opencaselaw.ch

E-6199/2025

E-6199/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-10-09 · Deutsch CH

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerinnen reisten am 21. August 2023 in die Schweiz ein und suchten gleichentags um Asyl nach. Gleichentags erfolgte auch die Aufnahme ihrer Personendaten. A.a Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 8. August 2023 in C._______ daktyloskopiert worden waren. Am 28. August 2023 ersuchte das SEM die (...) Behörden um Wiederaufnahme im Rahmen des Dublin-Verfahrens. A.b Am 6. September 2023 fand das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist) statt. A.c Mit Schreiben vom 11. September 2023 lehnten die (...) Behörden das Dublin-Ersuchen des SEM ab und teilten dem SEM mit, dass den Beschwerdeführerinnen eine Aufenthaltsbewilligung als Flüchtlinge (gültig bis zum 8. August 2028) erteilt worden sei. Sie verwiesen für eine Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach C._______ auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der C._______ über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.114.549) (nachfolgend: Rückübernahmeabkommen). A.d Am 12. September 2023 gewährte das SEM den Beschwerdeführerinnen schriftlich das rechtliche Gehör zum Nichteintretensentscheid und zur beabsichtigten Wegweisung nach C._______. Die Beschwerdeführerinnen nahmen am 15. September 2023 Stellung. B. Am 21. September 2023 ersuchte das SEM die (...) Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2023 bestätigten diese, dass die Beschwerdeführerinnen im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis seien und es ihnen damit möglich sei, wieder nach C._______ einzureisen. Vor dem Übermitteln einer Zustimmung müsse aber durch die (...) Behörden geklärt werden, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung der Familie in einer Einrichtung des SAI (Sistema Accoglienza Integrazione) erfüllt seien. C. Die Beschwerdeführerinnen reichten beim SEM am 27. September 2023, 18. Oktober 2023, 10. November 2023, 20. November 2023, 27. November 2023, 1. Dezember 2023 und 12. Dezember 2023 (je Eingang beim SEM) medizinische Berichte zu den Akten. D. Am 18. Januar 2024 wurden die Beschwerdeführerinnen dem Kanton D._______ zugewiesen. E. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2024 erinnerte das SEM die (...) Behörden daran, dass die Zustimmung zur Übernahme der Beschwerdeführerinnen weiter ausstehend sei. F. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 25. April 2025 erkundigten sich die Beschwerdeführerinnen beim SEM nach dem Stand ihres Asylverfahrens und ersuchten um Priorisierung desselben. Diese Anfrage blieb - soweit aus den Akten ersichtlich - unbeantwortet. G. Am 2. Mai 2025 brachte die Verbindungsperson des SEM bei den (...) Behörden in Erfahrung, dass diese nach wie vor auf der Suche nach einer Aufnahmestruktur für die Beschwerdeführerinnen seien. H. Am 2. Juli 2025 reichten die Beschwerdeführerinnen erneut eine Anfrage zum Stand ihres Verfahrens beim SEM ein, wobei sie sich vorbehielten, ohne weitere Verfahrensschritte seitens des SEM innert der nächsten vier Wochen eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen. I. Mit Schreiben vom 16. Juli 2025 teilte das SEM den Beschwerdeführerinnen mit, dass ihr Asylgesuch aufgrund der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht entschieden werden könne. Weiter wies das SEM in seinem Schreiben darauf hin, dass die Beschwerdeführerinnen bislang keinerlei Reisedokumente beim SEM eingereicht hätten, die eine Rückreise nach C._______ ermöglichen würden. Sodann seien die Beschwerdeführerinnen gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsyIG als Asylsuchende verpflichtet, Reise- und Identitätspapiere beim SEM abzugeben und es stehe ihnen frei, sich bei den (...) Behörden um eine zeitnahe Zustimmung auf das Rückübernahmeersuchen des SEM zu bemühen und damit eine Beschleunigung des laufenden Verfahrens herbeizuführen. Ebenfalls stehe es ihnen frei, sich zwecks Ausstellung von Ersatzreisepapieren an die zuständige (...) Vertretung in der Schweiz zu wenden, um danach selbständig nach C._______ zurückzukehren. J. Mit Eingabe vom 15. August 2025 reichten die Beschwerdeführerinnen durch ihre Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein und beantragten, es sei festzustellen, dass das vorliegende Verfahren vom SEM verzögert wurde, und es sei anzuweisen, ihr Asylgesuch beförderlich zu behandeln und unverzüglich einen Asylentscheid zu fällen oder eine ergänzende Anhörung anzusetzen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht, die Verfahrensstandanfragen vom 25. April 2025 und vom 2. Juli 2025 sowie die Antwort des SEM vom 16. Juli 2025 bei. K. Am 18. August 2025 erinnerte das SEM die (...) Behörden erneut an die ausstehende Zustimmung zur Übernahme der Beschwerdeführerinnen. Diese teilten gleichentags mit, dass keine Statusänderung zu vermelden sei. L. L.a Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2025 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung bis am 5. September 2025 und vorbehaltlich der Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerinnen gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte er die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis am 5. September 2025 auf. L.b Am 4. September 2025 liess sich das SEM fristgerecht vernehmen. L.c Die Beschwerdeführerinnen reichten (nach antragsgemäss bis am 15. September 2025 erstreckter Frist) mit Eingabe vom 16. September 2025 eine Unterstützungsbestätigung ein.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller/Peter Bieri, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 19 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.

E. 1.3 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde, jene verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Die Beschwerdeführerinnen suchten am 21. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Über dieses Gesuch hat das SEM in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden, wobei eine solche bis anhin nicht ergangen ist. Die Beschwerdeführerinnen sind daher zur Beschwerdeführung legitimiert.

E. 1.4 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person, ist doch der Grundsatz von Treu und Glauben stets zu beachten. Die beschwerdeführende Person muss zudem darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.23). Das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerinnen an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung ergibt sich einerseits aus den bei den Akten liegenden Eingaben, mit denen sie um beförderliche Verfahrenserledigung gebeten haben, und andererseits aus der Tatsache, dass das SEM bis anhin nicht in der Sache entschieden hat. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend mithin nicht zu beanstanden.

E. 1.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung einzutreten. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 2 Die Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich im vorliegenden Verfahren auf die Beantwortung der Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist das Gericht die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist es nicht befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.).

E. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Demnach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfahrensgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.).

E. 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, die Behörde aber nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint.

E. 3.3 Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. Müller/Bieri, a.a.O., Rz. 16 zu Art. 46a; BGE 130 I 312 E. 5.1 f. m.w.H.).

E. 3.4 Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder (chronischer) Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Allerdings kann sich eine Verzögerung durch ausserordentliche Umstände rechtfertigen lassen, so beispielsweise, wenn die Geschäftslast in aussergewöhnlichem, nicht vorhersehbarem Mass angestiegen ist (vgl. Moser et al., a.a.O., Rz. 5.27; dazu statt vieler die Urteile des BVGer E-1189/2024 vom 21. Mai 2024 E. 4.3 m.w.H.).

E. 4.1 In der Rechtsverzögerungsbeschwerde monieren die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen, die Vorinstanz begründe die lange Verfahrensdauer und ihr langes Untätigbleiben lediglich mit dem Verhalten der (...) Behörden und der noch ausstehenden Antwort derselben auf das Rückübernahmeersuchen. Das Verfahren um Zuständigkeit dauere zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits zwei Jahre. Seit dem Dublin-Gespräch vom 6. September 2023 und der Gewährung des schriftlichen Gehörs zur geplanten Wegweisung vom 15. September 2023 sei sodann kein weiterer Verfahrensschritt von der Vorinstanz mehr erfolgt. Im Urteil D-947/2025 vom 9. April 2025, in welchem das SEM nach Eingang der unzureichenden Zustimmung durch die (...) Behörden keine weiteren Schritte unternommen habe, um von den (...) Behörden die gewünschte Zusicherung zu erhalten, habe das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gutgeheissen. Im selben Urteil fänden sich Analogien zum vorliegenden Fall. Der Fall sei nicht komplex gelagert und die Beschwerdeführerinnen seien aufgrund ihrer (psychischen) Erkrankungen als äusserst vulnerable Personen anzusehen, weshalb besondere Rechte und Pflichten zu berücksichtigen seien. Im gleichen Urteil sei ferner auch das Argument des SEM, wonach die Beschwerdeführerinnen aufgrund ihres Schutzstatus jederzeit selbstständig nach C._______ zurückkehren könnten, verworfen worden.

E. 4.2 In ihrer Vernehmlassung verweist die Vorinstanz auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und führt im Wesentlichen aus, der zeitliche Ablauf der Abklärungen zur Rückübernahme liege in den Händen der (...) Behörden und somit ausserhalb ihres Handlungsspielraums. Den Akten könne entnommen werden, dass der Kontakt mit den (...) Behörden bestehe und diese, entsprechend der letzten Rückmeldung vom 18. August 2025, keine Statusänderung hätten vermelden können. Mit den erneuten Anfragen an die (...) Behörden sei das Verfahren aktiv geführt und die notwendigen Schritte unternommen worden. Ohne die Zustimmung der (...) Behörden könne keine formelle Verfügung erlassen werden, da die Zustimmung Bestandteil des Nichteintretens sei. Da die Zusicherung der Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen ausstehend sei, könne der rechtserhebliche Sachverhalt zudem nicht vollständig erstellt werden. Sodann sei den Beschwerdeführerinnen auch in diesem Fall klar kommuniziert worden, dass es beabsichtige, nicht auf das Asylgesuch einzutreten und sie nach C._______ wegzuweisen. Trotz dieses Wissens, würden sich die Beschwerdeführerinnen seit rund zwei Jahren in der Schweiz aufhalten. Es wies darauf hin, dass ihnen die Beschaffung von Ersatzreisepapieren und eine selbstständige Rückkehr nach C._______ jederzeit offenstehe, um eine Deblockierung der Situation herbeizuführen. Zudem hielt die Vorinstanz unter Hinweis auf das Urteil D-1624/2021 vom 3. Mai 2021 unter anderem fest, eine zu erwartende Zustimmung der (...) Behörden zur Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen sei auch dann gültig, wenn sie dereinst deutlich nach der in der Rückübernahmevereinbarung zwischen C._______ und der Schweiz vorgesehenen Antwortfrist eintreffe.

E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Ein solcher Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG ist innerhalb von fünf Arbeitstagen zu treffen (Art. 37 Abs. 5 AsylG), wobei es sich um eine Ordnungsfrist handelt, deren Überschreitung im Einzelfall jedoch eine Rechtsverzögerung begründen kann, sofern für die lange Verfahrensdauer keine objektive Rechtfertigung vorliegt.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerinnen haben am 21. August 2023 - also vor über zwei Jahren - ihre Asylgesuche in der Schweiz gestellt. Zwar ist es zu begrüssen, dass das SEM am 30. Oktober 2024, am 2. Mai 2025 sowie am 18. August 2025 die (...) Behörden auf die Rückübernahmeanfrage vom 21. September 2023 aufmerksam gemacht hat, eine Erklärung, warum es aber über ein Jahr gedauert hat, bis ein erstes Erinnern erfolgte, erschliesst sich dem Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht. Sodann erfolgte die zweite Erinnerung lediglich im Hinblick auf die Verfahrensstandanfrage der Beschwerdeführerinnen vom 25. April 2025. Es kann nicht von einer beförderlichen Behandlung ausgegangen werden. Im Übrigen wäre zu erwarten gewesen, dass das SEM das Ersuchen der Beschwerdeführerinnen vom 25. April 2025 um einen zeitnahen Entscheid respektive um Informationen zum Verfahrensstand beantwortet hätte. Aus den vorinstanzlichen Akten geht weiter hervor, dass die (...) Behörden anerkennen, dass die Beschwerdeführerinnen in C._______ über einen gültigen Flüchtlingsstatus verfügen, und dass die (...) Behörden einer Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach C._______ am 2. Oktober 2023 im Grundsatz zugestimmt haben, wobei die Voraussetzungen für ihre Unterbringung in einer Einrichtung des SAI zu prüfen sind.

E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt bei dieser Aktenlage zum Schluss, dass das Zuwarten des SEM weder mit dem verfassungsrechtlichen Anspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 BV noch mit den spezialgesetzlichen Behandlungsfristen (vgl. Art. 37 Abs. 5 AsylG) vereinbar ist. Die vorinstanzliche Verfahrensdauer - welche zum Zeitpunkt der Vernehmlassung auf Beschwerdeebene bereits über zwei Jahre betrug - wird im Fall der Beschwerdeführerinnen dem Anspruch auf Behandlung und auf Beurteilung innert angemessener Frist nicht gerecht. Allein der Umstand, dass die Option eines Nichteintretensentscheides nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsyIG nicht in Betracht fallen soll, solange keine aus Sicht des SEM rechtsgenügliche Rückübernahmezusicherung der (...) Behörden vorliegt beziehungsweise die (...) Behörden ihrer Verpflichtung gemäss Art. 6 Abs. 3 des Rückübernahmeabkommens nicht (fristgerecht) nachgekommen sind, ändert nichts am Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Eine objektive Rechtfertigung für die Fristüberschreitung liegt jedenfalls nicht vor und es sind auch keine anderen Gründe ersichtlich, welche eine solche rechtfertigen könnten (vgl. Urteil des BVGer D-947/2025 vom 9. April 2025 E. 5.3). Auch das Argument der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerinnen einen Schutzstatus in C._______ hätten und jederzeit dorthin zurückkehren könnten, verfängt aufgrund des Gesagten nicht.

E. 5.4 Gestützt auf die gemachten Ausführungen ergibt sich, dass die Dauer des Verfahrens der Beschwerdeführerinnen als unangemessen lang zu erachten ist. Die Rüge der Rechtsverzögerung ist daher berechtigt.

E. 6.1 Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen und das SEM ist anzuweisen, das Asylverfahren der Beschwerdeführerinnen beförderlich weiterzuführen und die nächsten Verfahrensschritte vorzunehmen und anschliessend die Asylgesuche innert nützlicher Frist einem Entscheid zuzuführen.

E. 6.2 Angesichts der Gutheissung der Rechtsverzögerungsbeschwerde kann die Vernehmlassung des SEM den Beschwerdeführerinnen mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis gebracht werden (Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG).

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom 21. August 2025 gewährte unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos und es kann offenbleiben, ob die (erst) am 16. September 2025 eingereichte Unterstützungsbestätigung verspätet erfolgte.

E. 7.2 Den vertretenen Beschwerdeführerinnen ist angesichts des Verfahrensausgangs in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die Parteientschädigung aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdeführerinnen zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 600.- (inklusive Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Es wird festgestellt, dass das Verfahren vor der Vorinstanz zu lange dauert. Das SEM wird angewiesen, das Asylverfahren der Beschwerdeführerinnen beförderlich weiterzuführen und die Asylgesuche innert nützlicher Frist einem Entscheid zuzuführen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen und das SEM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Jessica Püringer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6199/2025 Urteil vom 9. Oktober 2025 Besetzung Richter Kaspar Gerber (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Jessica Püringer. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Afghanistan, beide vertreten durch Sofie Isler, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerinnen reisten am 21. August 2023 in die Schweiz ein und suchten gleichentags um Asyl nach. Gleichentags erfolgte auch die Aufnahme ihrer Personendaten. A.a Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 8. August 2023 in C._______ daktyloskopiert worden waren. Am 28. August 2023 ersuchte das SEM die (...) Behörden um Wiederaufnahme im Rahmen des Dublin-Verfahrens. A.b Am 6. September 2023 fand das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist) statt. A.c Mit Schreiben vom 11. September 2023 lehnten die (...) Behörden das Dublin-Ersuchen des SEM ab und teilten dem SEM mit, dass den Beschwerdeführerinnen eine Aufenthaltsbewilligung als Flüchtlinge (gültig bis zum 8. August 2028) erteilt worden sei. Sie verwiesen für eine Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach C._______ auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der C._______ über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.114.549) (nachfolgend: Rückübernahmeabkommen). A.d Am 12. September 2023 gewährte das SEM den Beschwerdeführerinnen schriftlich das rechtliche Gehör zum Nichteintretensentscheid und zur beabsichtigten Wegweisung nach C._______. Die Beschwerdeführerinnen nahmen am 15. September 2023 Stellung. B. Am 21. September 2023 ersuchte das SEM die (...) Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2023 bestätigten diese, dass die Beschwerdeführerinnen im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis seien und es ihnen damit möglich sei, wieder nach C._______ einzureisen. Vor dem Übermitteln einer Zustimmung müsse aber durch die (...) Behörden geklärt werden, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung der Familie in einer Einrichtung des SAI (Sistema Accoglienza Integrazione) erfüllt seien. C. Die Beschwerdeführerinnen reichten beim SEM am 27. September 2023, 18. Oktober 2023, 10. November 2023, 20. November 2023, 27. November 2023, 1. Dezember 2023 und 12. Dezember 2023 (je Eingang beim SEM) medizinische Berichte zu den Akten. D. Am 18. Januar 2024 wurden die Beschwerdeführerinnen dem Kanton D._______ zugewiesen. E. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2024 erinnerte das SEM die (...) Behörden daran, dass die Zustimmung zur Übernahme der Beschwerdeführerinnen weiter ausstehend sei. F. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 25. April 2025 erkundigten sich die Beschwerdeführerinnen beim SEM nach dem Stand ihres Asylverfahrens und ersuchten um Priorisierung desselben. Diese Anfrage blieb - soweit aus den Akten ersichtlich - unbeantwortet. G. Am 2. Mai 2025 brachte die Verbindungsperson des SEM bei den (...) Behörden in Erfahrung, dass diese nach wie vor auf der Suche nach einer Aufnahmestruktur für die Beschwerdeführerinnen seien. H. Am 2. Juli 2025 reichten die Beschwerdeführerinnen erneut eine Anfrage zum Stand ihres Verfahrens beim SEM ein, wobei sie sich vorbehielten, ohne weitere Verfahrensschritte seitens des SEM innert der nächsten vier Wochen eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen. I. Mit Schreiben vom 16. Juli 2025 teilte das SEM den Beschwerdeführerinnen mit, dass ihr Asylgesuch aufgrund der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht entschieden werden könne. Weiter wies das SEM in seinem Schreiben darauf hin, dass die Beschwerdeführerinnen bislang keinerlei Reisedokumente beim SEM eingereicht hätten, die eine Rückreise nach C._______ ermöglichen würden. Sodann seien die Beschwerdeführerinnen gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsyIG als Asylsuchende verpflichtet, Reise- und Identitätspapiere beim SEM abzugeben und es stehe ihnen frei, sich bei den (...) Behörden um eine zeitnahe Zustimmung auf das Rückübernahmeersuchen des SEM zu bemühen und damit eine Beschleunigung des laufenden Verfahrens herbeizuführen. Ebenfalls stehe es ihnen frei, sich zwecks Ausstellung von Ersatzreisepapieren an die zuständige (...) Vertretung in der Schweiz zu wenden, um danach selbständig nach C._______ zurückzukehren. J. Mit Eingabe vom 15. August 2025 reichten die Beschwerdeführerinnen durch ihre Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein und beantragten, es sei festzustellen, dass das vorliegende Verfahren vom SEM verzögert wurde, und es sei anzuweisen, ihr Asylgesuch beförderlich zu behandeln und unverzüglich einen Asylentscheid zu fällen oder eine ergänzende Anhörung anzusetzen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht, die Verfahrensstandanfragen vom 25. April 2025 und vom 2. Juli 2025 sowie die Antwort des SEM vom 16. Juli 2025 bei. K. Am 18. August 2025 erinnerte das SEM die (...) Behörden erneut an die ausstehende Zustimmung zur Übernahme der Beschwerdeführerinnen. Diese teilten gleichentags mit, dass keine Statusänderung zu vermelden sei. L. L.a Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2025 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung bis am 5. September 2025 und vorbehaltlich der Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerinnen gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte er die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis am 5. September 2025 auf. L.b Am 4. September 2025 liess sich das SEM fristgerecht vernehmen. L.c Die Beschwerdeführerinnen reichten (nach antragsgemäss bis am 15. September 2025 erstreckter Frist) mit Eingabe vom 16. September 2025 eine Unterstützungsbestätigung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller/Peter Bieri, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 19 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.3 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde, jene verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Die Beschwerdeführerinnen suchten am 21. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Über dieses Gesuch hat das SEM in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden, wobei eine solche bis anhin nicht ergangen ist. Die Beschwerdeführerinnen sind daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.4 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person, ist doch der Grundsatz von Treu und Glauben stets zu beachten. Die beschwerdeführende Person muss zudem darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.23). Das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerinnen an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung ergibt sich einerseits aus den bei den Akten liegenden Eingaben, mit denen sie um beförderliche Verfahrenserledigung gebeten haben, und andererseits aus der Tatsache, dass das SEM bis anhin nicht in der Sache entschieden hat. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend mithin nicht zu beanstanden. 1.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung einzutreten. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

2. Die Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich im vorliegenden Verfahren auf die Beantwortung der Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist das Gericht die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist es nicht befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.). 3. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Demnach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfahrensgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.). 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, die Behörde aber nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. 3.3 Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. Müller/Bieri, a.a.O., Rz. 16 zu Art. 46a; BGE 130 I 312 E. 5.1 f. m.w.H.). 3.4 Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder (chronischer) Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Allerdings kann sich eine Verzögerung durch ausserordentliche Umstände rechtfertigen lassen, so beispielsweise, wenn die Geschäftslast in aussergewöhnlichem, nicht vorhersehbarem Mass angestiegen ist (vgl. Moser et al., a.a.O., Rz. 5.27; dazu statt vieler die Urteile des BVGer E-1189/2024 vom 21. Mai 2024 E. 4.3 m.w.H.). 4. 4.1 In der Rechtsverzögerungsbeschwerde monieren die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen, die Vorinstanz begründe die lange Verfahrensdauer und ihr langes Untätigbleiben lediglich mit dem Verhalten der (...) Behörden und der noch ausstehenden Antwort derselben auf das Rückübernahmeersuchen. Das Verfahren um Zuständigkeit dauere zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits zwei Jahre. Seit dem Dublin-Gespräch vom 6. September 2023 und der Gewährung des schriftlichen Gehörs zur geplanten Wegweisung vom 15. September 2023 sei sodann kein weiterer Verfahrensschritt von der Vorinstanz mehr erfolgt. Im Urteil D-947/2025 vom 9. April 2025, in welchem das SEM nach Eingang der unzureichenden Zustimmung durch die (...) Behörden keine weiteren Schritte unternommen habe, um von den (...) Behörden die gewünschte Zusicherung zu erhalten, habe das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gutgeheissen. Im selben Urteil fänden sich Analogien zum vorliegenden Fall. Der Fall sei nicht komplex gelagert und die Beschwerdeführerinnen seien aufgrund ihrer (psychischen) Erkrankungen als äusserst vulnerable Personen anzusehen, weshalb besondere Rechte und Pflichten zu berücksichtigen seien. Im gleichen Urteil sei ferner auch das Argument des SEM, wonach die Beschwerdeführerinnen aufgrund ihres Schutzstatus jederzeit selbstständig nach C._______ zurückkehren könnten, verworfen worden. 4.2 In ihrer Vernehmlassung verweist die Vorinstanz auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und führt im Wesentlichen aus, der zeitliche Ablauf der Abklärungen zur Rückübernahme liege in den Händen der (...) Behörden und somit ausserhalb ihres Handlungsspielraums. Den Akten könne entnommen werden, dass der Kontakt mit den (...) Behörden bestehe und diese, entsprechend der letzten Rückmeldung vom 18. August 2025, keine Statusänderung hätten vermelden können. Mit den erneuten Anfragen an die (...) Behörden sei das Verfahren aktiv geführt und die notwendigen Schritte unternommen worden. Ohne die Zustimmung der (...) Behörden könne keine formelle Verfügung erlassen werden, da die Zustimmung Bestandteil des Nichteintretens sei. Da die Zusicherung der Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen ausstehend sei, könne der rechtserhebliche Sachverhalt zudem nicht vollständig erstellt werden. Sodann sei den Beschwerdeführerinnen auch in diesem Fall klar kommuniziert worden, dass es beabsichtige, nicht auf das Asylgesuch einzutreten und sie nach C._______ wegzuweisen. Trotz dieses Wissens, würden sich die Beschwerdeführerinnen seit rund zwei Jahren in der Schweiz aufhalten. Es wies darauf hin, dass ihnen die Beschaffung von Ersatzreisepapieren und eine selbstständige Rückkehr nach C._______ jederzeit offenstehe, um eine Deblockierung der Situation herbeizuführen. Zudem hielt die Vorinstanz unter Hinweis auf das Urteil D-1624/2021 vom 3. Mai 2021 unter anderem fest, eine zu erwartende Zustimmung der (...) Behörden zur Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen sei auch dann gültig, wenn sie dereinst deutlich nach der in der Rückübernahmevereinbarung zwischen C._______ und der Schweiz vorgesehenen Antwortfrist eintreffe. 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Ein solcher Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG ist innerhalb von fünf Arbeitstagen zu treffen (Art. 37 Abs. 5 AsylG), wobei es sich um eine Ordnungsfrist handelt, deren Überschreitung im Einzelfall jedoch eine Rechtsverzögerung begründen kann, sofern für die lange Verfahrensdauer keine objektive Rechtfertigung vorliegt. 5.2 Die Beschwerdeführerinnen haben am 21. August 2023 - also vor über zwei Jahren - ihre Asylgesuche in der Schweiz gestellt. Zwar ist es zu begrüssen, dass das SEM am 30. Oktober 2024, am 2. Mai 2025 sowie am 18. August 2025 die (...) Behörden auf die Rückübernahmeanfrage vom 21. September 2023 aufmerksam gemacht hat, eine Erklärung, warum es aber über ein Jahr gedauert hat, bis ein erstes Erinnern erfolgte, erschliesst sich dem Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht. Sodann erfolgte die zweite Erinnerung lediglich im Hinblick auf die Verfahrensstandanfrage der Beschwerdeführerinnen vom 25. April 2025. Es kann nicht von einer beförderlichen Behandlung ausgegangen werden. Im Übrigen wäre zu erwarten gewesen, dass das SEM das Ersuchen der Beschwerdeführerinnen vom 25. April 2025 um einen zeitnahen Entscheid respektive um Informationen zum Verfahrensstand beantwortet hätte. Aus den vorinstanzlichen Akten geht weiter hervor, dass die (...) Behörden anerkennen, dass die Beschwerdeführerinnen in C._______ über einen gültigen Flüchtlingsstatus verfügen, und dass die (...) Behörden einer Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach C._______ am 2. Oktober 2023 im Grundsatz zugestimmt haben, wobei die Voraussetzungen für ihre Unterbringung in einer Einrichtung des SAI zu prüfen sind. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt bei dieser Aktenlage zum Schluss, dass das Zuwarten des SEM weder mit dem verfassungsrechtlichen Anspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 BV noch mit den spezialgesetzlichen Behandlungsfristen (vgl. Art. 37 Abs. 5 AsylG) vereinbar ist. Die vorinstanzliche Verfahrensdauer - welche zum Zeitpunkt der Vernehmlassung auf Beschwerdeebene bereits über zwei Jahre betrug - wird im Fall der Beschwerdeführerinnen dem Anspruch auf Behandlung und auf Beurteilung innert angemessener Frist nicht gerecht. Allein der Umstand, dass die Option eines Nichteintretensentscheides nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsyIG nicht in Betracht fallen soll, solange keine aus Sicht des SEM rechtsgenügliche Rückübernahmezusicherung der (...) Behörden vorliegt beziehungsweise die (...) Behörden ihrer Verpflichtung gemäss Art. 6 Abs. 3 des Rückübernahmeabkommens nicht (fristgerecht) nachgekommen sind, ändert nichts am Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Eine objektive Rechtfertigung für die Fristüberschreitung liegt jedenfalls nicht vor und es sind auch keine anderen Gründe ersichtlich, welche eine solche rechtfertigen könnten (vgl. Urteil des BVGer D-947/2025 vom 9. April 2025 E. 5.3). Auch das Argument der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerinnen einen Schutzstatus in C._______ hätten und jederzeit dorthin zurückkehren könnten, verfängt aufgrund des Gesagten nicht. 5.4 Gestützt auf die gemachten Ausführungen ergibt sich, dass die Dauer des Verfahrens der Beschwerdeführerinnen als unangemessen lang zu erachten ist. Die Rüge der Rechtsverzögerung ist daher berechtigt. 6. 6.1 Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen und das SEM ist anzuweisen, das Asylverfahren der Beschwerdeführerinnen beförderlich weiterzuführen und die nächsten Verfahrensschritte vorzunehmen und anschliessend die Asylgesuche innert nützlicher Frist einem Entscheid zuzuführen. 6.2 Angesichts der Gutheissung der Rechtsverzögerungsbeschwerde kann die Vernehmlassung des SEM den Beschwerdeführerinnen mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis gebracht werden (Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG). 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom 21. August 2025 gewährte unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos und es kann offenbleiben, ob die (erst) am 16. September 2025 eingereichte Unterstützungsbestätigung verspätet erfolgte. 7.2 Den vertretenen Beschwerdeführerinnen ist angesichts des Verfahrensausgangs in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die Parteientschädigung aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdeführerinnen zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 600.- (inklusive Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Es wird festgestellt, dass das Verfahren vor der Vorinstanz zu lange dauert. Das SEM wird angewiesen, das Asylverfahren der Beschwerdeführerinnen beförderlich weiterzuführen und die Asylgesuche innert nützlicher Frist einem Entscheid zuzuführen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen und das SEM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Jessica Püringer Versand: