Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer stellte am 23. November 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 2. Dezember 2021 fand im Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ die Aufnahme seiner Personalien statt. B. B.a Am 2. Dezember 2021 wurde im BAZ ausserdem ein sogenanntes Dublin-Gespräch mit dem Beschwerdeführer durchgeführt. Dabei bestä- tigte er das Ergebnis von Abklärungen des SEM, wonach er einige Mo- nate vor der Einreise in die Schweiz bereits in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt habe und jenes Asylverfahren mit der Gewährung subsidiären Schutzes geendet habe. Das SEM kündigte an, es werde bei den bul- garischen Behörden um seine Rückübernahme nachsuchen, und ge- währte ihm hierzu das rechtliche Gehör. B.b Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Kurzbefragung zu Pro- tokoll, nicht nach Bulgarien zurückkehren zu können, wo er schlecht behandelt und zum Einreichen eines Asylgesuchs genötigt worden sei. Die Lebensbedingungen in Bulgarien seien sehr schlecht und er sei dort mehrmals rassistischen Übergriffen ausgesetzt gewesen. Er habe von Anfang an in die Schweiz kommen wollen, weil seine ganze Familie (Eltern, Geschwister) hier leben würden. Aufgrund der mehrjährigen Trennung von seinen Angehörigen seien er und die ganze Familie psy- chisch beeinträchtigt. Die belasteten Eltern könnten sich deshalb nicht um seine minderjährigen Geschwister kümmern. Auf die Frage nach sei- nem Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, er sei wegen schlimmer Erlebnisse und wegen der Trennung von der Familie "psychisch stark angeschlagen" und benötige deswegen psychiatrische Behandlung. C. Am 3. Dezember 2021 ersuchte das SEM Bulgarien um Rücküber- nahme des Beschwerdeführers. Die bulgarischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 7. Dezem- ber 2021 zu und bestätigten dabei ausdrücklich, dass der Beschwerde- führer in ihrem Land Schutz ("subsidiary protection") geniesse.
E-3453/2022 Seite 3 D. Weil der Beschwerdeführer bei der Personalienaufnahme mehrere Fragen nach dem persönlichen Wahrnehmen von Kriegsverbrechen in Syrien bejaht hatte, führte das SEM am 8. Dezember 2021 eine (auf dieses Thema beschränkte) ergänzende Anhörung mit ihm durch. E. Am 8. April 2022 wies das SEM den Beschwerdeführer dem Aufent- haltskanton C._______ zu. F. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdefüh- rer – teils unaufgefordert, teils auf Anfrage des SEM hin – mehrere Arzt- berichte zu den Akten. G. Am 2. August 2022 gab das SEM der amtlichen Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers Gelegenheit, sich zu seinem Entscheidentwurf zu äussern. Die Stellungnahme erfolgte fristgerecht mit Schreiben vom fol- genden Tag. Die Rechtsvertreterin verwies dabei – neben den Ver- wandtschaftsverhältnissen – auf den schon aus Kostengründen fehlen- den Zugang ihres Klienten zu medizinischer Behandlungen in Bulgarien und bezeichnete den Vollzug der Wegweisung als völkerrechtlich un- zulässig. Falls auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein- getreten werde, seien vor dem Entscheid über den Wegweisungs- vollzug individuelle Garantien betreffend den Zugang zu medizinischer Versorgung bei den bulgarischen Behörden einzuholen. H. Mit Verfügung vom 4. August 2022 (gleichentags eröffnet) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. I. Die amtliche Rechtsvertretung des Beschwerdeführers erklärte mit Schreiben an das SEM vom 4. August 2022, sie habe das Mandat niedergelegt.
E-3453/2022 Seite 4 J. Mit Eingabe seiner neuen Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungs- gericht vom 11. August 2022 liess der Beschwerdeführer den Nichtein- tretensentscheid des SEM anfechten. Er beantragte, diese Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei er vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, der Be- schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (und die kantona- len Vollzugsbehörden entsprechend anzuweisen), dem Beschwerde- führer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und die Rechtsvertre- terin sei als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers einzu- setzen. K. Der Instruktionsrichter bestätigte am 12. August 2022 den Eingang der Beschwerde und hielt fest, dass dieser von Gesetzes wegen aufschie- bende Wirkung zukomme. L. Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2022 stellte der Instruktionsrich- ter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdever- fahrens in der Schweiz abwarten könne und forderte diesen dazu auf, seine Mittellosigkeit zu belegen. Mit Eingabe vom 22. August 2022 liess der Beschwerdeführer frist- gerecht eine Fürsorgebestätigung vom gleichen Tag nachreichen. M. Am 7. September 2022 liess der Beschwerdeführer einen in den Be- schwerde angekündigten Bericht von Dr. med. D._______ (Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie) vom gleichem Tag nachreichen.
Erwägungen (55 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun- desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
E-3453/2022 Seite 5 Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorlie- gend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Auf die Beschwerde ist – abgesehen vom unzulässigen Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung (vgl. Eingangsbestätigung vom 12. August 2022) – einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über- prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz hingegen eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen Folgendes aus:
E. 5.1.1 Der Beschwerdeführer habe in Bulgarien subsidiären Schutz er- halten, und dieses Land sei vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsyIG bezeichnet worden. Bulgarien habe sich bereit erklärt, ihn zurückzunehmen. Der Beschwerdeführer könne dorthin zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in seinen Heimatstaat in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Für ein allfälliges Ersuchen um Wiedererwägung seines Asylentscheids wäre im Übrigen nicht die Schweiz, sondern Bulgarien zuständig. An diesen Feststellungen vermöge auch die Tatsache nichts zu ändern, dass sich die meisten Mitglieder der Ursprungsfamilie des Beschwerde- führers in der Schweiz aufhalten würden; gemäss Akten sei nicht von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seinen Verwandten auszugehen, und die Unterstützung der Eltern und der min- derjährigen Geschwister könne auch durch die in der Schweiz lebenden volljährigen Geschwister geleistet werden. Auf das Asylgesuch sei unter diesen Umständen nicht einzutreten.
E. 5.1.2 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Bulga- rien sei zulässig, zumutbar und möglich. Er verfüge in Bulgarien über einklagbare Rechte auf Sozialleistungen, Zugang zu Wohnraum, Aus- bildung, Beschäftigung und medizinischer Versorgung. Personen mit Schutzstatus seien den bulgarischen Staatsangehörigen unter anderem in Bezug auf Zugang zu Sozialhilfe, Krankenversicherung und Arbeits- markt gleichgestellt. Der Beschwerdeführer könne zudem eine Integra- tionsvereinbarung mit einer bulgarischen Gemeinde abschliessen. In Bulgarien würden zahlreiche private und internationale Hilfsorganisa- tionen den Schutzbedürftigen ihre Unterstützung anbieten. Dass die beim Beschwerdeführer diagnostizierte Krankheit zu einer Einschrän- kung bei der Erwerbstätigkeit führen könnte, gehe aus den eingereich- ten Arztberichten nicht hervor. An der Durchführbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs ändere auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, er sei in Bulgarien nach der illegalen Einreise in dieses Land inhaftiert und zur Abgabe der Fingerabdrücke sowie zum Verbleib in Bulgarien gezwungen worden. Bei allfälligen Belästigungen oder Über- griffen durch Drittpersonen könne er sich an die bulgarischen Polizei- behörden wenden, die sowohl schutzbereit als auch schutzfähig seien. Der Zugang des Beschwerdeführers zu medizinischer Versorgung sei in
E-3453/2022 Seite 7 Bulgarien gewährleistet, und seine gesundheitlichen Beschwerden
– namentlich die Posttraumatische Belastungsstörung und eine mittel- gradig depressive Episode – könnten in diesem Land behandelt werden. Das von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers in ihrer Stellung- nahme zum Verfügungsentwurf geforderte Einholen individueller Garan- tien für die Sicherstellung der medizinischen Behandlung sei nicht erfor- derlich.
E. 5.2.1 In seinem Rechtsmittel weist der Beschwerdeführer unter ande- rem darauf hin, dass er in Bulgarien gezwungen worden sei, um Asyl nachzusuchen, da er andernfalls weiterhin in Haft behalten worden wäre. Er habe in der Folge in Bulgarien zwar einen Schutzstatus, einen Aufenthaltstitel sowie einen bulgarischen Reisepass erhalten. Die Zeit in diesem Land sei aber traumatisierend gewesen: Er habe kein Dach über dem Kopf gehabt und weder finanzielle Unterstützung noch eine medizinische Behandlung der psychischen Folgen der in Syrien erleb- ten Folter erhalten. Zudem sei er immer wieder von Dritten rassistisch belästigt, bedrängt und auch beraubt worden. Aufgrund der schlimmen Lebensumstände und der fehlenden medizinischen beziehungsweise psychologischen Betreuung habe er Bulgarien verlassen und in der Schweiz um Schutz nachsuchen müssen. Seine Familie befinde sich hier, und die langjährige Trennung von seinen Angehörigen sei für ihn sehr belastend gewesen. Eine erneute Trennung hätte eine weitere Ver- schlechterung seiner psychischen Situation zur Folge.
E. 5.2.2 Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass er in Bulgarien "sicher" wäre. Die Situation sei in diesem Land, gerade für Personen mit Schutzstatus, desolat. Diese Einschätzung werde von zahlreichen nationalen und internationalen Organisationen – darunter die Euro- päische Kommission, der Europarat sowie der Menschenrechtsaus- schuss und der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen – bestätigt. In deren Berichten werde insbesondere festgehalten, dass es in Bulgarien keinen Identifizierungsmechanismus für schutzbedürftige Personen, wie traumatisierte Schutzsuchende oder Folteropfer, gebe. Die Vorinstanz verweise wohl deshalb auf die Existenz von nicht- staatlichen Hilfsorganisationen, weil ihr bewusst sei, dass der bulgari- sche Staat eben gerade nicht schutzfähig und schutzwillig sei. Die schwachen bulgarischen Strukturen seien zudem aktuell durch die enorm hohe Zahl von Schutzsuchenden aus der Ukraine belastet, was
E-3453/2022 Seite 8 die Situation noch verschärfe. Ein Bericht der Schweizerischen Flücht- lingshilfe vom 8. Juli 2022 zeige die massiven Auswirkungen der Flucht- bewegung aus der Ukraine auf das Asylsystem in Bulgarien auf. Dabei werde betont, dass diese direkten Einfluss auf die Versorgung von Per- sonen mit internationalem Schutzstatus hätten. Die Situation werde sich mit hoher Wahrscheinlichkeit ab dem 1. September 2022 weiter verschlimmern, weil ab diesem Zeitpunkt die offiziellen Unterbringungs- programme auch für Menschen aus der Ukraine enden würden. Die Vor- instanz habe es in der Begründung ihrer Verfügung versäumt, zu den Folgen des Ukraine-Kriegs und ihren Auswirkungen auf die Lage in Bulgarien Stellung zu nehmen.
E. 5.2.3 Es sei folglich festzustellen, dass dem psychisch derart schwer angeschlagenen und traumatisierten Beschwerdeführer bei einer Rück- kehr nach Bulgarien Obdachlosigkeit, Hunger und fehlende medizini- sche Versorgung drohen würde und seine gravierenden Folterfolgen nicht angemessen behandelt werden könnten. Bei der Konstellation eines Folteropfers, dem bei seiner Ankunft in Bulgarien nicht nur die not- wendige Unterstützung verweigert worden sei, sondern das stattdessen Inhaftierung und unmenschliche, erniedrigende Behandlung erlitten habe, sei die Regelvermutung widerlegt, gemäss welcher Bulgarien als sicherer Drittstaat gelte. Es sei deshalb auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten.
E. 5.2.4 Jedenfalls müsse der Vollzug der Wegweisung als nicht durchführ- bar qualifiziert werden: Der Beschwerdeführer hätte nach einer Rück- schiebung keinerlei Hilfe durch die bulgarischen Behörden zu erwarten und würde wieder in eine menschenunwürdige und erniedrigende Situ- ation geraten. Es bestünde für ihn als psychisch massiv beeinträchtigte Person das "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK und Art. 3 des Überein- kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verstossenden Behandlung; insbesondere würde es bei einer Rückkehr nach Bulgarien zu einer raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands kommen, die zu intensi- vem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde. Der Wegweisungsvollzug erweise sich damit als völker- rechtlich unzulässig.
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E. 5.2.5 Der Vollzug wäre überdies auch unzumutbar, weil dem vulnerab- len Beschwerdeführer in Bulgarien ein Leben auf der Strasse drohen würde, wo seine psychischen Krankheiten, insbesondere sein Folter- Trauma, nicht behandelt werden könnten. Eine Wegweisung nach Bulgarien würde den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers voraussichtlich massiv verschlechtern. Angesichts des gesundheitli- chen Zustands, seiner traumatischen Foltererlebnisse und der erzwun- genen Trennung von seiner Familie bestehe eine erhebliche und akute Gefahr, dass er in Bulgarien in eine medizinische Notlage geraten würde; dies umso mehr vor dem Hintergrund des noch immer anhalten- den Ukraine-Kriegs und der dadurch bewirkten Überlastung des bul- garischen Asylsystems. Aus den protokollierten Schilderungen des Verhaltens der bulgarischen Behörden gehe klar hervor, dass diesen das Wohl des Beschwerdeführers gleichgültig sei. Es deute auch alles darauf hin, dass er nach seiner Rückkehr wieder Opfer von unmensch- licher Behandlung und Folter würde, zumal die Behörden Bulgariens für ihr skrupelloses Vorgehen bekannt seien. Darüber hinaus sei seine gegenwärtige psychische Verfassung derart desolat, dass er die Unter- stützung seiner Familie in der Schweiz und ein stabiles medizinisches Betreuungsangebot dringend benötige; all dies wäre in Bulgarien für ihn nicht verfügbar. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb als unzumutbar zu qualifizieren.
E. 5.2.6 Schliesslich sei die angefochtene Verfügung subeventualiter zu kassieren und die Sache für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt und wichtige Tatsachen, welche zur Zuständigkeit der Schweizer Be- hörden führen müssten (insbesondere aktuelle Lage für Geflüchtete angesichts der Folgen des Ukraine-Kriegs für Bulgarien, konkrete Behandlungsmöglichkeiten für Folteropfer in Bulgarien) nicht genügend abgeklärt. Diese zentralen Fragestellungen würden in der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht korrekt behandelt.
E. 6.1 Das SEM tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asyl- suchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG).
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E. 6.2 Der Bundesrat hat Bulgarien im Jahr 1991 als verfolgungssicheren Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Gemäss Art. 6a Abs. 3 AsylG überprüft er solche Beschlüsse periodisch und unterbreitet der zuständigen Kommission der eidgenössischen Räte die Liste sicherer Drittstaaten mindestens einmal jährlich (Art. 6a Abs. 4 Bst. b AsylG).
E. 6.3 Dass der Beschwerdeführer in Bulgarien einen Schutzstatus erhal- ten hat und (angesichts der Zusicherung der bulgarischen Behörden sowie der vorhandenen Reise- und Identitätspapiere) in dieses Land zurückkehren kann, ist unbestritten.
E. 6.4 Gemäss der Regelvermutung von Art. 6a AsylG existiert in verfol- gungssicheren Drittstaaten keine asylrechtlich relevante staatliche Ver- folgung, und der Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung ist in diesen Ländern ebenfalls gewährleistet. Diese Vermutung kann im Einzelfall mit konkreten und substanziierten Hinweisen widerlegt werden.
E. 6.5 Solche Vorbringen lassen sich den Akten des vorliegenden Verfah- rens indessen nicht entnehmen:
E. 6.5.1 Das in Bulgarien eingeleitete Asylverfahren wurde bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers offensichtlich nicht zu seinen Gunsten abgeschlossen: Ihm wurde nicht (unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft) Asyl gewährt, sondern sogenannter subsidi- ärer Schutz zugesprochen. Dass das Asylgesuch in der Hauptsache zu Unrecht abgewiesen worden oder sein materielles Asylverfahren sonst in irgendeiner Form mangelhaft gewesen sei, wurde vom Beschwerde- führer nicht behauptet; er macht auch nicht geltend, er müsse befürch- ten, durch Bulgarien in Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Rückschie- beverbots in den Heimatstaat Syrien abgeschoben zu werden.
E. 6.5.2 Mit Bezug auf die befürchteten Behelligungen durch Dritte schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz an: Bulga- rien verfügt über ein funktionierendes Polizei- und Justizwesen (vgl. etwa das Urteil BVGer D-966/2022 vom 11. März 2022 E. 8.2.3) und es ist dem Beschwerdeführer möglich und zuzumuten, sich bei allfälligen zukünftigen Übergriffen an die zuständigen Behörden zu wenden. Dass er von dieser Möglichkeit während des Aufenthalts in Bulgarien Gebrauch gemacht hätte, ergibt sich aus seinen protokollierten Aus- sagen nicht.
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E. 6.5.3 Der Beschwerdeführer weist in seinem Rechtsmittel zu Recht darauf hin, dass Bulgarien seit längerer Zeit wegen seines Umgangs mit Asylsuchenden und Schutzbedürftigen in der Kritik steht. Was die geltend gemachten Schwierigkeiten insbesondere betreffend Zugang zu Unterkünften und staatlicher Unterstützung anbelangt, anerkennt das Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis, dass die Situation in Bulga- rien teilweise problematisch ist. Dennoch geht das Gericht nicht davon aus, diese Unzulänglichkeiten würden in einer Weise auftreten, welche darauf schliessen liesse, Bulgarien sei grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte und Ansprüche zu gewähren. In dem vom Beschwerdeführer zitierten Refe- renzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 wurden im Zusammen- hang mit Dublin-Überstellungen nach Bulgarien zwar Mängel bezüglich des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen festgestellt, diese wurden nach einer ausführlichen Lageanalyse im Ergebnis jedoch nicht als systemisch qualifiziert (vgl. a.a.O. E. 6.6.7). Das Gericht kam in diesem Entscheid unter anderem zum Schluss, es bestünden keine Hinweise darauf, rücküberstellten Asylsuchenden würden in Bulgarien keine Unterkünfte zur Verfügung gestellt (vgl. a.a.O. E. 6.6.4).
E. 6.5.4 In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass der Be- schwerdeführer nicht als Asylgesuchsteller, sondern als Person in die- sen Drittstaat überstellt würde, deren Schutzstatus von den bulgari- schen Behörden in ihrer Übernahmeerklärung vom 6. Dezember 2021 ausdrücklich bekräftigt worden ist (vgl. Aktenstück A20/1). Fragen des Zugangs zum bulgarischen Asylverfahren oder zu dessen qualitativer Ausgestaltung stellen sich bei ihm demnach nicht (vgl. hierzu auch die Ausführungen in der vorstehenden E. 6.5.1).
E. 6.5.5 Sodann geht das Bundesverwaltungsgericht trotz der Belastung Bulgariens durch ukrainische Kriegsflüchtlinge auch in seiner jüngsten Rechtsprechung weiterhin nicht von systemischen Mängeln im bulgari- schen Asylverfahren aus (vgl. etwa das Urteil BVGer E-5529/2022 vom
5. Dezember 2022 E. 6.3.2 mit Hinweisen auf weitere aktuelle Ent- scheide des Gerichts).
E. 6.5.6 Schliesslich ist festzuhalten, dass der Bundesrat auf seine Ein- schätzung Bulgariens als sicherer Drittstaat bei seinen periodischen Überprüfungen gemäss Art. 6a Abs. 3 AsylG bisher nicht zurückgekom- men ist (dies zweifellos in Kenntnis namentlich des einschlägigen Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 2020).
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E. 6.6 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, in seinem Asylverfahren die gesetzliche Regelvermutung umzustossen, dass Bulgarien ein verfolgungssicherer Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG ist.
E. 6.7 Soweit der Beschwerdeführer vortragen lässt, das SEM hätte vor seinem Nichteintretensentscheid weitere Abklärungen vornehmen müs- sen und habe sich namentlich zu Unrecht nicht mit der aktuellen Lage seit Ausbruch des Ukraine-Kriegs befasst, erweisen sich diese Rügen nach dem oben Gesagten als unbegründet. Der rechtserhebliche Sach- verhalt war im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung hin- reichend erstellt. Das SEM war nicht verpflichtet, im Asylverfahren des Beschwerdeführers weitere konkrete Sachverhaltsabklärungen vor- zunehmen. Die Vorinstanz muss sich auch nicht eine Verletzung ihrer Begründungspflicht vorwerfen lassen. Die ausführliche Beschwerde zeigt vielmehr klar auf, dass es dem Beschwerdeführer möglich war, den Nichteintretensentscheid sachgerecht anzufechten. Nach dem Gesag- ten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Das subeventualiter gestellte Rechtsbegehren ist abzuwei- sen.
E. 6.8 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzustellen, dass die Voraussetzungen von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt waren und sind. Die Vorinstanz ist zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerde- führers nicht eingetreten.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, ver- fügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fami- lie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstan- dard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Vollzugshindernisse könnten sich im vorliegenden Verfahrens- kontext insbesondere aus Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG ergeben. Gemäss Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Aus- länderin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen; gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer dann unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 8.3 Wie oben erwähnt, besteht zugunsten sicherer Drittstaaten – wie es der EU-Mitgliedstaat Bulgarien einer ist – die gesetzliche Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesent- lichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermu- tung, dass der Vollzug einer Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist.
E. 8.4 Es obliegt der betroffenen Person, die Legalvermutung von Art. 83 Abs. 5 AIG umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht ver- letzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschen- unwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie im sicheren Drittstaat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. etwa das Referenzurteil BVGer E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 [Griechenland] E. 11.4).
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E. 9.1 Der Beschwerdeführer hat in Bulgarien einen subsidiären Schutz- status zugesprochen erhalten. Als Schutzberechtigter kann er sich auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen
– insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], Bildung [Art. 27], Sozialhilfeleistungen [Art. 29], Wohnraum [Art. 32] und medizinischer Versorgung [Art. 30]) –, zu deren Einhaltung Bulgarien als EU-Mitgliedstaat völkerrechtlich verpflichtet ist. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Es ist unbestritten, dass die Lebens- bedingungen in Bulgarien mitunter schwierig sind; dennoch ist unter die- sen Umständen im heutigen Zeitpunkt nicht von einem "real risk" aus- zugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in diesen Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des bulgarischen Auf- nahmesystems vermag die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die einer Aussetzung einer existenziellen Notlage und an- dauernden menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkäme, die Schwelle eines entsprechenden "real risk" nicht zu erreichen.
E. 9.2.1 Mit Bezug auf den medizinischen Sachverhalt ist anzumerken, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitli- chen Problemen nur ausnahmsweise und unter ganz aussergewöhnli- chen Umständen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschen- rechte (EGMR) kann dies namentlich bei schwerkranken Personen der Fall sein, welche durch eine Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko kon- frontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiderruflichen Ver- schlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenser- wartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 20126, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).
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E. 9.2.2 Die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers sind nicht zu verharmlosen; sie sind gemäss Akten aber nicht als derart gravierend zu qualifizieren, dass er im Falle einer Überstellung nach Bulgarien mit dem konkreten Risiko einer ernsten, raschen und unwiderruflichen Ver- schlechterung seines Gesundheitszustandes konfrontiert wäre: In einem Arztbericht vom 27. November 2021 wurde beschrieben, der Beschwerdeführer sei aufgrund einer Traumatisierung psychisch sehr beeinträchtigt und leide unter Konzentrationsproblemen, Gedächtnis- störungen und wiederkehrender Traumatisierung durch Reize im Sinne von Triggern und Flashbacks (vgl. SEM-Aktenstück A30/2). Am
E. 9.2.3 Beim Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kann jedoch klarerweise nicht von einem derart gravierenden Krankheitsbild ausge- gangen werden, dass die ausnahmsweise Annahme der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne der zitierten Rechtsprechung des EGMR gerechtfertigt wäre. Es liegen keine konkreten Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Bulgarien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.
E. 9.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig.
E. 10 März 2022 wurde bei ihm eine unverarbeitete Posttraumatische Belastungsstörung sowie eine mittelgradig depressive Episode diagnos- tiziert (vgl. A33/3). Am 8. Juli 2022 wurden erneut eine Posttraumatische Belastungsstörung sowie eine mittelschwere depressive Episode mit somatischen Symptomen diagnostiziert und in der Folge eine antide- pressive Behandlung (mit Surmontil-Tropfen auf die Nacht) eingeleitet; die Behandlungsprognose ohne Behandlung wurde als "unsicher" qua- lifiziert (vgl. A44/3). In einem Bericht vom 13. Juli 2022 wurden "Rest unverarbeitete posttraumatische Belastungsstörung sowie Angst um die Zukunft, Status unklar" diagnostiziert und ausgeführt, die im Januar 2022 eingeleitete spezifische posttraumatische Therapie ohne Medika- mente habe zu einem positiven Verlauf geführt (vgl. A43/3). In dem auf Beschwerdeebene eingereichten letzten Bericht des Psychiaters des Beschwerdeführers vom 7. September 2022 werden die Diagnosen einer Posttraumatischen Belastungsstörung und einer "depressiven Episode" bestätigt und festgehalten, eine weitere psychotherapeutische und medikamentöse Begleitung des Patienten sei zwingend notwendig. Ohne eine solche Behandlung sei mit einer rapiden Verschlechterung des Gesundheitszustands zu rechnen und drohe Suizidgefahr. Aus diesen Akten ist zu schliessen, dass sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers nach einer anfänglichen Verbesserung aus Angst vor einer Rückführung nach Bulgarien und einer erneuten Tren- nung von seiner Familie wieder verschlechtert hat (vgl. namentlich den Arztbericht vom 7. September 2022 S. 1: "Die Möglichkeit aus der Schweiz weggewiesen zu werden und der Trennung von Eltern und Ge- schwistern, hängt wie ein Damoklesschwert über ihn und verschlechtert seinen Zustand stetig").
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E. 10.1 Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab erneut festzuhalten, dass Bulgarien an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Auch wenn eine adäquate Eingliederung des Beschwer- deführers in die sozialen Strukturen Bulgariens als Person mit internati- onalem Schutzstatus mit nicht zu verkennenden Erschwernissen ver- bunden sein dürfte, vermögen seine Vorbringen die hohen Anforderun- gen an eine konkrete Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG nicht zu erfüllen.
E. 10.2 Das SEM hat dem Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfah- ren – bereits im Entscheidentwurf und danach in der angefochtenen Ver- fügung (vgl. A47/10 S. 7, A49/14 S. 9) – vorgehalten, er habe gar nicht versucht, die ihm zustehenden Rechte in Bulgarien einzufordern. Weder in der Stellungnahme seiner damaligen amtlichen Rechtsvertretung zum Urteilsentwurf (vgl. A48/3) noch in der Beschwerde seiner neuen Rechtsvertreterin wird diese Vorhaltung bestritten und auch nur einiger- massen substanziiert dargelegt, wie und wo der Beschwerdeführer ver- geblich versucht habe, seine Rechte einzufordern. Aus den Angaben des Beschwerdeführers ist vielmehr mit der Vorinstanz zu schliessen, dass er Bulgarien gleich nach Erhalt des Schutzstatus verlassen hat. Diese Annahme wird auch durch das Vorbringen des Beschwerdefüh- rers, sein Zielland sei von Anfang an die Schweiz gewesen, wo seine Familienangehörigen leben würden, sowie durch die von ihm geschil- derte Chronologie der Ereignisse gestützt (vgl. Protokoll Dublin- Gespräch A14/2).
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E. 10.3 Vom (…) Beschwerdeführer darf auch unter Berücksichtigung sei- nes Gesundheitszustands erwartet werden, sich bei Unterstützungsbe- darf – solcher medizinischer Art oder wegen allfälliger Übergriffe von Drittpersonen – an die bulgarischen Behörden zu wenden und die erfor- derliche Hilfe einzufordern, nötigenfalls auf dem Rechtsweg. Aus den Akten geht, wie erwähnt, nicht hervor, dass er bisher überhaupt um Hilfe bei den bulgarischen Behörden ersucht hätte oder ihm dauerhaft Unter- stützung verweigert worden wäre.
E. 10.4.1 Mit Bezug auf den Gesundheitszustand ist festzuhalten, dass aus medizinischen Gründen nach konstanter Praxis nur dann auf Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist, wenn eine not- wendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Be- einträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person füh- ren würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende me- dizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schwei- zerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. die publizierte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unter BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1 und 2009/2 E. 9.3.2).
E. 10.4.2 Bulgarien verfügt zweifellos über die medizinische Infrastruktur, welche zur Behandlung der ärztlich klar definierten und dokumentierten gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers erforderlich sind. Er hat das Gericht nicht davon überzeugt, dass er in Bulgarien keinen Zugang zu einer medizinischen Behandlung hätte, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz gegebenenfalls not- wendig ist. Bei dieser Sachlage bestand und besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Garantien der bulgarischen Behörden namentlich betreffend medizinischer Versorgung.
E. 10.5 Dass der Beschwerdeführer gerne bei seinen Verwandten (Eltern und Geschwister) in der Schweiz verbleiben möchte, von denen er vor der Einreise während mehrerer Jahre getrennt war, ist verständlich. Dieses persönliche Bedürfnis vermag indessen an den vorstehenden Ausführungen nichts zu ändern.
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E. 10.6 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Bulgarien in eine existenzgefährdende Situation. An dieser Einschätzung ändern die vom Beschwerdeführer thematisierten Länderberichte nichts.
E. 10.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdefüh- rer nicht gelungen ist, die gesetzliche Vermutung gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG, dass der Vollzug der Wegweisung in den EU-Staat Bulgarien zu- mutbar ist, umzustossen. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass es den um Schutz nachsuchenden Personen nicht freisteht, ihren Auf- enthaltsstaat selbst zu wählen.
E. 11 Nachdem die bulgarischen Behörden einer Rückübernahme des Be- schwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 12 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 14 Nachdem die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers nicht als aus- sichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG qualifiziert werden können und seine prozessuale Bedürftigkeit sich nunmehr aus den Akten ergibt, ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut- zuheissen. Es sind somit keine Kosten zu erheben.
E. 15.1 In Verfahren wie dem vorliegenden bestellt das Bundesverwal- tungsgericht auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezah- lung der Verfahrenskosten befreit wurde, grundsätzlich eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand (vgl. Art. 102m Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 AsylG). Auch das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung ist demnach gutzuheissen und die
E-3453/2022 Seite 19 Rechtsvertreterin, welche die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 102m Abs. 3 AsylG und Art. 53 der Asylverordnung 1 vom 11. Au- gust 1999 (AsylV 1, SR 142.311) erfüllt, antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen.
E. 15.2 Nachdem keine Kostennote eingereicht worden ist, ist die Entschä- digung der amtlichen Rechtsbeiständin vom Gericht aufgrund der Akten festzulegen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Honorar ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände auf insgesamt Fr. 1500.– (inkl. sämtlicher Aus- lagen) festzusetzen und durch die Gerichtskasse zu vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen. Rechtsanwältin Hunger- bühler wird als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein- gesetzt.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf insgesamt Fr. 1500.– festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3453/2022 Urteil vom 27. Dezember 2022 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 4. August 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 23. November 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 2. Dezember 2021 fand im Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ die Aufnahme seiner Personalien statt. B. B.a Am 2. Dezember 2021 wurde im BAZ ausserdem ein sogenanntes Dublin-Gespräch mit dem Beschwerdeführer durchgeführt. Dabei bestätigte er das Ergebnis von Abklärungen des SEM, wonach er einige Monate vor der Einreise in die Schweiz bereits in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt habe und jenes Asylverfahren mit der Gewährung subsidiären Schutzes geendet habe. Das SEM kündigte an, es werde bei den bulgarischen Behörden um seine Rückübernahme nachsuchen, und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör. B.b Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Kurzbefragung zu Pro-tokoll, nicht nach Bulgarien zurückkehren zu können, wo er schlecht behandelt und zum Einreichen eines Asylgesuchs genötigt worden sei. Die Lebensbedingungen in Bulgarien seien sehr schlecht und er sei dort mehrmals rassistischen Übergriffen ausgesetzt gewesen. Er habe von Anfang an in die Schweiz kommen wollen, weil seine ganze Familie (Eltern, Geschwister) hier leben würden. Aufgrund der mehrjährigen Trennung von seinen Angehörigen seien er und die ganze Familie psychisch beeinträchtigt. Die belasteten Eltern könnten sich deshalb nicht um seine minderjährigen Geschwister kümmern. Auf die Frage nach seinem Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, er sei wegen schlimmer Erlebnisse und wegen der Trennung von der Familie "psychisch stark angeschlagen" und benötige deswegen psychiatrische Behandlung. C. Am 3. Dezember 2021 ersuchte das SEM Bulgarien um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Die bulgarischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 7. Dezember 2021 zu und bestätigten dabei ausdrücklich, dass der Beschwerdeführer in ihrem Land Schutz ("subsidiary protection") geniesse. D. Weil der Beschwerdeführer bei der Personalienaufnahme mehrere Fragen nach dem persönlichen Wahrnehmen von Kriegsverbrechen in Syrien bejaht hatte, führte das SEM am 8. Dezember 2021 eine (auf dieses Thema beschränkte) ergänzende Anhörung mit ihm durch. E. Am 8. April 2022 wies das SEM den Beschwerdeführer dem Aufenthaltskanton C._______ zu. F. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer - teils unaufgefordert, teils auf Anfrage des SEM hin - mehrere Arztberichte zu den Akten. G. Am 2. August 2022 gab das SEM der amtlichen Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers Gelegenheit, sich zu seinem Entscheidentwurf zu äussern. Die Stellungnahme erfolgte fristgerecht mit Schreiben vom folgenden Tag. Die Rechtsvertreterin verwies dabei - neben den Verwandtschaftsverhältnissen - auf den schon aus Kostengründen fehlenden Zugang ihres Klienten zu medizinischer Behandlungen in Bulgarien und bezeichnete den Vollzug der Wegweisung als völkerrechtlich un-zulässig. Falls auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-getreten werde, seien vor dem Entscheid über den Wegweisungs-vollzug individuelle Garantien betreffend den Zugang zu medizinischer Versorgung bei den bulgarischen Behörden einzuholen. H. Mit Verfügung vom 4. August 2022 (gleichentags eröffnet) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. I. Die amtliche Rechtsvertretung des Beschwerdeführers erklärte mit Schreiben an das SEM vom 4. August 2022, sie habe das Mandat niedergelegt. J. Mit Eingabe seiner neuen Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungs-gericht vom 11. August 2022 liess der Beschwerdeführer den Nichteintretensentscheid des SEM anfechten. Er beantragte, diese Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei er vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (und die kantonalen Vollzugsbehörden entsprechend anzuweisen), dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und die Rechtsvertreterin sei als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers einzusetzen. K. Der Instruktionsrichter bestätigte am 12. August 2022 den Eingang der Beschwerde und hielt fest, dass dieser von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme. L. Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2022 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne und forderte diesen dazu auf, seine Mittellosigkeit zu belegen. Mit Eingabe vom 22. August 2022 liess der Beschwerdeführer frist-gerecht eine Fürsorgebestätigung vom gleichen Tag nachreichen. M.Am 7. September 2022 liess der Beschwerdeführer einen in den Beschwerde angekündigten Bericht von Dr. med. D._______ (Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie) vom gleichem Tag nachreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist - abgesehen vom unzulässigen Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung (vgl. Eingangsbestätigung vom 12. August 2022) - einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-prüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz hingegen eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen Folgendes aus: 5.1.1 Der Beschwerdeführer habe in Bulgarien subsidiären Schutz erhalten, und dieses Land sei vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsyIG bezeichnet worden. Bulgarien habe sich bereit erklärt, ihn zurückzunehmen. Der Beschwerdeführer könne dorthin zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in seinen Heimatstaat in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Für ein allfälliges Ersuchen um Wiedererwägung seines Asylentscheids wäre im Übrigen nicht die Schweiz, sondern Bulgarien zuständig. An diesen Feststellungen vermöge auch die Tatsache nichts zu ändern, dass sich die meisten Mitglieder der Ursprungsfamilie des Beschwerdeführers in der Schweiz aufhalten würden; gemäss Akten sei nicht von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seinen Verwandten auszugehen, und die Unterstützung der Eltern und der minderjährigen Geschwister könne auch durch die in der Schweiz lebenden volljährigen Geschwister geleistet werden. Auf das Asylgesuch sei unter diesen Umständen nicht einzutreten. 5.1.2 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Bulgarien sei zulässig, zumutbar und möglich. Er verfüge in Bulgarien über einklagbare Rechte auf Sozialleistungen, Zugang zu Wohnraum, Ausbildung, Beschäftigung und medizinischer Versorgung. Personen mit Schutzstatus seien den bulgarischen Staatsangehörigen unter anderem in Bezug auf Zugang zu Sozialhilfe, Krankenversicherung und Arbeitsmarkt gleichgestellt. Der Beschwerdeführer könne zudem eine Integrationsvereinbarung mit einer bulgarischen Gemeinde abschliessen. In Bulgarien würden zahlreiche private und internationale Hilfsorganisationen den Schutzbedürftigen ihre Unterstützung anbieten. Dass die beim Beschwerdeführer diagnostizierte Krankheit zu einer Einschränkung bei der Erwerbstätigkeit führen könnte, gehe aus den eingereichten Arztberichten nicht hervor. An der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ändere auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, er sei in Bulgarien nach der illegalen Einreise in dieses Land inhaftiert und zur Abgabe der Fingerabdrücke sowie zum Verbleib in Bulgarien gezwungen worden. Bei allfälligen Belästigungen oder Übergriffen durch Drittpersonen könne er sich an die bulgarischen Polizei-behörden wenden, die sowohl schutzbereit als auch schutzfähig seien. Der Zugang des Beschwerdeführers zu medizinischer Versorgung sei in Bulgarien gewährleistet, und seine gesundheitlichen Beschwerden - namentlich die Posttraumatische Belastungsstörung und eine mittelgradig depressive Episode - könnten in diesem Land behandelt werden. Das von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf geforderte Einholen individueller Garantien für die Sicherstellung der medizinischen Behandlung sei nicht erforderlich. 5.2 5.2.1 In seinem Rechtsmittel weist der Beschwerdeführer unter anderem darauf hin, dass er in Bulgarien gezwungen worden sei, um Asyl nachzusuchen, da er andernfalls weiterhin in Haft behalten worden wäre. Er habe in der Folge in Bulgarien zwar einen Schutzstatus, einen Aufenthaltstitel sowie einen bulgarischen Reisepass erhalten. Die Zeit in diesem Land sei aber traumatisierend gewesen: Er habe kein Dach über dem Kopf gehabt und weder finanzielle Unterstützung noch eine medizinische Behandlung der psychischen Folgen der in Syrien erlebten Folter erhalten. Zudem sei er immer wieder von Dritten rassistisch belästigt, bedrängt und auch beraubt worden. Aufgrund der schlimmen Lebensumstände und der fehlenden medizinischen beziehungsweise psychologischen Betreuung habe er Bulgarien verlassen und in der Schweiz um Schutz nachsuchen müssen. Seine Familie befinde sich hier, und die langjährige Trennung von seinen Angehörigen sei für ihn sehr belastend gewesen. Eine erneute Trennung hätte eine weitere Verschlechterung seiner psychischen Situation zur Folge. 5.2.2 Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass er in Bulgarien "sicher" wäre. Die Situation sei in diesem Land, gerade für Personen mit Schutzstatus, desolat. Diese Einschätzung werde von zahlreichen nationalen und internationalen Organisationen - darunter die Euro-päische Kommission, der Europarat sowie der Menschenrechtsausschuss und der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen - bestätigt. In deren Berichten werde insbesondere festgehalten, dass es in Bulgarien keinen Identifizierungsmechanismus für schutzbedürftige Personen, wie traumatisierte Schutzsuchende oder Folteropfer, gebe. Die Vorinstanz verweise wohl deshalb auf die Existenz von nicht-staatlichen Hilfsorganisationen, weil ihr bewusst sei, dass der bulgarische Staat eben gerade nicht schutzfähig und schutzwillig sei. Die schwachen bulgarischen Strukturen seien zudem aktuell durch die enorm hohe Zahl von Schutzsuchenden aus der Ukraine belastet, was die Situation noch verschärfe. Ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 8. Juli 2022 zeige die massiven Auswirkungen der Fluchtbewegung aus der Ukraine auf das Asylsystem in Bulgarien auf. Dabei werde betont, dass diese direkten Einfluss auf die Versorgung von Personen mit internationalem Schutzstatus hätten. Die Situation werde sich mit hoher Wahrscheinlichkeit ab dem 1. September 2022 weiter verschlimmern, weil ab diesem Zeitpunkt die offiziellen Unterbringungsprogramme auch für Menschen aus der Ukraine enden würden. Die Vor-instanz habe es in der Begründung ihrer Verfügung versäumt, zu den Folgen des Ukraine-Kriegs und ihren Auswirkungen auf die Lage in Bulgarien Stellung zu nehmen. 5.2.3 Es sei folglich festzustellen, dass dem psychisch derart schwer angeschlagenen und traumatisierten Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Bulgarien Obdachlosigkeit, Hunger und fehlende medizinische Versorgung drohen würde und seine gravierenden Folterfolgen nicht angemessen behandelt werden könnten. Bei der Konstellation eines Folteropfers, dem bei seiner Ankunft in Bulgarien nicht nur die notwendige Unterstützung verweigert worden sei, sondern das stattdessen Inhaftierung und unmenschliche, erniedrigende Behandlung erlitten habe, sei die Regelvermutung widerlegt, gemäss welcher Bulgarien als sicherer Drittstaat gelte. Es sei deshalb auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten. 5.2.4 Jedenfalls müsse der Vollzug der Wegweisung als nicht durchführbar qualifiziert werden: Der Beschwerdeführer hätte nach einer Rückschiebung keinerlei Hilfe durch die bulgarischen Behörden zu erwarten und würde wieder in eine menschenunwürdige und erniedrigende Situation geraten. Es bestünde für ihn als psychisch massiv beeinträchtigte Person das "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verstossenden Behandlung; insbesondere würde es bei einer Rückkehr nach Bulgarien zu einer raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands kommen, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde. Der Wegweisungsvollzug erweise sich damit als völkerrechtlich unzulässig. 5.2.5 Der Vollzug wäre überdies auch unzumutbar, weil dem vulnerablen Beschwerdeführer in Bulgarien ein Leben auf der Strasse drohen würde, wo seine psychischen Krankheiten, insbesondere sein Folter-Trauma, nicht behandelt werden könnten. Eine Wegweisung nach Bulgarien würde den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers voraussichtlich massiv verschlechtern. Angesichts des gesundheitlichen Zustands, seiner traumatischen Foltererlebnisse und der erzwungenen Trennung von seiner Familie bestehe eine erhebliche und akute Gefahr, dass er in Bulgarien in eine medizinische Notlage geraten würde; dies umso mehr vor dem Hintergrund des noch immer anhaltenden Ukraine-Kriegs und der dadurch bewirkten Überlastung des bul-garischen Asylsystems. Aus den protokollierten Schilderungen des Verhaltens der bulgarischen Behörden gehe klar hervor, dass diesen das Wohl des Beschwerdeführers gleichgültig sei. Es deute auch alles darauf hin, dass er nach seiner Rückkehr wieder Opfer von unmenschlicher Behandlung und Folter würde, zumal die Behörden Bulgariens für ihr skrupelloses Vorgehen bekannt seien. Darüber hinaus sei seine gegenwärtige psychische Verfassung derart desolat, dass er die Unterstützung seiner Familie in der Schweiz und ein stabiles medizinisches Betreuungsangebot dringend benötige; all dies wäre in Bulgarien für ihn nicht verfügbar. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb als unzumutbar zu qualifizieren. 5.2.6 Schliesslich sei die angefochtene Verfügung subeventualiter zu kassieren und die Sache für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt und wichtige Tatsachen, welche zur Zuständigkeit der Schweizer Be-hörden führen müssten (insbesondere aktuelle Lage für Geflüchtete angesichts der Folgen des Ukraine-Kriegs für Bulgarien, konkrete Behandlungsmöglichkeiten für Folteropfer in Bulgarien) nicht genügend abgeklärt. Diese zentralen Fragestellungen würden in der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht korrekt behandelt. 6. 6.1 Das SEM tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asyl-suchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG). 6.2 Der Bundesrat hat Bulgarien im Jahr 1991 als verfolgungssicheren Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Gemäss Art. 6a Abs. 3 AsylG überprüft er solche Beschlüsse periodisch und unterbreitet der zuständigen Kommission der eidgenössischen Räte die Liste sicherer Drittstaaten mindestens einmal jährlich (Art. 6a Abs. 4 Bst. b AsylG). 6.3 Dass der Beschwerdeführer in Bulgarien einen Schutzstatus erhalten hat und (angesichts der Zusicherung der bulgarischen Behörden sowie der vorhandenen Reise- und Identitätspapiere) in dieses Land zurückkehren kann, ist unbestritten. 6.4 Gemäss der Regelvermutung von Art. 6a AsylG existiert in verfolgungssicheren Drittstaaten keine asylrechtlich relevante staatliche Verfolgung, und der Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung ist in diesen Ländern ebenfalls gewährleistet. Diese Vermutung kann im Einzelfall mit konkreten und substanziierten Hinweisen widerlegt werden. 6.5 Solche Vorbringen lassen sich den Akten des vorliegenden Verfahrens indessen nicht entnehmen: 6.5.1 Das in Bulgarien eingeleitete Asylverfahren wurde bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers offensichtlich nicht zu seinen Gunsten abgeschlossen: Ihm wurde nicht (unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft) Asyl gewährt, sondern sogenannter subsidiärer Schutz zugesprochen. Dass das Asylgesuch in der Hauptsache zu Unrecht abgewiesen worden oder sein materielles Asylverfahren sonst in irgendeiner Form mangelhaft gewesen sei, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet; er macht auch nicht geltend, er müsse befürchten, durch Bulgarien in Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebeverbots in den Heimatstaat Syrien abgeschoben zu werden. 6.5.2 Mit Bezug auf die befürchteten Behelligungen durch Dritte schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz an: Bulgarien verfügt über ein funktionierendes Polizei- und Justizwesen (vgl. etwa das Urteil BVGer D-966/2022 vom 11. März 2022 E. 8.2.3) und es ist dem Beschwerdeführer möglich und zuzumuten, sich bei allfälligen zukünftigen Übergriffen an die zuständigen Behörden zu wenden. Dass er von dieser Möglichkeit während des Aufenthalts in Bulgarien Gebrauch gemacht hätte, ergibt sich aus seinen protokollierten Aus-sagen nicht. 6.5.3 Der Beschwerdeführer weist in seinem Rechtsmittel zu Recht darauf hin, dass Bulgarien seit längerer Zeit wegen seines Umgangs mit Asylsuchenden und Schutzbedürftigen in der Kritik steht. Was die geltend gemachten Schwierigkeiten insbesondere betreffend Zugang zu Unterkünften und staatlicher Unterstützung anbelangt, anerkennt das Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis, dass die Situation in Bulgarien teilweise problematisch ist. Dennoch geht das Gericht nicht davon aus, diese Unzulänglichkeiten würden in einer Weise auftreten, welche darauf schliessen liesse, Bulgarien sei grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte und Ansprüche zu gewähren. In dem vom Beschwerdeführer zitierten Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 wurden im Zusammenhang mit Dublin-Überstellungen nach Bulgarien zwar Mängel bezüglich des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen festgestellt, diese wurden nach einer ausführlichen Lageanalyse im Ergebnis jedoch nicht als systemisch qualifiziert (vgl. a.a.O. E. 6.6.7). Das Gericht kam in diesem Entscheid unter anderem zum Schluss, es bestünden keine Hinweise darauf, rücküberstellten Asylsuchenden würden in Bulgarien keine Unterkünfte zur Verfügung gestellt (vgl. a.a.O. E. 6.6.4). 6.5.4 In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht als Asylgesuchsteller, sondern als Person in diesen Drittstaat überstellt würde, deren Schutzstatus von den bulgarischen Behörden in ihrer Übernahmeerklärung vom 6. Dezember 2021 ausdrücklich bekräftigt worden ist (vgl. Aktenstück A20/1). Fragen des Zugangs zum bulgarischen Asylverfahren oder zu dessen qualitativer Ausgestaltung stellen sich bei ihm demnach nicht (vgl. hierzu auch die Ausführungen in der vorstehenden E. 6.5.1). 6.5.5 Sodann geht das Bundesverwaltungsgericht trotz der Belastung Bulgariens durch ukrainische Kriegsflüchtlinge auch in seiner jüngsten Rechtsprechung weiterhin nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus (vgl. etwa das Urteil BVGer E-5529/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 6.3.2 mit Hinweisen auf weitere aktuelle Entscheide des Gerichts). 6.5.6 Schliesslich ist festzuhalten, dass der Bundesrat auf seine Einschätzung Bulgariens als sicherer Drittstaat bei seinen periodischen Überprüfungen gemäss Art. 6a Abs. 3 AsylG bisher nicht zurückgekommen ist (dies zweifellos in Kenntnis namentlich des einschlägigen Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 2020). 6.6 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, in seinem Asylverfahren die gesetzliche Regelvermutung umzustossen, dass Bulgarien ein verfolgungssicherer Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG ist. 6.7 Soweit der Beschwerdeführer vortragen lässt, das SEM hätte vor seinem Nichteintretensentscheid weitere Abklärungen vornehmen müssen und habe sich namentlich zu Unrecht nicht mit der aktuellen Lage seit Ausbruch des Ukraine-Kriegs befasst, erweisen sich diese Rügen nach dem oben Gesagten als unbegründet. Der rechtserhebliche Sachverhalt war im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung hinreichend erstellt. Das SEM war nicht verpflichtet, im Asylverfahren des Beschwerdeführers weitere konkrete Sachverhaltsabklärungen vor-zunehmen. Die Vorinstanz muss sich auch nicht eine Verletzung ihrer Begründungspflicht vorwerfen lassen. Die ausführliche Beschwerde zeigt vielmehr klar auf, dass es dem Beschwerdeführer möglich war, den Nichteintretensentscheid sachgerecht anzufechten. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das subeventualiter gestellte Rechtsbegehren ist abzuweisen. 6.8 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzustellen, dass die Voraussetzungen von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt waren und sind. Die Vorinstanz ist zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Vollzugshindernisse könnten sich im vorliegenden Verfahrens-kontext insbesondere aus Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG ergeben. Gemäss Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen; gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer dann unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.3 Wie oben erwähnt, besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie es der EU-Mitgliedstaat Bulgarien einer ist - die gesetzliche Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass der Vollzug einer Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. 8.4 Es obliegt der betroffenen Person, die Legalvermutung von Art. 83 Abs. 5 AIG umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht ver-letzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschen-unwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie im sicheren Drittstaat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. etwa das Referenzurteil BVGer E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 [Griechenland] E. 11.4). 9. 9.1 Der Beschwerdeführer hat in Bulgarien einen subsidiären Schutzstatus zugesprochen erhalten. Als Schutzberechtigter kann er sich auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen - insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], Bildung [Art. 27], Sozialhilfeleistungen [Art. 29], Wohnraum [Art. 32] und medizinischer Versorgung [Art. 30]) -, zu deren Einhaltung Bulgarien als EU-Mitgliedstaat völkerrechtlich verpflichtet ist. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Es ist unbestritten, dass die Lebens-bedingungen in Bulgarien mitunter schwierig sind; dennoch ist unter diesen Umständen im heutigen Zeitpunkt nicht von einem "real risk" auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in diesen Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des bulgarischen Auf-nahmesystems vermag die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die einer Aussetzung einer existenziellen Notlage und an-dauernden menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkäme, die Schwelle eines entsprechenden "real risk" nicht zu erreichen. 9.2 9.2.1 Mit Bezug auf den medizinischen Sachverhalt ist anzumerken, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise und unter ganz aussergewöhnlichen Umständen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann dies namentlich bei schwerkranken Personen der Fall sein, welche durch eine Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiderruflichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 20126, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 9.2.2 Die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers sind nicht zu verharmlosen; sie sind gemäss Akten aber nicht als derart gravierend zu qualifizieren, dass er im Falle einer Überstellung nach Bulgarien mit dem konkreten Risiko einer ernsten, raschen und unwiderruflichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes konfrontiert wäre: In einem Arztbericht vom 27. November 2021 wurde beschrieben, der Beschwerdeführer sei aufgrund einer Traumatisierung psychisch sehr beeinträchtigt und leide unter Konzentrationsproblemen, Gedächtnisstörungen und wiederkehrender Traumatisierung durch Reize im Sinne von Triggern und Flashbacks (vgl. SEM-Aktenstück A30/2). Am 10. März 2022 wurde bei ihm eine unverarbeitete Posttraumatische Belastungsstörung sowie eine mittelgradig depressive Episode diagnostiziert (vgl. A33/3). Am 8. Juli 2022 wurden erneut eine Posttraumatische Belastungsstörung sowie eine mittelschwere depressive Episode mit somatischen Symptomen diagnostiziert und in der Folge eine antidepressive Behandlung (mit Surmontil-Tropfen auf die Nacht) eingeleitet; die Behandlungsprognose ohne Behandlung wurde als "unsicher" qualifiziert (vgl. A44/3). In einem Bericht vom 13. Juli 2022 wurden "Rest unverarbeitete posttraumatische Belastungsstörung sowie Angst um die Zukunft, Status unklar" diagnostiziert und ausgeführt, die im Januar 2022 eingeleitete spezifische posttraumatische Therapie ohne Medikamente habe zu einem positiven Verlauf geführt (vgl. A43/3). In dem auf Beschwerdeebene eingereichten letzten Bericht des Psychiaters des Beschwerdeführers vom 7. September 2022 werden die Diagnosen einer Posttraumatischen Belastungsstörung und einer "depressiven Episode" bestätigt und festgehalten, eine weitere psychotherapeutische und medikamentöse Begleitung des Patienten sei zwingend notwendig. Ohne eine solche Behandlung sei mit einer rapiden Verschlechterung des Gesundheitszustands zu rechnen und drohe Suizidgefahr. Aus diesen Akten ist zu schliessen, dass sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers nach einer anfänglichen Verbesserung aus Angst vor einer Rückführung nach Bulgarien und einer erneuten Trennung von seiner Familie wieder verschlechtert hat (vgl. namentlich den Arztbericht vom 7. September 2022 S. 1: "Die Möglichkeit aus der Schweiz weggewiesen zu werden und der Trennung von Eltern und Geschwistern, hängt wie ein Damoklesschwert über ihn und verschlechtert seinen Zustand stetig"). 9.2.3 Beim Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kann jedoch klarerweise nicht von einem derart gravierenden Krankheitsbild ausgegangen werden, dass die ausnahmsweise Annahme der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne der zitierten Rechtsprechung des EGMR gerechtfertigt wäre. Es liegen keine konkreten Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Bulgarien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. 9.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig. 10. 10.1 Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab erneut festzuhalten, dass Bulgarien an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Auch wenn eine adäquate Eingliederung des Beschwerdeführers in die sozialen Strukturen Bulgariens als Person mit internationalem Schutzstatus mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein dürfte, vermögen seine Vorbringen die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG nicht zu erfüllen. 10.2 Das SEM hat dem Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren - bereits im Entscheidentwurf und danach in der angefochtenen Verfügung (vgl. A47/10 S. 7, A49/14 S. 9) - vorgehalten, er habe gar nicht versucht, die ihm zustehenden Rechte in Bulgarien einzufordern. Weder in der Stellungnahme seiner damaligen amtlichen Rechtsvertretung zum Urteilsentwurf (vgl. A48/3) noch in der Beschwerde seiner neuen Rechtsvertreterin wird diese Vorhaltung bestritten und auch nur einigermassen substanziiert dargelegt, wie und wo der Beschwerdeführer vergeblich versucht habe, seine Rechte einzufordern. Aus den Angaben des Beschwerdeführers ist vielmehr mit der Vorinstanz zu schliessen, dass er Bulgarien gleich nach Erhalt des Schutzstatus verlassen hat. Diese Annahme wird auch durch das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Zielland sei von Anfang an die Schweiz gewesen, wo seine Familienangehörigen leben würden, sowie durch die von ihm geschilderte Chronologie der Ereignisse gestützt (vgl. Protokoll Dublin-Gespräch A14/2). 10.3 Vom (...) Beschwerdeführer darf auch unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustands erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf - solcher medizinischer Art oder wegen allfälliger Übergriffe von Drittpersonen - an die bulgarischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe einzufordern, nötigenfalls auf dem Rechtsweg. Aus den Akten geht, wie erwähnt, nicht hervor, dass er bisher überhaupt um Hilfe bei den bulgarischen Behörden ersucht hätte oder ihm dauerhaft Unterstützung verweigert worden wäre. 10.4 10.4.1 Mit Bezug auf den Gesundheitszustand ist festzuhalten, dass aus medizinischen Gründen nach konstanter Praxis nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. die publizierte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unter BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1 und 2009/2 E. 9.3.2). 10.4.2 Bulgarien verfügt zweifellos über die medizinische Infrastruktur, welche zur Behandlung der ärztlich klar definierten und dokumentierten gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers erforderlich sind. Er hat das Gericht nicht davon überzeugt, dass er in Bulgarien keinen Zugang zu einer medizinischen Behandlung hätte, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz gegebenenfalls notwendig ist. Bei dieser Sachlage bestand und besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Garantien der bulgarischen Behörden namentlich betreffend medizinischer Versorgung. 10.5 Dass der Beschwerdeführer gerne bei seinen Verwandten (Eltern und Geschwister) in der Schweiz verbleiben möchte, von denen er vor der Einreise während mehrerer Jahre getrennt war, ist verständlich. Dieses persönliche Bedürfnis vermag indessen an den vorstehenden Ausführungen nichts zu ändern. 10.6 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Bulgarien in eine existenzgefährdende Situation. An dieser Einschätzung ändern die vom Beschwerdeführer thematisierten Länderberichte nichts. 10.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die gesetzliche Vermutung gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG, dass der Vollzug der Wegweisung in den EU-Staat Bulgarien zumutbar ist, umzustossen. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass es den um Schutz nachsuchenden Personen nicht freisteht, ihren Aufenthaltsstaat selbst zu wählen.
11. Nachdem die bulgarischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG).
12. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
14. Nachdem die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers nicht als aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG qualifiziert werden können und seine prozessuale Bedürftigkeit sich nunmehr aus den Akten ergibt, ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen. Es sind somit keine Kosten zu erheben. 15. 15.1 In Verfahren wie dem vorliegenden bestellt das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, grundsätzlich eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand (vgl. Art. 102m Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 AsylG). Auch das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung ist demnach gutzuheissen und die Rechtsvertreterin, welche die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 102m Abs. 3 AsylG und Art. 53 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) erfüllt, antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. 15.2 Nachdem keine Kostennote eingereicht worden ist, ist die Entschädigung der amtlichen Rechtsbeiständin vom Gericht aufgrund der Akten festzulegen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Honorar ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände auf insgesamt Fr. 1500.- (inkl. sämtlicher Aus-lagen) festzusetzen und durch die Gerichtskasse zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen. Rechtsanwältin Hungerbühler wird als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein-gesetzt.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf insgesamt Fr. 1500.- festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: