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F-2616/2025

F-2616/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-07-28 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Zwischen dem vorliegenden Beschwerdeverfahren und demjenigen des angeblichen Neffen des Beschwerdeführers (F-2619/2025) besteht zwar ein enger personeller Zusammenhang, jedoch stellen sich unterschiedliche Rechtsfragen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-7173/2024 vom 26. November 2024 E. 1.1 m.w.H.), weshalb die zwei Beschwerdeverfahren nicht zu vereinigen sind und in zwei separaten Urteilen darüber zu entscheiden ist. Der entsprechende Verfahrensantrag ist abzuweisen.

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO grundsätzlich Bulgarien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das bulgarische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7; jüngst Urteile F-5094/2025 vom 15. Juli 2025 E. 2.1; F-4901/2025 vom 10. Juli 2025 E. 2.1; je m.w.H.), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die angeblich inkorrekte Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens in Bulgarien, die schlechte Behandlung durch die bulgarischen Behörden, seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen und mögliche suizidale Absichten berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Bulgarien angeordnet. Zur näheren Begründung ist auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen.

E. 2.2 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene dagegen vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Auch angesichts der anerkanntermassen schwierigen Bedingungen für Asylsuchende in Bulgarien vermögen die Ausführungen und die zitierten Berichte nichts daran zu ändern, dass das bulgarische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist und nicht anzunehmen ist, Bulgarien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden. Angesichts dessen erübrigen sich Weiterungen zur geltend gemachten Gefahr einer allfälligen Kettenabschiebung (siehe einlässlich dazu Urteil des EuGH vom 30. November 2023, verbundene Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129-142 und Ziff. 2 des Dispositivs). Die in diesem Zusammenhang gerügte Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) erweist sich als unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.

E. 2.3 Die nach umfassenden fachärztlichen Abklärungen in den Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) (...) beim Beschwerdeführer diagnostizierte Anpassungsstörung ist nicht derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Bulgarien abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff., wonach zwangsweise Rückweisungen von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen können). Der medizinische Sachverhalt ist hinreichend erstellt, weshalb ein ausstehender Termin bei den UPK nicht abzuwarten ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers verfügt Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-4901/2025 vom 10. Juli 2025 E. 2.3) und ist verpflichtet, ihm bei Bedarf die notwendige medizinische und psychologische Behandlung zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [sog. Aufnahmerichtlinie]). Eine allfällige Suizidalität stellt gemäss Rechtsprechung nicht per se ein Vollzugshindernis dar (vgl. Urteil des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 sowie statt vieler Urteil des BVGer F-4894/2025 vom 15. Juli 2025 E. 7.3 m.w.H.). Die Geltendmachung eines Suizidrisikos verpflichtet die Behörden nicht grundsätzlich, von einer Ausschaffung abzusehen (Entscheid des EGMR Al-Zawatia gegen Schweden vom 22. Juni 2010, 50068/08, § 57 f.). In Bezug auf das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem angeblichen Neffen ist vollumfänglich auf das Urteil F-2619/2025 vom 28. Juli 2025 E. 2 zu verweisen.

E. 2.4 Die vorgebrachte Behandlung des Beschwerdeführers durch die bulgarischen Behörden (Gewaltanwendung durch Polizeibeamte, haftähnliche Unterbringungsstrukturen, mangelhafte Grundversorgung, Rassismus) lassen nicht den Schluss zu, er habe bei einer Überstellung nach Bulgarien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder eine Verletzung von Art. 5 und 7 EMRK zu gewärtigen. Sollte er nach seiner Rückkehr von Behördenvertretern rechtswidrig behandelt werden, hat er sich an das bulgarische Justizwesen oder die dortigen Aufsichtsbehörden zu wenden. Dies gilt auch bei einer allfälligen Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E. 2.5 Individuelle Garantien müssen einzig bei sehr vulnerablen Personen eingeholt werden (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 7.4.2). Eine besondere Vulnerabilität ist vorliegend angesichts der in E. 2.3 aufgeführten Diagnose zu verneinen. Aus dem Urteil des BVGer F-1735/2025 vom 31. März 2025 kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal es sich in Anbetracht der gestellten Diagnosen um keine vergleichbare Konstellation handelt. Entsprechend ist der Subeventualantrag auf Einholung individueller Garantien abzuweisen.

E. 3 Nach dem Ausgeführten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 4 Entsprechend dem Verfahrensausgang wären die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 17. April 2025 indes die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 5 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2616/2025 Urteil vom 28. Juli 2025 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Christa Preisig, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. April 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) suchte am 4. März 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 2. Februar 2025 in Bulgarien daktyloskopisch erfasst wurde und am 17. Februar 2025 um Asyl ersucht hatte. A.b Am 7. März 2025 ersuchte die Vorinstanz die bulgarischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). A.c Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 14. März 2025 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Bulgarien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. A.d Gleichentags hiessen die bulgarischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gut. A.e Mit Verfügung vom 7. April 2025 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Überstellung nach Bulgarien an. B. B.a Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 14. April 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle und konkrete Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, zu adäquater medizinischer Versorgung und zur Unterbringung von den bulgarischen Behörden einzuholen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Vollzugsbehörden seien vorsorglich und superprovisorisch anzuweisen, von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Überdies ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. B.b Am 15. April 2025 setzte der Instruktionsrichter den Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2025 hiess er die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und unentgeltlichen Prozessführung gut. Am 29. April 2025 und 15. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer Arztberichte ein. Mit Vernehmlassung vom 11. Juni 2025 schloss die Vorinstanz auf Beschwerdeabweisung. Am 20. Juni 2025 gab der Beschwerdeführer einen Arztbericht zu den Akten. Mit Replik vom 16. Juli 2025 hielt er an seinen eingangs gestellten Begehren und deren Begründung fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Zwischen dem vorliegenden Beschwerdeverfahren und demjenigen des angeblichen Neffen des Beschwerdeführers (F-2619/2025) besteht zwar ein enger personeller Zusammenhang, jedoch stellen sich unterschiedliche Rechtsfragen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-7173/2024 vom 26. November 2024 E. 1.1 m.w.H.), weshalb die zwei Beschwerdeverfahren nicht zu vereinigen sind und in zwei separaten Urteilen darüber zu entscheiden ist. Der entsprechende Verfahrensantrag ist abzuweisen. 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO grundsätzlich Bulgarien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das bulgarische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7; jüngst Urteile F-5094/2025 vom 15. Juli 2025 E. 2.1; F-4901/2025 vom 10. Juli 2025 E. 2.1; je m.w.H.), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die angeblich inkorrekte Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens in Bulgarien, die schlechte Behandlung durch die bulgarischen Behörden, seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen und mögliche suizidale Absichten berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Bulgarien angeordnet. Zur näheren Begründung ist auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. 2.2. Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene dagegen vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Auch angesichts der anerkanntermassen schwierigen Bedingungen für Asylsuchende in Bulgarien vermögen die Ausführungen und die zitierten Berichte nichts daran zu ändern, dass das bulgarische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist und nicht anzunehmen ist, Bulgarien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden. Angesichts dessen erübrigen sich Weiterungen zur geltend gemachten Gefahr einer allfälligen Kettenabschiebung (siehe einlässlich dazu Urteil des EuGH vom 30. November 2023, verbundene Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129-142 und Ziff. 2 des Dispositivs). Die in diesem Zusammenhang gerügte Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) erweist sich als unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 2.3. Die nach umfassenden fachärztlichen Abklärungen in den Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) (...) beim Beschwerdeführer diagnostizierte Anpassungsstörung ist nicht derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Bulgarien abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff., wonach zwangsweise Rückweisungen von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen können). Der medizinische Sachverhalt ist hinreichend erstellt, weshalb ein ausstehender Termin bei den UPK nicht abzuwarten ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers verfügt Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-4901/2025 vom 10. Juli 2025 E. 2.3) und ist verpflichtet, ihm bei Bedarf die notwendige medizinische und psychologische Behandlung zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [sog. Aufnahmerichtlinie]). Eine allfällige Suizidalität stellt gemäss Rechtsprechung nicht per se ein Vollzugshindernis dar (vgl. Urteil des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 sowie statt vieler Urteil des BVGer F-4894/2025 vom 15. Juli 2025 E. 7.3 m.w.H.). Die Geltendmachung eines Suizidrisikos verpflichtet die Behörden nicht grundsätzlich, von einer Ausschaffung abzusehen (Entscheid des EGMR Al-Zawatia gegen Schweden vom 22. Juni 2010, 50068/08, § 57 f.). In Bezug auf das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem angeblichen Neffen ist vollumfänglich auf das Urteil F-2619/2025 vom 28. Juli 2025 E. 2 zu verweisen. 2.4. Die vorgebrachte Behandlung des Beschwerdeführers durch die bulgarischen Behörden (Gewaltanwendung durch Polizeibeamte, haftähnliche Unterbringungsstrukturen, mangelhafte Grundversorgung, Rassismus) lassen nicht den Schluss zu, er habe bei einer Überstellung nach Bulgarien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder eine Verletzung von Art. 5 und 7 EMRK zu gewärtigen. Sollte er nach seiner Rückkehr von Behördenvertretern rechtswidrig behandelt werden, hat er sich an das bulgarische Justizwesen oder die dortigen Aufsichtsbehörden zu wenden. Dies gilt auch bei einer allfälligen Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 2.5. Individuelle Garantien müssen einzig bei sehr vulnerablen Personen eingeholt werden (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 7.4.2). Eine besondere Vulnerabilität ist vorliegend angesichts der in E. 2.3 aufgeführten Diagnose zu verneinen. Aus dem Urteil des BVGer F-1735/2025 vom 31. März 2025 kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal es sich in Anbetracht der gestellten Diagnosen um keine vergleichbare Konstellation handelt. Entsprechend ist der Subeventualantrag auf Einholung individueller Garantien abzuweisen.

3. Nach dem Ausgeführten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

4. Entsprechend dem Verfahrensausgang wären die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 17. April 2025 indes die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

5. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Der Antrag auf Verfahrensvereinigung mit dem Verfahren F-2619/2025 wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Nathalie Schmidlin Versand: