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E-7469/2018

E-7469/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-02-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Es wird die Nichtigkeit der Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung vom 3. Oktober 2018 - und damit auch die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde im gleichen Umfang - festgestellt.
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
  3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG werden abgewiesen.
  4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7469/2018 Urteil vom 13. Februar 2019 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2018 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass das SEM mit Verfügung vom 12. Oktober 2016 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, dessen Asylgesuch vom 18. September 2014 ablehnte sowie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 9. November 2016 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liess, wobei er beantragte, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er sei wegen Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass das Gericht diese Beschwerde mit Urteil E-6907/2016 vom 30. August 2018 teilweise guthiess, die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 12. Oktober 2016 aufhob und die Sache zur Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs an die Vorinstanz zurückwies, II. dass das SEM mit Verfügung vom 3. Oktober 2018 erneut das Asylgesuch des Beschwerdeführers unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 5. November 2018 Beschwerde erhob und darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs unter Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragte, dass er in seiner Beschwerde prozessuale Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands, eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und subeventualiter die Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung stellte, dass mit der Beschwerde Bestätigungen verschiedener Ausbildungen und Arbeitseinsätze des Beschwerdeführers sowie "Gedanken zur Besinnung" in Gedichtform zu den Akten gereicht wurden, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 21. November 2018 das Gesuch um Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung respektive zur Nachreichung von Beweismitteln abwies, dass der Beschwerdeführer mit ergänzender Eingabe vom 3. Dezember 2018 die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung sowie erneut die unentgeltliche Verbeiständung beantragte, dass zur Begründung im Wesentlichen gerügt wurde, das SEM habe die durch das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) garantierten Rechte der Kinder B._______ und C._______ des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt, dass namentlich die allgemeine Lage in Eritrea unter dem Aspekt des Kindeswohls sowie die Situation der Kinder im Falle eines Einzugs des Beschwerdeführers in den Militärdienst nicht geprüft worden seien, dass das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf eine Mitteilung der zuständigen kantonalen Behörde vom 4. Dezember 2018, wonach der Beschwerdeführer seit 28. November 2018 unbekannten Aufenthalts sei, die Beschwerde vom 5. November 2018 mit Beschluss vom 11. Dezember 2018 als gegenstandslos geworden abschrieb, dass der Beschwerdeführer am 10. Januar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht vorsprach und angab, nie verschwunden gewesen zu sein und mit Eingabe vom 11. Januar 2019 ein Gesuch um Wiederaufnahme und Weiterführung des Beschwerdeverfahren stellte sowie um Einsicht in seine Akten ersuchte, dass das Migrationsamt des Kantons D._______ mit Telefax-Mitteilung vom 11. Januar 2019 an das Gericht die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers bestätigte, dass der Instruktionsrichter daraufhin mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2019 das Gesuch um Weiterführung des Beschwerdeverfahrens guthiess, den Abschreibungsbeschluss E-6297/2018 des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2018 aufhob und feststellte, das Verfahren werde unter der Verfahrensnummer E-7469/2018 weitergeführt, das ferner festgestellt wurde, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und das Gesuch um Einsicht in die Beschwerdeakten gutgeheissen wurde, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Urteil E-6907/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 2018 die Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2016 bestätigt wurde, soweit darin die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint worden war, dass die Verweigerung des Asyls und die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz als solche (Ziffn. 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) bereits mit der Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2016 unangefochten in Rechtskraft erwachsen waren, dass das SEM in seiner hier zu beurteilenden Verfügung vom 3. Oktober 2018 zwar insoweit zutreffend feststellte, dass alle diese Punkte (Asyl, Flüchtlingseigenschaft, Wegweisung) bereits rechtskräftig entschieden seien (vgl. angefochtene Verfügung S. 3), dass andererseits trotzdem erneut inhaltlich über den Asylpunkt und die Flüchtlingseigenschaft befunden und die Wegweisung angeordnet wurde, obwohl der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit kein neues Asylbegehren gestellt hatte und die Wegweisung aus der Schweiz noch nicht voll-zogen worden ist, dass dieser erneute Entscheid des SEM über bereits rechtskräftig Entschiedenes nicht nur unnötig ist, sondern die Rechtssicherheit erheblich beeinträchtigt, weshalb angesichts dieses schweren und offensichtlichen Mangels von Amtes wegen die Nichtigkeit der Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung vom 3. Oktober 2018 festzustellen ist (vgl. hierzu etwa Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 139 und 221, je mit Hinweisen auf die Praxis des Bundesgerichts zur Frage der Nichtigkeit von Verfügungen), dass durch diese Feststellung auch die Beschwerde im gleichen Umfang gegenstandslos wird, dass damit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage bildet, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass in der Beschwerde mit Bezug auf den Wegweisungsvollzug im Wesentlichen geltend gemacht wird, dass dem Beschwerdeführer ein erneuter Einzug in den Nationaldienst drohe inklusive möglicher Repressalien aufgrund seiner illegalen Ausreise und dass er in Eritrea keine genügende finanzielle oder materielle Lebensgrundlage mehr besitze, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz überdies ausserordentlich gut integriert sei, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) den Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) qualifiziert hat, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem den Beschwerdeführer betreffenden Urteil E-6907/2016 vom 30. August 2018 die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs - sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - bejaht hat, dass sich diesbezüglich seit Ausfällung dieses Urteils nichts geändert hat und demnach auf den Entscheid vom 30. August 2018 verwiesen werde kann, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass gemäss aktueller Rechtsprechung in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann, zumal sich in jüngster Zeit die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert haben, dass zwar die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig ist, sich aber die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation sowie der Zugang zu Wasser und zur Bildung stabilisiert haben, dass der Krieg seit Jahren beendet ist und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte nicht zu verzeichnen sind, dass angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden muss, wenn besondere Umstände vorliegen, dass anders als noch unter der früheren Rechtsprechung begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sind (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.), dass aus den Akten zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche den Wegweisungsvollzug nach Eritrea als unzumutbar erscheinen lassen, und auch die Begründung der Beschwerde keine andere Betrachtungsweise nahelegt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen (...)-jährigen, gesunden Mann handelt, der über eine knapp zehnjährige Schulbildung, mehrere Jahre Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft und ein tragfähiges soziales und familiäres Beziehungsnetz in Eritrea (namentlich Eltern, Geschwister, Onkel und Tanten) verfügt, weshalb nicht davon ausgegangen werden muss, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde, dass innert der Rechtsmittelfrist gegen die für seine Lebenspartnerin und seinen Sohn B._______ parallel erlassene negative Asyl- und Wegweisungs-verfügung des SEM vom 3. Oktober 2018 (Verfahren N [...]) keine Beschwerde erhoben wurde und diese Verfügung somit rechtskräftig und vollstreckbar geworden ist, dass sich die Partnerin und der Sohn des Beschwerdeführers im Übrigen gemäss einem kürzlichen Bericht im (...) nach Erhalt des Asylentscheids vom 3. Oktober 2018 nach Frankreich begeben haben sollen und sich offenbar weiterhin nicht in der Schweiz aufhalten, dass die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge, es seien notwendige Abklärungen und die Prüfung der durch die KRK garantierten Rechte seiner Kinder unterlassen worden, sich als offensichtlich unbehelflich erweist, dass das Kindeswohl im Rahmen der die Lebenspartnerin und den Sohn betreffenden Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2018 im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs berücksichtigt wurde, dass nicht schlüssig dargelegt wurde, inwiefern der Sohn des Beschwerdeführers durch die seinen Vater betreffende Verfügung besonders berührt wäre, und demnach dem Aspekt des Kindeswohls bei dieser Aktenlage keine Relevanz zukommt, dass im Übrigen der Verbleib bei den Eltern vermutungsweise im Interesse dieses Kindes sein dürfte, dass die erwähnten Rügen, soweit das Kind C._______ betreffend, schon deshalb nicht nachvollziehbar sind, weil sich dieses gemäss Aktenlage offenbar nach wie vor im Heimatstaat aufhält und nicht ersichtlich ist, inwiefern eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Eritrea die in der Kinderrechtskonvention garantierten Rechte dieses Kindes negativ tangieren könnte, dass unter dem Blickwinkel der Zulässigkeit respektive der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers die Frage der Gefährdung bei einer Rückkehr in den Heimatstaat relevant ist, dass (seit der Asylgesetzesrevision vom 16. Dezember 2005, mit welcher die damaligen Bestimmungen von aArt. 44 Abs. 3-5 AsylG betreffend "asylrechtliche Härtefälle" aufgehoben wurden) nach dem Willen des Gesetzgebers eine starke Integration als solche von den Asylbehörden erster und zweiter Instanz nicht mehr direkt geprüft und berücksichtigt werden kann, dass - in erster Linie bei Kindern - eine sehr weit fortgeschrittene Integration seither praxisgemäss höchstens noch indirekt bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs eine Rolle spielen kann, nämlich wenn die betreffende Person in der Schweiz derart verwurzelt ist, dass bei Durchführung des Vollzugs (reziprok) eine Entwurzelung im Heimatstaat zu erwarten ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/28 E. 9.3 ff. und 2009/51 E. 5.6 m.w.H.), dass sich für das Vorliegen einer derartigen Situation aus den Akten des (erwachsenen) Beschwerdeführers keine Hinweise ergeben, dass gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG der Aufenthaltskanton mit Zustimmung des SEM einer ihm zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen kann, wenn die betroffene Person sich seit Einreichung des Asyl-gesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält, ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war und wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, dass somit weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerde-führers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers sich weiterhin als zumutbar erweist, dass zwar darauf hinzuweisen ist, dass die derzeit zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist, die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegensteht, weshalb es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass der Vollzug der Wegweisung somit auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), dass der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen und die Beschwerde somit abzuweisen ist, dass für die beantragte Rückweisung der Sache an das SEM keine Veranlassung besteht, dass die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten aussichtslos sind, womit es an einer materiellen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und zur Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes nach Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG fehlt und diese Gesuche daher unbesehen der ausgewiesenen Mittellosigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen sind, dass mit vorliegendem Entscheid in der Sache auch der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), zumal die Feststellung der teilweisen Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung nicht einem Obsiegen seinerseits im Verfahren gleichzusetzen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Es wird die Nichtigkeit der Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung vom 3. Oktober 2018 - und damit auch die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde im gleichen Umfang - festgestellt.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG werden abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain