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E-6907/2016

E-6907/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-08-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge am (...) und gelangte am (...) in die Schweiz, wo er am 18. September 2014 um Asyl nachsuchte. Am 3. Oktober 2014 wurde er summarisch zu seiner Person befragt (BZP; Protokoll in den SEM-Akten [...]) und am 14. Juni 2016 nach Beendigung des Dublin-Verfahrens zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten [...]). Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie aus D._______, Subzoba (...), wo er geboren sei und die Schule besucht habe. (...) habe er die 10. Klasse wegen familiärer Probleme verlassen müssen. (...) habe er die militärische Grundausbildung absolviert, ohne danach einer Einheit zugeteilt worden zu sein. Am (...) sei er für militärdienstuntauglich befunden worden. Von (...) bis zu seiner Ausreise habe er in E._______ gelebt und seinen Lebensunterhalt als (...) verdient. Im (...) 2013 oder (...) 2014 habe er trotz seines Untauglichkeitszertifikates ein militärisches Aufgebot erhalten. Deshalb sei er untergetaucht und nach einer mehrmonatigen Flucht schliesslich illegal ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte am 20. Juli 2015 Kopien einer Vaterschaftsbestätigung und eines Ausweises der Beschwerdeführerin (E-6907/2016) ein. Am 19. Juli 2016 reichte er (...) zu den Akten. A.b Mit am 18. Oktober 2016 eröffneter Verfügung vom 12. Oktober 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Vorfluchtgründen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. So habe er bei der BzP geltend gemacht, 2013 habe es eine allgemeine Aufforderung gegeben, wieder in den Militärdienst einzurücken. Die Untauglichen hätten erst im (...) 2014 ein solches Aufgebot erhalten. Bei der Anhörung habe er indessen ausgeführt, er habe im (...) 2013 eine solche Aufforderung erhalten. Auf Vorhalt hin habe er lediglich erklärt, er müsse die Aufforderung im (...) 2013 erhalten haben. Bei der BzP habe er angegeben, ein Freund habe ihm geraten, auszureisen, weil man ihm in seiner Abwesenheit die Vorladung persönlich habe überbringen wollen. Demgegenüber habe er bei der Anhörung ausgesagt, ein unbekannter Soldat habe ihm die Vorladung persönlich überreicht. Weiter habe er ausgeführt, er habe sich danach in der Wildnis aufgehalten und sei beim Anblick von Soldaten immer geflüchtet. Er sei noch kurz zu Hause gewesen. Während dieser Zeit habe ein Freund ihm telefonisch mitgeteilt, er habe die Information erhalten, dass die Behörden beabsichtigen würden, ihn festzunehmen, woraufhin er ausgereist sei. Des Weiteren habe er bei der BzP erklärt, (...) geboren zu sein. Auf seiner Identitätskarte stehe aber (...) als Geburtsjahr. Dies habe er damit erklärt, im Militärdienst ein anderes Geburtsjahr angegeben zu haben, um nicht eine anspruchsvollere militärische Ausbildung absolvieren zu müssen. Auf der Untauglichkeitsbestätigung stehe (...) als Geburtsjahr. Mit dieser Bestätigung habe er sich Ende (...) 2009 seine Identitätskarte ausstellen lassen. Auf Nachfrage hin habe er angegeben, er habe die Identitätskarte nach dem Vorweisen seines Untauglichkeitszertifikates erhalten. Weiter habe er bestätigt, dass dies seine erste Identitätskarte gewesen sei. Gemäss Erkenntnissen des SEM werde die unten auf der Vorderseite der Karte festgehaltene Nummer fortlaufend ausgegeben und jeweils mit der Karte ausgestellt. Auf dem Untauglichkeitszertifikat, das gemäss den Angaben des Beschwerdeführers bereits vor der Identitätskarte ausgestellt worden sei, sei jedoch die Kartennummer bereits festgehalten. Aufgrund dieser Unstimmigkeiten in zentralen Punkten bestünden begründete Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Aussagen. Dem Beschwerdeführer könne nicht geglaubt werden, dass er nach dem Erhalt des Untauglichkeitszertifikates erneut ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten habe. Zur illegalen Ausreise und der Befürchtung, deswegen bei einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, sei festzuhalten, dass die Behandlung der Rückkehrenden nach den aktuellen Erkenntnissen des SEM hauptsächlich davon abhänge, ob die Rückkehr freiwillig oder unter Zwang erfolge und welchen Nationaldienststatus die zurückkehrende Person vor ihrer Ausreise inne gehabt habe. Bei einer freiwilligen Rückkehr würden die eritreischen Straftatbestände nicht zur Anwendung gelangen. Interne Richtlinien sähen für freiwillige Rückkehrer dann Straffreiheit vor, wenn sie zuvor gewisse behördliche Forderungen (Bezahlung der Diasporasteuer, Unterzeichnung des Reueformulars bei dienstpflichtigen Personen) erfüllt hätten. Davon befreit seien insbesondere Personen, die aus dem Nationaldienst entlassen oder davon befreit worden seien. Zwangsweise zurückgeführte Personen könnten ihren Status bei den eritreischen Behörden nicht regeln. Die wenigen vorhandenen Informationen würden darauf hindeuten, dass ähnlich wie bei einem Aufgriff im Inland (beispielsweise bei Giffas) oder an der Grenze vorgegangen werde. Dabei werde der Nationaldienststatus geprüft. Dieser sei somit das wichtigste Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden mit zwangsweise zurückgeführten Personen. Die illegale Ausreise spiele dagegen nur eine untergeordnete Rolle. Der Beschwerdeführer habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei er daraus desertiert. Vielmehr habe er am 16. Juli 2016 per Post eine am (...) 2009 in (...) ausgestellte Unfähigkeitsbescheinigung für den Nationaldienst eingereicht. Sein Vorbringen, vor seiner Ausreise erneut zum Militärdienst aufgeboten worden zu sein, sei, wie bereits ausgeführt, unglaubhaft. Somit habe er nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen. Vor diesem Hintergrund sei die geltend gemachte illegale Ausreise asylrechtlich unbeachtlich. Auch sonst würden die Akten keine Hinweise darauf enthalten, dass er bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. B. B.a Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge am (...) und gelangte am (...) in die Schweiz, wo sie am 29. Juni 2015 um Asyl nachsuchte. Am 3. Juli 2015 wurde sie summarisch zu ihrer Person befragt (BZP; Protokoll in den SEM-Akten [...]) und am 4. Oktober 2016 nach Beendigung des Dublin-Verfahrens zu ihren Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten [...]). Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte sie im Wesentlichen aus, sie sei eritreische Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie aus F._______, Sub Zoba (...), Zoba (...), wo sie geboren sei und die Schule besucht habe. (...) habe sie die 6. Klasse abgebrochen. 2012 sei sie mit ihrer Familie nach G._______, Sub Zoba (...), Zoba (...), gezogen. Im gleichen Jahr sei sie mit dem Beschwerdeführer zusammen gezogen und habe am (...) ihre gemeinsame Tochter (...) zur Welt gebracht. 2013 habe der Beschwerdeführer von den eritreischen Behörden die Aufforderung erhalten, in den Militärdienst einzurücken. Er habe dieser Aufforderung jedoch keine Folge geleistet und sei untergetaucht. Im (...) oder (...) sei er ausgereist. Sechs Monate nach seiner Ausreise seien Soldaten vorbeigekommen und hätten sich nach seinem Verbleib erkundigt. Ausserdem hätten sie ihr mit ihrer Inhaftierung gedroht für den Fall, dass sich der Beschwerdeführer nicht bei den Behörden melden würde. Des Weiteren hätten sie ihr untersagt, das Land zu bestellen. Deshalb sei auch sie untergetaucht und schliesslich ausgereist. Ihre Tochter (...) habe sie in Eritrea zurückgelassen. Anlässlich der Anhörung vom 4. Oktober 2016 teilte der Befrager der Hilfswerkvertretung auf die Frage nach dem neugeborenen Kind mit, dem SEM würden die Akten vorliegen. Die Beschwerdeführerin reichte (...) zu den Akten. B.b Mit am 18. Oktober 2016 eröffneter Verfügung vom 12. Oktober 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeführerin habe zu den geltend gemachten Vorfluchtgründen widersprüchliche Aussagen gemacht, weshalb diese den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten. So habe sie zu Beginn der Anhörung einerseits erwähnt, "Tegadelti" respektive Soldaten seien zu ihr nach Hause gekommen und hätten sich nach dem Verbleib des Beschwerdeführers erkundigt. Danach habe sie sich bei ihren Eltern versteckt. Anschliessend habe man ihr das Land weggenommen. Andererseits habe sie im weiteren Verlauf der Anhörung ausgeführt, die Soldaten seien (...) 2014 zu ihr gekommen und hätten ihr mit ihrer Inhaftierung gedroht für den Fall, dass sich der Beschwerdeführer nicht bei den Behörden melde. Zudem habe sie ausgesagt, die Verwaltung habe ihr bereits im (...) 2014, also noch vor dem Besuch der Soldaten, mitgeteilt, dass sie das Land nicht mehr bestellen dürfe. Des Weiteren habe sie geltend gemacht, sich bereits vor dem Besuch der Soldaten versteckt zu haben. Wenig später habe sie diese Aussage zurückgenommen und zu Protokoll gegeben, sich erst nach dem Besuch der Soldaten versteckt zu haben. Mit ihrem Vorbringen auf entsprechenden Vorhalt hin, die Soldaten seien sechs Monate nach der Ausreise des Beschwerdeführers bei ihr vorbeigekommen, worauf sie sich versteckt habe, habe sie diesen Widerspruch nicht zufriedenstellend erklären können. Bei der BzP habe sie vorgebracht, ihre Identitätskarte (...) in ihrem Dorf verloren zu haben. Sie habe damals keine neue Identitätskarte beantragt, weil die Behörden die alten Karten durch neue ersetzen würden und deshalb die Ausstellung gestoppt hätten. Bei der Anhörung habe sie dagegen erklärt, die Identitätskarte sei (...) beim Brand der Wohnung ihrer (...) zerstört worden. Seither habe sie keine Identitätskarte mehr. Ihr (...) gestellter Antrag für eine neue Identitätskarte sei abgelehnt worden mit der Begründung, es würden in Zukunft neue Identitätskarten ausgestellt. Auf Vorhalt hin habe sie lediglich an ihrer Aussage bei der BzP festgehalten. Auf Nachfrage hin habe sie ausgesagt, sie würde dies jetzt auch nicht verstehen, sie habe bei der ersten Befragung ausgesagt, die Karte verloren zu haben. Ihre Erklärungen seien nicht geeignet, die aufgetretenen Unstimmigkeiten aufzulösen. Ausserdem habe sie auch widersprüchliche Angaben zur illegalen Ausreise gemacht. Bei der BzP habe sie die Reisedauer zu Fuss von G._______ bis nach H._______, Sudan, auf (...) Stunden beziffert. Bei der Anhörung habe sie ausgesagt, man brauche für diese Strecke normalerweise (...) Stunden zu Fuss. Sie sei jedoch weitaus länger unterwegs gewesen, weil sie sich nicht ausgekannt habe. Sie sei von (...) Uhr bis (...) Uhr zu Fuss unterwegs gewesen, habe dann geschlafen und die Reise um (...) Uhr fortgesetzt. Auf Vorhalt hin habe sie verneint, so etwas bei der BzP gesagt zu haben, man schaffe diese Strecke nicht in (...) Stunden. Nach dem Hinweis, sie habe das BzP-Protokoll nach der Rückübersetzung unterzeichnet, habe sie erwähnt, sie glaube nicht, so eine Aussage gemacht zu haben. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, die ihr vorgehaltenen Widersprüche zu entkräften. Die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sei deshalb stark anzuzweifeln. Ausserdem habe sie zur angeblich illegal erfolgten Ausreise derart widersprüchliche Angaben gemacht, dass davon auszugehen sei, sie habe Eritrea nicht wie von ihr geschildert verlassen. Für die Erkenntnisse des SEM zur illegalen Ausreise kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter Buchstabe A.b vorstehend verwiesen werden. In individueller Hinsicht wurde erwogen, die Beschwerdeführerin habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei sie desertiert. Ihre diesbezüglichen Vorbringen seien unglaubhaft. Da sie nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen habe, und den Akten auch sonst nichts zu entnehmen sei, wonach sie bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte, seien die Anforderungen an eine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt. Ihre Vorbringen zur illegalen Ausreise seien somit asylrechtlich unbeachtlich. C. Mit gemeinsamer Rechtsmitteleingabe vom 9. November 2016 gelangten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten in materieller Hinsicht, die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der Verfügungen vom 12. Oktober 2016 seien aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und sie seien wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Eventualiter seien die Verfügungen in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben, und sie seien wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die gemeinsame Behandlung und Vereinigung ihrer Verfahren und unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a sowie Abs. 3 AsylG (SR 142.31). Als Beilagen liessen sie die auf Seite 12 der Beschwerde aufgeführten Dokumente einreichen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügungen vom 14. Dezember 2016 stellte die Instruktionsrichterin das Anwesenheitsrecht der Beschwerdeführenden in der Schweiz gestützt auf Art. 42 AsylG fest und koordinierte die Verfahren antragsgemäss. Die Anträge auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und auf amtliche Rechtsverbeiständung hiess sie - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden - gut und bestellte den Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a AsylG. E. Mit Eingabe vom 27. Juni 2017 reichte der Rechtsvertreter eine Kopie der Erklärung des Beschwerdeführers betreffend Anerkennung seines am (...) in (...) geborenen Sohnes und einen Auszug aus dem Geburtsregister ein. Die Mutter des Beschwerdeführers habe diesem telefonisch mitgeteilt, dass sie vor ungefähr sechs Monaten von den Militärbehörden aufgesucht worden sei. In der Folge sei sie mit (...) und seiner in Eritrea verbliebenen Tochter (...) aus Angst vor Repressionen nach (...) umgezogen. F. Mit Eingabe vom 15. November 2017 reichten die Beschwerdeführenden zwei Online-Artikel vom (...) 2017 ein und teilten mit, der Beschwerdeführer sorge sich sehr um seine in Eritrea zurückgebliebene Tochter. In (...) sei es kürzlich zu einer Demonstration gekommen, die von den Militärbehörden gewaltsam beendet worden sei. Die Situation in (...) sei sehr angespannt. G. Mit Eingabe vom 21. März 2018 liessen die Beschwerdeführenden unter Bezugnahme auf das als Referenzurteil publizierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mitteilen, vorliegend seien solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren vorhanden, weil der Beschwerdeführer dem erneuten militärischen Aufgebot keine Folge geleistet habe. Er sei nach seiner Ausreise wiederholt von Soldaten gesucht worden. Wie bereits erwähnt, sei seine Mutter (...) 2017 erneut von den Militärbehörden aufgesucht worden. Somit seien die Voraussetzungen für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 17. September 2014, die Beschwerdeführerin seit dem 29. Juni 2015 in der Schweiz. Sie hätten prägende Jahre in der Schweiz verbracht. Ihr gemeinsamer Sohn sei in der Schweiz zur Welt gekommen. Der Beschwerdeführer verfüge über ein (...), habe eine Weiterbildung zum (...) absolviert und betätige sich freiwillig im (...) sowie bei den (...). Er sei Mitglied (...). Sie würden eine starke Verwurzelung in der Schweiz aufweisen. Diesbezüglich werde auf das Urteil D-7177/2006 vom 2. April 2007 verwiesen. Es sei ihnen deshalb eventualiter die vorläufige Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. Als Beilagen reichten sie (...) zu den Akten.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die formelle Rüge der Beschwerdeführenden, das SEM habe in Bezug auf seine Praxisanpassung zur illegalen Ausreise aus Eritrea nicht das in BVGE 2010/54 vorgesehene korrekte Vorgehen befolgt, erweist sich als unbegründet. Das Gericht befasste sich in diesem Grundsatzurteil mit der Verbindlichkeit seiner publizierten Koordinationsentscheide für das SEM, wenn diese Fragen der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender betreffen. Dabei wurde festgestellt, dass in diesem Kontext für die Vorinstanz rechtlich kein Raum für eine eigene Länderpraxis bestehe, die der publizierten oder auf andere Weise kommunizierten offiziellen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts widerspreche (vgl. BVGE 2010/54 E. 7 f.). Falls die Vorinstanz dem Gericht, nach einer gewissen Zeit, eine Änderung der Praxis beantragen wolle, stehe es ihr frei, in einzelnen Asylverfahren von der Praxis der Beschwerdeinstanz abzuweichen. Bei derartigen Verfügungen sei jedoch unter Bezugnahme auf die geltende Praxis und mit einlässlicher Begründung klarzustellen, dass es sich um so genannte Pilotverfahren handle, bei denen bewusst von der publizierten Praxis des Gerichts abgewichen werde (vgl. a.a.O. E. 9.2.1). Diese Regeln waren indessen bei der Praxisänderung vom Sommer 2016 entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin für das SEM aus mehreren Gründen nicht massgebend. So ist festzuhalten, dass die vom SEM vorgenommene Praxisanpassung nicht die in BVGE 2010/54 interessierende (ausländerrechtliche) Frage der Voraussetzungen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20), sondern diejenige der Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 54 AsylG beschlägt. Hinzu kommt, dass die bis Mitte 2016 geübte Praxis des SEM die asylsuchenden Personen begünstigte und deshalb in den letzten Jahren vom Bundesverwaltungsgericht nur in wenigen Urteilen thematisiert wurde (vgl. etwa den im Referenzurteil D-7898/2015 erwähnten Entscheid D-3892/2008 vom 6. April 2010). Die langjährige Praxis der Vorinstanz basierte aber nicht auf einem in der amtlichen Sammlung publizierten Grundsatz- oder Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts (respektive der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission, ARK). Dies im entscheidenden Gegensatz zu den in BVGE 2010/54 angesprochenen Konstellationen, bei denen das damalige Bundesamt für Migration (BFM) jeweils einer durch publizierte Koordinationsentscheide definierten Praxis der Beschwerdeinstanz stillschweigend die Anwendung versagt hatte (vgl. BVGE 2010/54 E. 6.1 und 6.3). Des Weiteren können den angefochtenen Verfügungen auch Hinweise auf die Praxisänderung des SEM entnommen werden (vgl. S. 4 f.). Hinzu kommt, dass die Praxisänderung - wiederum in auffälligem Gegensatz zu dem in BVGE 2010/54 zu beurteilenden Verhalten des damaligen Bundesamts für Migration (BFM) - dem Gericht vorgängig kommuniziert worden war. Der Öffentlichkeit wurde sie durch eine Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 bekannt gemacht, die eine umfassende Berichterstattung in den elektronischen Medien und in der Presse zur Folge hatte (vgl. statt vieler etwa die entsprechenden Berichte in der Neuen Zürcher Zeitung und im Tagesanzeiger vom 24. Juni 2016 oder die Medienmitteilung der SFH vom 27. Juli 2016). Überdies wurde die veränderte Einschätzung der Situation in Eritrea dem Gericht im Beschwerdeverfahren D-7898/2015, das zum Koordinationsurteil vom 30. Januar 2017 führte, in einer ausführlichen Vernehmlassung vorgelegt. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Vorgehen des SEM im Zusammenhang mit der Praxisänderung vom Sommer 2016 nicht zu beanstanden ist.

E. 4 In materieller Hinsicht ist aufgrund der gestellten Rechtsbegehren festzustellen, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Prüfung der Fragen bildet, ob das SEM in seinen angefochtenen Verfügungen zu Recht unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden (Dispositivziffer 1) den Vollzug als durchführbar qualifiziert hat (Dispositivziffern 4 und 5). Die Dispositivziffern 2 (Ablehnung der Asylgesuche) und 3 (Wegweisungen aus der Schweiz) der Verfügungen vom 12. Oktober 2016 sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

E. 5.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Ge-fahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaa-tes befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29). Die Beschwerdeführenden machen geltend, Eritrea illegal verlassen zu haben, weshalb sie bei einer Rückkehr dorthin mit flüchtlingsrelevanten Nachteilen zu rechnen hätten.

E. 5.2 Gemäss früherer Rechtsprechung wurde davon ausgegangen, dass mit einer illegale Ausreise aus Eritrea ein subjektiver Nachfluchtgrund ge-schaffen werde, weil illegal Ausreisende bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müssten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte im Koordinationsurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6 - 4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrelevante Verfolgung drohe. Nicht flüchtlingsrechtlich relevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde. Ob letzterer Umstand unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf flüchtlingsrelevante Motive sei im Kontext von Eritrea nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten würden, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen. Es bedürfe zusätzlicher Anknüpfungspunkte, die zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5).

E. 5.3 Vorliegend sind keine solchen zusätzlichen Gefährdungsfaktoren ersichtlich. Insbesondere ist aufgrund der von der Vorinstanz zu Recht als nicht glaubhaft erachteten Aussagen der Beschwerdeführenden zu ihren geltend gemachten Vorfluchtgründen nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer trotz der zu den Akten gereichten Unfähigkeitsbescheinigung der eritreischen Behörden nochmals zum Militärdienst einberufen worden ist. Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, die nach der Ausreise des Beschwerdeführers geltend gemachte Suche der eritreischen Behörden nach ihm glaubhaft zu machen. In der Beschwerde werden die Erwägungen der Vorinstanz zur fehlenden Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Aussagen denn auch nicht in Frage gestellt. Das nicht weiter substanziierte Vorbringen in der Eingabe vom 27. Juni 2018, die eritreischen Militärbehörden seien vor ungefähr sechs Monaten bei der Mutter des Beschwerdeführers vorstellig geworden und hätten sich nach seinem Verbleib erkundigt, ist nicht geeignet, die Vorfluchtgründe glaubhafter erscheinen zu lassen. Gleich verhält es sich mit dem Verweis in der Eingabe vom 21. März 2018 auf die vom SEM zu Recht als nicht glaubhaft qualifizierten Aussagen der Beschwerdeführenden zu ihren Vorfluchtgründen. Ihre Befürchtung, der Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Fokus der Militärbehörden geraten, erweist sich deshalb als in objektiver Hinsicht unbegründet und vermag keine Schärfung ihrer Profile respektive eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr zu begründen. Wie bereits vorstehend in E. 5.2 ausgeführt, ist auch die Möglichkeit für sich alleine, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen wird, flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Ob letzterer Umstand unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betrifft die Frage der Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Schliesslich ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten andere Anknüpfungspunkte, die sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Wie bereits erwähnt, vermag eine illegale Ausreise alleine keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrelevanten Verfolgung zu begründen. Angesichts dieser Sachlage kann offenbleiben, zu welchem Zeitpunkt und auf welche Weise die Beschwerdeführenden Eritrea verlassen haben. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz offenbleiben.

E. 5.4 Somit ist zusammenfassend festzustellen, dass es den Beschwerde-führenden nicht gelungen ist, Vorfluchtgründe oder subjektive Nachfluchtgründe darzutun.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2 Das SEM geht in der angefochtenen Verfügung von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit sowie Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs aus.

E. 6.3 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er trotz der Unfähigkeitsbescheinigung der eritreischen Militärbehörden erneut zum Militärdienst aufgeboten wurde. Die Beschwerdeführerin selber macht in Bezug auf ihre Person keine Rekrutierungsversuche seitens der eritreischen Behörden geltend. Es kann indessen dennoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr zum Nationaldienst aufgeboten werden könnten (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2 - 13.4).

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich kürzlich in einem Koordinationsentscheid mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) qualifiziert werden könne (Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vorgesehen]). Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden Erwägungen bejaht:

E. 7.2.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre hinweg erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4).

E. 7.2.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen - auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit - nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.5).

E. 7.2.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung - beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise - eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind (auch für Frauen nicht), dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es bestehe daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8).

E. 7.3 Anschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führe (vgl. a.a.O. E. 6.2).

E. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 8.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden und ihres Sohnes nach Eritrea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs- oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3). Nach dem unter E. 7.2.1 und E. 7.2.2 Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden selbst bei einer allfällig drohenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2 EMRK). Aus den Akten ergeben sich sodann keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Beschwerdeführenden müssten bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Schliesslich führt auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea im heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht zur Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 8.2 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden erweist sich damit - sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig.

E. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.2 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749, BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 6 E. 6. S. 55 ff.).

E. 9.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter dieser Norm aufgelisteten Beweismittel. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 9.4 Art. 35 Abs. 1 VwVG verpflichtet die Behörden, schriftliche Verfügungen zu begründen. Die Begründungspflicht konkretisiert den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Sie ermöglicht es den Verfügungsadressaten, wirksam Beschwerde zu führen, und verhindert, dass sich die Behörden von unsachgemässen Motiven leiten lassen (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, RZ. 354 ff.).

E. 10.1 Vorliegend ist in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde festzustellen, dass die Begründung zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den angefochtenen Verfügungen keine Hinweise darauf enthält, die Vorinstanz habe überhaupt Kenntnis davon genommen, dass die Beschwerdeführerin am (...) in der Schweiz ihren Sohn (...) zur Welt brachte. Die Verfügungen beziehen sich lediglich auf die Beschwerdeführenden, eine Würdigung der Situation ihres gemeinsamen Sohnes (...) unter dem Blickwinkel des Kindeswohles im Sinne der vorgenannten Erwägung (E. 9.2) unterbleibt gänzlich. Damit hat die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig respektive unvollständig festgestellt und ihre Begründungspflicht verletzt.

E. 10.2 Beschwerden gegen Verfügungen des SEM betreffend die Verweigerung des Asyls und die Anordnung der Wegweisung haben grundsätzlich reformatorischen und nur ausnahmsweise kassatorischen Charakter (Art. 105 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Eine reformatorische Entscheidung setzt indessen voraus, dass die Sache entscheidreif ist; dazu muss insbesondere der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt worden sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es kann nicht Sinn des Beschwerdeverfahrens sein, für eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, wenn im vorinstanzlichen Verfahren die erforderlichen Sachverhaltsabklärungen unterblieben sind (EMARK 2004 Nr. 38 E. 7). Abgesehen davon ginge den Beschwerdeführenden dadurch eine Überprüfungsinstanz verloren. Vor diesem Hintergrund bleibt kein Raum für eine Heilung des als schwerwiegend zu qualifizierenden Verfahrensmangels, weshalb die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs zu kassieren ist.

E. 10.3 Die Beschwerde ist somit insoweit gutzuheissen, als die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügungen vom 12. Oktober 2016 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 11.1 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügungen vom 14. Dezember 2016 die Anträge auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft in der Person des Rechtsvertreters gutgeheissen hat und sich aus den Akten keine Hinweise auf eine Änderung der finanziellen Verhältnisse der Be-schwerdeführenden ergeben, ist auf die Erhebung von (reduzierten) Verfahrenskosten zu verzichten.

E. 11.2.1 Soweit die Beschwerde gutzuheissen ist (Kassation im Vollzugspunkt), ist das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes praxisgemäss dem SEM zur Vergütung als Parteientschädigung aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Entsprechend dem Grad des Durchdringens ist diese Entschädigung um die Hälfte zu reduzieren. Der verbleibende Honoraranteil ist durch das Gericht zu vergüten.

E. 11.2.2 Der in der eingereichten Kostennote vom 9. November 2016 geltend gemachte Arbeitsaufwand von (...) Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- erscheint unter Berücksichtigung von Umfang sowie Schwierigkeit des vorliegenden Verfahrens und der bis zur Urteilsfällung erfolgten weiteren Eingaben des Rechtsvertreters angemessen. Den Beschwerdeführenden ist zulasten der Vorinstanz eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. (...) (inklusive Auslagen von Fr. [...]) zuzusprechen. Der verbleibende Honoraranteil ([...] Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 150.-) in der Höhe von Fr. (...) ist durch das Gericht zu vergüten. Der amtliche Rechtsbeistand ist aufzufordern, dem Gericht seine Zahladresse mitzuteilen. Da der Rechtsvertreter nicht mehrwertsteuerpflichtig ist, umfassen die Parteientschädigung und das amtliche Honorar keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als damit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt beantragt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügungen vom 12. Oktober 2016 werden aufgehoben. Die Sache wird zur Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM hat den Beschwerdeführenden für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. (...) auszurichten.
  5. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. (...) ausgerichtet.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6907/2016 E-6909/2016 Urteil vom 30. August 2018 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Jürg Tiefenthal, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), seine Lebenspartnerin B._______, geboren am (...), Beschwerdeführende, und ihr Sohn C._______, geboren am (...), Eritrea, amtlich verbeiständet durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (...), (...), gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug; Verfügungen des SEM vom 12. Oktober 2016 / N (...) und N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge am (...) und gelangte am (...) in die Schweiz, wo er am 18. September 2014 um Asyl nachsuchte. Am 3. Oktober 2014 wurde er summarisch zu seiner Person befragt (BZP; Protokoll in den SEM-Akten [...]) und am 14. Juni 2016 nach Beendigung des Dublin-Verfahrens zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten [...]). Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie aus D._______, Subzoba (...), wo er geboren sei und die Schule besucht habe. (...) habe er die 10. Klasse wegen familiärer Probleme verlassen müssen. (...) habe er die militärische Grundausbildung absolviert, ohne danach einer Einheit zugeteilt worden zu sein. Am (...) sei er für militärdienstuntauglich befunden worden. Von (...) bis zu seiner Ausreise habe er in E._______ gelebt und seinen Lebensunterhalt als (...) verdient. Im (...) 2013 oder (...) 2014 habe er trotz seines Untauglichkeitszertifikates ein militärisches Aufgebot erhalten. Deshalb sei er untergetaucht und nach einer mehrmonatigen Flucht schliesslich illegal ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte am 20. Juli 2015 Kopien einer Vaterschaftsbestätigung und eines Ausweises der Beschwerdeführerin (E-6907/2016) ein. Am 19. Juli 2016 reichte er (...) zu den Akten. A.b Mit am 18. Oktober 2016 eröffneter Verfügung vom 12. Oktober 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Vorfluchtgründen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. So habe er bei der BzP geltend gemacht, 2013 habe es eine allgemeine Aufforderung gegeben, wieder in den Militärdienst einzurücken. Die Untauglichen hätten erst im (...) 2014 ein solches Aufgebot erhalten. Bei der Anhörung habe er indessen ausgeführt, er habe im (...) 2013 eine solche Aufforderung erhalten. Auf Vorhalt hin habe er lediglich erklärt, er müsse die Aufforderung im (...) 2013 erhalten haben. Bei der BzP habe er angegeben, ein Freund habe ihm geraten, auszureisen, weil man ihm in seiner Abwesenheit die Vorladung persönlich habe überbringen wollen. Demgegenüber habe er bei der Anhörung ausgesagt, ein unbekannter Soldat habe ihm die Vorladung persönlich überreicht. Weiter habe er ausgeführt, er habe sich danach in der Wildnis aufgehalten und sei beim Anblick von Soldaten immer geflüchtet. Er sei noch kurz zu Hause gewesen. Während dieser Zeit habe ein Freund ihm telefonisch mitgeteilt, er habe die Information erhalten, dass die Behörden beabsichtigen würden, ihn festzunehmen, woraufhin er ausgereist sei. Des Weiteren habe er bei der BzP erklärt, (...) geboren zu sein. Auf seiner Identitätskarte stehe aber (...) als Geburtsjahr. Dies habe er damit erklärt, im Militärdienst ein anderes Geburtsjahr angegeben zu haben, um nicht eine anspruchsvollere militärische Ausbildung absolvieren zu müssen. Auf der Untauglichkeitsbestätigung stehe (...) als Geburtsjahr. Mit dieser Bestätigung habe er sich Ende (...) 2009 seine Identitätskarte ausstellen lassen. Auf Nachfrage hin habe er angegeben, er habe die Identitätskarte nach dem Vorweisen seines Untauglichkeitszertifikates erhalten. Weiter habe er bestätigt, dass dies seine erste Identitätskarte gewesen sei. Gemäss Erkenntnissen des SEM werde die unten auf der Vorderseite der Karte festgehaltene Nummer fortlaufend ausgegeben und jeweils mit der Karte ausgestellt. Auf dem Untauglichkeitszertifikat, das gemäss den Angaben des Beschwerdeführers bereits vor der Identitätskarte ausgestellt worden sei, sei jedoch die Kartennummer bereits festgehalten. Aufgrund dieser Unstimmigkeiten in zentralen Punkten bestünden begründete Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Aussagen. Dem Beschwerdeführer könne nicht geglaubt werden, dass er nach dem Erhalt des Untauglichkeitszertifikates erneut ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten habe. Zur illegalen Ausreise und der Befürchtung, deswegen bei einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, sei festzuhalten, dass die Behandlung der Rückkehrenden nach den aktuellen Erkenntnissen des SEM hauptsächlich davon abhänge, ob die Rückkehr freiwillig oder unter Zwang erfolge und welchen Nationaldienststatus die zurückkehrende Person vor ihrer Ausreise inne gehabt habe. Bei einer freiwilligen Rückkehr würden die eritreischen Straftatbestände nicht zur Anwendung gelangen. Interne Richtlinien sähen für freiwillige Rückkehrer dann Straffreiheit vor, wenn sie zuvor gewisse behördliche Forderungen (Bezahlung der Diasporasteuer, Unterzeichnung des Reueformulars bei dienstpflichtigen Personen) erfüllt hätten. Davon befreit seien insbesondere Personen, die aus dem Nationaldienst entlassen oder davon befreit worden seien. Zwangsweise zurückgeführte Personen könnten ihren Status bei den eritreischen Behörden nicht regeln. Die wenigen vorhandenen Informationen würden darauf hindeuten, dass ähnlich wie bei einem Aufgriff im Inland (beispielsweise bei Giffas) oder an der Grenze vorgegangen werde. Dabei werde der Nationaldienststatus geprüft. Dieser sei somit das wichtigste Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden mit zwangsweise zurückgeführten Personen. Die illegale Ausreise spiele dagegen nur eine untergeordnete Rolle. Der Beschwerdeführer habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei er daraus desertiert. Vielmehr habe er am 16. Juli 2016 per Post eine am (...) 2009 in (...) ausgestellte Unfähigkeitsbescheinigung für den Nationaldienst eingereicht. Sein Vorbringen, vor seiner Ausreise erneut zum Militärdienst aufgeboten worden zu sein, sei, wie bereits ausgeführt, unglaubhaft. Somit habe er nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen. Vor diesem Hintergrund sei die geltend gemachte illegale Ausreise asylrechtlich unbeachtlich. Auch sonst würden die Akten keine Hinweise darauf enthalten, dass er bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. B. B.a Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge am (...) und gelangte am (...) in die Schweiz, wo sie am 29. Juni 2015 um Asyl nachsuchte. Am 3. Juli 2015 wurde sie summarisch zu ihrer Person befragt (BZP; Protokoll in den SEM-Akten [...]) und am 4. Oktober 2016 nach Beendigung des Dublin-Verfahrens zu ihren Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten [...]). Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte sie im Wesentlichen aus, sie sei eritreische Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie aus F._______, Sub Zoba (...), Zoba (...), wo sie geboren sei und die Schule besucht habe. (...) habe sie die 6. Klasse abgebrochen. 2012 sei sie mit ihrer Familie nach G._______, Sub Zoba (...), Zoba (...), gezogen. Im gleichen Jahr sei sie mit dem Beschwerdeführer zusammen gezogen und habe am (...) ihre gemeinsame Tochter (...) zur Welt gebracht. 2013 habe der Beschwerdeführer von den eritreischen Behörden die Aufforderung erhalten, in den Militärdienst einzurücken. Er habe dieser Aufforderung jedoch keine Folge geleistet und sei untergetaucht. Im (...) oder (...) sei er ausgereist. Sechs Monate nach seiner Ausreise seien Soldaten vorbeigekommen und hätten sich nach seinem Verbleib erkundigt. Ausserdem hätten sie ihr mit ihrer Inhaftierung gedroht für den Fall, dass sich der Beschwerdeführer nicht bei den Behörden melden würde. Des Weiteren hätten sie ihr untersagt, das Land zu bestellen. Deshalb sei auch sie untergetaucht und schliesslich ausgereist. Ihre Tochter (...) habe sie in Eritrea zurückgelassen. Anlässlich der Anhörung vom 4. Oktober 2016 teilte der Befrager der Hilfswerkvertretung auf die Frage nach dem neugeborenen Kind mit, dem SEM würden die Akten vorliegen. Die Beschwerdeführerin reichte (...) zu den Akten. B.b Mit am 18. Oktober 2016 eröffneter Verfügung vom 12. Oktober 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeführerin habe zu den geltend gemachten Vorfluchtgründen widersprüchliche Aussagen gemacht, weshalb diese den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten. So habe sie zu Beginn der Anhörung einerseits erwähnt, "Tegadelti" respektive Soldaten seien zu ihr nach Hause gekommen und hätten sich nach dem Verbleib des Beschwerdeführers erkundigt. Danach habe sie sich bei ihren Eltern versteckt. Anschliessend habe man ihr das Land weggenommen. Andererseits habe sie im weiteren Verlauf der Anhörung ausgeführt, die Soldaten seien (...) 2014 zu ihr gekommen und hätten ihr mit ihrer Inhaftierung gedroht für den Fall, dass sich der Beschwerdeführer nicht bei den Behörden melde. Zudem habe sie ausgesagt, die Verwaltung habe ihr bereits im (...) 2014, also noch vor dem Besuch der Soldaten, mitgeteilt, dass sie das Land nicht mehr bestellen dürfe. Des Weiteren habe sie geltend gemacht, sich bereits vor dem Besuch der Soldaten versteckt zu haben. Wenig später habe sie diese Aussage zurückgenommen und zu Protokoll gegeben, sich erst nach dem Besuch der Soldaten versteckt zu haben. Mit ihrem Vorbringen auf entsprechenden Vorhalt hin, die Soldaten seien sechs Monate nach der Ausreise des Beschwerdeführers bei ihr vorbeigekommen, worauf sie sich versteckt habe, habe sie diesen Widerspruch nicht zufriedenstellend erklären können. Bei der BzP habe sie vorgebracht, ihre Identitätskarte (...) in ihrem Dorf verloren zu haben. Sie habe damals keine neue Identitätskarte beantragt, weil die Behörden die alten Karten durch neue ersetzen würden und deshalb die Ausstellung gestoppt hätten. Bei der Anhörung habe sie dagegen erklärt, die Identitätskarte sei (...) beim Brand der Wohnung ihrer (...) zerstört worden. Seither habe sie keine Identitätskarte mehr. Ihr (...) gestellter Antrag für eine neue Identitätskarte sei abgelehnt worden mit der Begründung, es würden in Zukunft neue Identitätskarten ausgestellt. Auf Vorhalt hin habe sie lediglich an ihrer Aussage bei der BzP festgehalten. Auf Nachfrage hin habe sie ausgesagt, sie würde dies jetzt auch nicht verstehen, sie habe bei der ersten Befragung ausgesagt, die Karte verloren zu haben. Ihre Erklärungen seien nicht geeignet, die aufgetretenen Unstimmigkeiten aufzulösen. Ausserdem habe sie auch widersprüchliche Angaben zur illegalen Ausreise gemacht. Bei der BzP habe sie die Reisedauer zu Fuss von G._______ bis nach H._______, Sudan, auf (...) Stunden beziffert. Bei der Anhörung habe sie ausgesagt, man brauche für diese Strecke normalerweise (...) Stunden zu Fuss. Sie sei jedoch weitaus länger unterwegs gewesen, weil sie sich nicht ausgekannt habe. Sie sei von (...) Uhr bis (...) Uhr zu Fuss unterwegs gewesen, habe dann geschlafen und die Reise um (...) Uhr fortgesetzt. Auf Vorhalt hin habe sie verneint, so etwas bei der BzP gesagt zu haben, man schaffe diese Strecke nicht in (...) Stunden. Nach dem Hinweis, sie habe das BzP-Protokoll nach der Rückübersetzung unterzeichnet, habe sie erwähnt, sie glaube nicht, so eine Aussage gemacht zu haben. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, die ihr vorgehaltenen Widersprüche zu entkräften. Die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sei deshalb stark anzuzweifeln. Ausserdem habe sie zur angeblich illegal erfolgten Ausreise derart widersprüchliche Angaben gemacht, dass davon auszugehen sei, sie habe Eritrea nicht wie von ihr geschildert verlassen. Für die Erkenntnisse des SEM zur illegalen Ausreise kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter Buchstabe A.b vorstehend verwiesen werden. In individueller Hinsicht wurde erwogen, die Beschwerdeführerin habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei sie desertiert. Ihre diesbezüglichen Vorbringen seien unglaubhaft. Da sie nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen habe, und den Akten auch sonst nichts zu entnehmen sei, wonach sie bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte, seien die Anforderungen an eine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt. Ihre Vorbringen zur illegalen Ausreise seien somit asylrechtlich unbeachtlich. C. Mit gemeinsamer Rechtsmitteleingabe vom 9. November 2016 gelangten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten in materieller Hinsicht, die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der Verfügungen vom 12. Oktober 2016 seien aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und sie seien wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Eventualiter seien die Verfügungen in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben, und sie seien wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die gemeinsame Behandlung und Vereinigung ihrer Verfahren und unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a sowie Abs. 3 AsylG (SR 142.31). Als Beilagen liessen sie die auf Seite 12 der Beschwerde aufgeführten Dokumente einreichen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügungen vom 14. Dezember 2016 stellte die Instruktionsrichterin das Anwesenheitsrecht der Beschwerdeführenden in der Schweiz gestützt auf Art. 42 AsylG fest und koordinierte die Verfahren antragsgemäss. Die Anträge auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und auf amtliche Rechtsverbeiständung hiess sie - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden - gut und bestellte den Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a AsylG. E. Mit Eingabe vom 27. Juni 2017 reichte der Rechtsvertreter eine Kopie der Erklärung des Beschwerdeführers betreffend Anerkennung seines am (...) in (...) geborenen Sohnes und einen Auszug aus dem Geburtsregister ein. Die Mutter des Beschwerdeführers habe diesem telefonisch mitgeteilt, dass sie vor ungefähr sechs Monaten von den Militärbehörden aufgesucht worden sei. In der Folge sei sie mit (...) und seiner in Eritrea verbliebenen Tochter (...) aus Angst vor Repressionen nach (...) umgezogen. F. Mit Eingabe vom 15. November 2017 reichten die Beschwerdeführenden zwei Online-Artikel vom (...) 2017 ein und teilten mit, der Beschwerdeführer sorge sich sehr um seine in Eritrea zurückgebliebene Tochter. In (...) sei es kürzlich zu einer Demonstration gekommen, die von den Militärbehörden gewaltsam beendet worden sei. Die Situation in (...) sei sehr angespannt. G. Mit Eingabe vom 21. März 2018 liessen die Beschwerdeführenden unter Bezugnahme auf das als Referenzurteil publizierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mitteilen, vorliegend seien solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren vorhanden, weil der Beschwerdeführer dem erneuten militärischen Aufgebot keine Folge geleistet habe. Er sei nach seiner Ausreise wiederholt von Soldaten gesucht worden. Wie bereits erwähnt, sei seine Mutter (...) 2017 erneut von den Militärbehörden aufgesucht worden. Somit seien die Voraussetzungen für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 17. September 2014, die Beschwerdeführerin seit dem 29. Juni 2015 in der Schweiz. Sie hätten prägende Jahre in der Schweiz verbracht. Ihr gemeinsamer Sohn sei in der Schweiz zur Welt gekommen. Der Beschwerdeführer verfüge über ein (...), habe eine Weiterbildung zum (...) absolviert und betätige sich freiwillig im (...) sowie bei den (...). Er sei Mitglied (...). Sie würden eine starke Verwurzelung in der Schweiz aufweisen. Diesbezüglich werde auf das Urteil D-7177/2006 vom 2. April 2007 verwiesen. Es sei ihnen deshalb eventualiter die vorläufige Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. Als Beilagen reichten sie (...) zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die formelle Rüge der Beschwerdeführenden, das SEM habe in Bezug auf seine Praxisanpassung zur illegalen Ausreise aus Eritrea nicht das in BVGE 2010/54 vorgesehene korrekte Vorgehen befolgt, erweist sich als unbegründet. Das Gericht befasste sich in diesem Grundsatzurteil mit der Verbindlichkeit seiner publizierten Koordinationsentscheide für das SEM, wenn diese Fragen der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender betreffen. Dabei wurde festgestellt, dass in diesem Kontext für die Vorinstanz rechtlich kein Raum für eine eigene Länderpraxis bestehe, die der publizierten oder auf andere Weise kommunizierten offiziellen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts widerspreche (vgl. BVGE 2010/54 E. 7 f.). Falls die Vorinstanz dem Gericht, nach einer gewissen Zeit, eine Änderung der Praxis beantragen wolle, stehe es ihr frei, in einzelnen Asylverfahren von der Praxis der Beschwerdeinstanz abzuweichen. Bei derartigen Verfügungen sei jedoch unter Bezugnahme auf die geltende Praxis und mit einlässlicher Begründung klarzustellen, dass es sich um so genannte Pilotverfahren handle, bei denen bewusst von der publizierten Praxis des Gerichts abgewichen werde (vgl. a.a.O. E. 9.2.1). Diese Regeln waren indessen bei der Praxisänderung vom Sommer 2016 entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin für das SEM aus mehreren Gründen nicht massgebend. So ist festzuhalten, dass die vom SEM vorgenommene Praxisanpassung nicht die in BVGE 2010/54 interessierende (ausländerrechtliche) Frage der Voraussetzungen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20), sondern diejenige der Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 54 AsylG beschlägt. Hinzu kommt, dass die bis Mitte 2016 geübte Praxis des SEM die asylsuchenden Personen begünstigte und deshalb in den letzten Jahren vom Bundesverwaltungsgericht nur in wenigen Urteilen thematisiert wurde (vgl. etwa den im Referenzurteil D-7898/2015 erwähnten Entscheid D-3892/2008 vom 6. April 2010). Die langjährige Praxis der Vorinstanz basierte aber nicht auf einem in der amtlichen Sammlung publizierten Grundsatz- oder Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts (respektive der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission, ARK). Dies im entscheidenden Gegensatz zu den in BVGE 2010/54 angesprochenen Konstellationen, bei denen das damalige Bundesamt für Migration (BFM) jeweils einer durch publizierte Koordinationsentscheide definierten Praxis der Beschwerdeinstanz stillschweigend die Anwendung versagt hatte (vgl. BVGE 2010/54 E. 6.1 und 6.3). Des Weiteren können den angefochtenen Verfügungen auch Hinweise auf die Praxisänderung des SEM entnommen werden (vgl. S. 4 f.). Hinzu kommt, dass die Praxisänderung - wiederum in auffälligem Gegensatz zu dem in BVGE 2010/54 zu beurteilenden Verhalten des damaligen Bundesamts für Migration (BFM) - dem Gericht vorgängig kommuniziert worden war. Der Öffentlichkeit wurde sie durch eine Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 bekannt gemacht, die eine umfassende Berichterstattung in den elektronischen Medien und in der Presse zur Folge hatte (vgl. statt vieler etwa die entsprechenden Berichte in der Neuen Zürcher Zeitung und im Tagesanzeiger vom 24. Juni 2016 oder die Medienmitteilung der SFH vom 27. Juli 2016). Überdies wurde die veränderte Einschätzung der Situation in Eritrea dem Gericht im Beschwerdeverfahren D-7898/2015, das zum Koordinationsurteil vom 30. Januar 2017 führte, in einer ausführlichen Vernehmlassung vorgelegt. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Vorgehen des SEM im Zusammenhang mit der Praxisänderung vom Sommer 2016 nicht zu beanstanden ist.

4. In materieller Hinsicht ist aufgrund der gestellten Rechtsbegehren festzustellen, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Prüfung der Fragen bildet, ob das SEM in seinen angefochtenen Verfügungen zu Recht unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden (Dispositivziffer 1) den Vollzug als durchführbar qualifiziert hat (Dispositivziffern 4 und 5). Die Dispositivziffern 2 (Ablehnung der Asylgesuche) und 3 (Wegweisungen aus der Schweiz) der Verfügungen vom 12. Oktober 2016 sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 5. 5.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Ge-fahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaa-tes befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29). Die Beschwerdeführenden machen geltend, Eritrea illegal verlassen zu haben, weshalb sie bei einer Rückkehr dorthin mit flüchtlingsrelevanten Nachteilen zu rechnen hätten. 5.2 Gemäss früherer Rechtsprechung wurde davon ausgegangen, dass mit einer illegale Ausreise aus Eritrea ein subjektiver Nachfluchtgrund ge-schaffen werde, weil illegal Ausreisende bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müssten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte im Koordinationsurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6 - 4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrelevante Verfolgung drohe. Nicht flüchtlingsrechtlich relevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde. Ob letzterer Umstand unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf flüchtlingsrelevante Motive sei im Kontext von Eritrea nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten würden, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen. Es bedürfe zusätzlicher Anknüpfungspunkte, die zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5). 5.3 Vorliegend sind keine solchen zusätzlichen Gefährdungsfaktoren ersichtlich. Insbesondere ist aufgrund der von der Vorinstanz zu Recht als nicht glaubhaft erachteten Aussagen der Beschwerdeführenden zu ihren geltend gemachten Vorfluchtgründen nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer trotz der zu den Akten gereichten Unfähigkeitsbescheinigung der eritreischen Behörden nochmals zum Militärdienst einberufen worden ist. Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, die nach der Ausreise des Beschwerdeführers geltend gemachte Suche der eritreischen Behörden nach ihm glaubhaft zu machen. In der Beschwerde werden die Erwägungen der Vorinstanz zur fehlenden Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Aussagen denn auch nicht in Frage gestellt. Das nicht weiter substanziierte Vorbringen in der Eingabe vom 27. Juni 2018, die eritreischen Militärbehörden seien vor ungefähr sechs Monaten bei der Mutter des Beschwerdeführers vorstellig geworden und hätten sich nach seinem Verbleib erkundigt, ist nicht geeignet, die Vorfluchtgründe glaubhafter erscheinen zu lassen. Gleich verhält es sich mit dem Verweis in der Eingabe vom 21. März 2018 auf die vom SEM zu Recht als nicht glaubhaft qualifizierten Aussagen der Beschwerdeführenden zu ihren Vorfluchtgründen. Ihre Befürchtung, der Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Fokus der Militärbehörden geraten, erweist sich deshalb als in objektiver Hinsicht unbegründet und vermag keine Schärfung ihrer Profile respektive eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr zu begründen. Wie bereits vorstehend in E. 5.2 ausgeführt, ist auch die Möglichkeit für sich alleine, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen wird, flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Ob letzterer Umstand unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betrifft die Frage der Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Schliesslich ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten andere Anknüpfungspunkte, die sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Wie bereits erwähnt, vermag eine illegale Ausreise alleine keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrelevanten Verfolgung zu begründen. Angesichts dieser Sachlage kann offenbleiben, zu welchem Zeitpunkt und auf welche Weise die Beschwerdeführenden Eritrea verlassen haben. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz offenbleiben. 5.4 Somit ist zusammenfassend festzustellen, dass es den Beschwerde-führenden nicht gelungen ist, Vorfluchtgründe oder subjektive Nachfluchtgründe darzutun. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Das SEM geht in der angefochtenen Verfügung von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit sowie Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs aus. 6.3 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er trotz der Unfähigkeitsbescheinigung der eritreischen Militärbehörden erneut zum Militärdienst aufgeboten wurde. Die Beschwerdeführerin selber macht in Bezug auf ihre Person keine Rekrutierungsversuche seitens der eritreischen Behörden geltend. Es kann indessen dennoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr zum Nationaldienst aufgeboten werden könnten (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2 - 13.4). 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich kürzlich in einem Koordinationsentscheid mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) qualifiziert werden könne (Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vorgesehen]). Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden Erwägungen bejaht: 7.2 7.2.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre hinweg erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4). 7.2.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen - auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit - nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.5). 7.2.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung - beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise - eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind (auch für Frauen nicht), dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es bestehe daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8). 7.3 Anschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führe (vgl. a.a.O. E. 6.2). 8. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden und ihres Sohnes nach Eritrea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs- oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3). Nach dem unter E. 7.2.1 und E. 7.2.2 Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden selbst bei einer allfällig drohenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2 EMRK). Aus den Akten ergeben sich sodann keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Beschwerdeführenden müssten bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Schliesslich führt auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea im heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht zur Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. 8.2 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden erweist sich damit - sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig. 9. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.2 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749, BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 6 E. 6. S. 55 ff.). 9.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter dieser Norm aufgelisteten Beweismittel. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 9.4 Art. 35 Abs. 1 VwVG verpflichtet die Behörden, schriftliche Verfügungen zu begründen. Die Begründungspflicht konkretisiert den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Sie ermöglicht es den Verfügungsadressaten, wirksam Beschwerde zu führen, und verhindert, dass sich die Behörden von unsachgemässen Motiven leiten lassen (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, RZ. 354 ff.). 10. 10.1 Vorliegend ist in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde festzustellen, dass die Begründung zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den angefochtenen Verfügungen keine Hinweise darauf enthält, die Vorinstanz habe überhaupt Kenntnis davon genommen, dass die Beschwerdeführerin am (...) in der Schweiz ihren Sohn (...) zur Welt brachte. Die Verfügungen beziehen sich lediglich auf die Beschwerdeführenden, eine Würdigung der Situation ihres gemeinsamen Sohnes (...) unter dem Blickwinkel des Kindeswohles im Sinne der vorgenannten Erwägung (E. 9.2) unterbleibt gänzlich. Damit hat die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig respektive unvollständig festgestellt und ihre Begründungspflicht verletzt. 10.2 Beschwerden gegen Verfügungen des SEM betreffend die Verweigerung des Asyls und die Anordnung der Wegweisung haben grundsätzlich reformatorischen und nur ausnahmsweise kassatorischen Charakter (Art. 105 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Eine reformatorische Entscheidung setzt indessen voraus, dass die Sache entscheidreif ist; dazu muss insbesondere der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt worden sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es kann nicht Sinn des Beschwerdeverfahrens sein, für eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, wenn im vorinstanzlichen Verfahren die erforderlichen Sachverhaltsabklärungen unterblieben sind (EMARK 2004 Nr. 38 E. 7). Abgesehen davon ginge den Beschwerdeführenden dadurch eine Überprüfungsinstanz verloren. Vor diesem Hintergrund bleibt kein Raum für eine Heilung des als schwerwiegend zu qualifizierenden Verfahrensmangels, weshalb die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs zu kassieren ist. 10.3 Die Beschwerde ist somit insoweit gutzuheissen, als die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügungen vom 12. Oktober 2016 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 11. 11.1 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügungen vom 14. Dezember 2016 die Anträge auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft in der Person des Rechtsvertreters gutgeheissen hat und sich aus den Akten keine Hinweise auf eine Änderung der finanziellen Verhältnisse der Be-schwerdeführenden ergeben, ist auf die Erhebung von (reduzierten) Verfahrenskosten zu verzichten. 11.2 11.2.1 Soweit die Beschwerde gutzuheissen ist (Kassation im Vollzugspunkt), ist das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes praxisgemäss dem SEM zur Vergütung als Parteientschädigung aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Entsprechend dem Grad des Durchdringens ist diese Entschädigung um die Hälfte zu reduzieren. Der verbleibende Honoraranteil ist durch das Gericht zu vergüten. 11.2.2 Der in der eingereichten Kostennote vom 9. November 2016 geltend gemachte Arbeitsaufwand von (...) Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- erscheint unter Berücksichtigung von Umfang sowie Schwierigkeit des vorliegenden Verfahrens und der bis zur Urteilsfällung erfolgten weiteren Eingaben des Rechtsvertreters angemessen. Den Beschwerdeführenden ist zulasten der Vorinstanz eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. (...) (inklusive Auslagen von Fr. [...]) zuzusprechen. Der verbleibende Honoraranteil ([...] Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 150.-) in der Höhe von Fr. (...) ist durch das Gericht zu vergüten. Der amtliche Rechtsbeistand ist aufzufordern, dem Gericht seine Zahladresse mitzuteilen. Da der Rechtsvertreter nicht mehrwertsteuerpflichtig ist, umfassen die Parteientschädigung und das amtliche Honorar keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als damit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt beantragt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügungen vom 12. Oktober 2016 werden aufgehoben. Die Sache wird zur Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM hat den Beschwerdeführenden für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. (...) auszurichten.

5. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. (...) ausgerichtet.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand: