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F-6791/2025

F-6791/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-09-09 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG [Legitimation], Art. 108 Abs. 3 AsylG [Frist] und Art. 52 VwVG [Form]) sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a AsylG).

E. 2 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass der Beschwerdeführer bereits am 9. Juli 2025 in Bulgarien um Asyl ersucht hat und daher grundsätzlich Bulgarien für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist. Überdies haben die bulgarischen Behörden ihre Zuständigkeit am 25. August 2025 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) explizit anerkannt. Weiter hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass das bulgarische Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit auf die Schweiz überginge (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO), und vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichten würden (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dabei hat sie insbesondere berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, er sei in Bulgarien in einer miserablen geschlossenen Unterkunft untergebracht worden, habe eine resultierende allergische Hautreaktion nicht behandelt erhalten und sei von Behördenmitgliedern schlecht behandelt worden. Sie hat korrekt erwogen, dass er hierdurch keine konkreten Hinweise dargetan habe, dass Bulgarien ihm dauerhaft die ihm zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde. Auch könne er sich an die bulgarischen Behörden werden, falls diese Lebensbedingungen vorübergehend eingeschränkt seien oder er sich durch Polizisten ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühle. Schliesslich hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr zustehenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1; SR 142.311]). Sie ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und hat seine Wegweisung nach Bulgarien angeordnet (Art. 44 AsylG). Zur näheren Begründung wird auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen.

E. 3 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern: Das Bundesverwaltungsgericht geht auch unter Würdigung der kritischen Berichte (inter-)nationaler Organisationen davon aus, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien keine systemischen Schwachstellen (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO) aufweisen. Die allgemeinen Ausführungen des Beschwerdeführers zu den dortigen Lebensbedingungen und die zitierten NGO-Berichte (namentlich AIDA Country Report: Bulgaria, Update vom April 2024, S. 70 f. und 82; Asyl in der Kirche Berlin-Brandenburg et al., Abgeschoben aus Deutschland nach Bulgarien: Systematische Verelendung im Transitland - kein Bett, kein Brot, keine Seife, 29. Januar 2025; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bulgarien: Aktuelle Situation für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus, 30. August 2019, S. 22 ff.; bordermonitoring.eu, Get Out! Zur Situation von Geflüchteten in Bulgarien, Juni 2020, S. 75 f.) können den der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zugrundeliegenden Informationen zur Situation in Bulgarien keine neue Dimension hinzufügen (vgl. Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7, zuletzt etwa Urteile des BVGer F-5094/2025 vom 15. Juli 2025 E. 2.3, F-2695/2025 vom 20. Juni 2025 S. 5, F-1735/2025 vom 31. März 2025 E. 6.2). Die Schilderungen der Zustände in seiner Unterkunft, gesundheitlichen Probleme und behördlichen Nichtbeachtung seiner entsprechenden Anfragen und Beanstandungen in Bulgarien blieben auch im Beschwerdeverfahren unbelegt. Hierdurch kann er nicht glaubhaft machen, dass er in Bulgarien unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (Art. 3 EMRK) erlitten hätte oder ihm dies im Fall einer Überstellung drohe. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen oder allfälligem Fehlverhalten einzelner Behörden- oder Polizeimitglieder kann er sich an die bulgarischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern. Daher bestehen keine Gründe, die den Schluss auf systemische Schwachstellen in Bulgarien (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO) oder einen Selbsteintritt der Schweiz aufdrängen würden (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1). Da Bulgarien keine systemischen Schwachstellen im Asyl- und Aufnahmesystem aufweist und über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, musste die Vorinstanz die dortigen Verhältnisse nicht weiter abklären. Dass der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen nicht teilt, begründet keine unvollständige Sachverhaltsabklärung, sondern betrifft deren rechtliche Würdigung. Folglich ist der Eventualantrag, die Sache sei zur rechtsgenügenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzulehnen. Praxisgemäss hat die Vorinstanz bei den bulgarischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen zu adäquater Unterbringung, Betreuung, medizinischer Versorgung und Zugang zum Asylverfahren einzuholen (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 7.4.1 ff., zuletzt etwa Urteile des BVGer F-5094/2025 E. 2.3, F-1735/2025 E. 6.2, F-7621/2024 vom 23. Januar 2025 E. 9). Mangels besonderer Vulnerabilität des Beschwerdeführers bestehen keine Gründe, von dieser Praxis abzuweichen. Daher ist das Subeventualbegehren, es seien entsprechende Zusicherungen einzuholen, abzuweisen.

E. 4 Im Ergebnis erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit diesem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird gegenstandslos.

E. 5.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Rechtsbegehren wie es sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt als aussichtslos zu bezeichnen waren (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).

E. 6 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6791/2025 Urteil vom 9. September 2025 Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiberin Meike Pauletzki. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 29. August 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 11. August 2025 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 29. August 2025 (eröffnet: 1. September 2025) trat die Vorinstanz auf sein Asylgesuch nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Bulgarien an, forderte ihn auf, die Schweiz nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und hielt fest, dass eine allfällige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe. B. B.a. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer am 5. September 2025 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle und konkrete Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, zu adäquater medizinischer Versorgung und Unterbringung von den bulgarischen Behörden einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. B.b. Am 8. September 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG [Legitimation], Art. 108 Abs. 3 AsylG [Frist] und Art. 52 VwVG [Form]) sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a AsylG).

2. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass der Beschwerdeführer bereits am 9. Juli 2025 in Bulgarien um Asyl ersucht hat und daher grundsätzlich Bulgarien für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist. Überdies haben die bulgarischen Behörden ihre Zuständigkeit am 25. August 2025 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) explizit anerkannt. Weiter hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass das bulgarische Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit auf die Schweiz überginge (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO), und vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichten würden (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dabei hat sie insbesondere berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, er sei in Bulgarien in einer miserablen geschlossenen Unterkunft untergebracht worden, habe eine resultierende allergische Hautreaktion nicht behandelt erhalten und sei von Behördenmitgliedern schlecht behandelt worden. Sie hat korrekt erwogen, dass er hierdurch keine konkreten Hinweise dargetan habe, dass Bulgarien ihm dauerhaft die ihm zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde. Auch könne er sich an die bulgarischen Behörden werden, falls diese Lebensbedingungen vorübergehend eingeschränkt seien oder er sich durch Polizisten ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühle. Schliesslich hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr zustehenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1; SR 142.311]). Sie ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und hat seine Wegweisung nach Bulgarien angeordnet (Art. 44 AsylG). Zur näheren Begründung wird auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen.

3. Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern: Das Bundesverwaltungsgericht geht auch unter Würdigung der kritischen Berichte (inter-)nationaler Organisationen davon aus, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien keine systemischen Schwachstellen (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO) aufweisen. Die allgemeinen Ausführungen des Beschwerdeführers zu den dortigen Lebensbedingungen und die zitierten NGO-Berichte (namentlich AIDA Country Report: Bulgaria, Update vom April 2024, S. 70 f. und 82; Asyl in der Kirche Berlin-Brandenburg et al., Abgeschoben aus Deutschland nach Bulgarien: Systematische Verelendung im Transitland - kein Bett, kein Brot, keine Seife, 29. Januar 2025; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bulgarien: Aktuelle Situation für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus, 30. August 2019, S. 22 ff.; bordermonitoring.eu, Get Out! Zur Situation von Geflüchteten in Bulgarien, Juni 2020, S. 75 f.) können den der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zugrundeliegenden Informationen zur Situation in Bulgarien keine neue Dimension hinzufügen (vgl. Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7, zuletzt etwa Urteile des BVGer F-5094/2025 vom 15. Juli 2025 E. 2.3, F-2695/2025 vom 20. Juni 2025 S. 5, F-1735/2025 vom 31. März 2025 E. 6.2). Die Schilderungen der Zustände in seiner Unterkunft, gesundheitlichen Probleme und behördlichen Nichtbeachtung seiner entsprechenden Anfragen und Beanstandungen in Bulgarien blieben auch im Beschwerdeverfahren unbelegt. Hierdurch kann er nicht glaubhaft machen, dass er in Bulgarien unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (Art. 3 EMRK) erlitten hätte oder ihm dies im Fall einer Überstellung drohe. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen oder allfälligem Fehlverhalten einzelner Behörden- oder Polizeimitglieder kann er sich an die bulgarischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern. Daher bestehen keine Gründe, die den Schluss auf systemische Schwachstellen in Bulgarien (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO) oder einen Selbsteintritt der Schweiz aufdrängen würden (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1). Da Bulgarien keine systemischen Schwachstellen im Asyl- und Aufnahmesystem aufweist und über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, musste die Vorinstanz die dortigen Verhältnisse nicht weiter abklären. Dass der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen nicht teilt, begründet keine unvollständige Sachverhaltsabklärung, sondern betrifft deren rechtliche Würdigung. Folglich ist der Eventualantrag, die Sache sei zur rechtsgenügenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzulehnen. Praxisgemäss hat die Vorinstanz bei den bulgarischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen zu adäquater Unterbringung, Betreuung, medizinischer Versorgung und Zugang zum Asylverfahren einzuholen (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 7.4.1 ff., zuletzt etwa Urteile des BVGer F-5094/2025 E. 2.3, F-1735/2025 E. 6.2, F-7621/2024 vom 23. Januar 2025 E. 9). Mangels besonderer Vulnerabilität des Beschwerdeführers bestehen keine Gründe, von dieser Praxis abzuweichen. Daher ist das Subeventualbegehren, es seien entsprechende Zusicherungen einzuholen, abzuweisen.

4. Im Ergebnis erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit diesem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird gegenstandslos. 5. 5.1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Rechtsbegehren wie es sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt als aussichtslos zu bezeichnen waren (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). 5.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).

6. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Meike Pauletzki