Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung
Sachverhalt
A. Das SEM trat mit Verfügung vom 27. Oktober 2022 gestützt auf Art. 31 Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 28. März 2022 ein und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien - wo ihm gemäss Auskünften der bulgarischen Behörden am 14. Dezember 2021 subsidiärer Schutz gewährt worden war - sowie den Wegweisungsvollzug an. B. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 3. November 2022 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5054/2022 vom 1. Dezember 2022 gut, soweit darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt verlangt worden war. Die Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2022 wurden aufgehoben und die Akten wurden der Vorinstanz zur korrekten Weiterführung des Verfahrens überwiesen. Zur Begründung führte das Gericht insbesondere aus, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt und - namentlich mit Blick auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich der Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen der Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse - in der angefochtenen Verfügung seine Begründungspflicht verletzt. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters ersuchte der Beschwerdeführer das SEM erstmals am 8. Februar 2023 um Auskunft bezüglich des Stands seines Verfahrens nach der Rückweisung durch das Bundesverwaltungsgericht. Das SEM teilte dem Beschwerdeführer gleichentags mit, dass in seinem Fall Abklärungen mit Bulgarien hängig seien. D. Mit Eingabe vom 3. März 2023 verlangte der Beschwerdeführer - unter Hinweis auf die insgesamt mehr als einjährige Verfahrensdauer und die damit zusammenhängenden negativen Auswirkungen auf seine psychische Verfassung - den Erlass eines neuen Entscheids innert 14 Tagen oder eventualiter die Offenlegung der Natur und des Inhalts der Abklärungen mit respektive bei den bulgarischen Behörden. Am 23. und 30. März 2023 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das SEM um Rückmeldung betreffend seine Eingabe vom 3. März 2023. E. Das SEM informierte den Beschwerdeführer am 31. März 2023 über die Tatsache der nach wie vor laufenden Abklärungen bezüglich seines Aufenthalts in Bulgarien und die in diesem Zusammenhang ausstehende Antwort seitens der bulgarischen Behörden. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. April 2023 liess der Beschwerdeführer Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Darin beantragte er, das SEM sei anzuweisen, in seinem Asylverfahren umgehend einen Entscheid zu fällen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Der Instruktionsrichter verzichtete mit Zwischenverfügung vom 14. April 2023 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. H. In seiner Vernehmlassung vom 24. April 2023 beantragte das SEM sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Eingabe vom 8. Mai 2023 machte der Beschwerdeführer von dem ihm mit Instruktionsverfügung vom 27. April 2023 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und liess an seinen Rechtsbegehren festhalten.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. Müller, in: Auer/Müller/ Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG; nachfolgend: Kommentar VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.
E. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer suchte am 28. März 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Nachdem er die Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2022 teilweise anfechten liess, hob das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-5054/2022 vom 1. Dezember 2022 die Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung (Wegweisungsvollzug) auf und wies das Verfahren diesbezüglich zur korrekten Weiterführung des Verfahrens an die Vor-instanz zurück (soweit das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Anordnung der Wegweisung betreffend, war die vorinstanzliche Verfügung zuvor mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen). Die (erneute) Beurteilung des Wegweisungsvollzugs durch das SEM - die wiederum in Form einer anfechtbaren Verfügung zu ergehen hat - steht derzeit noch aus. Der Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten zur Beschwerdeführung legitimiert.
E. 1.3.1 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben einer beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten ist. Die beschwerdeführende Person muss überdies darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl.Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundes-verwaltungsgericht, 3. Aufl., 2022, Rz. 5.23).
E. 1.3.2 Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend einerseits in den bei den Akten liegenden Eingaben, mit denen er um beförderliche Verfahrenserledigung gebeten hat. Andererseits ergibt es sich aus der Tatsache, dass das SEM bis anhin noch nicht (erneut) in der Sache entschieden hat.
E. 1.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten.
E. 2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 3 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie gegebenenfalls ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.).
E. 4.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot).
E. 4.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer formellen Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.).
E. 4.3 Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot beispielsweise auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer führt zur Begründung seiner Rechtsverzögerungsbeschwerde im Wesentlichen aus, es sei unklar und für ihn nicht ersichtlich, was die Vorinstanz seit dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2022 unternommen habe. Es sei ihm nicht konkret und nachvollziehbar erläutert worden, welche Abklärungen das SEM in seinem Fall tätige respektive weshalb diese so viel Zeit benötigten. Er leide unter seiner unsicheren Aufenthaltssituation und die Angst vor einer Rückkehr nach Bulgarien, wo er bislang nur schlechte Erfahrungen gemacht habe, belaste ihn psychisch sehr.
E. 5.2 Bezüglich der Begründetheit der Rechtsverzögerungsbeschwerde hielt das SEM in seiner Vernehmlassung insbesondere fest, es würden derzeit mit Bulgarien Abklärungen zu denjenigen Fragen getroffen, deren Beurteilung in der ursprünglichen Verfügung vom 27. Oktober 2022 das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-5054/2022 bemängelt habe. Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Beweisführung obliege demnach (erneut) dem SEM. Der zeitliche Aufwand der Abklärungen hänge vom Antwortverhalten der bulgarischen Behörden ab, könne dem SEM jedoch nicht angelastet werden. Gemäss ständiger Praxis habe der Beschwerdeführer während der laufenden Untersuchungsmass-nahmen kein Recht auf Akteneinsicht. Der Vorwurf, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, welche Abklärungen derzeit im Gang seien, erweise sich insofern als haltlos, als sich deren Art eindeutig aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ergebe.
E. 5.3 In seiner Replik bekräftigte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, das SEM habe seit rund fünf Monaten keine ihm bekannten Verfahrensschritte getätigt und auch in seiner Vernehmlassungen keine konkreten Erklärungen geliefert, um was für Abklärungen es sich handle.
E. 6.1 Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts kann dem SEM vorliegend hinsichtlich der Verfahrensführung seit der Kassation durch das Bundesverwaltungsgericht am 1. Dezember 2022 kein Vorwurf gemacht werden:
E. 6.2 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung zu Recht fest, dass sich sowohl Gegenstand als auch Umfang der Abklärungen mit Bulgarien aus dem bundesverwaltungsgerichtlichen Urteil ergeben. Das Verfahren wurde mit klaren Anweisungen bezüglich der Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Zusammenhang mit dem Informationsbedürfnis des Beschwerdeführers kann mit dem SEM darauf hingewiesen werden, dass ihm während des laufenden erstinstanzlichen Instruktionsverfahrens grundsätzlich kein Recht auf Akteneinsicht zukommt (Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG); mit Bezug auf die Bestimmung konkreter Instruktionsmassnahmen unterliegt er zwar gegebenenfalls einer Mitwirkungspflicht, verfügt jedoch nicht über ein Mitspracherecht.
E. 6.3 Der Wunsch des Beschwerdeführers nach einem raschen Verfahrensabschluss ist nachvollziehbar, zumal Asylverfahren von unbegleiteten Minderjährigen auch aus Sicht des Gesetzgebers prioritär zu behandeln sind (Art. 17 Abs. 2bis AsylG).
E. 6.4 Es ist ihm auch darin beizupflichten, dass die spezialgesetzlichen Ordnungsfristen für die Behandlung erstinstanzlicher Asylgesuche (vgl. Art. 37 AsylG) schon länger abgelaufen sind. Das Gericht hat indessen Kenntnis von der hohen momentanen Arbeitslast beim SEM und erachtet es grundsätzlich als nachvollziehbar, dass nicht alle Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen abgeschlossen werden können (vgl. etwa Urteile BVGer D-5493/2022 vom 27. März 2023 E. 4.2 oder D-4738/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 4.3.1)
E. 6.5 Es gibt (was für den Beschwerdeführer naturgemäss noch nicht unmittelbar ersichtlich ist) in den Akten keinerlei Hinweise darauf, dass das SEM nicht auf eine baldige Erledigung des Verfahrens hinarbeitet oder eine solche gar unrechtmässig verzögern würde. Vielmehr hat sich die Vorinstanz gemäss Akten offenkundig redlich bemüht, die vom Bundesverwaltungs-gericht monierten Mängel der vorherigen Sachverhaltsermittlung zügig zu beheben: Bereits rund eine Woche nach Eingang des Urteils vom 1. Dezember 2022 wandte sich das SEM per E-Mail mit einem längeren Katalog konkreter Fragen zum konkreten Sachverhalt an die bulgarischen Behörden; nach einer Mahnung und dem Eintreffen einer ersten rudimentären Rückmeldung vom 26. Januar 2023 schrieb es umgehend in zwei ergänzenden E-Mails die bereits angefragte sowie eine andere bulgarische Verwaltungsbehörde an. Einlässliche Antworten auf seine Fragen lagen dem SEM im Zeitpunkt der Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht vor.
E. 6.6 Die Sachverhaltsermittlung erweist sich vorliegend insgesamt als komplex; sie wird zusätzlich dadurch erschwert, dass das SEM sie nicht abschliessend in eigener Regie durchführen kann, sondern dabei auf die Mitwirkung und Unterstützung ausländischer Behörden angewiesen ist.
E. 6.7 Unter Würdigung aller aktenkundiger Umstände - und Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Rückweisung des Verfahrens an die Vor-instanz - kann in casu die Verfahrensdauer von gut zwölf Monaten bis zur Einreichung der vorliegenden Beschwerde nicht als überlang im Sinne einer Rechtsverzögerung bezeichnet werden. Die in der Beschwerde vom 6. April 2023 erhobene Rüge der Rechtsverzögerung ist unbegründet. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die vorinstanzlichen Akten gehen zur Fortsetzung des Asylverfahrens zurück an das SEM.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da seine Rechtsbegehren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren und er aufgrund der Aktenlage als bedürftig zu erachten ist, ist ihm die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Akten gehen zur Fortsetzung des Asylverfahrens zurück an das SEM.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1923/2023 Urteil vom 22. Mai 2023 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch MLaw Alexis Tzikas, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung; Asylverfahren N (...). Sachverhalt: A. Das SEM trat mit Verfügung vom 27. Oktober 2022 gestützt auf Art. 31 Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 28. März 2022 ein und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien - wo ihm gemäss Auskünften der bulgarischen Behörden am 14. Dezember 2021 subsidiärer Schutz gewährt worden war - sowie den Wegweisungsvollzug an. B. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 3. November 2022 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5054/2022 vom 1. Dezember 2022 gut, soweit darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt verlangt worden war. Die Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2022 wurden aufgehoben und die Akten wurden der Vorinstanz zur korrekten Weiterführung des Verfahrens überwiesen. Zur Begründung führte das Gericht insbesondere aus, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt und - namentlich mit Blick auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich der Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen der Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse - in der angefochtenen Verfügung seine Begründungspflicht verletzt. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters ersuchte der Beschwerdeführer das SEM erstmals am 8. Februar 2023 um Auskunft bezüglich des Stands seines Verfahrens nach der Rückweisung durch das Bundesverwaltungsgericht. Das SEM teilte dem Beschwerdeführer gleichentags mit, dass in seinem Fall Abklärungen mit Bulgarien hängig seien. D. Mit Eingabe vom 3. März 2023 verlangte der Beschwerdeführer - unter Hinweis auf die insgesamt mehr als einjährige Verfahrensdauer und die damit zusammenhängenden negativen Auswirkungen auf seine psychische Verfassung - den Erlass eines neuen Entscheids innert 14 Tagen oder eventualiter die Offenlegung der Natur und des Inhalts der Abklärungen mit respektive bei den bulgarischen Behörden. Am 23. und 30. März 2023 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das SEM um Rückmeldung betreffend seine Eingabe vom 3. März 2023. E. Das SEM informierte den Beschwerdeführer am 31. März 2023 über die Tatsache der nach wie vor laufenden Abklärungen bezüglich seines Aufenthalts in Bulgarien und die in diesem Zusammenhang ausstehende Antwort seitens der bulgarischen Behörden. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. April 2023 liess der Beschwerdeführer Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Darin beantragte er, das SEM sei anzuweisen, in seinem Asylverfahren umgehend einen Entscheid zu fällen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Der Instruktionsrichter verzichtete mit Zwischenverfügung vom 14. April 2023 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. H. In seiner Vernehmlassung vom 24. April 2023 beantragte das SEM sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Eingabe vom 8. Mai 2023 machte der Beschwerdeführer von dem ihm mit Instruktionsverfügung vom 27. April 2023 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und liess an seinen Rechtsbegehren festhalten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. Müller, in: Auer/Müller/ Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG; nachfolgend: Kommentar VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer suchte am 28. März 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Nachdem er die Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2022 teilweise anfechten liess, hob das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-5054/2022 vom 1. Dezember 2022 die Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung (Wegweisungsvollzug) auf und wies das Verfahren diesbezüglich zur korrekten Weiterführung des Verfahrens an die Vor-instanz zurück (soweit das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Anordnung der Wegweisung betreffend, war die vorinstanzliche Verfügung zuvor mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen). Die (erneute) Beurteilung des Wegweisungsvollzugs durch das SEM - die wiederum in Form einer anfechtbaren Verfügung zu ergehen hat - steht derzeit noch aus. Der Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.3 1.3.1 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben einer beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten ist. Die beschwerdeführende Person muss überdies darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl.Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundes-verwaltungsgericht, 3. Aufl., 2022, Rz. 5.23). 1.3.2 Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend einerseits in den bei den Akten liegenden Eingaben, mit denen er um beförderliche Verfahrenserledigung gebeten hat. Andererseits ergibt es sich aus der Tatsache, dass das SEM bis anhin noch nicht (erneut) in der Sache entschieden hat. 1.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten.
2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
3. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie gegebenenfalls ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.). 4. 4.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). 4.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer formellen Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.). 4.3 Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot beispielsweise auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer führt zur Begründung seiner Rechtsverzögerungsbeschwerde im Wesentlichen aus, es sei unklar und für ihn nicht ersichtlich, was die Vorinstanz seit dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2022 unternommen habe. Es sei ihm nicht konkret und nachvollziehbar erläutert worden, welche Abklärungen das SEM in seinem Fall tätige respektive weshalb diese so viel Zeit benötigten. Er leide unter seiner unsicheren Aufenthaltssituation und die Angst vor einer Rückkehr nach Bulgarien, wo er bislang nur schlechte Erfahrungen gemacht habe, belaste ihn psychisch sehr. 5.2 Bezüglich der Begründetheit der Rechtsverzögerungsbeschwerde hielt das SEM in seiner Vernehmlassung insbesondere fest, es würden derzeit mit Bulgarien Abklärungen zu denjenigen Fragen getroffen, deren Beurteilung in der ursprünglichen Verfügung vom 27. Oktober 2022 das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-5054/2022 bemängelt habe. Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Beweisführung obliege demnach (erneut) dem SEM. Der zeitliche Aufwand der Abklärungen hänge vom Antwortverhalten der bulgarischen Behörden ab, könne dem SEM jedoch nicht angelastet werden. Gemäss ständiger Praxis habe der Beschwerdeführer während der laufenden Untersuchungsmass-nahmen kein Recht auf Akteneinsicht. Der Vorwurf, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, welche Abklärungen derzeit im Gang seien, erweise sich insofern als haltlos, als sich deren Art eindeutig aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ergebe. 5.3 In seiner Replik bekräftigte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, das SEM habe seit rund fünf Monaten keine ihm bekannten Verfahrensschritte getätigt und auch in seiner Vernehmlassungen keine konkreten Erklärungen geliefert, um was für Abklärungen es sich handle. 6. 6.1 Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts kann dem SEM vorliegend hinsichtlich der Verfahrensführung seit der Kassation durch das Bundesverwaltungsgericht am 1. Dezember 2022 kein Vorwurf gemacht werden: 6.2 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung zu Recht fest, dass sich sowohl Gegenstand als auch Umfang der Abklärungen mit Bulgarien aus dem bundesverwaltungsgerichtlichen Urteil ergeben. Das Verfahren wurde mit klaren Anweisungen bezüglich der Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Zusammenhang mit dem Informationsbedürfnis des Beschwerdeführers kann mit dem SEM darauf hingewiesen werden, dass ihm während des laufenden erstinstanzlichen Instruktionsverfahrens grundsätzlich kein Recht auf Akteneinsicht zukommt (Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG); mit Bezug auf die Bestimmung konkreter Instruktionsmassnahmen unterliegt er zwar gegebenenfalls einer Mitwirkungspflicht, verfügt jedoch nicht über ein Mitspracherecht. 6.3 Der Wunsch des Beschwerdeführers nach einem raschen Verfahrensabschluss ist nachvollziehbar, zumal Asylverfahren von unbegleiteten Minderjährigen auch aus Sicht des Gesetzgebers prioritär zu behandeln sind (Art. 17 Abs. 2bis AsylG). 6.4 Es ist ihm auch darin beizupflichten, dass die spezialgesetzlichen Ordnungsfristen für die Behandlung erstinstanzlicher Asylgesuche (vgl. Art. 37 AsylG) schon länger abgelaufen sind. Das Gericht hat indessen Kenntnis von der hohen momentanen Arbeitslast beim SEM und erachtet es grundsätzlich als nachvollziehbar, dass nicht alle Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen abgeschlossen werden können (vgl. etwa Urteile BVGer D-5493/2022 vom 27. März 2023 E. 4.2 oder D-4738/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 4.3.1) 6.5 Es gibt (was für den Beschwerdeführer naturgemäss noch nicht unmittelbar ersichtlich ist) in den Akten keinerlei Hinweise darauf, dass das SEM nicht auf eine baldige Erledigung des Verfahrens hinarbeitet oder eine solche gar unrechtmässig verzögern würde. Vielmehr hat sich die Vorinstanz gemäss Akten offenkundig redlich bemüht, die vom Bundesverwaltungs-gericht monierten Mängel der vorherigen Sachverhaltsermittlung zügig zu beheben: Bereits rund eine Woche nach Eingang des Urteils vom 1. Dezember 2022 wandte sich das SEM per E-Mail mit einem längeren Katalog konkreter Fragen zum konkreten Sachverhalt an die bulgarischen Behörden; nach einer Mahnung und dem Eintreffen einer ersten rudimentären Rückmeldung vom 26. Januar 2023 schrieb es umgehend in zwei ergänzenden E-Mails die bereits angefragte sowie eine andere bulgarische Verwaltungsbehörde an. Einlässliche Antworten auf seine Fragen lagen dem SEM im Zeitpunkt der Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht vor. 6.6 Die Sachverhaltsermittlung erweist sich vorliegend insgesamt als komplex; sie wird zusätzlich dadurch erschwert, dass das SEM sie nicht abschliessend in eigener Regie durchführen kann, sondern dabei auf die Mitwirkung und Unterstützung ausländischer Behörden angewiesen ist. 6.7 Unter Würdigung aller aktenkundiger Umstände - und Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Rückweisung des Verfahrens an die Vor-instanz - kann in casu die Verfahrensdauer von gut zwölf Monaten bis zur Einreichung der vorliegenden Beschwerde nicht als überlang im Sinne einer Rechtsverzögerung bezeichnet werden. Die in der Beschwerde vom 6. April 2023 erhobene Rüge der Rechtsverzögerung ist unbegründet. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die vorinstanzlichen Akten gehen zur Fortsetzung des Asylverfahrens zurück an das SEM.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da seine Rechtsbegehren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren und er aufgrund der Aktenlage als bedürftig zu erachten ist, ist ihm die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Akten gehen zur Fortsetzung des Asylverfahrens zurück an das SEM.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand: