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D-947/2025

D-947/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-04-09 · Deutsch CH

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin stellte zusammen mit ihrem Ehemann und dem gemeinsamen Kind (Beschwerdeführer) am 11. Dezember 2022 ein Asylgesuch in der Schweiz. A.b Nachdem das SEM mit der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann am 9. Februar 2023 die sogenannten Dublin-Gespräche durchgeführt hatte, ersuchte es am 13. Februar 2023 die deutschen sowie die italienischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden sowie des Ehemannes beziehungsweise Vaters im Rahmen des Dublin-Verfahrens. Diese Gesuche wurden mit Schreiben vom 15. beziehungsweise 24. Februar 2023 abgelehnt, wobei die italienischen Behörden dem SEM mitteilten, dass der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung als Flüchtling, gültig bis zum 24. März 2026, erteilt worden sei. A.c Mit E-Mail vom 28. Februar 2023 ersuchte das SEM die italienischen Behörden daraufhin um Rückübernahme der Beschwerdeführenden sowie des Ehemannes beziehungsweise Vaters. Die italienischen Behörden stimmten der Überstellung am 13. März 2023 zu, wobei sie festhielten, es bleibe abzuwarten, ob vorliegend die Voraussetzungen für die Unterbringung der Familie in einer Einrichtung des SAI (Sistema Accoglienza Integrazione; Anmerkung des Gerichts) erfüllt seien. A.d Am 8. Mai 2023 wurden die Beschwerdeführenden und der Ehemann beziehungsweise Vater dem Kanton (...) zugewiesen. A.e Mit Eingabe vom 3. August 2023 erkundigte sich die zugewiesene Rechtsvertreterin bei der Vorinstanz erstmals um Auskunft zum Verfahrensstand. Das SEM beantwortete die Anfrage mit E-Mail vom 7. August 2023. A.f Am 24. Juni 2024 wurden die Asylverfahren der Beschwerdeführenden auf Antrag der Rechtsvertreterin vom 20. Juni 2024 vom Asylverfahren des Ehemannes beziehungsweise Vaters getrennt. Gemäss einer Mitteilung der (...) vom 17. Juli 2024 gilt dieser seit dem 5. Mai 2024 als untergetaucht. A.g Mit Schreiben vom 27. November 2024 erkundigte sich die Rechtsvertreterin erneut nach dem Verfahrensstand und beantragte, dass auf die Asylgesuche einzutreten und das nationale Asylverfahren zu eröffnen sei; eventualiter seien die Beschwerdeführenden vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Die Antwort des SEM erfolgte gleichentags per E-Mail. Darin wurde festgehalten, dass sich das Rückübernahmeverfahren als kompliziert erweise. Allerdings seien im Nachgang zur Dossiertrennung über mehrere Monate hinweg über die KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde; Anmerkung des Gerichts), Sozialdienste und Kanton, Abklärungen eingeleitet worden. Derzeit sei SEM-intern die Entscheidung hängig, ob eine Wegweisung nach Italien noch zumutbar sei. A.h Mit Schreiben vom 14. Januar 2025 erkundigte sich die Rechtsvertreterin ein drittes Mal nach dem Verfahrensstand und beantragte zusätzlich - sofern ein Schutzstatus in Italien vorliegen sollte - um Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer Rückführung in einen sicheren Drittstaat und sodann um die Verfügung einer vorläufigen Aufnahme für die Beschwerdeführenden. Sollte dem Ersuchen nicht stattgegeben werden, werde um Erlass einer anfechtbaren Verfügung bis zum 28. Januar 2025 ersucht. Falls das SEM keine weiteren Schritte tätige, werde die Erhebung einer Rechtsverzögerungs- beziehungsweise Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht geprüft. Der zuständige Fachspezialist Dublin des SEM antwortete mit E-Mail vom 16. Januar 2025, dass ein interner Antrag leider nach wie vor bei der zuständigen Stelle des SEM hängig sei. Ebenso sei eine Anfrage um Rückübernahme an Italien nach wie vor bei den italienischen Behörden hängig. B. Mit Eingabe vom 13. Februar 2025 reichten die Beschwerdeführenden über ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Dabei beantragen sie, es sei festzustellen, dass betreffend das Asylverfahren eine Rechtsverzögerung vorliege. Weiter sei das SEM anzuweisen, das Asylgesuch ohne weitere Verzögerung zu behandeln und eine anfechtbare Verfügung im Asylverfahren zu erlassen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C. Mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2025 bewilligte der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C.a Am 24. Februar 2025 liess sich die Vorinstanz zur Beschwerde vernehmen. C.b Mit Replik vom 19. März 2025 hielten die Beschwerdeführenden vollumfänglich an ihren Anträgen fest.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller/Peter Bieri, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit für die Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.

E. 1.3 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Vorliegend ersuchten die Beschwerdeführenden um Asyl. Über das Gesuch hat die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Beschwerdeführung legitimiert.

E. 1.4 Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die zeitliche Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Die betroffene Person muss darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeeinreichung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat. Erforderlich ist zudem bei Verzögerung des Verfügungserlasses, dass sie ihr Begehren wiederholt, bevor sie die Beschwerde einreicht (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler/Martin Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.20 ff.). Das SEM hat das Asylverfahren der Beschwerdeführenden bis anhin noch nicht abgeschlossen. Mit den Verfahrensstandanfragen vom 3. August 2023 und vom 27. November 2024 haben die Beschwerdeführenden ihr aktuelles und praktisches Interesse am Verfügungserlass durch das SEM manifestiert. Nachdem das SEM schliesslich auf die letzte Verfahrensstandanfrage der Beschwerdeführenden vom 14. Januar 2025, mit welcher die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde angedroht worden war, keinen Entscheid gefällt hat, durften sie Mitte März 2025 nach Treu und Glauben annehmen, die Vorinstanz werde vorderhand keine anfechtbare Verfügung erlassen.

E. 1.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten.

E. 2.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2.2 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG; vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.).

E. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfahrensgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2, m.w.H.).

E. 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht - wie bei einer Rechtsverweigerung - grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv als angemessen erscheint. Die Frage der Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. Müller/Bieri, a.a.O., Rz. 16 zu Art. 46a, BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2, m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 60 E. 3.c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetz-liche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch das Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2, m.w.H.).

E. 4.1 In der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 13. Februar 2025 monieren die Beschwerdeführenden im Wesentlichen, die Vorinstanz begründe die lange Verfahrensdauer und ihr langes Untätigbleiben lediglich mit dem unkooperativen Verhalten der italienischen Behörden und der noch ausstehenden Antwort der italienischen Behörden auf das Rückübernahmeersuchen der Schweiz. Diese Begründung werde dem Anspruch auf Behandlung und Beurteilung innert angemessener Frist aber in keiner Weise gerecht. Die Beschwerdeführenden warteten seit 26 Monaten auf einen Entscheid des SEM, obwohl es sich in der Natur der Sache um keinen komplexen Fall handle und obwohl die Beschwerdeführenden als äusserst vulnerable Personen zu gelten hätten. Dieses Vorgehen widerspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welche besage, dass ein Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 lit. a AsylG nicht auf unbestimmte Zeit - bis zu einem allfälligen künftigen kooperativen Verhalten der Behörden des Drittstaats - aufgeschoben werden könne.

E. 4.2 In seiner Vernehmlassung führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, sie habe den Beschwerdeführenden mehrfach mitgeteilt, dass die Antwort der italienischen Behörden auf das Rückübernahmeersuchen der Schweiz derzeit nach wie ausstehe und es sei nicht absehbar, wie lange das Verfahren voraussichtlich noch dauern werde, da dies aus Sicht des SEM von den italienischen Behörden abhänge. Dass die italienischen Behörden die Antwortfrist von acht Tagen gemäss Art. 6 Abs. 3 des Rückübernahmeabkommens erheblich überschritten hätten, könne dem SEM nicht angelastet werden. Ebenso hätten die Beschwerdeführenden jederzeit die Möglichkeit nach Italien zurückzukehren, wo sie als Flüchtlinge aufgenommen worden seien.

E. 4.3 In ihrer Replik halten die Beschwerdeführenden entgegen, die Argumentation der Vorinstanz überzeuge nicht. Die erhebliche Überschreitung der Antwortfrist von acht Tagen gemäss Art. 6 Abs. 3 des Rückübernahmeabkommens sei mit einer über einem Jahr hängigen Antwort Italiens wesentlich. Das Untätigbleiben der italienischen Behörden könne nicht als Vorwand für das Untätigbleiben des SEM benutzt werden.

E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Ein solcher Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG ist innerhalb von fünf Arbeitstagen zu treffen (Art. 37 Abs. 5 AsylG), wobei es sich dabei um eine Ordnungsfrist handelt, deren Überschreitung im Einzelfall jedoch eine Rechtsverzögerung begründen kann, sofern für die lange Verfahrensdauer keine objektive Rechtfertigung vorliegt.

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden haben am 11. Dezember 2022 - also vor rund 28 Monaten - ihre Asylgesuche in der Schweiz gestellt. Aus den vorinstanzlichen Akten sowie den Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung geht weiter hervor, dass die italienischen Behörden anerkennen, dass die Beschwerdeführenden in Italien über einen gültigen Flüchtlingsstatus verfügen, und dass die italienischen Behörden einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien am 13. März 2023 im Grundsatz zugestimmt haben. Indes bleibe abzuwarten, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung der Familie in einer Einrichtung des SAI erfüllt seien. Aktenkundig ist sodann, dass das SEM über die KESB und weitere Stellen über mehrere Monate hinweg, letztmals am 21. Oktober 2024, Abklärungen zur familiären Situation vorgenommen hat und dass SEM-intern die Entscheidung aussteht, ob eine Wegweisung nach Italien für die Beschwerdeführenden noch zumutbar ist.

E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt bei dieser Aktenlage zum Schluss, dass das Zuwarten des SEM weder mit dem verfassungsrechtlichen Anspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. oben E. 3.1) noch mit den spezialgesetzlichen Behandlungsfristen (vgl. Art. 37 Abs. 5 AsylG) vereinbar ist. Es steht ausser Frage, dass die vorinstanzliche Verfahrensdauer - welche zum Zeitpunkt der Vernehmlassung auf Beschwerdeebene bereits mehr als 26 Monate betrug - im Fall der Beschwerdeführenden dem Anspruch auf Behandlung und auf Beurteilung innert angemessener Frist in keiner Weise gerecht wird. Allein der Umstand, dass die Option eines Nichteintretensentscheides nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsyIG nicht in Betracht fallen soll, solange keine aus Sicht des SEM rechtsgenügliche Rückübernahmezusicherung der italienischen Behörden vorliegt beziehungsweise die italienischen Behörden ihrer Verpflichtung gemäss Art. 6 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.114.549) nicht (fristgerecht) nachgekommen sind, ändert nichts am Anspruch der Beschwerdeführenden auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Eine objektive Rechtfertigung für die massive Fristüberschreitung liegt somit nicht vor und es sind auch keine anderen Gründe ersichtlich, welche eine solche rechtfertigen könnten (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-5129/2023 vom 5. Februar 2024, E. 4.3 und E-1484/2016 vom 22. März 2016 S. 9).

E. 5.4 An dieser Einschätzung vermag namentlich auch der Umstand nichts zu ändern, dass das SEM - wie erwähnt - während mehrerer Monate, letztmals am 21. Oktober 2024, Abklärungen zur familiären Situation der Beschwerdeführenden vorgenommen hat. Wie aus den Akten hervorgeht, hatten diese Abklärungen keinen Einfluss auf die Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens. Vielmehr ist die lange Dauer das Asylverfahrens ausschliesslich darauf zurückzuführen, dass das SEM seit März 2023 vergeblich auf die aus seiner Sicht nicht rechtsgenügliche Zusicherung der italienischen Behörden wartet. Dieses lange Zuwarten erscheint umso unverständlicher, als den Akten nicht entnommen werden kann, dass das SEM nochmals bei den italienischen Behörden nachgefragt und um eine ergänzende Antwort ersucht hätte oder sonstige Bemühungen unternommen hätte, um die gewünschte Zustimmung zu erhalten. Aktenkundig ist lediglich eine E-Mail vom 1. Juli 2024, in welcher die Absicht eines Nachfragens erwähnt wird (vgl. SEM act. 42/2).

E. 5.5 Schliesslich ist das von der Vorinstanz in der Vernehmlassung angeführte Argument, die Beschwerdeführenden könnten aufgrund ihres Flüchtlingsstatus jederzeit selbständig nach Italien zurückzukehren (vgl. Vernehmlassung, S. 2), für die Frage, ob die lange Verfahrensdauer mit dem Anspruch auf Erlass eines Entscheids innert angemessener Frist vereinbar ist, offensichtlich nicht von Relevanz.

E. 5.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Dauer des Verfahrens der Beschwerdeführenden als unangemessen lang zu erachten ist. Der Antrag der Beschwerdeführenden, es sei eine Rechtsverzögerung festzustellen, ist daher berechtigt.

E. 5.7 Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen und das SEM ist anzuweisen, die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ohne weitere Verzögerung zu behandeln und die betreffenden Verfahren zum Abschluss zu bringen.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).

E. 6.2 Gemäss Art. 64 Abs.1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Den vertretenen Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Das SEM wird angewiesen, die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ohne weitere Verzögerung zu behandeln und das betreffende Verfahren zum Abschluss zu bringen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und der kantonale Migrationsdienst. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Lea Fritsche Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-947/2025 Urteil vom 9. April 2025 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Lea Fritsche. Parteien A._______, geboren am 3. April 2001, B._______, geboren am 26. November 2021, beide Somalia, beide vertreten durch MLaw Emélie Dunn, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin stellte zusammen mit ihrem Ehemann und dem gemeinsamen Kind (Beschwerdeführer) am 11. Dezember 2022 ein Asylgesuch in der Schweiz. A.b Nachdem das SEM mit der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann am 9. Februar 2023 die sogenannten Dublin-Gespräche durchgeführt hatte, ersuchte es am 13. Februar 2023 die deutschen sowie die italienischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden sowie des Ehemannes beziehungsweise Vaters im Rahmen des Dublin-Verfahrens. Diese Gesuche wurden mit Schreiben vom 15. beziehungsweise 24. Februar 2023 abgelehnt, wobei die italienischen Behörden dem SEM mitteilten, dass der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung als Flüchtling, gültig bis zum 24. März 2026, erteilt worden sei. A.c Mit E-Mail vom 28. Februar 2023 ersuchte das SEM die italienischen Behörden daraufhin um Rückübernahme der Beschwerdeführenden sowie des Ehemannes beziehungsweise Vaters. Die italienischen Behörden stimmten der Überstellung am 13. März 2023 zu, wobei sie festhielten, es bleibe abzuwarten, ob vorliegend die Voraussetzungen für die Unterbringung der Familie in einer Einrichtung des SAI (Sistema Accoglienza Integrazione; Anmerkung des Gerichts) erfüllt seien. A.d Am 8. Mai 2023 wurden die Beschwerdeführenden und der Ehemann beziehungsweise Vater dem Kanton (...) zugewiesen. A.e Mit Eingabe vom 3. August 2023 erkundigte sich die zugewiesene Rechtsvertreterin bei der Vorinstanz erstmals um Auskunft zum Verfahrensstand. Das SEM beantwortete die Anfrage mit E-Mail vom 7. August 2023. A.f Am 24. Juni 2024 wurden die Asylverfahren der Beschwerdeführenden auf Antrag der Rechtsvertreterin vom 20. Juni 2024 vom Asylverfahren des Ehemannes beziehungsweise Vaters getrennt. Gemäss einer Mitteilung der (...) vom 17. Juli 2024 gilt dieser seit dem 5. Mai 2024 als untergetaucht. A.g Mit Schreiben vom 27. November 2024 erkundigte sich die Rechtsvertreterin erneut nach dem Verfahrensstand und beantragte, dass auf die Asylgesuche einzutreten und das nationale Asylverfahren zu eröffnen sei; eventualiter seien die Beschwerdeführenden vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Die Antwort des SEM erfolgte gleichentags per E-Mail. Darin wurde festgehalten, dass sich das Rückübernahmeverfahren als kompliziert erweise. Allerdings seien im Nachgang zur Dossiertrennung über mehrere Monate hinweg über die KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde; Anmerkung des Gerichts), Sozialdienste und Kanton, Abklärungen eingeleitet worden. Derzeit sei SEM-intern die Entscheidung hängig, ob eine Wegweisung nach Italien noch zumutbar sei. A.h Mit Schreiben vom 14. Januar 2025 erkundigte sich die Rechtsvertreterin ein drittes Mal nach dem Verfahrensstand und beantragte zusätzlich - sofern ein Schutzstatus in Italien vorliegen sollte - um Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer Rückführung in einen sicheren Drittstaat und sodann um die Verfügung einer vorläufigen Aufnahme für die Beschwerdeführenden. Sollte dem Ersuchen nicht stattgegeben werden, werde um Erlass einer anfechtbaren Verfügung bis zum 28. Januar 2025 ersucht. Falls das SEM keine weiteren Schritte tätige, werde die Erhebung einer Rechtsverzögerungs- beziehungsweise Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht geprüft. Der zuständige Fachspezialist Dublin des SEM antwortete mit E-Mail vom 16. Januar 2025, dass ein interner Antrag leider nach wie vor bei der zuständigen Stelle des SEM hängig sei. Ebenso sei eine Anfrage um Rückübernahme an Italien nach wie vor bei den italienischen Behörden hängig. B. Mit Eingabe vom 13. Februar 2025 reichten die Beschwerdeführenden über ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Dabei beantragen sie, es sei festzustellen, dass betreffend das Asylverfahren eine Rechtsverzögerung vorliege. Weiter sei das SEM anzuweisen, das Asylgesuch ohne weitere Verzögerung zu behandeln und eine anfechtbare Verfügung im Asylverfahren zu erlassen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C. Mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2025 bewilligte der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C.a Am 24. Februar 2025 liess sich die Vorinstanz zur Beschwerde vernehmen. C.b Mit Replik vom 19. März 2025 hielten die Beschwerdeführenden vollumfänglich an ihren Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller/Peter Bieri, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit für die Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.3 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Vorliegend ersuchten die Beschwerdeführenden um Asyl. Über das Gesuch hat die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.4 Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die zeitliche Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Die betroffene Person muss darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeeinreichung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat. Erforderlich ist zudem bei Verzögerung des Verfügungserlasses, dass sie ihr Begehren wiederholt, bevor sie die Beschwerde einreicht (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler/Martin Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.20 ff.). Das SEM hat das Asylverfahren der Beschwerdeführenden bis anhin noch nicht abgeschlossen. Mit den Verfahrensstandanfragen vom 3. August 2023 und vom 27. November 2024 haben die Beschwerdeführenden ihr aktuelles und praktisches Interesse am Verfügungserlass durch das SEM manifestiert. Nachdem das SEM schliesslich auf die letzte Verfahrensstandanfrage der Beschwerdeführenden vom 14. Januar 2025, mit welcher die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde angedroht worden war, keinen Entscheid gefällt hat, durften sie Mitte März 2025 nach Treu und Glauben annehmen, die Vorinstanz werde vorderhand keine anfechtbare Verfügung erlassen. 1.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten. 2. 2.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2.2 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG; vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.). 3. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfahrensgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2, m.w.H.). 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht - wie bei einer Rechtsverweigerung - grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv als angemessen erscheint. Die Frage der Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. Müller/Bieri, a.a.O., Rz. 16 zu Art. 46a, BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2, m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 60 E. 3.c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetz-liche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch das Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2, m.w.H.). 4. 4.1 In der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 13. Februar 2025 monieren die Beschwerdeführenden im Wesentlichen, die Vorinstanz begründe die lange Verfahrensdauer und ihr langes Untätigbleiben lediglich mit dem unkooperativen Verhalten der italienischen Behörden und der noch ausstehenden Antwort der italienischen Behörden auf das Rückübernahmeersuchen der Schweiz. Diese Begründung werde dem Anspruch auf Behandlung und Beurteilung innert angemessener Frist aber in keiner Weise gerecht. Die Beschwerdeführenden warteten seit 26 Monaten auf einen Entscheid des SEM, obwohl es sich in der Natur der Sache um keinen komplexen Fall handle und obwohl die Beschwerdeführenden als äusserst vulnerable Personen zu gelten hätten. Dieses Vorgehen widerspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welche besage, dass ein Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 lit. a AsylG nicht auf unbestimmte Zeit - bis zu einem allfälligen künftigen kooperativen Verhalten der Behörden des Drittstaats - aufgeschoben werden könne. 4.2 In seiner Vernehmlassung führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, sie habe den Beschwerdeführenden mehrfach mitgeteilt, dass die Antwort der italienischen Behörden auf das Rückübernahmeersuchen der Schweiz derzeit nach wie ausstehe und es sei nicht absehbar, wie lange das Verfahren voraussichtlich noch dauern werde, da dies aus Sicht des SEM von den italienischen Behörden abhänge. Dass die italienischen Behörden die Antwortfrist von acht Tagen gemäss Art. 6 Abs. 3 des Rückübernahmeabkommens erheblich überschritten hätten, könne dem SEM nicht angelastet werden. Ebenso hätten die Beschwerdeführenden jederzeit die Möglichkeit nach Italien zurückzukehren, wo sie als Flüchtlinge aufgenommen worden seien. 4.3 In ihrer Replik halten die Beschwerdeführenden entgegen, die Argumentation der Vorinstanz überzeuge nicht. Die erhebliche Überschreitung der Antwortfrist von acht Tagen gemäss Art. 6 Abs. 3 des Rückübernahmeabkommens sei mit einer über einem Jahr hängigen Antwort Italiens wesentlich. Das Untätigbleiben der italienischen Behörden könne nicht als Vorwand für das Untätigbleiben des SEM benutzt werden. 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Ein solcher Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG ist innerhalb von fünf Arbeitstagen zu treffen (Art. 37 Abs. 5 AsylG), wobei es sich dabei um eine Ordnungsfrist handelt, deren Überschreitung im Einzelfall jedoch eine Rechtsverzögerung begründen kann, sofern für die lange Verfahrensdauer keine objektive Rechtfertigung vorliegt. 5.2 Die Beschwerdeführenden haben am 11. Dezember 2022 - also vor rund 28 Monaten - ihre Asylgesuche in der Schweiz gestellt. Aus den vorinstanzlichen Akten sowie den Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung geht weiter hervor, dass die italienischen Behörden anerkennen, dass die Beschwerdeführenden in Italien über einen gültigen Flüchtlingsstatus verfügen, und dass die italienischen Behörden einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien am 13. März 2023 im Grundsatz zugestimmt haben. Indes bleibe abzuwarten, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung der Familie in einer Einrichtung des SAI erfüllt seien. Aktenkundig ist sodann, dass das SEM über die KESB und weitere Stellen über mehrere Monate hinweg, letztmals am 21. Oktober 2024, Abklärungen zur familiären Situation vorgenommen hat und dass SEM-intern die Entscheidung aussteht, ob eine Wegweisung nach Italien für die Beschwerdeführenden noch zumutbar ist. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt bei dieser Aktenlage zum Schluss, dass das Zuwarten des SEM weder mit dem verfassungsrechtlichen Anspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. oben E. 3.1) noch mit den spezialgesetzlichen Behandlungsfristen (vgl. Art. 37 Abs. 5 AsylG) vereinbar ist. Es steht ausser Frage, dass die vorinstanzliche Verfahrensdauer - welche zum Zeitpunkt der Vernehmlassung auf Beschwerdeebene bereits mehr als 26 Monate betrug - im Fall der Beschwerdeführenden dem Anspruch auf Behandlung und auf Beurteilung innert angemessener Frist in keiner Weise gerecht wird. Allein der Umstand, dass die Option eines Nichteintretensentscheides nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsyIG nicht in Betracht fallen soll, solange keine aus Sicht des SEM rechtsgenügliche Rückübernahmezusicherung der italienischen Behörden vorliegt beziehungsweise die italienischen Behörden ihrer Verpflichtung gemäss Art. 6 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.114.549) nicht (fristgerecht) nachgekommen sind, ändert nichts am Anspruch der Beschwerdeführenden auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Eine objektive Rechtfertigung für die massive Fristüberschreitung liegt somit nicht vor und es sind auch keine anderen Gründe ersichtlich, welche eine solche rechtfertigen könnten (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-5129/2023 vom 5. Februar 2024, E. 4.3 und E-1484/2016 vom 22. März 2016 S. 9). 5.4 An dieser Einschätzung vermag namentlich auch der Umstand nichts zu ändern, dass das SEM - wie erwähnt - während mehrerer Monate, letztmals am 21. Oktober 2024, Abklärungen zur familiären Situation der Beschwerdeführenden vorgenommen hat. Wie aus den Akten hervorgeht, hatten diese Abklärungen keinen Einfluss auf die Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens. Vielmehr ist die lange Dauer das Asylverfahrens ausschliesslich darauf zurückzuführen, dass das SEM seit März 2023 vergeblich auf die aus seiner Sicht nicht rechtsgenügliche Zusicherung der italienischen Behörden wartet. Dieses lange Zuwarten erscheint umso unverständlicher, als den Akten nicht entnommen werden kann, dass das SEM nochmals bei den italienischen Behörden nachgefragt und um eine ergänzende Antwort ersucht hätte oder sonstige Bemühungen unternommen hätte, um die gewünschte Zustimmung zu erhalten. Aktenkundig ist lediglich eine E-Mail vom 1. Juli 2024, in welcher die Absicht eines Nachfragens erwähnt wird (vgl. SEM act. 42/2). 5.5 Schliesslich ist das von der Vorinstanz in der Vernehmlassung angeführte Argument, die Beschwerdeführenden könnten aufgrund ihres Flüchtlingsstatus jederzeit selbständig nach Italien zurückzukehren (vgl. Vernehmlassung, S. 2), für die Frage, ob die lange Verfahrensdauer mit dem Anspruch auf Erlass eines Entscheids innert angemessener Frist vereinbar ist, offensichtlich nicht von Relevanz. 5.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Dauer des Verfahrens der Beschwerdeführenden als unangemessen lang zu erachten ist. Der Antrag der Beschwerdeführenden, es sei eine Rechtsverzögerung festzustellen, ist daher berechtigt. 5.7 Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen und das SEM ist anzuweisen, die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ohne weitere Verzögerung zu behandeln und die betreffenden Verfahren zum Abschluss zu bringen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 6.2 Gemäss Art. 64 Abs.1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Den vertretenen Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Das SEM wird angewiesen, die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ohne weitere Verzögerung zu behandeln und das betreffende Verfahren zum Abschluss zu bringen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und der kantonale Migrationsdienst. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Lea Fritsche Versand: