opencaselaw.ch

D-5129/2023

D-5129/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-02-05 · Deutsch CH

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin, eine somalische Staatsangehörige, reiste am 3. August 2021 unkontrolliert in die Schweiz ein, worauf sie gleichentags im Bundesasylzentrum Nordwestschweiz ein Asylgesuch stellte. B. Am 6. August 2021 wurde die Beschwerdeführerin durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) zu ihren Personalien befragt. Gleichentags mandatierte sie den Rechtsschutz für Asylsuchende im Bundesasylzentrum Region Bern mit ihrer Rechtsvertretung. C. Gemäss Einträgen in der Datenbank "Eurodac" war die Beschwerdeführerin am 25. November 2016 in Zypern daktyloskopisch erfasst worden. Entsprechend gewährte das SEM der Beschwerdeführerin am 17. August 2021 das rechtliche Gehör zur Anwendung der Rechtsbestimmungen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (Dublin-Regime). Dabei gab sie im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll: Sie habe in Zypern einen Zettel erhalten, wonach man sie als Flüchtling anerkannt habe. Dennoch wolle sie nicht nach Zypern zurückkehren. Sie sei dort wegen ihrer Religion diskriminiert und mit Messern angegriffen worden, zudem habe sie keine Arbeit gefunden. Zunächst habe sie in Nikosia in einer Unterkunft für Frauen gewohnt, habe diese schliesslich aber verlassen müssen und dann bei einem Araber gelebt. D. Am 17. August 2021 richtete das SEM an die zuständige zypriotische Behörde die Mitteilung, Zypern werde als zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet und gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ersucht. E. Mit Eingabe vom 17. August 2021 teilte die Rechtsvertretung dem SEM mit, im Rahmen des Erstgesprächs mit der Beschwerdeführerin sei der Verdacht aufgekommen, sie könnte ein Opfer von Menschenhandel sein. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, sie sei im Jahr 2016 mit Hilfe eines Schleppers in die Türkei und weiter nach Zypern gereist. Dort habe sie mit einem "arabischen" Mann und mehreren weiteren Frauen in einer Wohnung gelebt. Dieser Mann habe ihr und den anderen Frauen das staatliche Geld weggenommen und sie zu "Sachen" gezwungen. Wenn sie sich geweigert hätten, habe er Gewalt angewandt, wobei er die Beschwerdeführerin unter anderem mit einem Messer verletzt habe. Nach fünf Jahren sei sie von ihm per Flugzeug nach Zürich gebracht worden, wo er sie ohne Geld und Mobiltelefon ausgesetzt habe. Die Beschwerdeführerin sei dann auf zwei ihr unbekannte somalische Männer getroffen, die sie zum Bundesasylzentrum begleitet hätten. Der Beschwerdeführerin sei es im Dublin-Gespräch schwergefallen, detailliert über die Vorkommnisse in Zypern zu sprechen. Auch auf Nachfrage der Rechtsvertretung habe sie nicht wiederholen wollen oder können, was sie zuvor im Erstgespräch gegenüber einem Frauenteam ausgeführt gehabt habe. Sowohl der Dolmetscher als auch der Sachbearbeiter des SEM seien männlich gewesen. Die Beschwerdeführerin leide an diversen gesundheitlichen Problemen, unter anderem an Albträumen und der ständigen Angst, dass jener "arabische" Mann sie wiederfinden werde. Es sei bereits eine Überweisung an die transkulturelle Sprechstunde der Universitären Psychiatrischen Dienste (UPD) Bern erfolgt. Die diesbezüglichen Berichte würden mit separater Eingabe folgen. Die Rechtsvertretung habe die Beschwerdeführerin ausserdem mit der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (FlZ) in Kontakt gebracht. Auch über das diesbezügliche weitere Vorgehen werde man das SEM zeitnah in Kenntnis setzen. F. Mit Eingabe vom 18. August 2021 übermittelte die Rechtsvertretung dem SEM drei ärztliche Zeugnisse betreffend die Beschwerdeführerin. G. Am 3. September 2021 teilte das SEM der zuständigen zypriotischen Behörde mit, nachdem diese zwar am 18. August 2021 den Eingang des Ersuchens um Wiederaufnahme bestätigt, sich dazu innert entsprechender Frist aber nicht weiter geäussert habe, sei die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens an Zypern übergegangen. H. Mit Eingabe vom 13. September 2021 übermittelte die Rechtsvertretung dem Staatssekretariat ein weiteres ärztliches Zeugnis. I. Mit Eingabe an das SEM vom 14. September 2021 reichte die Rechtsvertretung eine E-Mail des FlZ gleichen Datums ein. Aus Letzterem geht hervor, es bestünden aufgrund eines ersten Beratungsgesprächs mit der Beschwerdeführerin klare Indizien, dass sie Opfer von Menschenhandel geworden sei, wobei weitere Abklärungen erforderlich seien. J. Mit Schreiben vom 17. September 2021 teilte die zuständige zypriotische Behörde dem SEM mit, der Beschwerdeführerin sei am 31. Juli 2020 (implizit: in Zypern) der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden und dieser sei weiterhin gültig. Das Ersuchen (implizit: um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf die Dublin-III-VO) werde somit abgelehnt, weil die Bestimmungen des Dublin-Regimes nicht anwendbar seien. K. Mit Schreiben vom 20. September 2021 teilte das Staatssekretariat der zuständigen zypriotischen Behörde mit, auch wenn das Dublin-Regime nicht anwendbar sei und zwischen der Schweiz und Zypern kein bilaterales Rückübernahmeabkommen bestehe, werde gleichwohl um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ersucht. L. Am 20. September 2021 führte das SEM mit der Beschwerdeführerin eine Anhörung betreffend den Verdacht durch, sie könnte Opfer von Menschenhandel geworden sein. M. Im Anschluss an diese Anhörung teilte das SEM der Rechtsvertretung mit Schreiben vom 21. September 2021 im Wesentlichen mit, trotz verschiedener Widersprüche in ihren Aussagen werde die Beschwerdeführerin vorderhand als potentielles Opfer einer Straftat im Zusammenhang mit Menschenhandel im Sinne von Art. 4 Bst. a des Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels vom 16. Mai 2005 (SR 0.311.543) anerkannt. Dabei wurde ausserdem festgehalten, es sei nicht auszuschliessen, dass es diesbezüglich zu einem späteren Zeitpunkt zu einer anderen Einschätzung kommen werde und der Beschwerdeführerin die Rechte als potentieIles Opfer von Menschenhandel wieder aberkannt würden. N. Mit E-Mail vom 24. September 2021 ersuchte das Staatssekretariat die zuständige britische Behörde im Hinblick auf ein allfälliges Wiederaufnahmegesuch um Information, ob die Beschwerdeführerin im Vereinigten Königreich bekannt sei. Die betreffende britische Behörde übermittelte gleichentags die Antwort, die Beschwerdeführerin sei ihr nicht bekannt. O. Mit Eingaben an das SEM vom 8., vom 14. und vom 20. Oktober 2021 reichte die Rechtsvertretung zwei ärztliche Zeugnisse sowie eine Erklärung der Beschwerdeführerin betreffend ihre allfällige Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden ein. P. Am 25. Oktober 2021 erstattete das SEM dem Bundesamt für Polizei in Bezug auf die Beschwerdeführerin eine Meldung betreffend begründeten Verdachts auf Menschenhandel. Q. Mit Eingabe an das Staatssekretariat vom 5. November 2021 reichte die Rechtsvertretung zwei weitere ärztliche Zeugnisse ein. R. Mit Eingabe vom 15. November 2021 übermittelte die Rechtsvertretung dem SEM einen Bericht der FIZ in Bezug auf die Beschwerdeführerin. S. Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2021 wurde die Beschwerdeführerin durch das SEM für die Dauer des Verfahrens dem Kanton St. Gallen zugewiesen. T. Mit Eingabe an das Staatssekretariat vom 14. Dezember 2021 reichte die Rechtsvertretung ein weiteres ärztliches Zeugnis ein. U. Mit Eingabe an das SEM vom 14. September 2022 reichte die Rechtsvertretung erneut ein ärztliches Zeugnis ein. Zudem ersuchte sie um Auskunft zum Stand des Verfahrens, wobei sie geltend machte, die Beschwerdeführerin leide unter der Ungewissheit ihres Aufenthaltes in der Schweiz und werde durch die Möglichkeit einer Rückkehr nach Zypern psychisch stark belastet. V. Mit Eingabe an das SEM vom 6. Januar 2023 ersuchte die Rechtsvertretung darum, die Beschwerdeführerin sei - nachdem das Staatssekretariat auf das Schreiben vom 14. September 2022 nicht reagiert habe - über die geplanten weiteren Verfahrensschritte aufzuklären. Dabei machte sie geltend, die Vorgehensweise des SEM widerspreche dem Beschleunigungsgebot, habe es doch die Verfahrensfrist gemäss Art. 37 Abs. 2 i.V.m. Art. 26c des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) bereits deutlich überschritten. Erschwerend komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer traumatisierenden Erlebnissen als Opfer von Menschenhandel sowie weiblicher Genitalverstümmmelung psychisch stark angeschlagen sei und sich die lange Verfahrensdauer negativ auf ihren Gesundheitszustand auswirke. Im Falle einer weiteren Nichtbehandlung des Asylgesuchs werde eine Rechtsverzögerungsbeschwerde in Betracht gezogen. W. Mit Schreiben vom 12. Januar 2023 teilte das Staatssekretariat der Rechtsvertretung im Wesentlichen mit, es habe am 20. September 2021 ein Rückübernahmeersuchen an Zypern gestellt, wo die Beschwerdeführerin als Flüchtling anerkannt worden sei. Leider sei noch keine Antwort der zypriotischen Behörden eingetroffen. Es seien entsprechende Abklärungen mit der zuständigen schweizerischen Vertretung veranlasst worden. X. Mit Eingabe an das SEM vom 10. Mai 2023 machte die Rechtsvertretung geltend, abgesehen von der Auskunft vom 12. Januar 2023 seien durch das Staatssekretariat keine Verfahrensschritte unternommen worden. Diese Untätigkeit sei für das psychisch angeschlagene Opfer von Menschenhandel unerträglich und verstosse gegen das Beschleunigungsgebot. Es werde dringlich darum ersucht, die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen oder konkret darzulegen, welche objektive Gründe die lange Verfahrensdauer rechtfertigen würden und welche konkreten Schritte seitens des SEM unternommen würden, um das Verfahren innert der Ordnungsfristen zu erledigen. Andernfalls werde eine Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht. Y. Mit Schreiben vom 16. Mai 2023 teilte das SEM der Rechtsvertretung mit, leider sei die Zustimmung der Rückübernahme für die Beschwerdeführerin weiterhin ausstehend. Jedoch habe am 15. Mai 2023 ein Treffen zwischen dem schweizerischen Botschafter in Zypern und dem zypriotischen Innenministerium stattgefunden, wobei auch über die Rückübernahme von Personen mit internationalem Schutzstatus gesprochen worden sei. Das Staatssekretariat gehe davon aus, dass bald konkrete Ergebnisse des Treffens vorliegen würden und der Fall der Beschwerdeführerin zum Abschluss gebracht werden könne. Z. Mit Schreiben an das SEM vom 21. Juli 2023 wiederholte die Rechtsvertretung ihre Kritik am Vorgehen des Staatssekretariats und hielt fest, dieses habe immer noch keine Verfahrensschritte unternommen. Weiter ersuchte die Rechtsvertretung darum, die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen oder konkret darzulegen, welche Verfahrensschritte das SEM - und nicht die schweizerische Botschaft in Zypern - seit der Anhörung vom 20. September 2021 unternommen habe, die eine solch lange Verfahrensdauer zu rechtfertigen vermöchten. Sollte dies nicht innert fünf Tagen erfolgen, werde eine Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht. AA. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 22. September 2023 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung durch das SEM. Dabei beantragte sie, es sei festzustellen, dass ihr Verfahren vor der Vorinstanz zu lange gedauert habe. Das SEM sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten und sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, das Asylgesuch beförderlich zu behandeln und zeitnah einen Entscheid zu fällen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragt. BB. Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 3. Oktober 2023 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen. Weiter wurde das SEM aufgefordert, bis zum 18. Oktober 2023 eine Vernehmlassung einzureichen. CC. Mit Vernehmlassung vom 18. Oktober 2023 nahm das SEM zur Beschwerde Stellung. DD. Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2023 wurde der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Vernehmlassung das Replikrecht erteilt. EE. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 2. November 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine entsprechende Stellungnahme ein.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Angesichts der erwähnten Kompetenzzuteilung und gestützt auf Art. 46a VwVG ist das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Beurteilung von Beschwerden zuständig, die dem SEM das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung vorwerfen (vgl. auch Felix Uhlmann/Simone Wälle-Bär, in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl., Zürich/Genf 2023, Art. 46a, N 12).

E. 2.1 Beschwerden wegen Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und ein Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und dem Rechtssuchenden nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin, die in der Schweiz um Asyl ersucht hat, ist zur Beschwerde legitimiert.

E. 2.2 Gegen das unrechtmässige Verzögern oder Verweigern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben einer beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von Treu und Glauben eine Grenze bildet. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend nicht zu beanstanden. Die beschwerdeführende Person muss überdies darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung beziehungsweise der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 5.2). Angesichts der Einreichung ihres Asylgesuchs vermag die Beschwerdeführerin auch ein schutzwürdiges Interesse geltend zu machen, und auf ihre Beschwerde ist folglich - mit nachfolgender Einschränkung - einzutreten.

E. 3.1 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich im vorliegenden Fall auf die Frage, ob eine Rechtsverzögerung vorliegt oder nicht. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen hat sich das Gericht einer Stellungnahme dazu, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, zu enthalten, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, ansonsten der Instanzenzug verkürzt und allenfalls weitere Rechte der am Verfahren Beteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.).

E. 3.2 Im vorliegenden Fall wird durch die Beschwerdeführerin unter anderem beantragt, das SEM sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten und sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Nach dem soeben Gesagten ist auf diesen Antrag nicht einzutreten.

E. 4.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot; vgl. hierzu und zum Folgenden BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.N.). Von einer Rechtsverzögerung ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe. Ebenfalls sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer spezialgesetzliche Behandlungsfristen zu berücksichtigen (vgl. etwa Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.N.).

E. 4.2.1 Im vorliegenden Fall wird durch die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend gemacht, sie habe am 3. August 2021 ein Asylgesuch gestellt. Seit ihrer Befragung vom 20. September 2021 als mögliches Opfer von Menschenhandel und dem Rückübernahmegesuch an Zypern gleichen Datums sei seitens des SEM kein weiterer Verfahrensschritt erfolgt. Zwar habe die Vorinstanz in der Zwischenzeit zweimal auf Anfragen zum Verfahrensstand geantwortet, selber aktiv sei diese jedoch nicht geworden. Dies wohl aus dem einfachen Grund, dass sie keine Handlungsmöglichkeit sehe, weil die zypriotischen Behörden noch immer nicht auf ihr Rückübernahmegesuch geantwortet hätten. Dies vermöge jedoch die übermässige Verfahrensdauer nicht zu rechtfertigen, da ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung nicht vorausgesetzt werde (unter Hinweis auf das Urteil des BVGer E-1808/2020 E. 3.3). Eine Lösung zeichne sich in der Sache auch nicht ab.

E. 4.2.2 Dem hält das SEM in seiner Vernehmlassung im Wesentlichen entgegen, die Verfahrensdauer könne nicht den schweizerischen Behörden angelastet werden, da ohne die Zusicherung Zyperns zur Übernahme der Beschwerdeführerin die formellen Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsyIG nicht gegeben seien. Diese Zusicherung liege trotz Bemühungen seitens des SEM sowie der schweizerischen Vertretung vor Ort bis heute nicht vor. Die aktuelle Verweigerungshaltung der zypriotischen Behörden entbinde Zypern jedoch nicht von der Pflicht zur Wiederaufnahme von Personen, denen dort ein internationaler Schutzstatus gewährt worden sei. Eine gegenteilige Auslegung würde unkooperative Staaten in ihrer Praxis bestärken und die unerwünschte Sekundärmigration fördern. Zudem sei eine Verfahrensdauer von dieser Länge durchaus kein Einzelfall.

E. 4.3 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsyIG tritt das SEM in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsyIG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Im vorliegenden Fall geht aus den Akten sowie den Ausführungen des Staatssekretariats in der Vernehmlassung hervor, dass die zuständigen zypriotischen Behörden zwar anerkennen, dass die Beschwerdeführerin in Zypern über einen gültigen Flüchtlingsstatus verfügt, jedoch hinsichtlich deren Wiederaufnahme die Kooperation zu verweigern scheinen. Es stellt sich damit die Frage, ob die Anerkennung der Beschwerdeführerin als Flüchtling in Zypern in diesem Staat mit einem effektiven Schutz und insbesondere einem dauerhaften Aufenthaltsrecht verbunden ist. Es liegt am SEM, zu prüfen, ob unter diesen Umständen davon die Rede sein kann, die Beschwerdeführerin könne in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsyIG - nämlich Zypern - zurückkehren, und ob auf dieser Grundlage in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsyIG ein Nichteintretensentscheid gefällt werden kann. Die Beurteilung dieser Fragen kann offensichtlich nicht - wie vom SEM aufgrund der Vernehmlassung angenommen zu werden scheint - auf unbestimmte Zeit, nämlich bis zu einem allfällig künftigen kooperativen Verhalten der zypriotischen Behörden, aufgeschoben werden. Ein solches Vorgehen ist weder mit den rechtlichen Ansprüchen der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV; hierzu zuvor E. 4.1) noch mit den spezialgesetzlichen Vorgaben bezüglich der Behandlungsfristen (vgl. Art. 37 AsylG) vereinbar. Es steht ausser Frage, dass die vorinstanzliche Verfahrensdauer - welche zum Zeitpunkt der Vernehmlassung auf Beschwerdeebene bereits mehr als 26 Monate betrug - im Fall der Beschwerdeführerin dem Anspruch auf Behandlung und auf Beurteilung innert angemessener Frist in keiner Weise gerecht wird. Allein der Umstand, dass die Option eines Nichteintretensentscheides nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsyIG nicht in Betracht fällt, solange keine Rückübernahmezusicherung der zypriotischen Behörden vorliegt, ändert nichts daran, dass das Asylverfahren der Beschwerdeführerin behandelt werden kann.

E. 4.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Dauer des Verfahrens der Beschwerdeführerin vor dem SEM als unangemessen lang zu erachten ist. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Rüge, dem SEM sei bei der Behandlung ihres Asylgesuchs eine Rechtsverzögerung vorzuwerfen, ist daher als gerechtfertigt zu erachten.

E. 5 Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit auf sie einzutreten ist. Das SEM ist zudem anzuweisen, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ohne weitere Verzögerung zu behandeln und das betreffende Verfahren zum Abschluss zu bringen.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).

E. 6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten daher auf Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf sie einzutreten ist.
  2. Das SEM wird angewiesen, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ohne weitere Verzögerung zu behandeln und das betreffende Verfahren zum Abschluss zu bringen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.- zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5129/2023 Urteil vom 5. Februar 2024 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Somalia, vertreten durch Marc Richard, Rechtsanwalt, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region Bern, [...], Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Rechtsverzögerung Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine somalische Staatsangehörige, reiste am 3. August 2021 unkontrolliert in die Schweiz ein, worauf sie gleichentags im Bundesasylzentrum Nordwestschweiz ein Asylgesuch stellte. B. Am 6. August 2021 wurde die Beschwerdeführerin durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) zu ihren Personalien befragt. Gleichentags mandatierte sie den Rechtsschutz für Asylsuchende im Bundesasylzentrum Region Bern mit ihrer Rechtsvertretung. C. Gemäss Einträgen in der Datenbank "Eurodac" war die Beschwerdeführerin am 25. November 2016 in Zypern daktyloskopisch erfasst worden. Entsprechend gewährte das SEM der Beschwerdeführerin am 17. August 2021 das rechtliche Gehör zur Anwendung der Rechtsbestimmungen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (Dublin-Regime). Dabei gab sie im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll: Sie habe in Zypern einen Zettel erhalten, wonach man sie als Flüchtling anerkannt habe. Dennoch wolle sie nicht nach Zypern zurückkehren. Sie sei dort wegen ihrer Religion diskriminiert und mit Messern angegriffen worden, zudem habe sie keine Arbeit gefunden. Zunächst habe sie in Nikosia in einer Unterkunft für Frauen gewohnt, habe diese schliesslich aber verlassen müssen und dann bei einem Araber gelebt. D. Am 17. August 2021 richtete das SEM an die zuständige zypriotische Behörde die Mitteilung, Zypern werde als zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet und gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ersucht. E. Mit Eingabe vom 17. August 2021 teilte die Rechtsvertretung dem SEM mit, im Rahmen des Erstgesprächs mit der Beschwerdeführerin sei der Verdacht aufgekommen, sie könnte ein Opfer von Menschenhandel sein. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, sie sei im Jahr 2016 mit Hilfe eines Schleppers in die Türkei und weiter nach Zypern gereist. Dort habe sie mit einem "arabischen" Mann und mehreren weiteren Frauen in einer Wohnung gelebt. Dieser Mann habe ihr und den anderen Frauen das staatliche Geld weggenommen und sie zu "Sachen" gezwungen. Wenn sie sich geweigert hätten, habe er Gewalt angewandt, wobei er die Beschwerdeführerin unter anderem mit einem Messer verletzt habe. Nach fünf Jahren sei sie von ihm per Flugzeug nach Zürich gebracht worden, wo er sie ohne Geld und Mobiltelefon ausgesetzt habe. Die Beschwerdeführerin sei dann auf zwei ihr unbekannte somalische Männer getroffen, die sie zum Bundesasylzentrum begleitet hätten. Der Beschwerdeführerin sei es im Dublin-Gespräch schwergefallen, detailliert über die Vorkommnisse in Zypern zu sprechen. Auch auf Nachfrage der Rechtsvertretung habe sie nicht wiederholen wollen oder können, was sie zuvor im Erstgespräch gegenüber einem Frauenteam ausgeführt gehabt habe. Sowohl der Dolmetscher als auch der Sachbearbeiter des SEM seien männlich gewesen. Die Beschwerdeführerin leide an diversen gesundheitlichen Problemen, unter anderem an Albträumen und der ständigen Angst, dass jener "arabische" Mann sie wiederfinden werde. Es sei bereits eine Überweisung an die transkulturelle Sprechstunde der Universitären Psychiatrischen Dienste (UPD) Bern erfolgt. Die diesbezüglichen Berichte würden mit separater Eingabe folgen. Die Rechtsvertretung habe die Beschwerdeführerin ausserdem mit der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (FlZ) in Kontakt gebracht. Auch über das diesbezügliche weitere Vorgehen werde man das SEM zeitnah in Kenntnis setzen. F. Mit Eingabe vom 18. August 2021 übermittelte die Rechtsvertretung dem SEM drei ärztliche Zeugnisse betreffend die Beschwerdeführerin. G. Am 3. September 2021 teilte das SEM der zuständigen zypriotischen Behörde mit, nachdem diese zwar am 18. August 2021 den Eingang des Ersuchens um Wiederaufnahme bestätigt, sich dazu innert entsprechender Frist aber nicht weiter geäussert habe, sei die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens an Zypern übergegangen. H. Mit Eingabe vom 13. September 2021 übermittelte die Rechtsvertretung dem Staatssekretariat ein weiteres ärztliches Zeugnis. I. Mit Eingabe an das SEM vom 14. September 2021 reichte die Rechtsvertretung eine E-Mail des FlZ gleichen Datums ein. Aus Letzterem geht hervor, es bestünden aufgrund eines ersten Beratungsgesprächs mit der Beschwerdeführerin klare Indizien, dass sie Opfer von Menschenhandel geworden sei, wobei weitere Abklärungen erforderlich seien. J. Mit Schreiben vom 17. September 2021 teilte die zuständige zypriotische Behörde dem SEM mit, der Beschwerdeführerin sei am 31. Juli 2020 (implizit: in Zypern) der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden und dieser sei weiterhin gültig. Das Ersuchen (implizit: um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf die Dublin-III-VO) werde somit abgelehnt, weil die Bestimmungen des Dublin-Regimes nicht anwendbar seien. K. Mit Schreiben vom 20. September 2021 teilte das Staatssekretariat der zuständigen zypriotischen Behörde mit, auch wenn das Dublin-Regime nicht anwendbar sei und zwischen der Schweiz und Zypern kein bilaterales Rückübernahmeabkommen bestehe, werde gleichwohl um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ersucht. L. Am 20. September 2021 führte das SEM mit der Beschwerdeführerin eine Anhörung betreffend den Verdacht durch, sie könnte Opfer von Menschenhandel geworden sein. M. Im Anschluss an diese Anhörung teilte das SEM der Rechtsvertretung mit Schreiben vom 21. September 2021 im Wesentlichen mit, trotz verschiedener Widersprüche in ihren Aussagen werde die Beschwerdeführerin vorderhand als potentielles Opfer einer Straftat im Zusammenhang mit Menschenhandel im Sinne von Art. 4 Bst. a des Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels vom 16. Mai 2005 (SR 0.311.543) anerkannt. Dabei wurde ausserdem festgehalten, es sei nicht auszuschliessen, dass es diesbezüglich zu einem späteren Zeitpunkt zu einer anderen Einschätzung kommen werde und der Beschwerdeführerin die Rechte als potentieIles Opfer von Menschenhandel wieder aberkannt würden. N. Mit E-Mail vom 24. September 2021 ersuchte das Staatssekretariat die zuständige britische Behörde im Hinblick auf ein allfälliges Wiederaufnahmegesuch um Information, ob die Beschwerdeführerin im Vereinigten Königreich bekannt sei. Die betreffende britische Behörde übermittelte gleichentags die Antwort, die Beschwerdeführerin sei ihr nicht bekannt. O. Mit Eingaben an das SEM vom 8., vom 14. und vom 20. Oktober 2021 reichte die Rechtsvertretung zwei ärztliche Zeugnisse sowie eine Erklärung der Beschwerdeführerin betreffend ihre allfällige Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden ein. P. Am 25. Oktober 2021 erstattete das SEM dem Bundesamt für Polizei in Bezug auf die Beschwerdeführerin eine Meldung betreffend begründeten Verdachts auf Menschenhandel. Q. Mit Eingabe an das Staatssekretariat vom 5. November 2021 reichte die Rechtsvertretung zwei weitere ärztliche Zeugnisse ein. R. Mit Eingabe vom 15. November 2021 übermittelte die Rechtsvertretung dem SEM einen Bericht der FIZ in Bezug auf die Beschwerdeführerin. S. Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2021 wurde die Beschwerdeführerin durch das SEM für die Dauer des Verfahrens dem Kanton St. Gallen zugewiesen. T. Mit Eingabe an das Staatssekretariat vom 14. Dezember 2021 reichte die Rechtsvertretung ein weiteres ärztliches Zeugnis ein. U. Mit Eingabe an das SEM vom 14. September 2022 reichte die Rechtsvertretung erneut ein ärztliches Zeugnis ein. Zudem ersuchte sie um Auskunft zum Stand des Verfahrens, wobei sie geltend machte, die Beschwerdeführerin leide unter der Ungewissheit ihres Aufenthaltes in der Schweiz und werde durch die Möglichkeit einer Rückkehr nach Zypern psychisch stark belastet. V. Mit Eingabe an das SEM vom 6. Januar 2023 ersuchte die Rechtsvertretung darum, die Beschwerdeführerin sei - nachdem das Staatssekretariat auf das Schreiben vom 14. September 2022 nicht reagiert habe - über die geplanten weiteren Verfahrensschritte aufzuklären. Dabei machte sie geltend, die Vorgehensweise des SEM widerspreche dem Beschleunigungsgebot, habe es doch die Verfahrensfrist gemäss Art. 37 Abs. 2 i.V.m. Art. 26c des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) bereits deutlich überschritten. Erschwerend komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer traumatisierenden Erlebnissen als Opfer von Menschenhandel sowie weiblicher Genitalverstümmmelung psychisch stark angeschlagen sei und sich die lange Verfahrensdauer negativ auf ihren Gesundheitszustand auswirke. Im Falle einer weiteren Nichtbehandlung des Asylgesuchs werde eine Rechtsverzögerungsbeschwerde in Betracht gezogen. W. Mit Schreiben vom 12. Januar 2023 teilte das Staatssekretariat der Rechtsvertretung im Wesentlichen mit, es habe am 20. September 2021 ein Rückübernahmeersuchen an Zypern gestellt, wo die Beschwerdeführerin als Flüchtling anerkannt worden sei. Leider sei noch keine Antwort der zypriotischen Behörden eingetroffen. Es seien entsprechende Abklärungen mit der zuständigen schweizerischen Vertretung veranlasst worden. X. Mit Eingabe an das SEM vom 10. Mai 2023 machte die Rechtsvertretung geltend, abgesehen von der Auskunft vom 12. Januar 2023 seien durch das Staatssekretariat keine Verfahrensschritte unternommen worden. Diese Untätigkeit sei für das psychisch angeschlagene Opfer von Menschenhandel unerträglich und verstosse gegen das Beschleunigungsgebot. Es werde dringlich darum ersucht, die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen oder konkret darzulegen, welche objektive Gründe die lange Verfahrensdauer rechtfertigen würden und welche konkreten Schritte seitens des SEM unternommen würden, um das Verfahren innert der Ordnungsfristen zu erledigen. Andernfalls werde eine Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht. Y. Mit Schreiben vom 16. Mai 2023 teilte das SEM der Rechtsvertretung mit, leider sei die Zustimmung der Rückübernahme für die Beschwerdeführerin weiterhin ausstehend. Jedoch habe am 15. Mai 2023 ein Treffen zwischen dem schweizerischen Botschafter in Zypern und dem zypriotischen Innenministerium stattgefunden, wobei auch über die Rückübernahme von Personen mit internationalem Schutzstatus gesprochen worden sei. Das Staatssekretariat gehe davon aus, dass bald konkrete Ergebnisse des Treffens vorliegen würden und der Fall der Beschwerdeführerin zum Abschluss gebracht werden könne. Z. Mit Schreiben an das SEM vom 21. Juli 2023 wiederholte die Rechtsvertretung ihre Kritik am Vorgehen des Staatssekretariats und hielt fest, dieses habe immer noch keine Verfahrensschritte unternommen. Weiter ersuchte die Rechtsvertretung darum, die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen oder konkret darzulegen, welche Verfahrensschritte das SEM - und nicht die schweizerische Botschaft in Zypern - seit der Anhörung vom 20. September 2021 unternommen habe, die eine solch lange Verfahrensdauer zu rechtfertigen vermöchten. Sollte dies nicht innert fünf Tagen erfolgen, werde eine Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht. AA. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 22. September 2023 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung durch das SEM. Dabei beantragte sie, es sei festzustellen, dass ihr Verfahren vor der Vorinstanz zu lange gedauert habe. Das SEM sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten und sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, das Asylgesuch beförderlich zu behandeln und zeitnah einen Entscheid zu fällen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragt. BB. Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 3. Oktober 2023 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen. Weiter wurde das SEM aufgefordert, bis zum 18. Oktober 2023 eine Vernehmlassung einzureichen. CC. Mit Vernehmlassung vom 18. Oktober 2023 nahm das SEM zur Beschwerde Stellung. DD. Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2023 wurde der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Vernehmlassung das Replikrecht erteilt. EE. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 2. November 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine entsprechende Stellungnahme ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Angesichts der erwähnten Kompetenzzuteilung und gestützt auf Art. 46a VwVG ist das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Beurteilung von Beschwerden zuständig, die dem SEM das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung vorwerfen (vgl. auch Felix Uhlmann/Simone Wälle-Bär, in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl., Zürich/Genf 2023, Art. 46a, N 12). 2. 2.1 Beschwerden wegen Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und ein Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und dem Rechtssuchenden nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin, die in der Schweiz um Asyl ersucht hat, ist zur Beschwerde legitimiert. 2.2 Gegen das unrechtmässige Verzögern oder Verweigern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben einer beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von Treu und Glauben eine Grenze bildet. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend nicht zu beanstanden. Die beschwerdeführende Person muss überdies darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung beziehungsweise der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 5.2). Angesichts der Einreichung ihres Asylgesuchs vermag die Beschwerdeführerin auch ein schutzwürdiges Interesse geltend zu machen, und auf ihre Beschwerde ist folglich - mit nachfolgender Einschränkung - einzutreten. 3. 3.1 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich im vorliegenden Fall auf die Frage, ob eine Rechtsverzögerung vorliegt oder nicht. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen hat sich das Gericht einer Stellungnahme dazu, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, zu enthalten, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, ansonsten der Instanzenzug verkürzt und allenfalls weitere Rechte der am Verfahren Beteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.). 3.2 Im vorliegenden Fall wird durch die Beschwerdeführerin unter anderem beantragt, das SEM sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten und sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Nach dem soeben Gesagten ist auf diesen Antrag nicht einzutreten. 4. 4.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot; vgl. hierzu und zum Folgenden BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.N.). Von einer Rechtsverzögerung ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe. Ebenfalls sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer spezialgesetzliche Behandlungsfristen zu berücksichtigen (vgl. etwa Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.N.). 4.2 4.2.1 Im vorliegenden Fall wird durch die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend gemacht, sie habe am 3. August 2021 ein Asylgesuch gestellt. Seit ihrer Befragung vom 20. September 2021 als mögliches Opfer von Menschenhandel und dem Rückübernahmegesuch an Zypern gleichen Datums sei seitens des SEM kein weiterer Verfahrensschritt erfolgt. Zwar habe die Vorinstanz in der Zwischenzeit zweimal auf Anfragen zum Verfahrensstand geantwortet, selber aktiv sei diese jedoch nicht geworden. Dies wohl aus dem einfachen Grund, dass sie keine Handlungsmöglichkeit sehe, weil die zypriotischen Behörden noch immer nicht auf ihr Rückübernahmegesuch geantwortet hätten. Dies vermöge jedoch die übermässige Verfahrensdauer nicht zu rechtfertigen, da ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung nicht vorausgesetzt werde (unter Hinweis auf das Urteil des BVGer E-1808/2020 E. 3.3). Eine Lösung zeichne sich in der Sache auch nicht ab. 4.2.2 Dem hält das SEM in seiner Vernehmlassung im Wesentlichen entgegen, die Verfahrensdauer könne nicht den schweizerischen Behörden angelastet werden, da ohne die Zusicherung Zyperns zur Übernahme der Beschwerdeführerin die formellen Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsyIG nicht gegeben seien. Diese Zusicherung liege trotz Bemühungen seitens des SEM sowie der schweizerischen Vertretung vor Ort bis heute nicht vor. Die aktuelle Verweigerungshaltung der zypriotischen Behörden entbinde Zypern jedoch nicht von der Pflicht zur Wiederaufnahme von Personen, denen dort ein internationaler Schutzstatus gewährt worden sei. Eine gegenteilige Auslegung würde unkooperative Staaten in ihrer Praxis bestärken und die unerwünschte Sekundärmigration fördern. Zudem sei eine Verfahrensdauer von dieser Länge durchaus kein Einzelfall. 4.3 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsyIG tritt das SEM in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsyIG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Im vorliegenden Fall geht aus den Akten sowie den Ausführungen des Staatssekretariats in der Vernehmlassung hervor, dass die zuständigen zypriotischen Behörden zwar anerkennen, dass die Beschwerdeführerin in Zypern über einen gültigen Flüchtlingsstatus verfügt, jedoch hinsichtlich deren Wiederaufnahme die Kooperation zu verweigern scheinen. Es stellt sich damit die Frage, ob die Anerkennung der Beschwerdeführerin als Flüchtling in Zypern in diesem Staat mit einem effektiven Schutz und insbesondere einem dauerhaften Aufenthaltsrecht verbunden ist. Es liegt am SEM, zu prüfen, ob unter diesen Umständen davon die Rede sein kann, die Beschwerdeführerin könne in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsyIG - nämlich Zypern - zurückkehren, und ob auf dieser Grundlage in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsyIG ein Nichteintretensentscheid gefällt werden kann. Die Beurteilung dieser Fragen kann offensichtlich nicht - wie vom SEM aufgrund der Vernehmlassung angenommen zu werden scheint - auf unbestimmte Zeit, nämlich bis zu einem allfällig künftigen kooperativen Verhalten der zypriotischen Behörden, aufgeschoben werden. Ein solches Vorgehen ist weder mit den rechtlichen Ansprüchen der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV; hierzu zuvor E. 4.1) noch mit den spezialgesetzlichen Vorgaben bezüglich der Behandlungsfristen (vgl. Art. 37 AsylG) vereinbar. Es steht ausser Frage, dass die vorinstanzliche Verfahrensdauer - welche zum Zeitpunkt der Vernehmlassung auf Beschwerdeebene bereits mehr als 26 Monate betrug - im Fall der Beschwerdeführerin dem Anspruch auf Behandlung und auf Beurteilung innert angemessener Frist in keiner Weise gerecht wird. Allein der Umstand, dass die Option eines Nichteintretensentscheides nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsyIG nicht in Betracht fällt, solange keine Rückübernahmezusicherung der zypriotischen Behörden vorliegt, ändert nichts daran, dass das Asylverfahren der Beschwerdeführerin behandelt werden kann. 4.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Dauer des Verfahrens der Beschwerdeführerin vor dem SEM als unangemessen lang zu erachten ist. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Rüge, dem SEM sei bei der Behandlung ihres Asylgesuchs eine Rechtsverzögerung vorzuwerfen, ist daher als gerechtfertigt zu erachten.

5. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit auf sie einzutreten ist. Das SEM ist zudem anzuweisen, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ohne weitere Verzögerung zu behandeln und das betreffende Verfahren zum Abschluss zu bringen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten daher auf Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf sie einzutreten ist.

2. Das SEM wird angewiesen, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ohne weitere Verzögerung zu behandeln und das betreffende Verfahren zum Abschluss zu bringen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.- zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Martin Scheyli Versand: