Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reichte am 16. Mai 2017 am Flughafen B._______ ein Asylgesuch ein. Am 18. Mai 2017 folgte im Empfangs- und Verfahrenszen-trum C._______ eine Befragung zur Person (BzP). Der Beschwerdeführer reichte zudem umfangreiches fremdsprachiges Beweismaterial (diverse Gerichtsunterlagen) ein. B. Am 22. Mai 2017 wurde seine Einreise in die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs bewilligt. Der Beschwerdeführer wurde dem Kanton D._______ zugewiesen. C. Mit Schreiben vom 2. Juni 2017 ersuchte sein damaliger Rechtsvertreter bei der Vorinstanz um Zustellung der Originale der von ihm beim Flughafen eingereichten Unterlagen zwecks Übersetzung. Diese wurden ihm in der Folge zugestellt und eine Frist zur Übersetzung angesetzt. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingaben vom 31. August 2017 und 9. Oktober 2017 deutsche Übersetzungen ein. D. Mit Schreiben vom 29. April 2018 erkundigte sich der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz, wann seine Anhörung stattfinde. E. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer am 7. Mai 2018 mit, dass noch kein Datum für einen Anhörungstermin bestimmt worden sei. F. Mit Eingabe an die Vorinstanz vom 17. April 2019 bemängelte der neu mandatierte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die lange Verfahrensdauer und suchte um eine möglichst baldige Anhörung nach. G. Am 20. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsvertreters zu seinen Asylgründen angehört. H. Mit Schreiben vom 3. Juni 2019 beantwortete die Vorinstanz die Anfrage des Rechtsvertreters vom 17. April 2019 und stellte fest, aufgrund der hohen Geschäftslast könne keine verbindliche Zusage zur weiteren Dauer des Verfahrens gemacht werden, indes sein Gesuch nach Möglichkeit prioritär behandelt werde. I. Mit Schreiben vom 28. August 2019 erkundigte sich der Rechtsvertreter bei der Vorinstanz erneut nach dem Verfahrensstand. J. Die Vorinstanz antwortete dem Beschwerdeführer am 10. September 2019 mit einem standardisierten Schreiben. K. Mit Schreiben vom 28. September 2019 und vom 20. Oktober 2019 gelangte der Rechtsvertreter wiederum an die Vorinstanz und beantragte eine baldige Entscheidung. Zudem wurde für den Beschwerdeführer ein ärztlicher Bericht des E._______ vom 10. September 2019 eingereicht. L. Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer am 26. Oktober 2019 dazu auf, Übersetzungen der von ihm als Beweismittel eingereichten (Verfahren in der Türkei betreffenden) Beschwerdeschriften nachzureichen. M. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 11. November 2019 nach. N. Mit Eingabe vom 6. Februar 2020 wandte sich der Rechtsvertreter erneut an die Vorinstanz und ersuchte um einen Entscheid innert Monatsfrist, ansonsten er beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichen werde. Die Vorinstanz liess dieses Schreiben unbeantwortet. O. Mit Eingabe vom 27. März 2020 (Poststempel: 30. März 2020) reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein und beantragte, es sei festzustellen, dass das Asylverfahren zu lange gedauert habe. Die Vorinstanz sei anzuweisen, über das Asylverfahren innerhalb von drei Wochen zu entscheiden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Weiter wurden eine Kostennote des Rechtsvertreters vom 27. März 2020 und Kopien seiner Eingaben an die Vorinstanz vom 28. August 2019, 28. September 2019, 20. Oktober 2019 und 6. Februar 2020 eingereicht. P. Am 1. April 2020 sind die vorinstanzlichen Akten beim Gericht eingegangen. Q. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am 2. April 2020 den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.
E. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer suchte am 16. Mai 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Über dieses Gesuch hat das SEM in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Eine solche ist bis anhin nicht ergangen. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
E. 1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person. Der Grundsatz von Treu und Glauben bildet hier eine Grenze. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend nicht zu beanstanden.
E. 1.4.1 Die beschwerdeführende Person muss zudem darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.23).
E. 1.4.2 Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend einerseits in den bei den Akten liegenden Eingaben, mit denen er um beförderliche Verfahrenserledigung gebeten hat. Andererseits ergibt es sich aus der Tatsache, dass das SEM bis anhin noch nicht in der Sache entschieden hat. Hinsichtlich der Frage der Opportunität des Zeitpunkts der Beschwerdeerhebung ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen (vgl. E. 5).
E. 1.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten.
E. 1.6 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG ). Beim Verfahren, dessen Verzögerung geltend gemacht wird, handelt es sich um ein erstinstanzliches Asylverfahren. Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); soweit für das vorliegende Beschwerdeverfahren Regelungen des AsylG zu berücksichtigen sind (vgl. insbesondere die nachfolgende E. 4.2), ist das bisherige Recht relevant (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 2 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie gegebenenfalls ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.).
E. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.).
E. 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer formellen Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.).
E. 3.3 Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen Urteil etwa das Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde damit, er habe am 22. Mai 2017 (recte: 16. Mai 2017) ein Asylgesuch gestellt. Trotz mehrfacher Anfragen sei er von der Vorinstanz lange nicht angehört worden. Obwohl der Befrager in Aussicht gestellt habe, dass ein Entscheid innert sechs Monaten gefällt würde und der Beschwerdeführer mehrfach nach dem Verfahrensstand gefragt habe, habe die Vorinstanz bis heute über sein Asylgesuch nicht entschieden. Auf die letzte Anfrage vom 6. Februar 2020 habe die Vorinstanz nicht reagiert. Gleichzeitig verweist er auf das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sowie die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung.
E. 4.2 Vorab ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis von der nach wie vor hohen Pendenzenzahl beim SEM und den Umständen hat, welche die Einführung der neuen Asylgesetzesbestimmungen im März 2019 mit sich gebracht haben. Das Gericht erachtet es nicht nur als nachvollziehbar, sondern als unvermeidbar, dass nicht alle (altrechtlichen) Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen von aArt. 37 Abs. 2 AsylG abgeschlossen werden können, sondern länger dauern; dies insbesondere, wenn sich noch Abklärungs- oder Instruktionsmassnahmen aufdrängen. Dennoch kann nicht schon aus diesem Grund von einer gerechtfertigten Verfahrensverzögerung ausgegangen werden, zumal Personalmangel eine Verzögerung eben nicht rechtfertigt (vgl. BGE 138 II 513, E 6.4).
E. 4.3.1 Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts erscheint es nicht als angezeigt, bei der Beurteilung des Vorliegens einer Rechtsverzögerung allein auf die Gesamtdauer des vorliegenden Verfahrens abzustellen. Nach Einreichung seines Asylgesuchs am 16. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer im Juni 2017 dazu aufgefordert, die von ihm eingereichten Beweismittel (zahlreiche Gerichtsunterlagen) übersetzen zu lassen. Am 20. Mai 2019 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. Am 26. Oktober 2019 teilte die Vorinstanz ihm zudem mit, dass es seinen Asylantrag studiert habe, aufgrund der eingereichten Unterlagen jedoch zur Zeit noch kein Entscheid getroffen werden könne. Gleichzeitig forderte es den Beschwerdeführer auf, die von ihm eingereichten Beschwerdeschriften zu den gegen ihn (in der Türkei) getroffenen Gerichtsurteilen übersetzen zu lassen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. November 2019 nach.
E. 4.3.2 Zwar sind zwischen der Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. November 2019 und seiner Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 27. März 2020 bereits über vier Monate vergangen. Auch blieb das SEM zwischen der Aufforderung an den Beschwerdeführer im Juni 2017, Übersetzungen einzureichen, und der Anhörung am 20. Mai 2019 lange untätig. In Anbetracht der vom Beschwerdeführer eingereichten zahlreichen Beweismittel, welche zu würdigen sind, weist aber sein Asylverfahren durchaus eine gewisse Komplexität auf, welche vertiefte Abklärungen und allenfalls die Nachforderung weiterer Dokumente und Informationen als gerechtfertigt erscheinen lässt (vgl. dazu BGE 130 I 312 E.5.1). Unter diesen Umständen kann nicht geschlossen werden, das SEM habe im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung den Erlass eines Entscheides über das Asylgesuch des Beschwerdeführers unrechtmässig verzögert und damit das Beschleunigungsgebot Art. 29 Abs. 1 BV verletzt.
E. 4.3.3 Auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge im Anschluss an die Anhörung ein Entscheid innert sechs Monaten in Aussicht gestellt worden sein soll - eine entsprechende Zusage befindet sich nicht in den Akten - , zwischen der Befragung und der Anhörung zwei Jahre verstrichen sind, einige seiner zahlreichen Anfragen nach dem Verfahrensstand in standardisierter Weise erfolgt sind und seine letzte Anfrage vom 6. Februar 2020 unbeantwortet blieb, kann keine andere Einschätzung rechtfertigen, da das SEM seit dem Einreichen des Asylgesuchs nicht untätig geblieben ist.
E. 5 Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 27. März 2020 als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Die vorinstanzlichen Akten gehen zur zügigen Fortführung des Asylverfahrens zurück an das SEM. Dabei liegt es nicht am Gericht, dem SEM dafür eine Frist anzusetzen. Hingegen ist dem SEM in Erinnerung zu rufen, dass die Akten grundsätzlich von Beginn weg in chronologischer Reihenfolge abgelegt und bei Vorliegen eines Gesuchs um Akteneinsicht beziehungsweise spätestens im Zeitpunkt des Entscheids durchgehend paginiert werden müssen. Sodann ist in der Regel ein Aktenverzeichnis zu erstellen, welches eine chronologische Auflistung sämtlicher in einem Verfahren gemachter Eingaben enthält (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 2.2).
E. 6.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Dieser ersuchte in seiner Beschwerde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Nachdem sich die Rechtsbegehren vorliegend nicht als aussichtslos erwiesen haben und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist der Antrag um Befreiung von den Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1808/2020 Urteil vom 8. April 2020 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 16. Mai 2017 am Flughafen B._______ ein Asylgesuch ein. Am 18. Mai 2017 folgte im Empfangs- und Verfahrenszen-trum C._______ eine Befragung zur Person (BzP). Der Beschwerdeführer reichte zudem umfangreiches fremdsprachiges Beweismaterial (diverse Gerichtsunterlagen) ein. B. Am 22. Mai 2017 wurde seine Einreise in die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs bewilligt. Der Beschwerdeführer wurde dem Kanton D._______ zugewiesen. C. Mit Schreiben vom 2. Juni 2017 ersuchte sein damaliger Rechtsvertreter bei der Vorinstanz um Zustellung der Originale der von ihm beim Flughafen eingereichten Unterlagen zwecks Übersetzung. Diese wurden ihm in der Folge zugestellt und eine Frist zur Übersetzung angesetzt. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingaben vom 31. August 2017 und 9. Oktober 2017 deutsche Übersetzungen ein. D. Mit Schreiben vom 29. April 2018 erkundigte sich der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz, wann seine Anhörung stattfinde. E. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer am 7. Mai 2018 mit, dass noch kein Datum für einen Anhörungstermin bestimmt worden sei. F. Mit Eingabe an die Vorinstanz vom 17. April 2019 bemängelte der neu mandatierte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die lange Verfahrensdauer und suchte um eine möglichst baldige Anhörung nach. G. Am 20. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsvertreters zu seinen Asylgründen angehört. H. Mit Schreiben vom 3. Juni 2019 beantwortete die Vorinstanz die Anfrage des Rechtsvertreters vom 17. April 2019 und stellte fest, aufgrund der hohen Geschäftslast könne keine verbindliche Zusage zur weiteren Dauer des Verfahrens gemacht werden, indes sein Gesuch nach Möglichkeit prioritär behandelt werde. I. Mit Schreiben vom 28. August 2019 erkundigte sich der Rechtsvertreter bei der Vorinstanz erneut nach dem Verfahrensstand. J. Die Vorinstanz antwortete dem Beschwerdeführer am 10. September 2019 mit einem standardisierten Schreiben. K. Mit Schreiben vom 28. September 2019 und vom 20. Oktober 2019 gelangte der Rechtsvertreter wiederum an die Vorinstanz und beantragte eine baldige Entscheidung. Zudem wurde für den Beschwerdeführer ein ärztlicher Bericht des E._______ vom 10. September 2019 eingereicht. L. Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer am 26. Oktober 2019 dazu auf, Übersetzungen der von ihm als Beweismittel eingereichten (Verfahren in der Türkei betreffenden) Beschwerdeschriften nachzureichen. M. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 11. November 2019 nach. N. Mit Eingabe vom 6. Februar 2020 wandte sich der Rechtsvertreter erneut an die Vorinstanz und ersuchte um einen Entscheid innert Monatsfrist, ansonsten er beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichen werde. Die Vorinstanz liess dieses Schreiben unbeantwortet. O. Mit Eingabe vom 27. März 2020 (Poststempel: 30. März 2020) reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein und beantragte, es sei festzustellen, dass das Asylverfahren zu lange gedauert habe. Die Vorinstanz sei anzuweisen, über das Asylverfahren innerhalb von drei Wochen zu entscheiden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Weiter wurden eine Kostennote des Rechtsvertreters vom 27. März 2020 und Kopien seiner Eingaben an die Vorinstanz vom 28. August 2019, 28. September 2019, 20. Oktober 2019 und 6. Februar 2020 eingereicht. P. Am 1. April 2020 sind die vorinstanzlichen Akten beim Gericht eingegangen. Q. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am 2. April 2020 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer suchte am 16. Mai 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Über dieses Gesuch hat das SEM in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Eine solche ist bis anhin nicht ergangen. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person. Der Grundsatz von Treu und Glauben bildet hier eine Grenze. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend nicht zu beanstanden. 1.4 1.4.1 Die beschwerdeführende Person muss zudem darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.23). 1.4.2 Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend einerseits in den bei den Akten liegenden Eingaben, mit denen er um beförderliche Verfahrenserledigung gebeten hat. Andererseits ergibt es sich aus der Tatsache, dass das SEM bis anhin noch nicht in der Sache entschieden hat. Hinsichtlich der Frage der Opportunität des Zeitpunkts der Beschwerdeerhebung ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen (vgl. E. 5). 1.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten. 1.6 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG ). Beim Verfahren, dessen Verzögerung geltend gemacht wird, handelt es sich um ein erstinstanzliches Asylverfahren. Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); soweit für das vorliegende Beschwerdeverfahren Regelungen des AsylG zu berücksichtigen sind (vgl. insbesondere die nachfolgende E. 4.2), ist das bisherige Recht relevant (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie gegebenenfalls ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.). 3. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.). 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer formellen Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.). 3.3 Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen Urteil etwa das Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde damit, er habe am 22. Mai 2017 (recte: 16. Mai 2017) ein Asylgesuch gestellt. Trotz mehrfacher Anfragen sei er von der Vorinstanz lange nicht angehört worden. Obwohl der Befrager in Aussicht gestellt habe, dass ein Entscheid innert sechs Monaten gefällt würde und der Beschwerdeführer mehrfach nach dem Verfahrensstand gefragt habe, habe die Vorinstanz bis heute über sein Asylgesuch nicht entschieden. Auf die letzte Anfrage vom 6. Februar 2020 habe die Vorinstanz nicht reagiert. Gleichzeitig verweist er auf das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sowie die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung. 4.2 Vorab ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis von der nach wie vor hohen Pendenzenzahl beim SEM und den Umständen hat, welche die Einführung der neuen Asylgesetzesbestimmungen im März 2019 mit sich gebracht haben. Das Gericht erachtet es nicht nur als nachvollziehbar, sondern als unvermeidbar, dass nicht alle (altrechtlichen) Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen von aArt. 37 Abs. 2 AsylG abgeschlossen werden können, sondern länger dauern; dies insbesondere, wenn sich noch Abklärungs- oder Instruktionsmassnahmen aufdrängen. Dennoch kann nicht schon aus diesem Grund von einer gerechtfertigten Verfahrensverzögerung ausgegangen werden, zumal Personalmangel eine Verzögerung eben nicht rechtfertigt (vgl. BGE 138 II 513, E 6.4). 4.3 4.3.1 Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts erscheint es nicht als angezeigt, bei der Beurteilung des Vorliegens einer Rechtsverzögerung allein auf die Gesamtdauer des vorliegenden Verfahrens abzustellen. Nach Einreichung seines Asylgesuchs am 16. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer im Juni 2017 dazu aufgefordert, die von ihm eingereichten Beweismittel (zahlreiche Gerichtsunterlagen) übersetzen zu lassen. Am 20. Mai 2019 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. Am 26. Oktober 2019 teilte die Vorinstanz ihm zudem mit, dass es seinen Asylantrag studiert habe, aufgrund der eingereichten Unterlagen jedoch zur Zeit noch kein Entscheid getroffen werden könne. Gleichzeitig forderte es den Beschwerdeführer auf, die von ihm eingereichten Beschwerdeschriften zu den gegen ihn (in der Türkei) getroffenen Gerichtsurteilen übersetzen zu lassen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. November 2019 nach. 4.3.2 Zwar sind zwischen der Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. November 2019 und seiner Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 27. März 2020 bereits über vier Monate vergangen. Auch blieb das SEM zwischen der Aufforderung an den Beschwerdeführer im Juni 2017, Übersetzungen einzureichen, und der Anhörung am 20. Mai 2019 lange untätig. In Anbetracht der vom Beschwerdeführer eingereichten zahlreichen Beweismittel, welche zu würdigen sind, weist aber sein Asylverfahren durchaus eine gewisse Komplexität auf, welche vertiefte Abklärungen und allenfalls die Nachforderung weiterer Dokumente und Informationen als gerechtfertigt erscheinen lässt (vgl. dazu BGE 130 I 312 E.5.1). Unter diesen Umständen kann nicht geschlossen werden, das SEM habe im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung den Erlass eines Entscheides über das Asylgesuch des Beschwerdeführers unrechtmässig verzögert und damit das Beschleunigungsgebot Art. 29 Abs. 1 BV verletzt. 4.3.3 Auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge im Anschluss an die Anhörung ein Entscheid innert sechs Monaten in Aussicht gestellt worden sein soll - eine entsprechende Zusage befindet sich nicht in den Akten - , zwischen der Befragung und der Anhörung zwei Jahre verstrichen sind, einige seiner zahlreichen Anfragen nach dem Verfahrensstand in standardisierter Weise erfolgt sind und seine letzte Anfrage vom 6. Februar 2020 unbeantwortet blieb, kann keine andere Einschätzung rechtfertigen, da das SEM seit dem Einreichen des Asylgesuchs nicht untätig geblieben ist.
5. Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 27. März 2020 als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Die vorinstanzlichen Akten gehen zur zügigen Fortführung des Asylverfahrens zurück an das SEM. Dabei liegt es nicht am Gericht, dem SEM dafür eine Frist anzusetzen. Hingegen ist dem SEM in Erinnerung zu rufen, dass die Akten grundsätzlich von Beginn weg in chronologischer Reihenfolge abgelegt und bei Vorliegen eines Gesuchs um Akteneinsicht beziehungsweise spätestens im Zeitpunkt des Entscheids durchgehend paginiert werden müssen. Sodann ist in der Regel ein Aktenverzeichnis zu erstellen, welches eine chronologische Auflistung sämtlicher in einem Verfahren gemachter Eingaben enthält (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 2.2). 6. 6.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. 6.2 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Dieser ersuchte in seiner Beschwerde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Nachdem sich die Rechtsbegehren vorliegend nicht als aussichtslos erwiesen haben und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist der Antrag um Befreiung von den Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: