Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden; die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG kommt der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebender Wirkung zu. Die Vorinstanz hat die aufschiebende Wirkung in der angefochtenen Verfügung nicht entzogen. Auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist nicht weiter einzugehen.
E. 2 Die Beschwerdeführenden beantragen zwar die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, ihre materiellen Rechtsbegehren und die Begründung der Beschwerde beziehen sich aber ausschliesslich auf die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit einzig der Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf Asylgesuch) und 2 (verfügte Wegweisung) der angefochtenen Verfügung sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung vom 6. März 2025 im Wesentlichen aus, es sei, da die Beschwerdeführenden über einen subsidiären Schutzstatus in Bulgarien verfügen würden. Personen mit Schutzstatus in Bulgarien könnten sich ferner auf die sogenannte Qualifikationsrichtlinie berufen, wonach sie bulgarischen Bürgern und Bürgerinnen in Bezug auf die Fürsorge und den Zugang zu Gerichten gleichgestellt seien respektive in Bezug auf die Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft anderen Ausländern und Ausländerinnen gleichgestellt seien. Unterstützungsleistungen und weitere Rechte müssten direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Zudem stehe auch die Möglichkeit offen, sich ergänzend um Hilfe an eine der vor Ort tätigen Hilfsorganisationen zu wenden. Wenngleich anzuerkennen sei, dass die Lebensbedingungen in Bulgarien für die gesamte Bevölkerung schwierig seien, liege es an ihnen, die Regelvermutung der Asylbehörde umzustossen und konkret nachzuweisen, dass Bulgarien ihnen ihre Rechte völkerrechtswidrig verweigern und Unterstützungsleistungen entsprechend unterlassen würde. Im vorliegenden Zeitpunkt sei, bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung folgend, nicht von einem «real risk» auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Bulgarien einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wären. Insofern die Beschwerdeführenden geltend machten, in Bulgarien weder Unterstützung bezüglich Wohnraums noch bezüglich der Versorgung mit Lebensmitteln erhalten zu haben, sei darauf hinzuweisen, dass keine Angaben dazu, bei welchen Behörden sie konkret Unterstützung beantragt und bei welchen Instanzen sie sich nach einer allfälligen Verweigerung beschwert hätten, vorliegen würden. Hinsichtlich der geschilderten Gewalt und Diskriminierung sei ferner festzustellen, dass Bulgarien über eine Polizeibehörde verfüge, die sowohl schutzwillig als auch schutzfähig sei. Zudem sei Bulgarien als Signatarstaat der EMRK auch dem Diskriminierungsverbot verpflichtet. Sollten sich die Beschwerdeführenden durch die Strafverfolgungsbehörden rechtswidrig behandelt fühlen, könnten sie sich an die zuständigen Beschwerdeinstanzen wenden. Schliesslich würden auch im Hinblick auf das Kindeswohl derzeit keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass sich Bulgarien als Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention KRK) nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Betreffend die vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei sodann darauf hinzuweisen, dass die medizinische Versorgung in Bulgarien für Personen mit Schutzstatus gewährleistet sei. Sollte Bulgarien seinen Verpflichtungen hinsichtlich Fürsorgeleistungen, welche eine medizinische Behandlung ermöglichen würden, nicht nachkommen, seien die Beschwerdeführenden gehalten, auch hier ihre Rechte bei den bulgarischen Behörden geltend zu machen. Zwar hätten die Beschwerdeführenden angeführt, ihnen sei die medizinische Behandlung in Bulgarien verweigert worden. Demgegenüber hätten sie jedoch nicht vorgebracht, die ihnen zustehenden Leistungen bei den Behörden je geltend gemacht zu haben.
E. 5.2 In der Beschwerdeschrift wird dagegen im Wesentlichen vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht habe mit dem Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 festgestellt, dass in Fällen besonders verletzlicher Personen eingehend geprüft werden müsse, ob eine Überstellung nach Bulgarien unmenschliche Bedingungen mit sich brächte. Die Beschwerdeführenden seien nach den Kriterien des Referenzurteils als äusserst vulnerable Personen zu qualifizieren. So hätten sie massive (...), (...) und teilweise (...) Probleme, die sie im Alltag bis hin zu einem Behinderungsgrad beeinträchtigen würden und einer intensiven sowie ständigen medizinischen und medikamentösen Behandlung bedürften. Es gäbe keinerlei Hinweise darauf, dass sie bei einer Rückkehr nach Bulgarien die Unterstützung und medizinische Betreuung erhalten würden, die ihnen zuvor verwehrt worden sei. Es bestehe daher ein erhebliches Risiko, dass sie obdachlos und in eine existenzielle Notlage geraten würden. Eine Überstellung nach Bulgarien sei denn auch insbesondere im Hinblick auf die Pflicht zur Wahrung des Kindeswohls zu unterlassen. Ferner spreche sich auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) gegen Überstellungen nach Bulgarien aus, selbst wenn den betroffenen Personen dort bereits ein Schutzstatus zuerkannt worden sei. Nach Einschätzung der SFH weise das bulgarische Asylverfahren erhebliche systematische Mängel auf. Das Land biete keinerlei Integrationsunterstützung, sodass auch Personen mit Schutzstatus existenzielle Schwierigkeiten drohen würden. Rückkehrende mit Schutzstatus würden denn auch keinen Platz in Aufnahmezentren erhalten, da diese ausschliesslich für Personen im laufenden Asylverfahren vorgesehen seien. Betreffend den Zugang zu Sozialhilfe würden strukturelle Hürden bestehen, eine offizielle Anmeldung sei aufgrund dieser Schwierigkeiten kaum realisierbar. So würden Unterstützungsleistungen ausschliesslich von NGOs oder anderen Hilfsorganisationen bereitgestellt und seien daher nicht durchgängig verfügbar. In diesem Zusammenhang sei insbesondere anzumerken, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihres prekären Gesundheitszustandes, ihres Alters sowie der Fürsorgepflicht gegenüber einem stets pflegebedürftigen Kind sehr wahrscheinlich ihren Lebensunterhalt in Bulgarien nicht selbst finanzieren können werden. Mit der Beschwerde wurden die folgenden, nicht bereits bei den Akten liegenden Beweismittel eingereicht.
- medizinisches Datenblatt für interne Arztbesuche im (...) betreffend die Beschwerdeführerin
- Zuweisungsschreiben an (...)klinik betreffend die Beschwerdeführerin
- medizinisches Datenblatt für interne Arztbesuche im (...) betreffend den Beschwerdeführer
- Zuweisungsschreiben an (...) betreffend den Beschwerdeführer
- ambulanter Bericht vom (...) 2025 betreffend den Beschwerdeführer
- Arztbericht vom (...) 2025 betreffend den Beschwerdeführer
E. 6.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). Die Beschwerdeführenden monieren, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig ermittelt und ihre Untersuchungspflicht verletzt habe. So sei der verfahrensrechtlich relevante medizinische Sachverhalt nicht abschliessend abgeklärt worden. Die Vorinstanz halte in der Verfügung vom 6. März 2025 selbst fest, dass dem Bericht des (...) entnommen werden könne, dass bei der beschwerdeführenden Tochter der Familie «neu der Verdacht auf eine genetische Grunderkrankung, differenzialdiagnostisch eine (...)» bestehe. In diesem Zusammenhang habe bisher keine Differenzialdiagnostik erfolgen können. Somit sei unklar, welche - von unzähligen existierenden und gravierenden - genetischen Grunderkrankungen sie haben könnte und welche medizinische Behandlung notwendig sei. In Bezug auf die mögliche Differenzialdiagnose «(...)» sei anzumerken, dass dieser Begriff lediglich eine heterogene Gruppe von Erkrankungen und keine konkrete spezifische Krankheit bedeute, sodass in jedem Fall noch weitere aufwändige Diagnostik und Untersuchungen erforderlich seien. Auch die Ursachen der (...)beschwerden und somit der abschliessende Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seien unklar. Den medizinischen Unterlagen könnten diesbezüglich keine Rückschlüsse entnommen werden. Zudem habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie sich mit der aktuellen Lage in Bulgarien nicht hinreichend auseinandergesetzt habe. So habe sie sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführenden über die persönlich erlebten prekären Lebensbedingungen, die fehlende Unterkunft und Unterstützung in Bulgarien nicht ernsthaft auseinandergesetzt, sondern mit standardisierten Sätzen auf Staatsverträge/Richtlinien und den Rechtsweg verwiesen. Des Weiteren sei die Vorinstanz ihrer Pflicht zur Ermessensausübung hinsichtlich der Gewährung der vorsorglichen Aufnahme nicht nachgekommen.
E. 6.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden hat sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung einlässlich mit der Situation von Personen mit einem Schutzstatus in Bulgarien, namentlich derjenigen von Personen mit subsidiärem Schutz, auseinandergesetzt und festgestellt, die bestehenden Unzulänglichkeiten würden nicht in einer Weise auftreten, welche darauf schliessen liessen, Bulgarien sei grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte und Ansprüche zu gewähren. Sie hat dabei auf die geltenden EU-Richtlinien sowie die einschlägige Rechtsprechung verwiesen. Diesbezüglich ist sodann anzumerken, dass sich das in der Rechtsmitteleingabe genannte Urteil F-7195/2018 mit der Situation von Dublin-Rückkehrern auseinandersetzt, was vorliegend gerade nicht der Fall ist. Folglich ist die Vorinstanz der ihr obliegenden Begründungspflicht in genügender Weise nachgekommen. Der Umstand, dass die Vorinstanz zu einer anderen Einschätzung der Lage kommt als die Beschwerdeführenden, ändert daran nichts. Die Beschwerdeführenden verkennen zudem, dass das SEM seiner Begründungspflicht Genüge tut, wenn es im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche es seinem Entscheid zugrunde legt. Aus den Akten wie auch aus den Erwägungen der angefochtenen Verfügung geht sodann hervor, dass die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt hat. Es ist nicht ersichtlich, weshalb weitere Abklärungen hätten getroffen werden müssen, zumal die zum Zeitpunkt des Entscheids bekannten Erkrankungen der Beschwerdeführenden einem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehen. Den Akten zufolge war auch nicht zu erwarten, dass weitere Untersuchungen betreffend den Verdacht des Vorliegens einer (...) bei der Tochter zu einer anderen Einschätzung hätten führen können. Entsprechend war das SEM auch nicht verpflichtet, entsprechende Untersuchungen abzuwarten. Es durfte vielmehr davon ausgehen, dass auch eine in einem späteren Zeitpunkt gestellte Diagnose beziehungsweise die Erhärtung des Verdachts einer (...), insbesondere im Hinblick auf die vorhandene medizinische Versorgung in Bulgarien, kein Vollzugshindernis darstellen werde. Was sodann die Ursachen der (...)schmerzen der Beschwerdeführerin anbelangt, ist den Akten entgegen den Ausführungen in der Beschwerde zu entnehmen, dass sie (...).
E. 6.3 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 und 4 EMRK) einer Weiterreise der Aus-länderin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Dritt-staat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Bulgarien einer ist - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten. Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutung umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden, respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Urteile des BVGer E-3453/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 8.4 und E-6592/2020 vom 12. Januar 2021 E. 8.2, je m.w.H.).
E. 7.2.1 Die Beschwerdeführenden haben in Bulgarien einen subsidiären Schutzstatus zugesprochen erhalten. Als Schutzberechtigte können sie sich auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen - insbesondere die Regel betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], Bildung [Art. 27], Sozialhilfeleistungen [Art. 29], Wohnraum [Art. 32] und medizinischer Versorgung [Art. 30] -, zu deren Einhaltung Bulgarien als EU-Mitgliedstaat völkerrechtlich verpflichtet ist. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückkehr nach Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Bulgarien für die gesamte Bevölkerung mitunter schwierig sind; dennoch ist unter diesen Umständen im heutigen Zeitpunkt nicht von einem «real risk» auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in diesen Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wären. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des bulgarischen Aufnahmesystems vermag die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die einer Aussetzung einer existenziellen Notlage und andauernden menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkäme, die Schwelle eines entsprechenden «real risk» nicht zu erreichen.
E. 7.2.2 Was die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen betrifft, ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Die geltend gemachten medizinischen Leiden der Beschwerdeführerenden stellen sich nicht als so schwerwiegend dar, dass eine Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK besteht (zu den Anforderungen vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.H.).
E. 7.2.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig.
E. 7.3.1 Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab erneut festzuhalten, dass Bulgarien an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Auch wenn eine adäquate Eingliederung der Beschwerdeführenden in die sozialen Strukturen Bulgariens als Personen mit internationalem Schutzstatus mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein dürfte, vermögen ihre Vorbringen die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG nicht zu erfüllen.
E. 7.3.2 Von den Beschwerdeführenden darf denn auch unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustands erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die bulgarischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe einzufordern, nötigenfalls auf dem Rechtsweg.
E. 7.3.3 Mit Bezug auf den Gesundheitszustand ist festzuhalten, dass aus medizinischen Gründen nach konstanter Praxis nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. die publizierte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unter BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1 und 2009/2 E. 9.3.2). Die Vorinstanz hat den medizinischen Sachverhalt sehr präzise dargelegt. Auf die dortigen Ausführungen kann verwiesen werden. Die medizinischen Leiden der Beschwerdeführenden (insbesondere die bei der beschwerdeführenden Tochter diagnostizierte [...], der [...] sowie der Verdacht auf das Vorliegen einer [...] und die [...]schmerzen der Beschwerdeführerin) erweisen sich nicht als derart gravierend, dass sie im Falle einer Überstellung nach Bulgarien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes konfrontiert wären. So ist der Rückmeldung von Medic-Help zu entnehmen, dass der allgemeine Gesundheitszustand der gesamten Familie unauffällig sei. Zudem besteht gemäss eingereichten Arztberichten keine Notwendigkeit einer Intervention in Bezug auf die in der Vergangenheit durchgeführte (...) bei der Tochter. Dass die Tochter wie vorgebracht pflegebedürftig wäre, lässt sich den Akten ferner ebenfalls nicht entnehmen. Bulgarien verfügt denn auch über die notwendige medizinische Infrastruktur zur Behandlung der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Die Beschwerdeführenden haben das Gericht nicht davon überzeugt, dass sie in Bulgarien keinen Zugang zu einer medizinischen Behandlung hätten, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz gegebenenfalls notwendig ist.
E. 7.3.4 Betreffend das Vorbringen, wonach der Sohn in Bulgarien von Drittpersonen geschlagen und bedroht worden sei, ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz festzuhalten, dass er sich bei Bedarf in Bulgarien an die zuständigen Stellen, welche als schutzfähig und schutzwillig zu erachten sind, wenden kann.
E. 7.3.5 Auch das Kindeswohl steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Es liegen keine erhärteten Hinweise dafür vor, dass sich Bulgarien als Signatarstaat der KRK nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde.
E. 7.3.6 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden geraten bei einer Rückkehr nach Bulgarien in eine existenzgefährdende Situation. An dieser Einschätzung ändern die von ihnen thematisierten Länderberichte nichts. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang richtigerweise darauf hingewiesen, dass diese nicht eine auf ihren Einzelfall bezogene Situation begründen und keine Abweichung von der aktuellen Einschätzung der Situation in Bulgarien rechtfertigen.
E. 7.3.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, die gesetzliche Vermutung gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG, dass der Vollzug der Wegweisung in den EU-Staat Bulgarien zumutbar ist, umzustossen.
E. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als möglich zu erachten (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von vornherein aussichtslos waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1750/2025 Urteil vom 14. Mai 2025 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiberin Flavia Mark. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle von Syrien, alle vertreten durch MLaw Jana Sadik, (...),Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 6. März 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 11. Dezember 2024 in der Schweiz um Asyl nach. B. Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden ein Familienbüchlein sowie die syrische Identitätskarte und den syrischen Führerschein des Beschwerdeführers zu den Akten. C. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass sie am (...) 2024 beziehungsweise der Sohn am (...) 2022 und die Tochter am (...) 2024 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatten. D. D.a Am 23. Dezember 2024 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden - im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) und im Beisein ihrer Rechtsvertretung - das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass die Familie nicht nach Bulgarien zurückkehren könne, weil der Sohn via (...) bedroht worden sei, weswegen sie ihre Wohnung einen Monat lang nicht verlassen hätten. Die Kinder hätten denn auch nicht zur Schule gehen können. Die Tochter sei ferner behindert und könne nicht richtig atmen, da (...). Auf seinen eigenen Gesundheitszustand angesprochen gab er an, dass es ihm nicht so gut gehe und er am folgenden Tag einen Arzttermin habe. Zudem sei sein psychischer Zustand nicht normal. Die Beschwerdeführerin gab ihrerseits an, dass sie in Bulgarien habe bleiben müssen, weil sie dort ihren (...) gebrochen und keine medizinische Hilfe erhalten habe. Aufgrund dessen habe sie noch immer starke Schmerzen. Zudem sei ihr Sohn in Bulgarien von sieben bis acht Personen geschlagen worden, man habe ihn töten wollen. Betreffend ihre gesundheitliche Situation erklärte die Beschwerdeführerin sodann, sie habe (...) und (...). Ferner könne sie (...) und sie habe oft (...)schmerzen. Der Sohn gab schliesslich an, dass die Familie nicht nach Bulgarien zurückkehren könne, weil er geschlagen und mit einer Waffe bedroht worden sei. Er habe in Bulgarien viel Rassismus erlebt. Seit er in der Schweiz sei, gehe es ihm gut. Körperliche Beschwerden habe er keine. Die Tochter erklärte ihrerseits, dass ihr Bruder in Bulgarien mit einem Gewehr bedroht worden sei und man sich nicht um die Familie gekümmert habe. Gesundheitlich gehe es ihr normal. Ihr (...) sei behindert und sie könne nicht (...), zudem habe sie ständig Schmerzen (...). Eine psychische Krankheit habe sie nicht. D.b Am (...) 2025 ersuchte die Vorinstanz die bulgarischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. E. Am (...) 2025 lehnten die bulgarischen Behörden das Ersuchen der Vorinstanz um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf die Dublin-III-VO ab und teilte mit, die Beschwerdeführenden würden in Bulgarien seit dem (...) 2024 über subsidiären Schutz («subsidiary protection») verfügen; es sei gestützt auf das Rückübernahmeabkommen ein erneutes Gesuch bei der zuständigen Stelle einzureichen. F. Am (...) 2025 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (EU-Rückführungsrichtlinie) sowie auf das bilaterale Abkommen vom 21. November 2008 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Bulgarien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.112.149). G. Mit Eingabe vom 21. Januar 2025 stellten die Beschwerdeführenden einen Antrag auf Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO aus humanitären Gründen. H. Am (...) 2025 beziehungsweise am (...) 2025 stimmten die bulgarischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen der Vorinstanz zu, da die Beschwerdeführenden über subsidiären Schutz in Bulgarien verfügen würden. I. Mit Schreiben vom 31. Januar 2025 teilte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden - unter Beilage des Schreibens der bulgarischen Behörden - mit, Abklärungen hätten ergeben, dass ihnen in Bulgarien subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Sie beabsichtige daher, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf ihre Asylgesuche nicht einzutreten und gewähre ihnen diesbezüglich das rechtliche Gehör. J. Mit Stellungnahme vom 11. Februar 2025 teilten die Beschwerdeführenden mit, dass die Familie an zahlreichen gesundheitlichen Problemen leide. In Bulgarien habe die Familie die Beschwerdeführerin wegen (...) zum Arzt gebracht, wofür sie jedoch selbst hätten aufkommen müssen. Zusätzlich hätten sie zur Verständigung mit dem Arzt einen Dolmetscher bezahlen müssen. Die minderjährige Tochter leide ferner an (...), habe Probleme mit (...), weswegen sie bereits zwei Mal operiert worden sei, und leide an (...)schmerzen. Der minderjährige Sohn sei sodann verprügelt worden, wodurch sein Gesicht durch die Schläge schwarz und voller Blut gewesen sei. Auch sie hätten in Bulgarien keine medizinische Unterstützung erhalten. Die Täter hätten dem Sohn danach gedroht, dass sie ihn töten würden und er habe auch via (...) Drohnachrichten bekommen. Im Übrigen hätten die Beschwerdeführenden nie die Möglichkeit erhalten, in einer Unterkunft aufgenommen zu werden, weder während dem Asylverfahren noch nach dessen Beendigung. Daher hätten sie in einem kaputten Haus gewohnt und für ihre Lebensmittelkosten selbst aufkommen müssen. K. Die Beschwerdeführer reichten diverse medizinische Berichte zu den Akten. Diesen kann im Wesentlichen das Folgende entnommen werden: Der Beschwerdeführer sei wegen Schmerzen beim (...) und (...) an die (...) überwiesen worden und nehme Medikamente wegen (...)beschwerden ein. Ferner habe er (...), weshalb er an (...)- und (...)schmerzen leide (vgl. Laborbericht vom [...] 2024 sowie zwei medizinische Datenblätter für interne Arztbesuche im [...] mit Einträgen vom [...] 2024 bis zum [...] 2025). Die Beschwerdeführerin sei sodann wegen (...), (...), (...) und (...) in Abklärung gewesen (vgl. Laborbericht vom [...] 2024, ein medizinisches Datenblatt für interne Arztbesuche im [...] mit Einträgen vom [...] 2024 und ein Bericht der [...] vom [...] 2025). Betreffend die Tochter wurden ambulante Berichte des (...) vom (...) 2024, (...) 2025 und (...) 2025 eingereicht. Diesen ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass bei ihr (...), persistierende oder rezidivierende Beschwerden in (...) und (...) und anamnestisch ein (...) diagnostiziert worden seien. Zudem bestehe bei ihr neu der Verdacht auf eine genetische Grunderkrankung, differenzialdiagnostisch eine (...). Sodann hätten Untersuchungen keine Notwendigkeit einer Intervention in Bezug auf die in der Vergangenheit durchgeführte operative Versorgung eines (...) in E._______ ergeben. Eine Verlaufskontrolle werde nach Ablauf eines Jahres als sinnvoll erachtet und sie werde zur (...) Kontrolle im (...) aufgeboten. (...)-, (...)-, (...) und (...)-Sprechstundentermine seien angedacht, sobald der Aufenthaltsstatus der Familie geklärt sei. L. Eine Anfrage an Medic-Help im (...) wurde am 19. Februar 2025 und eine Nachfrage am 25. Februar 2025 beantwortet. Gemäss dieser Rückmeldung sei der allgemeine Gesundheitszustand der gesamten Familie zum vorliegenden Zeitpunkt unauffällig. Dem Schreiben wurden sodann diverse medizinische Unterlagen beigelegt, welchen im Wesentlichen entnommen werden kann, dass für die Tochter eine Verlaufskontrolle in der (...) in sechs Monaten angedacht und sie für eine Kontrolle in der (...) angemeldet worden sei. Die Beschwerdeführerin werde sodann am (...) 2025 eine (...)-Operation haben. Die (...)therapie werde laufend überprüft. Ausserdem sei der Beschwerdeführer wegen (...)schmerzen in Abklärung gewesen, wobei diese als (...) befunden worden seien. Es sei eine (...) vorgesehen worden und er sei mit vorübergehender Schmerz- und (...)medikation entlassen worden. Seine (...) und (...) seien mittels (...), (...) und (...) behandelt worden. Der Sohn sei schliesslich wegen einer Grippeinfektion in Behandlung gewesen. M. M.a Das SEM übermittelte am 4. März 2025 den Entwurf des angekündigten Nichteintretensentscheids zur Stellungnahme. M.b Am 5. März 2025 reichte die Rechtsvertretung ihre Stellungnahme ein. Darin hielt sie fest, die Beschwerdeführenden seien mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden. Ihre Argumente, die aufzeigen würden, wie das Asylsystem in Bulgarien und die dortigen Behörden masslos überfordert seien, seien keineswegs einzelfallspezifisch berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerin könne sodann auf gar keinen Fall zurück nach Bulgarien gehen, da sie dort monatelang nicht medizinisch versorgt worden sei, während sie und ihre Familie in einem zerstörten Haus gelebt hätten. Hinzukomme, dass die Tochter an einer Behinderung leide und eine Operation sowie spezifische Betreuung benötige, die sie in Bulgarien nicht erhalte. N. Mit Verfügung vom 6. März 2025 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug nach Bulgarien an. Ferner wurden ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. O. Mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 13. März 2025 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragten, die Verfügung der Vorinstanz vom 6. März 2025 sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführenden infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz vom 6. März 2025 aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zudem beantragten sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. P. Am 14. März 2025 bestätigte die Instruktionsrichtern den Eingang der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden; die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG kommt der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebender Wirkung zu. Die Vorinstanz hat die aufschiebende Wirkung in der angefochtenen Verfügung nicht entzogen. Auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist nicht weiter einzugehen.
2. Die Beschwerdeführenden beantragen zwar die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, ihre materiellen Rechtsbegehren und die Begründung der Beschwerde beziehen sich aber ausschliesslich auf die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit einzig der Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf Asylgesuch) und 2 (verfügte Wegweisung) der angefochtenen Verfügung sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung vom 6. März 2025 im Wesentlichen aus, es sei, da die Beschwerdeführenden über einen subsidiären Schutzstatus in Bulgarien verfügen würden. Personen mit Schutzstatus in Bulgarien könnten sich ferner auf die sogenannte Qualifikationsrichtlinie berufen, wonach sie bulgarischen Bürgern und Bürgerinnen in Bezug auf die Fürsorge und den Zugang zu Gerichten gleichgestellt seien respektive in Bezug auf die Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft anderen Ausländern und Ausländerinnen gleichgestellt seien. Unterstützungsleistungen und weitere Rechte müssten direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Zudem stehe auch die Möglichkeit offen, sich ergänzend um Hilfe an eine der vor Ort tätigen Hilfsorganisationen zu wenden. Wenngleich anzuerkennen sei, dass die Lebensbedingungen in Bulgarien für die gesamte Bevölkerung schwierig seien, liege es an ihnen, die Regelvermutung der Asylbehörde umzustossen und konkret nachzuweisen, dass Bulgarien ihnen ihre Rechte völkerrechtswidrig verweigern und Unterstützungsleistungen entsprechend unterlassen würde. Im vorliegenden Zeitpunkt sei, bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung folgend, nicht von einem «real risk» auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Bulgarien einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wären. Insofern die Beschwerdeführenden geltend machten, in Bulgarien weder Unterstützung bezüglich Wohnraums noch bezüglich der Versorgung mit Lebensmitteln erhalten zu haben, sei darauf hinzuweisen, dass keine Angaben dazu, bei welchen Behörden sie konkret Unterstützung beantragt und bei welchen Instanzen sie sich nach einer allfälligen Verweigerung beschwert hätten, vorliegen würden. Hinsichtlich der geschilderten Gewalt und Diskriminierung sei ferner festzustellen, dass Bulgarien über eine Polizeibehörde verfüge, die sowohl schutzwillig als auch schutzfähig sei. Zudem sei Bulgarien als Signatarstaat der EMRK auch dem Diskriminierungsverbot verpflichtet. Sollten sich die Beschwerdeführenden durch die Strafverfolgungsbehörden rechtswidrig behandelt fühlen, könnten sie sich an die zuständigen Beschwerdeinstanzen wenden. Schliesslich würden auch im Hinblick auf das Kindeswohl derzeit keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass sich Bulgarien als Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention KRK) nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Betreffend die vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei sodann darauf hinzuweisen, dass die medizinische Versorgung in Bulgarien für Personen mit Schutzstatus gewährleistet sei. Sollte Bulgarien seinen Verpflichtungen hinsichtlich Fürsorgeleistungen, welche eine medizinische Behandlung ermöglichen würden, nicht nachkommen, seien die Beschwerdeführenden gehalten, auch hier ihre Rechte bei den bulgarischen Behörden geltend zu machen. Zwar hätten die Beschwerdeführenden angeführt, ihnen sei die medizinische Behandlung in Bulgarien verweigert worden. Demgegenüber hätten sie jedoch nicht vorgebracht, die ihnen zustehenden Leistungen bei den Behörden je geltend gemacht zu haben. 5.2 In der Beschwerdeschrift wird dagegen im Wesentlichen vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht habe mit dem Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 festgestellt, dass in Fällen besonders verletzlicher Personen eingehend geprüft werden müsse, ob eine Überstellung nach Bulgarien unmenschliche Bedingungen mit sich brächte. Die Beschwerdeführenden seien nach den Kriterien des Referenzurteils als äusserst vulnerable Personen zu qualifizieren. So hätten sie massive (...), (...) und teilweise (...) Probleme, die sie im Alltag bis hin zu einem Behinderungsgrad beeinträchtigen würden und einer intensiven sowie ständigen medizinischen und medikamentösen Behandlung bedürften. Es gäbe keinerlei Hinweise darauf, dass sie bei einer Rückkehr nach Bulgarien die Unterstützung und medizinische Betreuung erhalten würden, die ihnen zuvor verwehrt worden sei. Es bestehe daher ein erhebliches Risiko, dass sie obdachlos und in eine existenzielle Notlage geraten würden. Eine Überstellung nach Bulgarien sei denn auch insbesondere im Hinblick auf die Pflicht zur Wahrung des Kindeswohls zu unterlassen. Ferner spreche sich auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) gegen Überstellungen nach Bulgarien aus, selbst wenn den betroffenen Personen dort bereits ein Schutzstatus zuerkannt worden sei. Nach Einschätzung der SFH weise das bulgarische Asylverfahren erhebliche systematische Mängel auf. Das Land biete keinerlei Integrationsunterstützung, sodass auch Personen mit Schutzstatus existenzielle Schwierigkeiten drohen würden. Rückkehrende mit Schutzstatus würden denn auch keinen Platz in Aufnahmezentren erhalten, da diese ausschliesslich für Personen im laufenden Asylverfahren vorgesehen seien. Betreffend den Zugang zu Sozialhilfe würden strukturelle Hürden bestehen, eine offizielle Anmeldung sei aufgrund dieser Schwierigkeiten kaum realisierbar. So würden Unterstützungsleistungen ausschliesslich von NGOs oder anderen Hilfsorganisationen bereitgestellt und seien daher nicht durchgängig verfügbar. In diesem Zusammenhang sei insbesondere anzumerken, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihres prekären Gesundheitszustandes, ihres Alters sowie der Fürsorgepflicht gegenüber einem stets pflegebedürftigen Kind sehr wahrscheinlich ihren Lebensunterhalt in Bulgarien nicht selbst finanzieren können werden. Mit der Beschwerde wurden die folgenden, nicht bereits bei den Akten liegenden Beweismittel eingereicht.
- medizinisches Datenblatt für interne Arztbesuche im (...) betreffend die Beschwerdeführerin
- Zuweisungsschreiben an (...)klinik betreffend die Beschwerdeführerin
- medizinisches Datenblatt für interne Arztbesuche im (...) betreffend den Beschwerdeführer
- Zuweisungsschreiben an (...) betreffend den Beschwerdeführer
- ambulanter Bericht vom (...) 2025 betreffend den Beschwerdeführer
- Arztbericht vom (...) 2025 betreffend den Beschwerdeführer 6. 6.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). Die Beschwerdeführenden monieren, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig ermittelt und ihre Untersuchungspflicht verletzt habe. So sei der verfahrensrechtlich relevante medizinische Sachverhalt nicht abschliessend abgeklärt worden. Die Vorinstanz halte in der Verfügung vom 6. März 2025 selbst fest, dass dem Bericht des (...) entnommen werden könne, dass bei der beschwerdeführenden Tochter der Familie «neu der Verdacht auf eine genetische Grunderkrankung, differenzialdiagnostisch eine (...)» bestehe. In diesem Zusammenhang habe bisher keine Differenzialdiagnostik erfolgen können. Somit sei unklar, welche - von unzähligen existierenden und gravierenden - genetischen Grunderkrankungen sie haben könnte und welche medizinische Behandlung notwendig sei. In Bezug auf die mögliche Differenzialdiagnose «(...)» sei anzumerken, dass dieser Begriff lediglich eine heterogene Gruppe von Erkrankungen und keine konkrete spezifische Krankheit bedeute, sodass in jedem Fall noch weitere aufwändige Diagnostik und Untersuchungen erforderlich seien. Auch die Ursachen der (...)beschwerden und somit der abschliessende Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seien unklar. Den medizinischen Unterlagen könnten diesbezüglich keine Rückschlüsse entnommen werden. Zudem habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie sich mit der aktuellen Lage in Bulgarien nicht hinreichend auseinandergesetzt habe. So habe sie sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführenden über die persönlich erlebten prekären Lebensbedingungen, die fehlende Unterkunft und Unterstützung in Bulgarien nicht ernsthaft auseinandergesetzt, sondern mit standardisierten Sätzen auf Staatsverträge/Richtlinien und den Rechtsweg verwiesen. Des Weiteren sei die Vorinstanz ihrer Pflicht zur Ermessensausübung hinsichtlich der Gewährung der vorsorglichen Aufnahme nicht nachgekommen. 6.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden hat sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung einlässlich mit der Situation von Personen mit einem Schutzstatus in Bulgarien, namentlich derjenigen von Personen mit subsidiärem Schutz, auseinandergesetzt und festgestellt, die bestehenden Unzulänglichkeiten würden nicht in einer Weise auftreten, welche darauf schliessen liessen, Bulgarien sei grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte und Ansprüche zu gewähren. Sie hat dabei auf die geltenden EU-Richtlinien sowie die einschlägige Rechtsprechung verwiesen. Diesbezüglich ist sodann anzumerken, dass sich das in der Rechtsmitteleingabe genannte Urteil F-7195/2018 mit der Situation von Dublin-Rückkehrern auseinandersetzt, was vorliegend gerade nicht der Fall ist. Folglich ist die Vorinstanz der ihr obliegenden Begründungspflicht in genügender Weise nachgekommen. Der Umstand, dass die Vorinstanz zu einer anderen Einschätzung der Lage kommt als die Beschwerdeführenden, ändert daran nichts. Die Beschwerdeführenden verkennen zudem, dass das SEM seiner Begründungspflicht Genüge tut, wenn es im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche es seinem Entscheid zugrunde legt. Aus den Akten wie auch aus den Erwägungen der angefochtenen Verfügung geht sodann hervor, dass die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt hat. Es ist nicht ersichtlich, weshalb weitere Abklärungen hätten getroffen werden müssen, zumal die zum Zeitpunkt des Entscheids bekannten Erkrankungen der Beschwerdeführenden einem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehen. Den Akten zufolge war auch nicht zu erwarten, dass weitere Untersuchungen betreffend den Verdacht des Vorliegens einer (...) bei der Tochter zu einer anderen Einschätzung hätten führen können. Entsprechend war das SEM auch nicht verpflichtet, entsprechende Untersuchungen abzuwarten. Es durfte vielmehr davon ausgehen, dass auch eine in einem späteren Zeitpunkt gestellte Diagnose beziehungsweise die Erhärtung des Verdachts einer (...), insbesondere im Hinblick auf die vorhandene medizinische Versorgung in Bulgarien, kein Vollzugshindernis darstellen werde. Was sodann die Ursachen der (...)schmerzen der Beschwerdeführerin anbelangt, ist den Akten entgegen den Ausführungen in der Beschwerde zu entnehmen, dass sie (...). 6.3 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 und 4 EMRK) einer Weiterreise der Aus-länderin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Dritt-staat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Bulgarien einer ist - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten. Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutung umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden, respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Urteile des BVGer E-3453/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 8.4 und E-6592/2020 vom 12. Januar 2021 E. 8.2, je m.w.H.). 7.2.1 Die Beschwerdeführenden haben in Bulgarien einen subsidiären Schutzstatus zugesprochen erhalten. Als Schutzberechtigte können sie sich auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen - insbesondere die Regel betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], Bildung [Art. 27], Sozialhilfeleistungen [Art. 29], Wohnraum [Art. 32] und medizinischer Versorgung [Art. 30] -, zu deren Einhaltung Bulgarien als EU-Mitgliedstaat völkerrechtlich verpflichtet ist. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückkehr nach Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Bulgarien für die gesamte Bevölkerung mitunter schwierig sind; dennoch ist unter diesen Umständen im heutigen Zeitpunkt nicht von einem «real risk» auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in diesen Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wären. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des bulgarischen Aufnahmesystems vermag die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die einer Aussetzung einer existenziellen Notlage und andauernden menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkäme, die Schwelle eines entsprechenden «real risk» nicht zu erreichen. 7.2.2 Was die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen betrifft, ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Die geltend gemachten medizinischen Leiden der Beschwerdeführerenden stellen sich nicht als so schwerwiegend dar, dass eine Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK besteht (zu den Anforderungen vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.H.). 7.2.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig. 7.3 7.3.1 Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab erneut festzuhalten, dass Bulgarien an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Auch wenn eine adäquate Eingliederung der Beschwerdeführenden in die sozialen Strukturen Bulgariens als Personen mit internationalem Schutzstatus mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein dürfte, vermögen ihre Vorbringen die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG nicht zu erfüllen. 7.3.2 Von den Beschwerdeführenden darf denn auch unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustands erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die bulgarischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe einzufordern, nötigenfalls auf dem Rechtsweg. 7.3.3 Mit Bezug auf den Gesundheitszustand ist festzuhalten, dass aus medizinischen Gründen nach konstanter Praxis nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. die publizierte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unter BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1 und 2009/2 E. 9.3.2). Die Vorinstanz hat den medizinischen Sachverhalt sehr präzise dargelegt. Auf die dortigen Ausführungen kann verwiesen werden. Die medizinischen Leiden der Beschwerdeführenden (insbesondere die bei der beschwerdeführenden Tochter diagnostizierte [...], der [...] sowie der Verdacht auf das Vorliegen einer [...] und die [...]schmerzen der Beschwerdeführerin) erweisen sich nicht als derart gravierend, dass sie im Falle einer Überstellung nach Bulgarien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes konfrontiert wären. So ist der Rückmeldung von Medic-Help zu entnehmen, dass der allgemeine Gesundheitszustand der gesamten Familie unauffällig sei. Zudem besteht gemäss eingereichten Arztberichten keine Notwendigkeit einer Intervention in Bezug auf die in der Vergangenheit durchgeführte (...) bei der Tochter. Dass die Tochter wie vorgebracht pflegebedürftig wäre, lässt sich den Akten ferner ebenfalls nicht entnehmen. Bulgarien verfügt denn auch über die notwendige medizinische Infrastruktur zur Behandlung der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Die Beschwerdeführenden haben das Gericht nicht davon überzeugt, dass sie in Bulgarien keinen Zugang zu einer medizinischen Behandlung hätten, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz gegebenenfalls notwendig ist. 7.3.4 Betreffend das Vorbringen, wonach der Sohn in Bulgarien von Drittpersonen geschlagen und bedroht worden sei, ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz festzuhalten, dass er sich bei Bedarf in Bulgarien an die zuständigen Stellen, welche als schutzfähig und schutzwillig zu erachten sind, wenden kann. 7.3.5 Auch das Kindeswohl steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Es liegen keine erhärteten Hinweise dafür vor, dass sich Bulgarien als Signatarstaat der KRK nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. 7.3.6 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden geraten bei einer Rückkehr nach Bulgarien in eine existenzgefährdende Situation. An dieser Einschätzung ändern die von ihnen thematisierten Länderberichte nichts. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang richtigerweise darauf hingewiesen, dass diese nicht eine auf ihren Einzelfall bezogene Situation begründen und keine Abweichung von der aktuellen Einschätzung der Situation in Bulgarien rechtfertigen. 7.3.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, die gesetzliche Vermutung gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG, dass der Vollzug der Wegweisung in den EU-Staat Bulgarien zumutbar ist, umzustossen. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als möglich zu erachten (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von vornherein aussichtslos waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Flavia Mark Versand: