Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist.
E. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass aufgrund des ausgestellten Schengen-Visums - mit Gültigkeitsdauer bis zum 3. September 2025 - und der Zustimmung Bulgariens vom 21. November 2025 gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO grundsätzlich Bulgarien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist. In diesem Zusammenhang hat sie zutreffend erwogen, dass das bulgarische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass der seit 2022 in der Schweiz wohnhafte Bruder des Beschwerdeführers nicht als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g (und der darauf Bezug nehmenden Art. 9 ff.) Dublin-III-VO gilt. Ebenso hat sie richtig erkannt, dass keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis (im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO bzw. der diesbezüglich relevanten Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK) zwischen ihm und seinem Bruder bestehen. Sodann hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung im Rahmen des Dublinverfahrens keinen gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt oder unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimatsstaat überstellt würde, und dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass er bei einer Rückkehr nach Bulgarien in eine existenzielle Notlage geraten würde. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie hat den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (ausser zwei Einträgen im Verlaufsblatt vom September 2025 wegen Kopfschmerzen und Schlafschwierigkeiten keine Arzttermine ausstehend und keine Arztberichte vorliegend) hinreichend abgeklärt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Dabei hat sie berücksichtigt, dass ihm in Bulgarien nach Einreichung eines Asylgesuchs der Zugang zu medizinischer Notfallversorgung und unbedingt erforderlichen Behandlungen von Krankheiten offensteht. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG dessen Wegweisung nach Bulgarien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen.
E. 2.2.1 Auf Rechtsmittelebene bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen unsubstantiiert vor, psychisch massiv belastet zu sein, jedoch seine psychischen Probleme aufgrund der Sprachbarriere, seiner Unkenntnis des Schweizer Gesundheitssystems sowie aus Angst und Scham lange nicht offen angesprochen zu haben. Dass er nicht aufgefallen sei oder keine Medikamente verlangt habe, bedeute nicht, dass es ihm psychisch gut gegangen sei. Zudem würden ihm in Bulgarien unmenschliche und unsichere Bedingungen drohen. Auch die Trennung von seinem Bruder - dessen Unterstützung ihm Halt, Stabilität und eine Perspektive gebe - würde ihn in eine extreme psychische Notlage bringen. Bei einer Überstellung nach Bulgarien bestehe die reale Gefahr einer massiven Verschlechterung seines psychischen Zustands.
E. 2.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Das Gericht stellte im dortigen Asylverfahren und bei den Aufenthaltsbedingungen von Asylsuchenden zahlreiche Unzulänglichkeiten fest. Die erkannten Probleme liessen indes nicht den Schluss zu, es bestünden systemische Mängel, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich brächten und es rechtfertigten, generell von einer Überstellung von Asylsuchenden nach Bulgarien abzusehen. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren seien zwar prekär, könnten aber nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (vgl. a.a.O., E. 6.6.7). Indessen sei bei Vorliegen von Indizien, es könnte sich um eine besonders vulnerable Person handeln, abzuklären, ob tatsächlich eine solche Vulnerabilität bestehe. Weiter sei zu klären, welches die konkreten Bedürfnisse der Betroffenen seien, und vertieft zu prüfen, ob diesen in Bulgarien - unter Berücksichtigung der konkreten Unterbringungsmodalitäten - angemessen entsprochen werden könne. Gegebenenfalls seien individuelle und konkrete Garantien von den bulgarischen Behörden einzuholen, um die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sicherzustellen (vgl. a.a.O., E. 7.4.2).
E. 2.2.3 Das Gericht geht in seiner Rechtsprechung trotz der immer noch bestehenden Belastung Bulgariens durch ukrainische Kriegsflüchtlinge weiterhin nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus (vgl. anstatt vieler Urteile des BVGer F-6287/2024 vom 11. November 2024 E. 7.4, F-6791/2025 vom 9. September 2025 E. 3 m.w.H.). Auch unter Berücksichtigung der allgemein gehaltenen Vorbringen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene ist zum heutigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, das Land verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden. Für eine Änderung der Rechtsprechung (zu den Voraussetzungen hierfür vgl. BGE 147 V 342 E. 5.5.1 m.w.H.) besteht nach dem Gesagten derzeit keine Veranlassung. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 2.2.4 Die erstmalig auf Beschwerdeebene unsubstantiiert geltend gemachten und aufgrund der Akten nicht objektivierbaren psychischen Probleme des Beschwerdeführers führen sodann nicht zur Annahme, eine Rückweisung verstosse gegen Art. 3 EMRK (vgl. anstatt vieler Urteil des BVGer F-3746/2023 vom 11. Juli 2023 E. 6.4 unter Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193; letzteres bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.) und sind auch nicht geeignet, eine besondere Vulnerabilität zu begründen, aufgrund derer das Einholen individueller Garantien der bulgarischen Behörden angezeigt wäre (vgl. Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020). Ebenso wenig geben die Beschwerde oder die weiteren Akten Anlass, die Sache zur näheren Abklärung einer allfälligen Vulnerabilität an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Urteil des BVGer F-7173/2024 vom 26. November 2024 E. 4.6) oder den Beschwerdeführer zur Edition der von ihm in Aussicht gestellten aber nicht eingereichten ärztlichen Bestätigung aufzufordern (vgl. vorne Bst. I).
E. 2.2.5 Das implizit geltend gemachte besondere Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO beziehungsweise der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK zwischen dem Beschwerdeführer und seinem in der Schweiz wohnhaften Bruder ist auch auf Beschwerdeebene unsubstantiiert und unbelegt geblieben und es sind auch in den Akten keine Hinweise auf ein solches ersichtlich. An dieser Beurteilung ändert auch die erstmalig mit Eingabe vom 18. September 2025 bei der Vorinstanz und erneut als Beilage der vorliegenden Beschwerde eingereichte Unterstützungserklärung seines Bruders vom 16. September 2025, wonach dieser bereit sei, den Beschwerdeführer bei seiner Integration in die Gesellschaft zu unterstützen, nichts.
E. 3 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 18. Dezember 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.
E. 4 Mit vorliegendem Urteil fällt der am 29. Dezember 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-9943/2025 Urteil vom 5. Januar 2026 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiberin Aisha Luisoni. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 6. September 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Visum-Datenbank (CS-VIS) ergab, dass ihm von Bulgarien am 31. Juli 2025 ein vom 6. August 2025 bis am 3. September 2025 gültiges Visum ausgestellt worden war. B. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs und im Beisein seiner Rechtsvertretung am 17. September 2025 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung nach Bulgarien sowie zu seinem Gesundheitszustand. C. Mit Eingabe vom 18. September 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Unterstützungserklärung seines Bruders vom 16. September 2025 zu den Akten. D. Die Vorinstanz ersuchte die bulgarischen Behörden am 22. September 2025 gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Übernahme des Beschwerdeführers. Die bulgarischen Behörden hiessen das Übernahmegesuch der Vorinstanz am 21. November 2025 gestützt auf die von der Vorinstanz angerufene Bestimmung gut. E. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2025 - gleichentags zugestellt - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Bulgarien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies sie auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2025 informierte die damalige Rechtsvertretung die Vorinstanz über die Mandatsniederlegung. G. Mit Beschwerde vom 24. Dezember 2025 gelangte der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 18. Dezember 2025 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte deren Aufhebung, den Verzicht auf eine Überstellung nach Bulgarien sowie die materielle Prüfung seines Asylgesuchs durch die Schweiz. H. Am 29. Dezember 2025 ordnete der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. I. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2025, die am 31. Dezember 2025 beim Bundesverwaltungsgericht einging, reichte der Beschwerdeführer Kopien der vorinstanzlichen Verfügung und des Protokolls des Dublin-Gesprächs ein. Darüber hinaus kündigte er an, er werde «im Laufe dieser Woche eine ärztliche Bestätigung zu [seinem] psychischen Zustand nachreichen». Entsprechende Unterlagen sind indes bis heute nicht beim Gericht eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist. 2. 2.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass aufgrund des ausgestellten Schengen-Visums - mit Gültigkeitsdauer bis zum 3. September 2025 - und der Zustimmung Bulgariens vom 21. November 2025 gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO grundsätzlich Bulgarien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist. In diesem Zusammenhang hat sie zutreffend erwogen, dass das bulgarische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass der seit 2022 in der Schweiz wohnhafte Bruder des Beschwerdeführers nicht als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g (und der darauf Bezug nehmenden Art. 9 ff.) Dublin-III-VO gilt. Ebenso hat sie richtig erkannt, dass keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis (im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO bzw. der diesbezüglich relevanten Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK) zwischen ihm und seinem Bruder bestehen. Sodann hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung im Rahmen des Dublinverfahrens keinen gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt oder unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimatsstaat überstellt würde, und dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass er bei einer Rückkehr nach Bulgarien in eine existenzielle Notlage geraten würde. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie hat den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (ausser zwei Einträgen im Verlaufsblatt vom September 2025 wegen Kopfschmerzen und Schlafschwierigkeiten keine Arzttermine ausstehend und keine Arztberichte vorliegend) hinreichend abgeklärt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Dabei hat sie berücksichtigt, dass ihm in Bulgarien nach Einreichung eines Asylgesuchs der Zugang zu medizinischer Notfallversorgung und unbedingt erforderlichen Behandlungen von Krankheiten offensteht. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG dessen Wegweisung nach Bulgarien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen. 2.2. 2.2.1. Auf Rechtsmittelebene bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen unsubstantiiert vor, psychisch massiv belastet zu sein, jedoch seine psychischen Probleme aufgrund der Sprachbarriere, seiner Unkenntnis des Schweizer Gesundheitssystems sowie aus Angst und Scham lange nicht offen angesprochen zu haben. Dass er nicht aufgefallen sei oder keine Medikamente verlangt habe, bedeute nicht, dass es ihm psychisch gut gegangen sei. Zudem würden ihm in Bulgarien unmenschliche und unsichere Bedingungen drohen. Auch die Trennung von seinem Bruder - dessen Unterstützung ihm Halt, Stabilität und eine Perspektive gebe - würde ihn in eine extreme psychische Notlage bringen. Bei einer Überstellung nach Bulgarien bestehe die reale Gefahr einer massiven Verschlechterung seines psychischen Zustands. 2.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Das Gericht stellte im dortigen Asylverfahren und bei den Aufenthaltsbedingungen von Asylsuchenden zahlreiche Unzulänglichkeiten fest. Die erkannten Probleme liessen indes nicht den Schluss zu, es bestünden systemische Mängel, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich brächten und es rechtfertigten, generell von einer Überstellung von Asylsuchenden nach Bulgarien abzusehen. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren seien zwar prekär, könnten aber nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (vgl. a.a.O., E. 6.6.7). Indessen sei bei Vorliegen von Indizien, es könnte sich um eine besonders vulnerable Person handeln, abzuklären, ob tatsächlich eine solche Vulnerabilität bestehe. Weiter sei zu klären, welches die konkreten Bedürfnisse der Betroffenen seien, und vertieft zu prüfen, ob diesen in Bulgarien - unter Berücksichtigung der konkreten Unterbringungsmodalitäten - angemessen entsprochen werden könne. Gegebenenfalls seien individuelle und konkrete Garantien von den bulgarischen Behörden einzuholen, um die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sicherzustellen (vgl. a.a.O., E. 7.4.2). 2.2.3. Das Gericht geht in seiner Rechtsprechung trotz der immer noch bestehenden Belastung Bulgariens durch ukrainische Kriegsflüchtlinge weiterhin nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus (vgl. anstatt vieler Urteile des BVGer F-6287/2024 vom 11. November 2024 E. 7.4, F-6791/2025 vom 9. September 2025 E. 3 m.w.H.). Auch unter Berücksichtigung der allgemein gehaltenen Vorbringen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene ist zum heutigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, das Land verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden. Für eine Änderung der Rechtsprechung (zu den Voraussetzungen hierfür vgl. BGE 147 V 342 E. 5.5.1 m.w.H.) besteht nach dem Gesagten derzeit keine Veranlassung. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 2.2.4. Die erstmalig auf Beschwerdeebene unsubstantiiert geltend gemachten und aufgrund der Akten nicht objektivierbaren psychischen Probleme des Beschwerdeführers führen sodann nicht zur Annahme, eine Rückweisung verstosse gegen Art. 3 EMRK (vgl. anstatt vieler Urteil des BVGer F-3746/2023 vom 11. Juli 2023 E. 6.4 unter Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193; letzteres bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.) und sind auch nicht geeignet, eine besondere Vulnerabilität zu begründen, aufgrund derer das Einholen individueller Garantien der bulgarischen Behörden angezeigt wäre (vgl. Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020). Ebenso wenig geben die Beschwerde oder die weiteren Akten Anlass, die Sache zur näheren Abklärung einer allfälligen Vulnerabilität an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Urteil des BVGer F-7173/2024 vom 26. November 2024 E. 4.6) oder den Beschwerdeführer zur Edition der von ihm in Aussicht gestellten aber nicht eingereichten ärztlichen Bestätigung aufzufordern (vgl. vorne Bst. I). 2.2.5. Das implizit geltend gemachte besondere Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO beziehungsweise der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK zwischen dem Beschwerdeführer und seinem in der Schweiz wohnhaften Bruder ist auch auf Beschwerdeebene unsubstantiiert und unbelegt geblieben und es sind auch in den Akten keine Hinweise auf ein solches ersichtlich. An dieser Beurteilung ändert auch die erstmalig mit Eingabe vom 18. September 2025 bei der Vorinstanz und erneut als Beilage der vorliegenden Beschwerde eingereichte Unterstützungserklärung seines Bruders vom 16. September 2025, wonach dieser bereit sei, den Beschwerdeführer bei seiner Integration in die Gesellschaft zu unterstützen, nichts.
3. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 18. Dezember 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.
4. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 29. Dezember 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Aisha Luisoni