Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (42 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu prüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hebt deshalb die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an das SEM zurück, sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet (vgl. BVGE 2011/30 E. 3, 2011/9 E. 5).
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Übernahme zugestimmt hat oder von dessen Zustimmung infolge unterlassener Antwort innerhalb der genannten Frist auszugehen ist, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000 [GRC]) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO).
E. 4.4 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
E. 4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht; Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 5.1 Der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers ergab, dass er am 15. Juli 2021 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Anlässlich des Dublin-Gesprächs erklärte er zwar, er habe nicht gewusst, dass er in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt habe, er bestritt dies aber nicht. Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten wird, steht durch den Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac fest, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien als asylsuchende Person registriert worden ist. Auch in der Beschwerde wird die Einreichung eines Asylgesuchs in Bulgarien nicht bestritten.
E. 5.2 Die bulgarischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen vom 18. Oktober 2021 innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Bulgariens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Am 21. Juli 2022 beantworteten die bulgarischen Behörden die Anfrage des SEM vom 8. Juli 2022 dahingehend, dass der Beschwerdeführer am 21. Juli 2021 verschwunden sei, weshalb das nationale (bulgarische) Verfahren am 24. September 2021 rechtskräftig abgeschlossen worden sei. In einem weiteren Schreiben vom 29. September 2022 führten die bulgarischen Behörden aus, das bulgarische Asylverfahren sei im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO abgeschrieben worden. Sollte der afghanische [recte: türkische] Staatsangehörige in Bulgarien ein entsprechendes Gesuch stellen, werde das Verfahren um Gewährung internationalen Schutzes wiederaufgenommen. Er werde in einem der offenen staatlichen Empfangszentren untergebracht, wobei dieses aufgrund der vorhandenen Kapazitäten zum Zeitpunkt seiner Ankunft bestimmt werde. In Übereinstimmung mit der bulgarischen Gesetzgebung werde er Zugang zur Gesundheitsversorgung haben. Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens ist somit gegeben.
E. 6.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, gestützt auf die Dublin-III-VO sei Bulgarien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig. Dem SEM lägen keine Hinweise dafür vor, dass asylsuchende Personen in Bulgarien systematisch eine Haftstrafe zu befürchten hätten. Sollte er sich ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könne er bei der zuständigen Stelle Beschwerde einreichen. Bulgarien habe versichert, dass es sein Asylgesuch auf Antrag hin gemäss den gesetzlichen Bestimmungen prüfen und abschliessen werde. Demnach obliege es den bulgarischen Behörden, nach Abschluss des Asylverfahrens seinen Aufenthaltsstatus zu regeln oder gegebenenfalls eine Wegweisung ins Heimatland anzuordnen. Es lägen keine Hinweise dafür vor, dass Bulgarien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und ihm keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung gewähren würde. Die Berichte, die auf Diskriminierungen von bestimmten Staatsangehörigen im Asylverfahren hindeuteten, könnten für sich allein keinen Überstellungsstopp rechtfertigen, zumal gegen negative erstinstanzliche Entscheide Rechtsmittel zur Verfügung stünden. Mit den eingereichten Fotografien könne nicht belegt werden, wo und unter welchen Umständen die dokumentierten Verletzungen des Beschwerdeführers entstanden seien. Sollte er sich in Bulgarien vor Übergriffen durch Dritte oder fehlbare Beamte fürchten, könne er sich an die zuständigen Stellen wenden. Es gebe keine wesentlichen Gründe für die Annahme gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC und Art. 3 der EMRK mit sich brächten. Der Beschwerdeführer habe keine konkreten Hinweise dargetan, Bulgarien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Die bulgarischen Behörden hätten am 29. September 2022 bestätigt, dass er in einem offenen Asylzentrum aufgenommen werde. Den Akten sei zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine akute Belastungsreaktion und eine PTBS mit latenter Suizidalität diagnostiziert worden seien. Im Arztbericht vom 19. Juli 2022 werde lediglich ein Verdacht auf eine PTBS geäussert und erwähnt, dass er sich von akuten Suizidplänen oder Suizidversuchen distanziere. Das SEM habe sich im Rahmen von Abklärungen informiert, dass er nicht in psychiatrischer Behandlung sei und keine ärztlichen Termine ausstünden. Die bulgarischen Behörden hätten bestätigt, dass er Zugang zu medizinischer Behandlung habe. Seine medizinischen Probleme seien nicht von einer derartigen Schwere, dass eine Überstellung nach Bulgarien einen Verstoss gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz bedeuten würde. Der Beschwerdeführer habe keine konkreten Hinweise dafür vorgebracht, dass Bulgarien ihm eine notwendige medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern werde. Das SEM komme zum Schluss, dass eine Überstellung nach Bulgarien keinen Verstoss gegen Art. 3 EMRK begründe. Folglich bestehe keine Verpflichtung, die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden. Auch eine Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 rechtfertige sich nicht.
E. 6.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei in der Türkei wegen oppositioneller Tätigkeiten zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er mache gestützt auf zwei eingereichte Gerichtsurteile geltend, er werde von Bulgarien in die Türkei ausgeschafft, wo ihm Verfolgung drohe. Er sei von den bulgarischen Behörden gefoltert und dazu gedrängt worden, in die Türkei zurückzukehren. Dies seien Anzeichen dafür, dass seine Wegweisung nach Bulgarien gegen das Non-Refoulement-Gebot verstosse. Mit dem pauschalen Hinweis des SEM, es bestünden keine Hinweise, dass Bulgarien seinen Verpflichtungen nicht nachkomme, missachte das SEM die im Urteil D-5403/2021 erteilte gerichtliche Anweisung, sich mit den konkret begründeten Befürchtungen auseinanderzusetzen, die bulgarischen Behörden würden ihn in die Türkei zurückschaffen und damit das Gebot des Non-Refoulement verletzen. Den Antwortschreiben der bulgarischen Behörden lasse sich nichts hinreichend Konkretes für seinen Fall entnehmen. Er habe seine Gefährdung und seine Erlebnisse in Bulgarien gegenüber dem SEM konkret geschildert, das SEM hätte konkrete Erkundigungen dazu einzuholen gehabt. Das Antwortschreiben der bulgarischen Behörden sei nicht geeignet, die Gefahr einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebots zu beseitigen. In der aktuellsten Fassung des Länderberichts Bulgarien des bulgarischen Helsinki-Komitees werde unverändert festgehalten, Bulgarien stufe Asylgesuche türkischer Staatsangehöriger systematisch als «offensichtlich unbegründet» ein. Der Bericht bestätige die Aussagen des Beschwerdeführers über eine Zusammenarbeit der bulgarischen mit den türkischen Behörden zur Steuerung irregulärer Migration. Insgesamt bestünden deutliche Anzeichen dafür, dass ihm bei einer Wegweisung nach Bulgarien eine anschliessende Wegweisung in die Türkei drohe, wo er verfolgt werde. Das SEM habe deshalb zwingend auf eine Wegweisung des Beschwerdeführers zu verzichten und sein Gesuch in der Schweiz zu behandeln. Hinsichtlich des Beschwerdeführers lägen zahlreiche medizinische Berichte vor, die seinen schlechten psychischen Zustand dokumentierten. Bei ihm handle es sich um eine besonders vulnerable Person. Gemäss dem aktuellsten medizinischen Bericht vom 19. Juli 2022 sei eine psychiatrische Behandlung indiziert und ein Behandlungsbeginn sei geplant gewesen. Da er einer anderen Unterkunft im Kanton C._______ zugewiesen worden sei, sei die Behandlung nicht begonnen worden. Gemäss telefonischer Auskunft des stellvertretenden Leiters des Zentrums, in dem er bis vor kurzem untergebracht gewesen sei, habe er bei seiner Ankunft um eine psychiatrische Behandlung gebeten. Dem Zentrumsleiter sei sein schlechter psychischer Zustand aufgefallen. Er (der Beschwerdeführer) habe Suizidgedanken gehabt, «Selbstgespräche» geführt, und sei auf besondere Betreuung angewiesen gewesen. Die Suche nach einem türkisch sprechenden Psychiater sei bis anhin erfolglos geblieben. Mittlerweile habe das Zentrum für ihn einen Termin bei einem Arzt angesetzt. Der Terminbestätigung sei zu entnehmen, der Beschwerdeführer benötige «dringend psychiatrische Unterstützung». Es sei damit von einem akuten Behandlungsbedarf auszugehen. In den medizinischen Berichten werde festgehalten, er leide an einer PTBS mit Suizidalität und Halluzinationen. Er berichte darüber, öfters Stimmen zu hören und sich die Anwesenheit von Personen einzubilden, die ihn aufforderten, sich etwas anzutun. Er berichte von einem Vorfall im Bundesasylzentrum H._______, wo ihn Stimmen aufgefordert hätten, «ins Wasser zu gehen». Von zufällig anwesenden Personen sei er vor dem Ertrinken gerettet worden. In Bulgarien bestehe grundsätzlich der Zugang zu rudimentärer medizinischer Versorgung für asylsuchende Personen, wobei der Zugang zu psychiatrischer Versorgung extrem eingeschränkt sei. Das bulgarische Helsinki-Komitee halte in seinem Länderbericht fest, dass im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Bulgarien zurückgekehrte Personen, deren Verfahren wiederaufgenommen werde, mehrere Monate warten müssten, bis sie wieder Zugang zum Gesundheitssystem hätten. Eine solche Verzögerung im Zusammenspiel mit der traumatisierenden Wegweisung bedeute für den Beschwerdeführer die ernsthafte Gefahr einer unwiederbringlichen Schädigung seiner Gesundheit. Zudem bestünden grosse Zweifel daran, dass er in Bulgarien die längerfristig benötigte psychiatrische Unterstützung erhielte.
E. 6.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, das Bundesverwaltungsgericht habe sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit der Aufnahmesituation sowie dem Vorliegen allfälliger systemischer Mängel in Bulgarien auseinandergesetzt. Dabei sei das Gericht zum Schluss gelangt, dass korrekte Asylverfahren in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich seien. Die tiefen Anerkennungsquoten gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertigten es für sich alleine genommen nicht, keine Überstellungen nach Bulgarien mehr vorzunehmen. Die dortigen Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren seien zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden. Dem Beschwerdeführer drohe keine Kettenabschiebung in die Türkei, da sein Asylverfahren, das auf Gesuch hin wiederaufgenommen werde, in Bulgarien nicht rechtskräftig abgeschlossen sei. Als Dublin-Rückkehrer gelte er dort als legal anwesende Person. Er werde in einem offenen Empfangszentrum mit adäquater Betreuung und medizinischer Versorgung untergebracht und müsse nicht befürchten, während eines hängigen Verfahrens inhaftiert zu werden. Aufgrund der vorhandenen Unterlagen und in Berücksichtigung der geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen handle es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine schwerkranke Person, bei der die ernsthafte Gefahr bestehe, dass sie bei einer Rückschaffung nach Bulgarien einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung ihrer Lebenserwartung, ausgesetzt wäre. Die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK würde nicht überschritten. Es sei auszuschliessen, dass eine medizinische Notlage bestehe und sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Bulgarien drastisch verschlechtern würde.
E. 6.4 In der Replik wird entgegnet, der Beschwerdeführer sei am 4. November 2022 dem O._______ für eine psychiatrische Untersuchung und Behandlung zugewiesen worden. Nach wie vor würden ihm Psychopharmaka verschrieben. In einer Bescheinigung von Dr. med. J._______ werde festgehalten, dass er an einer schweren PTBS leide und es aufgrund seiner Krankheit in seiner Unterkunft, einer unterirdischen Zivilschutzanlage, nicht aushalte. Trotz winterlicher Temperaturen übernachte er im Freien.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Lage von Asylsuchenden in Bulgarien im Hinblick auf die Durchführung von Überstellungen im Rahmen von Dublin-Verfahren in einem länderspezifischen Koordinationsentscheid (vgl. Urteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 [als Referenzurteil publiziert]) einer einlässlichen Prüfung unterzogen.
E. 7.2 Dabei hat das Gericht unter anderem festgehalten, das dortige Asylverfahren (v.a. Übersetzung, Rechtsverbeiständung, diskriminierende Asyl-praxis gegenüber Angehörigen bestimmter Staaten) sowie die Aufnahme- und Haftbedingungen wiesen zwar gewisse Mängel auf, die aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Insbesondere seien korrekte Asylverfahren in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote von Flüchtlingen gewisser Herkunftsländer rechtfertige es für sich alleine genommen nicht, keine Überstellungen nach Bulgarien mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten aber nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (vgl. a.a.O., E. 6.6.1 und E. 6.6.7; Urteile des BVGer F-971/2021 vom 10. März 2021 E. 4.2 und E. 4.3.1; D-818/2021 vom 25. Februar 2021 S. 7-9).
E. 7.3 Angesichts der mannigfaltigen Probleme, mit denen besonders verletzliche Asylsuchende in Bulgarien konfrontiert sind, wurde im erwähnten Referenzurteil festgestellt, dass für Asylsuchende mit ernsthaften Erkrankungen gegebenenfalls die Einholung einer entsprechenden Zusicherung seitens der bulgarischen Behörden eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bildet (vgl. a.a.O., E. 7.4.1 f.).
E. 8.1 Nach gesundheitlichen Problemen gefragt, sagte der Beschwerdeführer beim Dublin-Gespräch vom 14. Oktober 2021, es gehe ihm hier eigentlich gut (vgl. SEM-act. [...]-12/2 S. 2). In einem ärztlichen Kurzbericht an das BAZ C._______ vom 26. Oktober 2021 von Dr. med. P._______ wird festgehalten, der Beschwerdeführer habe Alpträume, grosse Schlafprobleme und Flashbacks nach Misshandlung in Bulgarien durch dortige Behörden. Er habe Angst um sein Leben und grosse Zukunftsängste hinsichtlich seines Asylverfahrens. Zum Beginn einer Behandlung der Leiden wurde ihm ein Antidepressivum (Trimipramin) verschrieben. Dem Konsultationsbericht vom 4. November 2021 von Q._______, Fachärztin Allgemeine Innere Medizin, ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich psychisch krank fühle. Er habe viele Gedankenkreisel, nehme ein Schlafmittel ein, das beim Einschlafen helfe, wache aber nachts immer wieder auf. Er sei in der Türkei verurteilt worden und habe sich in der Schweiz sicher gefühlt. Nun stehe eine Rückführung nach Bulgarien bevor, wo die Polizei mit dem türkischen Geheimdienst kollaboriere. Er fürchte sich vor Folter und möchte unbedingt zum Psychiater. Die Ärztin ordnete eine Dosiserhöhung (Trimipramin) an und verordnete zusätzlich Zolpidem (Schlafmittel). In einem weiteren Konsultationsbericht vom 24. November 2021 hielt die Ärztin Q._______ fest, der Beschwerdeführer habe weiterhin Alpträume und schlafe schlecht. Sie bat darum, dass ihm eine Wochendosis der Medikamente ausgehändigt werde. Dem Konsultationsbericht der gleichen Ärztin vom 20. Dezember 2021 gemäss gehe es dem Beschwerdeführer seinen Angaben gemäss gar nicht gut. Die Schlafqualität habe sich verbessert, er spreche jedoch im Schlaf und führe tagsüber Selbstgespräche, was die Zimmerkollegen störe. Er sei belastet durch die schlechte Erfahrung in Bulgarien, wo ihm Schnittverletzungen an den Beinen zugefügt worden seien. Die Ärztin verschrieb ihm gegen die Kopfschmerzen Paracetamol und ordnete die Überweisung an eine Psychiaterin an.
E. 8.2 Am 21. Juni 2021 war der Beschwerdeführer zum ersten Mal in einer Konsultation bei den I._______. In deren Bericht vom 19. Juli 2022 wird festgehalten, der Beschwerdeführer gebe an, dass die Symptomatik bestehe, seitdem ihm die Ausschaffung drohe. Er fürchte um sein Leben und habe deswegen in der Türkei 27 Jahre lang mit der Identität seines Bruders gelebt. Im Jahr 2017 sei er «geschnappt» worden, weswegen er nach Bulgarien geflüchtet sei. Aufgrund einer Corona-Infektion sei er dort in ein Spital gebracht worden, wo er gefoltert worden sei, damit er etwas unterschreibe und in die Türkei hätte ausgeschafft werden können. Er fühle sich gestresst und unwohl, spreche im Schlaf und habe grosse Angst vor der Rückkehr nach Bulgarien. Er sei vergesslich und leide an starkem Gedankenkreisen. Der Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar, leide unter leichten zeitlichen Orientierungsstörungen sowie an Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen. Im formalen Denken sei er grübelnd und leicht eingeengt auf die drohende Ausschaffung. Er habe Zukunftsängste, sei mittelgradig deprimiert, hoffnungslos, ängstlich und innerlich unruhig. Suizidale Gedanken seien zwar vorhanden, er distanziere sich im Gespräch aber von akuten Suizidplänen oder Suizidversuchen («der Grund seien seine Kinder»). Die I._______ sahen eine ambulante integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung als indiziert an.
E. 8.3 Das Zentrum R._______, in dem der Beschwerdeführer untergebracht wurde, meldete den Beschwerdeführer am 3. November 2022 zu einem Arztbesuch an, weil er dringend psychiatrische Unterstützung brauche. Dr. med. J._______ diagnostizierte beim Beschwerdeführer in seiner Bescheinigung vom 18. November 2022 eine schwere PTBS. Er sei in der Türkei gefoltert worden und erhalte bereits Psychopharmaka. Aufgrund einer schweren Erkrankung sei es dringend erforderlich, dass er eine Unterkunft für sich allein bewohne, ansonsten beträchtliche gesundheitliche Schäden drohten. Dr. med. K._______ überwies den Beschwerdeführer, der im Gefängnis gefoltert worden sei, am 4. November 2022 an das S._______ zur fachlichen Untersuchung und Therapie wegen einer PTBS. Er verordnete dem Beschwerdeführer Sertralin Mepha (Antidepressivum), Olanzapin Mepha (atypisches Neuroleptikum) und Zolpidem Mepha.
E. 8.4 Das L._______ diagnostizierte beim Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 24. November 2022 eine rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen, eine PTBS und einen Suizidversuch (10. November 2022). Er beklage, seit 1991 an Angstzuständen zu leiden, habe zittrige Arme und Beine sowie Schlafstörungen und fürchte sich davor, im «Asylgebäude» (unterirdische Zivilschutzanlage) zu schlafen, da es ihn an das Gefängnis in der Türkei erinnere. Er beklage eine depressive Stimmung, habe einen niedrigen Selbstwert, mache sich Selbstvorwürfe und leide unter Antriebslosigkeit sowie Flashbacks. Er habe Angst, von jemandem entführt zu werden, und sorge sich um seine Kinder. Er berichte, dass er in der Türkei von der Polizei gesucht werde und in den Jahren 2017 und 2018 inhaftiert gewesen und gefoltert worden sei. Die den Beschwerdeführer untersuchenden Fachpersonen (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Klinischer Psychologe und Supervisor und diplomierte Psychologin) erachteten die Aufnahme einer Einzeltherapie bei einer Psychologin als angezeigt.
E. 8.5 Die M._______ führen im zusammenfassenden Verlaufsbericht vom 2. Dezember 2022 aus, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 24. November 2022 bei ihnen zur stationären Behandlung befinde. Sein Austritt sei für den 6. Dezember 2022 geplant. Er sei durch ärztliche Einweisung aufgrund erhöhter Suizidalität freiwillig eingetreten. Seine Beschwerden stünden mit der aktuellen Lebenssituation und Problemen in der Vergangenheit in Zusammenhang. Aufgrund seiner Hoffnungslosigkeit sei er lebensmüde, distanziere sich aber von Suizidhandlungen. Im Vordergrund sei ein depressives Beschwerdebild mit Zukunftsängsten, Flashbacks, Intrusionen, Schuldgefühlen, Schlafstörungen, Appetitlosigkeit und erhöhter Suizidalität im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung und PTBS bei weiterhin bestehenden sozialen Belastungsfaktoren gestanden. Über den gesamten Behandlungszeitraum hinweg hätten sich keine Hinweise auf akute Selbst- oder Fremdgefährdung gezeigt. Empfohlen werde das Weiterführen der ambulanten psychiatrischen Behandlung sowie die Fortführung der Austrittsmedikation unter regelmässigen Labor- und EKG-Kontrollen. Aus psychiatrischer Sicht sei ihm das Wohnen im Einzelzimmer zu ermöglichen.
E. 8.6 Im Austrittsbericht der M._______ vom 11. Januar 2023 wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2022 aus der stationären Behandlung entlassen worden sei. Die bisherigen Diagnosen und die empfohlene medikamentöse und psychotherapeutische weitere Behandlung werden bestätigt.
E. 8.7 Im mit Eingabe vom 24. Februar 2023 eingereichten psychiatrisch-psychologischen Bericht vom 16. Februar 2023 werden erneut eine PTBS und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3) diagnostiziert. Im Weiteren wird ausgeführt, der Beschwerdeführer schlafe trotz Kälte seit Monaten draussen, da er aufgrund der schweren posttraumatischen Symptomatik nicht mit anderen übernachten könne. Solange die Beschwerden und Symptome sich nicht reduzierten, verschlechtere und chronifiziere sich die Prognose. Die wichtigste Bedingung für das Setting sei ein geschützter Rahmen. Eine Bearbeitung des Traumas könne erst stattfinden, wenn er sich in Sicherheit wisse. Werde er nicht weiterhin behandelt, sei davon auszugehen, dass eine massive Verschlechterung des psychischen Zustands mit Suizidalität erfolgen könne.
E. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat hinsichtlich der Behandlung (türkischer) Asylsuchender in Bulgarien die jüngsten Berichte der Asylum Information Database (AIDA) konsultiert (Country Report: Bulgaria, 2021 Update [AIDA-BG_2021update.pdf (asylumineurope.org)] und Country Report: Bulgaria, 2022 Update 2022 [AIDA-BG_2022update.pdf (asylumineurope.org)].
E. 9.2.1 Im Country Report: Bulgaria, 2021 Update, wird im Kapitel «Overview of the main changes since the previous report update» (S. 11 ff.) ausgeführt, dass die Zahl der gestellten Asylgesuche im Jahr 2021 auf 10 999 anstieg (2020: 3525 Asylgesuche). Von den im Jahr 2021 erstinstanzlich behandelten Gesuchen wurden 61% gutgeheissen. Türkische Staatsangehörige würden weiterhin unfair und diskriminierend behandelt; die Gutheissungsquote lag bei den von ihnen gestellten Gesuchen bei 8% (von 24 Gesuchstellenden wurde einer als Flüchtling anerkannt). Der Rechtsschutz sei «stark unterminiert», denn das Oberste Verwaltungsgericht Bulgariens habe im Januar 2020 entschieden, Beschwerden gegen Asylentscheide von der spezialisierten 3. Kammer an die 4. Kammer zu übertragen. Die Zivilgesellschaft und internationale Organisationen hätten sich gegen diesen Wechsel ausgesprochen, um einen Verlust des Wissens zu vermeiden, das sich die 3. Kammer in den letzten drei Jahrzehnten angeeignet hatte. Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichts weigerte sich indessen, die Entscheidung zu überdenken. Die Bedingungen in der grossen Mehrheit der Aufnahmezentren entsprächen nicht dem zu erwartenden Standard und in einigen von diesen hätten sie sich im Jahr 2021 verschlechtert. Nebst dem Mangel an Infrastruktur und Basisdienstleistungen bestünden auch Sicherheitsprobleme, da nachts Schmuggler, Drogenhändler und Prostituierte Zugang zu den Zentren hätten, ohne dass das Sicherheitspersonal interveniere. Asylsuchende, die in den Aufnahmezentren untergebracht würden, hätten Anspruch auf drei Mahlzeiten täglich, medizinische Grundversorgung und psychologische Unterstützung, wobei letztere in der Praxis nicht sichergestellt sei.
E. 9.2.2 Im Country Report: Bulgaria, 2021 Update, wird sodann im Kapitel «Asylum Procedure - Dublin - The situation of Dublin returnees» (S. 39 ff.) festgehalten, dass Asylverfahren von Asylsuchenden, die «verschwunden» seien, nach ihrer Dublin-Rückkehr nach Bulgarien im Prinzip problemlos wiederaufgenommen würden. Nahrung und Unterkunft seien indessen nur für vulnerable Gesuchstellende garantiert. Rückkehrende, die nicht als vulnerabel betrachtet würden, erhielten Nahrung und Unterkunft im Rahmen der beschränkten Unterbringungsmöglichkeiten. Sei kein Unterkunftsplatz verfügbar, müssten die Rückkehrenden sich selbst um (zu bezahlende) Nahrung und Unterkunft kümmern. Der Zugang zu medizinischer Versorgung stehe Rückkehrenden offen, die Leistungen seien aber spärlich und es werde nicht für eine auf die Patienten zugeschnittene medizinische oder psychologische Behandlung oder Unterstützung gesorgt. Abgesehen von zwei Sicherheitszonen für unbegleitete Minderjährige gebe es in den Aufnahmezentren keine getrennten Einrichtungen für vulnerable oder traumatisierte Gesuchstellende.
E. 9.2.3 Im Abschnitt «Differential treatment of specific nationalities in the procedure - Turkey» (S. 58) des Country Report: Bulgaria, 2021 Update, wird sodann bestätigt, dass Asylgesuche von türkischen Staatsangehörigen weiterhin als offensichtlich unbegründet eingestuft würden, weil die Türkei als «sicherer Herkunftsstaat» betrachtet werde. Diese Praxis sei vom früheren Premierminister Bulgariens eingeräumt worden und scheine das Resultat einer Vereinbarung zwischen der bulgarischen und der türkischen Regierung zu sein. Es sei ständige Praxis der bulgarischen Behörden, türkische Staatsangehörige am Stellen von Asylgesuchen und am Zugang zu internationalem Schutz zu hindern und ihre Rückkehr in die Türkei zu beschleunigen, wobei in mehreren Fällen das Non-Refoulement-Prinzip verletzt worden sei. Im Gegenzug leiteten die türkischen Behörden den Migrationsstrom von der bulgarischen zur griechischen Grenze um. Unbesehen der angespannten Situation in der Türkei, habe sich die Situation für türkische Asylsuchende im Jahr 2021 kaum verändert.
E. 9.2.4 Gemäss den Ausführungen im Country Report: Bulgaria, 2021 Update, Abschnitt «Health care» (S. 70 ff.) hätten Asylsuchende denselben Zugang zur Gesundheitsversorgung wie bulgarische Staatsangehörige. Sie begegneten den gleichen Schwierigkeiten wie die Einheimischen, was der Verschlechterung des nationalen Gesundheitssystems geschuldet sei, das an grossen Defiziten (Material und Finanzen) leide. Für die Behandlung von Folteropfern und Menschen, die unter psychischen Problemen litten, gebe es keine speziellen Bedingungen. Eine Gesetzesänderung im Jahre 2020 garantiere Dublin-Rückkehrenden, deren Verfahren wiederaufgenommen worden seien, eine ununterbrochene Gesundheitsversorgung. In der Praxis müssten Dublin-Rückkehrende mit Wartezeiten von einigen Monaten rechnen, bis sie wieder Zugang zum Gesundheitssystem hätten.
E. 9.2.5 Im Country Report: Bulgaria, Update 2022 geht aus den entsprechenden Abschnitten («Overview of the main changes since the previous report update», S. 11 ff.; «Asylum Procedure - Dublin - The situation of Dublin returnees», S. 39 ff.; «Differential treatment of specific nationalities in the procedure», S. 65 ff. und «Health care», S. 81 f.) hervor, dass sich die beschriebene Situation und insbesondere der Umgang der Behörden mit türkischen Staatsangehörigen, die in Bulgarien um Asyl ersuchen, gegenüber dem Vorjahresbericht nicht wesentlich verbessert hat.
E. 10.1 Gemäss Aktenlage wurde der Beschwerdeführer in der Türkei am (...) 2018 von der D._______ wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Das E._______ bestätigte dieses Urteil am 15. November 2019. Kopien der beiden Urteile wurden dem SEM seitens der zugewiesenen Rechtsvertretung am 15. Oktober 2021 zugestellt.
E. 10.2 Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass echte oder mutmassliche Mitglieder von als staatsgefährdend eingestuften Organisationen gefährdet sind, in der Türkei von den Sicherheitskräften verfolgt und in deren Gewahrsam misshandelt oder gefoltert zu werden (vgl. bspw. die Urteile des BVGer E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6.1 und D-740/2020 vom 24. April 2023 E. 6.3) und der bei den Akten liegenden medizinischen Berichten, erscheinen die Aussagen des Beschwerdeführers, er sei während seiner Haftzeit in der Türkei gefoltert worden, plausibel. Ebenso plausibel sind seine Angaben zu den Vorkommnissen nach seiner Einreise nach Bulgarien. Aufgrund der vorstehend geschilderten Praxis der bulgarischen Asylbehörden sind seine Aussagen, bulgarische Behördenvertreter hätten ihm mehrfach gesagt, er werde an die Türkei überstellt, nicht von der Hand zu weisen. Angesichts dessen, dass die türkischen und die bulgarischen Behörden bei der Rückführung von türkischen Asylsuchenden in die Türkei offenbar eng kooperieren, ist durchaus vorstellbar, dass der Beschwerdeführer während der Zeit der Quarantäne sogar von einem türkischen Polizeibeamten aufgesucht wurde, der ihm ankündigte, er werde ihn in die Türkei zurückbringen. Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei von bulgarischen Behördenvertretern misshandelt worden, reihen sich auch diese Aussagen in die Berichte über eklatante Verfehlungen der bulgarischen Grenzbehörden ein (vgl. den Bericht von Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) in der Sendung «10 vor 10» vom 8. Dezember 2022, Pushbacks in Bulgarien, Eingesperrt und misshandelt an der EU-Aussengrenze; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Polizeigewalt in Bulgarien und Kroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen, 13. September 2022; UNHCR Deutschland, Todesfälle an bulgarischer Grenze aufklären, 31. März 2015).
E. 10.3 Die aufgrund der geltend gemachten Erlebnisse mit den bulgarischen Behörden gehegte Befürchtung des Beschwerdeführers, es könnte ihm in Bulgarien kein faires Asylverfahren zuteilwerden und er könnte in die Türkei ausgeschafft werden, ohne dass seine Asylgründe einlässlich geprüft worden wären, erscheint aufgrund der vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 9.2) auch unter objektiven Gesichtspunkten nach wie vor nicht als unbegründet.
E. 11.1 Eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6).
E. 11.2 Bezüglich der psychiatrischen Versorgung in Bulgarien ist auf den Bericht des Antifolterkomitees (CPT) des Europarats zu verweisen, in dem dieses grosse Besorgnis darüber äusserte, dass viele zu früheren Zeitpunkten gemachte Empfehlungen bezüglich der Behandlung von Psychiatriepatienten und Bewohnern von Pflegeeinrichtungen und die ihnen gebotenen Bedingungen und Rechtsgarantien noch nicht umgesetzt worden seien. In allen drei besuchten Krankenhäusern und Pflegeheimen habe die Delegation Beschwerden über teils massive Misshandlungen von Patienten und Bewohnern durch das Personal erhalten (der Beschreibung der Bewohner entsprechende Stöcke seien von der Delegation in den Mitarbeiterbüros aller drei Einrichtungen gefunden worden). Es sei festgestellt worden, dass die Mitarbeiterzahl in den einzelnen Abteilungen ungeeignet und oftmals äusserst unzureichend gewesen sei. Auch die Zahl der Angehörigen des multidisziplinären Klinikpersonals habe nicht ausgereicht, um dem Bedarf der Patientinnen und Patienten an psychosozialer Therapie und Rehabilitation zu entsprechen. Der anhaltende Personalmangel erwecke den Eindruck, dass das Gesundheitsministerium der psychischen Gesundheitsfürsorge keinen ausreichenden Wert beimesse. Dem deutschen Ärzteblatt, in dem Bezug auf den Bericht des Anti-Folter-Komitees des Europarats genommen wird, kann entnommen werden, dass Psychiatriepatienten nicht selten in «dreckigen Schlafräumen, dreckigen Betten, umgeben von widerlichem Gestank nach Urin und übersät von Fliegen, die auf ihnen herumkrabbeln» hausten. Das Komitee habe die Zustände unmenschlich und erniedrigend genannt. Das Expertenkomitee sei seit dem Jahr 1995 vierzehnmal in Bulgarien gewesen und habe immer wieder die gleichen Zustände bemängelt. Dennoch gebe es wenig oder gar keinen Fortschritt (vgl. Europarat, Pressemitteilung [Réf. DC168(2020)], Ill-treatment, accute understaffing, mechanical restraint abuse: new report by Coucil of Europe's anti-torture Committee on Bulgarian psychiatric and social care institutions, Strassburg, 2. Dezember 2020; aerzteblatt.de, Experten kritisieren Bulgariens Psychiatrien, 4. November 2021). Die kritischen Zustände hinsichtlich der psychiatrischen Versorgung in Bulgarien wurden auch landesintern dokumentiert. Es sei seit Jahren bekannt, dass sich die Psychiatrien in Bulgarien in einem desolaten Zustand befinden. In einem Bericht, welcher der bulgarischen Regierung vom damaligen Gesundheitsminister Kiril Ananiew vorgelegt wurde, wurde dies bestätigt. Deshalb wurde an einer Strategie gearbeitet, um die psychiatrische Behandlung an die europäischen Standards anzugleichen. Der Staat wollte dem Kadermangel begegnen, indem er die Kosten für die Spezialausbildung übernahm. Die bulgarische Regierung beschloss, zusätzlich eine Million Euro für Renovierungen der psychiatrischen Institutionen auszugeben. Die Direktorin der grössten psychiatrischen Einrichtung in Sofia (Krankenhaus «Heiliger Iwan Rilski»), Dr. Zweteslawa Galabowa, zeigte sich bezüglich des praktischen Nutzens dieser Investitionen allerdings skeptisch. Sie war der Ansicht, es mache keinen Sinn, Geld auszugeben, ohne vorher eine eingehende Analyse darüber erstellt zu haben, wo es auf der Grundlage eines langfristigen Programms investiert werden sollte (vgl. Radio Bulgaria, Die Hälfte der Psychiatrien in Bulgarien ist in einem bedenklichen Zustand, veröffentlicht am 22. Februar 2019). Dass ihre Bedenken berechtigt waren, wurde durch den später erstellten Bericht des CPT bestätigt.
E. 11.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der vorliegenden ärztlichen und psychiatrischen Berichte, die zwischen dem 26. Oktober 2021 und dem 16. Februar 2023 entstanden sind, von einer ernsthaften psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers aus, weshalb er der Gruppe der vulnerablen Personen zuzurechnen ist. Die in den ärztlichen Berichten gemachten Feststellungen werden durch die Beobachtungen, die der stellvertretende Zentrumsleiter über das Verhalten des Beschwerdeführers machte (vgl. E. 6.2), bestätigt. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 9.2 und 11.2) ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gewährleistet, dass dem Beschwerdeführer in Bulgarien die von ihm dringend benötigte psychiatrische Behandlung nahtlos gewährt wird. Einerseits bestehen gemäss dem Länderbericht Bulgarien von AIDA hinsichtlich des Zugangs zur Gesundheitsversorgung für Dublin-Rückkehrende erhebliche Wartezeiten, anderseits stehen für die Behandlung von Folteropfern keine speziellen Bedingungen zur Verfügung. Daran vermag auch das Schreiben der bulgarischen Behörden vom 29. September 2022 nichts zu ändern. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer in diesem Schreiben nicht namentlich erwähnt und stattdessen von einem "Afghani citizen" (vgl. SEM-act. [...]-61//2) die Rede ist, der Zugang zum Gesundheitssystem haben werde, kann nicht einmal als gesichert gelten, dass sich das Antwortschreiben der bulgarischen Behörden tatsächlich auf die Person des Beschwerdeführers bezieht.
E. 11.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass im Falle der Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien nach wie vor nicht hinlänglich ausgeschlossen werden kann, dass er dort einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK und Art. 4 EU-Grundrechtecharta ausgesetzt würde, weil er die dringend benötigte psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung nicht erhalten würde. Sollte sich etwa eine Einweisung in eine psychiatrische Institution aufdrängen und der Beschwerdeführer in eine solche überführt werden, kann auch nicht hinlänglich ausgeschlossen werden, dass er dort mit einer nicht unerheblichen Wahrscheinlichkeit eine gegen die genannten Normen verstossende Behandlung erfahren wird. Zudem bestehen auch erhebliche Zweifel daran, dass er als türkischer Staatsangehöriger ein faires Asylverfahren erhielte, was in Anbetracht seiner Vorbringen die Gefahr einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in sich birgt. Um diese für den Beschwerdeführer im Falle der Überstellung nach Bulgarien bestehenden Risiken hinlänglich ausschliessen zu können, wären weitere konkrete und auf die Person des Beschwerdeführers bezogene Sachverhaltsabklärungen und insbesondere entsprechende Zusicherungen der bulgarischen Behörden erforderlich.
E. 11.5 Das vorliegende Verfahren ist nunmehr bald zwei Jahre hängig. Der Europäische Gerichthof (EuGH) stellte in mehreren Urteilen fest, dass ein «unangemessen langes» Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dazu führen kann, dass der Mitgliedstaat, in dem sich die asylsuchende Person aufhält, den Antrag auf internationalen Schutz nach den Modalitäten von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO selbst prüfen muss (vgl. EuGH, Rechtssache N.S. u.a., C-411/10 und C-93/10, Entscheid vom 21.12.2011, Rn 98; EuGH, C-4/11 i.S. Puid, Entscheid vom 14.11.2013, Rn 35, EuGH, C-578/16 i.S. C. K., H. F., A. S., Entscheid vom 16.02.2017, Rn 57, 58). Die Dauer des Verfahrens (beziehungsweise der Anwesenheit in der Schweiz) - soweit sie nicht von den betroffenen Personen selbst verursacht oder verschuldet worden ist - ist einer der Faktoren, die in der Prüfung des humanitären Selbsteintritts in Betracht zu ziehen sind (vgl. Jean-Pierre Monnet, La jurisprudence du Tribunal administratif fédéral en matière de transferts Dublin, in: Breitenmoser/Uebersax/Hilpold, [ed.], Schengen und Dublin in der Praxis in der EU, in der Schweiz und in einzelnen europäischen Staaten, mit einem Blick auf 70 Jahre Flüchtlingskonvention, 2023, S. 253, Jean-Pierre Monnet, La jurisprudence du Tribunal administratif fédéral en matière de transferts Dublin, in: Breitenmoser/Gless/Lagodny, [Hrsg.], Schengen und Dublin in der Praxis, Aktuelle Fragen, 2015; S. 427 f.). Vorliegend ist die lange Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht dem Beschwerdeführer anzulasten. Eine erneute Rückweisung an das SEM zu zusätzlichen Abklärungen in der Sache und zu neuer Entscheidung würde unweigerlich zu einer weiteren Verlängerung des vorliegenden Verfahrens führen. Im Lichte der gesamten Umstände und unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Dublin-III-VO erscheint es im vorliegenden Einzelfall angezeigt, dass die Schweiz aus humanitären Gründen von ihrem Recht auf Selbsteintritt Gebrauch macht, sich für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers als zuständig erklärt und das Asylverfahren in der Schweiz durchführt (vgl. ähnlich u.a. die Urteile des BVGer D-520/2021 vom 2. Mai 2023 E. 7.4.2; F-2976/2021 vom 7. Juli 2021 E. 6.4 und E. 6.5; F-2001/2021 vom 11. Mai 2021 E. 6.4 und E. 6.5; D-1851/2021 vom 5. Mai 2021 E. 7.4; D-3394/2017 vom 30. August 2019 E. 7.3; E-26/2016 vom 16. Januar 2019 E. 5.2.3; E-1532/2017 vom 8. November 2017 E. 6.3.2).
E. 12 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache mit der Anweisung an das SEM zurückzuweisen, das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen.
E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 14 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5019/2022 law/bah Urteil vom 24. August 2023 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Chiara Piras, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Claudio Ludwig, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Aufenthalt in B._______, verliess die Türkei gemäss seinen Angaben bei der Personalienaufnahme (PA) im Bundesasylzentrum (BAZ) C._______ vom 8. Oktober 2021 im Juni 2021 und suchte am 4. Oktober 2021 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er am 15. Juli 2021 in Bulgarien um Asyl ersucht hatte. A.c Am 14. Oktober 2021 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), durch. Dabei gab er zu Protokoll, er habe nicht gewusst, dass er in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt habe. Die dortige Situation sei schlecht gewesen und er sei manchmal geschlagen worden. Auf eine allfällige Zuständigkeit Bulgariens für die Prüfung seines Asylgesuchs angesprochen, brachte er vor, er fürchte sich vor einer Rückkehr in dieses Land. In der Quarantäne habe ein türkischer Polizist mit ihm gesprochen und er habe etwas unterschreiben müssen. Falls er nach Bulgarien zurückkehre, könne er bis zu 18 Monate inhaftiert werden, weil er dieses Land illegal verlassen habe, und in die Türkei zurückgeschickt werden. Die bulgarischen Behörden arbeiteten mit der Türkei zusammen. Weil er in der Türkei politische Probleme gehabt habe, werde er auch in Bulgarien verfolgt werden. Er habe viele Dokumente unterschreiben müssen. Man habe ihm ein türkisches Dokument vorgelegt, gemäss dem man ihn legal an die türkische Grenze habe schicken wollen; er habe es nicht unterschrieben. Er sei in Bulgarien bedroht worden für den Fall, dass er die Dokumente nicht unterschreibe. Man habe ihn an einen Ort gebracht, wo es keine Kameras gegeben habe, und er sei zweimal täglich geschlagen worden. Die bulgarischen Behörden hätten ihm mindestens 35 Mal gesagt, man werde ihn in die Türkei überstellen. Auf gesundheitliche Probleme angesprochen, sagte der Beschwerdeführer, es gehe ihm eigentlich gut. Vor Abschluss des Gesprächs äusserte die Rechtsvertretung die Auffassung, dass es während des Gesprächs zu Missverständnissen gekommen und das Protokoll fehlerhaft sei. Sie stellte den Antrag, das Gespräch sei zu wiederholen. A.d Am 15. Oktober 2021 wandte sich die Rechtsvertretung an das SEM. Sie wies darauf hin, dass nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 25 Abs. 2 BV niemand in einen Staat überstellt werden dürfe, in dem sein Leben oder seine Freiheit aus asylrelevanten Gründen gefährdet sei. Das Non-Refoulement-Gebot verbiete die Rückführung in einen Staat, von dem aus eine Person voraussichtlich in ein Land abgeschoben werde, in dem ihr asylrelevante Verfolgung drohe. Es sei bekannt, dass die Türkei Oppositionelle mit vorgetäuschten Anklagen wegen Terrorismusdelikten verfolge. Die Schutzquote für Asylsuchende aus der Türkei sei in der Schweiz im Jahr 2020 bei rund 80 % gelegen. Der Beschwerdeführer sei am 20. September 2018 von der Grossen Strafkammer von D._______ wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Das Urteil sei vom Regionalgericht E._______ am 15. November 2019 bestätigt worden. Es bestünden Hinweise darauf, dass Bulgarien türkische Asylsuchende systematisch widerrechtlich in die Türkei zurückschaffe (im Folgenden wird aus dem Länderbericht des bulgarischen Helsinki-Komitees vom 21. April 2021 zitiert). Eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien verletze demnach das Non-Refoulement-Gebot. Der Beschwerdeführer habe ein Recht darauf, dass die Schweiz sich nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung seines Asylgesuchs zuständig erkläre und von einer Wegweisung nach Bulgarien absehe. Der Eingabe lagen Kopien zweier den Beschwerdeführer betreffende Urteile bei. A.e Das SEM ersuchte die bulgarischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 18. Oktober 2021 um die Übernahme des Beschwerdeführers. A.f Am 27. Oktober 2021 ging beim SEM ein ärztlicher Bericht des F._______ vom Vortag ein. Beim Beschwerdeführer wurde eine akute Belastungsreaktion (ICD-10 F43.0) diagnostiziert. Im Rahmen zweier Konsultationen bei der G._______ vom 4. und 24. November 2021 wurde beim Beschwerdeführer eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1) diagnostiziert. A.g Die bulgarischen Behörden nahmen innert Frist zum Übernahmeersuchen vom 18. Oktober 2021 nicht Stellung. B. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Bulgarien) an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang zurückgeführt werden könne. C. Der Beschwerdeführer erhob durch seine Rechtsvertretung mit Eingabe vom 13. Dezember 2021 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und diese sei anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung sowie Unterbringung von den bulgarischen Behörden einzuholen. Der Eingabe lagen fünf Fotografien von Verletzungen an den Beinen des Beschwerdeführers und ein ärztlicher Bericht vom 1. Dezember 2021 bei. D. Mit Urteil D-5403/2021 vom 28. Februar 2022 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gut. Es hob die Verfügung vom 1. Dezember 2021 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurück. E. E.a Das SEM wandte sich am 8. Juli 2022 und am 8. August 2022 an die bulgarischen Behörden und bat diese um zusätzliche Informationen zum Stand des Verfahrens des Beschwerdeführers, zur Möglichkeit der Stellung eines Folgeantrages, zur Unterkunft und zur medizinischen Versorgung. E.b Die bulgarischen Behörden beantworteten die Anfragen des SEM am 21. Juli 2022 und am 29. September 2022. F. F.a Dem SEM wurde von der Pflege des Bundesasylzentrums H._______ am 5. August 2022 ein ärztlicher Bericht der I._______ vom 19. Juli 2022 über eine psychiatrische Erstkonsultation des Beschwerdeführers vom 21. Juni 2022 zugestellt. F.b Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers übermittelte dem SEM am 12. August 2022 denselben ärztlichen Bericht. G. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2022 - eröffnet am 27. Oktober 2022 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Bulgarien) an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang zurückgeführt werden könne. Es stellte ferner fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an. H. Der Beschwerdeführer erhob durch seine Rechtsvertretung mit Eingabe vom 3. November 2022 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den bulgarischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich Unterbringung und Zugang zu psychiatrischer Behandlung einzuholen. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung und dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Eingabe lag eine den Beschwerdeführer betreffende Anmeldung zum Arztbesuch vom 3. November 2022 bei. I. Mit Instruktionsverfügung vom 9. November 2022 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. J. In seiner Vernehmlassung vom 15. November 2022 hielt das SEM an seinem Standpunkt fest. K. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 30. November 2022 an seinen Anträgen fest. Beigelegt waren eine Bescheinigung von Dr. med. J._______ vom 18. November 2022 und ein Arztbericht von Dr. med. K._______ vom 4. November 2022. L. Am 2. Dezember 2022 übermittelte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen psychiatrischen Bericht des L._______ vom 24. November 2022, mit Eingabe vom 8. Dezember 2022 wurde ein zusammenfassender Verlaufsbericht der M._______ vom 2. Dezember 2022, mit Eingabe vom 13. Januar 2023 ein Austrittsbericht der M._______ vom 11. Januar 2023 und mit Eingabe vom 24. Februar 2023 ein psychiatrisch-psychologischen Bericht des N._______ vom 16. Februar 2023 eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu prüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hebt deshalb die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an das SEM zurück, sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet (vgl. BVGE 2011/30 E. 3, 2011/9 E. 5). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Übernahme zugestimmt hat oder von dessen Zustimmung infolge unterlassener Antwort innerhalb der genannten Frist auszugehen ist, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000 [GRC]) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO). 4.4 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht; Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5. 5.1 Der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers ergab, dass er am 15. Juli 2021 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Anlässlich des Dublin-Gesprächs erklärte er zwar, er habe nicht gewusst, dass er in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt habe, er bestritt dies aber nicht. Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten wird, steht durch den Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac fest, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien als asylsuchende Person registriert worden ist. Auch in der Beschwerde wird die Einreichung eines Asylgesuchs in Bulgarien nicht bestritten. 5.2 Die bulgarischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen vom 18. Oktober 2021 innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Bulgariens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Am 21. Juli 2022 beantworteten die bulgarischen Behörden die Anfrage des SEM vom 8. Juli 2022 dahingehend, dass der Beschwerdeführer am 21. Juli 2021 verschwunden sei, weshalb das nationale (bulgarische) Verfahren am 24. September 2021 rechtskräftig abgeschlossen worden sei. In einem weiteren Schreiben vom 29. September 2022 führten die bulgarischen Behörden aus, das bulgarische Asylverfahren sei im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO abgeschrieben worden. Sollte der afghanische [recte: türkische] Staatsangehörige in Bulgarien ein entsprechendes Gesuch stellen, werde das Verfahren um Gewährung internationalen Schutzes wiederaufgenommen. Er werde in einem der offenen staatlichen Empfangszentren untergebracht, wobei dieses aufgrund der vorhandenen Kapazitäten zum Zeitpunkt seiner Ankunft bestimmt werde. In Übereinstimmung mit der bulgarischen Gesetzgebung werde er Zugang zur Gesundheitsversorgung haben. Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens ist somit gegeben. 6. 6.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, gestützt auf die Dublin-III-VO sei Bulgarien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig. Dem SEM lägen keine Hinweise dafür vor, dass asylsuchende Personen in Bulgarien systematisch eine Haftstrafe zu befürchten hätten. Sollte er sich ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könne er bei der zuständigen Stelle Beschwerde einreichen. Bulgarien habe versichert, dass es sein Asylgesuch auf Antrag hin gemäss den gesetzlichen Bestimmungen prüfen und abschliessen werde. Demnach obliege es den bulgarischen Behörden, nach Abschluss des Asylverfahrens seinen Aufenthaltsstatus zu regeln oder gegebenenfalls eine Wegweisung ins Heimatland anzuordnen. Es lägen keine Hinweise dafür vor, dass Bulgarien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und ihm keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung gewähren würde. Die Berichte, die auf Diskriminierungen von bestimmten Staatsangehörigen im Asylverfahren hindeuteten, könnten für sich allein keinen Überstellungsstopp rechtfertigen, zumal gegen negative erstinstanzliche Entscheide Rechtsmittel zur Verfügung stünden. Mit den eingereichten Fotografien könne nicht belegt werden, wo und unter welchen Umständen die dokumentierten Verletzungen des Beschwerdeführers entstanden seien. Sollte er sich in Bulgarien vor Übergriffen durch Dritte oder fehlbare Beamte fürchten, könne er sich an die zuständigen Stellen wenden. Es gebe keine wesentlichen Gründe für die Annahme gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC und Art. 3 der EMRK mit sich brächten. Der Beschwerdeführer habe keine konkreten Hinweise dargetan, Bulgarien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Die bulgarischen Behörden hätten am 29. September 2022 bestätigt, dass er in einem offenen Asylzentrum aufgenommen werde. Den Akten sei zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine akute Belastungsreaktion und eine PTBS mit latenter Suizidalität diagnostiziert worden seien. Im Arztbericht vom 19. Juli 2022 werde lediglich ein Verdacht auf eine PTBS geäussert und erwähnt, dass er sich von akuten Suizidplänen oder Suizidversuchen distanziere. Das SEM habe sich im Rahmen von Abklärungen informiert, dass er nicht in psychiatrischer Behandlung sei und keine ärztlichen Termine ausstünden. Die bulgarischen Behörden hätten bestätigt, dass er Zugang zu medizinischer Behandlung habe. Seine medizinischen Probleme seien nicht von einer derartigen Schwere, dass eine Überstellung nach Bulgarien einen Verstoss gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz bedeuten würde. Der Beschwerdeführer habe keine konkreten Hinweise dafür vorgebracht, dass Bulgarien ihm eine notwendige medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern werde. Das SEM komme zum Schluss, dass eine Überstellung nach Bulgarien keinen Verstoss gegen Art. 3 EMRK begründe. Folglich bestehe keine Verpflichtung, die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden. Auch eine Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 rechtfertige sich nicht. 6.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei in der Türkei wegen oppositioneller Tätigkeiten zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er mache gestützt auf zwei eingereichte Gerichtsurteile geltend, er werde von Bulgarien in die Türkei ausgeschafft, wo ihm Verfolgung drohe. Er sei von den bulgarischen Behörden gefoltert und dazu gedrängt worden, in die Türkei zurückzukehren. Dies seien Anzeichen dafür, dass seine Wegweisung nach Bulgarien gegen das Non-Refoulement-Gebot verstosse. Mit dem pauschalen Hinweis des SEM, es bestünden keine Hinweise, dass Bulgarien seinen Verpflichtungen nicht nachkomme, missachte das SEM die im Urteil D-5403/2021 erteilte gerichtliche Anweisung, sich mit den konkret begründeten Befürchtungen auseinanderzusetzen, die bulgarischen Behörden würden ihn in die Türkei zurückschaffen und damit das Gebot des Non-Refoulement verletzen. Den Antwortschreiben der bulgarischen Behörden lasse sich nichts hinreichend Konkretes für seinen Fall entnehmen. Er habe seine Gefährdung und seine Erlebnisse in Bulgarien gegenüber dem SEM konkret geschildert, das SEM hätte konkrete Erkundigungen dazu einzuholen gehabt. Das Antwortschreiben der bulgarischen Behörden sei nicht geeignet, die Gefahr einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebots zu beseitigen. In der aktuellsten Fassung des Länderberichts Bulgarien des bulgarischen Helsinki-Komitees werde unverändert festgehalten, Bulgarien stufe Asylgesuche türkischer Staatsangehöriger systematisch als «offensichtlich unbegründet» ein. Der Bericht bestätige die Aussagen des Beschwerdeführers über eine Zusammenarbeit der bulgarischen mit den türkischen Behörden zur Steuerung irregulärer Migration. Insgesamt bestünden deutliche Anzeichen dafür, dass ihm bei einer Wegweisung nach Bulgarien eine anschliessende Wegweisung in die Türkei drohe, wo er verfolgt werde. Das SEM habe deshalb zwingend auf eine Wegweisung des Beschwerdeführers zu verzichten und sein Gesuch in der Schweiz zu behandeln. Hinsichtlich des Beschwerdeführers lägen zahlreiche medizinische Berichte vor, die seinen schlechten psychischen Zustand dokumentierten. Bei ihm handle es sich um eine besonders vulnerable Person. Gemäss dem aktuellsten medizinischen Bericht vom 19. Juli 2022 sei eine psychiatrische Behandlung indiziert und ein Behandlungsbeginn sei geplant gewesen. Da er einer anderen Unterkunft im Kanton C._______ zugewiesen worden sei, sei die Behandlung nicht begonnen worden. Gemäss telefonischer Auskunft des stellvertretenden Leiters des Zentrums, in dem er bis vor kurzem untergebracht gewesen sei, habe er bei seiner Ankunft um eine psychiatrische Behandlung gebeten. Dem Zentrumsleiter sei sein schlechter psychischer Zustand aufgefallen. Er (der Beschwerdeführer) habe Suizidgedanken gehabt, «Selbstgespräche» geführt, und sei auf besondere Betreuung angewiesen gewesen. Die Suche nach einem türkisch sprechenden Psychiater sei bis anhin erfolglos geblieben. Mittlerweile habe das Zentrum für ihn einen Termin bei einem Arzt angesetzt. Der Terminbestätigung sei zu entnehmen, der Beschwerdeführer benötige «dringend psychiatrische Unterstützung». Es sei damit von einem akuten Behandlungsbedarf auszugehen. In den medizinischen Berichten werde festgehalten, er leide an einer PTBS mit Suizidalität und Halluzinationen. Er berichte darüber, öfters Stimmen zu hören und sich die Anwesenheit von Personen einzubilden, die ihn aufforderten, sich etwas anzutun. Er berichte von einem Vorfall im Bundesasylzentrum H._______, wo ihn Stimmen aufgefordert hätten, «ins Wasser zu gehen». Von zufällig anwesenden Personen sei er vor dem Ertrinken gerettet worden. In Bulgarien bestehe grundsätzlich der Zugang zu rudimentärer medizinischer Versorgung für asylsuchende Personen, wobei der Zugang zu psychiatrischer Versorgung extrem eingeschränkt sei. Das bulgarische Helsinki-Komitee halte in seinem Länderbericht fest, dass im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Bulgarien zurückgekehrte Personen, deren Verfahren wiederaufgenommen werde, mehrere Monate warten müssten, bis sie wieder Zugang zum Gesundheitssystem hätten. Eine solche Verzögerung im Zusammenspiel mit der traumatisierenden Wegweisung bedeute für den Beschwerdeführer die ernsthafte Gefahr einer unwiederbringlichen Schädigung seiner Gesundheit. Zudem bestünden grosse Zweifel daran, dass er in Bulgarien die längerfristig benötigte psychiatrische Unterstützung erhielte. 6.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, das Bundesverwaltungsgericht habe sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit der Aufnahmesituation sowie dem Vorliegen allfälliger systemischer Mängel in Bulgarien auseinandergesetzt. Dabei sei das Gericht zum Schluss gelangt, dass korrekte Asylverfahren in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich seien. Die tiefen Anerkennungsquoten gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertigten es für sich alleine genommen nicht, keine Überstellungen nach Bulgarien mehr vorzunehmen. Die dortigen Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren seien zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden. Dem Beschwerdeführer drohe keine Kettenabschiebung in die Türkei, da sein Asylverfahren, das auf Gesuch hin wiederaufgenommen werde, in Bulgarien nicht rechtskräftig abgeschlossen sei. Als Dublin-Rückkehrer gelte er dort als legal anwesende Person. Er werde in einem offenen Empfangszentrum mit adäquater Betreuung und medizinischer Versorgung untergebracht und müsse nicht befürchten, während eines hängigen Verfahrens inhaftiert zu werden. Aufgrund der vorhandenen Unterlagen und in Berücksichtigung der geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen handle es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine schwerkranke Person, bei der die ernsthafte Gefahr bestehe, dass sie bei einer Rückschaffung nach Bulgarien einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung ihrer Lebenserwartung, ausgesetzt wäre. Die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK würde nicht überschritten. Es sei auszuschliessen, dass eine medizinische Notlage bestehe und sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Bulgarien drastisch verschlechtern würde. 6.4 In der Replik wird entgegnet, der Beschwerdeführer sei am 4. November 2022 dem O._______ für eine psychiatrische Untersuchung und Behandlung zugewiesen worden. Nach wie vor würden ihm Psychopharmaka verschrieben. In einer Bescheinigung von Dr. med. J._______ werde festgehalten, dass er an einer schweren PTBS leide und es aufgrund seiner Krankheit in seiner Unterkunft, einer unterirdischen Zivilschutzanlage, nicht aushalte. Trotz winterlicher Temperaturen übernachte er im Freien. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Lage von Asylsuchenden in Bulgarien im Hinblick auf die Durchführung von Überstellungen im Rahmen von Dublin-Verfahren in einem länderspezifischen Koordinationsentscheid (vgl. Urteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 [als Referenzurteil publiziert]) einer einlässlichen Prüfung unterzogen. 7.2 Dabei hat das Gericht unter anderem festgehalten, das dortige Asylverfahren (v.a. Übersetzung, Rechtsverbeiständung, diskriminierende Asyl-praxis gegenüber Angehörigen bestimmter Staaten) sowie die Aufnahme- und Haftbedingungen wiesen zwar gewisse Mängel auf, die aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Insbesondere seien korrekte Asylverfahren in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote von Flüchtlingen gewisser Herkunftsländer rechtfertige es für sich alleine genommen nicht, keine Überstellungen nach Bulgarien mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten aber nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (vgl. a.a.O., E. 6.6.1 und E. 6.6.7; Urteile des BVGer F-971/2021 vom 10. März 2021 E. 4.2 und E. 4.3.1; D-818/2021 vom 25. Februar 2021 S. 7-9). 7.3 Angesichts der mannigfaltigen Probleme, mit denen besonders verletzliche Asylsuchende in Bulgarien konfrontiert sind, wurde im erwähnten Referenzurteil festgestellt, dass für Asylsuchende mit ernsthaften Erkrankungen gegebenenfalls die Einholung einer entsprechenden Zusicherung seitens der bulgarischen Behörden eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bildet (vgl. a.a.O., E. 7.4.1 f.). 8. 8.1 Nach gesundheitlichen Problemen gefragt, sagte der Beschwerdeführer beim Dublin-Gespräch vom 14. Oktober 2021, es gehe ihm hier eigentlich gut (vgl. SEM-act. [...]-12/2 S. 2). In einem ärztlichen Kurzbericht an das BAZ C._______ vom 26. Oktober 2021 von Dr. med. P._______ wird festgehalten, der Beschwerdeführer habe Alpträume, grosse Schlafprobleme und Flashbacks nach Misshandlung in Bulgarien durch dortige Behörden. Er habe Angst um sein Leben und grosse Zukunftsängste hinsichtlich seines Asylverfahrens. Zum Beginn einer Behandlung der Leiden wurde ihm ein Antidepressivum (Trimipramin) verschrieben. Dem Konsultationsbericht vom 4. November 2021 von Q._______, Fachärztin Allgemeine Innere Medizin, ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich psychisch krank fühle. Er habe viele Gedankenkreisel, nehme ein Schlafmittel ein, das beim Einschlafen helfe, wache aber nachts immer wieder auf. Er sei in der Türkei verurteilt worden und habe sich in der Schweiz sicher gefühlt. Nun stehe eine Rückführung nach Bulgarien bevor, wo die Polizei mit dem türkischen Geheimdienst kollaboriere. Er fürchte sich vor Folter und möchte unbedingt zum Psychiater. Die Ärztin ordnete eine Dosiserhöhung (Trimipramin) an und verordnete zusätzlich Zolpidem (Schlafmittel). In einem weiteren Konsultationsbericht vom 24. November 2021 hielt die Ärztin Q._______ fest, der Beschwerdeführer habe weiterhin Alpträume und schlafe schlecht. Sie bat darum, dass ihm eine Wochendosis der Medikamente ausgehändigt werde. Dem Konsultationsbericht der gleichen Ärztin vom 20. Dezember 2021 gemäss gehe es dem Beschwerdeführer seinen Angaben gemäss gar nicht gut. Die Schlafqualität habe sich verbessert, er spreche jedoch im Schlaf und führe tagsüber Selbstgespräche, was die Zimmerkollegen störe. Er sei belastet durch die schlechte Erfahrung in Bulgarien, wo ihm Schnittverletzungen an den Beinen zugefügt worden seien. Die Ärztin verschrieb ihm gegen die Kopfschmerzen Paracetamol und ordnete die Überweisung an eine Psychiaterin an. 8.2 Am 21. Juni 2021 war der Beschwerdeführer zum ersten Mal in einer Konsultation bei den I._______. In deren Bericht vom 19. Juli 2022 wird festgehalten, der Beschwerdeführer gebe an, dass die Symptomatik bestehe, seitdem ihm die Ausschaffung drohe. Er fürchte um sein Leben und habe deswegen in der Türkei 27 Jahre lang mit der Identität seines Bruders gelebt. Im Jahr 2017 sei er «geschnappt» worden, weswegen er nach Bulgarien geflüchtet sei. Aufgrund einer Corona-Infektion sei er dort in ein Spital gebracht worden, wo er gefoltert worden sei, damit er etwas unterschreibe und in die Türkei hätte ausgeschafft werden können. Er fühle sich gestresst und unwohl, spreche im Schlaf und habe grosse Angst vor der Rückkehr nach Bulgarien. Er sei vergesslich und leide an starkem Gedankenkreisen. Der Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar, leide unter leichten zeitlichen Orientierungsstörungen sowie an Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen. Im formalen Denken sei er grübelnd und leicht eingeengt auf die drohende Ausschaffung. Er habe Zukunftsängste, sei mittelgradig deprimiert, hoffnungslos, ängstlich und innerlich unruhig. Suizidale Gedanken seien zwar vorhanden, er distanziere sich im Gespräch aber von akuten Suizidplänen oder Suizidversuchen («der Grund seien seine Kinder»). Die I._______ sahen eine ambulante integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung als indiziert an. 8.3 Das Zentrum R._______, in dem der Beschwerdeführer untergebracht wurde, meldete den Beschwerdeführer am 3. November 2022 zu einem Arztbesuch an, weil er dringend psychiatrische Unterstützung brauche. Dr. med. J._______ diagnostizierte beim Beschwerdeführer in seiner Bescheinigung vom 18. November 2022 eine schwere PTBS. Er sei in der Türkei gefoltert worden und erhalte bereits Psychopharmaka. Aufgrund einer schweren Erkrankung sei es dringend erforderlich, dass er eine Unterkunft für sich allein bewohne, ansonsten beträchtliche gesundheitliche Schäden drohten. Dr. med. K._______ überwies den Beschwerdeführer, der im Gefängnis gefoltert worden sei, am 4. November 2022 an das S._______ zur fachlichen Untersuchung und Therapie wegen einer PTBS. Er verordnete dem Beschwerdeführer Sertralin Mepha (Antidepressivum), Olanzapin Mepha (atypisches Neuroleptikum) und Zolpidem Mepha. 8.4 Das L._______ diagnostizierte beim Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 24. November 2022 eine rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen, eine PTBS und einen Suizidversuch (10. November 2022). Er beklage, seit 1991 an Angstzuständen zu leiden, habe zittrige Arme und Beine sowie Schlafstörungen und fürchte sich davor, im «Asylgebäude» (unterirdische Zivilschutzanlage) zu schlafen, da es ihn an das Gefängnis in der Türkei erinnere. Er beklage eine depressive Stimmung, habe einen niedrigen Selbstwert, mache sich Selbstvorwürfe und leide unter Antriebslosigkeit sowie Flashbacks. Er habe Angst, von jemandem entführt zu werden, und sorge sich um seine Kinder. Er berichte, dass er in der Türkei von der Polizei gesucht werde und in den Jahren 2017 und 2018 inhaftiert gewesen und gefoltert worden sei. Die den Beschwerdeführer untersuchenden Fachpersonen (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Klinischer Psychologe und Supervisor und diplomierte Psychologin) erachteten die Aufnahme einer Einzeltherapie bei einer Psychologin als angezeigt. 8.5 Die M._______ führen im zusammenfassenden Verlaufsbericht vom 2. Dezember 2022 aus, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 24. November 2022 bei ihnen zur stationären Behandlung befinde. Sein Austritt sei für den 6. Dezember 2022 geplant. Er sei durch ärztliche Einweisung aufgrund erhöhter Suizidalität freiwillig eingetreten. Seine Beschwerden stünden mit der aktuellen Lebenssituation und Problemen in der Vergangenheit in Zusammenhang. Aufgrund seiner Hoffnungslosigkeit sei er lebensmüde, distanziere sich aber von Suizidhandlungen. Im Vordergrund sei ein depressives Beschwerdebild mit Zukunftsängsten, Flashbacks, Intrusionen, Schuldgefühlen, Schlafstörungen, Appetitlosigkeit und erhöhter Suizidalität im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung und PTBS bei weiterhin bestehenden sozialen Belastungsfaktoren gestanden. Über den gesamten Behandlungszeitraum hinweg hätten sich keine Hinweise auf akute Selbst- oder Fremdgefährdung gezeigt. Empfohlen werde das Weiterführen der ambulanten psychiatrischen Behandlung sowie die Fortführung der Austrittsmedikation unter regelmässigen Labor- und EKG-Kontrollen. Aus psychiatrischer Sicht sei ihm das Wohnen im Einzelzimmer zu ermöglichen. 8.6 Im Austrittsbericht der M._______ vom 11. Januar 2023 wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2022 aus der stationären Behandlung entlassen worden sei. Die bisherigen Diagnosen und die empfohlene medikamentöse und psychotherapeutische weitere Behandlung werden bestätigt. 8.7 Im mit Eingabe vom 24. Februar 2023 eingereichten psychiatrisch-psychologischen Bericht vom 16. Februar 2023 werden erneut eine PTBS und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3) diagnostiziert. Im Weiteren wird ausgeführt, der Beschwerdeführer schlafe trotz Kälte seit Monaten draussen, da er aufgrund der schweren posttraumatischen Symptomatik nicht mit anderen übernachten könne. Solange die Beschwerden und Symptome sich nicht reduzierten, verschlechtere und chronifiziere sich die Prognose. Die wichtigste Bedingung für das Setting sei ein geschützter Rahmen. Eine Bearbeitung des Traumas könne erst stattfinden, wenn er sich in Sicherheit wisse. Werde er nicht weiterhin behandelt, sei davon auszugehen, dass eine massive Verschlechterung des psychischen Zustands mit Suizidalität erfolgen könne. 9. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat hinsichtlich der Behandlung (türkischer) Asylsuchender in Bulgarien die jüngsten Berichte der Asylum Information Database (AIDA) konsultiert (Country Report: Bulgaria, 2021 Update [AIDA-BG_2021update.pdf (asylumineurope.org)] und Country Report: Bulgaria, 2022 Update 2022 [AIDA-BG_2022update.pdf (asylumineurope.org)]. 9.2 9.2.1 Im Country Report: Bulgaria, 2021 Update, wird im Kapitel «Overview of the main changes since the previous report update» (S. 11 ff.) ausgeführt, dass die Zahl der gestellten Asylgesuche im Jahr 2021 auf 10 999 anstieg (2020: 3525 Asylgesuche). Von den im Jahr 2021 erstinstanzlich behandelten Gesuchen wurden 61% gutgeheissen. Türkische Staatsangehörige würden weiterhin unfair und diskriminierend behandelt; die Gutheissungsquote lag bei den von ihnen gestellten Gesuchen bei 8% (von 24 Gesuchstellenden wurde einer als Flüchtling anerkannt). Der Rechtsschutz sei «stark unterminiert», denn das Oberste Verwaltungsgericht Bulgariens habe im Januar 2020 entschieden, Beschwerden gegen Asylentscheide von der spezialisierten 3. Kammer an die 4. Kammer zu übertragen. Die Zivilgesellschaft und internationale Organisationen hätten sich gegen diesen Wechsel ausgesprochen, um einen Verlust des Wissens zu vermeiden, das sich die 3. Kammer in den letzten drei Jahrzehnten angeeignet hatte. Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichts weigerte sich indessen, die Entscheidung zu überdenken. Die Bedingungen in der grossen Mehrheit der Aufnahmezentren entsprächen nicht dem zu erwartenden Standard und in einigen von diesen hätten sie sich im Jahr 2021 verschlechtert. Nebst dem Mangel an Infrastruktur und Basisdienstleistungen bestünden auch Sicherheitsprobleme, da nachts Schmuggler, Drogenhändler und Prostituierte Zugang zu den Zentren hätten, ohne dass das Sicherheitspersonal interveniere. Asylsuchende, die in den Aufnahmezentren untergebracht würden, hätten Anspruch auf drei Mahlzeiten täglich, medizinische Grundversorgung und psychologische Unterstützung, wobei letztere in der Praxis nicht sichergestellt sei. 9.2.2 Im Country Report: Bulgaria, 2021 Update, wird sodann im Kapitel «Asylum Procedure - Dublin - The situation of Dublin returnees» (S. 39 ff.) festgehalten, dass Asylverfahren von Asylsuchenden, die «verschwunden» seien, nach ihrer Dublin-Rückkehr nach Bulgarien im Prinzip problemlos wiederaufgenommen würden. Nahrung und Unterkunft seien indessen nur für vulnerable Gesuchstellende garantiert. Rückkehrende, die nicht als vulnerabel betrachtet würden, erhielten Nahrung und Unterkunft im Rahmen der beschränkten Unterbringungsmöglichkeiten. Sei kein Unterkunftsplatz verfügbar, müssten die Rückkehrenden sich selbst um (zu bezahlende) Nahrung und Unterkunft kümmern. Der Zugang zu medizinischer Versorgung stehe Rückkehrenden offen, die Leistungen seien aber spärlich und es werde nicht für eine auf die Patienten zugeschnittene medizinische oder psychologische Behandlung oder Unterstützung gesorgt. Abgesehen von zwei Sicherheitszonen für unbegleitete Minderjährige gebe es in den Aufnahmezentren keine getrennten Einrichtungen für vulnerable oder traumatisierte Gesuchstellende. 9.2.3 Im Abschnitt «Differential treatment of specific nationalities in the procedure - Turkey» (S. 58) des Country Report: Bulgaria, 2021 Update, wird sodann bestätigt, dass Asylgesuche von türkischen Staatsangehörigen weiterhin als offensichtlich unbegründet eingestuft würden, weil die Türkei als «sicherer Herkunftsstaat» betrachtet werde. Diese Praxis sei vom früheren Premierminister Bulgariens eingeräumt worden und scheine das Resultat einer Vereinbarung zwischen der bulgarischen und der türkischen Regierung zu sein. Es sei ständige Praxis der bulgarischen Behörden, türkische Staatsangehörige am Stellen von Asylgesuchen und am Zugang zu internationalem Schutz zu hindern und ihre Rückkehr in die Türkei zu beschleunigen, wobei in mehreren Fällen das Non-Refoulement-Prinzip verletzt worden sei. Im Gegenzug leiteten die türkischen Behörden den Migrationsstrom von der bulgarischen zur griechischen Grenze um. Unbesehen der angespannten Situation in der Türkei, habe sich die Situation für türkische Asylsuchende im Jahr 2021 kaum verändert. 9.2.4 Gemäss den Ausführungen im Country Report: Bulgaria, 2021 Update, Abschnitt «Health care» (S. 70 ff.) hätten Asylsuchende denselben Zugang zur Gesundheitsversorgung wie bulgarische Staatsangehörige. Sie begegneten den gleichen Schwierigkeiten wie die Einheimischen, was der Verschlechterung des nationalen Gesundheitssystems geschuldet sei, das an grossen Defiziten (Material und Finanzen) leide. Für die Behandlung von Folteropfern und Menschen, die unter psychischen Problemen litten, gebe es keine speziellen Bedingungen. Eine Gesetzesänderung im Jahre 2020 garantiere Dublin-Rückkehrenden, deren Verfahren wiederaufgenommen worden seien, eine ununterbrochene Gesundheitsversorgung. In der Praxis müssten Dublin-Rückkehrende mit Wartezeiten von einigen Monaten rechnen, bis sie wieder Zugang zum Gesundheitssystem hätten. 9.2.5 Im Country Report: Bulgaria, Update 2022 geht aus den entsprechenden Abschnitten («Overview of the main changes since the previous report update», S. 11 ff.; «Asylum Procedure - Dublin - The situation of Dublin returnees», S. 39 ff.; «Differential treatment of specific nationalities in the procedure», S. 65 ff. und «Health care», S. 81 f.) hervor, dass sich die beschriebene Situation und insbesondere der Umgang der Behörden mit türkischen Staatsangehörigen, die in Bulgarien um Asyl ersuchen, gegenüber dem Vorjahresbericht nicht wesentlich verbessert hat. 10. 10.1 Gemäss Aktenlage wurde der Beschwerdeführer in der Türkei am (...) 2018 von der D._______ wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Das E._______ bestätigte dieses Urteil am 15. November 2019. Kopien der beiden Urteile wurden dem SEM seitens der zugewiesenen Rechtsvertretung am 15. Oktober 2021 zugestellt. 10.2 Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass echte oder mutmassliche Mitglieder von als staatsgefährdend eingestuften Organisationen gefährdet sind, in der Türkei von den Sicherheitskräften verfolgt und in deren Gewahrsam misshandelt oder gefoltert zu werden (vgl. bspw. die Urteile des BVGer E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6.1 und D-740/2020 vom 24. April 2023 E. 6.3) und der bei den Akten liegenden medizinischen Berichten, erscheinen die Aussagen des Beschwerdeführers, er sei während seiner Haftzeit in der Türkei gefoltert worden, plausibel. Ebenso plausibel sind seine Angaben zu den Vorkommnissen nach seiner Einreise nach Bulgarien. Aufgrund der vorstehend geschilderten Praxis der bulgarischen Asylbehörden sind seine Aussagen, bulgarische Behördenvertreter hätten ihm mehrfach gesagt, er werde an die Türkei überstellt, nicht von der Hand zu weisen. Angesichts dessen, dass die türkischen und die bulgarischen Behörden bei der Rückführung von türkischen Asylsuchenden in die Türkei offenbar eng kooperieren, ist durchaus vorstellbar, dass der Beschwerdeführer während der Zeit der Quarantäne sogar von einem türkischen Polizeibeamten aufgesucht wurde, der ihm ankündigte, er werde ihn in die Türkei zurückbringen. Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei von bulgarischen Behördenvertretern misshandelt worden, reihen sich auch diese Aussagen in die Berichte über eklatante Verfehlungen der bulgarischen Grenzbehörden ein (vgl. den Bericht von Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) in der Sendung «10 vor 10» vom 8. Dezember 2022, Pushbacks in Bulgarien, Eingesperrt und misshandelt an der EU-Aussengrenze; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Polizeigewalt in Bulgarien und Kroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen, 13. September 2022; UNHCR Deutschland, Todesfälle an bulgarischer Grenze aufklären, 31. März 2015). 10.3 Die aufgrund der geltend gemachten Erlebnisse mit den bulgarischen Behörden gehegte Befürchtung des Beschwerdeführers, es könnte ihm in Bulgarien kein faires Asylverfahren zuteilwerden und er könnte in die Türkei ausgeschafft werden, ohne dass seine Asylgründe einlässlich geprüft worden wären, erscheint aufgrund der vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 9.2) auch unter objektiven Gesichtspunkten nach wie vor nicht als unbegründet. 11. 11.1 Eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). 11.2 Bezüglich der psychiatrischen Versorgung in Bulgarien ist auf den Bericht des Antifolterkomitees (CPT) des Europarats zu verweisen, in dem dieses grosse Besorgnis darüber äusserte, dass viele zu früheren Zeitpunkten gemachte Empfehlungen bezüglich der Behandlung von Psychiatriepatienten und Bewohnern von Pflegeeinrichtungen und die ihnen gebotenen Bedingungen und Rechtsgarantien noch nicht umgesetzt worden seien. In allen drei besuchten Krankenhäusern und Pflegeheimen habe die Delegation Beschwerden über teils massive Misshandlungen von Patienten und Bewohnern durch das Personal erhalten (der Beschreibung der Bewohner entsprechende Stöcke seien von der Delegation in den Mitarbeiterbüros aller drei Einrichtungen gefunden worden). Es sei festgestellt worden, dass die Mitarbeiterzahl in den einzelnen Abteilungen ungeeignet und oftmals äusserst unzureichend gewesen sei. Auch die Zahl der Angehörigen des multidisziplinären Klinikpersonals habe nicht ausgereicht, um dem Bedarf der Patientinnen und Patienten an psychosozialer Therapie und Rehabilitation zu entsprechen. Der anhaltende Personalmangel erwecke den Eindruck, dass das Gesundheitsministerium der psychischen Gesundheitsfürsorge keinen ausreichenden Wert beimesse. Dem deutschen Ärzteblatt, in dem Bezug auf den Bericht des Anti-Folter-Komitees des Europarats genommen wird, kann entnommen werden, dass Psychiatriepatienten nicht selten in «dreckigen Schlafräumen, dreckigen Betten, umgeben von widerlichem Gestank nach Urin und übersät von Fliegen, die auf ihnen herumkrabbeln» hausten. Das Komitee habe die Zustände unmenschlich und erniedrigend genannt. Das Expertenkomitee sei seit dem Jahr 1995 vierzehnmal in Bulgarien gewesen und habe immer wieder die gleichen Zustände bemängelt. Dennoch gebe es wenig oder gar keinen Fortschritt (vgl. Europarat, Pressemitteilung [Réf. DC168(2020)], Ill-treatment, accute understaffing, mechanical restraint abuse: new report by Coucil of Europe's anti-torture Committee on Bulgarian psychiatric and social care institutions, Strassburg, 2. Dezember 2020; aerzteblatt.de, Experten kritisieren Bulgariens Psychiatrien, 4. November 2021). Die kritischen Zustände hinsichtlich der psychiatrischen Versorgung in Bulgarien wurden auch landesintern dokumentiert. Es sei seit Jahren bekannt, dass sich die Psychiatrien in Bulgarien in einem desolaten Zustand befinden. In einem Bericht, welcher der bulgarischen Regierung vom damaligen Gesundheitsminister Kiril Ananiew vorgelegt wurde, wurde dies bestätigt. Deshalb wurde an einer Strategie gearbeitet, um die psychiatrische Behandlung an die europäischen Standards anzugleichen. Der Staat wollte dem Kadermangel begegnen, indem er die Kosten für die Spezialausbildung übernahm. Die bulgarische Regierung beschloss, zusätzlich eine Million Euro für Renovierungen der psychiatrischen Institutionen auszugeben. Die Direktorin der grössten psychiatrischen Einrichtung in Sofia (Krankenhaus «Heiliger Iwan Rilski»), Dr. Zweteslawa Galabowa, zeigte sich bezüglich des praktischen Nutzens dieser Investitionen allerdings skeptisch. Sie war der Ansicht, es mache keinen Sinn, Geld auszugeben, ohne vorher eine eingehende Analyse darüber erstellt zu haben, wo es auf der Grundlage eines langfristigen Programms investiert werden sollte (vgl. Radio Bulgaria, Die Hälfte der Psychiatrien in Bulgarien ist in einem bedenklichen Zustand, veröffentlicht am 22. Februar 2019). Dass ihre Bedenken berechtigt waren, wurde durch den später erstellten Bericht des CPT bestätigt. 11.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der vorliegenden ärztlichen und psychiatrischen Berichte, die zwischen dem 26. Oktober 2021 und dem 16. Februar 2023 entstanden sind, von einer ernsthaften psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers aus, weshalb er der Gruppe der vulnerablen Personen zuzurechnen ist. Die in den ärztlichen Berichten gemachten Feststellungen werden durch die Beobachtungen, die der stellvertretende Zentrumsleiter über das Verhalten des Beschwerdeführers machte (vgl. E. 6.2), bestätigt. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 9.2 und 11.2) ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gewährleistet, dass dem Beschwerdeführer in Bulgarien die von ihm dringend benötigte psychiatrische Behandlung nahtlos gewährt wird. Einerseits bestehen gemäss dem Länderbericht Bulgarien von AIDA hinsichtlich des Zugangs zur Gesundheitsversorgung für Dublin-Rückkehrende erhebliche Wartezeiten, anderseits stehen für die Behandlung von Folteropfern keine speziellen Bedingungen zur Verfügung. Daran vermag auch das Schreiben der bulgarischen Behörden vom 29. September 2022 nichts zu ändern. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer in diesem Schreiben nicht namentlich erwähnt und stattdessen von einem "Afghani citizen" (vgl. SEM-act. [...]-61//2) die Rede ist, der Zugang zum Gesundheitssystem haben werde, kann nicht einmal als gesichert gelten, dass sich das Antwortschreiben der bulgarischen Behörden tatsächlich auf die Person des Beschwerdeführers bezieht. 11.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass im Falle der Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien nach wie vor nicht hinlänglich ausgeschlossen werden kann, dass er dort einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK und Art. 4 EU-Grundrechtecharta ausgesetzt würde, weil er die dringend benötigte psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung nicht erhalten würde. Sollte sich etwa eine Einweisung in eine psychiatrische Institution aufdrängen und der Beschwerdeführer in eine solche überführt werden, kann auch nicht hinlänglich ausgeschlossen werden, dass er dort mit einer nicht unerheblichen Wahrscheinlichkeit eine gegen die genannten Normen verstossende Behandlung erfahren wird. Zudem bestehen auch erhebliche Zweifel daran, dass er als türkischer Staatsangehöriger ein faires Asylverfahren erhielte, was in Anbetracht seiner Vorbringen die Gefahr einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in sich birgt. Um diese für den Beschwerdeführer im Falle der Überstellung nach Bulgarien bestehenden Risiken hinlänglich ausschliessen zu können, wären weitere konkrete und auf die Person des Beschwerdeführers bezogene Sachverhaltsabklärungen und insbesondere entsprechende Zusicherungen der bulgarischen Behörden erforderlich. 11.5 Das vorliegende Verfahren ist nunmehr bald zwei Jahre hängig. Der Europäische Gerichthof (EuGH) stellte in mehreren Urteilen fest, dass ein «unangemessen langes» Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dazu führen kann, dass der Mitgliedstaat, in dem sich die asylsuchende Person aufhält, den Antrag auf internationalen Schutz nach den Modalitäten von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO selbst prüfen muss (vgl. EuGH, Rechtssache N.S. u.a., C-411/10 und C-93/10, Entscheid vom 21.12.2011, Rn 98; EuGH, C-4/11 i.S. Puid, Entscheid vom 14.11.2013, Rn 35, EuGH, C-578/16 i.S. C. K., H. F., A. S., Entscheid vom 16.02.2017, Rn 57, 58). Die Dauer des Verfahrens (beziehungsweise der Anwesenheit in der Schweiz) - soweit sie nicht von den betroffenen Personen selbst verursacht oder verschuldet worden ist - ist einer der Faktoren, die in der Prüfung des humanitären Selbsteintritts in Betracht zu ziehen sind (vgl. Jean-Pierre Monnet, La jurisprudence du Tribunal administratif fédéral en matière de transferts Dublin, in: Breitenmoser/Uebersax/Hilpold, [ed.], Schengen und Dublin in der Praxis in der EU, in der Schweiz und in einzelnen europäischen Staaten, mit einem Blick auf 70 Jahre Flüchtlingskonvention, 2023, S. 253, Jean-Pierre Monnet, La jurisprudence du Tribunal administratif fédéral en matière de transferts Dublin, in: Breitenmoser/Gless/Lagodny, [Hrsg.], Schengen und Dublin in der Praxis, Aktuelle Fragen, 2015; S. 427 f.). Vorliegend ist die lange Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht dem Beschwerdeführer anzulasten. Eine erneute Rückweisung an das SEM zu zusätzlichen Abklärungen in der Sache und zu neuer Entscheidung würde unweigerlich zu einer weiteren Verlängerung des vorliegenden Verfahrens führen. Im Lichte der gesamten Umstände und unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Dublin-III-VO erscheint es im vorliegenden Einzelfall angezeigt, dass die Schweiz aus humanitären Gründen von ihrem Recht auf Selbsteintritt Gebrauch macht, sich für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers als zuständig erklärt und das Asylverfahren in der Schweiz durchführt (vgl. ähnlich u.a. die Urteile des BVGer D-520/2021 vom 2. Mai 2023 E. 7.4.2; F-2976/2021 vom 7. Juli 2021 E. 6.4 und E. 6.5; F-2001/2021 vom 11. Mai 2021 E. 6.4 und E. 6.5; D-1851/2021 vom 5. Mai 2021 E. 7.4; D-3394/2017 vom 30. August 2019 E. 7.3; E-26/2016 vom 16. Januar 2019 E. 5.2.3; E-1532/2017 vom 8. November 2017 E. 6.3.2).
12. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache mit der Anweisung an das SEM zurückzuweisen, das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen.
13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
14. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2022 wird aufgehoben und die Sache an das SEM zur Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: