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E-5054/2022

E-5054/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-12-01 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am 28. März 2022 in der Schweiz ein Asyl- gesuch. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 3. August 2021 in Bulgarien um Asyl ersucht hatte und ihm am 14. Dezember 2021 von den bulgarischen Be- hörden Schutz gewährt worden war. C. Am 5. April 2022 stimmten die bulgarischen Behörden dem Rückübernah- meersuchen der Vorinstanz vom 31. März 2022 zu. Gleichzeitig bestätigten sie, dass dem Beschwerdeführer in Bulgarien subsidiärer Schutz gewährt worden sei. D. D.a Am 21. April 2022 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der Erst- befragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) im Bei- sein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung beziehungsweise Vertrauens- person unter anderem das rechtliche Gehör zum beabsichtigen Nicht- eintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und zur Wegweisung nach Bulgarien gewährt. Dabei – sowie im Rahmen späterer schriftlicher Eingaben vom 27. Mai 2022 und 27. Juli 2022 – machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei beim Versuch, von Bulgarien nach Rumänien zu reisen, kontrolliert und nach Bulgarien zurückgeschickt worden. Dort sei er etwa zwei Monate lang inhaftiert gewesen und anschliessend in einem Camp untergebracht worden. Während seiner Inhaftierung habe er nur einmal (in Handschellen) nach draussen ans Tageslicht gehen dürfen und er sei immer wieder von den Beamten geschlagen worden. Er habe in der Folge Angst gehabt, Bul- garien erneut illegal zu verlassen, weil die Behörden ihn bereits vorgewarnt hätten, dass er im Wiederholungsfall längere Zeit in Haft genommen wer- den würde. Er habe Bulgarien deshalb erst wieder verlassen, als er über eine bulgarische Aufenthaltsbewilligung verfügt habe. Insgesamt sei er in Bulgarien nicht gut behandelt worden. Nach Erhalt der Aufenthaltsbewilli- gung habe er das Camp verlassen und sich selbst um eine Unterkunft küm- mern müssen. Er habe aber keine finanzielle Unterstützung erhalten, wes- halb seine Familienangehörigen in Syrien ihm während seines Aufenthalts

E-5054/2022 Seite 3 in Bulgarien Geld geschickt hätten. Ausserdem sei auch die medizinische Versorgung nicht gewährleistet gewesen und auf seine Minderjährigkeit sei keine Rücksicht genommen worden. So sei es ihm beispielsweise nicht möglich gewesen, eine Schule zu besuchen und er habe während fünf Mo- naten arbeiten müssen, wobei sein Lohn nur für Nahrungsmittel gereicht habe. Sein Cousin lebe in der Schweiz und sei seit seiner Ankunft zu seiner engs- ten Bezugsperson geworden. Dies obwohl zwei seiner Schwestern in Deutschland wohnhaft seien. E. E.a Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 25. Oktober 2022 den Entscheidentwurf zur Stel- lungnahme. E.b Am 26. Oktober 2022 liess der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum Entscheidentwurf einreichen. F. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2022 – gleichentags eröffnet – trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Bulgarien zurückgeführt werden könne. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. G. Mit Eingabe vom 3. November 2022 liess der Beschwerdeführer – han- delnd durch seine zugewiesene Rechtsvertretung – beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei infolge Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeur- teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses; ferner seien die vorinstanzlichen Akten beizuziehen.

E-5054/2022 Seite 4 H. Mit Instruktionsverfügung vom 8. November 2022 verzichtete der Instrukti- onsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Ge- such des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung unter der Voraussetzung des fristgerechten Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut. I. Mit Eingabe vom 14. November 2022 reichte der Beschwerdeführer die ge- forderte Unterstützungsbestätigung ein.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Gegenstand des Verfahrens ist die Frage des Vollzugs der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung vom 27. Oktober 2022 (Nicht- eintreten auf das Asylgesuch und Anordnung der Wegweisung) sind man- gels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-5054/2022 Seite 5

E. 4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und ohne Durchführung eines Schriftenwechsels zu behandeln ist, wobei der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 5.1 In formeller Hinsicht wird gerügt, die Vorinstanz habe in mehrfacher Hinsicht ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung sowie ihre Begründungspflicht – und damit den Anspruch des Beschwer- deführers auf rechtliches Gehör – verletzt.

E. 5.2 In diesem Zusammenhang wird zunächst geltend gemacht, die Vor- instanz habe den Sachverhalt in Bezug auf die Lebensumstände des Be- schwerdeführers unvollständig beziehungsweise falsch festgestellt. Das SEM sei nicht ausreichend auf die von ihm geschilderten Erlebnisse und Umstände eingegangen. Es habe lediglich angebliche Ungereimtheiten in Aussagen und schriftlichen Eingaben erwähnt, ohne diese genau zu erläu- tern.

E. 5.3 Sodann habe das Kindeswohl nur insoweit Eingang in die angefoch- tene Verfügung gefunden, als das SEM die Stellungnahme zum Entschei- dentwurf und die darin bemängelte Auseinandersetzung mit diesem Thema wortgetreu wiedergegeben habe. Eine eigentliche materielle Prüfung des Kindeswohls unter dem Aspekt der Zulässigkeit und Zumutbarkeit habe die Vorinstanz nicht vorgenommen, sondern dieses lediglich pauschal abge- handelt.

E. 5.4 Gleichermassen sei die Vorinstanz in der Begründung auch bezüglich der Abklärung der familiären Verhältnisse vorgegangen.

E. 6.1 Nach Durchsicht der Vorakten ist zu diesen formellen Rügen Folgen- des festzuhalten:

E. 6.2 Die Vorinstanz beschränkte sich in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf die Feststellung, der Beschwerdeführer sei bezüglich der von ihm geschilderten Ereignisse in Bulgarien (insbesondere unzulässige Inhaftierung, mangelnde finanzielle Unterstützung, prekäre, nicht alters-

E-5054/2022 Seite 6 gerechte Unterbringungssituation, ungenügender Zugang zu medizini- scher Versorgung und Schuldbildung) gehalten, die ihm gemäss der EU- Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parla- ments und des Rates vom 13. Dezember 2011) zustehenden Rechte nöti- genfalls auf dem Rechtsweg geltend zu machen. Dass es sich beim Be- schwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, ist dieser Erwägung nicht zu entnehmen.

E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 zur Lage unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender in Bulgarien unter anderem festgehalten, es gebe für sie in diesem Land keine gesonderten Unterbringungsmöglichkeiten, keine spe- zifischen prozessualen Garantien und insbesondere keine institutionalisier- ten Begleit- oder Beistandspersonen, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Interessen behilflich sein könnten (vgl. E. 6.6.5). Das Referenzurteil erging zwar im Hinblick auf Überstellungen im Rahmen von sogenannten Dublin- Verfahren, aber es lassen sich daraus trotzdem bestimmte Schlüsse ziehen, deren Anwendung auch für den vorliegenden Fall sachgerecht erscheint. Wie erwähnt, gestaltet sich die Situation für unbegleitete minder- jährige Asylsuchende in Bulgarien gemäss Referenzurteil schwierig. Aus den Akten geht sodann hervor, dass der Beschwerdeführer – in Über- einstimmung mit den oben erwähnten Feststellungen des Gerichts – von erheblichen Defiziten beispielsweise bei kindsgerechten Unterbringungs- möglichkeiten oder der (rechtlichen) Betreuung und Vertretung berichtete (vgl. act. 20/14 7.01). Vor diesem Hintergrund erweist sich die pauschale Feststellung der Vorinstanz als unzulänglich, der Beschwerdeführer habe seine Rechtsansprüche vor Ort in Bulgarien – gegebenenfalls mithilfe einer zugeteilten Vormundschaft, einer karitativen Organisation oder eines An- walts – durchzusetzen, ohne dabei auf den Einzelfall oder die geltend ge- machten Probleme und Herausforderungen für unbegleitete minderjährige Asylsuchende und Schutzbedürftige in Bulgarien einzugehen. Das SEM argumentiert im Verfahren des Beschwerdeführers (nicht nur in diesem Zu- sammenhang) formal und inhaltlich, wie wenn es sich bei ihm um einen Erwachsenen handeln würde.

E. 6.4.1 Sind Minderjährige vom Vollzug der Wegweisung betroffen, ist ge- mäss konstanter Rechtsprechung der Aspekt des Kindeswohls zu berück- sichtigen. Konkret sind bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Licht von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) unter dem

E-5054/2022 Seite 7 Aspekt des Wohls des Kindes namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung: Alter, Reife, Abhängig- keiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigen- schaften seiner Bezugspersonen (insb. Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.H.a. 2009/51 E. 5.6 und 2009/28 E. 9.3.2).

E. 6.4.2 Bei Durchsicht der angefochtenen Verfügung ist festzustellen, dass darin keines dieser Kriterien explizit geprüft worden ist.

E. 6.4.3 Art. 83 Abs. 5 AIG hält fest, dass der Vollzug von Wegweisungen in einen Mitgliedstaat der EU oder der EFTA grundsätzlich als zumutbar gilt. Im Geltungsbereich dieser (widerlegbaren) gesetzlichen Vermutung

– hier mit Bezug auf den EU-Mitgliedstaat Bulgarien – mag bei Minder- jährigen eine weniger vertiefte Prüfung der oben erwähnten Kindeswohl- Kriterien vertretbar sein. Mit der gänzlichen Nichtberücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz im Bereich der Kinderrechte verletzt die Vorinstanz indessen klar ihre Begründungspflicht und damit auch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers.

E. 6.5.1 In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das SEM in seiner Verfügung Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerde- führers geäussert hat. Der Vorhalt des SEM, wonach Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers sowie die unterschiedliche Darstel- lung der chronologischen Abläufe der Ereignisse und seiner Situation in Bulgarien in der Erstbefragung und den darauffolgenden schriftlichen Ein- gaben seine Schilderungen wenig plausibel erscheinen lassen würden, erfolgte allerdings bloss in pauschaler Form und namentlich ohne Angabe konkreter Aussagen (und dem Zitieren entsprechender Protokollstellen); dies erschwert die Beurteilung der Begründetheit der geäusserten Zweifel erheblich und verunmöglicht dem Beschwerdeführer, wie in der Beschwer- de zu Recht moniert wird, die sachgerechte Anfechtung der Verfügung auch in dieser Hinsicht.

E. 6.5.2 Schliesslich liess das SEM die Glaubhaftigkeit der Vorbringen aller- dings ausdrücklich offen (vgl. angefochtene Verfügung S. 8 f.: "Sollten Ihre Vorbringen der Schläge in einem Asylcamp oder Gefängnis den Tatsachen entsprechen, ist darauf hinzuweisen, dass […]").

E-5054/2022 Seite 8

E. 6.5.3 Der Beschwerdeführer hat zusammenfassend geltend gemacht, er habe nach der Einreise in Bulgarien (im Alter von […] Jahren) keinen Zu- gang zu Bildungs- und Integrationsmassnahmen oder zu medizinischer Versorgung gehabt; man habe ihn zwei Monate lang in einem geschlossenen Innenraum inhaftiert und er sei in dieser Zeit immer wieder geschlagen worden. Nach seiner Freilassung sei er als Arbeitneh- mer ausgebeutet worden, indem er zu einem Hungerlohn täglich elf Stun- den lang habe arbeiten müssen (vgl. Protokoll Erstbefragung S. 9 ff., Be- schwerde S. 6 ff.). Würden diese Sachverhaltsdarstellungen zutreffen, wä- ren der Vollzug der Wegweisung des Minderjährigen in dieses Land bei gebührender Berücksichtigung des Kindeswohls offenkundig nicht durch- führbar.

E. 6.5.4 Das SEM wäre demnach gehalten gewesen, sich abschliessend zur Frage der Glaubhaftigkeit zu äussern und seine Verfügung auch in dieser Hinsicht nachvollziehbar zu begründen.

E. 6.5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den rechts- erheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt – und auch bei der Be- urteilung der Glaubhaftigkeit ihre Begründungspflicht verletzt – hat.

E. 6.6 Eine Heilung derartiger Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens im Rahmen des Beschwerdeverfahrens steht nicht zur Debatte.

E. 7 Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung (im Wegweisungsvollzugspunkt) beantragt worden ist. Die Akten sind der Vorinstanz zur korrekten Weiterführung des Verfahrens zu überweisen.

E. 8 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 9 Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil es sich bei seinem Rechtsvertreter um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinn von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 102k Abs. 1 Bst. d und Art. 111ater AsylG).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt verlangt worden ist.
  2. Die Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2022 werden aufgehoben. Die Akten werden der Vorinstanz zur korrekten Wei- terführung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen überwiesen
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5054/2022 Urteil vom 1. Dezember 2022 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, (...), Syrien, vertreten durch MLaw Alexis Tzikas, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (nach Nichteintreten auf Asyl-gesuch und Wegweisung in einen sicheren Drittstaat); Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 28. März 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 3. August 2021 in Bulgarien um Asyl ersucht hatte und ihm am 14. Dezember 2021 von den bulgarischen Behörden Schutz gewährt worden war. C. Am 5. April 2022 stimmten die bulgarischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen der Vorinstanz vom 31. März 2022 zu. Gleichzeitig bestätigten sie, dass dem Beschwerdeführer in Bulgarien subsidiärer Schutz gewährt worden sei. D. D.a Am 21. April 2022 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung beziehungsweise Vertrauensperson unter anderem das rechtliche Gehör zum beabsichtigen Nicht-eintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und zur Wegweisung nach Bulgarien gewährt. Dabei - sowie im Rahmen späterer schriftlicher Eingaben vom 27. Mai 2022 und 27. Juli 2022 - machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei beim Versuch, von Bulgarien nach Rumänien zu reisen, kontrolliert und nach Bulgarien zurückgeschickt worden. Dort sei er etwa zwei Monate lang inhaftiert gewesen und anschliessend in einem Camp untergebracht worden. Während seiner Inhaftierung habe er nur einmal (in Handschellen) nach draussen ans Tageslicht gehen dürfen und er sei immer wieder von den Beamten geschlagen worden. Er habe in der Folge Angst gehabt, Bulgarien erneut illegal zu verlassen, weil die Behörden ihn bereits vorgewarnt hätten, dass er im Wiederholungsfall längere Zeit in Haft genommen werden würde. Er habe Bulgarien deshalb erst wieder verlassen, als er über eine bulgarische Aufenthaltsbewilligung verfügt habe. Insgesamt sei er in Bulgarien nicht gut behandelt worden. Nach Erhalt der Aufenthaltsbewilligung habe er das Camp verlassen und sich selbst um eine Unterkunft kümmern müssen. Er habe aber keine finanzielle Unterstützung erhalten, weshalb seine Familienangehörigen in Syrien ihm während seines Aufenthalts in Bulgarien Geld geschickt hätten. Ausserdem sei auch die medizinische Versorgung nicht gewährleistet gewesen und auf seine Minderjährigkeit sei keine Rücksicht genommen worden. So sei es ihm beispielsweise nicht möglich gewesen, eine Schule zu besuchen und er habe während fünf Monaten arbeiten müssen, wobei sein Lohn nur für Nahrungsmittel gereicht habe. Sein Cousin lebe in der Schweiz und sei seit seiner Ankunft zu seiner engsten Bezugsperson geworden. Dies obwohl zwei seiner Schwestern in Deutschland wohnhaft seien. E. E.a Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 25. Oktober 2022 den Entscheidentwurf zur Stellungnahme. E.b Am 26. Oktober 2022 liess der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum Entscheidentwurf einreichen. F. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2022 - gleichentags eröffnet - trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Bulgarien zurückgeführt werden könne. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. G. Mit Eingabe vom 3. November 2022 liess der Beschwerdeführer - handelnd durch seine zugewiesene Rechtsvertretung - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei infolge Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; ferner seien die vorinstanzlichen Akten beizuziehen. H. Mit Instruktionsverfügung vom 8. November 2022 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des fristgerechten Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut. I. Mit Eingabe vom 14. November 2022 reichte der Beschwerdeführer die geforderte Unterstützungsbestätigung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde-führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage des Vollzugs der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung vom 27. Oktober 2022 (Nichteintreten auf das Asylgesuch und Anordnung der Wegweisung) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und ohne Durchführung eines Schriftenwechsels zu behandeln ist, wobei der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1 In formeller Hinsicht wird gerügt, die Vorinstanz habe in mehrfacher Hinsicht ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung sowie ihre Begründungspflicht - und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör - verletzt. 5.2 In diesem Zusammenhang wird zunächst geltend gemacht, die Vor-instanz habe den Sachverhalt in Bezug auf die Lebensumstände des Beschwerdeführers unvollständig beziehungsweise falsch festgestellt. Das SEM sei nicht ausreichend auf die von ihm geschilderten Erlebnisse und Umstände eingegangen. Es habe lediglich angebliche Ungereimtheiten in Aussagen und schriftlichen Eingaben erwähnt, ohne diese genau zu erläutern. 5.3 Sodann habe das Kindeswohl nur insoweit Eingang in die angefochtene Verfügung gefunden, als das SEM die Stellungnahme zum Entscheidentwurf und die darin bemängelte Auseinandersetzung mit diesem Thema wortgetreu wiedergegeben habe. Eine eigentliche materielle Prüfung des Kindeswohls unter dem Aspekt der Zulässigkeit und Zumutbarkeit habe die Vorinstanz nicht vorgenommen, sondern dieses lediglich pauschal abgehandelt. 5.4 Gleichermassen sei die Vorinstanz in der Begründung auch bezüglich der Abklärung der familiären Verhältnisse vorgegangen. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Vorakten ist zu diesen formellen Rügen Folgendes festzuhalten: 6.2 Die Vorinstanz beschränkte sich in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf die Feststellung, der Beschwerdeführer sei bezüglich der von ihm geschilderten Ereignisse in Bulgarien (insbesondere unzulässige Inhaftierung, mangelnde finanzielle Unterstützung, prekäre, nicht alters-gerechte Unterbringungssituation, ungenügender Zugang zu medizinischer Versorgung und Schuldbildung) gehalten, die ihm gemäss der EU-Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011) zustehenden Rechte nötigenfalls auf dem Rechtsweg geltend zu machen. Dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, ist dieser Erwägung nicht zu entnehmen. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 zur Lage unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender in Bulgarien unter anderem festgehalten, es gebe für sie in diesem Land keine gesonderten Unterbringungsmöglichkeiten, keine spezifischen prozessualen Garantien und insbesondere keine institutionalisierten Begleit- oder Beistandspersonen, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Interessen behilflich sein könnten (vgl. E. 6.6.5). Das Referenzurteil erging zwar im Hinblick auf Überstellungen im Rahmen von sogenannten Dublin-Verfahren, aber es lassen sich daraus trotzdem bestimmte Schlüsse ziehen, deren Anwendung auch für den vorliegenden Fall sachgerecht erscheint. Wie erwähnt, gestaltet sich die Situation für unbegleitete minderjährige Asylsuchende in Bulgarien gemäss Referenzurteil schwierig. Aus den Akten geht sodann hervor, dass der Beschwerdeführer - in Übereinstimmung mit den oben erwähnten Feststellungen des Gerichts - von erheblichen Defiziten beispielsweise bei kindsgerechten Unterbringungsmöglichkeiten oder der (rechtlichen) Betreuung und Vertretung berichtete (vgl. act. 20/14 7.01). Vor diesem Hintergrund erweist sich die pauschale Feststellung der Vorinstanz als unzulänglich, der Beschwerdeführer habe seine Rechtsansprüche vor Ort in Bulgarien - gegebenenfalls mithilfe einer zugeteilten Vormundschaft, einer karitativen Organisation oder eines Anwalts - durchzusetzen, ohne dabei auf den Einzelfall oder die geltend gemachten Probleme und Herausforderungen für unbegleitete minderjährige Asylsuchende und Schutzbedürftige in Bulgarien einzugehen. Das SEM argumentiert im Verfahren des Beschwerdeführers (nicht nur in diesem Zusammenhang) formal und inhaltlich, wie wenn es sich bei ihm um einen Erwachsenen handeln würde. 6.4 6.4.1 Sind Minderjährige vom Vollzug der Wegweisung betroffen, ist gemäss konstanter Rechtsprechung der Aspekt des Kindeswohls zu berücksichtigen. Konkret sind bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Licht von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) unter dem Aspekt des Wohls des Kindes namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insb. Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.H.a. 2009/51 E. 5.6 und 2009/28 E. 9.3.2). 6.4.2 Bei Durchsicht der angefochtenen Verfügung ist festzustellen, dass darin keines dieser Kriterien explizit geprüft worden ist. 6.4.3 Art. 83 Abs. 5 AIG hält fest, dass der Vollzug von Wegweisungen in einen Mitgliedstaat der EU oder der EFTA grundsätzlich als zumutbar gilt. Im Geltungsbereich dieser (widerlegbaren) gesetzlichen Vermutung - hier mit Bezug auf den EU-Mitgliedstaat Bulgarien - mag bei Minder-jährigen eine weniger vertiefte Prüfung der oben erwähnten Kindeswohl-Kriterien vertretbar sein. Mit der gänzlichen Nichtberücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz im Bereich der Kinderrechte verletzt die Vorinstanz indessen klar ihre Begründungspflicht und damit auch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. 6.5 6.5.1 In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das SEM in seiner Verfügung Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers geäussert hat. Der Vorhalt des SEM, wonach Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers sowie die unterschiedliche Darstellung der chronologischen Abläufe der Ereignisse und seiner Situation in Bulgarien in der Erstbefragung und den darauffolgenden schriftlichen Eingaben seine Schilderungen wenig plausibel erscheinen lassen würden, erfolgte allerdings bloss in pauschaler Form und namentlich ohne Angabe konkreter Aussagen (und dem Zitieren entsprechender Protokollstellen); dies erschwert die Beurteilung der Begründetheit der geäusserten Zweifel erheblich und verunmöglicht dem Beschwerdeführer, wie in der Beschwer-de zu Recht moniert wird, die sachgerechte Anfechtung der Verfügung auch in dieser Hinsicht. 6.5.2 Schliesslich liess das SEM die Glaubhaftigkeit der Vorbringen allerdings ausdrücklich offen (vgl. angefochtene Verfügung S. 8 f.: "Sollten Ihre Vorbringen der Schläge in einem Asylcamp oder Gefängnis den Tatsachen entsprechen, ist darauf hinzuweisen, dass [...]"). 6.5.3 Der Beschwerdeführer hat zusammenfassend geltend gemacht, er habe nach der Einreise in Bulgarien (im Alter von [...] Jahren) keinen Zugang zu Bildungs- und Integrationsmassnahmen oder zu medizinischer Versorgung gehabt; man habe ihn zwei Monate lang in einem geschlossenen Innenraum inhaftiert und er sei in dieser Zeit immer wieder geschlagen worden. Nach seiner Freilassung sei er als Arbeitnehmer ausgebeutet worden, indem er zu einem Hungerlohn täglich elf Stunden lang habe arbeiten müssen (vgl. Protokoll Erstbefragung S. 9 ff., Beschwerde S. 6 ff.). Würden diese Sachverhaltsdarstellungen zutreffen, wären der Vollzug der Wegweisung des Minderjährigen in dieses Land bei gebührender Berücksichtigung des Kindeswohls offenkundig nicht durchführbar. 6.5.4 Das SEM wäre demnach gehalten gewesen, sich abschliessend zur Frage der Glaubhaftigkeit zu äussern und seine Verfügung auch in dieser Hinsicht nachvollziehbar zu begründen. 6.5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt - und auch bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihre Begründungspflicht verletzt - hat. 6.6 Eine Heilung derartiger Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens im Rahmen des Beschwerdeverfahrens steht nicht zur Debatte.

7. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (im Wegweisungsvollzugspunkt) beantragt worden ist. Die Akten sind der Vorinstanz zur korrekten Weiterführung des Verfahrens zu überweisen.

8. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

9. Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil es sich bei seinem Rechtsvertreter um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinn von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 102k Abs. 1 Bst. d und Art. 111ater AsylG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt verlangt worden ist.

2. Die Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2022 werden aufgehoben. Die Akten werden der Vorinstanz zur korrekten Weiterführung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen überwiesen

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand: