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E-3788/2023

E-3788/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-08-03 · Deutsch CH

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 1. November 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 5. November 2021 fand die Personalienaufnahme statt. C. Am 15. November 2021 erfolgte das persönliche Gespräch der Beschwerdeführerin gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. D. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2021 beantworteten die italienischen Behörden das Ersuchen um Auskunft der Vorinstanz vom 30. November 2021 und teilten mit, die Beschwerdeführerin sei am 7. September 2021 in Italien fotografiert worden. E. Mit Eingaben vom 6. Januar 2022, 12. Januar 2022 und 25. Februar 2022 reichte die Beschwerdeführerin medizinische Unterlagen zu den Akten. F. Am 28. März 2022 hörte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen an. G. Mit Entscheid vom 30. März 2022 wurde die Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zugeteilt. H. Am 30. Juni 2022 fand eine ergänzende Anhörung statt. I. Mit Schreiben vom 21. September 2022 reichte die Beschwerdeführerin zwei Artikel über ihre ehemalige Vorgesetzte in Afghanistan zu den Akten und machte weiterführende Angaben zur allgemeinen Lage in ihrem Heimatland. J. Am 25. Oktober 2022 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel betreffend ihre Tätigkeit in B._______ ein. K. Mit Schreiben vom 25. Januar 2023 erkundigte sich die Beschwerdeführerin beim SEM nach dem Stand des Asylverfahrens. Diese Verfahrensstandanfrage blieb unbeantwortet. L. Am 16. März 2023 und am 26. März 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin per E-Mail an das BAZ C._______ sinngemäss um beförderliche Behandlung ihres Asylverfahrens. M. Mit Schreiben vom 4. April 2023 wandte sich die Beschwerdeführerin mit einer erneuten Verfahrensstandanfrage ans SEM. Sollte sich die Entscheidfindung noch weiter verzögern, werde eine Rechtsverzögerungsbeschwerde in Betracht gezogen. N. Am 12. April 2023 antwortete das SEM auf die Verfahrensstandanfrage vom 4. April 2023 sowie die weiteren vorangegangenen Schreiben dahingehend, die aussergewöhnlich hohe Anzahl Asyl- und Schutzgesuche führe dazu, dass die Behandlung ihrer Asylgesuche und die Einleitung von Verfahrensschritten länger dauere als üblich. Das Gesuch der Beschwerdeführerin werde so rasch als möglich geprüft. O. Mit E-Mails vom 12. April 2023, 8. Mai 2023 und 9. Juni 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin wiederum sinngemäss um beförderliche Behandlung ihres Asylverfahrens. Ebenfalls mit E-Mail vom 9. Juni 2023 reichte sie einen ärztlichen Bericht vom 6. Juni 2023 zu den Akten. P. Mit Eingabe vom 6. Juli 2023 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde und beantragte, es sei festzustellen, dass ihr Asylverfahren übermässig lange dauere. Die Vorinstanz sei anzuweisen, das Asylverfahren ohne weitere Verzögerung mit einem Asylentscheid abzuschliessen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Rechtsverbeiständung. Q. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 7. Juli 2023 den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags vor. R. Mit Verfügung vom 11. Juli 2023 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wies sie ab. Schliesslich lud sie die Vorinstanz ein, eine Vernehmlassung innert Frist einzureichen. S. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Juli 2023 führte die Vorinstanz aus, sie sei zurzeit daran, eine Praxisanpassung für Frauen und Mädchen aus Afghanistan zu prüfen, weshalb das Asylgesuch der Beschwerdeführerin noch nicht habe an die Hand genommen werden können. T. Mit Replik vom 19. Juli 2023 führte die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die Vernehmlassung des SEM aus, die erwähnte Praxisanpassung sei den Hilfsorganisationen bereits mit E-Mail vom 10. Juli 2023 mitgeteilt worden, womit spätestens seit diesem Datum über ihr Asylgesuch hätte entschieden werden können. In ihrem Fall sei die noch so erfreuliche Praxisänderung weniger von Relevanz, da sie für eine Frauenrechtsorganisation gearbeitet, Vorfluchtgründe geltend gemacht und bereits vor der Praxisänderung die Flüchtlingseigenschaft zweifellos erfüllt habe. Dies hätte der Vorinstanz spätestens nach der ergänzenden Anhörung vom 30. Juni 2022, mithin vor über einem Jahr bewusst werden sollen und sie hätte einzelfallspezifisch bereits lange vor der Praxisänderung positiv über das Asylgesuch der Beschwerdeführerin entscheiden können. Ferner habe das SEM ihre Verfahrensstandanfrage vom 12. April 2023 nicht damit begründet, dass eine Praxisänderung anstehe, sondern mit der aussergewöhnlich hohen Anzahl an Asyl- und Schutzgesuchen. In den letzten Monaten seien mehrere Fälle afghanischer Frauen entschieden worden. Die Behauptung, der Fall der Beschwerdeführerin habe wegen der Praxisanpassung nicht an die Hand genommen werden können, müsse deswegen als Schutzbehauptung erachtet werden. Der Replik lag eine Kostennote der Rechtsvertretung bei.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Rz. 3 zu Art. 46a). Mithin ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.

E. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Die Beschwerdeführerin suchte am 1. November 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Über dieses Gesuch hat das SEM in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.

E. 1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend nicht zu beanstanden (vgl. aber Hinweis unter E. 5.2).

E. 1.4 Die beschwerdeführende Person muss darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.23). Das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung ist einerseits den bei den Akten liegenden Eingaben, mit denen sie sinngemäss um beförderliche Verfahrenserledigung gebeten hat, zu entnehmen. Andererseits ergibt es sich aus der Tatsache, dass das SEM bis anhin nicht in der Sache entschieden hat. Hinsichtlich der Frage der Opportunität des Zeitpunkts der Beschwerdeerhebung ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen (vgl. E. 5.1 ff.).

E. 1.5 Auf die formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde ist einzutreten.

E. 1.6 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 2 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat (vgl. a.a.O. E. 2).

E. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot).

E. 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer formellen Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt (vgl. Urteil E-1808/2020 E. 3.3 m.w.H.). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen etwa das Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.).

E. 4 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde damit, sie halte sich seit über eineinhalb Jahren in der Schweiz auf. Seit dem letzten Verfahrensschritt, über den sie in Kenntnis gesetzt worden sei (die ergänzende Anhörung), sei über ein Jahr vergangen. Objektiv seien keine weiteren Verfahrensschritte erkennbar, deren Behandlung eine solche Verzögerung rechtfertigen würden. Da das SEM sie nicht über weitere Verfahrensschritte in Kenntnis gesetzt habe, sei davon auszugehen, dass sämtliche Abklärungen erfolgt seien oder zumindest mit der notwendigen Beförderlichkeit bereits hätten erfolgen können und der Asylentscheid spruchreif sei. Angesichts dessen sei vorliegend von einer übermässig langen Verfahrensdauer auszugehen.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Ergebnis, dass sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde als unbegründet erweist.

E. 5.2 Die bisherige Verfahrensdauer von etwas mehr als eineinhalb Jahren kann noch nicht als überlang im Sinne einer Rechtsverzögerung bezeichnet werden. Zu beachten ist hier, dass das SEM die ausführlichen Anhörungen nach Eingang des Asylgesuchs in einem vernünftigen Zeitrahmen durchgeführt hat. Zwar sind die spezialgesetzlichen Ordnungsfristen für die Behandlung erstinstanzlicher Asylgesuche (vgl. Art. 37 AsylG) schon länger abgelaufen. Das Gericht hat aber Kenntnis von der hohen momentanen Arbeitslast beim SEM und erachtet es grundsätzlich als nachvollziehbar, dass nicht alle Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen abgeschlossen werden können (vgl. etwa Urteile BVGer E-1923/2023 vom 22. Mai 2023 E. 6.4 oder D-5493/2022 vom 27. März 2023 E. 4.2). Es gibt (was für die Beschwerdeführerin naturgemäss noch nicht unmittelbar ersichtlich ist) in den Akten keinerlei Hinweise darauf, dass das SEM nicht auf eine baldige Erledigung des Verfahrens hinarbeitet. Vielmehr ist durchaus nachvollziehbar, dass die Vorinstanz die erwähnte Praxisänderung abwartete, bevor sie sich mit der einzelfallspezifischen Konstellation der Beschwerdeführerin auseinandersetzt. Darin ist insbesondere keine unrechtmässige Verzögerung ihres Asylverfahrens zu erblicken. Dies gilt, selbst wenn in der Zwischenzeit Asylverfahren anderer afghanischer Beschwerdeführerinnen erledigt worden sein sollen. Dass seit der Mitteilung der Praxisänderung an die Hilfsorganisationen vom 10. Juli 2023 noch kein Entscheid im Asylverfahren der Beschwerdeführerin ergangen ist, kann sodann offensichtlich nicht als Rechtsverzögerung gewertet werden. Schliesslich ist nicht zu beanstanden, dass das SEM im Rahmen seiner Antwort auf die Verfahrensstandanfrage vom 4. April 2023 lediglich auf seine grosse Arbeitsbelastung und nicht auf das Abwarten der Praxisänderung Bezug nahm, zumal auch ersteres - wie bereits erwähnt - durchaus Auswirkungen auf die Verfahrensdauer hat. Ebenfalls wurde ihr mitgeteilt, dass ihr Verfahren so bald als möglich entschieden werde. Somit kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV keine das Beschleunigungsgebot verletzende ungerechtfertigte Verzögerung seitens der erstinstanzlichen Behörde festgestellt werden. Im Übrigen geht das Gericht davon aus, dass das SEM das Asylverfahren nun beförderlich behandeln und innerhalb einer angemessenen Frist abschliessen wird.

E. 6 Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 6. Juli 2023 als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihr jedoch mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2023 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, und keine massgebliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, hat sie vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Janine Sert
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3788/2023 Urteil vom 3. August 2023 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Lara Märki, Rechtsanwältin, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 1. November 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 5. November 2021 fand die Personalienaufnahme statt. C. Am 15. November 2021 erfolgte das persönliche Gespräch der Beschwerdeführerin gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. D. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2021 beantworteten die italienischen Behörden das Ersuchen um Auskunft der Vorinstanz vom 30. November 2021 und teilten mit, die Beschwerdeführerin sei am 7. September 2021 in Italien fotografiert worden. E. Mit Eingaben vom 6. Januar 2022, 12. Januar 2022 und 25. Februar 2022 reichte die Beschwerdeführerin medizinische Unterlagen zu den Akten. F. Am 28. März 2022 hörte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen an. G. Mit Entscheid vom 30. März 2022 wurde die Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zugeteilt. H. Am 30. Juni 2022 fand eine ergänzende Anhörung statt. I. Mit Schreiben vom 21. September 2022 reichte die Beschwerdeführerin zwei Artikel über ihre ehemalige Vorgesetzte in Afghanistan zu den Akten und machte weiterführende Angaben zur allgemeinen Lage in ihrem Heimatland. J. Am 25. Oktober 2022 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel betreffend ihre Tätigkeit in B._______ ein. K. Mit Schreiben vom 25. Januar 2023 erkundigte sich die Beschwerdeführerin beim SEM nach dem Stand des Asylverfahrens. Diese Verfahrensstandanfrage blieb unbeantwortet. L. Am 16. März 2023 und am 26. März 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin per E-Mail an das BAZ C._______ sinngemäss um beförderliche Behandlung ihres Asylverfahrens. M. Mit Schreiben vom 4. April 2023 wandte sich die Beschwerdeführerin mit einer erneuten Verfahrensstandanfrage ans SEM. Sollte sich die Entscheidfindung noch weiter verzögern, werde eine Rechtsverzögerungsbeschwerde in Betracht gezogen. N. Am 12. April 2023 antwortete das SEM auf die Verfahrensstandanfrage vom 4. April 2023 sowie die weiteren vorangegangenen Schreiben dahingehend, die aussergewöhnlich hohe Anzahl Asyl- und Schutzgesuche führe dazu, dass die Behandlung ihrer Asylgesuche und die Einleitung von Verfahrensschritten länger dauere als üblich. Das Gesuch der Beschwerdeführerin werde so rasch als möglich geprüft. O. Mit E-Mails vom 12. April 2023, 8. Mai 2023 und 9. Juni 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin wiederum sinngemäss um beförderliche Behandlung ihres Asylverfahrens. Ebenfalls mit E-Mail vom 9. Juni 2023 reichte sie einen ärztlichen Bericht vom 6. Juni 2023 zu den Akten. P. Mit Eingabe vom 6. Juli 2023 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde und beantragte, es sei festzustellen, dass ihr Asylverfahren übermässig lange dauere. Die Vorinstanz sei anzuweisen, das Asylverfahren ohne weitere Verzögerung mit einem Asylentscheid abzuschliessen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Rechtsverbeiständung. Q. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 7. Juli 2023 den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags vor. R. Mit Verfügung vom 11. Juli 2023 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wies sie ab. Schliesslich lud sie die Vorinstanz ein, eine Vernehmlassung innert Frist einzureichen. S. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Juli 2023 führte die Vorinstanz aus, sie sei zurzeit daran, eine Praxisanpassung für Frauen und Mädchen aus Afghanistan zu prüfen, weshalb das Asylgesuch der Beschwerdeführerin noch nicht habe an die Hand genommen werden können. T. Mit Replik vom 19. Juli 2023 führte die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die Vernehmlassung des SEM aus, die erwähnte Praxisanpassung sei den Hilfsorganisationen bereits mit E-Mail vom 10. Juli 2023 mitgeteilt worden, womit spätestens seit diesem Datum über ihr Asylgesuch hätte entschieden werden können. In ihrem Fall sei die noch so erfreuliche Praxisänderung weniger von Relevanz, da sie für eine Frauenrechtsorganisation gearbeitet, Vorfluchtgründe geltend gemacht und bereits vor der Praxisänderung die Flüchtlingseigenschaft zweifellos erfüllt habe. Dies hätte der Vorinstanz spätestens nach der ergänzenden Anhörung vom 30. Juni 2022, mithin vor über einem Jahr bewusst werden sollen und sie hätte einzelfallspezifisch bereits lange vor der Praxisänderung positiv über das Asylgesuch der Beschwerdeführerin entscheiden können. Ferner habe das SEM ihre Verfahrensstandanfrage vom 12. April 2023 nicht damit begründet, dass eine Praxisänderung anstehe, sondern mit der aussergewöhnlich hohen Anzahl an Asyl- und Schutzgesuchen. In den letzten Monaten seien mehrere Fälle afghanischer Frauen entschieden worden. Die Behauptung, der Fall der Beschwerdeführerin habe wegen der Praxisanpassung nicht an die Hand genommen werden können, müsse deswegen als Schutzbehauptung erachtet werden. Der Replik lag eine Kostennote der Rechtsvertretung bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Rz. 3 zu Art. 46a). Mithin ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Die Beschwerdeführerin suchte am 1. November 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Über dieses Gesuch hat das SEM in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend nicht zu beanstanden (vgl. aber Hinweis unter E. 5.2). 1.4 Die beschwerdeführende Person muss darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.23). Das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung ist einerseits den bei den Akten liegenden Eingaben, mit denen sie sinngemäss um beförderliche Verfahrenserledigung gebeten hat, zu entnehmen. Andererseits ergibt es sich aus der Tatsache, dass das SEM bis anhin nicht in der Sache entschieden hat. Hinsichtlich der Frage der Opportunität des Zeitpunkts der Beschwerdeerhebung ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen (vgl. E. 5.1 ff.). 1.5 Auf die formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde ist einzutreten. 1.6 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

2. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat (vgl. a.a.O. E. 2). 3. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer formellen Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt (vgl. Urteil E-1808/2020 E. 3.3 m.w.H.). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen etwa das Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.). 4. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde damit, sie halte sich seit über eineinhalb Jahren in der Schweiz auf. Seit dem letzten Verfahrensschritt, über den sie in Kenntnis gesetzt worden sei (die ergänzende Anhörung), sei über ein Jahr vergangen. Objektiv seien keine weiteren Verfahrensschritte erkennbar, deren Behandlung eine solche Verzögerung rechtfertigen würden. Da das SEM sie nicht über weitere Verfahrensschritte in Kenntnis gesetzt habe, sei davon auszugehen, dass sämtliche Abklärungen erfolgt seien oder zumindest mit der notwendigen Beförderlichkeit bereits hätten erfolgen können und der Asylentscheid spruchreif sei. Angesichts dessen sei vorliegend von einer übermässig langen Verfahrensdauer auszugehen. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Ergebnis, dass sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde als unbegründet erweist. 5.2 Die bisherige Verfahrensdauer von etwas mehr als eineinhalb Jahren kann noch nicht als überlang im Sinne einer Rechtsverzögerung bezeichnet werden. Zu beachten ist hier, dass das SEM die ausführlichen Anhörungen nach Eingang des Asylgesuchs in einem vernünftigen Zeitrahmen durchgeführt hat. Zwar sind die spezialgesetzlichen Ordnungsfristen für die Behandlung erstinstanzlicher Asylgesuche (vgl. Art. 37 AsylG) schon länger abgelaufen. Das Gericht hat aber Kenntnis von der hohen momentanen Arbeitslast beim SEM und erachtet es grundsätzlich als nachvollziehbar, dass nicht alle Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen abgeschlossen werden können (vgl. etwa Urteile BVGer E-1923/2023 vom 22. Mai 2023 E. 6.4 oder D-5493/2022 vom 27. März 2023 E. 4.2). Es gibt (was für die Beschwerdeführerin naturgemäss noch nicht unmittelbar ersichtlich ist) in den Akten keinerlei Hinweise darauf, dass das SEM nicht auf eine baldige Erledigung des Verfahrens hinarbeitet. Vielmehr ist durchaus nachvollziehbar, dass die Vorinstanz die erwähnte Praxisänderung abwartete, bevor sie sich mit der einzelfallspezifischen Konstellation der Beschwerdeführerin auseinandersetzt. Darin ist insbesondere keine unrechtmässige Verzögerung ihres Asylverfahrens zu erblicken. Dies gilt, selbst wenn in der Zwischenzeit Asylverfahren anderer afghanischer Beschwerdeführerinnen erledigt worden sein sollen. Dass seit der Mitteilung der Praxisänderung an die Hilfsorganisationen vom 10. Juli 2023 noch kein Entscheid im Asylverfahren der Beschwerdeführerin ergangen ist, kann sodann offensichtlich nicht als Rechtsverzögerung gewertet werden. Schliesslich ist nicht zu beanstanden, dass das SEM im Rahmen seiner Antwort auf die Verfahrensstandanfrage vom 4. April 2023 lediglich auf seine grosse Arbeitsbelastung und nicht auf das Abwarten der Praxisänderung Bezug nahm, zumal auch ersteres - wie bereits erwähnt - durchaus Auswirkungen auf die Verfahrensdauer hat. Ebenfalls wurde ihr mitgeteilt, dass ihr Verfahren so bald als möglich entschieden werde. Somit kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV keine das Beschleunigungsgebot verletzende ungerechtfertigte Verzögerung seitens der erstinstanzlichen Behörde festgestellt werden. Im Übrigen geht das Gericht davon aus, dass das SEM das Asylverfahren nun beförderlich behandeln und innerhalb einer angemessenen Frist abschliessen wird.

6. Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 6. Juli 2023 als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

7. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihr jedoch mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2023 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, und keine massgebliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, hat sie vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Janine Sert