Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 5. September 2024 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Visum-Datenbank (CS-VIS) ergab, dass ihr von Bulgarien ein vom 3. bis 26. August 2024 gültiges Schengen-Visum ausgestellt worden war. Mit Verfügung vom
10. Oktober 2024 trat das SEM in Anwendung des Dublin-Abkommens auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete ihre Wegweisung nach Bulgarien an. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-6599/2024 vom 24. Oktober 2024 wegen versäumter Beschwerdefrist nicht ein. B. Mit Eingabe vom 12. November 2024 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch ein und beantragte in materi- eller Hinsicht, die ursprüngliche Verfügung des SEM sei im Wegweisungs- punkt aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegwei- sung unzumutbar und unzulässig sei und die vorläufige Aufnahme anzu- ordnen sei. Die Vorinstanz nahm die Eingabe vom 12. November 2024 als Wiederer- wägungsgesuch entgegen und setzte am 29. November 2024 den Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien per sofort einstweilen aus. Mit Verfügung vom 7. Februar 2025 (eröffnet am 10. Februar 2025) wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom 10. Oktober 2024 als rechtskräftig und vollstreckbar. C. Mit Eingabe vom 12. März 2025 (Datum Poststempel) erhob die Beschwer- deführerin durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 7. Februar 2025 aufzuheben und festzustellen, dass die Wegweisung nicht zumutbar und nicht zulässig sei, weswegen das SEM anzuweisen sei, die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In pro- zessualer Hinsicht ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung; die Vollzugsbehörden seien anzuweisen bis zum Entscheid über die Be- schwerde von Vollzugshandlungen abzusehen. Es sei ihr die unentgeltli- che Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses zu gewähren und eine amtlicher Rechtsbeiständin in Person der Unterzeichneten beizuordnen.
F-1735/2025 Seite 3 D. Am 13. März 2025 setzte der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung einstweilen aus.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Be- hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal- tungsgerichts. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsent- scheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentli- chen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesver- waltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zustän- dig. Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingereicht (Art. 108 Abs. 6 AsylG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG; Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Betreffend die übrigen Eintretensvoraussetzungen stellt sich die Frage, ob die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 und 2 VwVG genügen. Gemäss dieser Bestimmung hat die Beschwerdeschrift unter anderem die Begehren zu enthalten. Diesem Erfordernis ist Genüge getan, wenn aus der Beschwerde zumindest implizit ersichtlich ist, in welchen Punkten die angefochtene Verfügung bean- standet wird (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler, VwVG-Kom- mentar, 2 Auf, 2019 ad Art. 52 N 1). Vorliegend wurde um Wiedererwägung eines Nichteintretensentscheids ersucht, mit dem es die Vorinstanz abgelehnt hat, das Asylgesuch der Be- schwerdeführerin auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG). Die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz ist in solchen Konstellationen grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H). Die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und/oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges nach Art. 83 Abs. 2 bis 4 AIG und damit verknüpft die allfällige Anordnung einer
F-1735/2025 Seite 4 vorläufigen Aufnahme waren demgegenüber im vorinstanzlichen Verfahren nicht zu prüfen. Sie können folglich nicht zum Gegenstand des Beschwer- deverfahrens gemacht werden, weshalb auf sämtliche Rechtsbegehren nicht einzutreten wäre. Ein Nichteintreten liegt aber offensichtlich nicht im Interesse der Beschwerdeführerin. Aufgrund der in der Beschwerde geäus- serten Kritik am bulgarischen Asylsystem, der Tatsache, dass die Rechts- vertreterin – welche keine Rechtsanwältin ist und die Beschwerdeführerin zuvor nicht vertreten hat – völlig am Streitgegenstand vorbei argumentiert und die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 7. Februar 2025 fälschlicher- weise von einem «abgewiesenen» Asylgesuch spricht, was zu der Verir- rung der Rechtsvertretung beigetragen haben könnte, ist zugunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass sie sinngemäss die wieder- erwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 10. Oktober 2024 und die materielle Behandlung ihres Asylgesuchs beantragt hat. Dabei handelt es sich um zulässige Rechtsbegehren, weshalb auf die Beschwerde insofern einzutreten ist (siehe Urteil des BVGer F-6636/2024 vom 30. Oktober 2024 E. 1.1).
E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei- ten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vorinstanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrun- des schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In sei- ner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträg- lich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E 4.5. m.w.H.).
F-1735/2025 Seite 5
E. 3.2 Die Vorinstanz hat die Rechtzeitigkeit und den Anspruch der Beschwer- deführerin auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuches zu Recht nicht in Abrede gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb zu prü- fen, ob das SEM korrekterweise davon ausgegangen ist, dass trotz der veränderten Sachlage auf das Asylgesuch gestützt auf die Dublin-III-VO weiterhin nicht einzutreten ist (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit- gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio- nalen Schutz zuständig ist).
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, ihr psychischer Gesundheitszustand habe sich seit dem Nichtein- tretensentscheid und der Anordnung der Wegweisung erheblich ver- schlechtert. Der Zugang zum Asylverfahren in Bulgarien sei schwierig und es sei auch nicht gewährleistet, dass sie dort die dringend benötigte psy- chiatrische Behandlung erhalte. Eine Wegweisung in dieses Land könne ihr nicht zugemutet werden. Die von der Vorinstanz eingeholten Garantien seien ihr nicht zur Kenntnis gebracht worden, weshalb unklar sei, in wel- cher Form diese abgegeben worden seien und ob sie namentlich über- haupt genannt werde. Sollte dies nicht der Fall sein, könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich das Antwortschreiben der bulgarischen Behörden tatsächlich auf sie beziehe.
E. 4.2 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, sie habe aufgrund der neu vorliegenden medizinischen Berichte zu- sätzliche Garantien bei den bulgarischen Behörden eingeholt (siehe dazu näher E. 6.4.2 unten). Bulgarien verfüge ferner über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Asylsuchende hätten in Bulgarien denselben Anspruch auf medizinische Versorgung wie bulgarische Staatsangehörige. Die Kosten für die Krankenversicherung würden durch den Staat gedeckt und eine allfällige psychologische Therapie könne auch in Bulgarien durch- geführt werden. Die Beschwerdeführerin könne in Bulgarien gemäss der eingeholten Garantie entsprechend ihren medizinischen Bedürfnissen be- handelt werden.
E. 5.1 Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ih- ren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45
F-1735/2025 Seite 6 E. 8.3). Die bulgarischen Behörden haben dem Übernahmeersuchen des SEM vom 11. September 2024 am 19. September 2024 gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Bst. d Dublin-III-VO zugestimmt (vgl. Vorakten Asylgesuch [SEM-act. AG] 14; 18). Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens ist so- mit gegeben und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.
E. 6 Januar 2025 von Bulgarien individuelle Garantien einforderte (SEM-act. WEG 8), davon ausging, dass die Beschwerdeführerin angesichts ihres aus den Akten ersichtlichen fragilen und instabilen psychischen Gesund- heitszustandes als besonders schutzbedürftig zu betrachten ist. Das Bun- desverwaltungsgericht schliesst sich dieser Auffassung an. Ob im vorliegenden Fall von ausreichenden individuellen Garantien ausge- gangen werden kann, ist nachstehend zu prüfen.
E. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme- bedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grund- rechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mit- gliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um fest- zustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mit- gliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 ausführlich mit der Lage in Bulgarien auseinandergesetzt. Trotz des Beste- hens von Unzulänglichkeiten verneinte es das Vorliegen von systemischen Mängeln betreffend die dortige Asyl- und Aufnahmesituation (vgl. Urteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6 ff.). Sind bei der asylsuchenden Person Vulnerabilitätsmerkmale vorhanden, stellt dies deshalb noch keine Verpflichtung dar, automatisch von einer Überstellung nach Bulgarien ab- zusehen. Jedoch gilt es bei solchen Asylsuchenden unter Berücksichtigung der konkreten Art der Verletzlichkeit vertieft zu prüfen, ob die Betroffenen im Falle des Vollzugs der Wegweisung einer menschenunwürdigen Be- handlung ausgesetzt wären. Die Einstufung einer Person als besonders verletzlich kann eine Pflicht für die Vorinstanz auslösen, vor der Überstel- lung von den bulgarischen Behörden schriftliche individuelle Garantien in Bezug auf einen sofortigen Zugang zu medizinischer Behandlung und ei- ner angemessenen Unterbringung einzuholen. Auch hierbei ist nicht von einem Automatismus auszugehen. Vielmehr müssen für die Frage nach der Notwendigkeit der Einholung entsprechender Garantien sämtliche Aspekte des Einzelfalls berücksichtig werden (vgl. Urteil F-7195/2018 E. 7.4.1 f.).
F-1735/2025 Seite 7
E. 6.3 Gemäss den vorliegenden Arztzeugnissen wurden bei der Beschwer- deführerin eine posttraumatische Belastungsstörung, eine mittelgradige depressive Episode und Suizidalität festgestellt. Sie befindet sich in einer supportiven Psychotherapie. Aufgrund der Suizidalität wird eine Einwei- sung in eine psychiatrische Klinik in Betracht gezogen, allenfalls als fürsor- gerische Unterbringung (vgl. Vorakten Wiedererwägungsgesuch [SEM-act. WEG] 7).
E. 6.4 Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass das SEM, als es am
E. 6.4.1 In ihrer Anfrage führte die Vorinstanz die Referenznummer der bul- garischen Behörden, ihre eigene Referenznummer sowie die Diagnosen der Beschwerdeführerin an und ersuchte die bulgarischen Behörden, im konkreten Fall zu bestätigen, dass die Beschwerdeführerin ab dem Zeit- punkt der Überstellung die notwendige medizinische Versorgung bis hin zu einer allfälligen stationären psychiatrischen Behandlung erhalte. Das SEM erkundigte sich ferner, wo die Beschwerdeführerin nach der Überstellung untergebracht werde und ob eine ambulante psychiatrische Behandlung unverzüglich fortgesetzt werde. Letztlich erfragte das SEM, welche psychi- atrische Einrichtung für die Behandlung der Beschwerdeführerin zuständig wäre, falls eine stationäre psychiatrische Behandlung erforderlich würde.
E. 6.4.2 In ihrer Antwort vom 8. Januar 2025 (SEM-act. WEG 9) gaben die bulgarischen Behörden an, dass der Antragsteller sich zunächst für ein Asylgesuch entscheiden müsse. Sollte er sich dagegen entscheiden, werde er in sein Heimatland zurücktransportiert. Sollte er ein Asylgesuch stellen, werde er in einem offenen Asylzentrum in der Hauptstadt unterge- bracht und die notwendige medizinische Versorgung erhalten, inklusive ei- ner psychiatrischen Behandlung. Sollte eine Hospitalisierung notwendig sein, werde die Klinik vom medizinischen Personal ausgewählt. Leider sei es zurzeit nicht möglich die genaue Klinik zu benennen, in welcher der An- tragssteller möglicherweise behandelt werden würde. Dies sei von der
F-1735/2025 Seite 8 gesundheitlichen Verfassung des Antragsstellers sowie der Klinikbelegung abhängig.
E. 6.4.3 Vorliegend ist aufgrund der von den bulgarischen Behörden abgege- benen Erklärung nicht davon auszugehen, dass gegenwärtig ausreichende individuelle Garantien erteilt wurden. In dem Antwortschreiben werden weder der Name, das Geburtsdatum noch die Referenznummer der Be- schwerdeführerin aufgeführt. Die bulgarischen Behörden scheinen über- dies nicht verstanden zu haben, dass sich das Schreiben der Vorinstanz auf eine Frau bezieht, und sprechen die Beschwerdeführerin durchgehend als Mann an («Should he not intend …; He will be provided …). Es kann sohin nicht einmal als gesichert gelten, dass sich das Antwortschreiben der bulgarischen Behörden tatsächlich auf die Beschwerdeführerin bezieht. Darüber hinaus ist die Erklärung der bulgarischen Behörden, dass der (recte die) Antragstellerin uneingeschränkten Zugang zu angemessener medizinischer Versorgung haben werde, pauschal gehalten, bezieht sich in keiner Weise auf den konkreten Fall und erweist sich daher als unzu- reichende individuelle Zusicherung. Auch wenn für das Bundesverwal- tungsgericht in gewisser Weise nachvollziehbar ist, dass eine feste Zuwei- sung zu einer Klinik pro futuro aus Kapazitätsgründen nicht ohne weiteres möglich ist, wäre von den bulgarischen Behörden zumindest zu erwarten gewesen, dass sie eine Auswahl von Kliniken benennen, die für die Be- schwerdeführerin im Hinblick auf ihre psychischen Probleme geeignet sind, und dass sie ihr im Bedarfsfall die Aufnahme in eine dieser Kliniken zusi- chern. Angesichts des fragilen psychischen Zustandes der Beschwerde- führerin und der bestehenden Suizidgefahr wäre seitens der Vorinstanz von den bulgarischen Behörden zudem eine Garantie zu verlangen gewe- sen, dass die Beschwerdeführerin – nach vorgängigen medizinischen Be- gleitmassnahmen während des Fluges durch die Schweiz – am Flughafen von medizinisch qualifiziertem Fachpersonal (Arzt/Psychiater) in Empfang genommen wird. Die Beschwerdeführerin wäre in Folge je nach Zustand entweder unverzüglich in eine – in der Garantieerklärung genannte – Klinik oder (falls gewünscht) zur Einreichung eines Asylgesuchs zu beglei- ten. Es gilt somit festzustellen, dass im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz keine hinreichend konkretisierte individuelle Zusicherung bezüglich der Beschwerdeführerin vorlag (vgl. Urteile des BVGer F-7195/2018, E. 7.4.1 ff; F-6392/2024 vom 30. Oktober 2024 E. 5.2; D-5019/2022 vom
24. August 2023 E.11.3).
F-1735/2025 Seite 9
E. 7 Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache zur Neu- beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit darauf eingetreten wird. Mit vorliegendem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird gegen- standslos.
E. 8.1 Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 141 V 281 E. 11.1). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind deshalb keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 8.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zu- zusprechen. Die nichtanwaltliche Vertreterin weist in der Kostennote vom
E. 8.3 Unter diesen Umständen sind die Gesuche um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschus- ses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
F-1735/2025 Seite 10
E. 12 März 2025 einen zeitlichen Aufwand von 9 Stunden auf. Der vorlie- gende Fall ist sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht von durchschnittlicher Komplexität. Der geltend gemachte Zeitaufwand erscheint daher überhöht und ist auf 7 Stunden zu kürzen. Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 200.– erscheint ebenfalls überhöht und ist in Anwendung von Art. 10 Abs. 2 VGKE auf Fr. 150.– zu kürzen. Der Beschwerdeführerin ist demnach zu Lasten des SEM eine Parteientschä- digung von insgesamt Fr. 1'050.– zuzusprechen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'050.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das kan- tonale Migrationsamt. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1735/2025 Urteil vom 31. März 2025 Besetzung Einzelrichter Yannick Antoniazza-Hafner, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Sandra Hutter. Parteien A._______, vertreten durch Sabine Eichenberger, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, Pfeffingerstrasse 41, 4053 Basel, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 7. Februar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 5. September 2024 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Visum-Datenbank (CS-VIS) ergab, dass ihr von Bulgarien ein vom 3. bis 26. August 2024 gültiges Schengen-Visum ausgestellt worden war. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2024 trat das SEM in Anwendung des Dublin-Abkommens auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete ihre Wegweisung nach Bulgarien an. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-6599/2024 vom 24. Oktober 2024 wegen versäumter Beschwerdefrist nicht ein. B. Mit Eingabe vom 12. November 2024 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch ein und beantragte in materieller Hinsicht, die ursprüngliche Verfügung des SEM sei im Wegweisungspunkt aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und unzulässig sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Die Vorinstanz nahm die Eingabe vom 12. November 2024 als Wiedererwägungsgesuch entgegen und setzte am 29. November 2024 den Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien per sofort einstweilen aus. Mit Verfügung vom 7. Februar 2025 (eröffnet am 10. Februar 2025) wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom 10. Oktober 2024 als rechtskräftig und vollstreckbar. C. Mit Eingabe vom 12. März 2025 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 7. Februar 2025 aufzuheben und festzustellen, dass die Wegweisung nicht zumutbar und nicht zulässig sei, weswegen das SEM anzuweisen sei, die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung; die Vollzugsbehörden seien anzuweisen bis zum Entscheid über die Beschwerde von Vollzugshandlungen abzusehen. Es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren und eine amtlicher Rechtsbeiständin in Person der Unterzeichneten beizuordnen. D. Am 13. März 2025 setzte der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingereicht (Art. 108 Abs. 6 AsylG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.2 Betreffend die übrigen Eintretensvoraussetzungen stellt sich die Frage, ob die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 und 2 VwVG genügen. Gemäss dieser Bestimmung hat die Beschwerdeschrift unter anderem die Begehren zu enthalten. Diesem Erfordernis ist Genüge getan, wenn aus der Beschwerde zumindest implizit ersichtlich ist, in welchen Punkten die angefochtene Verfügung beanstandet wird (vgl. André Moser, in: Auer/Müller/Schindler, VwVG-Kommentar, 2 Auf, 2019 ad Art. 52 N 1). Vorliegend wurde um Wiedererwägung eines Nichteintretensentscheids ersucht, mit dem es die Vorinstanz abgelehnt hat, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG). Die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz ist in solchen Konstellationen grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H). Die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und/oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges nach Art. 83 Abs. 2 bis 4 AIG und damit verknüpft die allfällige Anordnung einer vorläufigen Aufnahme waren demgegenüber im vorinstanzlichen Verfahren nicht zu prüfen. Sie können folglich nicht zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht werden, weshalb auf sämtliche Rechtsbegehren nicht einzutreten wäre. Ein Nichteintreten liegt aber offensichtlich nicht im Interesse der Beschwerdeführerin. Aufgrund der in der Beschwerde geäusserten Kritik am bulgarischen Asylsystem, der Tatsache, dass die Rechtsvertreterin - welche keine Rechtsanwältin ist und die Beschwerdeführerin zuvor nicht vertreten hat - völlig am Streitgegenstand vorbei argumentiert und die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 7. Februar 2025 fälschlicherweise von einem «abgewiesenen» Asylgesuch spricht, was zu der Verirrung der Rechtsvertretung beigetragen haben könnte, ist zugunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass sie sinngemäss die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 10. Oktober 2024 und die materielle Behandlung ihres Asylgesuchs beantragt hat. Dabei handelt es sich um zulässige Rechtsbegehren, weshalb auf die Beschwerde insofern einzutreten ist (siehe Urteil des BVGer F-6636/2024 vom 30. Oktober 2024 E. 1.1). 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vorinstanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E 4.5. m.w.H.). 3.2 Die Vorinstanz hat die Rechtzeitigkeit und den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuches zu Recht nicht in Abrede gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb zu prüfen, ob das SEM korrekterweise davon ausgegangen ist, dass trotz der veränderten Sachlage auf das Asylgesuch gestützt auf die Dublin-III-VO weiterhin nicht einzutreten ist (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, ihr psychischer Gesundheitszustand habe sich seit dem Nichteintretensentscheid und der Anordnung der Wegweisung erheblich verschlechtert. Der Zugang zum Asylverfahren in Bulgarien sei schwierig und es sei auch nicht gewährleistet, dass sie dort die dringend benötigte psychiatrische Behandlung erhalte. Eine Wegweisung in dieses Land könne ihr nicht zugemutet werden. Die von der Vorinstanz eingeholten Garantien seien ihr nicht zur Kenntnis gebracht worden, weshalb unklar sei, in welcher Form diese abgegeben worden seien und ob sie namentlich überhaupt genannt werde. Sollte dies nicht der Fall sein, könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich das Antwortschreiben der bulgarischen Behörden tatsächlich auf sie beziehe. 4.2 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, sie habe aufgrund der neu vorliegenden medizinischen Berichte zusätzliche Garantien bei den bulgarischen Behörden eingeholt (siehe dazu näher E. 6.4.2 unten). Bulgarien verfüge ferner über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Asylsuchende hätten in Bulgarien denselben Anspruch auf medizinische Versorgung wie bulgarische Staatsangehörige. Die Kosten für die Krankenversicherung würden durch den Staat gedeckt und eine allfällige psychologische Therapie könne auch in Bulgarien durchgeführt werden. Die Beschwerdeführerin könne in Bulgarien gemäss der eingeholten Garantie entsprechend ihren medizinischen Bedürfnissen behandelt werden. 5. 5.1 Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Die bulgarischen Behörden haben dem Übernahmeersuchen des SEM vom 11. September 2024 am 19. September 2024 gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Bst. d Dublin-III-VO zugestimmt (vgl. Vorakten Asylgesuch [SEM-act. AG] 14; 18). Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens ist somit gegeben und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. 6. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 ausführlich mit der Lage in Bulgarien auseinandergesetzt. Trotz des Bestehens von Unzulänglichkeiten verneinte es das Vorliegen von systemischen Mängeln betreffend die dortige Asyl- und Aufnahmesituation (vgl. Urteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6 ff.). Sind bei der asylsuchenden Person Vulnerabilitätsmerkmale vorhanden, stellt dies deshalb noch keine Verpflichtung dar, automatisch von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen. Jedoch gilt es bei solchen Asylsuchenden unter Berücksichtigung der konkreten Art der Verletzlichkeit vertieft zu prüfen, ob die Betroffenen im Falle des Vollzugs der Wegweisung einer menschenunwürdigen Behandlung ausgesetzt wären. Die Einstufung einer Person als besonders verletzlich kann eine Pflicht für die Vorinstanz auslösen, vor der Überstellung von den bulgarischen Behörden schriftliche individuelle Garantien in Bezug auf einen sofortigen Zugang zu medizinischer Behandlung und einer angemessenen Unterbringung einzuholen. Auch hierbei ist nicht von einem Automatismus auszugehen. Vielmehr müssen für die Frage nach der Notwendigkeit der Einholung entsprechender Garantien sämtliche Aspekte des Einzelfalls berücksichtig werden (vgl. Urteil F-7195/2018 E. 7.4.1 f.). 6.3 Gemäss den vorliegenden Arztzeugnissen wurden bei der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung, eine mittelgradige depressive Episode und Suizidalität festgestellt. Sie befindet sich in einer supportiven Psychotherapie. Aufgrund der Suizidalität wird eine Einweisung in eine psychiatrische Klinik in Betracht gezogen, allenfalls als fürsorgerische Unterbringung (vgl. Vorakten Wiedererwägungsgesuch [SEM-act. WEG] 7). 6.4 Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass das SEM, als es am 6. Januar 2025 von Bulgarien individuelle Garantien einforderte (SEM-act. WEG 8), davon ausging, dass die Beschwerdeführerin angesichts ihres aus den Akten ersichtlichen fragilen und instabilen psychischen Gesundheitszustandes als besonders schutzbedürftig zu betrachten ist. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser Auffassung an. Ob im vorliegenden Fall von ausreichenden individuellen Garantien ausgegangen werden kann, ist nachstehend zu prüfen. 6.4.1 In ihrer Anfrage führte die Vorinstanz die Referenznummer der bulgarischen Behörden, ihre eigene Referenznummer sowie die Diagnosen der Beschwerdeführerin an und ersuchte die bulgarischen Behörden, im konkreten Fall zu bestätigen, dass die Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt der Überstellung die notwendige medizinische Versorgung bis hin zu einer allfälligen stationären psychiatrischen Behandlung erhalte. Das SEM erkundigte sich ferner, wo die Beschwerdeführerin nach der Überstellung untergebracht werde und ob eine ambulante psychiatrische Behandlung unverzüglich fortgesetzt werde. Letztlich erfragte das SEM, welche psychiatrische Einrichtung für die Behandlung der Beschwerdeführerin zuständig wäre, falls eine stationäre psychiatrische Behandlung erforderlich würde. 6.4.2 In ihrer Antwort vom 8. Januar 2025 (SEM-act. WEG 9) gaben die bulgarischen Behörden an, dass der Antragsteller sich zunächst für ein Asylgesuch entscheiden müsse. Sollte er sich dagegen entscheiden, werde er in sein Heimatland zurücktransportiert. Sollte er ein Asylgesuch stellen, werde er in einem offenen Asylzentrum in der Hauptstadt untergebracht und die notwendige medizinische Versorgung erhalten, inklusive einer psychiatrischen Behandlung. Sollte eine Hospitalisierung notwendig sein, werde die Klinik vom medizinischen Personal ausgewählt. Leider sei es zurzeit nicht möglich die genaue Klinik zu benennen, in welcher der Antragssteller möglicherweise behandelt werden würde. Dies sei von der gesundheitlichen Verfassung des Antragsstellers sowie der Klinikbelegung abhängig. 6.4.3 Vorliegend ist aufgrund der von den bulgarischen Behörden abgegebenen Erklärung nicht davon auszugehen, dass gegenwärtig ausreichende individuelle Garantien erteilt wurden. In dem Antwortschreiben werden weder der Name, das Geburtsdatum noch die Referenznummer der Beschwerdeführerin aufgeführt. Die bulgarischen Behörden scheinen überdies nicht verstanden zu haben, dass sich das Schreiben der Vorinstanz auf eine Frau bezieht, und sprechen die Beschwerdeführerin durchgehend als Mann an («Should he not intend ...; He will be provided ...). Es kann sohin nicht einmal als gesichert gelten, dass sich das Antwortschreiben der bulgarischen Behörden tatsächlich auf die Beschwerdeführerin bezieht. Darüber hinaus ist die Erklärung der bulgarischen Behörden, dass der (recte die) Antragstellerin uneingeschränkten Zugang zu angemessener medizinischer Versorgung haben werde, pauschal gehalten, bezieht sich in keiner Weise auf den konkreten Fall und erweist sich daher als unzureichende individuelle Zusicherung. Auch wenn für das Bundesverwaltungsgericht in gewisser Weise nachvollziehbar ist, dass eine feste Zuweisung zu einer Klinik pro futuro aus Kapazitätsgründen nicht ohne weiteres möglich ist, wäre von den bulgarischen Behörden zumindest zu erwarten gewesen, dass sie eine Auswahl von Kliniken benennen, die für die Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre psychischen Probleme geeignet sind, und dass sie ihr im Bedarfsfall die Aufnahme in eine dieser Kliniken zusichern. Angesichts des fragilen psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin und der bestehenden Suizidgefahr wäre seitens der Vorinstanz von den bulgarischen Behörden zudem eine Garantie zu verlangen gewesen, dass die Beschwerdeführerin - nach vorgängigen medizinischen Begleitmassnahmen während des Fluges durch die Schweiz - am Flughafen von medizinisch qualifiziertem Fachpersonal (Arzt/Psychiater) in Empfang genommen wird. Die Beschwerdeführerin wäre in Folge je nach Zustand entweder unverzüglich in eine - in der Garantieerklärung genannte - Klinik oder (falls gewünscht) zur Einreichung eines Asylgesuchs zu begleiten. Es gilt somit festzustellen, dass im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz keine hinreichend konkretisierte individuelle Zusicherung bezüglich der Beschwerdeführerin vorlag (vgl. Urteile des BVGer F-7195/2018, E. 7.4.1 ff; F-6392/2024 vom 30. Oktober 2024 E. 5.2; D-5019/2022 vom 24. August 2023 E.11.3).
7. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit darauf eingetreten wird. Mit vorliegendem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos. 8. 8.1 Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 141 V 281 E. 11.1). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind deshalb keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die nichtanwaltliche Vertreterin weist in der Kostennote vom 12. März 2025 einen zeitlichen Aufwand von 9 Stunden auf. Der vorliegende Fall ist sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht von durchschnittlicher Komplexität. Der geltend gemachte Zeitaufwand erscheint daher überhöht und ist auf 7 Stunden zu kürzen. Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 200.- erscheint ebenfalls überhöht und ist in Anwendung von Art. 10 Abs. 2 VGKE auf Fr. 150.- zu kürzen. Der Beschwerdeführerin ist demnach zu Lasten des SEM eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'050.- zuzusprechen. 8.3 Unter diesen Umständen sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'050.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das kantonale Migrationsamt. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter Versand: