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E-4691/2024

E-4691/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-07-30 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

I. A. Der Beschwerdeführer stellte am 28. März 2022 in der Schweiz ein Asyl- gesuch. Zu diesem Zeitpunkt war er minderjährig. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 3. August 2021 in Bulgarien um Asyl nachgesucht hatte und ihm am 14. Dezember 2021 von den bulgarischen Behörden Schutz gewährt worden war. C. Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, beim Versuch, von Bulgarien nach Rumänien zu reisen, kontrolliert und nach Bulgarien zurückgeschickt worden zu sein. Dort sei er zwei Monate lang inhaftiert gewesen und anschliessend in ei- nem Camp untergebracht worden. Während seiner Inhaftierung habe er nur einmal täglich in Handschellen ans Tageslicht gehen dürfen und er sei immer wieder von bulgarischen Beamten geschlagen worden. In der Folge habe er Angst gehabt, Bulgarien erneut illegal zu verlassen, weil die Be- hörden ihm im Wiederholungsfall bereits mit einer längeren Haftstrafe gedroht hätten. Er habe Bulgarien deshalb erst wieder verlassen, als er über eine bulgarische Aufenthaltsbewilligung verfügt habe. Insgesamt sei er in Bulgarien nicht gut behandelt worden. Nach Erhalt der Aufenthaltsbe- willigung habe er das Camp verlassen und sich selbst um eine Unterkunft kümmern müssen. Er habe keine finanzielle Unterstützung erhalten. Aus- serdem sei auch die medizinische Versorgung nicht gewährleistet gewesen und auf seine Minderjährigkeit sei keine Rücksicht genommen worden. So sei es ihm beispielsweise nicht möglich gewesen, eine Schule zu besu- chen, und er habe während fünf Monaten arbeiten müssen, wobei sein Lohn nur für Nahrungsmittel gereicht habe. Sein Cousin lebe in der Schweiz und sei seit seiner Ankunft zu seiner engsten Bezugsperson ge- worden.

E-4691/2024 Seite 3 D. Das SEM trat mit Verfügung vom 27. Oktober 2022 gestützt auf Art. 31 Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers ein und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 3. November 2022 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5054/2022 vom

1. Dezember 2022 gut, soweit darin die Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung im Wegweisungsvollzugspunkt verlangt worden war. Die Disposi- tivziffern 3 und 4 der Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2022 wurden aufgehoben und die Akten wurden der Vorinstanz zur korrekten Weiterfüh- rung des Verfahrens überwiesen. Zur Begründung führte das Gericht ins- besondere aus, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt und – namentlich mit Blick auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vor- bringen des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich der Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen der Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugs- hindernisse – in der angefochtenen Verfügung seine Begründungspflicht verletzt. Im Übrigen stellte das Gericht mangels Anfechtung die Rechtskraft der Dispositivziffern 1 und 2 (Nichteintreten auf Asylgesuch und Anordnung der Wegweisung) der angefochtenen Verfügung fest.

II. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. April 2023 liess der Beschwer- deführer Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht erheben. Das SEM hatte ihm zuvor mehrfach mitgeteilt, dass in sei- nem Fall Abklärungen bei den bulgarischen Behörden hängig seien. G. Das Bundesverwaltungsgericht wies diese Rechtsverzögerungsbeschwer- de mit Urteil E-1923/2023 vom 22. Mai 2023 ab.

E-4691/2024 Seite 4

III. H. Das SEM ersuchte die bulgarischen Behörden um Auskünfte hinsichtlich des Aufenthalts – insbesondere der Inhaftierung – des Beschwerdeführers in Rumänien. Die entsprechenden Anfragen beantworteten die bulgari- schen Behörden mit Schreiben vom 26. Januar 2023, 6. Februar 2023 und

7. April 2023. I. I.a Am 5. Juni 2024 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um Aus- kunft zur Gültigkeit des bulgarischen Schutzstatus des – zwischenzeitlich volljährig gewordenen – Beschwerdeführers. I.b Die bulgarischen Behörden bestätigten am 11. Juni 2024 den Schutz- status des Beschwerdeführers in Bulgarien und erklärten sich zu seiner Wiederaufnahme bereit. J. J.a Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 15. Juli 2024 den Entscheidentwurf zur Stellung- nahme. J.b Der Beschwerdeführer nahm gleichentags Stellung zum Entscheident- wurf und zeigte sich mit diesem nicht einverstanden. K. Ebenfalls am 16. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht vom 5. Februar 2024 zu den Akten. L. Mit Verfügung vom 17. Juli 2024 – gleichentags eröffnet – trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut nicht ein, ordnete die Weg- weisung aus der Schweiz an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Bulgarien zurückgeführt werden könne. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editi- onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.

E-4691/2024 Seite 5 M. Mit Eingabe vom 24. Juli 2024 liess der Beschwerdeführer beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung er- heben. Darin beantragte er, die Aufhebung der Dispositivziffern 2–4 der angefochtenen Verfügung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz; eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sach- verhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses. N. Am 25. Juli 2024 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang seines Rechtsmittels bestätigt. Die elektronischen Akten lagen dem Bundesver- waltungsgericht gleichentags vor.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Gegenstand des Verfahrens ist einzig die Frage des Vollzugs der Wegwei- sung (respektive die Frage, ob die Verfügung in diesem Umfang am die Vorinstanz zurückzuweisen sei), zumal das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-5054/2022 bereits die Rechtskraft der Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung vom 27. Oktober 2022 (Nichteintreten auf das Asyl- gesuch und Anordnung der Wegweisung) festgestellt hatte. Insofern gab

E-4691/2024 Seite 6 es für das SEM weder Anlass noch Berechtigung, in der Verfügung vom

17. Juli 2024 erneut nicht auf das Asylgesuch einzutreten und die Wegwei- sung anzuordnen. Soweit der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel also auch um Aufhebung der Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 17. Juli 2024 (Anordnung der Wegweisung) ersucht, ist auf dieses Begehren schon infolge diesbezüglich bereits eingetretener Rechtskraft nicht einzutreten. Die Frage der Nichtigkeit der Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung vom

17. Juli 2024 (vgl. etwa Urteil BVGer E-7469/2018 vom 13. Februar 2019 S. 5) kann damit offenbleiben.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachstehend aufgezeigt wird – als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrich- terlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit sum- marischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 5 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli- chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, Bulgarien sei an die Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parla- ments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsricht- linie) gebunden, wonach Personen mit einem Schutzstatus hinsichtlich des Zugangs zu medizinischer Versorgung, dem Arbeitsmarkt und den Sozial- versicherungen bulgarischen Staatsbürgern gleichgestellt seien. Dies gelte auch für Minderjährige, weshalb die Minderjährigkeit allein noch nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Bulgarien

E-4691/2024 Seite 7 führen könne. Die bulgarischen Behörden hätten ausserdem bestätigt, dass dem Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Bulgarien be- sonderer Schutz für Minderjährige zuteilgeworden sei und er einen gesetz- lichen Vertreter zugewiesen bekommen habe. Die Ausführungen der bul- garischen Behörden widersprächen seinen Ausführungen zur angeblich desolaten Versorgungslage während seines Aufenthalts als Minderjähriger. Insofern sei seinen diesbezüglichen Vorbringen die Glaubhaftigkeitsgrund- lage entzogen. Insgesamt ergäben sich keine konkreten Hinweise, wonach Bulgarien – das im Übrigen Signatarstaat der EMRK sei – ihm dauerhaft die ihm gemäss Qualifikationsrichtlinie zustehenden minimalen Lebensbe- dingungen vorenthalten würde. Sodann halte er sich erst etwas mehr als zwei Jahre in der Schweiz auf, weshalb im Fall einer Überstellung nach Bulgarien noch nicht von einer Entwurzelung gesprochen werden könne, wobei er mittlerweile ohnehin volljährig geworden sei. Schliesslich ver- möge er weder aus dem eingereichten ärztlichen Bericht vom 5. Februar 2024 noch aus seiner verwandtschaftlichen Beziehung zu einem Cousin in der Schweiz etwas zu seinen Gunsten abzuleiten.

E. 6.2 Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei aufgrund der nicht von ihm verschuldeten Verzö- gerungen und der langen Verfahrensdauer volljährig geworden, bevor die Vorinstanz das Wegweisungsverfahren abgeschlossen habe. Das Verhal- ten der Vorinstanz sei zu beanstanden und die lange Ungewissheit habe sich auch negativ auf seine psychische Gesundheit ausgewirkt. Halt habe er während dieser schwierigen Zeit lediglich durch seine in der Schweiz lebende Cousine und den Cousin bekommen, die dadurch zu seinen wich- tigsten Bezugspersonen geworden seien. Sodann habe das SEM sich in der angefochtenen Verfügung trotz ausdrücklicher Anweisung des Bundes- verwaltungsgerichts im Urteil E-5054/2022 nicht ausreichend mit seinen im Übrigen glaubhaften Ausführungen auseinandergesetzt, sondern ihre Ein- schätzung einzig auf die Rückmeldungen der bulgarischen Behörden ge- stützt; damit habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt. Schliesslich habe das SEM seinem kritischen psychischen Gesundheits- zustand in der angefochtenen Verfügung nicht ausreichend Rechnung ge- tragen. Aufgrund des ärztlichen Berichts vom 5. Februar 2024 sei von einer ernsthaften Traumatisierung im Zusammenhang mit seinen Erlebnissen in Bulgarien auszugehen, womit im Fall einer Rückschaffung dorthin eine massive Verschlechterung seines Gesundheitszustands drohe. Somit handle es sich bei ihm – ungeachtet seines Alters – um eine vulnerable Person; der nahtlose Zugang zur dringend benötigten medizinischen Be- handlung sei in Bulgarien nicht gewährleistet.

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E. 7.1 er Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei- mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus- länder unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat aufgrund von Situati- onen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not- lage konkret gefährdet sind.

E. 7.1.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Bulgarien um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Mit Beschluss des Bundesrates vom

14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der EU und der Europäi- schen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwer- deführer in Bulgarien über einen subsidiären Schutzstatus verfügt und die dortigen Behörden seiner Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt ha- ben.

E. 7.1.2 Zugunsten sicherer Drittstaaten besteht die gesetzliche Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentli- chen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Ga- rantien, einhalten.

E. 7.1.3 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Der Bundesrat ist auf seine diesbezügliche Einschätzung (vgl. Art. 83 Abs. 5bis AIG), bisher nicht zurückgekommen.

E. 7.1.4 Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzu- stossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den not- wendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensum- ständen aussetzen würden respektive, dass sie im Drittstaat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. BVGer-Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.4).

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E. 7.2 Es gelingt dem mittlerweile volljährigen Beschwerdeführer nicht, mit seinen Vorbringen diese Legalvermutungen umzustossen:

E. 7.2.1 Der Beschwerdeführer wurde am (…) volljährig und ist demnach im Urteilszeitpunkt gut (…)-jährig. Die Ausgangslage ist somit eine andere, als dies noch zum Zeitpunkt des Kassationsentscheids vom 1. Dezember 2022 der Fall war. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs ist praxisgemäss auf die Situation im Urteilzeitpunkt abzustellen.

E. 7.2.2 Es ist unbestritten, dass Bulgarien seit längerer Zeit wegen seines Umgangs mit Asylsuchenden und Schutzbedürftigen in der Kritik steht. Was den Zugang zu Unterkünften und staatlicher Unterstützung anbelangt, anerkennt das Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis, dass die Situa- tion in Bulgarien teilweise problematisch ist. Dennoch geht das Gericht nicht davon aus, diese Unzulänglichkeiten würden in einer Weise auftreten, welche darauf schliessen liesse, Bulgarien sei grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte und Ansprüche zu gewähren (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-3453/2022 vom

27. Dezember 2022 mit weiteren Hinweisen, insbesondere auf das Refe- renzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020).

E. 7.2.3 Aus der Dauer des Asyl- respektive Wegweisungsverfahrens vermag der Beschwerdeführer nach dem Gesagten für das vorliegende Verfahren letztlich nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Auch die in diesem Zusam- menhang erhobenen formellen Rügen, wonach das SEM seine Ausführun- gen nicht ausreichend gewürdigt habe, erweisen sich angesichts der ver- änderten Ausgangs- und Sachlage als unbehelflich. In diesem Zusammen- hang kann der Vollständigkeit halber auf die Bestimmung von Art. 84 Abs. 1 und 2 AIG hingewiesen werden, wonach das SEM nach Anordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch überprüft, ob die Voraussetzungen hierfür noch gegeben sind (und die vorläufige Aufnahme wieder aufhebt und den Vollzug der Wegweisung anordnet, falls dies nicht mehr der Fall ist).

E. 7.2.4 Der Beschwerdeführer verfügt in Bulgarien über einen subsidiären Schutzstatus. Als Schutzberechtigter kann er sich auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen – insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], Bildung [Art. 27], Sozialhilfeleistungen [Art. 29], Wohnraum [Art. 32] und medizinischer Versorgung [Art. 30]) –, zu deren Einhaltung Bulgarien als EU-Mitgliedstaat völkerrechtlich verpflichtet ist. Bei Unterstützungsbedarf sowie bei allfälligen Verfahrensverletzungen

E-4691/2024 Seite 10 obliegt es grundsätzlich dem Beschwerdeführer, sich an die bulgarischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Es ist dem volljährigen Be- schwerdeführer demnach zuzumuten, sich im Bedarfsfall an die bulgari- schen Behörden zu wenden.

E. 7.2.5 Mit Bezug auf den medizinischen Sachverhalt ist anzumerken, dass es sich beim Beschwerdeführer – bei dem ein Verdacht auf eine An- passungsstörung diagnostiziert worden ist – offensichtlich nicht um eine schwerkranke Person im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK handelt (vgl. insbes. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom

13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Das SEM hat die medizinischen Vorbringen gemäss Aktenlage ausreichend ge- würdigt und diese Einschätzung vermag ebenfalls keine Rückweisung zu rechtfertigen. Den im Arztbericht für den Fall einer Ausschaffung erwähnten Risiken einer psychischen Dekompensation und Selbstgefährdung wird durch die Wahl geeigneter Vollzugsmodalitäten zu begegnen sein.

E. 7.2.6 Schliesslich ist zwar verständlich, dass der volljährige Beschwerde- führer gerne bei seinen Verwandten in der Schweiz verbleiben möchte, dies vermag aber ebenfalls nicht zu einer anderen Beurteilung der Durch- führbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Den Akten sind nebst den wenig substanziierten Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Cousine und seinem Cousin keine Belege für ihre Beziehung zueinander zu entnehmen; ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis liegt offensichtlich nicht vor. An dieser Stelle ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass es Schutzsuchenden nicht freisteht, ihren Aufenthaltsstaat selbst zu wählen.

E. 7.2.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem mittlerweile volljäh- rigen Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die gesetzliche Vermutung, wo- nach Bulgarien sowohl seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte so- wie, dass der Vollzug dorthin gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG auch zumutbar sei, umzustossen. Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt nun – auch mit Bezug auf die medizinische Situation – hinrei- chend festgestellt worden ist und weder eine Verletzung der Begründungs- pflicht noch andere Kassationsgründe festzustellen sind.

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E. 7.3 Nachdem die bulgarischen Behörden einer Rückübernahme des Be- schwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, ist der Vollzug der Weg- weisung schliesslich auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8 Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun- desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Be- schwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlos- sen. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Be- gehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu be- zeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu des- sen Gewährung fehlt. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschuss- pflicht ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die mit dem Vollzug der Wegweisung befassten Behörden werden ange- wiesen, der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers durch die Bestimmung geeigneter Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4691/2024 Urteil vom 30. Juli 2024 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch MLaw Lukas von Kaenel, Advokat, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (nach Nichteintreten auf Asyl-gesuch und Wegweisung in einen sicheren Drittstaat); Verfügung des SEM vom 17. Juli 2024 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer stellte am 28. März 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch. Zu diesem Zeitpunkt war er minderjährig. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 3. August 2021 in Bulgarien um Asyl nachgesucht hatte und ihm am 14. Dezember 2021 von den bulgarischen Behörden Schutz gewährt worden war. C. Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, beim Versuch, von Bulgarien nach Rumänien zu reisen, kontrolliert und nach Bulgarien zurückgeschickt worden zu sein. Dort sei er zwei Monate lang inhaftiert gewesen und anschliessend in einem Camp untergebracht worden. Während seiner Inhaftierung habe er nur einmal täglich in Handschellen ans Tageslicht gehen dürfen und er sei immer wieder von bulgarischen Beamten geschlagen worden. In der Folge habe er Angst gehabt, Bulgarien erneut illegal zu verlassen, weil die Behörden ihm im Wiederholungsfall bereits mit einer längeren Haftstrafe gedroht hätten. Er habe Bulgarien deshalb erst wieder verlassen, als er über eine bulgarische Aufenthaltsbewilligung verfügt habe. Insgesamt sei er in Bulgarien nicht gut behandelt worden. Nach Erhalt der Aufenthaltsbewilligung habe er das Camp verlassen und sich selbst um eine Unterkunft kümmern müssen. Er habe keine finanzielle Unterstützung erhalten. Ausserdem sei auch die medizinische Versorgung nicht gewährleistet gewesen und auf seine Minderjährigkeit sei keine Rücksicht genommen worden. So sei es ihm beispielsweise nicht möglich gewesen, eine Schule zu besuchen, und er habe während fünf Monaten arbeiten müssen, wobei sein Lohn nur für Nahrungsmittel gereicht habe. Sein Cousin lebe in der Schweiz und sei seit seiner Ankunft zu seiner engsten Bezugsperson geworden. D. Das SEM trat mit Verfügung vom 27. Oktober 2022 gestützt auf Art. 31 Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers ein und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 3. November 2022 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5054/2022 vom 1. Dezember 2022 gut, soweit darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt verlangt worden war. Die Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2022 wurden aufgehoben und die Akten wurden der Vorinstanz zur korrekten Weiterführung des Verfahrens überwiesen. Zur Begründung führte das Gericht insbesondere aus, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt und - namentlich mit Blick auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich der Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen der Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse - in der angefochtenen Verfügung seine Begründungspflicht verletzt. Im Übrigen stellte das Gericht mangels Anfechtung die Rechtskraft der Dispositivziffern 1 und 2 (Nichteintreten auf Asylgesuch und Anordnung der Wegweisung) der angefochtenen Verfügung fest. II. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. April 2023 liess der Beschwerdeführer Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungs-gericht erheben. Das SEM hatte ihm zuvor mehrfach mitgeteilt, dass in seinem Fall Abklärungen bei den bulgarischen Behörden hängig seien. G. Das Bundesverwaltungsgericht wies diese Rechtsverzögerungsbeschwer-de mit Urteil E-1923/2023 vom 22. Mai 2023 ab. III. H. Das SEM ersuchte die bulgarischen Behörden um Auskünfte hinsichtlich des Aufenthalts - insbesondere der Inhaftierung - des Beschwerdeführers in Rumänien. Die entsprechenden Anfragen beantworteten die bulgarischen Behörden mit Schreiben vom 26. Januar 2023, 6. Februar 2023 und 7. April 2023. I. I.a Am 5. Juni 2024 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um Auskunft zur Gültigkeit des bulgarischen Schutzstatus des - zwischenzeitlich volljährig gewordenen - Beschwerdeführers. I.b Die bulgarischen Behörden bestätigten am 11. Juni 2024 den Schutzstatus des Beschwerdeführers in Bulgarien und erklärten sich zu seiner Wiederaufnahme bereit. J. J.a Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 15. Juli 2024 den Entscheidentwurf zur Stellungnahme. J.b Der Beschwerdeführer nahm gleichentags Stellung zum Entscheidentwurf und zeigte sich mit diesem nicht einverstanden. K. Ebenfalls am 16. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht vom 5. Februar 2024 zu den Akten. L. Mit Verfügung vom 17. Juli 2024 - gleichentags eröffnet - trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Bulgarien zurückgeführt werden könne. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. M. Mit Eingabe vom 24. Juli 2024 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er, die Aufhebung der Dispositivziffern 2-4 der angefochtenen Verfügung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz; eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sach-verhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. N. Am 25. Juli 2024 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang seines Rechtsmittels bestätigt. Die elektronischen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags vor. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde-führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht ein-gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Gegenstand des Verfahrens ist einzig die Frage des Vollzugs der Wegweisung (respektive die Frage, ob die Verfügung in diesem Umfang am die Vorinstanz zurückzuweisen sei), zumal das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-5054/2022 bereits die Rechtskraft der Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung vom 27. Oktober 2022 (Nichteintreten auf das Asylgesuch und Anordnung der Wegweisung) festgestellt hatte. Insofern gab es für das SEM weder Anlass noch Berechtigung, in der Verfügung vom 17. Juli 2024 erneut nicht auf das Asylgesuch einzutreten und die Wegweisung anzuordnen. Soweit der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel also auch um Aufhebung der Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 17. Juli 2024 (Anordnung der Wegweisung) ersucht, ist auf dieses Begehren schon infolge diesbezüglich bereits eingetretener Rechtskraft nicht einzutreten. Die Frage der Nichtigkeit der Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung vom 17. Juli 2024 (vgl. etwa Urteil BVGer E-7469/2018 vom 13. Februar 2019 S. 5) kann damit offenbleiben.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, Bulgarien sei an die Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsricht-linie) gebunden, wonach Personen mit einem Schutzstatus hinsichtlich des Zugangs zu medizinischer Versorgung, dem Arbeitsmarkt und den Sozialversicherungen bulgarischen Staatsbürgern gleichgestellt seien. Dies gelte auch für Minderjährige, weshalb die Minderjährigkeit allein noch nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Bulgarien führen könne. Die bulgarischen Behörden hätten ausserdem bestätigt, dass dem Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Bulgarien besonderer Schutz für Minderjährige zuteilgeworden sei und er einen gesetzlichen Vertreter zugewiesen bekommen habe. Die Ausführungen der bulgarischen Behörden widersprächen seinen Ausführungen zur angeblich desolaten Versorgungslage während seines Aufenthalts als Minderjähriger. Insofern sei seinen diesbezüglichen Vorbringen die Glaubhaftigkeitsgrundlage entzogen. Insgesamt ergäben sich keine konkreten Hinweise, wonach Bulgarien - das im Übrigen Signatarstaat der EMRK sei - ihm dauerhaft die ihm gemäss Qualifikationsrichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde. Sodann halte er sich erst etwas mehr als zwei Jahre in der Schweiz auf, weshalb im Fall einer Überstellung nach Bulgarien noch nicht von einer Entwurzelung gesprochen werden könne, wobei er mittlerweile ohnehin volljährig geworden sei. Schliesslich vermöge er weder aus dem eingereichten ärztlichen Bericht vom 5. Februar 2024 noch aus seiner verwandtschaftlichen Beziehung zu einem Cousin in der Schweiz etwas zu seinen Gunsten abzuleiten. 6.2 Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei aufgrund der nicht von ihm verschuldeten Verzögerungen und der langen Verfahrensdauer volljährig geworden, bevor die Vorinstanz das Wegweisungsverfahren abgeschlossen habe. Das Verhalten der Vorinstanz sei zu beanstanden und die lange Ungewissheit habe sich auch negativ auf seine psychische Gesundheit ausgewirkt. Halt habe er während dieser schwierigen Zeit lediglich durch seine in der Schweiz lebende Cousine und den Cousin bekommen, die dadurch zu seinen wichtigsten Bezugspersonen geworden seien. Sodann habe das SEM sich in der angefochtenen Verfügung trotz ausdrücklicher Anweisung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E-5054/2022 nicht ausreichend mit seinen im Übrigen glaubhaften Ausführungen auseinandergesetzt, sondern ihre Einschätzung einzig auf die Rückmeldungen der bulgarischen Behörden gestützt; damit habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt. Schliesslich habe das SEM seinem kritischen psychischen Gesundheitszustand in der angefochtenen Verfügung nicht ausreichend Rechnung getragen. Aufgrund des ärztlichen Berichts vom 5. Februar 2024 sei von einer ernsthaften Traumatisierung im Zusammenhang mit seinen Erlebnissen in Bulgarien auszugehen, womit im Fall einer Rückschaffung dorthin eine massive Verschlechterung seines Gesundheitszustands drohe. Somit handle es sich bei ihm - ungeachtet seines Alters - um eine vulnerable Person; der nahtlose Zugang zur dringend benötigten medizinischen Behandlung sei in Bulgarien nicht gewährleistet. 7. 7.1 er Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 7.1.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Bulgarien um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der EU und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien über einen subsidiären Schutzstatus verfügt und die dortigen Behörden seiner Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. 7.1.2 Zugunsten sicherer Drittstaaten besteht die gesetzliche Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten. 7.1.3 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Der Bundesrat ist auf seine diesbezügliche Einschätzung (vgl. Art. 83 Abs. 5bis AIG), bisher nicht zurückgekommen. 7.1.4 Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie im Drittstaat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. BVGer-Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.4). 7.2 Es gelingt dem mittlerweile volljährigen Beschwerdeführer nicht, mit seinen Vorbringen diese Legalvermutungen umzustossen: 7.2.1 Der Beschwerdeführer wurde am (...) volljährig und ist demnach im Urteilszeitpunkt gut (...)-jährig. Die Ausgangslage ist somit eine andere, als dies noch zum Zeitpunkt des Kassationsentscheids vom 1. Dezember 2022 der Fall war. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist praxisgemäss auf die Situation im Urteilzeitpunkt abzustellen. 7.2.2 Es ist unbestritten, dass Bulgarien seit längerer Zeit wegen seines Umgangs mit Asylsuchenden und Schutzbedürftigen in der Kritik steht. Was den Zugang zu Unterkünften und staatlicher Unterstützung anbelangt, anerkennt das Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis, dass die Situation in Bulgarien teilweise problematisch ist. Dennoch geht das Gericht nicht davon aus, diese Unzulänglichkeiten würden in einer Weise auftreten, welche darauf schliessen liesse, Bulgarien sei grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte und Ansprüche zu gewähren (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-3453/2022 vom 27. Dezember 2022 mit weiteren Hinweisen, insbesondere auf das Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020). 7.2.3 Aus der Dauer des Asyl- respektive Wegweisungsverfahrens vermag der Beschwerdeführer nach dem Gesagten für das vorliegende Verfahren letztlich nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Auch die in diesem Zusammenhang erhobenen formellen Rügen, wonach das SEM seine Ausführungen nicht ausreichend gewürdigt habe, erweisen sich angesichts der veränderten Ausgangs- und Sachlage als unbehelflich. In diesem Zusammenhang kann der Vollständigkeit halber auf die Bestimmung von Art. 84 Abs. 1 und 2 AIG hingewiesen werden, wonach das SEM nach Anordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch überprüft, ob die Voraussetzungen hierfür noch gegeben sind (und die vorläufige Aufnahme wieder aufhebt und den Vollzug der Wegweisung anordnet, falls dies nicht mehr der Fall ist). 7.2.4 Der Beschwerdeführer verfügt in Bulgarien über einen subsidiären Schutzstatus. Als Schutzberechtigter kann er sich auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen - insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], Bildung [Art. 27], Sozialhilfeleistungen [Art. 29], Wohnraum [Art. 32] und medizinischer Versorgung [Art. 30]) -, zu deren Einhaltung Bulgarien als EU-Mitgliedstaat völkerrechtlich verpflichtet ist. Bei Unterstützungsbedarf sowie bei allfälligen Verfahrensverletzungen obliegt es grundsätzlich dem Beschwerdeführer, sich an die bulgarischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Es ist dem volljährigen Beschwerdeführer demnach zuzumuten, sich im Bedarfsfall an die bulgarischen Behörden zu wenden. 7.2.5 Mit Bezug auf den medizinischen Sachverhalt ist anzumerken, dass es sich beim Beschwerdeführer - bei dem ein Verdacht auf eine An-passungsstörung diagnostiziert worden ist - offensichtlich nicht um eine schwerkranke Person im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK handelt (vgl. insbes. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Das SEM hat die medizinischen Vorbringen gemäss Aktenlage ausreichend gewürdigt und diese Einschätzung vermag ebenfalls keine Rückweisung zu rechtfertigen. Den im Arztbericht für den Fall einer Ausschaffung erwähnten Risiken einer psychischen Dekompensation und Selbstgefährdung wird durch die Wahl geeigneter Vollzugsmodalitäten zu begegnen sein. 7.2.6 Schliesslich ist zwar verständlich, dass der volljährige Beschwerdeführer gerne bei seinen Verwandten in der Schweiz verbleiben möchte, dies vermag aber ebenfalls nicht zu einer anderen Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Den Akten sind nebst den wenig substanziierten Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Cousine und seinem Cousin keine Belege für ihre Beziehung zueinander zu entnehmen; ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis liegt offensichtlich nicht vor. An dieser Stelle ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass es Schutzsuchenden nicht freisteht, ihren Aufenthaltsstaat selbst zu wählen. 7.2.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem mittlerweile volljährigen Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die gesetzliche Vermutung, wonach Bulgarien sowohl seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte sowie, dass der Vollzug dorthin gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG auch zumutbar sei, umzustossen. Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt nun - auch mit Bezug auf die medizinische Situation - hinreichend festgestellt worden ist und weder eine Verletzung der Begründungspflicht noch andere Kassationsgründe festzustellen sind. 7.3 Nachdem die bulgarischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG).

8. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu dessen Gewährung fehlt. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschuss-pflicht ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die mit dem Vollzug der Wegweisung befassten Behörden werden angewiesen, der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers durch die Bestimmung geeigneter Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand: