opencaselaw.ch

E-5490/2024

E-5490/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-09-12 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden; der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG kommt der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Die Vorinstanz hat die aufschiebende Wirkung in der angefochtenen Verfügung nicht entzogen. Auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wird mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten.

E. 2 Der Beschwerdeführer beantragt zwar die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, seine materiellen Rechtsbegehren und die Begründung der Beschwerde beziehen sich aber ausschliesslich auf die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit einzig der Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf Asylgesuch) und 2 (verfügte Wegweisung) der angefochtenen Verfügung sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe sowohl den Untersuchungsgrundsatz als auch ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie zum einen den medizinisch rechtserheblichen Sachverhalt sowie die Behandlungsmöglichkeiten in Bulgarien unvollständig abgeklärt und zum anderen die Gefahr einer Kettenabschiebung durch die bulgarischen Behörden nicht geprüft habe, obwohl er davon berichtet habe, zum Grenzübertritt in die C._______ gezwungen worden zu sein. Weiter sei die Vorinstanz ihrer Untersuchungs- respektive Begründungspflicht auch insoweit nicht nachgekommen, da sie sich nicht gebührend mit seiner Vulnerabilität, seinem Abhängigkeits-verhältnis zu seinen Geschwistern sowie dem desolaten Zustand der bulgarischen Psychiatrien auseinandergesetzt habe (unter Hinweis auf das Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 und das Urteil D-5019/2022 vom 24. August 2023 E. 11.1 und E. 11.2).

E. 5.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat sich die Vor-instanz in ihrer Verfügung sowohl einlässlich mit seiner gesundheitlichen Situation als auch der Situation von Personen mit einem Schutzstatus in Bulgarien, namentlich derjenigen von Personen mit subsidiärem Schutz, auseinandergesetzt und festgestellt, die bestehenden Unzulänglichkeiten würden nicht in einer Weise auftreten, welche darauf schliessen liesse Bulgarien sei grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte und Ansprüche zu gewähren. Es hat dabei auf die geltenden EU-Richtlinien sowie die einschlägige nationale und internationale Rechtsprechung verwiesen (vgl. Verfügung des SEM vom 27. August 2024 Ziff. III/2). Diesbezüglich ist sodann anzumerken, dass sich die vom Beschwerdeführer genannten Urteile F-7195/2018 und D-5019/2022 mit der Situation von Dublin-Rückkehrern auseinandersetzen, was vorliegend gerade nicht der Fall ist. Ferner hat die Vorinstanz festgestellt, es sei nicht davon auszugehen, dass bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien eine Verletzung von Art. 3 EMRK oder des Non-Refoulement-Gebots drohe. Hinzu kommt, dass vorliegend aufgrund der sich aus der medizinischen Aktenlage ergebenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers keine Veranlassung zu weiteren Abklärungen bestand (vgl. dazu nachfolgend E. 6.2.2). Damit ist sie der ihr obliegenden Untersuchungs-, Prüfungs- und Begründungspflicht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG; Art. 35 Abs. 1 VwVG) in genügender Weise nachgekommen, und es ist weder eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung der Begründungspflicht ersichtlich. Der Umstand, dass sich die Vorinstanz bei ihren Erwägungen auf andere als die vom Beschwerdeführer als relevant erachteten Quellen stützt respektive zu einer anderen Einschätzung der Lage kommt als der Beschwerdeführer, ändert daran nichts. Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinen diesbezüglichen Vorbringen ganz überwiegend die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt und dabei verkennt, dass das SEM seiner Begründungspflicht Genüge tut, wenn es im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche es seinem Entscheid zugrunde legt.

E. 5.3 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 und 4 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im aufnehmenden Staat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Bulgarien einer ist - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden, respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Urteile des BVGer E-3453/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 8.4 und E-6592/2020 vom 12. Januar 2021 E. 8.2, je m.w.H.).

E. 6.2.1 Der Beschwerdeführer hat in Bulgarien einen subsidiären Schutzstatus zugesprochen erhalten. Als Schutzberechtigter kann er sich auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen - insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], Bildung [Art. 27], Sozialhilfeleistungen [Art. 29], Wohnraum [Art. 32] und medizinischer Versorgung [Art. 30] -, zu deren Einhaltung Bulgarien als EU-Mitgliedstaat völkerrechtlich verpflichtet ist. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Bulgarien für die gesamte Bevölkerung mitunter schwierig sind; dennoch ist unter diesen Umständen im heutigen Zeitpunkt nicht von einem «real risk» auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in diesen Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des bulgarischen Aufnahmesystems vermag die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die einer Aussetzung einer existenziellen Notlage und andauernden menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkäme, die Schwelle eines entsprechenden «real risk» nicht zu erreichen. Daran ändern auch die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die angeblich erlebten Vorkommnisse (Fingerabdruckabnahme unter Zwang, Inhaftierung, kein Zugang zu Dolmetschern/Rechtsvertretung/Medikamenten, Zwang zum Grenzübertritt) nichts, zumal er sich als Person mit subsidiärem Schutz in einer anderen Position befindet, als bei seiner ersten Einreise. Er hat denn auch selbst angegeben, er habe Bulgarien nach seinem Grenzübertritt in die C._______ nie mehr betreten (vgl. SEM-Akte [...]-18/2; [...]-37/5). Es ist künftig somit an ihm, gegebenenfalls die ihm zustehenden Unterstützungsleistungen und weiteren Rechte aufgrund seines Schutzstatus direkt bei den zuständigen bulgarischen Behörden einzufordern, falls notwendig auf dem Rechtsweg.

E. 6.2.2 Was die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen betrifft, ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Die geltend gemachten psychischen Probleme des Beschwerdeführers stellen sich nicht als so schwerwiegend dar, dass eine Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK besteht (zu den Anforderungen vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.H.). Dementsprechend handelt es sich bei ihm entgegen den beschwerdeweisen Ausführungen nicht um eine besonders vulnerable Person. Gemäss den vorliegenden medizinischen Akten litt der Beschwerdeführer bereits in seinem Heimatstaat unter psychischen Beschwerden und wurde deswegen mit Antidepressiva behandelt (vgl. SEM-Akte [...]-14/14; [...]-16/1; [...]-17/1; [...]-37/5). Aktuell besteht bei ihm gemäss neustem Arztbericht ein Verdacht auf (...), welcher ebenfalls mit Medikamenten behandelt wird (vgl. SEM-Akte [...]-31/1). Der Beschwerdeführer legte denn auch beschwerdeweise keine neuen Akten ins Recht, welche auf eine (erhebliche beziehungsweise relevante) Veränderung des Gesundheitszustandes hindeuten würden (vgl. Beschwerdebeilage 3). Es mag zwar sein, dass sich - wie beschwerdeweise ausgeführt - sein psychischer Gesundheitszustand aus Angst vor einer Rückführung nach Bulgarien und einer erneuten Trennung von seinen Geschwistern verschlechtern kann, dies ändert aber nichts daran, dass klarerweise nicht von einem derart gravierenden Krankheitsbild ausgegangen werden kann, dass die ausnahmsweise Annahme der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne der zitierten Rechtsprechung des EGMR gerechtfertigt wäre. Schliesslich ist verständlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Anwesenheit seiner Geschwister in der Schweiz bleiben möchte, auch aufgrund seiner geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung. Von einer Abhängigkeitsbeziehung zwischen den erwachsenen Geschwistern, welche im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichtes unter den Schutz von Art. 8 EMRK fallen würde, ist aber aufgrund der Akten offensichtlich nicht auszugehen. Der Beschwerdeführer war denn auch im Stande, sich trotz seiner bereits in Syrien vorhandenen psychischen Beeinträchtigungen ohne jegliche Hilfe seiner Geschwister auf den Weg nach Europa zu machen.

E. 6.2.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Vermutung, dass Bulgarien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und die Wegweisung in diesen EU-Mitgliedstaat zulässig und zumutbar ist, umzustossen. Dementsprechend besteht auch keine Veranlassung zur Einholung individueller Garantien im Sinne des Subeventualantrags.

E. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als möglich zu erachten (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von vornherein aussichtlos waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5490/2024 Urteil vom 12. September 2024 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Nina Ermanni. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch MLaw Sara Garcia, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 22. August 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 13. Juni 2024 unter Beilage seiner syrischen Identitätskarte sowie der B-Bewilligungen seiner Geschwister in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 16. Juni 2024 beantragte der Bruder des Beschwerdeführers (N [...]) die Privatunterbringung des Beschwerdeführers bei sich im Kanton B._______. Diesem Antrag wurde am 1. Juli 2024 stattgegeben. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 8. November 2023 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte. C. C.a Am 20. Juni 2024 erfolgte die Personalienaufnahme (PA) des Beschwerdeführers aufgrund der im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) vorhanden Akten. C.b Ebenfalls am 20. Juni 2024 liess die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dem SEM Kopien von medizinischen Dokumenten aus Syrien zukommen. D. D.a Am 25. Juni 2024 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer - im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) und im Beisein seiner Rechtsvertretung - das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, bei einem Aufgriff in Bulgarien sei er zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden, ohne zu wissen, weshalb diese abgenommen würden. Anschliessend sei er einen Monat lang inhaftiert worden. Während dieser Zeit habe er keinen Zugang zu einem Arzt, Medikamenten, Dolmetschern und Rechtsvertretern gehabt. Die bulgarische Polizei habe ihn und seinen Cousin danach an die türkische Grenze gefahren, wo sie unter Schlägen zum Grenzübertritt in die C._______ bewogen worden seien. Sein Cousin sei seither nicht mehr auffindbar. Er selbst sei nach 20 Tagen Aufenthalt in der C._______ über D._______ und E._______ in die Schweiz zu seinen Geschwistern gereist. Betreffend seine gesundheitliche Situation führte er aus, ab und zu habe er Kopfschmerzen und psychisch gehe es ihm nicht gut. Er sei in Syrien bereits zwei Mal bei einem Psychiater gewesen und habe Medikamente erhalten. Diesbezüglich habe er auch einen Arztbericht. Eine Diagnose sei aber nie gestellt worden. In der Schweiz habe er am 26. Juni 2024 einen Termin. D.b Gleichentags ersuchte die Vorinstanz - unter Nennung des Reisewegs und unter Beilage der Informationen aus «Eurodac» sowie der eingereichten Identitätskarte - die bulgarischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. E. Am 28. Juni 2024 lehnten die bulgarischen Behörden das Ersuchen der Vorinstanz um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Dublin-III-VO ab und teilten mit, der Beschwerdeführer verfüge in Bulgarien seit dem 12. Februar 2024 über subsidiären Schutz («subsidiary protection»); es sei gestützt auf das Rückübernahmeabkommen ein erneutes Gesuch bei der zuständigen Stelle einzureichen. F. Am 1. Juli 2024 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (EU-Rückführungsrichtlinie) sowie auf das bilaterale Abkommen vom 21. November 2008 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Bulgarien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.112.149). G. Mit Schreiben vom 1. Juli 2024 respektive 4. Juli 2024 liess der Beschwerdeführer ein medizinisches Datenblatt des zuständigen Bundes-asylzentrums (BAZ) über einen Arztbesuch vom 26. Juni 2024, eine Zuweisung zur medizinischen Abklärung vom 28. Juni 2024 und einen Arztbericht der F._______ vom 3. Juli 2024 zu den Akten reichen. H. Am 9. Juli 2024 stimmten die bulgarischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen der Vorinstanz zu, da der Beschwerdeführer über subsidiären Schutz in Bulgarien verfüge. I. Mit Schreiben vom 19. Juli 2024 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer - unter Beilage des Schreibens der bulgarischen Behörden - mit, Abklärungen hätten ergeben, dass ihm in Bulgarien subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Sie beabsichtige daher, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf sein Asylgesuch nicht einzutreten und gewähre ihm diesbezüglich das rechtliche Gehör. J. Mit Stellungnahme vom 26. Juli 2024 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe glaubhaft geschildert, dass er sich lediglich einen Monat in Bulgarien aufgehalten habe und während dieser Zeit inhaftiert gewesen sei. Nach seinem Pushback an der (...) Grenze sei er nie mehr nach Bulgarien zurück, weshalb er den Ausgang seines bulgarischen Asylverfahrens nicht gekannt und von seinem dortigen angeblichen subsidiären Schutz nichts gewusst habe. Weiter hielt er fest, dass er bereits in Syrien bei einem Psychiater vorstellig geworden sei und Antidepressiva verschrieben bekommen habe. Auch in der Schweiz seien ihm Antidepressiva verschrieben worden und gemäss Arztbericht vom 3. Juli 2024 bestehe bei ihm der Verdacht einer (...). Aufgrund seines schlechten psychischen Gesundheitszustands sei er als besonders vulnerable Person zu qualifizieren. Im Falle seiner Wegweisung nach Bulgarien sei nicht sicher, ob er die notwendige psychiatrische Behandlung erhalte, da in ganz Bulgarien ein desolater Zustand der psychiatrischen Versorgung herrsche (unter Verweis auf das Referenzurteil des BVGerF-7195/2018 vom 11. Februar 2020 und das Urteil D-5019/2022 vom 24. August 2023 E. 11.1 und E. 11.2). Angesichts des Umstandes, dass er davon berichtet habe, ihm seien in Bulgarien sowohl die ärztliche Behandlung als auch die Medikamente verweigert worden, hätte die Vorinstanz die Pflicht gehabt, im Rahmen der Organisation der Rückübernahme entsprechende Abklärungen und Zusicherungen bei den bulgarischen Behörden einzuholen. Eine Wegweisung nach Bulgarien würde nach dem Gesagten gegen Art. 3 EMRK verstossen. Hinzu komme, dass er nicht nach Bulgarien zurückwolle, dort habe er keine Angehörigen. Er wolle seine psychischen Probleme behandeln lassen und bei seinen Geschwistern in der Schweiz bleiben. Bei einer Überstellung nach Bulgarien drohe ihm eine Retraumatisierung und damit einhergehend eine drastische Verschlechterung seines bereits schlechten psychischen Gesundheitszustands. K. Am 7. August 2024 liess der Beschwerdeführer der Vorinstanz einen Laborbericht vom 6. August 2024 zukommen. L. L.a Das SEM übermittelte am 23. August 2024 den Entwurf des angekündigten Nichteintretensentscheids inklusive sämtlicher entscheidrelevanter Akten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zur Stellungnahme. L.b Geleichentags reichte die Rechtsvertretung ihre Stellungnahme ein. Darin hielt sie fest, der Beschwerdeführer sei durch den Entscheidentwurf sehr verunsichert, was sich wiederum nicht bessernd auf seinen ohnehin bereits schlechten psychischen Gesundheitszustand auswirke. Er befürchte, dass Bulgarien gegen das Non-Refoulement Prinzip verstosse und ihn erneut in die C._______ ausschaffen könnte, wie es bei seinem Cousin beim gemeinsamen Pushback geschehen sei. M. Mit Verfügung vom 22. August 2024 (recte: 27. August 2024) - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug nach Bulgarien an. Ferner wurden ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. N. Mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 3. September 2024 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 27. August 2024 sei aufzuheben und diese sei anzuweisen, den Wegweisungsvollzug nach Bulgarien als unzulässig und unzumutbar zu erklären sowie ihn vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung, zur Wahrnehmung der Begründungspflicht, zur Einholung aller rechtserheblichen Informationen sowie zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, bei den bulgarischen Behörden eine individuelle und konkrete Garantieerklärung einzuholen, aus welcher hervorgehe, dass er im Falle einer Überstellung im Rahmen des bilateralen Rückübernahmeabkommens zwischen Bulgarien und der Schweiz medizinisch und insbesondere psychiatrisch adäquat behandelt werde. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung. Des Weiteren beantragte er im Sinne vorsorglicher Massnahmen, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei anzuweisen, von seiner Überstellung abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. O. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 4. September 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden; der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG kommt der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Die Vorinstanz hat die aufschiebende Wirkung in der angefochtenen Verfügung nicht entzogen. Auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wird mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten.

2. Der Beschwerdeführer beantragt zwar die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, seine materiellen Rechtsbegehren und die Begründung der Beschwerde beziehen sich aber ausschliesslich auf die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit einzig der Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf Asylgesuch) und 2 (verfügte Wegweisung) der angefochtenen Verfügung sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe sowohl den Untersuchungsgrundsatz als auch ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie zum einen den medizinisch rechtserheblichen Sachverhalt sowie die Behandlungsmöglichkeiten in Bulgarien unvollständig abgeklärt und zum anderen die Gefahr einer Kettenabschiebung durch die bulgarischen Behörden nicht geprüft habe, obwohl er davon berichtet habe, zum Grenzübertritt in die C._______ gezwungen worden zu sein. Weiter sei die Vorinstanz ihrer Untersuchungs- respektive Begründungspflicht auch insoweit nicht nachgekommen, da sie sich nicht gebührend mit seiner Vulnerabilität, seinem Abhängigkeits-verhältnis zu seinen Geschwistern sowie dem desolaten Zustand der bulgarischen Psychiatrien auseinandergesetzt habe (unter Hinweis auf das Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 und das Urteil D-5019/2022 vom 24. August 2023 E. 11.1 und E. 11.2). 5.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat sich die Vor-instanz in ihrer Verfügung sowohl einlässlich mit seiner gesundheitlichen Situation als auch der Situation von Personen mit einem Schutzstatus in Bulgarien, namentlich derjenigen von Personen mit subsidiärem Schutz, auseinandergesetzt und festgestellt, die bestehenden Unzulänglichkeiten würden nicht in einer Weise auftreten, welche darauf schliessen liesse Bulgarien sei grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte und Ansprüche zu gewähren. Es hat dabei auf die geltenden EU-Richtlinien sowie die einschlägige nationale und internationale Rechtsprechung verwiesen (vgl. Verfügung des SEM vom 27. August 2024 Ziff. III/2). Diesbezüglich ist sodann anzumerken, dass sich die vom Beschwerdeführer genannten Urteile F-7195/2018 und D-5019/2022 mit der Situation von Dublin-Rückkehrern auseinandersetzen, was vorliegend gerade nicht der Fall ist. Ferner hat die Vorinstanz festgestellt, es sei nicht davon auszugehen, dass bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien eine Verletzung von Art. 3 EMRK oder des Non-Refoulement-Gebots drohe. Hinzu kommt, dass vorliegend aufgrund der sich aus der medizinischen Aktenlage ergebenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers keine Veranlassung zu weiteren Abklärungen bestand (vgl. dazu nachfolgend E. 6.2.2). Damit ist sie der ihr obliegenden Untersuchungs-, Prüfungs- und Begründungspflicht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG; Art. 35 Abs. 1 VwVG) in genügender Weise nachgekommen, und es ist weder eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung der Begründungspflicht ersichtlich. Der Umstand, dass sich die Vorinstanz bei ihren Erwägungen auf andere als die vom Beschwerdeführer als relevant erachteten Quellen stützt respektive zu einer anderen Einschätzung der Lage kommt als der Beschwerdeführer, ändert daran nichts. Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinen diesbezüglichen Vorbringen ganz überwiegend die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt und dabei verkennt, dass das SEM seiner Begründungspflicht Genüge tut, wenn es im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche es seinem Entscheid zugrunde legt. 5.3 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 und 4 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im aufnehmenden Staat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Bulgarien einer ist - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden, respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Urteile des BVGer E-3453/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 8.4 und E-6592/2020 vom 12. Januar 2021 E. 8.2, je m.w.H.). 6.2.1 Der Beschwerdeführer hat in Bulgarien einen subsidiären Schutzstatus zugesprochen erhalten. Als Schutzberechtigter kann er sich auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen - insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], Bildung [Art. 27], Sozialhilfeleistungen [Art. 29], Wohnraum [Art. 32] und medizinischer Versorgung [Art. 30] -, zu deren Einhaltung Bulgarien als EU-Mitgliedstaat völkerrechtlich verpflichtet ist. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Bulgarien für die gesamte Bevölkerung mitunter schwierig sind; dennoch ist unter diesen Umständen im heutigen Zeitpunkt nicht von einem «real risk» auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in diesen Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des bulgarischen Aufnahmesystems vermag die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die einer Aussetzung einer existenziellen Notlage und andauernden menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkäme, die Schwelle eines entsprechenden «real risk» nicht zu erreichen. Daran ändern auch die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die angeblich erlebten Vorkommnisse (Fingerabdruckabnahme unter Zwang, Inhaftierung, kein Zugang zu Dolmetschern/Rechtsvertretung/Medikamenten, Zwang zum Grenzübertritt) nichts, zumal er sich als Person mit subsidiärem Schutz in einer anderen Position befindet, als bei seiner ersten Einreise. Er hat denn auch selbst angegeben, er habe Bulgarien nach seinem Grenzübertritt in die C._______ nie mehr betreten (vgl. SEM-Akte [...]-18/2; [...]-37/5). Es ist künftig somit an ihm, gegebenenfalls die ihm zustehenden Unterstützungsleistungen und weiteren Rechte aufgrund seines Schutzstatus direkt bei den zuständigen bulgarischen Behörden einzufordern, falls notwendig auf dem Rechtsweg. 6.2.2 Was die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen betrifft, ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Die geltend gemachten psychischen Probleme des Beschwerdeführers stellen sich nicht als so schwerwiegend dar, dass eine Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK besteht (zu den Anforderungen vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.H.). Dementsprechend handelt es sich bei ihm entgegen den beschwerdeweisen Ausführungen nicht um eine besonders vulnerable Person. Gemäss den vorliegenden medizinischen Akten litt der Beschwerdeführer bereits in seinem Heimatstaat unter psychischen Beschwerden und wurde deswegen mit Antidepressiva behandelt (vgl. SEM-Akte [...]-14/14; [...]-16/1; [...]-17/1; [...]-37/5). Aktuell besteht bei ihm gemäss neustem Arztbericht ein Verdacht auf (...), welcher ebenfalls mit Medikamenten behandelt wird (vgl. SEM-Akte [...]-31/1). Der Beschwerdeführer legte denn auch beschwerdeweise keine neuen Akten ins Recht, welche auf eine (erhebliche beziehungsweise relevante) Veränderung des Gesundheitszustandes hindeuten würden (vgl. Beschwerdebeilage 3). Es mag zwar sein, dass sich - wie beschwerdeweise ausgeführt - sein psychischer Gesundheitszustand aus Angst vor einer Rückführung nach Bulgarien und einer erneuten Trennung von seinen Geschwistern verschlechtern kann, dies ändert aber nichts daran, dass klarerweise nicht von einem derart gravierenden Krankheitsbild ausgegangen werden kann, dass die ausnahmsweise Annahme der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne der zitierten Rechtsprechung des EGMR gerechtfertigt wäre. Schliesslich ist verständlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Anwesenheit seiner Geschwister in der Schweiz bleiben möchte, auch aufgrund seiner geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung. Von einer Abhängigkeitsbeziehung zwischen den erwachsenen Geschwistern, welche im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichtes unter den Schutz von Art. 8 EMRK fallen würde, ist aber aufgrund der Akten offensichtlich nicht auszugehen. Der Beschwerdeführer war denn auch im Stande, sich trotz seiner bereits in Syrien vorhandenen psychischen Beeinträchtigungen ohne jegliche Hilfe seiner Geschwister auf den Weg nach Europa zu machen. 6.2.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Vermutung, dass Bulgarien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und die Wegweisung in diesen EU-Mitgliedstaat zulässig und zumutbar ist, umzustossen. Dementsprechend besteht auch keine Veranlassung zur Einholung individueller Garantien im Sinne des Subeventualantrags. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als möglich zu erachten (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von vornherein aussichtlos waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Nina Ermanni Versand: