Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid ein selbstständiges Anfechtungsobjekt, ein gemeinsames Beschwerdeverfahren mit einem einzigen Urteil ist indes zulässig, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich ähnliche Rechtsfragen stellen (Urteil des BVGer F-5976/2023 / F-5979/2023 vom 8. November 2023 E. 1.1; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.17).
E. 1.2 Zwar besteht ein enger inhaltlicher Zusammenhang zwischen dem vorliegenden Beschwerdeverfahren und demjenigen der volljährigen Tochter (F-7176/2024), jedoch stellen sich nach Beizug der Akten der Tochter unterschiedliche Rechtsfragen, weshalb die zwei Beschwerdeverfahren nicht zu vereinigen sind und in zwei separaten Urteilen darüber zu entscheiden ist. Der entsprechende Verfahrensantrag ist abzuweisen.
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.).
E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen in ihrer Rechtsmitteleingabe unter anderem eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht. Die Vorinstanz habe keine Abklärungen bezüglich der verweigerten medizinischen Unterstützung in Bulgarien getätigt und nicht hinreichend abgeklärt, ob den Bedürfnissen des Beschwerdeführers - bei dem es sich um eine besonders vulnerable Person handle - aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort entsprochen werden könne und beispielsweise die nötigen chirurgischen Eingriffe auch in Bulgarien zugänglich seien. Zudem habe die Vorinstanz ihre Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt, indem sie von den zuständigen Behörden keine Informationen zum Stand des Verfahrens in Bulgarien eingeholt habe, obwohl das Asylverfahren dort mutmasslich bereits rechtskräftig abgeschlossen sei. Es könne aufgrund des unklaren Verfahrensstands nicht beurteilt werden, in welchen Strukturen er dort untergebracht würde und wie sich die Bedingungen bezüglich medizinischer Behandlung gestalten würden. Schliesslich habe die Vorinstanz auch keine Abklärungen zu den aktuellen Verhältnissen im bulgarischen Asylwesen getätigt und damit den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt.
E. 3.2 Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sein können, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.2).
E. 4.1 Im Asylverfahren wie im übrigen Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Das heisst, die Behörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Die Sachverhaltsfeststellung ist unvollständig, wenn die Behörde nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt hat. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG; zum Ganzen BVGE 2016/27 E. 9.1.1 m.H.). Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen.
E. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der dortigen Situation asylsuchender Personen auseinandergesetzt. Dabei stellte das Gericht im Asylverfahren und bei den Aufenthaltsbedingungen zahlreiche Unzulänglichkeiten fest. Die erkannten Probleme liessen indes nicht den Schluss zu, es bestünden systemische Mängel, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich brächten und es rechtfertigten, generell auf die Überstellung von Asylsuchenden nach Bulgarien zu verzichten. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich (vgl. a.a.O., E. 6.6.7). Indessen sei bei Vorliegen von Indizien, es könnte sich um eine besonders vulnerable Person handeln, abzuklären, ob tatsächlich eine solche Vulnerabilität bestehe. Weiter sei zu klären, welches die konkreten Bedürfnisse der Betroffenen seien, und vertieft zu prüfen, ob diesen in Bulgarien - unter Berücksichtigung der konkreten Unterbringungsmodalitäten - angemessen entsprochen werden könne. Gegebenenfalls seien individuelle und konkrete Garantien von den bulgarischen Behörden einzuholen, um die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sicherzustellen (vgl. a.a.O., E. 7.4.2).
E. 4.3 Die Beschwerdeführenden bringen vor, sich aufgrund der tödlichen Krankheit des Beschwerdeführers und der fehlenden Behandlungsmöglichkeiten in der Heimat zur Ausreise entschlossen zu haben. Es lägen bei ihm eine symptomatische polyzystische Niere und polyzystische Leber bei positiver Familienanamnese sowie eine zunehmende Dyspnoe und eine arterielle Hypertonie vor. Dieses Krankheitsbild verursache unerträgliche Schmerzen und führe dazu, dass er ständig unterernährt sei. Es seien weitere medizinische Schritte ausstehend, namentlich die chirurgische Behandlung der Zysten. In Bulgarien habe er 20 Mal nach medizinischer Hilfe ersucht, seine Anfragen seien aber stets ignoriert und ihm der Zugang zu medizinischer Versorgung systematisch verweigert worden. Die Vorinstanz selbst sei in der Voranmeldung an den Kanton von einem betreuungsintensiven Spezialfall ausgegangen. Seine Vulnerabilität sei nicht festgestellt worden, daher hänge die Verpflegung und Unterbringung in Bulgarien von deren Verfügbarkeit ab. Die allgemeinen Lebensbedingungen in den Aufnahmezentren seien prekär und die medizinische Versorgung lediglich rudimentär. Bei einer Rückkehr nach Bulgarien würde er aufgrund des mutmasslich bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens als irregulärer Migrant behandelt und ihm wäre der Zugang zur dortigen Gesundheitsversorgung verwehrt.
E. 4.4 Hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers lässt sich den Akten entnehmen, dass am 12. September 2024 von der Medic-Help die Verdachtsdiagnose einer polyzystischen Nierenkrankheit (PKD) mit ausgeprägter Leberbeteiligung gestellt worden ist (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1 Beilage 5). Die Sonographie des Abdomens vom 16. September 2024 ergab, dass der Bauchraum vollständig mit polyzystischem Gewebe ausgefüllt ist (Vorakten [SEM-act.] 31/1). Im Sprechstundenbericht des Universitären Bauchzentrums D._______ vom 3. Oktober 2024 (SEM-act. 46/6) wurde die Diagnose einer symptomatischen polyzystischen Niere und polyzystischen Leber gestellt und die Durchführung einer Magnetresonanztomographie (MRT) des Schädels sowie eine Beurteilung der Nierenfunktion durch die Nephrologie geplant. Aufgrund des massiven intraabdominalen Drucks könne der Beschwerdeführer nur noch kleine Portionen zu sich nehmen und sei de facto abgemagert. Im Procedere wurde die Marsupialisation (chirurgische Zystenbehandlung) einiger Leberzysten in Erwägung gezogen. Am 30. September 2024 fand eine Computertomographie (CT) des Abdomens und Beckens und am 14. Oktober 2024 ein MRT des Schädels statt (SEM-act. 51/7; 41/4). Aus der Voranmeldung des SEM an den Kanton vom 18. Oktober 2024 (SEM-act. 47/1) geht hervor, dass es sich um «medizinische Probleme, die rasche Weiterbehandlung benötigen» handelt und eine Operation im (...) D._______ geplant ist. Dies geht auch aus dem Austrittsbericht des Universitätsspitals D._______ vom 17. Oktober 2024 (SEM-act. 49/1) hervor. Gemäss dem medizinischen Datenblatt der Medic-Help (BVGer-act. 1 Beilage 4) litt der Beschwerdeführer am 7. November 2024 an starken Abdomenschmerzen und eine chirurgische Behandlung wurde vom behandelnden Arzt empfohlen.
E. 4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an einer symptomatischen polyzystischen Niere und polyzystischen Leber leidet und eine Operation indiziert und geplant ist. Trotz entsprechender Indizien hat es das SEM unterlassen, abzuklären, ob es sich beim Beschwerdeführer aufgrund seines aktuellen Gesundheitszustands um eine besonders vulnerable Person handelt. Namentlich ist unklar, wie akut der Operationsbedarf des Beschwerdeführers ist. Zudem hat das SEM darauf verzichtet, den Stand des Asylverfahrens in Bulgarien und die damit einhergehenden Unterbringungsmodalitäten, die ihn bei einer Rückkehr erwarten würden, sowie den Zugang zu medizinischer Versorgung, insbesondere den rechtzeitigen Zugang zur von ihm benötigten Operation, näher abzuklären. Die bulgarischen Behörden haben ihre Zustimmung auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gestützt, weshalb davon auszugehen ist, dass das Asylverfahren in Bulgarien abgeschlossen ist. Unklar ist, ob die bulgarischen Behörden den Asylentscheid der Beschwerdeführenden bereits als rechtskräftig eröffnet erachten, wovon die Art der Unterbringung in Bulgarien abhängt (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 6.6.4). Mangels Kenntnis des Verfahrensstands kann nicht beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Bulgarien (rechtzeitig) Zugang zu der von ihm benötigten Operation hätte.
E. 4.6 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie es unterlassen hat, die allfällige Vulnerabilität des Beschwerdeführers sowie den Stand des Asylverfahrens der Beschwerdeführenden und damit einhergehend die Unterbringungsmodalitäten und den Zugang zu medizinischer Versorgung in Bulgarien abzuklären. Die Klärung dieser Sachverhaltselemente erweist sich indessen als erforderlich, um beurteilen zu können, ob eine Überstellung der Beschwerdeführenden unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 EMRK zulässig ist. Ein reformatorischer Entscheid (Art. 61 Abs. 1 VwVG) fällt vorliegend ausser Betracht, da es nicht Aufgabe des Gerichts ist, grundlegende Fragen zum Sachverhalt zu klären, und die Beschwerdeführenden ausserdem einer Beurteilungsinstanz verlustig gingen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung im Sinne der vorliegenden Erwägung sowie zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Angesichts des Verfahrensausgangs erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen näher einzugehen.
E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 5.2 Eine Parteientschädigung ist den Beschwerdeführenden trotz ihres Obsiegens nicht auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
ErwägungenBundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7173/2024 Urteil vom 26. November 2024 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiberin Aisha Luisoni. Parteien
1. A._______, geb. (...),
2. B._______, geb. (...), beide (...), beide vertreten durch MLaw Lukas von Kaenel, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 5. November 2024. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, ein (...) Ehepaar, ersuchten am 3. September 2024 zusammen mit ihrer volljährigen Tochter (F-7176/2024) in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass sie am 10. Juni 2024 in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt hatten. B. Im Rahmen der Dublin-Gespräche am 13. September 2024 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung nach Bulgarien und zu ihrem Gesundheitszustand. C. Am 30. September 2024 ersuchte die Vorinstanz die bulgarischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Diese hiessen das Ersuchen am 4. Oktober 2024 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gut. D. Mit Verfügung vom 5. November 2024 - eröffnet am 7. November 2024 - trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Wegweisung nach Bulgarien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten, wies auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Beschwerde vom 14. November 2024 gelangten die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung vom 5. November 2024 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten deren Aufhebung und die Anweisung an die Vorinstanz, auf die Asylgesuche einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, bei den bulgarischen Behörden eine individuelle und konkrete Garantieerklärung einzuholen, aus welcher hervorgehe, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Dublin-Überstellung angemessen medizinisch behandelt werde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die vorsorgliche und superprovisorische Anweisung an die Vollzugsbehörden, von einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Bulgarien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Zudem sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Die vorinstanzlichen Akten der Tochter seien beizuziehen und die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinen. F. Am 15. November 2024 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid ein selbstständiges Anfechtungsobjekt, ein gemeinsames Beschwerdeverfahren mit einem einzigen Urteil ist indes zulässig, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich ähnliche Rechtsfragen stellen (Urteil des BVGer F-5976/2023 / F-5979/2023 vom 8. November 2023 E. 1.1; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.17). 1.2. Zwar besteht ein enger inhaltlicher Zusammenhang zwischen dem vorliegenden Beschwerdeverfahren und demjenigen der volljährigen Tochter (F-7176/2024), jedoch stellen sich nach Beizug der Akten der Tochter unterschiedliche Rechtsfragen, weshalb die zwei Beschwerdeverfahren nicht zu vereinigen sind und in zwei separaten Urteilen darüber zu entscheiden ist. Der entsprechende Verfahrensantrag ist abzuweisen. 1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 2. 2.1. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.). 2.3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Die Beschwerdeführenden rügen in ihrer Rechtsmitteleingabe unter anderem eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht. Die Vorinstanz habe keine Abklärungen bezüglich der verweigerten medizinischen Unterstützung in Bulgarien getätigt und nicht hinreichend abgeklärt, ob den Bedürfnissen des Beschwerdeführers - bei dem es sich um eine besonders vulnerable Person handle - aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort entsprochen werden könne und beispielsweise die nötigen chirurgischen Eingriffe auch in Bulgarien zugänglich seien. Zudem habe die Vorinstanz ihre Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt, indem sie von den zuständigen Behörden keine Informationen zum Stand des Verfahrens in Bulgarien eingeholt habe, obwohl das Asylverfahren dort mutmasslich bereits rechtskräftig abgeschlossen sei. Es könne aufgrund des unklaren Verfahrensstands nicht beurteilt werden, in welchen Strukturen er dort untergebracht würde und wie sich die Bedingungen bezüglich medizinischer Behandlung gestalten würden. Schliesslich habe die Vorinstanz auch keine Abklärungen zu den aktuellen Verhältnissen im bulgarischen Asylwesen getätigt und damit den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt. 3.2. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sein können, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.2). 4. 4.1. Im Asylverfahren wie im übrigen Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Das heisst, die Behörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Die Sachverhaltsfeststellung ist unvollständig, wenn die Behörde nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt hat. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG; zum Ganzen BVGE 2016/27 E. 9.1.1 m.H.). Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. 4.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der dortigen Situation asylsuchender Personen auseinandergesetzt. Dabei stellte das Gericht im Asylverfahren und bei den Aufenthaltsbedingungen zahlreiche Unzulänglichkeiten fest. Die erkannten Probleme liessen indes nicht den Schluss zu, es bestünden systemische Mängel, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich brächten und es rechtfertigten, generell auf die Überstellung von Asylsuchenden nach Bulgarien zu verzichten. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich (vgl. a.a.O., E. 6.6.7). Indessen sei bei Vorliegen von Indizien, es könnte sich um eine besonders vulnerable Person handeln, abzuklären, ob tatsächlich eine solche Vulnerabilität bestehe. Weiter sei zu klären, welches die konkreten Bedürfnisse der Betroffenen seien, und vertieft zu prüfen, ob diesen in Bulgarien - unter Berücksichtigung der konkreten Unterbringungsmodalitäten - angemessen entsprochen werden könne. Gegebenenfalls seien individuelle und konkrete Garantien von den bulgarischen Behörden einzuholen, um die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sicherzustellen (vgl. a.a.O., E. 7.4.2). 4.3. Die Beschwerdeführenden bringen vor, sich aufgrund der tödlichen Krankheit des Beschwerdeführers und der fehlenden Behandlungsmöglichkeiten in der Heimat zur Ausreise entschlossen zu haben. Es lägen bei ihm eine symptomatische polyzystische Niere und polyzystische Leber bei positiver Familienanamnese sowie eine zunehmende Dyspnoe und eine arterielle Hypertonie vor. Dieses Krankheitsbild verursache unerträgliche Schmerzen und führe dazu, dass er ständig unterernährt sei. Es seien weitere medizinische Schritte ausstehend, namentlich die chirurgische Behandlung der Zysten. In Bulgarien habe er 20 Mal nach medizinischer Hilfe ersucht, seine Anfragen seien aber stets ignoriert und ihm der Zugang zu medizinischer Versorgung systematisch verweigert worden. Die Vorinstanz selbst sei in der Voranmeldung an den Kanton von einem betreuungsintensiven Spezialfall ausgegangen. Seine Vulnerabilität sei nicht festgestellt worden, daher hänge die Verpflegung und Unterbringung in Bulgarien von deren Verfügbarkeit ab. Die allgemeinen Lebensbedingungen in den Aufnahmezentren seien prekär und die medizinische Versorgung lediglich rudimentär. Bei einer Rückkehr nach Bulgarien würde er aufgrund des mutmasslich bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens als irregulärer Migrant behandelt und ihm wäre der Zugang zur dortigen Gesundheitsversorgung verwehrt. 4.4. Hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers lässt sich den Akten entnehmen, dass am 12. September 2024 von der Medic-Help die Verdachtsdiagnose einer polyzystischen Nierenkrankheit (PKD) mit ausgeprägter Leberbeteiligung gestellt worden ist (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1 Beilage 5). Die Sonographie des Abdomens vom 16. September 2024 ergab, dass der Bauchraum vollständig mit polyzystischem Gewebe ausgefüllt ist (Vorakten [SEM-act.] 31/1). Im Sprechstundenbericht des Universitären Bauchzentrums D._______ vom 3. Oktober 2024 (SEM-act. 46/6) wurde die Diagnose einer symptomatischen polyzystischen Niere und polyzystischen Leber gestellt und die Durchführung einer Magnetresonanztomographie (MRT) des Schädels sowie eine Beurteilung der Nierenfunktion durch die Nephrologie geplant. Aufgrund des massiven intraabdominalen Drucks könne der Beschwerdeführer nur noch kleine Portionen zu sich nehmen und sei de facto abgemagert. Im Procedere wurde die Marsupialisation (chirurgische Zystenbehandlung) einiger Leberzysten in Erwägung gezogen. Am 30. September 2024 fand eine Computertomographie (CT) des Abdomens und Beckens und am 14. Oktober 2024 ein MRT des Schädels statt (SEM-act. 51/7; 41/4). Aus der Voranmeldung des SEM an den Kanton vom 18. Oktober 2024 (SEM-act. 47/1) geht hervor, dass es sich um «medizinische Probleme, die rasche Weiterbehandlung benötigen» handelt und eine Operation im (...) D._______ geplant ist. Dies geht auch aus dem Austrittsbericht des Universitätsspitals D._______ vom 17. Oktober 2024 (SEM-act. 49/1) hervor. Gemäss dem medizinischen Datenblatt der Medic-Help (BVGer-act. 1 Beilage 4) litt der Beschwerdeführer am 7. November 2024 an starken Abdomenschmerzen und eine chirurgische Behandlung wurde vom behandelnden Arzt empfohlen. 4.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an einer symptomatischen polyzystischen Niere und polyzystischen Leber leidet und eine Operation indiziert und geplant ist. Trotz entsprechender Indizien hat es das SEM unterlassen, abzuklären, ob es sich beim Beschwerdeführer aufgrund seines aktuellen Gesundheitszustands um eine besonders vulnerable Person handelt. Namentlich ist unklar, wie akut der Operationsbedarf des Beschwerdeführers ist. Zudem hat das SEM darauf verzichtet, den Stand des Asylverfahrens in Bulgarien und die damit einhergehenden Unterbringungsmodalitäten, die ihn bei einer Rückkehr erwarten würden, sowie den Zugang zu medizinischer Versorgung, insbesondere den rechtzeitigen Zugang zur von ihm benötigten Operation, näher abzuklären. Die bulgarischen Behörden haben ihre Zustimmung auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gestützt, weshalb davon auszugehen ist, dass das Asylverfahren in Bulgarien abgeschlossen ist. Unklar ist, ob die bulgarischen Behörden den Asylentscheid der Beschwerdeführenden bereits als rechtskräftig eröffnet erachten, wovon die Art der Unterbringung in Bulgarien abhängt (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 6.6.4). Mangels Kenntnis des Verfahrensstands kann nicht beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Bulgarien (rechtzeitig) Zugang zu der von ihm benötigten Operation hätte. 4.6. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie es unterlassen hat, die allfällige Vulnerabilität des Beschwerdeführers sowie den Stand des Asylverfahrens der Beschwerdeführenden und damit einhergehend die Unterbringungsmodalitäten und den Zugang zu medizinischer Versorgung in Bulgarien abzuklären. Die Klärung dieser Sachverhaltselemente erweist sich indessen als erforderlich, um beurteilen zu können, ob eine Überstellung der Beschwerdeführenden unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 EMRK zulässig ist. Ein reformatorischer Entscheid (Art. 61 Abs. 1 VwVG) fällt vorliegend ausser Betracht, da es nicht Aufgabe des Gerichts ist, grundlegende Fragen zum Sachverhalt zu klären, und die Beschwerdeführenden ausserdem einer Beurteilungsinstanz verlustig gingen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung im Sinne der vorliegenden Erwägung sowie zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Angesichts des Verfahrensausgangs erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen näher einzugehen. 5. 5.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 5.2. Eine Parteientschädigung ist den Beschwerdeführenden trotz ihres Obsiegens nicht auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Der Antrag auf Verfahrensvereinigung mit dem Beschwerdeverfahren der Tochter (F-7176/2024) wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Aisha Luisoni Versand: