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E-6592/2020

E-6592/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-01-12 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste am (...) Oktober 2020 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (...) 2014 in Bulgarien und am (...) 2015 in Deutschland um Asyl ersucht hatte. In Deutschland habe er über eine Duldung bis zum (...) 2020 verfügt. Am 14. Oktober 2020 fand die Personalienaufnahme statt (PA; Sem-Akten 1077457-10/11) und am 20. Oktober 2020 erfolgte das persönliche Gespräch nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO; SEM-Akten 1077457-13/5, in der Folge A13/5). B. Anlässlich des Dublin-Gesprächs führte der Beschwerdeführer aus, er sei unter anderem wegen seiner Schwester in die Schweiz gekommen; diese habe ihm gesagt, er könne in der Schweiz Unterstützung erhalten, was sich bestätigt habe. Er habe in Deutschland sechs Jahre lang versucht Asyl zu erhalten, auch mit Hilfe von Anwälten; auch habe er gearbeitet. Am (...) 2020 habe er aber den Entscheid erhalten, Deutschland bis zum (...) 2020 verlassen zu müssen, dies wegen des Dublinverfahrens, weil er zuerst in Bulgarien gewesen sei. Eine Überstellung nach Deutschland lehne er ab, er habe dort kein Asyl erhalten und sich wie in einem Gefängnis gefühlt. Bei seiner Ankunft in Bulgarien sei er geschlagen und dazu gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben, überdies hätten die bulgarischen Behörden sein Handy und sein Geld entwendet. Ausserdem hätten sie ihn während einer Woche inhaftiert, wonach er in ein Camp gebracht worden beziehungsweise ausgereist sei. Unterstützung habe er keine erhalten. Er hätte aufgrund der durch die Schläge erlittenen Verletzungen eine medizinische Versorgung benötigt, aber aufgrund der Weiterreise keine erhalten. Deshalb wolle er auch nicht dorthin zurück. Zu seinem Gesundheitszustand führte er aus, im Allgemeinen gehe es ihm gut, psychisch aber nicht. C. Am 22. Oktober 2020 ersuchte die Vorinstanz die deutschen Behörden gestützt auf die Dublin-III-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Diese lehnten am 27. Oktober 2020 mit der Begründung ab, Bulgarien habe am (...) 2014 dem Beschwerdeführer den Flüchtlingsstatus zuerkannt. D. In der Folge ersuchte die Vorinstanz am 27. Oktober 2020 die bulgarischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger sowie das Abkommen vom 21. November 2008 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Bulgarien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.112.149) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Am 29. Oktober 2020 stimmten die bulgarischen Behörden zu und bestätigten, dass dem Beschwerdeführer in Bulgarien der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei. E. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2020 führte der Beschwerdeführer aus, es gehe ihm psychisch nach wie vor nicht gut, weshalb er am 2. November 2020 einen Termin bei einem Psychiater vereinbart habe. Ausserdem reichte er diverse Dokumente aus dem Heimatstaat Syrien und aus seinem Asylverfahren aus Deutschland zu den Akten, darunter einen Arztbericht vom 22. April 2015 eines Psychiaters aus Deutschland (in Kopie). Letzterem ist zu entnehmen, dass die Flucht, der Krieg und die Erfahrungen in Bulgarien zum psychischen Leiden des Beschwerdeführers beigetragen hätten. Mit dem Abbruch der dringend notwendigen psychotherapeutischen Behandlung würde eine erhebliche Verschlechterung seines Zustands mit akuter Suizidalität einhergehen. Er sei nicht reisefähig, zudem würde eine Rückführung nach Bulgarien zu einer Retraumatisierung führen. F. Am 3. November 2020 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, Abklärungen hätten ergeben, dass er am (...) 2014 in Bulgarien um Asyl nachgesucht habe und dort als Flüchtling anerkannt worden sei. Die Dublin-III-VO sei deshalb nicht anwendbar und sie beabsichtige, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf sein Asylgesuch nicht einzutreten und ihn nach Bulgarien wegzuweisen. Dazu und zu den allenfalls widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Aufenthaltsdauer in Bulgarien werde ihm das rechtliche Gehör gewährt. G. Nach erstreckter Frist nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. November 2020 Stellung zur Wegweisung nach Bulgarien. Er habe sich vor rund sechs Jahren nur für eine sehr kurze Zeitspanne dort aufgehalten und sei mehrmals von der Polizei geschlagen, beraubt und misshandelt worden. Obschon er aufgrund der zugefügten Verletzungen medizinische Unterstützung benötigt hätte, habe er keine erhalten. Auch sonst sei er nicht unterstützt worden. Zudem habe er in Bulgarien gar nie einen Asylantrag stellen wollen, sondern sei dazu gezwungen worden. Aufgrund des Erlebten habe er grosse Angst nach Bulgarien zurückkehren zu müssen. Seine Gesundheit sei gefährdet, da es ihm psychisch sehr schlecht gehe. Er leide unter (...). Er beantrage daher psychologische Unterstützung. Der medizinische Sachverhalt sei noch nicht hinreichend abgeklärt worden. Ergänzend verwies er auf seine Angaben anlässlich des Dublin-Gesprächs. Zu den ihm vorgehaltenen Widersprüchen betreffend Aufenthaltsdauer in Bulgarien hielt er fest, im Vergleich zur Aufenthaltsdauer in Deutschland sei jene in Bulgarien als kurz zu erachten, ausserdem liege sie bereits lange zurück. Ferner führe das SEM nicht aus, worin der Widerspruch liege, weshalb auch nicht Stellung bezogen werden könne. Abschliessend beantragte er, es sei aus humanitären Gründen gemäss Art. 17 Dublin-III-VO auf sein Asylgesuch einzutreten. Dem Schreiben legte er eine Kopie des Ausländerausweises seiner in der Schweiz lebenden Schwester sowie eine Kopie des medizinischen Datenblattes des BAZ vom 3. Oktober (recte 3. November) 2020 bei (Anmerkung Gericht: der falsche Datumseintrag wurde zu Handen der SEM- Akten korrigiert). H. Nachdem die Vorinstanz am 18. Dezember 2020 dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf zur Stellungnahme unterbreitet hatte, antwortete dieser mit Schreiben vom 21. Dezember 2020. Er betonte, dass eine Rückkehr nach Bulgarien für ihn menschlich und gesundheitlich nicht ertragbar wäre. Er befinde sich noch immer wöchentlich in psychologischer Behandlung, die aufgrund seiner Erlebnisse in Bulgarien erforderlich sei. Seit nunmehr sieben Jahren kämpfe er darum, nicht nach Bulgarien zurückkehren zu müssen, und er habe seine Familie in all diesen Jahren nicht mehr gesehen. Er sei vor der Gewalt in Syrien geflohen und in Bulgarien habe er dann auch keinen menschenwürdigen Umgang erfahren. Er sei dort wie ein Krimineller behandelt worden. Er gab auch an, er habe in Bulgarien kein ordentliches Asylverfahren durchlaufen. Ihm sei nicht einmal bewusst gewesen, dass er als Flüchtling anerkannt worden sei, da er nie ein persönliches Interview gehabt habe. Er sei unter menschenunwürdiger Gewalteinwirkung (Elektrostösse) gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben. Später habe man ihn ohne Dolmetscher genötigt, einige Papiere zu unterzeichnen. Dann seien ihm, wieder ohne Dolmetscher, andere Papiere ausgehändigt worden und er sei in ein anderes Camp gebracht worden. Da er nicht gewusst habe, um was es sich bei diesen Papieren handle, habe er sie weggeworfen. In der Folgezeit sei ihm keine Hilfestellung gewährt worden. Es sei ihm auch nicht möglich gewesen, sich selbst um Unterkunft und finanzielle Unterstützung zu kümmern, da er von den Behörden nicht über seine Möglichkeiten aufgeklärt worden sei. Allein die Erwähnung Bulgariens würde ihn in Stress und Angst versetzen. Er leide ausserdem unter einem (...), das sich auch nach sieben Jahren Behandlung kaum gebessert habe. Sollte er zur Ausreise nach Bulgarien aufgefordert werden, würde er sich umbringen. Er ersuchte die Vorinstanz erneut darum, gemäss Art. 17 Dublin-III-VO aus humanitären Gründen auf sein Asylgesuch einzutreten. I. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2020 - gleichentags eröffnet - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und hielt ihn an, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Bulgarien zurückgeführt werden könne. Sodann beauftragte sie den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus. Sie begründet ihren Entscheid damit, dass Bulgarien vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne der massgeblichen Bestimmung bezeichnet worden und der Beschwerdeführer dort als Flüchtling anerkannt sei. Des Weiteren habe Bulgarien sich bereit erklärt, ihn zurückzunehmen. Aus der Anwesenheit seiner Schwester in der Schweiz vermöge er kein Zuständigkeitskriterium abzuleiten, da Geschwister nicht zur Kernfamilie gehörten und nur besondere Abhängigkeitsverhältnisse durch den Grundsatz der Einheit der Familie geschützt seien. Weiter vermöchten die Aussagen, wonach er in Bulgarien gezwungen worden sei, seine Fingerabdrücke abzugeben an der Tatsache, dass er in Bulgarien über einen Flüchtlingsstatus und somit auch über eine Aufenthaltsberechtigung verfüge, nichts zu ändern. Bulgarien habe sich gestützt auf die einschlägige Richtlinie ausdrücklich einverstanden erklärt, ihn wiederaufzunehmen. Unabhängig davon, dass er unterschiedliche Angaben zur Zeitdauer seines Aufenthaltes in Bulgarien gemacht habe, spreche angesichts seines Flüchtlingsstatus auch die geltend gemachte kurze Aufenthaltsdauer dort nicht gegen die Rechtmässigkeit einer Rückübernahme. Zur Stellungnahme zum Entscheidentwurf erwägt das SEM, diese wiederhole im Wesentlichen die bekannten Tatsachen. Teilweise würden auch neue erwähnt, wie die andauernde psychologische Behandlung und die Ansicht, in Bulgarien kein ordentliches Asylverfahren durchlaufen zu haben. Dabei seien aber keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG sei einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nur dann zu entsprechen, wenn die Person ein schutzwürdiges Interesse nachweise. Dieser Nachweis könne nicht gelingen, wenn bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und Schutz vor Verfolgung gewährt habe. Der Beschwerdeführer könne nach Bulgarien zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei. Hinsichtlich allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse führt das SEM aus, weder die in Bulgarien herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen. Hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er bei der Einreise nach Bulgarien von der Polizei misshandelt worden sei, sei grundsätzlich festzuhalten, dass Bulgarien ein Rechtsstaat sei, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelte. Sollte er sich durch die bulgarischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen oder sich vor Übergriffen durch Private fürchten, könne er sich an die zuständigen Stellen wenden. Es bestünden keine genügend konkreten Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer während seines dortigen Aufenthalts nicht Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren gehabt habe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass Bulgarien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme. Es gelinge dem Beschwerdeführer - in Berücksichtigung der massgeblichen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung - nicht, diese Vermutung umzustossen. Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts sei festzuhalten, dass Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und verpflichtet sei, die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse, zu gewährleisten. Es würden keine konkreten Hinweise vorliegen, wonach Bulgarien dem Beschwerdeführer eine medizinische Behandlung zukünftig verweigern würde. Asylsuchende und anerkannte Flüchtlinge hätten in Bulgarien denselben Anspruch auf medizinische Versorgung wie bulgarische Staatsangehörige und die Kosten für die Krankenversicherung würden durch den Staat gedeckt. Für seine psychischen Leiden habe er in der Schweiz diverse medizinische Hilfe in Anspruch nehmen und sich mehrfach zu seinem Gesundheitszustand äussern können. Der medizinische Sachverhalt könne somit als abgeklärt gelten, was in der Stellungnahme vom 21. Dezember 2020 auch nicht mehr angezweifelt worden sei. Für das weitere Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend; es bestünden keine Anzeichen, dass diese nicht gegeben sei. Eine Reiseunfähigkeit sei zwar im Jahr 2015 durch einen Psychiater in Zusammenhang mit einer suizidalen Tendenz angesprochen worden. Der entsprechende Bericht liege jedoch fünf Jahre zurück. Auch wenn nachvollziehbar sei, dass sich suizidale Gedanken bemerkbar machen könnten, müsse die Berufung darauf im vorliegenden Fall aber als Versuch gedeutet werden, die Behörden entgegen den rechtlichen Tatsachen zum Einlenken zu zwingen. Jedenfalls spreche das Vorbringen ohne weitere Belege nicht unmittelbar für eine Reiseunfähigkeit. Diese werde kurz vor der Überstellung erneut geprüft. Zudem trage das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Bulgarien Rechnung, indem es die bulgarischen Behörden über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informiere. In diesem Zusammenhang werde auch die Covid-19-Problematik berücksichtigt. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung, wiederum auch in Berücksichtigung der aktuellen Pandemie-Situation, als technisch möglich zu bezeichnen, zumal Bulgarien der Übernahme zugestimmt habe. J. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung seines Rückweisungsantrags führt er aus, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Ausserdem habe sie seine Einwände nicht gewürdigt und deshalb die Begründungspflicht verletzt. Er habe bereits im Rahmen des Dublin-Gesprächs erwähnt, dass es ihm psychisch nicht gut gehe. Im Laufe des Verfahrens habe er die Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen beantragt. Er habe sich in die Schweiz begeben, weil sich seine Schwester hier befinde und er sich durch sie Unterstützung bei der Bewältigung seiner gesundheitlichen Probleme erhoffe. Trotzdem habe es die Vorinstanz unterlassen, weitere Nachforschungen und Abklärungen zu tätigen oder die Auswirkung der Anwesenheit seiner Schwester auf seinen Gesundheitszustanden zu berücksichtigen Umstand. Er moniert weiter, er vermöge sehr wohl die Vermutung, Bulgarien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein und ein Vollzug der Wegweisung dorthin sei zumutbar, umzustossen. Er habe von gravierenden Vorfällen berichtet, welche sich dort zugetragen hätten, wie dass er mehrmals von der Polizei geschlagen, beraubt und misshandelt worden sei. Er habe weder medizinische noch sonstige Unterstützung erhalten. Aufgrund des Erlebten habe er grosse Angst nach Bulgarien zurückkehren zu müssen, was insbesondere in Anbetracht seiner gesundheitlichen Probleme zu berücksichtigen sei. Es sei offensichtlich, dass er - sollte er bei einer Rückkehr nach Bulgarien erneut keine medizinische Betreuung oder sonstige Unterstützung erhalten - umgehend in eine existenzielle Notlage geraten würde. Eine pauschale Rückübernahme ohne ausdrückliche und individuelle Garantie einer entsprechenden Unterbringung und Behandlung sei in seinem Fall nicht ausreichend, weshalb entweder weitere Abklärungen durch die Vorinstanz vorgenommen werden müssten oder auf sein Asylgesuch einzutreten sei. K. Mit Verfügung vom 4. Januar 2021 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

E. 3.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels kann verzichtet und der Entscheid summarisch begründet werden (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie der Begründungspflicht vor.

E. 5.2 Die Aktenlage im Zeitpunkt des Ergehens der angefochtenen Verfügung stellte - auch hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers - eine hinreichende Beurteilungsgrundlage dar. Dem Beschwerdeführer wäre es, auch in Anbetracht der Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens, offen gestanden, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG weitere medizinische Unterlagen, etwa zu den geltend gemachten wöchentlichen Behandlungen, einzureichen. Bezeichnenderweise hat er auch für all die Jahre, in denen er sich in Deutschland aufgehalten hatte, nur ein einziges ärztliches Zeugnis - aus dem Jahr 2015 - zu den Akten gereicht. Weder diesem noch sonst sind den Akten Hinweise auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers von einem Ausmass zu entnehmen, das zur Annahme führen könnte, in seinem Falle gälten die Legalvermutungen hinsichtlich allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse (vgl. dazu nachfolgend E. 8.2) nicht. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, weitere konkrete Sachverhaltsabklärungen zu treffen. Bezeichnenderweise wird auch auf Beschwerdestufe nicht konkret vorgebracht, welche Abklärungen sich noch aufgedrängt hätten, respektive werden noch immer keine Berichte zu den geltend gemachten wöchentlichen Behandlungen nachgereicht oder angekündigt. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern es am SEM gelegen hätte, die Auswirkung der Anwesenheit der Schwester des Beschwerdeführers auf seinen Gesundheitszustand abzuklären. Folglich liegt keine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vor.

E. 5.3 Sodann würdigte die Vorinstanz sämtliche wesentlichen Vorbringen und Einwände des Beschwerdeführers (aus dem Dublin-Gespräch, dem rechtlichen Gehör vom 11. November 2020 und der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 21. Dezember 2020). Es hat in einer Gesamtwürdigung nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich hat leiten lassen. Dass das SEM seiner Begründungspflicht hinreichend nachgekommen ist, ergibt sich schliesslich daraus, dass der Beschwerdeführer offensichtlich in der Lage war, diese sachgerecht anzufechten.

E. 5.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.

E. 6.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Bulgarien, als Mitglied der Europäischen Union (EU), um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007). Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien als Flüchtling anerkannt wurde und die bulgarischen Behörden seiner Rückübernahme ausdrücklich zustimmten (vgl. Prozessgeschichte, Bst. D).

E. 6.3 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht grundsätzlich, dass er in Bulgarien als Flüchtling anerkannt wurde. Hinsichtlich des Asylverfahren in Bulgarien macht er zwar in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf geltend, nie angehört worden zu sein und Papiere unterschrieben und erhalten zu haben, ohne dass er einen Dolmetscher gehabt habe. Damit vermag er aber nicht die Vermutung, in Bulgarien sei er im Sinne des Refoulement- Verbots vor Rückschiebung nach Syrien geschützt, umzustossen, zumal er gleichzeitig angibt, er habe nie die Absicht gehabt in Bulgarien zu bleiben, und sei so bald als möglich weitergereist. Fakt ist, dass Bulgarien als sicherer Drittstaat dem Beschwerdeführer einen Status als Flüchtling gewährt hat. Die Beschwerde enthält die entsprechenden Einwände sodann nicht mehr, und die Vorinstanz ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf die Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 und 4 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im aufnehmenden Staat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Bulgarien einer ist - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden, respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4.8).

E. 8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass die Situation in Bulgarien teilweise problematisch ist. Dennoch geht es, wie bereits erwähnt, davon aus, dass Schutzberechtigte dort Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 33 Abs. 1 FK finden sowie, dass Bulgarien als Signatarstaat der EMRK, der FoK sowie der KRK seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Namentlich ist festzuhalten, dass Bulgarien an die Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) gebunden ist. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 27 [Bildung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]).

E. 8.3.2 Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einreise nach Bulgarien im Jahr 2014 Übergriffe erleben musste. Auch wenn verständlich ist, dass es dem Beschwerdeführer deshalb schwerfällt, nach Bulgarien zurückzukehren, ist aber - entgegen den Beschwerdevorbringen - nicht davon auszugehen, dass er bei einer heutigen Rückkehr dorthin, als Person mit anerkanntem Schutzstatus, einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre oder er in eine existenzielle Notlage geraten würde. Er hat zudem keine hinreichend konkreten Hinweise für eine drohende existenzielle Notlage vorgebracht, welche die Regelvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Bulgarien umstossen könnten. Er gab lediglich pauschal an, ihm sei keine Unterstützung angeboten worden, wobei er sich hinsichtlich der Unterbringung bereits während des Dublin-Gesprächs vom 20. Oktober 2020 widersprochen hatte. So legte er zunächst dar, nach dem Gefängnisaufenthalt in ein Camp gebracht worden zu sein, um kurze Zeit später zu erklären, nie in einem Camp gewesen zu sein (vgl. A13/5). In seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf spricht er dann wiederum davon, in ein Camp gebracht worden zu sein (vgl. 36/2). Im Übrigen macht er geltend, wie ein Krimineller behandelt worden zu sein, ohne weitergehende Ausführungen dazu zu machen. Hinsichtlich der medizinischen Versorgung machte er im Übrigen selbst geltend, eine solche nicht erhalten zu haben, weil er direkt ausgereist sei (vgl. A13/5). Er hat überdies weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren dargelegt, welche konkreten Schritte er nach Anerkennung seines Schutzstatus im Zusammenhang mit den geltend gemachten vorenthaltenen Ansprüchen eingeleitet hätte, sondern ist, wie er selbst geltend macht, möglichst umgehend weitergereist. Es wird, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, an ihm sein, gegebenenfalls die ihm zustehenden Unterstützungsleistungen und weiteren Rechte direkt bei den zuständigen Behörden einzufordern, falls notwendig auf dem Rechtsweg.

E. 8.3.3 Was die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen im speziellen betrifft, ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Die geltend gemachten psychischen Probleme des Beschwerdeführers stellen sich nicht als so schwerwiegend dar, dass eine Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK besteht (zu den Anforderungen vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.H.). Der einzige beigebrachte Arztbericht liegt bald sechs Jahre zurück. Das medizinischen Datenblatt des BAZ befasst sich vorab mit einer Anamnese und Symptomen; es wird daraus keine notwendige Behandlung ersichtlich (vgl. A34/1). Einen weiteren Bericht eines Facharztes respektive Psychologen hat er bis heute nicht eingereicht, obwohl dies in Anbetracht der regelmässigen psychologischen Betreuung offensichtlich möglich und zumutbar gewesen wäre. Hinsichtlich der geltend gemachten Selbstgefährdung bei einer zwangsweisen Überstellung kann auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden, wonach es dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Überstellung - entsprechend der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR - mit geeigneten Massnahmen Rechnung tragen wird erhindern (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 [S. 212]). Es ist schliesslich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch nach seiner Überstellung in Bulgarien Zugang zu der allenfalls notwendigen Behandlung haben wird. Wie vom SEM ausgeführt, wird es die bulgarischen Behörden - auch in Berücksichtigung der Covid-19 Problematik - über die besonderen Bedürfnisse des Beschwerdeführers informieren. Schliesslich ist verständlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Anwesenheit seiner Schwester in der Schweiz bleiben möchte, auch aufgrund seiner geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung. Von einer Abhängigkeitsbeziehung zwischen den erwachsenen Geschwistern, welche im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichtes unter den Schutz von Art. 8 EMRK fallen würde, ist aber aufgrund der Akten offensichtlich nicht auszugehen.

E. 8.3.4 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Vermutung, dass Bulgarien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und die Wegweisung in diesen EU-Mitgliedstaat zulässig und zumutbar ist, umzustossen.

E. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als möglich zu erachten (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen ist.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Regina Seraina Goll Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6592/2020 Urteil vom 12. Januar 2021 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, HEKS Rechtsschutz (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am (...) Oktober 2020 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (...) 2014 in Bulgarien und am (...) 2015 in Deutschland um Asyl ersucht hatte. In Deutschland habe er über eine Duldung bis zum (...) 2020 verfügt. Am 14. Oktober 2020 fand die Personalienaufnahme statt (PA; Sem-Akten 1077457-10/11) und am 20. Oktober 2020 erfolgte das persönliche Gespräch nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO; SEM-Akten 1077457-13/5, in der Folge A13/5). B. Anlässlich des Dublin-Gesprächs führte der Beschwerdeführer aus, er sei unter anderem wegen seiner Schwester in die Schweiz gekommen; diese habe ihm gesagt, er könne in der Schweiz Unterstützung erhalten, was sich bestätigt habe. Er habe in Deutschland sechs Jahre lang versucht Asyl zu erhalten, auch mit Hilfe von Anwälten; auch habe er gearbeitet. Am (...) 2020 habe er aber den Entscheid erhalten, Deutschland bis zum (...) 2020 verlassen zu müssen, dies wegen des Dublinverfahrens, weil er zuerst in Bulgarien gewesen sei. Eine Überstellung nach Deutschland lehne er ab, er habe dort kein Asyl erhalten und sich wie in einem Gefängnis gefühlt. Bei seiner Ankunft in Bulgarien sei er geschlagen und dazu gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben, überdies hätten die bulgarischen Behörden sein Handy und sein Geld entwendet. Ausserdem hätten sie ihn während einer Woche inhaftiert, wonach er in ein Camp gebracht worden beziehungsweise ausgereist sei. Unterstützung habe er keine erhalten. Er hätte aufgrund der durch die Schläge erlittenen Verletzungen eine medizinische Versorgung benötigt, aber aufgrund der Weiterreise keine erhalten. Deshalb wolle er auch nicht dorthin zurück. Zu seinem Gesundheitszustand führte er aus, im Allgemeinen gehe es ihm gut, psychisch aber nicht. C. Am 22. Oktober 2020 ersuchte die Vorinstanz die deutschen Behörden gestützt auf die Dublin-III-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Diese lehnten am 27. Oktober 2020 mit der Begründung ab, Bulgarien habe am (...) 2014 dem Beschwerdeführer den Flüchtlingsstatus zuerkannt. D. In der Folge ersuchte die Vorinstanz am 27. Oktober 2020 die bulgarischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger sowie das Abkommen vom 21. November 2008 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Bulgarien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.112.149) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Am 29. Oktober 2020 stimmten die bulgarischen Behörden zu und bestätigten, dass dem Beschwerdeführer in Bulgarien der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei. E. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2020 führte der Beschwerdeführer aus, es gehe ihm psychisch nach wie vor nicht gut, weshalb er am 2. November 2020 einen Termin bei einem Psychiater vereinbart habe. Ausserdem reichte er diverse Dokumente aus dem Heimatstaat Syrien und aus seinem Asylverfahren aus Deutschland zu den Akten, darunter einen Arztbericht vom 22. April 2015 eines Psychiaters aus Deutschland (in Kopie). Letzterem ist zu entnehmen, dass die Flucht, der Krieg und die Erfahrungen in Bulgarien zum psychischen Leiden des Beschwerdeführers beigetragen hätten. Mit dem Abbruch der dringend notwendigen psychotherapeutischen Behandlung würde eine erhebliche Verschlechterung seines Zustands mit akuter Suizidalität einhergehen. Er sei nicht reisefähig, zudem würde eine Rückführung nach Bulgarien zu einer Retraumatisierung führen. F. Am 3. November 2020 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, Abklärungen hätten ergeben, dass er am (...) 2014 in Bulgarien um Asyl nachgesucht habe und dort als Flüchtling anerkannt worden sei. Die Dublin-III-VO sei deshalb nicht anwendbar und sie beabsichtige, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf sein Asylgesuch nicht einzutreten und ihn nach Bulgarien wegzuweisen. Dazu und zu den allenfalls widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Aufenthaltsdauer in Bulgarien werde ihm das rechtliche Gehör gewährt. G. Nach erstreckter Frist nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. November 2020 Stellung zur Wegweisung nach Bulgarien. Er habe sich vor rund sechs Jahren nur für eine sehr kurze Zeitspanne dort aufgehalten und sei mehrmals von der Polizei geschlagen, beraubt und misshandelt worden. Obschon er aufgrund der zugefügten Verletzungen medizinische Unterstützung benötigt hätte, habe er keine erhalten. Auch sonst sei er nicht unterstützt worden. Zudem habe er in Bulgarien gar nie einen Asylantrag stellen wollen, sondern sei dazu gezwungen worden. Aufgrund des Erlebten habe er grosse Angst nach Bulgarien zurückkehren zu müssen. Seine Gesundheit sei gefährdet, da es ihm psychisch sehr schlecht gehe. Er leide unter (...). Er beantrage daher psychologische Unterstützung. Der medizinische Sachverhalt sei noch nicht hinreichend abgeklärt worden. Ergänzend verwies er auf seine Angaben anlässlich des Dublin-Gesprächs. Zu den ihm vorgehaltenen Widersprüchen betreffend Aufenthaltsdauer in Bulgarien hielt er fest, im Vergleich zur Aufenthaltsdauer in Deutschland sei jene in Bulgarien als kurz zu erachten, ausserdem liege sie bereits lange zurück. Ferner führe das SEM nicht aus, worin der Widerspruch liege, weshalb auch nicht Stellung bezogen werden könne. Abschliessend beantragte er, es sei aus humanitären Gründen gemäss Art. 17 Dublin-III-VO auf sein Asylgesuch einzutreten. Dem Schreiben legte er eine Kopie des Ausländerausweises seiner in der Schweiz lebenden Schwester sowie eine Kopie des medizinischen Datenblattes des BAZ vom 3. Oktober (recte 3. November) 2020 bei (Anmerkung Gericht: der falsche Datumseintrag wurde zu Handen der SEM- Akten korrigiert). H. Nachdem die Vorinstanz am 18. Dezember 2020 dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf zur Stellungnahme unterbreitet hatte, antwortete dieser mit Schreiben vom 21. Dezember 2020. Er betonte, dass eine Rückkehr nach Bulgarien für ihn menschlich und gesundheitlich nicht ertragbar wäre. Er befinde sich noch immer wöchentlich in psychologischer Behandlung, die aufgrund seiner Erlebnisse in Bulgarien erforderlich sei. Seit nunmehr sieben Jahren kämpfe er darum, nicht nach Bulgarien zurückkehren zu müssen, und er habe seine Familie in all diesen Jahren nicht mehr gesehen. Er sei vor der Gewalt in Syrien geflohen und in Bulgarien habe er dann auch keinen menschenwürdigen Umgang erfahren. Er sei dort wie ein Krimineller behandelt worden. Er gab auch an, er habe in Bulgarien kein ordentliches Asylverfahren durchlaufen. Ihm sei nicht einmal bewusst gewesen, dass er als Flüchtling anerkannt worden sei, da er nie ein persönliches Interview gehabt habe. Er sei unter menschenunwürdiger Gewalteinwirkung (Elektrostösse) gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben. Später habe man ihn ohne Dolmetscher genötigt, einige Papiere zu unterzeichnen. Dann seien ihm, wieder ohne Dolmetscher, andere Papiere ausgehändigt worden und er sei in ein anderes Camp gebracht worden. Da er nicht gewusst habe, um was es sich bei diesen Papieren handle, habe er sie weggeworfen. In der Folgezeit sei ihm keine Hilfestellung gewährt worden. Es sei ihm auch nicht möglich gewesen, sich selbst um Unterkunft und finanzielle Unterstützung zu kümmern, da er von den Behörden nicht über seine Möglichkeiten aufgeklärt worden sei. Allein die Erwähnung Bulgariens würde ihn in Stress und Angst versetzen. Er leide ausserdem unter einem (...), das sich auch nach sieben Jahren Behandlung kaum gebessert habe. Sollte er zur Ausreise nach Bulgarien aufgefordert werden, würde er sich umbringen. Er ersuchte die Vorinstanz erneut darum, gemäss Art. 17 Dublin-III-VO aus humanitären Gründen auf sein Asylgesuch einzutreten. I. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2020 - gleichentags eröffnet - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und hielt ihn an, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Bulgarien zurückgeführt werden könne. Sodann beauftragte sie den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus. Sie begründet ihren Entscheid damit, dass Bulgarien vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne der massgeblichen Bestimmung bezeichnet worden und der Beschwerdeführer dort als Flüchtling anerkannt sei. Des Weiteren habe Bulgarien sich bereit erklärt, ihn zurückzunehmen. Aus der Anwesenheit seiner Schwester in der Schweiz vermöge er kein Zuständigkeitskriterium abzuleiten, da Geschwister nicht zur Kernfamilie gehörten und nur besondere Abhängigkeitsverhältnisse durch den Grundsatz der Einheit der Familie geschützt seien. Weiter vermöchten die Aussagen, wonach er in Bulgarien gezwungen worden sei, seine Fingerabdrücke abzugeben an der Tatsache, dass er in Bulgarien über einen Flüchtlingsstatus und somit auch über eine Aufenthaltsberechtigung verfüge, nichts zu ändern. Bulgarien habe sich gestützt auf die einschlägige Richtlinie ausdrücklich einverstanden erklärt, ihn wiederaufzunehmen. Unabhängig davon, dass er unterschiedliche Angaben zur Zeitdauer seines Aufenthaltes in Bulgarien gemacht habe, spreche angesichts seines Flüchtlingsstatus auch die geltend gemachte kurze Aufenthaltsdauer dort nicht gegen die Rechtmässigkeit einer Rückübernahme. Zur Stellungnahme zum Entscheidentwurf erwägt das SEM, diese wiederhole im Wesentlichen die bekannten Tatsachen. Teilweise würden auch neue erwähnt, wie die andauernde psychologische Behandlung und die Ansicht, in Bulgarien kein ordentliches Asylverfahren durchlaufen zu haben. Dabei seien aber keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG sei einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nur dann zu entsprechen, wenn die Person ein schutzwürdiges Interesse nachweise. Dieser Nachweis könne nicht gelingen, wenn bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und Schutz vor Verfolgung gewährt habe. Der Beschwerdeführer könne nach Bulgarien zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei. Hinsichtlich allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse führt das SEM aus, weder die in Bulgarien herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen. Hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er bei der Einreise nach Bulgarien von der Polizei misshandelt worden sei, sei grundsätzlich festzuhalten, dass Bulgarien ein Rechtsstaat sei, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelte. Sollte er sich durch die bulgarischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen oder sich vor Übergriffen durch Private fürchten, könne er sich an die zuständigen Stellen wenden. Es bestünden keine genügend konkreten Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer während seines dortigen Aufenthalts nicht Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren gehabt habe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass Bulgarien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme. Es gelinge dem Beschwerdeführer - in Berücksichtigung der massgeblichen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung - nicht, diese Vermutung umzustossen. Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts sei festzuhalten, dass Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und verpflichtet sei, die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse, zu gewährleisten. Es würden keine konkreten Hinweise vorliegen, wonach Bulgarien dem Beschwerdeführer eine medizinische Behandlung zukünftig verweigern würde. Asylsuchende und anerkannte Flüchtlinge hätten in Bulgarien denselben Anspruch auf medizinische Versorgung wie bulgarische Staatsangehörige und die Kosten für die Krankenversicherung würden durch den Staat gedeckt. Für seine psychischen Leiden habe er in der Schweiz diverse medizinische Hilfe in Anspruch nehmen und sich mehrfach zu seinem Gesundheitszustand äussern können. Der medizinische Sachverhalt könne somit als abgeklärt gelten, was in der Stellungnahme vom 21. Dezember 2020 auch nicht mehr angezweifelt worden sei. Für das weitere Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend; es bestünden keine Anzeichen, dass diese nicht gegeben sei. Eine Reiseunfähigkeit sei zwar im Jahr 2015 durch einen Psychiater in Zusammenhang mit einer suizidalen Tendenz angesprochen worden. Der entsprechende Bericht liege jedoch fünf Jahre zurück. Auch wenn nachvollziehbar sei, dass sich suizidale Gedanken bemerkbar machen könnten, müsse die Berufung darauf im vorliegenden Fall aber als Versuch gedeutet werden, die Behörden entgegen den rechtlichen Tatsachen zum Einlenken zu zwingen. Jedenfalls spreche das Vorbringen ohne weitere Belege nicht unmittelbar für eine Reiseunfähigkeit. Diese werde kurz vor der Überstellung erneut geprüft. Zudem trage das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Bulgarien Rechnung, indem es die bulgarischen Behörden über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informiere. In diesem Zusammenhang werde auch die Covid-19-Problematik berücksichtigt. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung, wiederum auch in Berücksichtigung der aktuellen Pandemie-Situation, als technisch möglich zu bezeichnen, zumal Bulgarien der Übernahme zugestimmt habe. J. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung seines Rückweisungsantrags führt er aus, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Ausserdem habe sie seine Einwände nicht gewürdigt und deshalb die Begründungspflicht verletzt. Er habe bereits im Rahmen des Dublin-Gesprächs erwähnt, dass es ihm psychisch nicht gut gehe. Im Laufe des Verfahrens habe er die Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen beantragt. Er habe sich in die Schweiz begeben, weil sich seine Schwester hier befinde und er sich durch sie Unterstützung bei der Bewältigung seiner gesundheitlichen Probleme erhoffe. Trotzdem habe es die Vorinstanz unterlassen, weitere Nachforschungen und Abklärungen zu tätigen oder die Auswirkung der Anwesenheit seiner Schwester auf seinen Gesundheitszustanden zu berücksichtigen Umstand. Er moniert weiter, er vermöge sehr wohl die Vermutung, Bulgarien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein und ein Vollzug der Wegweisung dorthin sei zumutbar, umzustossen. Er habe von gravierenden Vorfällen berichtet, welche sich dort zugetragen hätten, wie dass er mehrmals von der Polizei geschlagen, beraubt und misshandelt worden sei. Er habe weder medizinische noch sonstige Unterstützung erhalten. Aufgrund des Erlebten habe er grosse Angst nach Bulgarien zurückkehren zu müssen, was insbesondere in Anbetracht seiner gesundheitlichen Probleme zu berücksichtigen sei. Es sei offensichtlich, dass er - sollte er bei einer Rückkehr nach Bulgarien erneut keine medizinische Betreuung oder sonstige Unterstützung erhalten - umgehend in eine existenzielle Notlage geraten würde. Eine pauschale Rückübernahme ohne ausdrückliche und individuelle Garantie einer entsprechenden Unterbringung und Behandlung sei in seinem Fall nicht ausreichend, weshalb entweder weitere Abklärungen durch die Vorinstanz vorgenommen werden müssten oder auf sein Asylgesuch einzutreten sei. K. Mit Verfügung vom 4. Januar 2021 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels kann verzichtet und der Entscheid summarisch begründet werden (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie der Begründungspflicht vor. 5.2 Die Aktenlage im Zeitpunkt des Ergehens der angefochtenen Verfügung stellte - auch hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers - eine hinreichende Beurteilungsgrundlage dar. Dem Beschwerdeführer wäre es, auch in Anbetracht der Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens, offen gestanden, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG weitere medizinische Unterlagen, etwa zu den geltend gemachten wöchentlichen Behandlungen, einzureichen. Bezeichnenderweise hat er auch für all die Jahre, in denen er sich in Deutschland aufgehalten hatte, nur ein einziges ärztliches Zeugnis - aus dem Jahr 2015 - zu den Akten gereicht. Weder diesem noch sonst sind den Akten Hinweise auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers von einem Ausmass zu entnehmen, das zur Annahme führen könnte, in seinem Falle gälten die Legalvermutungen hinsichtlich allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse (vgl. dazu nachfolgend E. 8.2) nicht. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, weitere konkrete Sachverhaltsabklärungen zu treffen. Bezeichnenderweise wird auch auf Beschwerdestufe nicht konkret vorgebracht, welche Abklärungen sich noch aufgedrängt hätten, respektive werden noch immer keine Berichte zu den geltend gemachten wöchentlichen Behandlungen nachgereicht oder angekündigt. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern es am SEM gelegen hätte, die Auswirkung der Anwesenheit der Schwester des Beschwerdeführers auf seinen Gesundheitszustand abzuklären. Folglich liegt keine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vor. 5.3 Sodann würdigte die Vorinstanz sämtliche wesentlichen Vorbringen und Einwände des Beschwerdeführers (aus dem Dublin-Gespräch, dem rechtlichen Gehör vom 11. November 2020 und der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 21. Dezember 2020). Es hat in einer Gesamtwürdigung nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich hat leiten lassen. Dass das SEM seiner Begründungspflicht hinreichend nachgekommen ist, ergibt sich schliesslich daraus, dass der Beschwerdeführer offensichtlich in der Lage war, diese sachgerecht anzufechten. 5.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 6.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Bulgarien, als Mitglied der Europäischen Union (EU), um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007). Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien als Flüchtling anerkannt wurde und die bulgarischen Behörden seiner Rückübernahme ausdrücklich zustimmten (vgl. Prozessgeschichte, Bst. D). 6.3 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht grundsätzlich, dass er in Bulgarien als Flüchtling anerkannt wurde. Hinsichtlich des Asylverfahren in Bulgarien macht er zwar in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf geltend, nie angehört worden zu sein und Papiere unterschrieben und erhalten zu haben, ohne dass er einen Dolmetscher gehabt habe. Damit vermag er aber nicht die Vermutung, in Bulgarien sei er im Sinne des Refoulement- Verbots vor Rückschiebung nach Syrien geschützt, umzustossen, zumal er gleichzeitig angibt, er habe nie die Absicht gehabt in Bulgarien zu bleiben, und sei so bald als möglich weitergereist. Fakt ist, dass Bulgarien als sicherer Drittstaat dem Beschwerdeführer einen Status als Flüchtling gewährt hat. Die Beschwerde enthält die entsprechenden Einwände sodann nicht mehr, und die Vorinstanz ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf die Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 und 4 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im aufnehmenden Staat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Bulgarien einer ist - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden, respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4.8). 8.3 8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass die Situation in Bulgarien teilweise problematisch ist. Dennoch geht es, wie bereits erwähnt, davon aus, dass Schutzberechtigte dort Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 33 Abs. 1 FK finden sowie, dass Bulgarien als Signatarstaat der EMRK, der FoK sowie der KRK seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Namentlich ist festzuhalten, dass Bulgarien an die Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) gebunden ist. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 27 [Bildung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). 8.3.2 Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einreise nach Bulgarien im Jahr 2014 Übergriffe erleben musste. Auch wenn verständlich ist, dass es dem Beschwerdeführer deshalb schwerfällt, nach Bulgarien zurückzukehren, ist aber - entgegen den Beschwerdevorbringen - nicht davon auszugehen, dass er bei einer heutigen Rückkehr dorthin, als Person mit anerkanntem Schutzstatus, einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre oder er in eine existenzielle Notlage geraten würde. Er hat zudem keine hinreichend konkreten Hinweise für eine drohende existenzielle Notlage vorgebracht, welche die Regelvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Bulgarien umstossen könnten. Er gab lediglich pauschal an, ihm sei keine Unterstützung angeboten worden, wobei er sich hinsichtlich der Unterbringung bereits während des Dublin-Gesprächs vom 20. Oktober 2020 widersprochen hatte. So legte er zunächst dar, nach dem Gefängnisaufenthalt in ein Camp gebracht worden zu sein, um kurze Zeit später zu erklären, nie in einem Camp gewesen zu sein (vgl. A13/5). In seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf spricht er dann wiederum davon, in ein Camp gebracht worden zu sein (vgl. 36/2). Im Übrigen macht er geltend, wie ein Krimineller behandelt worden zu sein, ohne weitergehende Ausführungen dazu zu machen. Hinsichtlich der medizinischen Versorgung machte er im Übrigen selbst geltend, eine solche nicht erhalten zu haben, weil er direkt ausgereist sei (vgl. A13/5). Er hat überdies weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren dargelegt, welche konkreten Schritte er nach Anerkennung seines Schutzstatus im Zusammenhang mit den geltend gemachten vorenthaltenen Ansprüchen eingeleitet hätte, sondern ist, wie er selbst geltend macht, möglichst umgehend weitergereist. Es wird, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, an ihm sein, gegebenenfalls die ihm zustehenden Unterstützungsleistungen und weiteren Rechte direkt bei den zuständigen Behörden einzufordern, falls notwendig auf dem Rechtsweg. 8.3.3 Was die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen im speziellen betrifft, ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Die geltend gemachten psychischen Probleme des Beschwerdeführers stellen sich nicht als so schwerwiegend dar, dass eine Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK besteht (zu den Anforderungen vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.H.). Der einzige beigebrachte Arztbericht liegt bald sechs Jahre zurück. Das medizinischen Datenblatt des BAZ befasst sich vorab mit einer Anamnese und Symptomen; es wird daraus keine notwendige Behandlung ersichtlich (vgl. A34/1). Einen weiteren Bericht eines Facharztes respektive Psychologen hat er bis heute nicht eingereicht, obwohl dies in Anbetracht der regelmässigen psychologischen Betreuung offensichtlich möglich und zumutbar gewesen wäre. Hinsichtlich der geltend gemachten Selbstgefährdung bei einer zwangsweisen Überstellung kann auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden, wonach es dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Überstellung - entsprechend der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR - mit geeigneten Massnahmen Rechnung tragen wird erhindern (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 [S. 212]). Es ist schliesslich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch nach seiner Überstellung in Bulgarien Zugang zu der allenfalls notwendigen Behandlung haben wird. Wie vom SEM ausgeführt, wird es die bulgarischen Behörden - auch in Berücksichtigung der Covid-19 Problematik - über die besonderen Bedürfnisse des Beschwerdeführers informieren. Schliesslich ist verständlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Anwesenheit seiner Schwester in der Schweiz bleiben möchte, auch aufgrund seiner geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung. Von einer Abhängigkeitsbeziehung zwischen den erwachsenen Geschwistern, welche im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichtes unter den Schutz von Art. 8 EMRK fallen würde, ist aber aufgrund der Akten offensichtlich nicht auszugehen. 8.3.4 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Vermutung, dass Bulgarien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und die Wegweisung in diesen EU-Mitgliedstaat zulässig und zumutbar ist, umzustossen. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als möglich zu erachten (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen ist.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Regina Seraina Goll Versand: