Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reichte am 16. Mai 2017 am Flughafen B._______ ein Asylgesuch ein. Am 18. Mai 2017 folgte im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ eine Befragung zur Person (BzP). Der Beschwerdeführer reichte zudem umfangreiches fremdsprachiges Beweismaterial (diverse Gerichtsunterlagen) ein. Am 22. Mai 2017 wurde seine Einreise in die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs bewilligt und er wurde dem Kanton C._______ zugewiesen. B. Mit Schreiben vom 2. Juni 2017 ersuchte sein damaliger Rechtsvertreter das SEM um Zustellung der Originale der von ihm beim Flughafen eingereichten Unterlagen zwecks Übersetzung. Diese wurden antragsgemäss zugestellt und eine Frist zur Übersetzung angesetzt. Mit Eingaben vom 31. August 2017 und 9. Oktober 2017 wurden die deutschen Übersetzungen beim SEM eingereicht. C. Mit Schreiben an das SEM vom 17. April 2019 bemängelte der neu mandatierte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die lange Verfahrensdauer und suchte um eine möglichst baldige Anhörung nach. D. Am 20. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsvertreters zu seinen Asylgründen angehört. E. Mit Schreiben vom 3. Juni 2019 beantwortete das SEM die Anfrage des Rechtsvertreters vom 17. April 2019 und stellte fest, aufgrund der hohen Geschäftslast könne keine verbindliche Zusage zur weiteren Dauer des Verfahrens gemacht werden, indes sein Gesuch nach Möglichkeit prioritär behandelt werde. F. Mit Schreiben an das SEM vom 28. August 2019 erkundigte sich der Rechtsvertreter nach dem Verfahrensstand. Das SEM beantwortete diese Anfrage am 10. September 2019 mittels eines standardisierten Schreibens. G. Mit Schreiben vom 28. September 2019 und vom 20. Oktober 2019 gelangte der Rechtsvertreter unter Beilage eines ärztlichen Berichts wiederum an das SEM und beantragte eine baldige Entscheidung. H. Am 26. Oktober 2019 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, Übersetzungen der von ihm als Beweismittel eingereichten (Verfahren in der Türkei betreffenden) Beschwerdeschriften nachzureichen; dieser Aufforderung kam er am 11. November 2019 nach. I. Mit Schreiben vom 6. Februar 2020 wandte sich der Rechtsvertreter erneut an das SEM und ersuchte um einen Entscheid innert Monatsfrist, ansonsten er beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichen werde. Das SEM liess dieses Schreiben unbeantwortet. J. Mit Eingabe vom 30. März 2020 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein, die mit Urteil E-1808/2020 vom 8. April 2020 abgewiesen wurde. K. Mit Schreiben vom 19. August 2020 ersuchte der Rechtsvertreter das SEM erneut um baldige Erledigung seines Falles und bemängelte die Dauer des Verfahrens, wies auf die kostspieligen Zahnbeschwerden des Beschwerdeführers und die Vorgaben des Bundesrates zum Abbau von Altfällen hin. L. Mit Schreiben vom 24. August 2020 informierte das SEM den Rechtsvertreter über den Verfahrensstand und stellte die Erledigung des Falles in den kommenden Wochen in Aussicht. M. Am 26. August 2020 ging beim SEM eine Antwort der Schweizerischen Botschaft in Ankara betreffend Datenüberprüfung ein. N. Mit Schreiben vom 19. September 2020 und 16. Oktober 2020 ersuchte der Rechtsvertreter das SEM erneut um baldige Entscheidung, das diese Schreiben unbeantwortet liess. O. Am 11. November 2020 gab das SEM weitere Abklärungen zur Judikative in der Türkei in Auftrag. P. Mit Schreiben vom 17. November 2020 wandte sich der Beschwerdeführer mit einem persönlichen Schreiben an das SEM und ersuchte erneut um Entscheidung seines Falles. Q. Am 22. Dezember 2020 machte der zuständige Fachspezialist eine Aktennotiz anlässlich einer Besprechung zur Dokumentenanalyse und gab eine weitere interne Übersetzung eines Gerichtsurteils in Auftrag. R. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 wies das SEM den Beschwerdeführer auf die Komplexität seines Falles hin und informierte ihn, dass sein Gesuch baldmöglichst entschieden werde. S. Mit Schreiben vom 14. Januar 2021 ersuchte der Rechtsvertreter das SEM erneut um baldige Entscheidung. T. Am 1. März 2021 ging beim SEM die am 22. Dezember 2020 in Auftrag gegebene Übersetzung ein. U. Mit Eingabe vom 3. März 2021 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein und beantragte, es sei festzustellen, dass das Asylverfahren zu lange gedauert habe. Die Vorinstanz sei anzuweisen, über das Asylverfahren innerhalb von drei Wochen zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. V. Am 10. März 2021 sind die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.
E. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer suchte am 16. Mai 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Über dieses Gesuch hat das SEM in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Eine solche ist bis anhin nicht ergangen. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
E. 1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person. Der Grundsatz von Treu und Glauben bildet hier eine Grenze. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend nicht zu beanstanden.
E. 1.4.1 Die beschwerdeführende Person muss zudem darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.23).
E. 1.4.2 Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend einerseits in den bei den Akten liegenden Eingaben, mit denen er um beförderliche Verfahrenserledigung gebeten hat. Andererseits ergibt es sich aus der Tatsache, dass das SEM bis anhin noch nicht in der Sache entschieden hat. Hinsichtlich der Frage der Opportunität des Zeitpunkts der Beschwerdeerhebung ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen (vgl. E. 6).
E. 1.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten.
E. 1.6 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG ). Beim Verfahren, dessen Verzögerung geltend gemacht wird, handelt es sich um ein erstinstanzliches Asylverfahren. Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); soweit für das vorliegende Beschwerdeverfahren Regelungen des AsylG zu berücksichtigen sind (vgl. insbesondere die nachfolgende E. 5.1), ist das bisherige Recht relevant (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 2 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie gegebenenfalls ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es grundsätzlich nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.).
E. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.).
E. 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer formellen Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.).
E. 3.3 Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen Urteil etwa das Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.).
E. 4 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde damit, er habe am 22. Mai 2017 (recte: 16. Mai 2017) ein Asylgesuch eingereicht. Trotz mehrfacher Anfragen sei er von der Vorinstanz lange nicht angehört worden. Obwohl der Befrager im Anschluss an die Anhörung in Aussicht gestellt habe, dass ein Entscheid innert sechs Monaten gefällt werde und er mehrfach nach dem Verfahrensstand gefragt habe, sei über sein Asylgesuch bis heute nicht entschieden worden. Auf seine Anfrage vom 6. Februar 2020 habe die Vorinstanz nicht geantwortet. Zudem habe die Vorinstanz nun fast vier Jahre mit dem Entscheid zugewartet und die damit verbundene Ungewissheit mache ihn noch kränker, weshalb ihm die Vorinstanz eine Widergutmachung schulde. Gleichzeitig verweist er auf das Verbot der Rechtsverweigerung beziehungsweise Rechtsverzögerung und die diesbezügliche Rechtsprechung.
E. 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis von der nach wie vor hohen Pendenzenzahl beim SEM und den Umständen hat, welche die Einführung der neuen Asylgesetzesbestimmungen im März 2019 mit sich gebracht haben. Das Gericht erachtet es nicht nur als nachvollziehbar, sondern als unvermeidbar, dass nicht alle (altrechtlichen) Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen von aArt. 37 Abs. 2 AsylG abgeschlossen werden können, sondern länger dauern; dies insbesondere, wenn sich noch Abklärungs- oder Instruktionsmassnahmen aufdrängen. Dennoch kann nicht schon aus diesem Grund von einer gerechtfertigten Verfahrensverzögerung ausgegangen werden, zumal Personalmangel eine Verzögerung eben nicht rechtfertigt (vgl. BGE 138 II 513, E 6.4).
E. 5.2 Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, als das Verfahren in der Tat bereits seit langer Zeit - nunmehr fast vier Jahren - hängig ist. Alleine auf die Gesamtdauer des Verfahrens abzustellen, erscheint jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in casu nach wie vor nicht angezeigt. Nach Einreichung seines Asylgesuchs am 16. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer im Juni 2017 dazu aufgefordert, die von ihm eingereichten Beweismittel (zahlreiche Gerichtsunterlagen) übersetzen zu lassen. Am 20. Mai 2019 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. Am 26. Oktober 2019 teilte die Vorinstanz ihm zudem mit, dass sie seinen Asylantrag studiert habe, aufgrund der eingereichten Unterlagen jedoch noch kein Entscheid getroffen werden könne. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, die von ihm eingereichten Beschwerdeschriften zu den gegen ihn (in der Türkei) getroffenen Gerichtsurteilen übersetzen zu lassen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. November 2019 nach. Das Bundesverwaltungsgericht kam sodann am 8. April 2020 in Bezug auf das bei der Vorinstanz hängige Verfahren zum Schluss, zwar seien zwischen der Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. November 2019 und seiner (damaligen) Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 27. März 2020 über vier Monate vergangen. Auch sei die Vorinstanz zwischen der Aufforderung an den Beschwerdeführer im Juni 2017, Übersetzungen einzureichen, und der Anhörung am 20. Mai 2019 lange untätig geblieben. In Anbetracht der vom Beschwerdeführer eingereichten zahlreichen Beweismittel, die zu würdigen seien, weise sein Asylverfahren aber durchaus eine gewisse Komplexität auf, die vertiefte Abklärungen benötige. Folglich habe die Vorinstanz den Erlass eines Entscheides über das Asylgesuch nicht unrechtmässig verzögert (Urteil des BVGer E-1808/2020 vom 8. April 2020 E. 3.4).
E. 5.3 Dieses Urteil erging am 8. April 2020. Seither ging bei der Vorinstanz am 26. August 2020 die Antwort der Schweizerischen Botschaft in Ankara zur Datenüberprüfung ein. Am 11. November 2020 gab die Vorinstanz weitere Abklärungen zur türkischen Judikative in Auftrag. Am 22. Dezember 2020 machte der zuständige Fachspezialist eine Aktennotiz anlässlich einer Besprechung betreffend die Dokumentenanalyse und gab eine interne Übersetzung einer umfangreichen Gerichtsurkunde in Auftrag. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf die Komplexität seines Falles hin und informierte ihn, dass sein Gesuch baldmöglichst entschieden werde. Am 1. März 2021 ging bei der Vorinstanz schliesslich die am 22. Dezember 2020 in Auftrag gegebene Übersetzung ein. Vor diesem Hintergrund ist weiterhin von der Komplexität des vorliegenden Falles auszugehen, der vertiefte Abklärungen und allenfalls die Nachforderung weiterer Dokumente und Informationen als gerechtfertigt erscheinen lässt (vgl. dazu BGE 130 I 312 E.5.1). Es trifft zwar zu, dass die Verfahrensdauer von inzwischen fast vier Jahren eine relativ lange Zeit darstellt. Die bisherige Verfahrensdauer ist jedoch zwingenden sachlichen Gründen geschuldet. Unter diesen Umständen kann nicht geschlossen werden, die Vorinstanz habe im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung den Erlass einer Verfügung unrechtmässig verzögert und damit das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV verletzt.
E. 5.4 Hieran vermag der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Auch die Umstände, dass dem Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge im Anschluss an die Anhörung eine Verfügung innert sechs Monaten in Aussicht gestellt worden sein soll - eine entsprechende Zusage befindet sich nicht in den Akten -, zwischen der Befragung und der Anhörung zwei Jahre verstrichen sind, einige seiner zahlreichen Anfragen nach dem Verfahrensstand in standardisierter Weise beantwortet beziehungsweise drei davon unbeantwortet geblieben sind oder am 24. August 2020 ein Entscheid innerhalb der nächsten Wochen in Aussicht gestellt worden war, können keine andere Einschätzung rechtfertigen, da die Vorinstanz seit dem Einreichen des Asylgesuchs und auch nach Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. April 2020 nicht untätig geblieben ist und das Verfahren offensichtlich weiterer Abklärungen bedurfte.
E. 6 Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 3. März 2021 als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Die vorinstanzlichen Akten gehen zur zeitnahen Fortführung des Asylverfahrens zurück an das SEM. Dabei liegt es nicht am Gericht, dem SEM dafür eine Frist anzusetzen. In Anbetracht der bereits langen Verfahrensdauer wird das SEM erneut angehalten, das Verfahren zügig abzuschliessen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Dieser ersuchte in seiner Beschwerde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Nachdem sich die Rechtsbegehren vorliegend nicht als aussichtslos erwiesen haben und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist der Antrag um Befreiung von den Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
E. 7.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-947/2021 Urteil vom 23. März 2021 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 16. Mai 2017 am Flughafen B._______ ein Asylgesuch ein. Am 18. Mai 2017 folgte im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ eine Befragung zur Person (BzP). Der Beschwerdeführer reichte zudem umfangreiches fremdsprachiges Beweismaterial (diverse Gerichtsunterlagen) ein. Am 22. Mai 2017 wurde seine Einreise in die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs bewilligt und er wurde dem Kanton C._______ zugewiesen. B. Mit Schreiben vom 2. Juni 2017 ersuchte sein damaliger Rechtsvertreter das SEM um Zustellung der Originale der von ihm beim Flughafen eingereichten Unterlagen zwecks Übersetzung. Diese wurden antragsgemäss zugestellt und eine Frist zur Übersetzung angesetzt. Mit Eingaben vom 31. August 2017 und 9. Oktober 2017 wurden die deutschen Übersetzungen beim SEM eingereicht. C. Mit Schreiben an das SEM vom 17. April 2019 bemängelte der neu mandatierte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die lange Verfahrensdauer und suchte um eine möglichst baldige Anhörung nach. D. Am 20. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsvertreters zu seinen Asylgründen angehört. E. Mit Schreiben vom 3. Juni 2019 beantwortete das SEM die Anfrage des Rechtsvertreters vom 17. April 2019 und stellte fest, aufgrund der hohen Geschäftslast könne keine verbindliche Zusage zur weiteren Dauer des Verfahrens gemacht werden, indes sein Gesuch nach Möglichkeit prioritär behandelt werde. F. Mit Schreiben an das SEM vom 28. August 2019 erkundigte sich der Rechtsvertreter nach dem Verfahrensstand. Das SEM beantwortete diese Anfrage am 10. September 2019 mittels eines standardisierten Schreibens. G. Mit Schreiben vom 28. September 2019 und vom 20. Oktober 2019 gelangte der Rechtsvertreter unter Beilage eines ärztlichen Berichts wiederum an das SEM und beantragte eine baldige Entscheidung. H. Am 26. Oktober 2019 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, Übersetzungen der von ihm als Beweismittel eingereichten (Verfahren in der Türkei betreffenden) Beschwerdeschriften nachzureichen; dieser Aufforderung kam er am 11. November 2019 nach. I. Mit Schreiben vom 6. Februar 2020 wandte sich der Rechtsvertreter erneut an das SEM und ersuchte um einen Entscheid innert Monatsfrist, ansonsten er beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichen werde. Das SEM liess dieses Schreiben unbeantwortet. J. Mit Eingabe vom 30. März 2020 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein, die mit Urteil E-1808/2020 vom 8. April 2020 abgewiesen wurde. K. Mit Schreiben vom 19. August 2020 ersuchte der Rechtsvertreter das SEM erneut um baldige Erledigung seines Falles und bemängelte die Dauer des Verfahrens, wies auf die kostspieligen Zahnbeschwerden des Beschwerdeführers und die Vorgaben des Bundesrates zum Abbau von Altfällen hin. L. Mit Schreiben vom 24. August 2020 informierte das SEM den Rechtsvertreter über den Verfahrensstand und stellte die Erledigung des Falles in den kommenden Wochen in Aussicht. M. Am 26. August 2020 ging beim SEM eine Antwort der Schweizerischen Botschaft in Ankara betreffend Datenüberprüfung ein. N. Mit Schreiben vom 19. September 2020 und 16. Oktober 2020 ersuchte der Rechtsvertreter das SEM erneut um baldige Entscheidung, das diese Schreiben unbeantwortet liess. O. Am 11. November 2020 gab das SEM weitere Abklärungen zur Judikative in der Türkei in Auftrag. P. Mit Schreiben vom 17. November 2020 wandte sich der Beschwerdeführer mit einem persönlichen Schreiben an das SEM und ersuchte erneut um Entscheidung seines Falles. Q. Am 22. Dezember 2020 machte der zuständige Fachspezialist eine Aktennotiz anlässlich einer Besprechung zur Dokumentenanalyse und gab eine weitere interne Übersetzung eines Gerichtsurteils in Auftrag. R. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 wies das SEM den Beschwerdeführer auf die Komplexität seines Falles hin und informierte ihn, dass sein Gesuch baldmöglichst entschieden werde. S. Mit Schreiben vom 14. Januar 2021 ersuchte der Rechtsvertreter das SEM erneut um baldige Entscheidung. T. Am 1. März 2021 ging beim SEM die am 22. Dezember 2020 in Auftrag gegebene Übersetzung ein. U. Mit Eingabe vom 3. März 2021 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein und beantragte, es sei festzustellen, dass das Asylverfahren zu lange gedauert habe. Die Vorinstanz sei anzuweisen, über das Asylverfahren innerhalb von drei Wochen zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. V. Am 10. März 2021 sind die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer suchte am 16. Mai 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Über dieses Gesuch hat das SEM in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Eine solche ist bis anhin nicht ergangen. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person. Der Grundsatz von Treu und Glauben bildet hier eine Grenze. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend nicht zu beanstanden. 1.4 1.4.1 Die beschwerdeführende Person muss zudem darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.23). 1.4.2 Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend einerseits in den bei den Akten liegenden Eingaben, mit denen er um beförderliche Verfahrenserledigung gebeten hat. Andererseits ergibt es sich aus der Tatsache, dass das SEM bis anhin noch nicht in der Sache entschieden hat. Hinsichtlich der Frage der Opportunität des Zeitpunkts der Beschwerdeerhebung ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen (vgl. E. 6). 1.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten. 1.6 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG ). Beim Verfahren, dessen Verzögerung geltend gemacht wird, handelt es sich um ein erstinstanzliches Asylverfahren. Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); soweit für das vorliegende Beschwerdeverfahren Regelungen des AsylG zu berücksichtigen sind (vgl. insbesondere die nachfolgende E. 5.1), ist das bisherige Recht relevant (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie gegebenenfalls ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es grundsätzlich nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.). 3. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.). 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer formellen Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.). 3.3 Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen Urteil etwa das Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.). 4. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde damit, er habe am 22. Mai 2017 (recte: 16. Mai 2017) ein Asylgesuch eingereicht. Trotz mehrfacher Anfragen sei er von der Vorinstanz lange nicht angehört worden. Obwohl der Befrager im Anschluss an die Anhörung in Aussicht gestellt habe, dass ein Entscheid innert sechs Monaten gefällt werde und er mehrfach nach dem Verfahrensstand gefragt habe, sei über sein Asylgesuch bis heute nicht entschieden worden. Auf seine Anfrage vom 6. Februar 2020 habe die Vorinstanz nicht geantwortet. Zudem habe die Vorinstanz nun fast vier Jahre mit dem Entscheid zugewartet und die damit verbundene Ungewissheit mache ihn noch kränker, weshalb ihm die Vorinstanz eine Widergutmachung schulde. Gleichzeitig verweist er auf das Verbot der Rechtsverweigerung beziehungsweise Rechtsverzögerung und die diesbezügliche Rechtsprechung. 5. 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis von der nach wie vor hohen Pendenzenzahl beim SEM und den Umständen hat, welche die Einführung der neuen Asylgesetzesbestimmungen im März 2019 mit sich gebracht haben. Das Gericht erachtet es nicht nur als nachvollziehbar, sondern als unvermeidbar, dass nicht alle (altrechtlichen) Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen von aArt. 37 Abs. 2 AsylG abgeschlossen werden können, sondern länger dauern; dies insbesondere, wenn sich noch Abklärungs- oder Instruktionsmassnahmen aufdrängen. Dennoch kann nicht schon aus diesem Grund von einer gerechtfertigten Verfahrensverzögerung ausgegangen werden, zumal Personalmangel eine Verzögerung eben nicht rechtfertigt (vgl. BGE 138 II 513, E 6.4). 5.2 Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, als das Verfahren in der Tat bereits seit langer Zeit - nunmehr fast vier Jahren - hängig ist. Alleine auf die Gesamtdauer des Verfahrens abzustellen, erscheint jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in casu nach wie vor nicht angezeigt. Nach Einreichung seines Asylgesuchs am 16. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer im Juni 2017 dazu aufgefordert, die von ihm eingereichten Beweismittel (zahlreiche Gerichtsunterlagen) übersetzen zu lassen. Am 20. Mai 2019 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. Am 26. Oktober 2019 teilte die Vorinstanz ihm zudem mit, dass sie seinen Asylantrag studiert habe, aufgrund der eingereichten Unterlagen jedoch noch kein Entscheid getroffen werden könne. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, die von ihm eingereichten Beschwerdeschriften zu den gegen ihn (in der Türkei) getroffenen Gerichtsurteilen übersetzen zu lassen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. November 2019 nach. Das Bundesverwaltungsgericht kam sodann am 8. April 2020 in Bezug auf das bei der Vorinstanz hängige Verfahren zum Schluss, zwar seien zwischen der Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. November 2019 und seiner (damaligen) Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 27. März 2020 über vier Monate vergangen. Auch sei die Vorinstanz zwischen der Aufforderung an den Beschwerdeführer im Juni 2017, Übersetzungen einzureichen, und der Anhörung am 20. Mai 2019 lange untätig geblieben. In Anbetracht der vom Beschwerdeführer eingereichten zahlreichen Beweismittel, die zu würdigen seien, weise sein Asylverfahren aber durchaus eine gewisse Komplexität auf, die vertiefte Abklärungen benötige. Folglich habe die Vorinstanz den Erlass eines Entscheides über das Asylgesuch nicht unrechtmässig verzögert (Urteil des BVGer E-1808/2020 vom 8. April 2020 E. 3.4). 5.3 Dieses Urteil erging am 8. April 2020. Seither ging bei der Vorinstanz am 26. August 2020 die Antwort der Schweizerischen Botschaft in Ankara zur Datenüberprüfung ein. Am 11. November 2020 gab die Vorinstanz weitere Abklärungen zur türkischen Judikative in Auftrag. Am 22. Dezember 2020 machte der zuständige Fachspezialist eine Aktennotiz anlässlich einer Besprechung betreffend die Dokumentenanalyse und gab eine interne Übersetzung einer umfangreichen Gerichtsurkunde in Auftrag. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf die Komplexität seines Falles hin und informierte ihn, dass sein Gesuch baldmöglichst entschieden werde. Am 1. März 2021 ging bei der Vorinstanz schliesslich die am 22. Dezember 2020 in Auftrag gegebene Übersetzung ein. Vor diesem Hintergrund ist weiterhin von der Komplexität des vorliegenden Falles auszugehen, der vertiefte Abklärungen und allenfalls die Nachforderung weiterer Dokumente und Informationen als gerechtfertigt erscheinen lässt (vgl. dazu BGE 130 I 312 E.5.1). Es trifft zwar zu, dass die Verfahrensdauer von inzwischen fast vier Jahren eine relativ lange Zeit darstellt. Die bisherige Verfahrensdauer ist jedoch zwingenden sachlichen Gründen geschuldet. Unter diesen Umständen kann nicht geschlossen werden, die Vorinstanz habe im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung den Erlass einer Verfügung unrechtmässig verzögert und damit das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV verletzt. 5.4 Hieran vermag der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Auch die Umstände, dass dem Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge im Anschluss an die Anhörung eine Verfügung innert sechs Monaten in Aussicht gestellt worden sein soll - eine entsprechende Zusage befindet sich nicht in den Akten -, zwischen der Befragung und der Anhörung zwei Jahre verstrichen sind, einige seiner zahlreichen Anfragen nach dem Verfahrensstand in standardisierter Weise beantwortet beziehungsweise drei davon unbeantwortet geblieben sind oder am 24. August 2020 ein Entscheid innerhalb der nächsten Wochen in Aussicht gestellt worden war, können keine andere Einschätzung rechtfertigen, da die Vorinstanz seit dem Einreichen des Asylgesuchs und auch nach Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. April 2020 nicht untätig geblieben ist und das Verfahren offensichtlich weiterer Abklärungen bedurfte.
6. Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 3. März 2021 als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Die vorinstanzlichen Akten gehen zur zeitnahen Fortführung des Asylverfahrens zurück an das SEM. Dabei liegt es nicht am Gericht, dem SEM dafür eine Frist anzusetzen. In Anbetracht der bereits langen Verfahrensdauer wird das SEM erneut angehalten, das Verfahren zügig abzuschliessen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Dieser ersuchte in seiner Beschwerde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Nachdem sich die Rechtsbegehren vorliegend nicht als aussichtslos erwiesen haben und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist der Antrag um Befreiung von den Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 7.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: