 K3), dass das Wiederaufnahmeersuchen innert Frist gestellt worden ist (vgl. Art. 24 Abs. 3 Dublin-III-VO) und Bulgarien dieses gutgeheissen hat, dass nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Asylverfahren in Bulgarien keine systemischen Schwachstellen gemäss Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 und 3 Dublin-III-VO aufweist (vgl. Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7; jüngst Urteile F-7222/2024 vom 26. November 2024 E. 4.2 und F-7749/2024 vom 8. Januar 2025 E. 7.1), dass entgegen dem Beschwerdeführer weder die Anwendung des Selbsteintrittsrechts (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) noch der humanitären Klausel (Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO) zu prüfen ist, da deren Anwendung ein hängiges Asylverfahren in der Schweiz voraussetzt, dass zu prüfen bleibt, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 AIG entgegenstehen (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs), dass der Vollzug der Wegweisung sowohl möglich als auch zumutbar ist (Art. 83 Abs. 2 und 4 AIG), dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK vorliegt, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.), dass auch unter Berücksichtigung der ärztlich nicht belegten Behauptungen des Beschwerdeführers zu seiner Gesundheit (psychisches Angeschlagensein, Schlafmangel) nicht ersichtlich ist, inwiefern durch die Überstellung nach Bulgarien eine Verletzung von Art. 3 EMRK resultieren könnte, dass zur geltend gemachten Polizei- und Behördengewalt festzuhalten ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, ein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, dass ihm eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK in Bulgarien droht, dass somit dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Bulgarien keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz entgegenstehen (vgl. Art. 83 Abs. 3 AIG), dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt genügend abgeklärt hat, weshalb die formelle Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe ihre Untersuchungspflicht verletzt, unbegründet ist und der entsprechende Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist, dass aus den Akten keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche es vorliegend als notwendig erscheinen liessen, von den bulgarischen Behörden vorab individuelle Zusicherungen hinsichtlich des Zugangs zum Asylverfahren, der medizinischen Versorgung sowie des Zugangs zu adäquater Unterbringung einzuholen, womit das entsprechende Subeventualbegehren abzuweisen ist, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit vorliegendem Urteil der am 16. April 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird, dass sich die Beschwerde als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 900.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Jan Hoefliger Versand: