Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten.
E. 1.2 Verfahrensgegenstand ist der Nichteintretensentscheid des SEM gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Da die Vorinstanz weder über die Flüchtlingseigenschaft noch das Asyl des Beschwerdeführers entschieden hat und zudem das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung eines Nichteintretensentscheides ist, sind die Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht zu prüfen (vgl. zu den Vollzugshindernissen auch BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). Mithin stellen die Anträge hinsichtlich Flüchtlingseigenschaft, Asyl und vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unzulässige Erweiterungen des Streitgegenstandes dar, worauf (Rechtsbegehren Ziff. 1 und 3) nicht einzutreten ist.
E. 1.3 Sodann beantragt der Beschwerdeführer zwar die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, äussert sich jedoch nicht zur Volljährigkeit und zum ZEMIS-Eintrag. Damit bildet Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
E. 2.1 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a AsylG).
E. 2.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung.
E. 3.2 Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wobei von der Situation zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung in einem Mitgliedstaat ausgegangen wird (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Als Minderjähriger gilt ein Drittstaatsangehöriger unter achtzehn Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filz-wieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8, m.H.). Der Stichtag, an dem Minderjährigkeit gegeben sein muss, ist dabei der Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs. Vorliegend bestünde deshalb bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Spaniens vorrangige Zuständigkeit der Schweiz.
E. 4 Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer minderjährig ist und mithin die Schweiz für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig wäre.
E. 4.1 Im Dublin-Verfahren geht es nur um die Frage der Minder- respektive Volljährigkeit einer gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs, nicht aber um das genaue Geburtsdatum. Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der beschwerdeführenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, m.w.H.). Dabei kommt es umso weniger auf eine Gesamtwürdigung der Beweise an, je stärker die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person darstellen (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2).
E. 4.2 Die Vorinstanz kam in ihrem Entscheid insbesondere gestützt auf unsubstanziierte und wenig überzeugende Aussagen des Beschwerdeführers in der EB UMA, das Fehlen rechtsgenüglicher Dokumente und den Umstand, dass das geltend gemachte Alter gemäss den Resultaten der forensischen Altersschätzung nicht zutreffen könne, zum Schluss, es sei von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.
E. 4.3 In der Rechtsmitteleingabe wendet der Beschwerdeführer ein, er sei in Bulgarien zur Abgabe von Fingerabdrücken gezwungen worden. Er sei jung und möchte einen Beruf erlernen, was dort nicht möglich sei. In Bulgarien gebe es keine Unterstützung; dies sei kein Schutz vor Verfolgung. Weiter befürchte er, von den Behörden nach Afghanistan zurückgeschickt zu werden, wo sein Leben in Gefahr sei. Es sei daher sein Asylgesuch aus humanitären Gründen in der Schweiz zu prüfen.
E. 4.4 Die Vorinstanz hat vorliegend korrekt erwogen, dass der Beschwerdeführer lediglich wenig überzeugende und teilweise tatsachenwidrige Angaben zu seiner Biografie und der Registrierung in Bulgarien vorbrachte. Überdies sind sie hinsichtlich seiner behaupteten Aufenthaltsdauer in Bulgarien als widersprüchlich zu qualifizieren (vgl. SEM act. 19 Ziff. 2.06 und 5.02). Zudem kann er seine Identität und das von ihm vorgebrachte Geburtsdatum nicht durch Vorlage eines rechtsgenüglichen Beweismittels belegen. Weiter hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass er insbesondere auch vor dem Hintergrund des Altersgutachtens in einer Gesamtbeurteilung seine Minderjährigkeit nicht zumindest glaubhaft gemacht hat. Nachdem er in seiner Beschwerdeschrift in diesem Punkt keine konkreten Entgegnungen vorgebracht hat, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. SEM act. 32, S. 3-5).
E. 5.1 Nachdem die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft gemacht zu erachten ist, hat die Vorinstanz zu Recht die bulgarischen Behörden um seine Wiederaufnahme ersucht. Die Zuständigkeit Bulgariens für das Asylverfahren ist angesichts des Eurodac-Treffers und der Gutheissung des Wiederaufnahmeersuchens grundsätzlich gegeben. Weiter sind aus Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO keine Gründe ersichtlich, die eine Pflicht der Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers begründen könnten. Sein sich in der Schweiz aufhaltender Verwandter ((Nennung Verwandter) seines Vaters) stellt weder einen Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO dar noch fällt die Beziehung zu ihm in den Anwendungsbereich von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO. Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens bleibt deshalb bestehen.
E. 5.2 Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Bulgarien keine systemischen Schwachstellen auf, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7; jüngst Urteil F-6791/2025 vom 9. September 2025 E. 3). Aus einem allfälligen Fehlverhalten einzelner Mitarbeitender der Sicherheitskräfte oder der Behörden im Zusammenhang mit der geltend gemachten illegalen Einreise und der dabei erlebten Behandlung lässt sich keine systematische Anwendung von Gewalt gegen Migrantinnen und Migranten ableiten. Mögliche Übergriffe oder ein allenfalls inkorrekt durchgeführtes Asylverfahren können bei den Behörden entsprechend zur Anzeige gebracht werden. Mangels systemischer Mängel im bulgarischen Asylsystem erübrigen sich sodann Weiterungen zur - vom Beschwerdeführer angeführten - Gefahr einer allfälligen Kettenabschiebung in seine Heimat Afghanistan (vgl. Urteil des EuGH vom 30. November 2023, verbundene Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129-142 und Ziff. 2 des Dispositivs).
E. 5.3 Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeschrift kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die bulgarischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Ausserdem hat er nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden dortigen Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Er macht in der Beschwerde keine gesundheitlichen Probleme geltend und solche lassen sich auch den Akten nicht entnehmen.
E. 5.4 Somit stehen weder Art. 3 EMRK noch andere völkerrechtliche Bestimmungen einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien entgegen. Die Vorinstanz hat von einer Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zulässigerweise abgesehen. Das ihr zustehende Ermessen hat sie in Vornahme einer hinreichenden Einzelfallprüfung rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8).
E. 6 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 7 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 2. Dezember 2025 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 8 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 111ater Abs. 1 Satz 2 AsylG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-9263/2025 Urteil vom 4. Dezember 2024 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren Y._______, Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, (...), Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. November 2025. Sachverhalt: A. A.a Am (...) suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. Gemäss seinen Angaben sei er am X._______ in Afghanistan geboren. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 17. September 2025 in Bulgarien um Asyl ersucht hatte. A.b Am 9. Oktober 2025 stellte das SEM bei den bulgarischen Behörden ein Informationsersuchen gemäss Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). In ihrer Antwort teilten die Behörden am 13. Oktober 2025 mit, dass der Beschwerdeführer unter den Personalien A._______, geboren (...) in Afghanistan, am 17. September 2025 einen Antrag auf internationalen Schutz in Bulgarien gestellt habe. Gestützt auf seine Angaben sei er als unbegleiteter Minderjähriger registriert worden. Er habe keine Dokumente vorgelegt und eine Altersabklärung sei nicht durchgeführt worden. Am (...) sei er untergetaucht. Ein endgültiger Entscheid über seinen Antrag sei noch nicht getroffen worden. Er verfüge über kein Aufenthalts- oder Reisedokument und kein Visum, das von den bulgarischen Behörden ausgestellt worden wäre (vgl. SEM act. 11 und 14). A.c Am 16. Oktober 2025 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer eine Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) durch. Dabei wurde ihm unter anderem das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asylverfahrens sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt. Auch wurde er über den Ablauf einer allfälligen medizinischen Altersabklärung informiert (vgl. SEM act. 19). Bezüglich seines Alters führte er an, am X._______ geboren zu sein und nie einen Reisepass besessen zu haben. Er besitze eine Tazkira, deren Original sich bei seiner Familie in Afghanistan befinde und könne ein Foto dieses Ausweises, auf welchem sein Geburtsdatum vermerkt sei, einreichen. Er sei heute 16.5 Jahre alt. Ab dem sechsten Altersjahr habe er während acht Jahren die Schule besucht. Danach sei er hierher gereist. In Bulgarien sei er gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben. Der dortige Übersetzer habe weder (Nennung Sprachen) noch (Nennung Sprache) gesprochen. Er wisse nicht, welches Geburtsdatum er in Bulgarien angegeben habe. In der Schweiz lebe ein (Nennung Verwandter). Er wolle nicht nach Bulgarien zurück, weil es dort weder Bildung noch Unterricht gebe. A.d Die am 30. Oktober 2025 vom Institut für Rechtsmedizin (IRM) der Medizinischen Fakultät der Universität B._______ erstellte 3-Säulen-Modell-Analyse (körperliche, radiologische und zahnärztliche Untersuchung/Beurteilung) zur Altersbestimmung ergab zum Zeitpunkt der Untersuchung vom (...) ein durchschnittliches Lebensalter von 20.5 bis 23.2 Jahren und ein Mindestalter von 19 Jahren; die Volljährigkeit sei bestätigt. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 3. November 2025 das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis, zu den Zweifeln an der vorgebrachten Minderjährigkeit und zur beabsichtigten Anpassung seines Geburtsdatums auf den Y._______. Er nahm mit Eingabe vom 7. November 2025 Stellung. A.e Am 7. November 2025 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Am 18. November 2025 hiessen diese das Ersuchen gut. B. Mit Verfügung vom 24. November 2025 - eröffnet tags darauf - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte seine Wegweisung nach Bulgarien. Sein Geburtsdatum gemäss ZEMIS sei der Y._______ mit Bestreitungsvermerk. Einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 1. Dezember 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft und Asyl zu gewähren, eventualiter sei der Entscheid aufzuheben, es sei (sinngemäss) auf das Asylgesuch einzutreten und die Sache zum Erlass eines neuen Entscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozess-führung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. D. Mit superprovisorischer Massnahme vom 2. Dezember 2025 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten. 1.2 Verfahrensgegenstand ist der Nichteintretensentscheid des SEM gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Da die Vorinstanz weder über die Flüchtlingseigenschaft noch das Asyl des Beschwerdeführers entschieden hat und zudem das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung eines Nichteintretensentscheides ist, sind die Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht zu prüfen (vgl. zu den Vollzugshindernissen auch BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). Mithin stellen die Anträge hinsichtlich Flüchtlingseigenschaft, Asyl und vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unzulässige Erweiterungen des Streitgegenstandes dar, worauf (Rechtsbegehren Ziff. 1 und 3) nicht einzutreten ist. 1.3 Sodann beantragt der Beschwerdeführer zwar die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, äussert sich jedoch nicht zur Volljährigkeit und zum ZEMIS-Eintrag. Damit bildet Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 2. 2.1 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a AsylG). 2.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. 3.2 Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wobei von der Situation zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung in einem Mitgliedstaat ausgegangen wird (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Als Minderjähriger gilt ein Drittstaatsangehöriger unter achtzehn Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filz-wieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8, m.H.). Der Stichtag, an dem Minderjährigkeit gegeben sein muss, ist dabei der Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs. Vorliegend bestünde deshalb bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Spaniens vorrangige Zuständigkeit der Schweiz.
4. Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer minderjährig ist und mithin die Schweiz für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig wäre. 4.1 Im Dublin-Verfahren geht es nur um die Frage der Minder- respektive Volljährigkeit einer gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs, nicht aber um das genaue Geburtsdatum. Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der beschwerdeführenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, m.w.H.). Dabei kommt es umso weniger auf eine Gesamtwürdigung der Beweise an, je stärker die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person darstellen (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). 4.2 Die Vorinstanz kam in ihrem Entscheid insbesondere gestützt auf unsubstanziierte und wenig überzeugende Aussagen des Beschwerdeführers in der EB UMA, das Fehlen rechtsgenüglicher Dokumente und den Umstand, dass das geltend gemachte Alter gemäss den Resultaten der forensischen Altersschätzung nicht zutreffen könne, zum Schluss, es sei von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. 4.3 In der Rechtsmitteleingabe wendet der Beschwerdeführer ein, er sei in Bulgarien zur Abgabe von Fingerabdrücken gezwungen worden. Er sei jung und möchte einen Beruf erlernen, was dort nicht möglich sei. In Bulgarien gebe es keine Unterstützung; dies sei kein Schutz vor Verfolgung. Weiter befürchte er, von den Behörden nach Afghanistan zurückgeschickt zu werden, wo sein Leben in Gefahr sei. Es sei daher sein Asylgesuch aus humanitären Gründen in der Schweiz zu prüfen. 4.4 Die Vorinstanz hat vorliegend korrekt erwogen, dass der Beschwerdeführer lediglich wenig überzeugende und teilweise tatsachenwidrige Angaben zu seiner Biografie und der Registrierung in Bulgarien vorbrachte. Überdies sind sie hinsichtlich seiner behaupteten Aufenthaltsdauer in Bulgarien als widersprüchlich zu qualifizieren (vgl. SEM act. 19 Ziff. 2.06 und 5.02). Zudem kann er seine Identität und das von ihm vorgebrachte Geburtsdatum nicht durch Vorlage eines rechtsgenüglichen Beweismittels belegen. Weiter hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass er insbesondere auch vor dem Hintergrund des Altersgutachtens in einer Gesamtbeurteilung seine Minderjährigkeit nicht zumindest glaubhaft gemacht hat. Nachdem er in seiner Beschwerdeschrift in diesem Punkt keine konkreten Entgegnungen vorgebracht hat, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. SEM act. 32, S. 3-5). 5. 5.1 Nachdem die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft gemacht zu erachten ist, hat die Vorinstanz zu Recht die bulgarischen Behörden um seine Wiederaufnahme ersucht. Die Zuständigkeit Bulgariens für das Asylverfahren ist angesichts des Eurodac-Treffers und der Gutheissung des Wiederaufnahmeersuchens grundsätzlich gegeben. Weiter sind aus Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO keine Gründe ersichtlich, die eine Pflicht der Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers begründen könnten. Sein sich in der Schweiz aufhaltender Verwandter ((Nennung Verwandter) seines Vaters) stellt weder einen Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO dar noch fällt die Beziehung zu ihm in den Anwendungsbereich von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO. Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens bleibt deshalb bestehen. 5.2 Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Bulgarien keine systemischen Schwachstellen auf, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7; jüngst Urteil F-6791/2025 vom 9. September 2025 E. 3). Aus einem allfälligen Fehlverhalten einzelner Mitarbeitender der Sicherheitskräfte oder der Behörden im Zusammenhang mit der geltend gemachten illegalen Einreise und der dabei erlebten Behandlung lässt sich keine systematische Anwendung von Gewalt gegen Migrantinnen und Migranten ableiten. Mögliche Übergriffe oder ein allenfalls inkorrekt durchgeführtes Asylverfahren können bei den Behörden entsprechend zur Anzeige gebracht werden. Mangels systemischer Mängel im bulgarischen Asylsystem erübrigen sich sodann Weiterungen zur - vom Beschwerdeführer angeführten - Gefahr einer allfälligen Kettenabschiebung in seine Heimat Afghanistan (vgl. Urteil des EuGH vom 30. November 2023, verbundene Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129-142 und Ziff. 2 des Dispositivs). 5.3 Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeschrift kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die bulgarischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Ausserdem hat er nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden dortigen Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Er macht in der Beschwerde keine gesundheitlichen Probleme geltend und solche lassen sich auch den Akten nicht entnehmen. 5.4 Somit stehen weder Art. 3 EMRK noch andere völkerrechtliche Bestimmungen einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien entgegen. Die Vorinstanz hat von einer Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zulässigerweise abgesehen. Das ihr zustehende Ermessen hat sie in Vornahme einer hinreichenden Einzelfallprüfung rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8).
6. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
7. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 2. Dezember 2025 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
8. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 111ater Abs. 1 Satz 2 AsylG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber