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E-2304/2021

E-2304/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-06-04 · Deutsch CH

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reichte am 16. Mai 2017 am Flughafen Zürich ein Asylgesuch ein. Am 18. Mai 2017 folgte eine Befragung zur Person (BzP). Ferner reichte der Beschwerdeführer umfangreiches fremdsprachiges Beweismaterial (diverse Gerichtsunterlagen) ein. Am 22. Mai 2017 wurde seine Einreise in die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs bewilligt und er wurde dem Kanton Aargau zugewiesen. B. Mit Schreiben vom 23 Mai 2017 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, die relevanten Beweismittel bis am 16. Juni 2017 in Papierform und wenn immer möglich im Original und in eine der drei Amtssprachen übersetzt, einzureichen. Am 2. Juni 2017 ersuchte sein damaliger Rechtsvertreter die Vorinstanz um Zustellung der Originale der von ihm beim Flughafen eingereichten Unterlagen zwecks Übersetzung. Diese wurden antragsgemäss zugestellt und eine Frist zur Übersetzung angesetzt. Mit Eingaben vom 31. August und 9. Oktober 2017 wurden die deutschen Übersetzungen der Vorinstanz zugestellt. C. Mit Schreiben vom 29. April 2018 erkundigte sich der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz, wann seine Anhörung stattfinde. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer am 7. Mai 2018 mit, dass noch kein Datum für einen Anhörungstermin bestimmt worden sei. D. Mit Schreiben an die Vorinstanz vom 17. April 2019 bemängelte der neu mandatierte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die lange Verfahrensdauer und ersuchte um baldige Anhörung. Am 20. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsvertreters zu seinen Asylgründen angehört. E. Mit Schreiben vom 3. Juni 2019 beantwortete die Vorinstanz die Anfrage des Rechtsvertreters vom 17. April 2019 und stellte fest, aufgrund der hohen Geschäftslast könne keine verbindliche Zusage zur weiteren Dauer des Verfahrens gemacht werden, indes sein Gesuch nach Möglichkeit prioritär behandelt werde. F. Mit Schreiben an die Vorinstanz vom 28. August 2019 erkundigte sich der Rechtsvertreter erneut nach dem Verfahrensstand. Das SEM antwortete dem Beschwerdeführer mit einem standardisierten Schreiben vom 10. September 2019, es könne keine verbindliche Zusage zur weiteren Verfahrensdauer machen, werde das Gesuch soweit möglich aber prioritär behandeln. G. Mit Schreiben vom 28. September 2019 und vom 20. Oktober 2019 gelangte der Rechtsvertreter unter Beilage eines ärztlichen Berichts ein weiteres Mal an das SEM und beantragte eine baldige Entscheidung. H. Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer am 26. Oktober 2019 dazu auf, Übersetzungen der als Beweismittel eingereichten (Verfahren in der Türkei betreffenden) Beschwerdeschriften nachzureichen. Dieser Aufforderung kam er am 11. November 2019 nach. I. Mit Schreiben vom 6. Februar 2020 wandte sich der Rechtsvertreter erneut an die Vorinstanz und ersuchte um einen Entscheid innert Monatsfrist, ansonsten er beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichen werde. Die Vorinstanz liess dieses Schreiben unbeantwortet. J. Mit Eingabe vom 30. März 2020 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Diese wurde mit Urteil E-1808/2020 vom 8. April 2020 abgewiesen, wobei das Gericht die Vorinstanz anhielt, das Verfahren zügig abzuschliessen. K. Mit Schreiben vom 19. August 2020 ersuchte der Rechtsvertreter die Vorinstanz erneut um baldige Erledigung des Verfahrens und bemängelte dessen Dauer, wies auf Zahnbeschwerden des Beschwerdeführers und die Vorgaben des Bundesrates zum Abbau von Altfällen hin. L. Mit Schreiben vom 24. August 2020 informierte die Vorinstanz den Rechtsvertreter über den Verfahrensstand und stellte die Erledigung des Falles in den kommenden Wochen in Aussicht. M. Am 26. August 2020 ging beim SEM eine Antwort der Schweizerischen Botschaft in Ankara betreffend Datenüberprüfung ein. N. Mit Schreiben vom 19. September und 16. Oktober 2020 ersuchte der Rechtsvertreter das SEM erneut um baldige Entscheidung. Diese Schreiben blieben unbeantwortet. O. Am 11. November 2020 gab das SEM weitere Abklärungen zur Judikative in der Türkei in Auftrag. P. Mit Schreiben vom 17. November 2020 wandte sich der Beschwerdeführer mit einem persönlichen Schreiben an die Vorinstanz und ersuchte erneut um Entscheidung seines Falles. Q. Am 22. Dezember 2020 gab die Vorinstanz eine weitere interne Übersetzung eines Gerichtsurteils in Auftrag. R. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 wies das SEM den Beschwerdeführer auf die Komplexität seines Falles hin und informierte ihn, dass sein Gesuch baldmöglichst entschieden werde. S. Mit Schreiben vom 14. Januar 2021 ersuchte der Rechtsvertreter die Vorinstanz erneut um baldige Entscheidung. T. Die in Auftrag gegebene Übersetzung (vgl. oben Bst. Q) traf am 1. März 2021 beim SEM ein. U. Mit Eingabe vom 3. März 2021 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht eine weitere Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Das Gericht wies diese mit Urteil E-947/2021 vom 23. März 2021 ab, wobei es das SEM erneut zum zügigen Verfahrensabschluss anhielt. V. Am 19. April 2021 liess das SEM ein Consulting erstellen. W. Mit Eingabe vom 17. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht eine dritte Rechtsverzögerungsbeschwerde ein und beantragte, es sei festzustellen, dass das Asylverfahren zu lange gedauert habe und die Vorinstanz sei anzuweisen, über sein Asylverfahren innerhalb von zwei Wochen zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde wurden Kopien von neun Schreiben an das SEM beigelegt, unter anderem zwei Schreiben vom 1. April 2021, in welchen der Rechtsvertreter das SEM aufforderte, innert zwei Wochen einen Entscheid zu erlassen, andernfalls er erneut Rechtsverzögerungsbeschwerde erheben werde. X. Das Gericht bestätigte dem Beschwerdeführer am 18. Mai 2021 den Eingang seiner Beschwerde. Y. Mit Schreiben vom 20. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 17. Mai 2021 nach. Z. Am 1. Juni 2021 gingen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Rz. 3 zu Art. 46a). Mithin ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.

E. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Der Beschwerdeführer suchte im Jahr 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Über dieses Gesuch hat das SEM in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. bereits Urteil E-1808/2020 E. 1.2).

E. 1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend nicht zu beanstanden (vgl. aber Hinweis unter E. 5.2).

E. 1.4 Die beschwerdeführende Person muss darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.23). Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung ist einerseits den bei den Akten liegenden Eingaben, mit denen er um beförderliche Verfahrenserledigung gebeten hat, zu entnehmen. Andererseits ergibt es sich aus der Tatsache, dass das SEM bis anhin nicht in der Sache entschieden hat. Hinsichtlich der Frage der Opportunität des Zeitpunkts der Beschwerdeerhebung ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen (vgl. E. 5.1 ff.).

E. 1.5 Auf die formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde ist einzutreten.

E. 1.6 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Beim Verfahren, dessen Verzögerung geltend gemacht wird, handelt es sich um ein erstinstanzliches Asylverfahren. Soweit für das vorliegende Beschwerdeverfahren Regelungen des AsylG zu berücksichtigen sind, ist das bisherige Recht relevant (vgl. bereits Urteil E-1808/2020 E. 1.6).

E. 2 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat (vgl. a.a.O. E. 2).

E. 3 Gestützt auf Art. 57 VwVG e contrario wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet, da sich die Beschwerde, wie nachfolgend darzulegen ist, als unbegründet erweist.

E. 4.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot).

E. 4.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer formellen Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt (vgl. Urteil E-1808/2020 E. 3.3 m.w.H.).

E. 5 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde damit, er habe im Mai 2017 ein Asylgesuch eingereicht und sei von der Vorinstanz trotz mehrmaliger Nachfrage lange nicht angehört worden. Nachdem die Anhörung stattgefunden habe, sei ihm vom zuständigen Mitarbeiter des SEM zugesichert worden, innert sechs Monaten werde ein Entscheid ergehen. Obwohl er sich mehrfach nach dem Verfahrensstand erkundigt habe, sei sein Asylverfahren bis heute nicht entschieden worden. Auf seine Anfragen habe die Vorinstanz mit Textbausteinen oder gar nicht reagiert. Das vierjährige Warten auf den Entscheid und die Ungewissheit hätten ihn kränker gemacht. Die Vorinstanz schulde ihm eine Wiedergutmachung für die lange Wartezeit. Ferner seien bereits zwei Gerichtsurteile ergangen, in denen bestätigt worden sei, dass sein Verfahren lange dauere und er zur Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde berechtigt sei. Im letzten Urteil habe das Gericht festgehalten, dass die von der Vorinstanz getätigten Abklärungen abgeschlossen seien, das Verfahren nun spruchreif und bald zu entscheiden sei. Daher sei die Vorinstanz anzuweisen, endlich zu entscheiden.

E. 6.1 Wie vom Bundesverwaltungsgericht bereits festgehalten, ist es nachvollziehbar und unvermeidbar, dass nicht alle (altrechtlichen) Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen von aArt. 37 Abs. 2 AsylG abgeschlossen werden können; dies insbesondere, wenn - wie im vorliegenden Fall - Abklärungs- oder Instruktionsmassnahmen erforderlich sind (vgl. Urteile E-947/2021 E. 5.1 und E-1808/2020 E. 4.2).

E. 6.2 Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass sein Asylverfahren nunmehr seit vier Jahren hängig ist. Alleine auf die Gesamtdauer des Verfahrens kann vorliegend aber nicht abgestellt werden. Auf die vielen Anfragen des Beschwerdeführers nach dem Verfahrensstand hat die Vorinstanz in der Regel reagiert. Insbesondere ist aber zu beachten und den vorinstanzlichen Akten zu entnehmen, dass sie während der Verfahrensdauer nicht untätig geblieben ist. Aufgrund der Komplexität des Asylverfahrens des Beschwerdeführers waren mehrere vertiefte Abklärungen und Massnahmen (Übersetzungen diverser Beweismittel und deren Würdigung, Abklärung bei der Schweizerischen Botschaft in Ankara, Dokumentenanalyse etc.) erforderlich, die Zeit in Anspruch genommen haben (vgl. dazu Urteil E-947/2021 E. 5.2 f.). Ferner wurde der Beschwerdeführer von der Vorinstanz unter anderem mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 über die Komplexität seines Falles informiert. Ebenfalls wurde ihm mitgeteilt, dass sein Verfahren so bald wie möglich entschieden werde. Erst am 1. März 2021 hat die Vorinstanz die Ergebnisse der Abklärung vom 22. Dezember 2020 erhalten. Früher war ein Verfahrensabschluss somit nicht möglich. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz ab Einreichung der zweiten Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 3. März 2021 bis zu deren Abweisung am 23. März 2021 nicht über die Verfahrensakten verfügte. Dass sie den Schreiben des Beschwerdeführers vom 1. April 2021 nicht nachgekommen ist respektive vor Erhebung seiner dritten Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 17. Mai 2021 noch keine Verfügung erlassen konnte, vermag daher offensichtlich nicht zu erstaunen. Die lange Verfahrensdauer ist mithin nicht auf die Untätigkeit der oder ein unrechtmässiges Verzögern durch die Vorinstanz, sondern auf die im vorliegenden Fall notwendigen Abklärungen zurückzuführen (so auch die Urteile E-947/2021 und E-1808/2020), ohne die ein fundierter Entscheid nicht ergehen kann. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 29 Abs. 1 BV ist insgesamt, und offensichtlich im Zeitraum zwischen der zweiten und der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde, nicht zu erblicken. Daran vermag der unsubstantiierte Hinweis auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers oder die Ankündigung eines baldigen Entscheids durch einen SEM-Mitarbeiter nichts zu ändern. Inwiefern dem Beschwerdeführer eine Wiedergutmachung geschuldet wäre, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Erheben zweier Rechtsverzögerungsbeschwerden innert weniger Wochen dem geforderten raschen Verfahrensabschluss nicht zuträglich ist.

E. 6.3 Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 17. Mai 2021 als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Die vorinstanzlichen Akten gehen zur zügigen Fortführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zurück an das SEM. Unter Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer, der vielen Eingaben zum Verfahrensstand und der dritten Rechtsverzögerungsbeschwerde des Beschwerdeführers wird das SEM gebeten, das Verfahren baldmöglichst abzuschliessen.

E. 7.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.

E. 7.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist - unbesehen der mit der Fürsorgebestätigung vom 17. Mai 2021 geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit - abzuweisen, da die Beschwerdebegehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Kosten des Verfahrens sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2304/2021 Urteil vom 4. Juni 2021 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 16. Mai 2017 am Flughafen Zürich ein Asylgesuch ein. Am 18. Mai 2017 folgte eine Befragung zur Person (BzP). Ferner reichte der Beschwerdeführer umfangreiches fremdsprachiges Beweismaterial (diverse Gerichtsunterlagen) ein. Am 22. Mai 2017 wurde seine Einreise in die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs bewilligt und er wurde dem Kanton Aargau zugewiesen. B. Mit Schreiben vom 23 Mai 2017 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, die relevanten Beweismittel bis am 16. Juni 2017 in Papierform und wenn immer möglich im Original und in eine der drei Amtssprachen übersetzt, einzureichen. Am 2. Juni 2017 ersuchte sein damaliger Rechtsvertreter die Vorinstanz um Zustellung der Originale der von ihm beim Flughafen eingereichten Unterlagen zwecks Übersetzung. Diese wurden antragsgemäss zugestellt und eine Frist zur Übersetzung angesetzt. Mit Eingaben vom 31. August und 9. Oktober 2017 wurden die deutschen Übersetzungen der Vorinstanz zugestellt. C. Mit Schreiben vom 29. April 2018 erkundigte sich der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz, wann seine Anhörung stattfinde. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer am 7. Mai 2018 mit, dass noch kein Datum für einen Anhörungstermin bestimmt worden sei. D. Mit Schreiben an die Vorinstanz vom 17. April 2019 bemängelte der neu mandatierte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die lange Verfahrensdauer und ersuchte um baldige Anhörung. Am 20. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsvertreters zu seinen Asylgründen angehört. E. Mit Schreiben vom 3. Juni 2019 beantwortete die Vorinstanz die Anfrage des Rechtsvertreters vom 17. April 2019 und stellte fest, aufgrund der hohen Geschäftslast könne keine verbindliche Zusage zur weiteren Dauer des Verfahrens gemacht werden, indes sein Gesuch nach Möglichkeit prioritär behandelt werde. F. Mit Schreiben an die Vorinstanz vom 28. August 2019 erkundigte sich der Rechtsvertreter erneut nach dem Verfahrensstand. Das SEM antwortete dem Beschwerdeführer mit einem standardisierten Schreiben vom 10. September 2019, es könne keine verbindliche Zusage zur weiteren Verfahrensdauer machen, werde das Gesuch soweit möglich aber prioritär behandeln. G. Mit Schreiben vom 28. September 2019 und vom 20. Oktober 2019 gelangte der Rechtsvertreter unter Beilage eines ärztlichen Berichts ein weiteres Mal an das SEM und beantragte eine baldige Entscheidung. H. Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer am 26. Oktober 2019 dazu auf, Übersetzungen der als Beweismittel eingereichten (Verfahren in der Türkei betreffenden) Beschwerdeschriften nachzureichen. Dieser Aufforderung kam er am 11. November 2019 nach. I. Mit Schreiben vom 6. Februar 2020 wandte sich der Rechtsvertreter erneut an die Vorinstanz und ersuchte um einen Entscheid innert Monatsfrist, ansonsten er beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichen werde. Die Vorinstanz liess dieses Schreiben unbeantwortet. J. Mit Eingabe vom 30. März 2020 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Diese wurde mit Urteil E-1808/2020 vom 8. April 2020 abgewiesen, wobei das Gericht die Vorinstanz anhielt, das Verfahren zügig abzuschliessen. K. Mit Schreiben vom 19. August 2020 ersuchte der Rechtsvertreter die Vorinstanz erneut um baldige Erledigung des Verfahrens und bemängelte dessen Dauer, wies auf Zahnbeschwerden des Beschwerdeführers und die Vorgaben des Bundesrates zum Abbau von Altfällen hin. L. Mit Schreiben vom 24. August 2020 informierte die Vorinstanz den Rechtsvertreter über den Verfahrensstand und stellte die Erledigung des Falles in den kommenden Wochen in Aussicht. M. Am 26. August 2020 ging beim SEM eine Antwort der Schweizerischen Botschaft in Ankara betreffend Datenüberprüfung ein. N. Mit Schreiben vom 19. September und 16. Oktober 2020 ersuchte der Rechtsvertreter das SEM erneut um baldige Entscheidung. Diese Schreiben blieben unbeantwortet. O. Am 11. November 2020 gab das SEM weitere Abklärungen zur Judikative in der Türkei in Auftrag. P. Mit Schreiben vom 17. November 2020 wandte sich der Beschwerdeführer mit einem persönlichen Schreiben an die Vorinstanz und ersuchte erneut um Entscheidung seines Falles. Q. Am 22. Dezember 2020 gab die Vorinstanz eine weitere interne Übersetzung eines Gerichtsurteils in Auftrag. R. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 wies das SEM den Beschwerdeführer auf die Komplexität seines Falles hin und informierte ihn, dass sein Gesuch baldmöglichst entschieden werde. S. Mit Schreiben vom 14. Januar 2021 ersuchte der Rechtsvertreter die Vorinstanz erneut um baldige Entscheidung. T. Die in Auftrag gegebene Übersetzung (vgl. oben Bst. Q) traf am 1. März 2021 beim SEM ein. U. Mit Eingabe vom 3. März 2021 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht eine weitere Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Das Gericht wies diese mit Urteil E-947/2021 vom 23. März 2021 ab, wobei es das SEM erneut zum zügigen Verfahrensabschluss anhielt. V. Am 19. April 2021 liess das SEM ein Consulting erstellen. W. Mit Eingabe vom 17. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht eine dritte Rechtsverzögerungsbeschwerde ein und beantragte, es sei festzustellen, dass das Asylverfahren zu lange gedauert habe und die Vorinstanz sei anzuweisen, über sein Asylverfahren innerhalb von zwei Wochen zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde wurden Kopien von neun Schreiben an das SEM beigelegt, unter anderem zwei Schreiben vom 1. April 2021, in welchen der Rechtsvertreter das SEM aufforderte, innert zwei Wochen einen Entscheid zu erlassen, andernfalls er erneut Rechtsverzögerungsbeschwerde erheben werde. X. Das Gericht bestätigte dem Beschwerdeführer am 18. Mai 2021 den Eingang seiner Beschwerde. Y. Mit Schreiben vom 20. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 17. Mai 2021 nach. Z. Am 1. Juni 2021 gingen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Rz. 3 zu Art. 46a). Mithin ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Der Beschwerdeführer suchte im Jahr 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Über dieses Gesuch hat das SEM in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. bereits Urteil E-1808/2020 E. 1.2). 1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend nicht zu beanstanden (vgl. aber Hinweis unter E. 5.2). 1.4 Die beschwerdeführende Person muss darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.23). Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung ist einerseits den bei den Akten liegenden Eingaben, mit denen er um beförderliche Verfahrenserledigung gebeten hat, zu entnehmen. Andererseits ergibt es sich aus der Tatsache, dass das SEM bis anhin nicht in der Sache entschieden hat. Hinsichtlich der Frage der Opportunität des Zeitpunkts der Beschwerdeerhebung ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen (vgl. E. 5.1 ff.). 1.5 Auf die formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde ist einzutreten. 1.6 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Beim Verfahren, dessen Verzögerung geltend gemacht wird, handelt es sich um ein erstinstanzliches Asylverfahren. Soweit für das vorliegende Beschwerdeverfahren Regelungen des AsylG zu berücksichtigen sind, ist das bisherige Recht relevant (vgl. bereits Urteil E-1808/2020 E. 1.6).

2. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat (vgl. a.a.O. E. 2).

3. Gestützt auf Art. 57 VwVG e contrario wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet, da sich die Beschwerde, wie nachfolgend darzulegen ist, als unbegründet erweist. 4. 4.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). 4.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer formellen Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt (vgl. Urteil E-1808/2020 E. 3.3 m.w.H.). 5. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde damit, er habe im Mai 2017 ein Asylgesuch eingereicht und sei von der Vorinstanz trotz mehrmaliger Nachfrage lange nicht angehört worden. Nachdem die Anhörung stattgefunden habe, sei ihm vom zuständigen Mitarbeiter des SEM zugesichert worden, innert sechs Monaten werde ein Entscheid ergehen. Obwohl er sich mehrfach nach dem Verfahrensstand erkundigt habe, sei sein Asylverfahren bis heute nicht entschieden worden. Auf seine Anfragen habe die Vorinstanz mit Textbausteinen oder gar nicht reagiert. Das vierjährige Warten auf den Entscheid und die Ungewissheit hätten ihn kränker gemacht. Die Vorinstanz schulde ihm eine Wiedergutmachung für die lange Wartezeit. Ferner seien bereits zwei Gerichtsurteile ergangen, in denen bestätigt worden sei, dass sein Verfahren lange dauere und er zur Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde berechtigt sei. Im letzten Urteil habe das Gericht festgehalten, dass die von der Vorinstanz getätigten Abklärungen abgeschlossen seien, das Verfahren nun spruchreif und bald zu entscheiden sei. Daher sei die Vorinstanz anzuweisen, endlich zu entscheiden. 6. 6.1 Wie vom Bundesverwaltungsgericht bereits festgehalten, ist es nachvollziehbar und unvermeidbar, dass nicht alle (altrechtlichen) Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen von aArt. 37 Abs. 2 AsylG abgeschlossen werden können; dies insbesondere, wenn - wie im vorliegenden Fall - Abklärungs- oder Instruktionsmassnahmen erforderlich sind (vgl. Urteile E-947/2021 E. 5.1 und E-1808/2020 E. 4.2). 6.2 Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass sein Asylverfahren nunmehr seit vier Jahren hängig ist. Alleine auf die Gesamtdauer des Verfahrens kann vorliegend aber nicht abgestellt werden. Auf die vielen Anfragen des Beschwerdeführers nach dem Verfahrensstand hat die Vorinstanz in der Regel reagiert. Insbesondere ist aber zu beachten und den vorinstanzlichen Akten zu entnehmen, dass sie während der Verfahrensdauer nicht untätig geblieben ist. Aufgrund der Komplexität des Asylverfahrens des Beschwerdeführers waren mehrere vertiefte Abklärungen und Massnahmen (Übersetzungen diverser Beweismittel und deren Würdigung, Abklärung bei der Schweizerischen Botschaft in Ankara, Dokumentenanalyse etc.) erforderlich, die Zeit in Anspruch genommen haben (vgl. dazu Urteil E-947/2021 E. 5.2 f.). Ferner wurde der Beschwerdeführer von der Vorinstanz unter anderem mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 über die Komplexität seines Falles informiert. Ebenfalls wurde ihm mitgeteilt, dass sein Verfahren so bald wie möglich entschieden werde. Erst am 1. März 2021 hat die Vorinstanz die Ergebnisse der Abklärung vom 22. Dezember 2020 erhalten. Früher war ein Verfahrensabschluss somit nicht möglich. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz ab Einreichung der zweiten Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 3. März 2021 bis zu deren Abweisung am 23. März 2021 nicht über die Verfahrensakten verfügte. Dass sie den Schreiben des Beschwerdeführers vom 1. April 2021 nicht nachgekommen ist respektive vor Erhebung seiner dritten Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 17. Mai 2021 noch keine Verfügung erlassen konnte, vermag daher offensichtlich nicht zu erstaunen. Die lange Verfahrensdauer ist mithin nicht auf die Untätigkeit der oder ein unrechtmässiges Verzögern durch die Vorinstanz, sondern auf die im vorliegenden Fall notwendigen Abklärungen zurückzuführen (so auch die Urteile E-947/2021 und E-1808/2020), ohne die ein fundierter Entscheid nicht ergehen kann. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 29 Abs. 1 BV ist insgesamt, und offensichtlich im Zeitraum zwischen der zweiten und der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde, nicht zu erblicken. Daran vermag der unsubstantiierte Hinweis auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers oder die Ankündigung eines baldigen Entscheids durch einen SEM-Mitarbeiter nichts zu ändern. Inwiefern dem Beschwerdeführer eine Wiedergutmachung geschuldet wäre, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Erheben zweier Rechtsverzögerungsbeschwerden innert weniger Wochen dem geforderten raschen Verfahrensabschluss nicht zuträglich ist. 6.3 Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 17. Mai 2021 als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Die vorinstanzlichen Akten gehen zur zügigen Fortführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zurück an das SEM. Unter Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer, der vielen Eingaben zum Verfahrensstand und der dritten Rechtsverzögerungsbeschwerde des Beschwerdeführers wird das SEM gebeten, das Verfahren baldmöglichst abzuschliessen. 7. 7.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 7.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist - unbesehen der mit der Fürsorgebestätigung vom 17. Mai 2021 geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit - abzuweisen, da die Beschwerdebegehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Kosten des Verfahrens sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter